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Beschluss

26 L 291/22

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0323.26L291.22.00
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Leitsätze
Es ist kein sachlicher Grund, der den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens rechtfertigt, dem Anforderungsprofil ein unzulässiges Auswahlkriterium beizufügen.(Rn.21)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Stellenbesetzungsverfahren für die Position einer Referatsleiterin/eines Referatsleiters (m/w/d) für das Referat 702 im Bundeskanzleramt „Y…", Kennziffer 6…, unter Einbeziehung der Bewerbung des Antragstellers vom 09.08.2022 fortzusetzen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist kein sachlicher Grund, der den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens rechtfertigt, dem Anforderungsprofil ein unzulässiges Auswahlkriterium beizufügen.(Rn.21) Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Stellenbesetzungsverfahren für die Position einer Referatsleiterin/eines Referatsleiters (m/w/d) für das Referat 702 im Bundeskanzleramt „Y…", Kennziffer 6…, unter Einbeziehung der Bewerbung des Antragstellers vom 09.08.2022 fortzusetzen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um den Abbruch eines Verfahrens zur vorübergehenden Besetzung eines Dienstpostens, der seinem Inhaber die Möglichkeit zur Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 eröffnet. Die Antragsgegnerin schrieb im Juli 2022 für das Referat „Y...“ im Bundeskanzleramt den Dienstposten des Referatsleiters aus, der im Rahmen der Personalrotation zwischen den Bundesministerien und dem Bundeskanzleramt für eine Dauer von ca. drei bis fünf Jahren besetzt werden sollte. Den Kreis der bewerbungsberechtigten Personen beschrieb sie mit Beamten des höheren Dienstes mindestens der Besoldungsgruppe A 15 sowie vergleichbare, unbefristet Beschäftigte. Zu den Aufgaben zählte sie unter anderem die Fach- und Dienstaufsicht über den Bundesnachrichtendienst in den Bereichen Y.... Zu den Anforderungen nannte sie unter anderem langjährige und einschlägige Berufserfahrung, idealerweise auch in der Dienstaufsicht über Sicherheitsbehörden des Bundes. Darauf bewarben sich neben dem Antragsteller andere Informatiker, ein Ingenieur, ein Physiker und Juristen. Der Antragsteller ist Diplom-Informatiker im Amt eines Regierungsdirektors. 2010 trat er in den Bundesnachrichtendienst ein. Von August 2017 bis Oktober 2019 war er im Referat Technische Aufklärung und Cyber-Intelligence tätig. Seither wird er wieder im Bundesnachrichtendienst verwendet. Nach der Bewerbungsfrist schrieb die Leiterin der Abteilung, zu der das Referat gehört: „Bei Abstimmung der Anforderungen des Dienstpostens wurde bedauerlicherweise nicht den aktuellsten Entwicklungen ausreichend Rechnung getragen. Wir stellen fest, dass sich die Anforderungen an die rechtliche Kontrolle im Rahmen der Fachaufsicht H... erheblich erhöht und dahin entwickelt haben, dass auch die der Referatsleitung 702 obliegende Fach- und Rechtsaufsicht eine Befähigung zum Richteramt erfordert. Das Anforderungsprofil ist aus hiesiger Sicht daher anzupassen. Die Ausschärfung der Kontrollaufgaben von Referat 702 sind von den aktuellen sicherheitspolitischen Erwägungen geprägt: Die aktuelle Entwicklung von Rechtsprechung und sicherheitspolitischer Diskussion zur Neuordnung des Rechts der Nachrichtendienste hat sich auch im Bereich „H..." zugespitzt. Der mit Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 19. Mai 2020 in der BND-Gesetzesänderung begonnene und nach dem Koalitionsvertrag in der Reform des Sicherheitsrechtes fortgesetzte Prozess einschließlich des Ausbaues der Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeiten des BND im Bereich der technischen Aufklärung