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Beschluss

26 L 371.15

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0408.26L371.15.0A
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Leitsätze
1. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. (Rn.7) 2. Aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen. (Rn.9) 3. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. (Rn.15)
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle einer Oberin/eines Pflegevorstehers (Besoldungsgruppe A 9 Z) mit dem Arbeitsgebiet „Leiter/-in der Arztgeschäftsstelle in der Justizvollzugsanstalt Heidering“ vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung mit dem Beigeladenen zu besetzen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und der Beigeladene. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. (Rn.7) 2. Aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen. (Rn.9) 3. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. (Rn.15) Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle einer Oberin/eines Pflegevorstehers (Besoldungsgruppe A 9 Z) mit dem Arbeitsgebiet „Leiter/-in der Arztgeschäftsstelle in der Justizvollzugsanstalt Heidering“ vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung mit dem Beigeladenen zu besetzen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und der Beigeladene. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der zulässige, aus dem Tenor ersichtliche Antrag gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist auch begründet. Eine einstweilige Anordnung ist zu treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch (I.) als auch einen Anordnungsgrund (II.) glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –). I. Die Auswahlentscheidung verletzt den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. 1. Nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG – dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne – hier das ausgeschriebene Amt eines Pflegevorstehers – nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten oder Richtern um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. zu Vorstehendem z. B. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – BVerwG 2 VR 1/13 – BVerwGE 147, 20 [= juris, Rn. 19 f.]). Die Auswahl zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt steht grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn. Für die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Bewertung der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung steht dem Dienstherrn – ähnlich wie bei dienstlichen Beurteilungen – eine Beurteilungsermächtigung zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bewerber aufgrund ihrer Leistungen zu befördern sind, ist als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich in entsprechender Anwendung von § 114 VwGO auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981 – BVerwG 2 C 42/79 – Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19 S. 3 [= juris, Rn. 19]). Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O. S. 24 f., Rn. 18, 21 [= juris, Rn. 18, 21]). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (st. Rspr.; BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – BVerwG 2 VR 5/12 – BVerwGE 145, 112 [= juris, Rn. 26] m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 – NVwZ 2013, 573 [= juris, Rn. 13]). Sind auch danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012, a. a. O. Rn. 25). Als unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium kann der Dienstherr auch die Ergebnisse von strukturierten Auswahlgesprächen heranziehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juli 2008 – 5 ME 49/08 – juris). Die Ergebnisse von Auswahlinterviews, strukturierten Auswahlgesprächen oder gruppenbezogenen Auswahlverfahren o. ä. dürfen grundsätzlich (zu möglichen Ausnahmen vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Mai 2004 – 1 B 300/04 – NVwZ-RR 2004, 771 [= juris, Rn. 9 ff.] m. w. N.) nur dann als weitere Erkenntnisquelle im Auswahlverfahren herangezogen werden, wenn mehrere Bewerber sowohl nach der Gesamtnote ihrer dienstlichen Beurteilungen als auch nach ergänzender Wertung