Beschluss
26 L 198/24
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:1001.26L198.24.00
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Leitsätze
1. Durch die Ernennung werden vollendete Tatsachen geschaffen, die mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität im Eilverfahren nicht rückgängig gemacht werden können. (Rn.13)
2. Hat ein Bewerber ausreichend Gelegenheit gehabt haben, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch im Eilrechtsschutzverfahren vor der Ernennung gerichtlich geltend zu machen, so ist eine Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz und damit eine Durchbrechung des Grundsatzes der Ämterstabilität fernliegend. (Rn.14)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Ernennung werden vollendete Tatsachen geschaffen, die mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität im Eilverfahren nicht rückgängig gemacht werden können. (Rn.13) 2. Hat ein Bewerber ausreichend Gelegenheit gehabt haben, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch im Eilrechtsschutzverfahren vor der Ernennung gerichtlich geltend zu machen, so ist eine Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz und damit eine Durchbrechung des Grundsatzes der Ämterstabilität fernliegend. (Rn.14) Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antragsteller – ein selbständig tätiger Rechtsanwalt – wendet sich gegen eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens. Der Antragsgegner schrieb im September 2023 unter der Kennziffer 8... eine Stelle der Besoldungsgruppe A 14 für das Aufgabengebiet „Justiziar/in im Rechtsamt (m/w/d)“ des Bezirksamts R... aus, auf die sich der Antragsteller bewarb. Nach Durchführung von Auswahlgesprächen wählte der Antragsgegner die Beigeladene aus. Mit E-Mail vom 26. Januar 2024 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er bei der Besetzung der Stelle nicht habe berücksichtigt werden können, da die Wahl auf eine andere Bewerberin gefallen sei. Er beabsichtige, die Auswahlentscheidung 14 Tage nach Zustellung dieser Mitteilung zu vollziehen. Am 1. Februar 2024 drückte der Antragsteller in einem Telefonat mit dem Leiter des Rechtsamtes sein Bedauern über die erfolgte Entscheidung aus. Er trägt zudem vor, per E-Mail vom selben Tag Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung eingelegt zu haben. Der Antragsgegner ernannte die Beigeladene entsprechend der Verfügung vom 10. Juli 2024 mit Wirkung zum 1. August 2024 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Magistratsrätin und wies sie in eine Planstelle ein. Am 7. August 2024 und 19. August 2024 legte der Antragsteller – nach seiner Auffassung nochmals – Widerspruch gegen die Besetzung der Stelle sowie die Ernennung der Beigeladenen ein und suchte am selben Tag beim Verwaltungsgericht Berlin erstmalig um einstweiligen Rechtsschutz nach (VG 7...). Seinen damaligen Antrag, dem Antragsgegner „einstweilen bis zur Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 07.08.2024 zu untersagen, die mit der Kennziffer 8... ausgeschriebene Stelle ‚Justiziar/in im Rechtsamt (m/w/d)‘ final zu besetzen“, wies die Kammer mit rechtskräftigem Beschluss vom 29. August 2024 zurück. Mit einer am 26. August 2024 erhobenen Klage (VG 7...), über die die Kammer noch nicht entschieden hat, begehrt der Antragsteller insbesondere die Verpflichtung des Antragsgegners, unter Aufhebung der Auswahlentscheidung erneut über seine Bewerbung zu entscheiden. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 26. August 2024 hat der Antragsteller das hiesige Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz angestrengt. Er beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 1. Februar 2024 sowie 7. August 2024 sowohl gegen die Auswahlentscheidung vom 26. Januar 2024 als auch gegen den die Auswahlentscheidung umsetzenden Bescheid vom 10. Juli 2024 anzuordnen, und dem Antragsgegner zu untersagen, einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache, die mit der Kennziffer 8... ausgeschriebene Stelle „Justiziar/in im Rechtsamt (m/w/d)“ final mit der Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben bisher keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die hiesige Verfahrensakte sowie die beigezogene Akte zum Verfahren Q... verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist sowohl im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, 80a Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO; vgl. 1.) als auch den Erlass einer Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. 2.) bereits unzulässig. 1. Der wörtlich seitens des Antragstellers gestellte Antrag ist als solcher schon nicht statthaft. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller überhaupt (formwirksam) durch eine bisher nicht vorgelegte E-Mail vom 1. Februar 2024 Widerspruch erhoben hat (vgl. zur fehlenden Einhaltung der Schriftform nach § 70 Abs. 1 VwGO durch einen Widerspruch per E-Mail Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 70 Rn. 2) und inwiefern auch der vorgelagerten Auswahlentscheidung Verwaltungsaktcharakter zukommt (vgl. zum Streitstand Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Aufl. 2024, § 3 Rn. 75). Denn in Angelegenheiten, die die Auswahl und Ernennung bei der Bewerbung um eine Beamtenstelle betreffen, bedarf es keines Vorverfahrens (vgl. § 93 Abs. 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz Berlin – LBG – i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 3 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG). Mithin bildet der Widerspruch vorliegend ohnehin nicht den statthaften Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte. Darüber hinaus fehlt es für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch an deren gesetzlichem Ausschluss nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3a VwGO, da insbesondere § 93 Abs. 2 LBG – entgegen der im Widerspruchsschreiben vom 19. August 2024 seitens des Antragstellers vertretenen Auffassung – vorliegend nicht einschlägig ist. Aber selbst sofern man den Antrag des als Rechtsanwalt rechtskundigen Antragstellers entsprechend seinem Begehren nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auslegt, dass er sich gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO analog auf die Feststellung des Suspensiveffekts seiner Klage vom 26. August 2024 (VG 7...) bezieht, fehlt dem Antragsteller hierfür das Rechtsschutzbedürfnis (sog. „faktische Vollziehung“; vgl. hierzu in Drittanfechtungskonstellationen BVerwG, NVwZ 2012, 1127). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – der sich die Kammer anschließt – kann ein Antragsteller nach der Ernennung des Konkurrenten sein Rechtschutzziel – die vorläufige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs – im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.11.2010 – 2 C 16.09 –, juris, Rn. 39; Beschl. v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 –, juris, Rn. 17; Beschl. v. 3.7.2012 – 2 VR 3.12 –, juris, Rn. 2f.). Für einen solchen Eilantrag – sowohl nach § 123 VwGO als auch gemäß §§ 80, 80a VwGO – fehlt nach der Ernennung das schutzwürdige Interesse; er wird gegenstandslos. Denn der um eine Stellenbesetzung geführte Rechtsstreit erledigt sich mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle, weil die Ernennung infolge des Grundsatzes der Ämterstabilität grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BVerwG, Urt. v. 4.11. 2010 – 2 C 16/09 – juris, Rn. 27; Wiegand, Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit, 2017, S. 51f.). Entgegen der Annahme des Antragstellers greift der Grundsatz der Ämterstabilität auch bei der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Dessen Begründung setzt gleichermaßen eine Ernennung voraus (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG) und beendet das Stellenbesetzungsverfahren. Bei Bewährung in der Probezeit besteht zudem ein Anspruch auf Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (vgl. Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 10 Rn. 2). Auf Basis dieser Maßstäbe ist ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs daher vorliegend unzulässig: Die Beigeladene wurde bereits mit Wirkung zum 1. August 2024 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Magistratsrätin ernannt. Das Stellenbesetzungsverfahren war daher bereits abgeschlossen, bevor der Antragsteller um Eilrechtsschutz nachgesucht hat. Durch die Ernennung der Beigeladenen wurden vollendete Tatsachen geschaffen, die mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität im Eilverfahren nicht rückgängig gemacht werden können. Auch wenn die beamtenrechtliche Ernennung einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.11.2010 – 2 C 16.09 –, juris, Rn. 17ff.) und dem statthaften Drittrechtsbehelf gegen Verwaltungsakte nach der gesetzgeberischen Konzeption grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO), steht der verfassungsrechtliche Grundsatz der Ämterstabilität der Annahme eines Suspensiveffekts der Klage im Verfahren VG 7... entgegen: Denn bei einer Verletzung der Mitteilungs- und Wartepflichten aus Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG – und der dadurch vereitelten Inanspruchnahme vorbeugenden Eilrechtsschutzes kann zwar mit der Anfechtungsklage gegen die erfolgte Ernennung des Mitbewerbers vorgegangen, jedoch nur die Aufhebung der Ernennung für die Zukunft (ex nunc) verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.11.2010 – 2 C 16.09 –, juris, Rn. 29ff.; hieran festhaltend BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 – 2 A 5/18 – , juris, Rn. 28). Nur insoweit wird der Grundsatz der Ämterstabilität in den „Rechtsschutzverhinderungsfällen“ durchbrochen (vgl. Voitl, in: BeckOK/BeamtenR Bay. (33. Ed.), Art. 20 BayBG Rn. 34a: „Im letztgenannten Fall [Anm.: bei Vereitelung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Dienstherrn] bleibt allerdings das Hauptsacheverfahren und nur das Hauptsacheverfahren eröffnet [Anm.: Hervorhebung nur hier.]). Diese Maßgabe des Bundesverwaltungsgerichts zur zukunftsgerichteten Aufhebung der Ernennung würde konterkariert, sofern dem Hauptsacherechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukäme und diese im Wege des (nachgelagerten) vorläufigen Rechtsschutzes durchgesetzt werden könnte (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorl. Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, § 61 Rn. 1345: „Hat der unterlegene Beamte von den in § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht, so steht einem Antrag nach § 80 Abs. 1 VwGO auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Ernennung der Grundsatz der Ämterstabilität entgegen.“; Wiegand, Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit, 2017, S. 62 mit Fn. 253). Denn dadurch würde das Stellenbesetzungsverfahren unverhältnismäßig in die Länge gezogen, der beamtenrechtliche Status in der Schwebe gehalten und der Grundsatz der Ämterstabilität damit letztlich entwertet (vgl. OVG NW, NVwZ-RR 2016, 549f.; VG Ansbach, Beschl. v. 8.4.2013 – AN 11 E 13.00618 –, juris, Rn. 19). Es kommt für das hiesige Eilrechtsschutzverfahren daher auch nicht darauf an, ob die weiterhin anhängige Klage im Hauptsacheverfahren VG 7... Erfolg hat – wofür angesichts der Auswahlmitteilung vom 26. Januar 2024 an die unterlegenen Bewerber und der erst zum 1. August 2024 erfolgten Ernennung der Beigeladenen allerdings auch keine Anzeichen bestehen. Der Antragsteller dürfte ausreichend Gelegenheit gehabt haben, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch in der gebotenen Weise – d.h. im Eilrechtsschutzverfahren vor der Ernennung – gerichtlich geltend zu machen, so dass eine Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und damit eine Durchbrechung des Grundsatzes der Ämterstabilität fernliegen. 2. Auch der Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung ist unzulässig. Ihm steht gemäß § 121 Nr. 1 VwGO bereits die materielle Rechtskraft des (formell rechtskräftigen) Beschlusses der Kammer im Verfahren VG 7... als Verfahrenshindernis entgegen (vgl. zur Anwendbarkeit des § 121 VwGO auch auf einstweilige Rechtsschutzverfahren BGH, NJW 2018, 235 (236); Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 121 Rn. 6 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 121 Rn. 4). Unabhängig davon fehlt es aufgrund der bereits erfolgten Ernennung der Beigeladenen aus den obigen Erwägungen auch im Hinblick auf die Sicherungsanordnung erneut am Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers (vgl. 1.; so bereits VG Berlin, Beschl. v. 29.8.2024 – VG 7...). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren dem Antragsteller nicht aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich demnach auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 162 Rn. 23). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG. Das Gericht hat – entsprechend der Rechtsprechung der mit Beamtenrecht befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg – für den Konkurrenteneilantrag den Auffangstreitwert angesetzt. Angesichts des gleichen Rechtsschutzziels des Antrags auf Anordnung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung und des Antrags auf Erlass einer Sicherungsanordnung hat die Kammer von einer Addition der Streitwerte abgesehen (vgl. § 39 Abs. 1 GKG; vgl. OVG NW, NVwZ-RR 2014, 743; Schindler, in: BeckOK/KostenR (46. Ed.), § 39 GKG Rn. 16).