erfordert im Rahmen der Fach- und Dienstaufsicht eine Ausschärfung der Aufsichtstätigkeit insbesondere im Bereich der Rechtmäßigkeit. Diese Kontrolltätigkeit entspricht in ihren Anforderungen der von 705 geführten Vorbereitung von Kontrollunterlagen und die Zusammenarbeit mit dem UKRat. Dabei liegt der Fokus von 702, im Gegensatz zur Grundsatztätigkeit von 705, u.a. in der alltäglichen Rechtsaufsicht der technischen Aufklärungstätigkeiten des Dienstes und somit im Vorfeld der Kontrolle durch die weiteren Kontrollbehörden sowie der Sicherung einer rechtskonformen Umsetzung der Handlungsaufträge aus dem parlamentarischen Raum. Die rechtliche Diskussion hat sich nach der Entscheidung des BVerfG vom 26. April 2022 intensiv weiter fortentwickelt. Auch im Bereich Cyber werden in der aktuell fluiden Neuaufstellung der Cyberabwehr im Rahmen der 702 obliegenden Aufsichtsführung verstärkte juristische Kenntnisse verlangt. Insbesondere die aktuelle Diskussion um Cybersicherheitsagenda und Cybersicherheitsstrategie bildet von der Notwendigkeit einer GG-Änderung über einfachgesetzliche Optionen ein breites Spektrum an Handlungsmöglichkeiten ab und erfordert sensible rechtliche Abwägungsentscheidungen auch in der Fachaufsicht. Auch von der beabsichtigten Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die gemeinsamen Zentren im Sicherheitsbereich (GTAZ etc.) ist Referat 702 betroffen. Als Konsequenz ergeben sich nunmehr Besonderheiten der zu besetzenden Stelle, denen die Ausschreibung nicht mehr Rechnung trägt. Die vertiefte Anforderung von rechtlichen Kenntnissen erfordert unseres Erachtens eine Einschränkung des Bewerberkreises auf Bewerber mit Befähigung zum Richteramt. Die Komplexität der Aufgabe erfordert zudem langjährige Erfahrung in der Fachaufsicht. Wir halten einen Nachvollzug des durch die Neuentwicklungen verstärkten rechtlichen Aufgabenschwerpunktes und damit des Aufgabenzuschnittes für erforderlich und bitten um Prüfung der Schließung der Ausschreibung und Neuausschreibung mit dem geänderten Profil.“ Mit Schreiben des Bundeskanzleramts vom 27. Oktober 2022 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, im laufenden Besetzungsverfahren habe die Dienststelle aus übergeordneten personalwirtschaftlichen Gründen entschieden, dass eine Neuausschreibung mit geändertem Anforderungsprofil erforderlich sei. Dazu gab sie den Vermerk auszugweise wieder. Der Antragsteller erhob dagegen Widerspruch, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid des Bundeskanzleramts vom 31. Januar 2023 zurückwies. Dagegen hat der Antragsteller am 23. Februar 2023 Klage (VG 26 K 62/23) erhoben. Die Antragsgegnerin hat den Dienstposten erneut ausgeschrieben, wobei sie vom Kreis der bewerbungsberechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt fordert. Zur Begründung seiner am 14. November 2022 bei Gericht eingekommenen Anträge macht der Antragsteller, der eingehend Vorbringen der Antragsgegnerin bestreitet, geltend: Der Abbruch des Besetzungsverfahrens verletze seinen Bewerbungsverfahrensanspruch. Denn es sei nicht zwingend, die Position mit einem Volljuristen zu besetzen. Er sei aufgrund seines Werdegangs in höchstem Maße für die Stelle prädestiniert. Weil er dafür bestens geeignet sei, sei nachgewiesen, dass es eines Volljuristen nicht bedürfe. Die Antragsgegnerin habe nicht bewiesen, dass ein sachlicher zwingender unabweislicher Grund für den Abbruch vorlag. Aus den Akten erschließe sich nicht, warum die – in dem zitierten Vermerk angeführte – vermeintliche Erkenntnis lange nach Eingang seiner Bewerbung erfolgt sei. Zwar falle der Zuschnitt eines Postens in das Organisationsermessen des Dienstherrn. Doch habe er dies hier mit der ersten Ausschreibung ausgeübt. Die Antragsgegnerin habe vor der Abbruchentscheidung keine