der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen als im Wesentlichen gleich geeignet angesehen werden können. Denn sie haben im Vergleich mit diesen eine nur beschränkte Aussagekraft und können die Beurteilungsgrundlagen nur erweitern, also das anderweitig gewonnene Bild über einen Bewerber nur abrunden. Prüfungen dieser Art vermitteln in der Regel nicht mehr als eine Momentaufnahme, decken zwangsläufig nur einen Teil der Anforderungen des neuen Amtes bzw. der neuen Laufbahn ab und sind von der Tagesform des Bewerbers abhängig. Wer sich in einer Prüfungssituation bewährt, ist nicht zwangsläufig der leistungsstärkste und beste Bewerber. Dienstliche Beurteilungen beziehen sich demgegenüber regelmäßig auf einen längeren, meist sogar mehrjährigen Zeitraum, in dem der Beamte den konkreten vielfältigen Anforderungen seines Amtes gerecht zu werden hatte, und bieten nach ihrer Zweckbestimmung eine weitaus gesichertere Grundlage für die Feststellung der Eignung im Rahmen einer am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2007 – OVG 4 S 13.07 – juris, Rn. 6, m. w. N.). Aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 – BVerfGK 11, 398 [= juris, Rn. 20 f.]; BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2015 – BVerwG 1 WDS-VR 2/14 – juris, Rn. 28). Um eine Nachprüfbarkeit und eine eventuelle gerichtliche Nachprüfung einer Bewerberauswahl zu ermöglichen, die maßgebend auf die in einem Auswahlgespräch gewonnenen Eindrücke gestützt wird, müssen auch die an die Stellenbewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern zumindest in den Grundzügen nachvollziehbar festgehalten werden; ein Protokoll der Gespräche ist nicht erforderlich (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 – OVG 6 S 50.11 – LKV 2012, 275 f. [= juris, Rn. 5] m. w. N.). 2. Den vorstehenden Grundsätzen entspricht die Auswahlentscheidung des Antragsgegners jedoch nicht hinreichend. a) Allerdings steht der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht der Statusvorsprung des Antragstellers entgegen. Der Antragsgegner hat berücksichtigt, dass der Antragsteller das Amt eines Oberpflegers (Besoldungsgruppe A 9) bekleidet, während sich der Beigeladene erst im Amt eines Abteilungspflegers (Besoldungsgruppe A 8) befindet. Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber – wie hier – auf unterschiedliche Statusämter, so entspricht es dem Leistungsgrundsatz, bei formal gleicher Bewertung grundsätzlich von einem Vorsprung des Beamten im höheren Statusamt gegenüber dem im niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten auszugehen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 – BVerfGK 10, 474 [= juris, Rn. 15], m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 21. November 2005 – 1 B 1202/05 – ZBR 2006, 200 [= juris, Rn. 7]; VGH München, Beschluss vom 1. August 2006 – 3 CE 06.1241 – juris, Rn. 40). Ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG indes nicht entnehmen (BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 – NVwZ 2011, 1191 [= juris, Rn. 11]). Der Dienstherr verletzt beispielsweise nicht die Grenzen seines Beurteilungsspielraums, wenn er den Statusvorsprung durch ein um eine halbe Note besseres Gesamturteil des Mitbewerbers als kompensiert ansieht (BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011, a. a. O. [= juris, Rn. 14]). Selbst bei einer formal wesentlich gleichen Beurteilung der in unterschiedlichen Statusämtern beurteilten Bewerber ist dem im höheren Statusamt befindlichen Beamten nicht schematisch der Vorzug zu geben. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt somit nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann (BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011, a. a. O.), etwa dann, wenn der Dienstherr die Erfüllung bestimmter Anforderungen im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten im Rahmen der Formulierung des Anforderungsprofils benennt (vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 19. Februar 2009 – 3 CE 08.3027 – BayVBl 2009, 665 [= juris, Rn. 31] und 22. November 2007 – 3 CE 07.2274 – juris, Rn. 48). Zu beachten ist, dass dem Dienstherrn hierbei eine Einschätzungsprärogative zusteht, die weder durch die eigene Einschätzung des Beamten noch durch die des Gerichts ersetzt werden kann (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. September 2012 – VG 36 L 142.12 –, m. w. N.). Nach diesen Maßstäben ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner angenommen hat, der in seiner letzten dienstlichen Beurteilung mit „2“ beurteilte Beigeladene und der in seiner letzten dienstlichen Beurteilung mit „3“ beurteilte Antragsteller seien im Wesentlichen gleich beurteilt, wobei sich der Antragsgegner ausweislich des Auswahlvorgangs auch mit den Einzelaussagen der beiden Beurteilungen auseinandergesetzt hat. b) Die Entscheidung des Antragsgegners leidet jedoch daran, dass die den Zeitraum vom 29. Oktober 2013 bis 22. Mai 2015 umfassende dienstliche Beurteilung des Antragstellers keine hinreichend aussagekräftige Grundlage für die getroffene Auswahlentscheidung darstellt. aa) Die Kammer hat zum einen ernstliche Zweifel daran, dass die Beurteilung die dienstliche Tätigkeit des Antragstellers im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfasst. Denn nach dem substantiierten Vortrag der Beteiligten spricht viel dafür, dass der in einer anderen Dienststelle tätige Erstbeurteiler des Antragstellers im Beurteilungszeitraum nur sehr wenige Male unmittelbaren dienstlichen Kontakt mit dem Antragsteller hatte. Eine Beurteilung der dienstlichen Leistungen des Antragstellers aufgrund einer hinreichenden Anzahl eigener Eindrücke war ihm deshalb nicht möglich. Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung aber nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Als solche sachkundigen Personen kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 2 A 10/13 – BVerwGE 150, 359 [= juris, Rn. 22]). Der Erstbeurteiler des Antragstellers hat auch einen Beurteilungsbeitrag des Oberpflegers S... eingeholt. Herr S... war jedoch soweit ersichtlich nur in der Zeit vom 25. September 2013 bis zum 22. Februar 2015 als kommissarischer Leiter der Arztgeschäftsstelle der JVA Heidering in der Lage, die Leistungen des Antragstellers zu beobachten. Nur auf diesen Zeitraum kann sich deshalb auch sein Beurteilungsbeitrag beziehen. Für die Zeit vom 23. Februar 2015 bis zum Ende des Beurteilungszeitraums und damit für drei Monate fehlt es jedoch an einem Beurteilungsbeitrag. Dieser Zeitraum ist angesichts des Umstandes, dass der Beurteilungszeitraum insgesamt nur 19 Monate umfasste, auch nicht unerheblich, die währenddessen erbrachten dienstlichen Leistungen sind deshalb grundsätzlich geeignet, das Beurteilungsergebnis zu beeinflussen. Ungeachtet der Frage, welche Folgerungen sich hieraus ergäben, ist auch nicht ersichtlich, dass es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich wäre, einen Beurteilungsbeitrag für diese drei Monate von dem während dieses Zeitraums zuständigen (neuen) kommissarischen Leiter, Herrn S..., und/oder einer anderen geeigneten Person einzuholen; Herr S... hat mittlerweile seine Bewerbung um die streitbefangene Stelle ohnehin zurückgenommen. Der Erstbeurteiler selbst kann in diesen drei Monaten nach dem substantiierten Vortrag des Antragstellers allenfalls zwei Male dienstlichen Kontakt mit dem Antragsteller gehabt haben, was für eine fundierte eigene Einschätzung nicht genügte. bb) Die Kammer hat zudem Zweifel an der Nachvollziehbarkeit der dienstlichen Beurteilung bzw. daran, dass diese auf eine zuverlässige Erkenntnisquelle gestützt ist. Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, a. a. O. Rn. 23 f.). Aus der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers, die auf einem Formblatt (Stand 2013) verfasst worden ist, auf dem 22 Einzelbewertungen abzugeben sind, wird nicht nachvollziehbar, wie der Erstbeurteiler auf der Grundlage des Beurteilungsbeitrages zu seinen eigenen Einschätzungen gelangt ist bzw. gelangen konnte. Der Beurteilungsbeitrag bewertet die Leistungen des Antragstellers deutlich schlechter als die dienstliche Beurteilung. Während in dieser die Leistungen des Antragstellers in den Einzelbewertungen 21-mal mit „3“ und einmal (3.6.1 – Bereitschaft zur Fortbildung) mit „2“ bewertet werden (Durchschnitt 2,95), enthält der – auf einem aktuelleren Formular (Stand 2014) mit lediglich 