Beschluss
26 L 339.16
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0331.26L339.16.0A
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Leitsätze
1. Grundsätzlich können Rechtsbehelfe gegen eine behördliche Maßnahme nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Aus dem Gegensatz des Begriffs der Verfahrenshandlung zu dem in § 44a Satz 1 VwGO gleichfalls verwendeten Begriff der Sachentscheidung folgt, dass sich der Ausschluss selbstständiger Rechtsbehelfe grundsätzlich auf solche behördlichen Maßnahmen beschränkt, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne selbst Sachentscheidung zu sein, ohne also ihrerseits in materielle Rechtspositionen einzugreifen, da diese Vorschrift dem Ziel der Prozessökonomie dient und verhindern soll, dass die sachliche Entscheidung durch die Anfechtung von Verfahrenshandlungen verzögert wird. Nur das Ergebnis behördlichen Handelns, nicht aber die Vorbereitung der Sachentscheidung soll Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sein.(Rn.19)
2. Die Entscheidung über einen Antrag auf Einsichtnahme in die Personalakten von Richtern sowie eine entsprechende Auskunfterteilung stellt grundsätzlich keine Verfahrenshandlung dar, sondern eine Entscheidung in der Sache und zwar unabhängig davon, welchem Zweck die begehrte Auskunft dienen soll.(Rn.20)
3. Auch wenn ein Begehren auf Verfahrenshandlungen gerichtet ist, kann es im Einzelfall geboten sein, von der Anwendung des § 44a VwGO abzusehen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die vorbereitende Handlung bzw. ihre Unterlassung einen rechtlichen Nachteil zur Folge hat, der sich in einem die abschließende Entscheidung betreffenden Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt.(Rn.21)
Davon ist bei Eilverfahren in beamtenrechtlichen Auswahlverfahren regelmäßig auszugehen.(Rn.22)
4. Der Dienstherr hat grundsätzlich die Verpflichtung, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu dokumentieren, da nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen der Mitbewerber in die Lage versetzt wird, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Der Dokumentationspflicht korrespondiert der Anspruch des Mitbewerbers auf Einsicht in diese Dokumentation der der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen.(Rn.26)
Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich insoweit nicht nur auf den Auswahlvorgang, sondern auf sämtliche Unterlagen, auf die bei der Auswahlentscheidung ausdrücklich Bezug genommen wird.(Rn.28)
Tenor
1. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Akteneinsicht durch Zustellung von Ablichtungen folgender dienstlicher Beurteilungen der Beigeladenen zu gewähren:
- Betreffend den Beigeladenen zu 1) die dienstliche Beurteilung vom 29. August 2014, die dienstlichen Beurteilungen, die den Beurteilungszeitraum von 2004 bis 2012 betreffen,
- betreffend die Beigeladene zu 4) die dienstlichen Beurteilungen vom 9. August 2016, vom 3. September 2015, vom 4. Februar 2014 und vom 3. Mai 2013,
- betreffend den Beigeladenen zu 5) die dienstlichen Beurteilungen vom 5. Januar 2015, vom 16. April 2014, vom 18. März 2014, vom 6. Februar 2012 und vom 1. März 2011,
- betreffend den Beigeladenen zu 6) die dienstlichen Beurteilungen vom 11. März 2015, vom 14. Januar 2015, vom 21. November 2013 und vom 7. Februar 2012,
- betreffend die Beigeladene zu 12) die dienstlichen Beurteilungen vom 30. Dezember 2014, vom 7. November 2013, vom 31. Januar 2013 und vom 1. März 2011 sowie die weiteren dienstlichen Beurteilungen, die den Beurteilungszeitraum von 2004 bis 2012 betreffen,
- betreffend den Beigeladenen zu 15) die dienstlichen Beurteilungen vom 13. Februar 2014, vom 17. Dezember 2014 und vom 28. Juni 2013,
- betreffend die Beigeladene zu 16) die dienstliche Beurteilung vom 10. September 2014 sowie die dienstliche Anlassbeurteilung vom 15. September 2016,
- betreffend die Beigeladene zu 18) die dienstlichen Beurteilungen vom 29. Dezember 2014, vom 2. Dezember 2014, vom 1. Oktober 2013 und vom 22. Februar 2012,
- betreffend den Beigeladenen zu 20) die dienstlichen Beurteilungen vom 26. August 2014, vom 17. April 2014 und vom 7. März 2012,
- betreffend den Beigeladenen zu 21) die dienstlichen Beurteilungen vom 11. März 2016, vom 15. September 2016, vom 14. März 2014 und vom 3. Januar 2012 sowie die weiteren dienstlichen Beurteilungen, die den Beurteilungszeitraum von 2004 bis 2012 betreffen,
- betreffend die Beigeladene zu 23) die dienstlichen Beurteilungen vom 11. August 2016 und vom 11. Dezember 2015,
- betreffend die Beigeladene zu 25) die dienstliche Beurteilung vom 16. Mai 2014,
- betreffend den Beigeladenen zu 29) die dienstlichen Beurteilungen vom 23. April 2015, vom 12. März 2015, vom 8. Juli 2014, vom 7. Januar 2013 und vom 9. März 2012,
- betreffend die Beigeladene zu 30) die dienstlichen Beurteilungen vom 15. Oktober 2015 und vom 18. Juni 2014.
3. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, dem Besetzungsverfahren über die Besetzung der Stellen „... bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der unter 2. benannten Unterlagen an den Antragsteller Fortgang zu geben.
4. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
5. Die Kosten des Verfahrens – mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, – tragen der Antragsteller zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4.
6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich können Rechtsbehelfe gegen eine behördliche Maßnahme nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Aus dem Gegensatz des Begriffs der Verfahrenshandlung zu dem in § 44a Satz 1 VwGO gleichfalls verwendeten Begriff der Sachentscheidung folgt, dass sich der Ausschluss selbstständiger Rechtsbehelfe grundsätzlich auf solche behördlichen Maßnahmen beschränkt, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne selbst Sachentscheidung zu sein, ohne also ihrerseits in materielle Rechtspositionen einzugreifen, da diese Vorschrift dem Ziel der Prozessökonomie dient und verhindern soll, dass die sachliche Entscheidung durch die Anfechtung von Verfahrenshandlungen verzögert wird. Nur das Ergebnis behördlichen Handelns, nicht aber die Vorbereitung der Sachentscheidung soll Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sein.(Rn.19) 2. Die Entscheidung über einen Antrag auf Einsichtnahme in die Personalakten von Richtern sowie eine entsprechende Auskunfterteilung stellt grundsätzlich keine Verfahrenshandlung dar, sondern eine Entscheidung in der Sache und zwar unabhängig davon, welchem Zweck die begehrte Auskunft dienen soll.(Rn.20) 3. Auch wenn ein Begehren auf Verfahrenshandlungen gerichtet ist, kann es im Einzelfall geboten sein, von der Anwendung des § 44a VwGO abzusehen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die vorbereitende Handlung bzw. ihre Unterlassung einen rechtlichen Nachteil zur Folge hat, der sich in einem die abschließende Entscheidung betreffenden Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt.(Rn.21) Davon ist bei Eilverfahren in beamtenrechtlichen Auswahlverfahren regelmäßig auszugehen.(Rn.22) 4. Der Dienstherr hat grundsätzlich die Verpflichtung, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu dokumentieren, da nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen der Mitbewerber in die Lage versetzt wird, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Der Dokumentationspflicht korrespondiert der Anspruch des Mitbewerbers auf Einsicht in diese Dokumentation der der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen.(Rn.26) Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich insoweit nicht nur auf den Auswahlvorgang, sondern auf sämtliche Unterlagen, auf die bei der Auswahlentscheidung ausdrücklich Bezug genommen wird.(Rn.28) 1. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. 2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Akteneinsicht durch Zustellung von Ablichtungen folgender dienstlicher Beurteilungen der Beigeladenen zu gewähren: - Betreffend den Beigeladenen zu 1) die dienstliche Beurteilung vom 29. August 2014, die dienstlichen Beurteilungen, die den Beurteilungszeitraum von 2004 bis 2012 betreffen, - betreffend die Beigeladene zu 4) die dienstlichen Beurteilungen vom 9. August 2016, vom 3. September 2015, vom 4. Februar 2014 und vom 3. Mai 2013, - betreffend den Beigeladenen zu 5) die dienstlichen Beurteilungen vom 5. Januar 2015, vom 16. April 2014, vom 18. März 2014, vom 6. Februar 2012 und vom 1. März 2011, - betreffend den Beigeladenen zu 6) die dienstlichen Beurteilungen vom 11. März 2015, vom 14. Januar 2015, vom 21. November 2013 und vom 7. Februar 2012, - betreffend die Beigeladene zu 12) die dienstlichen Beurteilungen vom 30. Dezember 2014, vom 7. November 2013, vom 31. Januar 2013 und vom 1. März 2011 sowie die weiteren dienstlichen Beurteilungen, die den Beurteilungszeitraum von 2004 bis 2012 betreffen, - betreffend den Beigeladenen zu 15) die dienstlichen Beurteilungen vom 13. Februar 2014, vom 17. Dezember 2014 und vom 28. Juni 2013, - betreffend die Beigeladene zu 16) die dienstliche Beurteilung vom 10. September 2014 sowie die dienstliche Anlassbeurteilung vom 15. September 2016, - betreffend die Beigeladene zu 18) die dienstlichen Beurteilungen vom 29. Dezember 2014, vom 2. Dezember 2014, vom 1. Oktober 2013 und vom 22. Februar 2012, - betreffend den Beigeladenen zu 20) die dienstlichen Beurteilungen vom 26. August 2014, vom 17. April 2014 und vom 7. März 2012, - betreffend den Beigeladenen zu 21) die dienstlichen Beurteilungen vom 11. März 2016, vom 15. September 2016, vom 14. März 2014 und vom 3. Januar 2012 sowie die weiteren dienstlichen Beurteilungen, die den Beurteilungszeitraum von 2004 bis 2012 betreffen, - betreffend die Beigeladene zu 23) die dienstlichen Beurteilungen vom 11. August 2016 und vom 11. Dezember 2015, - betreffend die Beigeladene zu 25) die dienstliche Beurteilung vom 16. Mai 2014, - betreffend den Beigeladenen zu 29) die dienstlichen Beurteilungen vom 23. April 2015, vom 12. März 2015, vom 8. Juli 2014, vom 7. Januar 2013 und vom 9. März 2012, - betreffend die Beigeladene zu 30) die dienstlichen Beurteilungen vom 15. Oktober 2015 und vom 18. Juni 2014. 3. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, dem Besetzungsverfahren über die Besetzung der Stellen „... bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der unter 2. benannten Unterlagen an den Antragsteller Fortgang zu geben. 4. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. 5. Die Kosten des Verfahrens – mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, – tragen der Antragsteller zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4. 6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die nach der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten verbleibenden sinngemäßen Anträge des Antragstellers, 1. den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller Akteneinsicht in den gesamten urschriftlichen Besetzungsvorgang betreffend die Stellenausschreibung v... zu gewähren, insbesondere a) die Beurteilungen, auf die in den 34 eingesehenen Beurteilungen inhaltlich Bezug genommen wurde, sowie die Zeugnisse, die im Besetzungsvermerk zur Ausschärfung der Bewerberreihenfolge herangezogen worden sind, b) hilfsweise in die Zeugnisse, die in dem Besetzungsvermerk zum Zwecke der Ausschärfung selbst genannt sind, sowie sämtliche in Bezug genommene Zeugnisse, bei denen die Vizepräsidentin d... sowie die Präsidentin des Amtsgerichts W... unterschrieben haben, soweit diese in den Zeugnissen auf frühere Zeugnisse Bezug genommen haben, c) äußerst hilfsweise in folgende Zeugnisse: betreffend den Beigeladenen zu 1) den Beurteilungsbeitrag des Landgerichts Berlin vom 30. April 2016, betreffend die Beigeladene zu 4) die Zeugnisse vom 4. Februar 2014, 3. Mai 2013, 3. September 2014 und 9. August 2016, betreffend den Beigeladenen zu 5) sämtliche Zeugnisse seit 2011, betreffend den Beigeladenen zu 6) sämtliche Zeugnisse seit 2012, Betreffend den Beigeladenen zu 11) die Zeugnisse vom 28. April 2014 und 22. April 2014, betreffend die Beigeladene zu 12) sämtliche Zeugnisse seit 2011, betreffend den Beigeladenen zu 15) sämtliche undatierte Zeugnisse, die auf Bl. 11 des Besetzungsvermerks des Präsidenten des Kammergerichts genannt sind, betreffend die Beigeladene zu 16) sämtliche Zeugnisse seit 2015, betreffend die Beigeladene zu 18) sämtliche Zeugnisse seit 2012, betreffend den Beigeladenen zu 20) das Regelbeurteilungszeugnis vom 26. August 2014 und das Anlassbeurteilungszeugnis vom 7. März 2012, betreffend den Beigeladenen zu 21) sämtliche Zeugnisse seit 2011, betreffend die Beigeladene zu 23) die Beurteilung der Präsidentin des Verfassungsgerichts aus dem Jahre 2015, betreffend die Beigeladene zu 25) das Erprobungszeugnis vom 6. Mai 2014, betreffend die Beigeladene zu 30) das Zeugnis aus dem Jahre 2014, betreffend den Beigeladenen zu 29) sämtliche Zeugnisse seit 2011 und betreffend den Richter D... sämtliche Zeugnisse seit 2012, d) das urschriftliche Protokoll der Sitzung des Richterwahlausschusses und e) eine urschriftliche Rückabordnungsverfügung der Vizepräsidentin d... 2. den Antragsgegner ferner zu verpflichten, dem Besetzungsverfahren erst 14 Tage nach Bestandskraft der beantragten Entscheidung oder 14 Tage nach erfolgter Akten- und Beurteilungseinsicht Fortgang zu geben und in der Zwischenzeit keine Ernennungsurkunden an die gewählten Mitbewerber auszuhändigen, mit Ausnahme der Richter bzw. Richterinnen a... haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist insoweit zulässig und begründet mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe. Mit dieser Maßgabe wird neben einem zügigen Fortgang des Stellenbesetzungsverfahrens sichergestellt, dass dem Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Zustellung der begehrten Dokumente zwei Wochen Zeit für die Prüfung verbleiben, ob er sich gegen die Auswahlentscheidung wenden will. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. Februar 2017 seine vorausgegangene teilweise Erledigungserklärung dahin erläutert hat, dass er „sämtliche Zeugnisse“ seiner Mitbewerber einsehen wolle, versteht die Kammer dies bei objektiviertem Verständnis (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches) seines gesamten Vorbringens, das von Beginn des Verfahrens an immer nur auf die Einsicht in eine Teilmenge der dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen gerichtet war, nicht als umfassende Antragserweiterung, sondern lediglich als Bezugnahme auf die von Beginn des Verfahrens an begehrte Teilmenge. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. Februar 2017 ausdrücklich auch Akteneinsicht in dienstliche Beurteilungen des Richters D...begehrt hat, dürfte es sich um einen irrtümlichen Antrag handeln, da die Beteiligten das Verfahren insoweit zuvor bereits übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Sollte der Antragsteller den Antrag hinsichtlich des Richters D...jedoch erneut gestellt haben, so ist der Antrag mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, da der Richter D...am 31. Januar 2017 zum Vorsitzenden Richter am Landgericht ernannt wurde. Der nur hilfsweise gestellte Antrag zu 1. b) ist hinsichtlich der zur Ausschärfung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen offensichtlich irrtümlich gestellt, da er insoweit identisch mit dem (Haupt-) Antrag zu 1. a) ist. Soweit der Antragsteller während des Verfahrens beantragt hat, ihm VwGO-konforme Hinweise zu erteilen, ihm mitzuteilen, wo und wann er die Zeugnisse des Beigeladenen zu 11) einsehen kann, sowie gegenüber dem Antragsgegner, die vollständige Prozessakte dem zuständigen Senator für Justiz und Verbraucherschutz vorzulegen, sind diese Anträge bei verständiger Würdigung nicht als Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz, sondern als Anregungen zur Verfahrensgestaltung an das Gericht bzw. den Antragsgegner auszulegen. II. Der so verstandene Hauptantrag und die so verstandenen Hilfsanträge, soweit über diese zu entscheiden ist, sind nur teilweise unzulässig. 1. Unzulässig sind die Anträge, soweit sie sich auf dienstliche Beurteilungen des Beigeladenen zu 11) beziehen. Insoweit besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Nachdem der Beigeladene zu 11) dem Antragsgegner gegenüber mitgeteilt hat, dass der Antragsteller in seine Beurteilungen ab dem Jahr 2011 Einsicht nehmen dürfe, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 24. Februar 2017 angeboten, dass sich der Antragsteller an den Leiter des Referats I A der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung, wenden und einen Termin zur Einsichtnahme vereinbaren könne. Damit aber steht dem Antragsteller eine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung des Rechtsschutzes zur Verfügung. 2. Der Antrag zu 1. a) ist unzulässig, soweit der Antragsteller mehr als die Akteneinsicht in die im Auswahlvermerk zur Ausschärfung der Bewerberreihenfolge herangezogenen Beurteilungen beantragt. Soweit der Antragsteller nämlich die Akteneinsicht in die Beurteilungen begehrt, auf die in den 34 eingesehenen Beurteilungen „inhaltlich Bezug genommen wurde“, ist der Antrag unbestimmt und genügt daher nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –; eine dahingehende Verpflichtung wäre nicht vollstreckungsfähig. Unklar ist insbesondere, ob eine „inhaltliche“ Bezugnahme bereits bei einer bloßen Nennung der Vorbeurteilung in der Anlassbeurteilung vorliegen soll oder lediglich, wenn konkrete Inhalte der Vorbeurteilung in Bezug genommen werden. Der Antragsteller hat diese Frage in seinem Schriftsatz vom 22. Februar 2017 nicht beantwortet. 3. Der nur hilfsweise gestellte Antrag zu 1. b) ist, soweit mit ihm mehr als die zur Ausschärfung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen begehrt wird, ebenfalls mangels Bestimmtheit unzulässig. Die Kammer konnte der Formulierung des Antrags nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar entnehmen, welche Beurteilungen der Antragsteller meint. 4. Der Antrag zu 1. e) ist unzulässig, da es ihm am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Antragsgegner hat dem Gericht eine Kopie der Rückabordnungsverfügung der Vizepräsidentin d...mit Schriftsatz vom 26. Januar 2017 übermittelt, der dem Antragsteller am 31. Januar 2017 in Abschrift übersendet wurde. Soweit der Antragsteller Akteneinsicht in die urschriftliche Rückabordnungsverfügung beantragt hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass ihm diese lediglich in Kopie zur Kenntnis gebracht wurde, kein Rechtsschutzinteresse. II. Im Übrigen sind der Hauptantrag und die Hilfsanträge, soweit über diese zu entscheiden ist, zulässig. Dem auf Gewährung von Einsicht in die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen gerichteten Begehren steht nicht die Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Unter einer Verfahrenshandlung ist jede behördliche Maßnahme zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren steht und die der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient. Aus dem Gegensatz des Begriffs der Verfahrenshandlung zu dem in § 44a Satz 1 VwGO gleichfalls verwendeten Begriff der Sachentscheidung folgt, dass sich der Ausschluss selbstständiger Rechtsbehelfe grundsätzlich auf solche behördlichen Maßnahmen beschränkt, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne selbst Sachentscheidung zu sein, ohne also ihrerseits in materielle Rechtspositionen einzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – BVerwG 2 C 16.15 – juris, Rn. 19). § 44a VwGO dient dem Ziel der Prozessökonomie und soll verhindern, dass die sachliche Entscheidung durch die Anfechtung von Verfahrenshandlungen verzögert wird. Nur das Ergebnis behördlichen Handelns, nicht aber die Vorbereitung der Sachentscheidung soll Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sein (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 97 zu § 92 VwVfG-E). Es handelt sich nicht um eine Verfahrenshandlung, soweit das Begehren des Antragstellers seinen Rechtsgrund in § 10 Satz 1 des Richtergesetzes des Landes Berlin – RiGBln – i. V. m. § 88 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Landesbeamtengesetzes – LBG – findet (siehe hierzu unten unter III./1. b), wonach Auskünfte aus der Personalakte des Richters an Dritte nur mit Einwilligung der Richterin oder des Richters erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Die Entscheidung über diesen gesetzlichen Anspruch, der unmittelbar auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der in Frage stehenden Richterinnen und Richter betrifft, stellt eine Entscheidung in der Sache dar unabhängig davon, welchem Zweck die begehrte Auskunft dienen soll. Soweit das Begehren des Antragstellers im Übrigen nur auf Verfahrenshandlungen gerichtet ist, so ist zu berücksichtigen, dass es vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG – geboten sein kann, im Einzelfall von der Anwendung des § 44a Satz 1 VwGO abzusehen. Dies ist der Fall, wenn die vorbereitende Handlung bzw. ihre Unterlassung einen rechtlichen Nachteil zur Folge hat, der sich in einem die abschließende Entscheidung betreffenden Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt (BVerfG, Beschlüsse vom 28. Mai 1952 – 1 BvR 213/51 – BVerfGE 1, 322 , vom 23. Juni 1981 – 2 BvR 1107/77 u.a. – BVerfGE 58, 1 und vom 27. Oktober 1999 – 1 BvR 385/90 – BVerfGE 101, 106 ). So liegt der Fall auch hier. Denn bei Eilverfahren in beamtenrechtlichen Auswahlverfahren steht ein solcher Rechtsverlust zu befürchten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – BVerwG 2 C 16.15 – juris, Rn. 27 unter Verweis auf Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 – BVerfGK 11, 398, 402 ff, juris, Rn. 21 f., und vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 – BVerfGK 12, 106, 110). Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 22. September 2016, a. a. O.) hat insoweit ausgeführt, dass der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund glaubhaft machen müsse. Der Bewerber befinde sich damit in einer schwächeren Situation als im Hauptsacheverfahren; er sei zur Glaubhaftmachung auf die Kenntnis der allein in den Akten befindlichen Auswahlerwägungen angewiesen. Zudem gehe es im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren darum, die Ernennung des Konkurrenten, die nachträglich wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität jedenfalls nicht ohne Weiteres angefochten werden könne, zunächst zu verhindern. Daher greife der eine Ausnahme von § 44a Satz 1 VwGO rechtfertigende Gedanke, dass rechtliche Nachteile entstehen könnten, die nachträglich nicht mehr zu beheben wären. In dieser Situation sei es dem unterlegenen Bewerber nicht zuzumuten, die Auswahlentscheidung gewissermaßen „ins Blaue hinein“ in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um überhaupt nur deren tragende Erwägungen zu erfahren. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Ergänzend ist auszuführen, dass dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht in derselben Weise Genüge getan werden könnte, wenn er sogleich – ohne Kenntnis der dem Auswahlverfahren zu Grunde liegenden Verwaltungsvorgänge – das Gericht um Eilrechtschutz gegen die Auswahlentscheidung ersuchen müsste. Denn der Antragsteller hat in diesem Verfahren keinen eigenen Anspruch auf die Beiziehung der Verwaltungsvorgänge durch das Gericht. Das Gericht wird zwar regelmäßig den Auswahlvorgang beiziehen; der Antragsteller erhält dann Akteneinsicht durch das Gericht. Aber insbesondere bei unterschiedlichen Auffassungen über die Reichweite des Akteneinsichtsrechts, wenn der Antragsteller also der Ansicht ist, weitere Unterlagen zur Kenntniserlangung über die maßgebenden Erwägungen, die zur Auswahlentscheidung geführt haben, und damit für die Glaubhaftmachung seines Anordnungsanspruches zu benötigen, hat er im Eilverfahren unmittelbar gegen die Auswahlentscheidung keine Möglichkeit, eine ggf. im Beschwerdeverfahren durch die Obergerichte überprüfbare gerichtliche Entscheidung über diese Frage herbeizuführen. Darüber hinaus liegt es auch im Interesse des Dienstherrn, durch Gewährung umfassender Akteneinsicht spätere Konkurrentenstreitverfahren möglicherweise zu verhindern. III. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Gericht trifft gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung, wenn glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –), dass die Gefahr besteht, durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes könnte die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (Anordnungsanspruch) vereitelt oder wesentlich erschwert (Anordnungsgrund) werden. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO); soweit dabei die Hauptsacheentscheidung vorweggenommen wird, kommt dies – mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) – vielmehr nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. 1. Der Antragsteller hat hinsichtlich der Einsicht in die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen, auf die im Besetzungsvermerk zur Ausschärfung der Bewerberreihenfolge Bezug genommen wird (Antrag zu 1. a) sowie die mit zeitlichen Angaben bezeichneten weiteren dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen (Antrag zu 1. c) einen Anordnungsanspruch mit der jeweils erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. a) Ein solcher Anspruch ergibt sich mindestens für die im Auswahlvermerk in Bezug genommenen dienstlichen Beurteilungen unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG. Danach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu dokumentieren. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG. Der Dokumentationspflicht korrespondiert der Anspruch des Mitbewerbers auf Einsicht in diese Dokumentation der der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 – juris, Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 – BVerwG 1 WB 4/12 – juris, Rn. 19, 26 = NVwZ-RR 2013, 885 [886, Rn. 19, 26]). Der enge Zusammenhang mit der Dokumentationspflicht und die gemeinsame Begründung aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG bestimmen zugleich Umfang und Grenzen des Anspruchs auf Einsicht in die Auswahlerwägungen (BVerwG, a.a.O., Rn. 29). Gemessen hieran kommt dem Antragsteller ein Anspruch auf Akteneinsicht in die von ihm benannten Beurteilungen im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu, da sich aus diesen Beurteilungen der Mitbewerber notwendige Anhaltspunkte für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ergeben können. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich – anders als der Antragsgegner vertritt – nicht etwa nur auf den Auswahlvorgang, der in diesem Falle lediglich den Auswahlvermerk, die Anschreiben der Bewerber, tabellarische Übersichten des jeweiligen beruflichen Werdegangs und die aktuellen Anlass- und Regelbeurteilungen der Bewerber umfasst. Nach Ansicht der Kammer muss sich das Akteneinsichtsrecht aus Art. 33 Abs. 2 GG vielmehr (mindestens) auf sämtliche Unterlagen erstrecken, auf die bei der Auswahlentscheidung ausdrücklich Bezug genommen wird (in diesem Sinne wohl auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. März 2016 – 10 B 10215.16 – juris, Rn. 7). Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es für den effektiven Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers erforderlich, aber auch genügend sei, dass er Einsicht in die für die konkret angegriffene Auswahlentscheidung tragenden Erwägungen erhält, wie sie zum Beispiel in einem Auswahlvermerk zusammengefasst und dokumentiert sind; nur diese Gründe könnten die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung stützen und nur diese Gründe müsse der unterlegene Bewerber gegebenenfalls zur Nachprüfung in einem Rechtsbehelfsverfahren stellen. Dagegen hat der unterlegene Bewerber keinen Anspruch darauf, dass ihm darüber hinausgehende Informationen und Unterlagen, die nicht Bestandteil der Auswahldokumentation sind, zugänglich gemacht werden, wie zum Beispiel interne vorbereitende oder erläuternde Vermerke (BVerwG, Urteil vom 20. November 2012, a.a.O., Rn. 30). Ferner hat es aber auch deutlich gemacht, dass ein Akteneinsichtsrecht zumindest dann bestehe, wenn ein Dokument im Auswahlvermerk in Bezug genommen werde (BVerwG, Urteil vom 20. November 2012, a.a.O., Rn. 35). Die Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts „Dokumentation der die Auswahlentscheidungen tragenden Erwägungen“ kann nach Ansicht der Kammer daher nur dahingehend verstanden werden, dass das Akteneinsichtsrecht auch die für die Entscheidung relevanten Teile der Personalakten der Mitbewerber, namentlich deren aktuelle Beurteilungen und Vorbeurteilungen, umfasst, die durch Bezugnahme im Auswahlvermerk Grundlage des Auswahlverfahrens geworden sind. Dies ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der Dokumentationspflicht und des korrespondierenden Akteneinsichtsrechts. Beides soll dem Mitbewerber eine umfassende und sachgerechte Kontrolle der Auswahlentscheidung ermöglichen. b) Im Übrigen ergibt sich ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Einsicht jedenfalls aus § 10 Satz 1 RiGBln i. V. m. § 88 Abs. 2 Satz 1 LBG. Auskünfte an Dritte dürfen danach nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Zwar mag es sein, dass der (Mit-)Bewerber um ein ausgeschriebenes Beförderungsamt mit seiner Bewerbung noch nicht konkludent seine Einwilligung in die Einsichtnahme in seine seitens des Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen durch die Mitbewerber erklärt. Jedoch hat der Antragsteller hier ein Einsichtsrecht, weil der Schutz seiner berechtigten, höherrangigen Interessen dies zwingend erfordert. Eine Überprüfung der Auswahlentscheidung des Antragsgegners in Sicherung seines Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG ist dem Antragsteller nicht ohne Kenntnis der streitbefangenen dienstlichen Beurteilungen möglich. Nur in Kenntnis dieser Beurteilungen kann er einschätzen, ob der Antragsgegner die Beurteilungen zutreffend ausgewertet und Leistungsentwicklungen der Mitbewerber rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Einzustellen ist, dass bei einer Auswahlentscheidung zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens grundsätzlich all das zu berücksichtigen ist, was für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) bedeutsam ist. Dies sind insbesondere die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber. Deshalb bedarf es zur Kontrolle der Auswahlentscheidung in der Regel der Kenntnis dieser Beurteilungen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre nur zuzulassen, wenn die früheren Beurteilungen sich nicht als entscheidungserheblich herausstellen sollten. Von einer derartigen Sachlage kann jedoch nicht von vornherein deshalb ausgegangen werden, weil es in erster Linie auf einen aktuellen Leistungsvergleich ankommt. Der Dienstherr, der eine Auswahlentscheidung fällt, kennt die früheren Beurteilungen des Bewerbers und prüft erforderlichenfalls, ob sich etwa ein „Bruch" zwischen den früheren und der aktuellen Beurteilung erkennen lässt. Ein Konkurrent muss in die Lage versetzt werden, einen derartigen „Bruch" zu erkennen und zur Wahrung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs im Verfahren zu rügen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 7. Oktober 1993 – 1 TJ 1705/93 – juris, Rn. 11). Vor diesem Hintergrund besteht nach Auffassung der Kammer ein schützenswertes Interesse des Antragstellers an der Einsicht in die streitbefangenen Beurteilungen der Beigeladenen, um ihm gegebenenfalls effektiven Rechtsschutz zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs zu ermöglichen. Dies gilt hier auch deshalb, weil nicht erkennbar ist, dass diese Beurteilungen für seine Rechtsverfolgung gänzlich irrelevant sind. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung auch auf weiter zurückliegende Beurteilungszeiträume abgestellt hat. Gegenüber diesem Interesse erscheint das Interesse der Beigeladenen, welches durch ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt wird, weniger schutzwürdig. Die Abwägung zwischen dem Recht auf Akteneinsicht und dem schutzwürdigen Interesse eines anderen Richters an der Geheimhaltung der ihn betreffenden Vorgänge wird maßgebend dadurch geprägt, dass es hier um die Einsicht anlässlich eines Bewerbungsverfahrens geht. Mit jeder Bewerbung ist aber zwangsläufig eine die Geheimsphäre des Bewerbers durchbrechende Offenbarung persönlicher oder dienstlicher Verhältnisse verbunden, zu der sich jeder Bewerber bereitfinden und der er sich bewusst sein muss. Diese Offenbarungsbereitschaft muss sinnvollerweise gegenüber allen denjenigen Stellen und Personen bestehen, die bei der erstrebten Beförderung mitzuwirken haben bzw. an dem Auswahlverfahren beteiligt und von der Auswahlentscheidung betroffen sind (vgl. auch § 20 Abs. 2 Satz 3, § 23 Abs. 1 Satz 2 RiGBln, wonach dem Richterwahlausschuss Personalakten auch ohne Zustimmung des Richters vorgelegt werden dürfen), also auch gegenüber den Mitbewerbern (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1975 – VI C 30.72 – juris, Rn. 33; im Ergebnis auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. März 2016 – 10 B 10215.16 – juris, Rn. 7; enger wohl Kathke, in: Schütz/Maiwald, LBG NRW § 88, Rn. 146). In die Abwägung ist zudem einzustellen, dass es gerade wesentlicher Zweck dienstlicher Beurteilungen ist, Grundlage einer Bestenauslese bei der Besetzung von Beförderungsämtern zu sein und sie gerade den Leistungsvergleich mit anderen Bewerbern ermöglichen sollen. Die Möglichkeit einer Kenntnisnahme durch Dritte, insbesondere Mitbewerber, ist ihnen deshalb gleichsam wesensimmanent. Dem Anspruch des Antragstellers aus § 10 RiGBln i. V. m. § 88 Abs. 2 LBG steht schließlich nicht entgegen, dass die Vorschrift ihrem Wortlaut nach lediglich einen Anspruch auf „Auskunft“ verleiht. Dieser umfasst notwendigerweise die vollständige Information über den Inhalt der in Frage stehenden dienstlichen Beurteilungen, auch in schriftlicher Form durch Übergabe von Ablichtungen dieser Beurteilungen. Anderenfalls wäre es faktisch unmöglich, das Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG sinnvoll wahrzunehmen. Soweit zum Teil vertreten wird, wegen des Persönlichkeitsschutzes der betroffenen Mitbewerber sei das Einsichtsrecht dahin einzuschränken, dass Ablichtungen aus Personalakten und deren Beiakten nicht erteilt werden dürften (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 7. Oktober 1993, a.a.O. Rn. 11), teilt die Kammer diese Ansicht nicht. Die bloße Inaugenscheinnahme und das Anfertigen von Notizen sind für eine effektive Rechtsverfolgung nicht ausreichend und dem Rechtsschutzsuchenden auch nicht zumutbar. c) Die vorgenannten Akteneinsichtsrechte erstrecken sich jeweils auch auf die Unterlagen, die nicht zum Zuge gekommene Bewerber – hier die Beigeladenen zu 5), 18) und 29) – betreffen. Wenn der Dienstherr – wie vorliegend – auf einen Leistungsvergleich aller Konkurrenten untereinander abgestellt und dabei eine Reihenfolge der Bewerber untereinander gebildet hat, besteht nämlich die Möglichkeit, dass ein Antragsteller unterliegt, wenn er die Auswahlentscheidung im gerichtlichen Eilverfahren angreift, obwohl er die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches glaubhaft gemacht hat, weil einem anderen Mitbewerber nach der vom Dienstherrn im Besetzungsvermerk gebildeten Rangfolge Vorrang zukommt. Unter diesen Voraussetzungen besteht ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers, die Unterlagen bezüglich der Mitbewerber einzusehen, die ihm in der Reihung vorgehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. März 2016 – 10 B 10215/16 – juris, Rn. 4). 2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund mit der jeweils erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität könnte er die Rückgängigmachung der Ernennungen im Klageverfahren regelmäßig nicht mehr erreichen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – BVerwG 2 C 16/09 – juris, Rn. 27). Dem Antragssteller ist es auch nicht zuzumuten, die Auswahlentscheidung „ins Blaue hinein“ in einem gerichtlichen Eilverfahren anzugreifen, ohne zuvor die tragenden Erwägungen zu erfahren und Kenntnis von den streitbefangenen dienstlichen Beurteilungen zu erhalten. Dies erfordert, dem Antragsteller die Einsichtnahme in die benannten dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu ermöglichen und dem Antragsgegner zugleich die Beförderung der Beigeladenen zu untersagen, bis dem Antragsteller diese Möglichkeit und die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sein weiteres Vorgehen innerhalb der gesetzten Zwei-Wochen-Frist zu überdenken. Anderenfalls würden seine hier geltend gemachten verfahrens- und materiell-rechtlichen Einsichtsrechte vereitelt werden. IV. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch auf Einsicht in den zur Beurteilung des Beigeladenen zu 1) erstellten Beurteilungsbeitrag des Präsidenten des L...für den Zeitraum vom 25. August 2014 bis zum 30. April 2016; denn insoweit handelt es sich um eine lediglich interne, vorbereitende Stellungnahme, die weder von dem Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG erfasst wird noch in den Anwendungsbereich des § 10 RiGBln i.V.m. § 88 Abs. 2 LBG fällt, da sie nicht Teil der Personalakte des Beigeladenen zu 1) ist (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 – BVerwG 2 C 34/79 – juris). Auch hat er keinen Anspruch auf Akteneinsicht in eine ungeschwärzte Kopie der Sitzungsniederschrift der Sitzung des Richterwahlausschusses am 7. Dezember 2016 glaubhaft gemacht. Die Entscheidungen des Richterwahlausschusses erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung bei geheimer Abstimmung (§§ 11 Abs. 1, 22 Abs. 1 RiGBln), so dass die Wahlergebnisse zu schwärzen waren. V. Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 7. März 2017 wie folgt ausführt: „Falls die Kammer das anders sieht, sehe ich mich gezwungen unter dieser innerprozessualen Bedingung Prozesskostenhilfe zu beantragen und um Beiordnung eines Rechtsanwaltes nachzusuchen, der mich entsprechend sachkundig beraten kann“, ist dieser Antrag zu unbestimmt. Die Kammer kann auch bei verständiger Würdigung nicht erkennen, ob der Antragsteller hiermit bereits Prozesskostenhilfe beantragen will und worauf sich die innerprozessuale Bedingung, von der der Antragsteller spricht, bezieht. Darüber hinaus hat der Antragsteller – selbst wenn es sich um einen Antrag auf Prozesskostenhilfe handeln sollte – die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, insbesondere seine Bedürftigkeit, nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen geht die Kammer davon aus, dass der rechtskundige Antragsteller keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf. VI. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache in Bezug auf die Akteneinsicht in den ungeschwärzten Besetzungsvorgang und die Niederschrift der Sitzung des Präsidialrates am 24. Oktober 2016 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei entspricht es billigem Ermessen, insoweit dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er voraussichtlich bei einer streitigen Entscheidung aus den oben unter III. 1. und 2. genannten Gründen unterlegen wäre. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.