Abwägung vorgenommen und keine milderen Mittel erwogen. So hätte sie in den Vorstellungsgesprächen die juristischen Kompetenzen abprüfen können, Ausgewählte zur Erprobung auf dem Dienstposten einsetzen können oder zur Beratung des Referatsleiters einen Volljuristen einstellen können. Zudem seien in der Abteilung und sogar in dem Referat bereits Juristen tätig und überdies ein anderes Referat für gesamtheitliche Rechtmäßigkeitskontrolle über das Handeln des BND zuständig. Die neue Ausschreibung diene offensichtlich insbesondere dem Zweck, ihn nicht in die Auswahl einbeziehen zu müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Antragsschrift (Bd I Bl. 2 bis 24 d. A.) und die Schriftsätze vom 10. Januar 2023 (Bd. II Bl. 187 bis 215 d. A.), vom 17. Januar 2023 (Bd. II Bl. 222 bis 233 d. A.), vom 27. Februar 2023 (Bd. II Bl. 276 bis 282 d. A.) und vom 15. März 2023 (Bd. II Bl. 309 d. A.) Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt nach der Erörterung am 17. März 2023 nur noch, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Stellenbesetzungsverfahren für die Position einer Referatsleiterin/eines Referatsleiters (m/w/d) für das Referat 702 im Bundeskanzleramt „Y...z…", Kennziffer 124/22, unter Einbeziehung der Bewerbung des Antragstellers vom 09.08.2022 fortzusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie verteidigt in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers ihr Vorgehen und hat im Erörterungstermin am 17. März 2023 erklärt, sie wolle mit der geänderten Anforderung ein vergleichbares juristisches Niveau im Austausch zwischen den Referaten 702 und 705 erreichen („Oversight“). Auch dadurch wolle sie Beanstandungen durch den Unabhängigen Kontrollrat, die von politischer Brisanz sein könnten, vermeiden. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 12. Dezember 2022 (Bd I Bl. 100 bis 107 d. A.), vom 18. Januar 2023 (Bd. II Bl. 251 bis 255 d. A.) und vom 30. Januar 2023 (Bd. II Bl. 267 bis 269 d. A.) verwiesen. II. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist begründet. Nicht zuletzt mit der inzwischen erfolgten neuen Ausschreibung liegt der Anordnungsgrund auf der Hand. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens, das – wie hier – nicht nur auf die amtsgleiche Besetzung zielt, sondern Vorstufe zu einer Beförderung ist, bringt den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers zum Erlöschen. Dem vom Antragsteller in der Erörterung mehrfach wiederholt hervorgehobenen Umstand, dass dieser Anspruch grundrechtsgleich sei, wird dadurch genügt, dass der Abbruch eines sachlichen Grundes bedarf und dokumentiert wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2022 – BVerwG 1 W-VR 18.22 –, Rn. 31 f.). Auf die Dokumentation (nicht die neuerliche Ausschreibung) bezieht sich die gerichtliche Prüfung. Findet sich darin eine sachliche, nicht notwendig zwingende und unabweisbare Erwägung für den Abbruch, ist dieser inhaltlich nicht zu beanstanden. Unerheblich ist, ob diese Erwägung bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung hätte angestellt werden können. Das mag anders liegen, wenn eine bereits gegebene sachliche Erwägung aus unsachlichen Gründen herangezogen/vorgeschoben wird, um das erwünschte Ergebnis zu rechtfertigen. Dafür spricht aber nach dem Ergebnis der Erörterung nichts. Obgleich es nach der Hochrangigkeit der Entscheidungsträger und der Bedeutung der Sache verwundern mag, hält es die Kammer für glaubhaft, dass die Antragsgegnerin gedankenlos dieses Stellenbesetzungsverfahren als eines von vielen anhand eines vorgefundenen, aber überholten Anforderungsprofils für die Ausschreibung betrieb, statt zunächst zu fragen, was sie künftig vom Referat 702 und seiner seit längerer Zeit vakanten Leitung konkret erwartet. Der Antragsteller hat in der Erörterung eingeräumt, dass er den streitigen Abbruch nicht als eine gezielt gegen sich gerichtete Maßnahme sieht. Die Antragsgegnerin hat ihm in der Erörterung – glaubhaft – ihre allgemeine (nicht stellenbezogene) Wertschätzung versichert. Geänderte Anforderungen an einen Dienstposten können ein sachlicher Grund dafür sein, ein mit dem überholten Anforderungsprofil eingeleitetes Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen. Soll aber – wie hier – ein konstitutives Merkmal in das Anforderungsprofil aufgenommen werden, dann muss es sich um ein zulässiges konstitutives Merkmal handeln, um den Abbruch zu rechtfertigen. Zu solchen Merkmalen schrieb das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 23. März 2021 – BVerwG 2 VR 5.20 – (ab Rn. 25): „Der Grundsatz der auf das Statusamt bezogenen Bestenauswahl ist grundsätzlich auch bei der Festlegung eines Anforderungsprofils zu beachten, in dem der Dienstherr die besonderen Anforderungen des konkret zu besetzenden ("förderlichen") Dienstpostens festlegt. Eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines konkreten Dienstpostens ist mit Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 19 ff., 24 ff. und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 20 ff., 24 ff.). Dienstpostenbezogene Anforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben. So leuchtet unmittelbar ein, dass der Dienstherr etwa bei einem festgestellten Bedarf von Lehrern in einer bestimmten Fremdsprache oder in bestimmten mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern das Anforderungsprofil auf solche Bewerber eingrenzt, die ein entsprechendes Hochschulstudium absolviert haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 Rn. 17 m.w.N. ). Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten der Verwaltung ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an den künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei Behörden mit technisch ausgerichteten Dienstposten etwa ist es denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse technischer Art erfordert (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 28). Dementsprechend hat der Senat bei Ausschreibungen des BND bereits gebilligt, dass das jeweilige Anforderungsprofil etwa für den herausgehobenen Dienstposten eines Anbahners und Verbindungsführers in einer bestimmten Region ein Sprachzeugnis seiner Sprachenschule verlangt, das dem Bewerber fachspezifische Sprachkenntnisse in einer bestimmten Fremdsprache in einer konkreten Ausprägung bescheinigt (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 - BVerwGE 161, 59 Rn. 39, 42 f.), oder dass für die Leitung eines auf Technik bezogenen Sachgebiets zwingend ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss in der Fächergruppe der Ingenieur-/Naturwissenschaften/Mathematik verlangt wird (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 29). Ebenfalls gebilligt hat der Senat, dass im Anforderungsprofil für die Leitung des Referats "Rechtsangelegenheiten/..." im BND die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG verlangt wurde; als nicht plausibel beanstandet hat der Senat dagegen, dass ein Bewerber für den vorgenannten Dienstposten auch über eine mindestens zweijährige praktische Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten verfügen musste (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 40 f.).“ Daran gemessen bietet der Vermerk der Abteilungsleiterin nichts Zwingendes für das konstitutive Auswahlkriterium der Befähigung zum Richteramt. Der Antragsteller hat durch Vorlage des Geschäftsverteilungsplans für die Referate 702 (Bd. II Bl. 238 d. A.) und 705 (Bd. II Bl. 234 bis 237 d. A.) glaubhaft gemacht, dass dem (technischen) Referat 702 weiterhin die (die Rechtsaufsicht umfassende) Fachaufsicht über die insbesondere auf die technische Aufklärung bezogene Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes obliegt. Diese Aufgabe erfüllte das Referat, ohne dass seit dem Weggang des auf die nun wieder verwendete Ausschreibung ausgewählten Referatsleiters, der Jurist war, ein Mangel aufgetreten wäre. Dem hat die Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 12. Dezember 2022 (Bd. I Bl. 106 d. A.) und vom 18. Januar 2023 (Bd. II Bl. 253 d. A.) die „neu zugeordnete Leistungsbeschreibung“ für das Referat 702 entgegengehalten und zum „Beleg hierfür … (auf) die am 11. Januar 2023 veröffentlichte neue Stellenausschreibung für den Dienstposten der Referatsleitung 702“ hingewiesen. Das ist aber kein Beleg für eine vor dem Abbruch vorgenommene Änderung der Aufgaben der Leitung dieses Referats. Gleiches gilt für die in dem Vermerk angeführte Dienstaufsicht. Die Passage „Diese Kontrolltätigkeit entspricht in ihren Anforderungen der von 705 geführten Vorbereitung von Kontrollunterlagen und die Zusammenarbeit mit dem UKRat. Dabei liegt der Fokus von 702, im Gegensatz zur Grundsatztätigkeit von 705, u.a. in der alltäglichen Rechtsaufsicht der technischen Aufklärungstätigkeiten des Dienstes und somit im Vorfeld der Kontrolle durch die weiteren Kontrollbehörden sowie der Sicherung einer rechtskonformen Umsetzung der Handlungsaufträge aus dem parlamentarischen Raum.“ bezieht sich ebenfalls nur auf die schon bislang ausgeübte Rechtsaufsicht. Sie bestätigt, dass die Begleitung des Unabhängigen Kontrollrats Aufgabe des Referats 705 ist. Sie erklärt aber nicht, warum es nun zwingend ist, dass dem Referat 705 nicht nur durch die beiden juristischen Referenten des Referats 702 zugearbeitet werden kann, sondern auch der Leiter dieses Referats „Y...“ Jurist sein muss. Dafür reicht es nicht aus, dass diese Anforderung sinnvoll sein mag. Um zwingend zu sein, muss die Qualifikation nötig sein, um die Aufgabe der Referatsleitung zu erfüllen. Dazu hat die Antragsgegnerin auch sonst nichts Einleuchtendes vorgetragen. Insbesondere steht nicht in Rede, dass die bisherigen juristischen Referenten des Referats kein (mit dem des Referats 705) vergleichbares juristisches Niveau erreicht haben. Mit dem Schlagwort „Oversight“ verbindet sich für das Gericht kein zwingendes Argument. Die Kammer hält es für möglich, dass ihre Wertung darauf beruht, dass sie mit den Arbeitsabläufen des Referats und des Bundeskanzleramts in Bezug auf den Bundesnachrichtendienst nicht vertraut ist. Die Antragsgegnerin hat indes nichts unternommen, daran etwas zu ändern. Formulierungen wie „Blick auf die gestiegenen rechtlichen Anforderungen im Bereich ‚Cyber‘“ und „Mit Aufnahme der Tätigkeit und Abstimmung der (Prüf-) Prozesse stellte sich zunehmend heraus, dass eine intensive rechtliche (Vorfeld-) Begleitung im Rahmen der Fach- und Dienstaufsicht erforderlich ist“ (Schriftsatz vom 12. Dezember 2022, Seite 2 = Bd. I Bl. 101 d. A.) und „dass es nach der insoweit maßgeblichen Einschätzung der Antragsgegnerin zwingend notwendig ist, neben der allgemeinen rechtlichen Begleitung durch das Referat 705 …. im Sinne eines 4-Augen-Prinzips bereits im Vorfeld eine intensive rechtliche Bewertung und Beratung durch das Fachreferat 702 zu gewährleisten“ (Schriftsatz vom 12. Dezember 2022, Seite 3 = Bd. I Bl. 102 d. A.) taugen dazu nicht, wobei angemerkt sei, dass die Frage, ob ein Anforderungskriterium konstitutiv sein darf, nicht „nach der insoweit maßgeblichen Einschätzung der Antragsgegnerin“ zu beantworten ist. Substanzarm ist die Berufung auf „die Verantwortung des Bundeskanzleramts in einem juristisch anspruchsvollen und politisch sensiblen Bereich“ (Schriftsatz vom 30. Januar 2023, Seite 1 = Bd. II Bl. 267 d. A.). Die Erörterung hat insoweit nicht mehr erbracht. Die