18 abzugebenden Einzelbewertungen angefertigte – Beurteilungsbeitrag zweimal (3.1.1 – Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften etc. und 3.4.1 – Umgangsformen/Auftreten) die Bewertung „2“, fünfmal die Bewertung „3“, einmal die Bewertung 3,5 und zehnmal die Bewertung „4“ (Durchschnitt 3,69). Die grundsätzlich schlechtere Einschätzung des kommissarischen Leiters der Arztgeschäftsstelle von den Leistungen des Antragstellers kommt auch in den zum Teil abfälligen Bemerkungen in der Befähigungseinschätzung zum Ausdruck („Prinzipienreiter“, „erfinderisch im Ersinnen von Arbeitsvermeidungsstrategien“). Aus welchen Gründen der Erstbeurteiler die im Beurteilungsbeitrag mit „4“ oder „3,5“ bewerteten Leistungen des Antragstellers durchweg mit „3“ bewertet, wird ebenso wenig nachvollziehbar wie der Grund dafür, weshalb er die im Beurteilungsbeitrag mit „2“ bewerteten Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften etc. (3.1.1) oder der Umgangsformen (3.4.1) hingegen auch nur mit einer „3“ benotet. Noch weniger nachvollziehbar wird, auf welcher Grundlage der Erstbeurteiler jene Einzelbewertungen (3.4.2 bis 3.6.3) – wie etwa den vorurteilsfreien Umgang mit Minderheiten – vorgenommen hat, die – wegen der Unterschiede der jeweils verwendeten Formulare – im Beurteilungsbeitrag nicht bewertet wurden. Insgesamt drängt sich der Kammer vor diesem Hintergrund der Eindruck auf, dass die seitens des Erstbeurteilers vorgenommene Nivellierung der Einzelbewertungen weniger Ergebnis einer hinreichend fundierten eigenen Einschätzung von den dienstlichen Leistungen des Antragstellers ist, sondern vielmehr den Zweifeln des Erstbeurteilers an Gehalt und Sachlichkeit seiner Beurteilungsgrundlage Ausdruck im Sinne einer Konzessionsentscheidung gibt. Die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erkenntnisquelle werden noch dadurch verstärkt, dass der bereits im Jahre 1998 in das Amt eines Oberpflegers beförderte Antragsteller in seiner vorausgegangen Anlassbeurteilung (Beurteilungszeitraum August 2008 bis Juli 2013) mit „2“ und in der vorausgegangenen letzten Regelbeurteilung (Beurteilungszeitraum März 2003 bis August 2008) immerhin mit „C- oberer Bereich“ bewertet wurde, wobei jeweils deutlich positivere Einzelbewertungen als in dem hier in Frage stehenden Beurteilungsbeitrag vorgenommen wurden. Nach alledem hält die Kammer eine erneute Beurteilung des Antragstellers auf einer breiteren Tatsachengrundlage, die ggf. auch durch eine strukturierte Befragung der (ehemaligen) Leiter der Arztgeschäftsstelle oder sonstiger geeigneter Personen erlangt werden könnte, für notwendig, um eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung zu gewährleisten. Nur dann kann auch hinreichend zuverlässig eingeschätzt werden, ob der Antragsteller und der Beigeladene trotz des Statusvorsprungs des Antragstellers als im Wesentlichen gleich geeignet angesehen werden können mit der Folge, dass maßgebend auf das Ergebnis eines strukturierten Auswahlgesprächs abgestellt werden darf. Leidet die Auswahlentscheidung bereits an dem aufgeführten Mangel, so bedarf es keiner Entscheidung der weiteren zwischen den Beteiligten strittigen Fragen. Im Hinblick auf die notwendige erneute Beurteilung des Antragstellers weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass die Mitwirkung des Personalrats nach § 90 Nr. 7 des Personalvertretungsgesetzes Berlin (PersVG Berlin) gemäß § 84 Abs. 1 PersVG Berlin – ebenso wie die Beteiligung der Frauenvertreterin nach § 17 Abs. 1 und 2 des Landesgleichstellungsgesetzes – „vor der Durchführung“ der „beabsichtigten“ Maßnahme zu erfolgen hat, also nicht erst nach der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung an den betroffenen Beamten, wie es bei den Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen jedoch jeweils der Fall war. II. Ein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt ebenfalls vor. Für den Antragsteller besteht die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität die Verwirklichung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich des Beigeladenen, der einen Antrag gestellt hat, in Verbindung mit § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG –.