Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
1 BvR 2835/17
BVerfG, Entscheidung vom
BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2020:rs20201103.1bvr283517
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Entscheidungsgründe
Unter Berücksichtigung des hohen mit dem Verfahren verbundenen Aufwands für die Beteiligten, des durch die Zahl der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer erhöhten subjektiven Interesses an einer Entscheidung und der hohen objektiven Bedeutung der Angelegenheit für die Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>) wird der Gegenstandswert auf 500.000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt.