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Urteil

26 K 331.14

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0225.26K331.14.0A
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Leitsätze
1. Durch die Ausweisung finanzieller Mittel in dem durch Haushaltsgesetz festgestellten Haushaltsplan wird die Verwaltung lediglich ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.(Rn.46) 2. Eine Bindung tritt ein, wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Handlung später vorzunehmen oder zu unterlassen.(Rn.50) 3. Nur wenn die Behörde ihre Entscheidung auf mehrere Gründe stützt, die jeder für sich die Ermessensentscheidung selbständig tragen sollen, genügt die rechtliche Fehlerfreiheit auch nur eines Grundes für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung.(Rn.62)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamts für Gesundheit und Soziales vom 15. Dezember 2014 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 22. April 2015 und den Bescheid derselben Behörde vom 21. Mai 2015 erhalten hat, verpflichtet, über den Zuwendungsantrag vom 15. September 2014, soweit mit ihm die Grundförderung für das 2. Halbjahr 2015 in Höhe von 40.000,00 Euro begehrt wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Ausweisung finanzieller Mittel in dem durch Haushaltsgesetz festgestellten Haushaltsplan wird die Verwaltung lediglich ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.(Rn.46) 2. Eine Bindung tritt ein, wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Handlung später vorzunehmen oder zu unterlassen.(Rn.50) 3. Nur wenn die Behörde ihre Entscheidung auf mehrere Gründe stützt, die jeder für sich die Ermessensentscheidung selbständig tragen sollen, genügt die rechtliche Fehlerfreiheit auch nur eines Grundes für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung.(Rn.62) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamts für Gesundheit und Soziales vom 15. Dezember 2014 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 22. April 2015 und den Bescheid derselben Behörde vom 21. Mai 2015 erhalten hat, verpflichtet, über den Zuwendungsantrag vom 15. September 2014, soweit mit ihm die Grundförderung für das 2. Halbjahr 2015 in Höhe von 40.000,00 Euro begehrt wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. B. Der zulässige Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Die Ablehnung der Gewährung einer weiteren Zuwendung für das Haushaltsjahr 2014 in Höhe von 20.000 Euro ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Er hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Beklagte eine weitere Zuwendung gewährt (I.); auch hat er keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung seines Zuwendungsantrages (II.). I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Eine gesetzliche Rechtsgrundlage, die dem Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen aus dem IFP STZ vermittelt, besteht nicht. Auch aus dem Haushaltsrecht lässt sich der geltend gemachte Anspruch nicht herleiten. Durch die Ausweisung finanzieller Mittel in dem durch Haushaltsgesetz festgestellten Haushaltsplan wird die Verwaltung lediglich ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Außerhalb des Organbereichs der Verwaltung entfaltet der Haushaltsplan jedoch keine rechtliche Außenwirkung (§ 3 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung). Die Gewährung von Zuwendungen für das Projekt Nachbarschaftshaus a... steht danach grundsätzlich im Ermessen des Beklagten. Dieses Ermessen ist nach § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein Anspruch besteht demnach nur, wenn das Ermessen auf die begehrte Gewährung reduziert ist, weil jede andere Entscheidung rechtswidrig ist. Dieses Ermessen ist hier aber weder durch eine Zusage (1.) noch durch den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (2.) in der von dem Kläger begehrten Weise eingeschränkt. 1. Eine entsprechende Ermessensbindung ergibt sich nicht aus einer Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG (des Bundes) – in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfGBln), d. h. einer von der zuständigen Behörde erteilten Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Mittels Zusage im Rechtssinne verpflichtet sich eine Behörde zu einem künftigen Tun oder Unterlassen. Eine solche Bindung tritt ein, wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Handlung später vorzunehmen oder zu unterlassen. Ob eine solche selbstverpflichtende Willenserklärung vorliegt, ist durch objektivierte Auslegung entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu ermitteln. Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgebend ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung des objektiven Erklärungswerts und der weiteren Begleitumstände, insbesondere des Zwecks der Erklärung verstehen konnte (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 – BVerwG 2 C 39/95 – juris, Rn. 25 und Beschlüsse vom 10. November 2006 – BVerwG 9 B 17/06 – juris, Rn. 4 und 24. Oktober 2012 – BVerwG 4 C 12/12 u. a. – juris, Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält das Schreiben des LaGeSo vom 3. Dezember 2013 weder ausdrücklich noch konkludent die Zusage, dem Kläger für das Jahr 2014 100.000 Euro zuzuwenden. Das Schreiben enthält den Hinweis auf eine Entscheidung des Kooperationsgremiums über die „vorläufige“ Finanzplanung des IFP STZ 2014 und die Aussage, dass nach dieser (vorläufigen) Finanzplanung für das Nachbarschaftshaus a... 100.000 Euro zur Verfügung stehen. Schon die Bezugnahme auf die Vorläufigkeit der Finanzplanung steht jedoch der Annahme entgegen, der Beklagte habe sich hiermit verbindlich zur Gewährung des genannten Betrages verpflichten wollen. 2. Eine Ermessensbindung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) statuierten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Beklagte weicht mit der Ablehnung weiterer Zuwendungsgewährung nicht in gleichheitswidriger Weise von einer Verwaltungspraxis ab. Der Beklagte fördert Selbsthilfekontaktstellen mit einem Betrag von 60.000 Euro für deren inhaltliche und fachliche Betreuungstätigkeit. Der Kläger betreibt jedoch keine Selbsthilfekontaktstelle mehr, so dass es schon deshalb an einer Vergleichbarkeit fehlt. II. Der Kläger kann auch keine Neubescheidung verlangen. Der Ablehnung haften keine Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO an. Das zur Entscheidung berufene LaGeSo (§ 2 Abs. 4 Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und eines Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin vom 12. November 1997, GVBl. S. 596, geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2003, GVBl. S. 574, i. V. m. mit der in § 1 Abs. 4 der Kooperationsvereinbarung vorgenommenen Aufgabenübertragung) hat eine eigene Ermessensentscheidung im Bescheid vom 30. Juli 2014 getroffen. Es ist zweckgemäß, dass das Amt dabei darauf abgestellt hat, ob der Kläger nach seiner personellen Ausstattung überhaupt zu einer inhaltlichen und fachlichen Betreuung der vorhandenen Selbsthilfegruppen ab dem 1. Januar 2014 noch in der Lage ist. Er hat dies nachvollziehbar verneint und ist hierbei auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sein. Dass die Geschäftsführerin des Klägers neben Ihrer Leitungstätigkeit auch zu einer hinreichenden Betreuungstätigkeit in der Lage wäre, ist nicht erkennbar, zumal eine Urlaubsvertretung für sie nicht gewährleistet ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen bei dem Kläger darauf begründet hat, dieser werde die 20.000 Euro selbst dann erhalten, wenn er keine inhaltliche und fachliche Betreuung der Selbsthilfegruppen vornehme. C. Die Klage hinsichtlich der Bewilligung einer weiteren Zuwendung für das Jahr 2015 ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich des Hilfsantrages teilweise begründet. I. Die Klage ist hinsichtlich des Haupt- und des Hilfsantrages unbegründet, soweit der Kläger für das Jahr 2015 – über die Grundförderung hinaus – die Gewährung von weiteren 20.000 Euro begehrt. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu B. verwiesen. II. Unbegründet ist die Klage auch, soweit der Kläger mit dem Hauptantrag die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung der Grundförderung in Höhe von 40.000 Euro für das Haushaltsjahr 2015 über den 30. Juni 2015 hinaus begehrt. Gründe, die das dem Beklagten insoweit eingeräumte Ermessen auf die Entscheidung zur Weitergewährung reduzierten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mangels hinreichender Vergleichbarkeit des Projekts des Klägers mit denen anderer Träger vermag insbesondere der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz dem Kläger einen Anspruch nicht zu vermitteln. Auch ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf eine Fortsetzung der Förderung ist nicht erkennbar. III. Die Klage ist jedoch begründet, soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag eine Neubescheidung hinsichtlich der Weitergewährung der Grundförderung im Haushaltsjahr 2015 über den 30. Juni 2015 hinaus begehrt. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, insoweit erneut beschieden zu werden, da der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen insoweit nicht fehlerfrei ausgeübt hat. Der Beklagte hat eine dem Zweck der Ermächtigung entsprechende Ermessensausübung nicht dargelegt (vgl. zur Darlegungslast Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 23, § 114 Rn. 11 m. w. N.). Der Beklagte hat zwar durch die den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG (nunmehr) formal genügende Begründung in der Anlage zum Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 nachvollziehbar gemacht, dass sich seine Entscheidung grundsätzlich an der durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgten Zwecksetzung der bereitgestellten Mittel orientiert, wie sie auch in dem Rahmenfördervertrag vom 16. Dezember 2010 und der Kooperationsvereinbarung vom selben Tage ihren Ausdruck findet. Der Beklagte hat seine Entscheidung, die Förderung des Klägers zu beenden, daran orientiert, ob bzw. mit welcher Qualität der Kläger in der Lage ist, die Ziele des Infrastrukturprogramms zu erreichen. Dieser Ansatz ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Beklagten ist es jedoch weder durch die nachgereichte schriftliche Begründung seiner Entscheidung noch durch den Inhalt der Verwaltungsvorgänge noch durch die Erläuterungen seiner Vertreter in den mündlichen Verhandlungen vom 27. August 2015 und 25. Februar 2016 gelungen, die Gründe für seine Einschätzung hinreichend nachvollziehbar zu machen, die Arbeit des Klägers erfülle die gestellten Anforderungen nicht. Bei einer erneuten Bescheidung des Klägers wird es Aufgabe des Beklagten sein, den für die Bewertung der Arbeit des Klägers angelegten Maßstab zu konkretisieren und hinreichend konkrete Tatsachen zu benennen, die seiner Bewertung zugrunde liegen. Zwar kann die Kammer durchaus die Einschätzung des Beklagten nachvollziehen, es sei nicht gewährleistet, dass die nötige fachliche, sozialarbeiterische Arbeit geleistet werden könne, weil nur die – auch mit anderen Aufgaben betraute – Geschäftsführerin des Klägers über die hierfür erforderliche Befähigung verfüge. Auf diese Einschätzung allein hat der Beklagte seine Entscheidung jedoch nicht tragend gestützt. Vielmehr hat er klargestellt, dass seine ablehnende Entscheidung maßgebend von weiteren Mängeln der klägerischen Arbeit wie der – nach Auffassung des Beklagten – auch nach Jahren der Förderung fehlenden „Vernetzung nach außen im Sinne des IFP-STZ“ bestimmt sei. Doch nur dann, wenn die Behörde ihre Entscheidung auf mehrere Gründe stützt, die jeder für sich die Ermessensentscheidung selbständig tragen soll, genügt die rechtliche Fehlerfreiheit auch nur eines Grundes für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung. Sind dagegen – wie es ausweislich seines Schriftsatzes vom 8. Oktober 2015 auch für den Beklagten gilt – sämtliche Beweggründe für die Entscheidung in der Weise maßgebend, dass erst alle zusammen zu der Entscheidung führen, so hängt deren Rechtmäßigkeit von der Sachgemäßheit aller Beweggründe ab (BVerwG, Urteil vom 26. November 1987 – BVerwG 2 C 53/86 – juris, Rn. 33). Die Kammer vermag nicht nachzuvollziehen, welche Gründe die Einschätzung des Beklagten von den weiteren Mängeln der klägerischen Arbeit bestimmt haben. Der Beklagte hat kein „Entscheidungsprogramm“ dargelegt, nach dem er die Arbeit und Arbeitsergebnisse der von ihm geförderten Stadtteilzentren gleichmäßig beurteilt. Es fehlt an einem Maßstab, einem hinreichend konkreten Anforderungsprofil, nach welchem sich etwa bestimmt, ob die „Vernetzung nach außen im Sinne des IFP-STZ“ den Vorstellungen und Anforderungen des Beklagten entspricht. Eines solchen hinreichend dokumentierten Programms bzw. Maßstabes bedürfte es jedoch, um eine willkürfreie – auch nicht etwa von Sympathien oder Antipathien der handelnden Akteure abhängende – Bewertung der Arbeit des in Frage stehenden Trägers und eine gerechte Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zu sichern. So verweist der Beklagte beispielsweise in der unter dem 8. Oktober 2015 gegebenen Begründung pauschal auf den Sachbericht des Klägers für den Bewilligungszeitraum 2013 und die dort genannten Kooperationen und Kooperationspartner, der die mangelnde Vernetzung deutlich mache. Da der Beklagte jedoch den von ihm angelegten Maßstab nicht benennt und ihn auch in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend zu erläutern vermochte, vermag die Kammer aus dieser allgemeinen Bezugnahme aber nicht nachzuvollziehen, weshalb die im Sachbericht aufgeführte Zahl der Partnerprojekte (13), die dort aufgeführten – durchaus nicht unbeträchtliche Zahl von – Kooperationsvereinbarungen mit anderen Trägern und wichtigen Kooperationspartnern oder die Kooperationsergebnisse die unzureichende Vernetzung des Klägers belegen sollen. Weder die seitens des Beklagten gegebene Begründung noch die Verwaltungsvorgänge lassen dabei auch in hinreichendem Maße die Tatsachen erkennen, auf denen die Einschätzung des Beklagten von der mangelnden Qualität der klägerischen Arbeit und ihrer Ergebnisse maßgebend beruht. Dabei lässt die Kammer nicht außer Acht, dass bei Bewertungen, denen wie hier längere Zeiträume und eine Vielzahl von Eindrücken zu Grunde liegen, die Anforderungen an die Dokumentation der maßgebenden Tatsachen nicht überspannt werden dürfen, damit Verwaltungshandeln noch effektiv sein bzw. im Sinne von § 10 Satz 2 VwVfG einfach, zweckmäßig und zügig durchgeführt werden kann. Auch gilt, dass sich grundsätzlich nicht alle von der Behörde ihrer Ermessensbetätigung zugrunde gelegten Einzelfeststellungen als zutreffend erweisen müssen. Ergibt sich der für die Ermessensentschließung tragende Grund aus der Würdigung einer Vielzahl mosaikartig zusammengestellter Umstände, so müssen diese aber jedenfalls in einem solchen Maße zutreffend sein, dass sich aus ihnen noch der für die Behörde maßgebend gewesene Grund nach Art und Gewicht ergibt (BVerwG, Urteil vom 17. März 1981 – BVerwG 1 C 6.77 – Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 80, S. 6). Jedoch ist ein Mindestmaß an Dokumentation der für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen zu fordern. Anderenfalls ist auch eine den Anforderungen des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG gerecht werdende Überprüfung der behördlichen Entscheidung durch den Betroffenen oder die Verwaltungsgerichte nicht möglich. Demgemäß fordert auch § 39 Abs. 1 VwVfG, dass die Begründung eines Verwaltungsakts u. a. die wesentlichen tatsächlichen Gründe mitteilen und die Gesichtspunkte erkennen lassen muss, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 39 Rn. 5a zur Bedeutung des Begründungserfordernisses im Hinblick auf Rechtsstaats- und Demokratieprinzip sowie Art. 19 Abs. 4 GG). Mangels ausreichender Tatsachenangaben wird hier letztlich nicht plausibel, weshalb der Kläger etwa nach Auffassung des Beklagten „nachhaltig jeden Ansatz zur Vernetzung und Weiterentwicklung blockiert“. Selbst die Tatsachen zu ermitteln, die eine Ablehnung weiterer Förderung trügen, ist nicht Aufgabe der Kammer. Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen aufrechtzuerhalten, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren (BVerwG, Urteil vom 17. März 1981, a. a. O.). Soweit der Beklagte einmal im Verwaltungsverfahren Tatsachen zur Unterfütterung seiner Bewertungen angeführt hat, wie im Schreiben des LaGeSo vom 10. Oktober 2014, in welchem auf die bei Besuchen im Nachbarschaftshaus beobachtete geringe Auslastung des Hauses hingewiesen wurde, ist er auf diesen Gesichtspunkt in der im Oktober 2015 gegebenen Begründung nicht mehr eingegangen; zuvor hatte die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2015 Zweifel daran geäußert, ob diese Erwägung die Ablehnungsentscheidung (jedenfalls allein) tragen könnte. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Beklagten nunmehr gemeint, dass dieser Gesichtspunkt keinesfalls fortgefallen sei, sondern weiterhin zu den „Mosaiksteinen“ gehöre, die Grundlage der Entscheidung des Beklagten seien. Auch dieser wechselhafte, jedenfalls nicht stringente Vortrag steht der Nachvollziehbarkeit der Bewertungen des Beklagten entgegen. Da die Klage bereits aus vorstehenden Gründen teilweise Erfolg hat, kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beklagte Ermessensgründe während des gerichtlichen Verfahrens in prozessual (§ 114 Satz 2 VwGO) und materiell zulässiger Weise (vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – BVerwG 8 C 46/12 – juris, Rn. 31 f.), insbesondere ohne Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs.1 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2011 – BVerwG 1 C 14/10 – juris, Rn. 18 und 20. Juni 2013 – BVerwG 8 C 46/12 – juris, Rn. 33) nachgeschoben hat. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 VwGO, wobei die Kammer die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung über einen Betrag in Höhe von 40.000 Euro als hälftiges Obsiegen/Unterliegen des Klägers erachtet hat. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen hinsichtlich des Klägers auf § 167 VwGO, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –, hinsichtlich des Beklagten auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es dem Kläger insbesondere wegen der Bedeutung, die die Streitsache für ihn hat, nicht zumutbar war, das Vorverfahren ohne anwaltlichen Beistand zu führen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 120.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Zuwendungen für die Jahre 2014 und 2015. Er ist ein gemeinnütziger Verein, der im Jahre 2001 gegründet wurde und das Nachbarschaftshaus a... betreibt; er ist Mitglied des Paritätischen Wohlfahrtverbandes (DPW). Nachdem das Haus im Januar 2005 mit einer neuen regionalen Selbsthilfekontaktstelle seitens des Bezirks C... zum Stadtteilzentrum erklärt worden war, erhielt der Kläger für den Betrieb des Hauses staatliche Zuwendungen des Beklagten. Im Dezember 2010 schloss der Beklagte mit den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege in Berlin einen Rahmenfördervertrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015. In diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichtete sich der Beklagte u. a. (§ 2), während der Vertragslaufzeit Mittel in Höhe von 3.771.000 Euro für das Infrastrukturförderprogramm Stadtteilzentren – IFP STZ – jährlich zur Verfügung zu stellen. Vereinbart wurde ferner (§ 3), dass der DPW mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung eine Kooperationsvereinbarung für das IFP STZ abschließt. Nach dem Rahmenfördervertrag (§ 4) wird die Steuerung des IFP STZ durch ein Kooperationsgremium wahrgenommen, das von den jeweiligen Vereinbarungspartnern paritätisch besetzt wird. Zu den Aufgaben des Kooperationsgremiums gehört auch das Zusammenwirken bei der Aufstellung der jährlichen projektbezogenen Arbeits- und Finanzierungsplanungen. Das Kooperationsgremium trifft ferner Entscheidungen zur Umsetzung der jeweiligen Kooperationsvereinbarung. Entscheidungen werden grundsätzlich einvernehmlich getroffen; bei Dissens entscheidet die zuständige Senatsverwaltung. In einer am 16. Dezember 2010 zwischen dem DPW und dem Beklagten geschlossenen Kooperationsvereinbarung wurde bestimmt, dass mit der Kooperationsvereinbarung vorrangig die fachliche und qualitative Steuerung der Stadtteilzentren und Senioren- bzw. Selbsthilfeprojekte geregelt werde. Die finanzielle Förderung und deren verwaltungsmäßige Umsetzung liege bei der zuständigen Senatsverwaltung und werde vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) übernommen. Die Kenntnisse des DPW bei Einzelentscheidungen hinsichtlich der gesamtstädtischen und regionalen Auswirkungen sollten zu einer effektiven und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel genutzt werden. In der Präambel der Vereinbarung heißt es u. a.: „Die Stadtteilzentren arbeiten vernetzt und kooperativ mit anderen Einrichtungen und Trägern zusammen, die ihren Wirkungskreis überwiegend in der gleichen Region haben und in deren Aufgabenspektrum es Berührungspunkte gibt (Schule, Gesundheitsdienste, Kultureinrichtungen, Quartiersmanagement etc.). Ziel ist die Förderung bzw. Entwicklung eines vielfältigen und attraktiven Gemeinschaftslebens, das möglichst viele Menschen im Stadtteil einbezieht, auf Dialog und Solidarität gegründet ist und durch Eigeninitiative der Bewohnerinnen und Bewohner getragen wird. Stadtteilzentren sind Knotenpunkte lokaler und regionaler Engagementnetzwerke, die den Bürgerinnen und Bürgern Ort und Rahmenbedingungen für die Entfaltung sozialen Engagements und Eigeninitiative sowie Rat und Hilfestellung bieten. Durch eine bedarfsorientierte Angebotsgestaltung wirken sie als kompetente Ansprechpartner in allen Angelegenheiten freiwilligen sozialen Engagements integrativ, motivierend, koordinierend und sozialgestalterisch im Stadtteilleben. Den Kern eines Stadtteilzentrums bildet ein Verbund aus einer regionalen Selbsthilfekontaktstelle und mindestens einer Nachbarschaftseinrichtung. (…)“. Der Kläger erhielt seit dem Jahre 2011 im Rahmen des IFP STZ jährliche Zuwendungen in Höhe von 140.000 Euro, wobei 80.000 Euro auf die Grundförderung als Nachbarschaftsheim und 60.000 Euro auf den Betrieb der Kontaktstelle entfielen. Mitte September 2013 beantragte der Kläger bei dem LaGeSo die Gewährung einer Zuwendung für das Jahr 2014 in Höhe von 172.950 Euro. In dem Antrag waren Personalkosten für die Geschäftsführerin des Klägers sowie für zwei Sozialarbeiterinnen und eine Verwaltungsangestellte angesetzt. Mit Schreiben der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales vom 24. Oktober 2013 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, diesem sei bereits in einem persönlichen Gespräch am 25. September 2013 mitgeteilt worden, dass eine Umstrukturierung der Selbsthilfe-, Kontakt- und Beratungsstelle für den Bezirk Wilmersdorf-Charlottenburg erforderlich werde. Auf der Grundlage der in den vergangenen Jahren erfolgten hohen Personalfluktuation im Bereich dieser Stelle sei diese Entscheidung notwendig geworden. Die Fortführung einer integrierten Einrichtung könne fachlich nicht mehr verantwortet werden. Ab dem 1. Januar 2014 würden die Aufgaben der Selbsthilfe-, Kontakt- und Beratungsstelle nicht mehr von dem Kläger, sondern von der vom S...e. V. getragenen Selbsthilfekontaktstelle S... wahrgenommen. Für die Weiterentwicklung der Einrichtung des Klägers sei unter anderem festgelegt worden, die existierenden Selbsthilfegruppen des Nachbarschaftshauses a... weiter durch das Nachbarschaftshaus betreuen zu lassen und die Kooperationen mit der Selbsthilfekontaktstelle S... ab dem 1. Januar 2014 diesbezüglich zur Sicherung der Gruppen auszubauen. Für die Förderung des Nachbarschaftshauses a... seien 100.000 Euro vorgesehen. Unter dem 3. Dezember 2013 teilte das LaGeSo dem Kläger mit, dass das Kooperationsgremium über die vorläufige Finanzplanung des Infrastrukturförderprogramms 2014 entschieden habe. Nach dieser Finanzplanung stünden für das Nachbarschaftshaus a... 100.000 Euro aus dem Programm zur Verfügung. Dem Kläger werde Gelegenheit gegeben, bis zum 31. Januar 2014 einen überarbeiteten Antrag einzureichen. Mitte Januar 2014 reichte der Kläger bei dem LaGeSo einen modifizierten Antrag für das Jahr 2014 ein, mit dem lediglich noch eine Zuwendung i. H. v. 100.000 Euro beantragt wurde. In dem Antrag waren Personalkosten für die Geschäftsführerin des Klägers sowie zwei Verwaltungsangestellte mit den Aufgabengebieten „allgemeine Verwaltung“ und „Verwaltung, Haustechnik“ angesetzt. Mit Schreiben der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales vom 28. März 2014 fasste der Beklagte die Ergebnisse eines am 12. März 2014 stattgefundenen Orientierungsgesprächs zwischen Vertretern der Senatsverwaltung und der Geschäftsführerin des Klägers zusammen. Er führte dort aus, dass die Entscheidung, eine Verwaltungskraft als Ersatz für eine Sozialarbeiterin einzustellen, in der fachlichen Beurteilung auf großen Widerstand stoße. Es könne nicht erkannt werden, dass eine Verwaltungskraft fachlich solide, soziale Arbeit leisten könne. Auch sei eine Vertretungsregelung darüber nicht getroffen worden. Es sei erneut festgestellt worden, dass die Einrichtung des Klägers auch nach zehn Jahren Förderung hinter dem Entwicklungsstand vergleichbarer Nachbarschaftshäuser zurückbleibe. Unter dem 27. Mai 2014 erstellte die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales einen „Entscheidungsvermerk“, der die Kürzung der Zuwendungen für das Jahr 2014 und deren Einstellung zum 30. Juni 2015 zum Gegenstand hatte. Im Wesentlichen wurde dabei ausgeführt, der Kläger habe es trotz aller fachlichen Auflagen und Vorschläge nicht realisiert, die Aufgaben eines Stadtteilzentrums gemäß dem IFP STZ umzusetzen. Mit Bescheid des LaGeSo vom 30. Juli 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2014 eine Zuwendung i. H. v. 84.096,77 Euro; von diesem Betrag wurden 4.096 90,77 Euro zum Zwecke der Vergütungsanpassung gewährt. Im Übrigen lehnte er den Antrag vom 13. Januar 2014 ab. Zur Begründung für die teilweise Ablehnung führte er im Wesentlichen an, dass dem Kläger zur Grundförderung der Nachbarschaftsarbeit 20.000 Euro zur Verfügung gestellt werden sollten, um die Betreuung der bestehenden Selbsthilfegruppen aufrechtzuerhalten und die Kooperationen mit der neuen Kontaktstelle SEKIS zu steuern. Die Umsetzung der verabredeten Auflage sei durch den Kläger jedoch personell nicht fachgerecht untersetzt worden, so dass fachlich nicht von einer Erfüllung der Aufgabe ausgegangen werden könne. Trotz ausreichender Hinweise auf diesen Mangel sei durch den Kläger keine Abhilfe geschaffen worden. Hiergegen erhob der Kläger mit einem Schreiben seiner hinzugezogenen Verfahrensbevollmächtigten am 20. August 2014 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass er die Mittelkürzung für nicht gerechtfertigt halte, da ihm eine Zuwendung in Höhe von 100.000 Euro zugesichert worden sei. Die inhaltliche und fachliche Betreuung der Selbsthilfegruppen erfolge seit dem 1. Januar 2014 durch S..., sei ihm also gerade entzogen worden. Ihm könne deshalb nicht vorgeworfen werden, die Aufgaben des neuen Trägers der Kontaktstelle nicht wahrzunehmen. Im Übrigen erbringe er überobligationsmäßige Leistungen, da seine Geschäftsführerin dennoch teilweise Selbsthilfegruppen fachlich betreue. Auch finde durchaus eine Kooperation mit S... statt. Mit Widerspruchsbescheid des LaGeSo vom 29. Oktober 2014 wies der Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Der Kläger hat am 28. November 2014 Klage erhoben mit dem Antrag, ihm weitere 20.000 Euro für das Haushaltsjahr 2014 zu gewähren. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass ihm der Beklagte die Gewährung von 100.000 Euro mit Schreiben der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales vom 24. Oktober 2013 und Schreiben des LaGeSo vom 3. Dezember 2013 zugesichert habe. Die Bindungswirkung der Zusicherung sei auch nicht nachträglich entfallen, weil er sich nicht an getroffene Abreden gehalten habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei er für die inhaltliche und fachliche Betreuung der Selbsthilfegruppen seit dem 1. Januar 2014 nicht mehr zuständig. Zudem sei das dem Beklagten eingeräumte Ermessen auf die Entscheidung zur Gewährung weiterer 20.000,- Euro reduziert, da er alle Abreden eingehalten habe. Jedenfalls könne er eine Neubescheidung seines Antrages begehren. Die Ablehnung der Gewährung einer weiteren Zuwendung sei ermessensfehlerhaft, weil sie aus sachlich unzutreffenden Erwägungen und auf einer falschen Tatsachengrundlage getroffen worden sei. Bereits Mitte September 2014 hatte der Kläger bei dem LaGeSo eine Zuwendung in Höhe von 100.000 Euro für das Jahr 2015 beantragt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 teilte das LaGeSo dem Kläger mit, dass die Fortführung des Projekts Nachbarschaftshaus a... ab dem 30. Juni 2015 nicht mehr unterstützt werde. Eine berufliche Qualifizierung für die Arbeit im Bereich Gemeinwesen bzw. Selbsthilfe sei nicht gewährleistet worden. Das Nachbarschaftshaus sei im Laufe der Folgezeit mehrmals aufgesucht worden. Auffällig sei zu allen Zeiten gewesen, dass das Haus weit gehend leer gewesen sei. Belegungspläne hätten ebenfalls auf eine geringe Auslastung der Gruppenräume hingewiesen. Seit 2014 sei das Haus zudem mit etlichen Schildern versehen worden, die keine Leitsysteme darstellten, sondern auf Verbote abstellten. Dem Kläger sei es in zehn Jahren nicht gelungen, sich im Bezirk in dem Maße zu etablieren, um z. B. entgegen der weiteren im IPP STZ geförderten Einrichtungen, Träger weiterer Einrichtungen zu werden. Dies habe der Kläger stets dem Umstand zugeschrieben, dass der Bezirk dies verhindere. Eine kritische Hinterfragung des eigenen Handelns sei nie erfolgt. Mit Schreiben vom 20. November 2014 teilte das LaGeSo dem Kläger mit, dass das Kooperationsgremium die Finanzplanung 2015 beschlossen habe. Für das Projekt des Klägers seien noch 40.000 Euro vorgesehen. Es sei beabsichtigt den Antrag des Klägers vom September 2014 abzulehnen. Ihm werde jedoch Gelegenheit gegeben, einen neuen Antrag über 40.000 Euro einzureichen, der auf den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 abstelle. Mit Schreiben vom 28. November 2014 wies der Kläger die gegen ihn mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 erhobenen Vorwürfe zurück. Die fachliche Beurteilung seiner Arbeit sei nicht korrekt, es liege kein faires transparentes Beurteilungssystem zu Grunde. Die Bewertung der Arbeit des Nachbarschaftshauses durch die Senatsverwaltung sei nicht objektiv, die gute Vernetzung, die Anerkennung der vielen Nutzer, Kooperationspartner und Entscheidungsträger im Bezirk werde ignoriert und nicht hinreichend gewürdigt. Mit Bescheid des LaGeSo vom 15. Dezember 2014 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom September 2014 mit der Begründung ab, dass die Förderung für das Projekt zum 30. Juni 2015 eingestellt werde. Aufgrund der vom Kooperationsgremium Stadtteilzentren am 19. November 2014 beschlossenen Finanzplanung stünden für das Projekt nur noch 40.000 Euro bis zum 30. Juni 2015 zur Verfügung. Hiergegen erhob der Kläger mit einem Schreiben seiner hinzugezogenen Verfahrensbevollmächtigten am 29. Dezember 2014 Widerspruch. Anfang Februar 2015 stellte der Kläger einen weiteren Zuwendungsantrag auf Gewährung einer Zuwendung i. H. v. 40.000 Euro, wies dabei aber darauf hin, dass er an dem ursprünglichen Antrag vom September 2014 weiterhin festhalte. Der Kläger hat am 17. April 2015 seine Klage um den Antrag erweitert, ihm für das Haushaltsjahr 2015 eine Zuwendung i. H. v. 100.000 Euro zu bewilligen. Mit Widerspruchsbescheid des LaGeSo vom 22. April 2015 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2014 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die Förderung für das Projekt Nachbarschaftshaus a... aus den bekannten Gründen fachlich nicht mehr unterstützt werden könne. Mit Bescheid des LaGeSo vom 21. Mai 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger für das Projekt Nachbarschaftshaus a... für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 eine Zuwendung in Höhe von 42.194,41 Euro. Dieser Betrag setzte sich aus den noch zur Verfügung stehenden 40.000 Euro sowie zusätzlichen Mitteln für die Umsetzung von Vergütungsanpassungen i. H. v. 2.194,41 Euro zusammen. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10. Juni 2015 vorgetragen, die die Ermessenserwägungen bestimmenden Gründe ergäben sich aus den Schreiben des LaGeSo vom 10. Oktober und 20. November 2014 sowie dem Entscheidungsvermerk der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales vom 27. Mai 2014. Der Beklagte hat mit einem am 14. Oktober 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 eine ergänzende Begründung vom 14. September 2015 zum Bescheid vom 15. Dezember 2014 übersandt. Dort heißt es im Wesentlichen: Der Kläger erfülle die nach der Kooperationsvereinbarung vom 16. Dezember 2010 an ein Stadtteilzentrum zu stellenden Anforderungen nicht. Er leiste zwar Nachbarschaftsarbeit, aber nicht im Sinne des gesamtstädtisch ausgerichteten IFP STZ. Die im Sachbericht für den Bewilligungszeitraum 2013 genannten Kooperationen bzw. Kooperationspartner machten deutlich, dass eine Vernetzung nach außen im Sinne des IFP STZ nicht stattfinde. Die Kooperationen seien in der Regel so ausgerichtet, dass die Aktivitäten des Klägers nur im eigenen Haus ohne die Beteiligung anderer regionaler Akteure stattfänden. Grund für die Einstellung der Förderung sei zudem, dass der Kläger nicht bereit gewesen sei, eine zweite fachlich kompetente Person einzustellen, sondern sowohl die Geschäftsführung als auch die Projektleitung allein durch Frau T... durchgeführt worden sei. Zudem sei der Kläger nicht bereit gewesen, Änderungsvorschläge aufzugreifen und umzusetzen. Der Kläger hält auch Klage hinsichtlich der Gewährung weiterer Zuwendungen für das Jahr 2015 für zulässig und begründet. Es bestünden insoweit keine Versagungsgründe. Jedenfalls stehe ihm ein Neubescheidungsanspruch zu, weil auch diese Ablehnungsentscheidung aus sachlich unzutreffenden Erwägungen und auf einer falschen Tatsachengrundlage getroffen worden sei. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des LaGeSo vom 30. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 29. Oktober 2014 zu verpflichten, ihm für das Nachbarschaftshaus a... für das Haushaltsjahr 2014 eine weitere Zuwendung i. H. v. 20.000 Euro zu gewähren, hilfsweise über den Zuwendungsantrag vom 13. September 2013 in der Fassung vom 13. Januar 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, 2. den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des LaGeSo vom 15. Dezember 2014 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 22. April 2015 und den Bescheid derselben Behörde vom 21. Mai 2015 erhalten hat, zu verpflichten, ihm für das Nachbarschaftshaus a...ür das Haushaltsjahr 2015 eine weitere Zuwendung i. H. v. 60.000 Euro zu gewähren, hilfsweise über den Zuwendungsantrag vom 15. September 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, 3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage für unbegründet und verweist auf die Begründung seiner Ablehnungsentscheidungen bzw. die mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 ergänzende Begründung. Der Beklagte trägt darüber hinaus vor, alle angeführten Gründe trügen zusammen die Entscheidung, die weitere Förderung des Klägers abzulehnen. Ein unzulässiges Nachschieben von Gründen liege nicht vor. Die im Schriftsatz des LaGeSo vom 10. Oktober 2014 angeführte Beobachtung, wonach auffällig zu allen Zeiten gewesen sei, dass das Haus weitgehend leer gewesen sei und Belegungspläne im Foyer ebenfalls nur auf eine geringe Auslastung der Gruppenräume hingewiesen hätten, sei ein – nach wie vor relevantes – „Mosaiksteinchen“ für die Gesamtbeurteilung, dass die Arbeit des Klägers die Anforderungen nicht erfülle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.