Antragsgegnerin hat lediglich vom Unabhängigen Kontrollrat veröffentlichte Informationen vorgelegt. Der Antragsteller hat sich durch seine Verschwiegenheitspflicht gehindert gesehen, Näheres vorzutragen. Die Berufung der Antragsgegnerin auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2835/17 –, BVerfGE 154, 152 = NJW 2020, 2235, und vom 26. April 2022 – 1 BvR 1619/17 –, NJW 2022, 1583, plausibilisiert ihre Wertung, Leiter des Referats 702 müsse ein Jurist (m/w/d), sein nicht. Im ersten Urteil, das die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes betraf, gebot das Gericht eine kontinuierliche Rechtskontrolle der strategischen Telekommunikationsüberwachung, die einen umfassenden Kontrollzugriff ermöglicht (a.a.O. Seite 2263 Rn. 272). Im Weiteren gab es nähere Anforderungen vor, wie etwa eine kontinuierliche Kontrolle in institutioneller Eigenständigkeit (a.a.O., Seite 2264 Rn. 281). Für die administrative Kontrolle, die nichts mit der in dem Urteil nicht angesprochenen Aufsicht durch das Bundeskanzleramt zu tun hat, erwog das Gericht die Berücksichtigung von Personen mit informationstechnischen Kenntnissen (a.a.O., Seite 2264 Rn. 285). Diese Vorgaben sind im Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) umgesetzt. Dieses schreibt eine Vorfeldbegleitung durch das Bundeskanzleramt nicht vor, sondern setzt Bundesnachrichtendienst und Unabhängigen Kontrollrat in eine unmittelbare Beziehung (etwa §§ 23 Abs. 4 bis 7, 34 Abs. 7, 36 Abs. 3, 37 Abs. 4 BNDG). Das Bundeskanzleramt ist vom Bundesnachrichtendienst in Abständen zu unterrichten (§§ 23 Abs. 8, 37 Abs. 5 Satz 1 BNDG). Die Beauftragung des Bundesnachrichtendienstes durch das Bundeskanzleramt (etwa § 34 Abs. 2 BNDG) ist keine Maßnahme der Aufsicht. Jedenfalls steht nicht in Rede, dass solche Aufträge vom Referat 702 erteilt werden. Der vom Antragsteller eingereichte Aufsatz der Kontrollbeauftragten Schmidt-Räntsch (Bd. I Bl. 153 bis 160 d. A.) ist in seiner Allgemeinheit instruktiv, bietet aber keinen Anhalt dafür, dass der Leiter des Referats 702 Jurist sein muss. Nicht erkennbar ist dem Gericht, dass das Urteil vom 26. April 2022 zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz für die Aufsicht über den Bundesnachrichtendienst, der anderen Regularien unterliegt (a.a.O., Seite 1586 Rn. 161), von unmittelbarer Bedeutung ist. Zwingende Erwägungen, die die Forderung nach der Befähigung zum Richteramt begründen, sieht das Gericht auch nicht in der Passage: „Insbesondere die aktuelle Diskussion um Cybersicherheitsagenda und Cybersicherheitsstrategie bildet von der Notwendigkeit einer GG-Änderung über einfachgesetzliche Optionen ein breites Spektrum an Handlungsmöglichkeiten ab und erfordert sensible rechtliche Abwägungsentscheidungen auch in der Fachaufsicht. Auch von der beabsichtigten Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die gemeinsamen Zentren im Sicherheitsbereich (GTAZ etc.) ist Referat 702 betroffen.“ Die rechtlichen Abwägungsentscheidungen in der Fachaufsicht durch das Referat 702 etwa in Bezug auf die Cybersicherheitsagenda sind nicht ansatzweise skizziert. Abgesehen davon ist nicht erläutert, warum diese nur von einem juristischen Referatsleiter vorgenommen oder vertreten werden könnten. In der vom Antragsteller vorgelegten Cybersicherheitsagenda des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (Bd. I Bl. 161 bis 175 d. A.) kommen der Bundesnachrichtendienst und das Referat 702 nicht vor. Übergeordnete personalwirtschaftliche Gründe, die die Antragsgegnerin im Schreiben vom 27. Oktober 2022 wohl eher formularmäßig anführte, gab es nicht, wie sich in der Erörterung bestätigt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert hat das Gericht nach den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG bestimmt.