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Urteil

26 K 169.14 V

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0828.26K169.14V.0A
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Leitsätze
1. Wird ein Visum zum Ehegattennachzug begehrt, ist der deutsche Ehegatte nur für eine Klage auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung und Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts klagebefugt, nicht jedoch für eine Klage auf Erteilung eines Visums an seinen ausländischen Ehegatten.(Rn.17) 2. Der deutsche Ehegatte hat keinen Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug an seinen ausländischen Ehegatten, wenn dieser seinen Anspruch auf Erteilung eines Visums nicht (mehr) geltend macht. In diesem Fall kann nicht (mehr) angenommen werden, dass die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet von beiden Ehepartnern angestrebt wird.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Visum zum Ehegattennachzug begehrt, ist der deutsche Ehegatte nur für eine Klage auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung und Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts klagebefugt, nicht jedoch für eine Klage auf Erteilung eines Visums an seinen ausländischen Ehegatten.(Rn.17) 2. Der deutsche Ehegatte hat keinen Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug an seinen ausländischen Ehegatten, wenn dieser seinen Anspruch auf Erteilung eines Visums nicht (mehr) geltend macht. In diesem Fall kann nicht (mehr) angenommen werden, dass die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet von beiden Ehepartnern angestrebt wird.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. I. Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Über den Rechtsstreit hat gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter entschieden, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 21. Mai 2015 zur Entscheidung übertragen hat. II. Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist nur teilweise zulässig und, soweit sie zulässig ist, unbegründet. 1. Die Klage ist nur hinsichtlich des im gestellten Verpflichtungsantrag enthaltenen Anfechtungs- und Neubescheidungsbegehrens zulässig. a) Soweit mit der Klage ausdrücklich die Verpflichtung der Beklagten zur Visumserteilung an den Ehemann der Klägerin begehrt wird, ist die Klage unzulässig, weil die Klägerin insoweit nicht klagebefugt ist, § 42 Abs. 2 VwGO. Danach ist die Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung eines beantragten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies setzt voraus, dass nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich erscheint (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – BVerwG 4 C 36/13 –, juris, Rn. 38). Da die Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 VwGO nur begründet ist, wenn ein Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes gegeben ist, erfordert dies das Bestehen eines Rechtssatzes, der die Behörde zum Erlass dieses Verwaltungsaktes verpflichtet oder wenigstens ermächtigt und zugleich einen subjektiven Anspruch darauf gewährt sowie den jeweiligen Kläger in den Kreis der Berechtigten einbezieht. Für die Klagebefugnis reicht es dabei aus, dass ein solcher Anspruch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36/13 –, juris, Rn. 38). Nach diesem Maßstab fehlt der Klägerin für die vorliegende Klage auf Erteilung eines Visums die Klagebefugnis, weil ein eigener Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Visums an ihren Ehemann offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 18. August 2009 – Au 1 K 09.836 –, juris, Rn. 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. September 1992 – 11 S 1704/92 –, juris, Rn. 20 ff.; offen gelassen bei OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Mai 2012 – OVG 2 B 8.11 –, juris, Rn. 18, mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand). Ein entsprechender Anspruch ergibt sich nicht aus den einfachgesetzlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (vgl. so auch BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 – BVerwG 10 C 5/13 –, juris, Rn. 4). Die maßgeblichen Anspruchsnormen der §§ 27, 28 AufenthG berechtigen nur den ausländischen Ehegatten. Ferner regelt § 81 Abs. 1 AufenthG, dass ein Aufenthaltstitel einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt wird, sofern – wie hier – nichts anderes bestimmt ist. Nach den gesetzlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes ist grundsätzlich jeder verfahrenshandlungsfähige Ausländer selbst dafür verantwortlich, die ausschließlich seine Person betreffenden aufenthaltsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, entsprechende Anträge zu stellen und gegebenenfalls durch Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise seine Rechte durchzusetzen oder zu verteidigen. Eine Erstreckung dieser Rechtsposition des Ausländers auf seinen Ehepartner und seine Familienangehörigen ist im geltenden deutschen Recht nicht vorgesehen und auch nicht geboten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. September 1992 – 11 S 1704.92 –, juris, Rn. 20). Auch aus dem Verfassungsrecht, insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich kein einklagbarer Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 – BVerwG 10 C 5/13 –, juris, Rn. 5). Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährt grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, vielmehr weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Mai 2008 – 2 BvR 588/08 –, juris, Rn. 11). b) Soweit hingegen lediglich die Aufhebung der ablehnenden Bescheide und die Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt wird, ist die Klägerin klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Dieser Antrag ist als Minus in dem gestellten Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Visumserteilung an den Ehemann der Klägerin enthalten. Insoweit besteht die Möglichkeit, dass die Klägerin in ihren Rechten verletzt ist. Denn die Verwaltung wird durch Art. 6 Abs. 1 GG bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren verpflichtet, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 11). Hier ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beklagte bei der Entscheidung über den Visumsantrag des Ehemanns der Klägerin dessen bestehende familiäre bzw. eheliche Bindungen an die Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt und nicht entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung gebracht hat. c) Der hier unter II. 1. a) und b) vertretenen Auffassung steht auch nicht die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem oben bereits zitierten Beschluss vom 12. Juli 2013 (Aktenzeichen BVerwG 10 C 5.13) gerade aus, dass ein Recht auf Aufenthalt eines Familienangehörigen weder aus dem Aufenthaltsgesetz noch unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 GG folge. Dieses Grundrecht verpflichtet die Verwaltung – wie dargelegt – nur dazu, ihre wertentscheidende Grundsatznorm bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen und in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Die Entscheidung des VG Berlin vom 25. März 2013 – VG 34 K 263.11 V – setzt sich mit der Frage nicht auseinander, sondern beruft sich lediglich auf eine Entscheidung des OVG Berlin (Urteil vom 16. Dezember 2003 – OVG 8 B 26.02 –, juris), das allerdings ebenfalls davon ausgeht, dass ein Anspruch des deutschen Ehegatten auf Aufenthalt eines Familienangehörigen nicht besteht, aber gleichwohl die Klagebefugnis für ein Verpflichtungsbegehren bejaht. Dies überzeugt nicht. Denn aus einer Rechtsverletzung durch eine die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG nicht hinreichend berücksichtigende Ablehnungsentscheidung folgt nicht zugleich ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Hierfür wäre eine eigene Anspruchsgrundlage erforderlich, an der es aus den oben dargelegten Gründen fehlt. 2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet. Die Ablehnung des begehrten Visums verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Grundlage dieses Anspruchs könnte allein Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (ggf. in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) sein. Nach §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche – wie hier – seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige wird nach § 27 Abs. 1 AufenthG zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt. Dabei dient die Aufenthaltserlaubnis nur dann zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG, wenn außer einer rechtlichen auch eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Ehegatten besteht oder hergestellt werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – BVerfG 2 BvR 1001/04 –, juris, Rn. 18). Voraussetzung ist daher, dass die Eheschließenden wirklich beabsichtigen, eine nach Art. 6 GG schutzwürdige Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herzustellen, die Eheschließung also nicht lediglich dazu dient, dem Ausländer zu einem ihm sonst verwehrten Daueraufenthalt im Bundesgebiet zu verhelfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 – BVerwG 1 B 111.04 –, juris, Rn. 3). Dabei müssen beide Eheleute einen Eheführungswillen haben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2009 – OVG 2 B 11.08 –, juris, Rn. 20; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – BVerwG 1 C 7/09 –, juris, Rn. 15). Der deutsche Ehegatte hat jedoch keinen Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug an seinen ausländischen Ehegatten, wenn dieser seinen Anspruch auf Erteilung eines Visums nicht (mehr) geltend macht. Dies ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen, die jeweils für sich betrachtet die Entscheidung des Gerichts selbstständig tragen. a) Der Anspruch des deutschen Ehegatten ist in formeller Hinsicht davon abhängig, dass auch der Ausländer seinen Anspruch geltend macht. Denn nach § 81 Abs. 1 AufenthG kann nur der Ausländer einen entsprechenden Antrag stellen und auch nur dieser die Erteilung des Visums begehren. Beantragt er kein Visum, hat der deutsche Ehegatte keine Möglichkeit, ein Antrags-, Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren einzuleiten. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen kann nichts anderes gelten, wenn der Ausländer an einem von ihm gestellten Antrag nicht mehr festhält oder gegen eine ablehnende Entscheidung kein Rechtsmittel einlegt. Das Begehren des deutschen Ehegatten ist somit formal nachrangig und insoweit vom Begehren des Ausländers abhängig, als es voraussetzt, dass der ausländische Ehegatte sein Begehren (noch) verfolgt. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Rechtsstellung des deutschen Ehegatten materiell-rechtlich von derjenigen des Ausländers abhängt (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. September 1992 – 11 S 1704.92 –, juris, Rn. 21) oder nicht (so OVG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2003 – OVG 8 B 26.02 –, juris, Rn. 24). Daran fehlt es hier, weil der ausländische Ehemann der Klägerin den ablehnenden Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina vom 29. April 2014 nicht mit der Klage angegriffen hat. Die Klage wurde formal allein von der Klägerin erhoben und der Klageschrift ist auch aus ihrem Inhalt nicht zu entnehmen, dass zugleich der ausländische Ehegatte der Klägerin Kläger sein soll. Im Gegenteil wird in der Begründung des Schriftsatzes nur dargestellt, dass die Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid remonstriert habe – die ebenfalls eingelegte Remonstration des Ehemanns der Klägerin wird nicht einmal erwähnt. Hieraus ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass nur die Klägerin klagen wollte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich um eine versehentliche Unterlassung einer Rechtsunkundigen handelt, weil die Klage durch eine Rechtsanwältin als Prozessbevollmächtigte erhoben wurde. b) Ferner besteht der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung auch deshalb nicht, weil die Beklagte rechtsfehlerfrei nicht mehr im Sinne der Klägerin über ihre Remonstration entscheiden kann. Nach dem oben dargestellten Maßstab sind sowohl der Anspruch des Ausländers auf Erteilung eines Visums als auch der Anspruch des deutschen Ehegatten auf Neubescheidung des Antrags auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug an seinen ausländischen Ehegatten ihrem Inhalt nach von vornherein auf die Fälle beschränkt, in denen die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet von beiden Ehepartnern angestrebt wird. Dies kann jedoch – wie hier – nicht (mehr) angenommen werden, wenn der ausländische Ehegatte einen seinen Visumsantrag ablehnenden Bescheid erhält und sich gegen diesen nicht wendet, sondern diesen vielmehr bestandskräftig werden lässt. Damit macht er deutlich, dass er den von ihm zuvor im Antragsverfahren geltend gemachten (materiell-rechtlichen) Anspruch zumindest derzeit nicht mehr geltend machen will und sein Begehren, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herzustellen, zumindest derzeit nicht mehr weiterverfolgt. Der Ausländer erleidet dabei auch keinen Rechtsverlust, weil er – sobald er die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet wieder beabsichtigt – jederzeit einen neuen Visumsantrag stellen kann, der positiv zu bescheiden ist, wenn auch die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Denn Bindungswirkung entfaltet die Ablehnung nur für die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. Juli 2008 – VG 15 V 3.08 –, juris, Rn. 23). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren dabei nicht der Klägerin aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Zulassung der Berufung erfolgt nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums für ihren Ehemann, den kosovarischen Staatsangehörigen Herrn S..., den sie am 22. Juli 2013 heiratete. Am 27. August 2013 beantragte Herr S... ein Visum zur Familienzusammenführung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina vom 10. Oktober 2013 ab. Gegen diesen Bescheid remonstrierten die Klägerin und ihr Ehemann mit anwaltlichem Schreiben vom 14. November 2013. Dem Schreiben war eine Vollmacht der Klägerin beigefügt. Auf Nachfrage der Beklagten übersandte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein Schreiben des Herrn S..., in dem er die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Visumsangelegenheit mit seiner „außergerichtlichen wie auch gerichtlichen Vertretung“ beauftragte. Mit der Klägerin und ihrem Ehemann am 7. Mai 2014 bekannt gegebenem Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina vom 29. April 2014 hob die Beklagte den Bescheid vom 10. Oktober 2013 auf und lehnte den Visumsantrag ab. Am 10. Juni 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina vom 10. Oktober 2013 und den Remonstrationsbescheid derselben Behörde vom 29. April 2014 zu verpflichten, Herrn S... ein Visum zur Familienzusammenführung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.