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Urteil

26 K 207/20

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:1008.26K207.20.00
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Tenor
Der Änderungsbescheid der Investitionsbank Berlin vom 13. November 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe vom 22. Juni 2020 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Änderungsbescheid der Investitionsbank Berlin vom 13. November 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe vom 22. Juni 2020 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene Klage ist begründet, weil der Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren durch den Zuwendungsbescheid begründeten Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Übereinstimmend und zutreffend sehen die Beteiligten in dem Änderungsbescheid zunächst einen teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheids. Der Widerruf ist an § 1 Abs. 1 VwVfGBln und § 49 Abs. 3 VwVfG zu messen. Dem genügt er nicht. Der Zuwendungsbescheid ist ein Bescheid im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit kann er danach nur widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2). Ebenfalls unstreitig und zutreffend ist, dass die der Klägerin erteilte Nebenbestimmung, die Betriebsstätte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss des Vorhabens eigenbetrieblich zu nutzen, eine Auflage gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ist. So wie es Sache des Beklagten ist zu entscheiden, ob und wie er die Zuwendung gewährt, hat er auch den Inhalt von Nebenbestimmungen in der Hand. Sie werden – wie der übrige Verwaltungsakt – mit dem Inhalt wirksam, mit dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben wird (§ 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Maßgebend ist damit nicht, wie der Beklagte ihn bei Erlass oder später verstanden wissen will, sondern wie ihn der Adressat verstehen musste. Entscheidend ist der objektiv erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Mai 2012 – BVerwG 6 C 3.11 -, BVerwGE 143, 87 = NVwZ 2012, 1547 [1552 Rn. 39]). Das führt nur auf das vom Beklagten in der Fußnote zum Vorhabenende im Verwendungsnachweisvordruck angeführte und in seiner E-Post vom 11. April 2018 zum Ausdruck gebrachte Verständnis, nicht aber auf die vom Beklagten alternativ angebotenen Daten letztes Rechnungsdatum, letztes Rechnungsdatum eines Mitinvestors, letzter Zahlungsabruf, letzter Zahlungsabruf eines Mitinvestors. Das Vorhaben meint den Verwendungszweck der Zuwendung. Das war hier die Erweiterung einer Betriebsstätte, in der dauerhaft eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden sollte. Das bezeichnet zunächst Handlungen, die eine Betriebsstätte erweitern, und sodann einen Zustand, der eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit erlaubt. Was damit in letzter Genauigkeit gemeint ist (ob etwa Nachbesserungsarbeiten den Abschluss des Vorhabens hinausschieben), kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls kommt es nicht auf den Zeitpunkt einer Rechnung über eine für die Erweiterung der Betriebsstätte erbrachte Leistung oder Zahlungsabrufe an. Unerheblich ist, ob der Beklagte sachgerechterweise die Bindungsfrist an solche Ereignisse hätte knüpfen können. Denn tatsächlich geschah es nicht. Zwar leuchtet der Einwand des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ein, dass er bei Erlass des Zuwendungsbescheids das Ende der nötigen Bautätigkeit nicht habe vorhersehen können. Das hinderte ihn aber nicht, den Beginn der Bindungsfrist in diesem vielleicht nicht seltenen, aber doch besonderen Projekt anders konkret zu bestimmen, wenn er sie nicht an die die vorgesehene gewerbliche Tätigkeit erlaubende Fertigstellung des Bauvorhabens oder die Aufnahme der vorgesehenen gewerblichen Tätigkeit in dem Bauvorhaben knüpfen wollte. Die Erwägung im Widerspruchsbescheid, die bisherige Verwaltungspraxis der Investitionsbank Berlin stelle für den Beginn der Bindungsfrist auf den Tag der letzten Rechnungsstellung ab, ist unbehelflich. Es mag sein, dass die Investitionsbank Berlin ihre Auflage in anderen Fällen unbeanstandet so verstand und handhabte. Das führte aber nicht dazu, dass die Klägerin den Zuwendungsbescheid, der den Tag der letzten Rechnungsstellung nicht ausdrücklich als Beginn der Bindungsfrist definierte und der auch sonst nicht bei Bescheiderlass als maßgeblich erkennbar war, in diesem Sinn verstehen musste. Abgesehen davon widerstreiten die angeführten Zitate der Behauptung, die Investitionsbank Berlin verfahre in dieser Weise. Insbesondere die Fußnote im Vordruck spricht dagegen. Nicht anders verhält es sich mit der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung behaupteten, von der Aktenlage erst recht nicht bestätigten Praxis, auf den letzten Zahlungsabruf abzuheben. Selbst wenn man aber eine der im Laufe des Verfahrens vom Beklagten angebotenen Varianten als ein mögliches Verständnis von „Abschluss des Vorhabens“ ansähe, bliebe es dabei, dass die Formulierung unklar ist. Unklarheiten aber gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Februar 2015 – OVG 6 B 28.14 – und Urteil der 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. September 2021 – VG 26 K 69.18 –). Die vom Beklagten praktisch erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Erklärung der Klägerin vom 12. Juli 2012 zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen fünf Jahre nach Vorhabensabschluss führt nicht dazu, den 20. März 2007 als den Beginn der zehnjährigen Bindungsfrist anzusehen. Er stellt zunächst kein Indiz dafür dar, dass die Beteiligten die Auflage übereinstimmend in dem Sinne verstanden, dass die zehnjährige Bindungsfrist am 20. März 2007 beginnen sollte. Zwar lässt sich der Klägerin vorhalten, dass sie diese Erklärung – anders als die von ihr ab Mai 2017 geforderte – in Bezug auf das darin angeführte Datum „20.03.2007“ abgab. Doch wirkt das Datum beiläufig eingeschoben und ist für die subventionsrechtliche Erheblichkeit dieser Erklärung unbedeutend. Beiläufig eingeschoben wirkt es, weil es erst nach zweimaliger Erwähnung des „Abschluss des Vorhabens“ diesen Worten angefügt wurde. Die Erklärung beginnt denn auch nicht mit der ausdrücklichen Feststellung, dass das Vorhaben am 20. März 2007 abgeschlossen sei. Unerheblich für diese Erklärung ist das Datum, weil die eigentliche Aussage der Erklärung, dass die Fördervoraussetzungen fünf Jahre nach Vorhabensabschluss erfüllt wurden, in jedem Fall richtig ist. Gleich, von welchem der im Raum stehenden Daten man ausgeht (15./16. Juli 2006, 31. Dezember 2006, 7. März 2007, 20. März 2007), waren die Fördervoraussetzungen am 12. Juli 2012 (mehr als) fünf Jahre erfüllt. Die zwar vom Beklagten vorbereitete, aber von der Klägerin abgegebene Erklärung vom 12. Juli 2012 stellt naturgemäß keine Änderung des Zuwendungsbescheids in Bezug auf den Beginn der zehnjährigen Bindungsfrist durch den Beklagten dar. Den Bescheid konnte nur der Beklagte (einseitig) ändern. Eine einvernehmliche Änderung des Bescheids in diesem Punkt lässt sich in der vom Beklagten vorbereiteten und von der Klägerin unterzeichneten Erklärung nicht sehen. Zwar wird der Zuwendungsbescheid eingangs der Erklärung genannt. Aber der Text gibt nichts dafür her, dass mit ihm der Zuwendungsbescheid eine Änderung erfahren sollte. Letztlich kann man in der Erklärung vom 12. Juli 2012 nur eine (von unterschiedlichen) Äußerungen der Klägerin zum Abschluss des Vorhabens sehen. Es ist eine Tatsachenäußerung. Die ist aber gemessen am Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheids, wonach es auf den Abschluss der Bauarbeiten ankommen sollte, offensichtlich falsch. Denn am 20. März 2007 wurde der Ausstellungsraum längst betrieben, waren die Arbeiten längst abgeschlossen. Die Rechnung vom 20. März 2007 betraf nicht die Klägerin, sondern ihren Vermieter. Ebenfalls nur eine fehlerhafte Tatsachenbekundung ist, dass die Klägerin selbst im Oktober 2007 im Verwendungsnachweis den Vorhabensabschluss mit dem 31. Dezember 2006 angab. Das ist ersichtlich aus dem Zuwendungsbescheid abgeschrieben, bezeichnete aber nur den damaligen Plan, der vom tatsächlichen Ablauf überholt wurde. Ausgehend davon, dass Rechnungen erst nach Leistungserbringung gestellt werden, spricht auch das gegen einen Abschluss am 31. Dezember 2006, weil die späteste Rechnung im Zahlungsabruf eine vom 29. November 2006 ist. Mit der in einem englischsprachigen Zeitungsartikel beschriebenen Eröffnung des Ausstellungsraums im Juli 2006 war das geförderte Vorhaben abgeschlossen. Nichts deutet auf einen späteren Abschluss im Sinne einer den gewerblichen Betrieb ermöglichenden, plangemäßen Errichtung des Ausstellungsraums hin. Nur vordergründig plausibel ist der Einwand des Beklagten, dass ein „Pre-Opening“ eben vor der Eröffnung und dem vollständigen Abschluss des Vorhabens stattfinde. Das ist kein fester Begriff wie „Grundsteinlegung“ oder „Richtfest“ und bedeutete – wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt -, dass es sich um eine Einweihungsfeier mit ausgewählten Gästen handelte, die von der Eröffnung des Ausstellungsraums für den Publikumsverkehr (hier Händler) zu unterscheiden ist. Jedenfalls bietet der Beklagte nichts dafür, dass der Ausstellungsraum am 15./16. Juli 2006 noch nicht den plangemäßen Zustand erreicht hatte, insbesondere die Bauendabnahme noch ausstand. Dürfte das Gericht auf dieser Tatsachengrundlage noch nicht davon überzeugt sein, dass das Vorhaben im Juli 2006 abgeschlossen war, dann ginge die mangels weiterer Aufklärungsmöglichkeit bestehende Ungewissheit über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Widerrufsgrunds zu Lasten des Beklagten, der dafür die Feststellungslast trägt (vgl. Sächs. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Februar 2016 – 1 A 677/13 -, Juris Rn. 58 allerdings mit einem nicht nachvollziehbaren Verweis auf BVerwGE 116, 332 [dort geht es nur um Zinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG]). Ohne den Widerruf fehlt es der Rückforderung an einer Grundlage (§ 49a Abs. 1 VwVfG). Dahinstehen kann, ob es hier schon eine angreifbare Zinsentscheidung gibt, weil auch diese eine Rückzahlungsverpflichtung voraussetzt (§ 49a Abs. 3 VwVfG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und § 709 ZPO. Die Zuziehungsentscheidung gründet auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung war in Anbetracht des hohen Betrags der Rückforderung notwendig. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 847.773,79 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um den Widerruf eines Zuwendungsbescheids, den der Beklagte damit begründet, die Klägerin habe die Standortbindungsfrist nicht eingehalten. Streitig ist der Beginn der zehnjährigen Frist. Durch verschiedene Zuwendungen förderte der Beklagte den Umbau einer Lagerhalle zu einem Standort für die Modebranche. Ein Investor erwarb das Grundstück und brachte die Lagerhalle in einen Rohbauzustand. Einen Teil des Gebäudes vermietete der Erwerber an die Klägerin, die bereits an anderer Stelle in Berlin eine Betriebsstätte unterhielt. Das Mietverhältnis begann am 1. Juli 2006 und war zunächst auf die Dauer von zehn Jahren fest abgeschlossen. Zum 1. April 2006 hatte der Vermieter der Klägerin den Mietgegenstand zu übergeben, damit diese mit den Innenausbauarbeiten beginnen konnte. Einen Teil der ihm zufließenden Förderung sollte der Vermieter im Wege der Anrechnung auf die monatliche Miete während der ersten zehn Jahre des Mietverhältnisses an die geförderten Mieter geben. Die Klägerin gestaltete in dem von ihr gemieteten Teil durch bauliche Maßnahmen und den Erwerb von Maschinen und Einrichtungen einen Ausstellungsraum, in dem sie ihre Produkte Händlern vorführte. Die Klägerin eröffnete den Ausstellungsraum im Rahmen eines „Pre-Openings“ am 15. und 16. Juli 2006. Am 31. August 2016 endete der Mietvertrag der Klägerin über das Objekt. Der Ausstellungsraum wurde danach geschlossen. Mit Zuwendungsbescheid der Investitionsbank Berlin vom 23. Oktober 2006 gewährte der Beklagte der Klägerin im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ eine Zuwendung zur Projektförderung (Investitionszuschuss) bis zur Höhe von insgesamt 1 Mio Euro. Die Art des Investitionsvorhabens bezeichnete der Bescheid als Erweiterung einer Betriebstätte. Die Zuwendung sei zur anteiligen Mitfinanzierung des Investitionsvorhabens verbunden mit der dauerhaften Fortführung der im Antrag der Klägerin und den ergänzenden Unterlagen dargestellten gewerblichen Tätigkeitszweck gebunden einzusetzen. Geplant war, das Vorhaben am 1. September 2005 zu beginnen und am 31. Dezember 2006 zu beenden. Der Zuwendungsbescheid knüpfte verschiedene, von der Klägerin zu erbringende Nachweise an den „Abschluss des Investitionsvorhabens“ bzw. den „Abschluss des Vorhabens“. Mit Änderungsbescheid der Investitionsbank Berlin vom 18. April 2007 erteilte der Beklagte der Klägerin die Auflage, die Betriebsstätte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss des Vorhabens eigenbetrieblich zu nutzen. Die Klägerin rief am 7. März 2007 den Zuwendungsbetrag ab und erhielt ihn. Sie legte eine Bescheinigung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unter dem 27. März 2007 über die Mittelverwendung vor. Diese prüfte unter anderem die Eingangsrechnungen und die Auszahlungsnachweise und verminderte danach die Gesamtinvestitionen zum 7. März 2007 um 210,01 Euro auf über 2,633 Mio Euro. Sie kam zu dem Ergebnis, dass bis zum 7. März 2007 in dieser Höhe förderfähige Investitionen getätigt worden seien. Dem geprüften Zahlungsabruf war eine dreiseitige Tabelle beigefügt, die Rechnungen aus dem Jahr 2006 aufführte. Am 10. Oktober 2007 reichte die Klägerin einen Verwendungsnachweis ein. Dieser bestand aus einem Vordruck. In ihm war das Wort „Vorhabensabschluss“ in einer Fußnote erläutert mit: „Bei beweglichen Wirtschaftsgütern letzter Tag der Lieferung/Herstellung eines zum Vorhaben gehörenden Gegenstandes; bei baulichen Investitionen Tag der Bauendabnahme“ Die Klägerin gab in diesem Vordruck den Vorhabensabschluss mit „31.12.2006“ an. Im Mai 2008 kündigte die Investitionsbank Berlin der Klägerin eine Vor-Ort-Kontrolle an, um das Vorhandensein der geförderten Wirtschaftsgüter sowie der Dauerarbeitsplätze zu prüfen. In dem Schreiben heißt es: „Nachweis über die Anzahl der in Ihrer Betriebsstätte im März 2007 (Vorhabensende) und aktuell vorhandenen Dauerarbeitsplätze …“ Mit Schreiben unter dem 12. Juli 2012 übersandte die Klägerin dem Beklagten „die Erklärung der Erfüllung der Fördervoraussetzungen 5 Jahre nach Vorhabensabschluss“. Die vom Beklagten erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung vorgelegte, seinerzeit von ihm vorbereitete „Erklärung zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen 5 Jahre nach Vorhabensabschluss“ lautet auszugsweise: „In der geförderten Betriebsstätte wurden nach Abschluss des Vorhabens Güter hergestellt oder Leistungen erbracht, die tatsächlich überregional abgesetzt wurden. … Die durch Investitionszuschüsse geförderten Wirtschaftsgüter sind mindestens 5 Jahre nach Abschluss des Vorhabens in der geförderten Betriebsstätte verblieben … Die bei Abschluss des Vorhabens (20.03.2007) mindestens vorhandenen 13,00 Dauerarbeitsplätze, darunter insgesamt 7,00 Frauenarbeitsplätze, wurden in den 5 darauffolgenden Jahren tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten. … wir haben diese Angaben anhand der … uns vorliegenden Geschäftsunterlagen gemacht. … Es ist … uns bekannt, dass diese Angaben subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes … sind.“ Ende Mai 2017 forderte die Investitionsbank Berlin von der Klägerin eine Erklärung zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen zehn Jahre nach Vorhabensabschluss. In dem der Klägerin vorgegebenen Vordruck heißt es: „Die geförderte Betriebsstätte wurde mindestens 10 Jahre nach Abschluss des Vorhabens (20.03.2007) eigenbetrieblich genutzt.“ Nach epostalischem Austausch teilte die Klägerin am 21. Februar 2018 mit, dass der Ausstellungsraum nach Ablauf des Zeitmietvertrages zum 30. August 2016 geschlossen worden ist. Die Beteiligten kommunizierten weiter epostalisch. Am 11. April 2018 wies die Investitionsbank Berlin die Klägerin „vorsorglich daraufhin, dass das Datum tatsächl. Vorhabensabschluss (Lieferdatum, Datum Ausführung der Fremdleistung d. letzten geförderten Rechnung) grundsätzlich maßgebend für den Beginn der Überwachungsfristen ist“. Am 29. Oktober 2018 bekräftigte die Klägerin, dass sie nicht bestätigen könne, das Gebäude ab dem 20. März 2007 mindestens zehn Jahre genutzt zu haben. Am 20. November 2018 schrieb die Investitionsbank Berlin, der Start der zehnjährigen Bindungsfrist werde im Förderverlauf immer wieder aufgeführt. Weiter heißt es: „Insbesondere wurde Ihr Zahlungsabruf vom 07.03.2007 im Nachgang mit einem zusätzlichen Bericht der KPMG v. 27.03.2007 vervollständigt … Daraus geht auf Seite 2,3 das Ende des Investitionsvorhabens und somit der der Start der Bindungsfrist gem. dem zugrunde liegenden Zuwendungsbescheid 9 eindeutig hervor. … Des Weiteren wurde der Abschluss des Vorhabens (20.03.2007) bei der letzten Verwendungsnachweisprüfung 5 Jahre nach Vorhabensabschluss in der damaligen Erklärung ebenfalls aufgeführt … Das Auffinden der entsprechend letzten (geförderten) Rechnung wäre mit sehr viel Aufwand verbunden.“ Nach Anhörung im September 2019 erließ der Beklagte den Änderungsbescheid der Investitionsbank Berlin vom 13. November 2019. Mit ihm kürzte er die der Klägerin mit Zuwendungsbescheid vom 23. Oktober 2006 gewährte und ausgezahlte Zuwendung in Höhe von 1 Mio Euro auf 152.226,21 Euro, forderte den Unterschiedsbetrag zurück und erklärte, von der Geltendmachung des Zinsanspruchs nicht abzusehen, da die Umstände, die zu der Erstattungspflicht geführt hätten, von der Klägerin zu vertreten seien. Zur Begründung für die Kürzung führte er an, dass die Betriebsstätte zum 31. August 2016 vor Ablauf der zehnjährigen Bindungsfrist (20.03.2017; vgl. Zahlungsabruf vom 04.07.2007, Position 8) für die geförderten Investitionen aufgegeben worden sei. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe vom 22. Juni 2020, zugestellt am 25. Juni 2020, zurück. Zur Begründung führte er an, die zehnjährige Standortbindungsfrist sei verletzt worden. Weiter heißt es: „Mit der bisherigen Verwaltungspraxis der IBB ist für den Beginn der Standortbindungsfrist auf den Tag der letzten Rechnungsstellung - als Abschluss des Investitionsvorhabens - abzustellen, sodass dieser am 20. März 2007 begann und bis zum 20. März 2017 lief und durch die Betriebsaufgabe am 31. August 2016 verletzt wurde.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 29 bis 34 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat am Montag, dem 27. Juli 2020, Klage erhoben. Sie macht geltend: Es liege kein Widerrufsgrund vor, weil sie die am 15. Juli 2006 begonnene Bindungsfrist mit der Aufgabe der Betriebsstätte erst nach August 2016 eingehalten habe. Abgesehen davon sei die Widerrufsfrist nicht eingehalten worden. Jedenfalls sei es ermessensfehlerhaft/unverhältnismäßig, den Zuwendungsbescheid bei weitgehender Auflagenerfüllung ganz mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 22. Oktober 2020 (Bl. 50 bis 61 d. A.) und vom 9. April 2021 (Bl. 77 bis 81 d. A.) verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Änderungsbescheid der Investitionsbank Berlin vom 13. November 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe vom 22. Juni 2020 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und macht geltend: Zwar sei verabsäumt worden, der Klägerin nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung das tatsächliche Vorhabensende mitzuteilen. Jedoch habe er ihr bei der Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle einen Hinweis auf das voraussichtliche Vorhabenende gegeben. Über das Datum habe es keinen Streit gegeben. Die Klägerin habe darauf in ihrer Erklärung vom 12. Juli 2012 abgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 4. Februar 2021 (Bl. 62 bis 69 d. A.) und vom 7. Oktober 2021 (Bl. 98 f. d. A.) Bezug genommen. Ein Verwaltungsvorgang und ein Ordner mit Ausdrucken aus dem Verwaltungsvorgang haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.