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Beschluss

27 L 259.12

VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:1220.27L259.12.0A
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Leitsätze
1. Der Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 BlnPrG steht auch dem Verleger von Presseerzeugnissen zu.(Rn.25) 2. Es besteht ein grundsätzliches Interesse an der auch früheren politischen Tätigkeit eines nunmehrigen Kanzlerkandidaten.(Rn.26) 3. Nur eine Verletzung eines schutzwürdigen privaten Interesses löst die Sperrwirkung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BlnPrG  aus.(Rn.33) 4. Die freie und unabhängige Presse ist in ihrer Eigenständigkeit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen geschützt.(Rn.34) 5. Die Bewertung des Informationsanliegens obliegt grundsätzlich der Presse selbst.(Rn.35)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragsstellerin Auskunft über die Höhe der für Beratungstätigkeiten der Beigeladenen für das Bundesministerium der Finanzen im Zeitraum zwischen dem 22. November 2005 und dem 27. Oktober 2009 gezahlten Honorare zu erteilen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 BlnPrG steht auch dem Verleger von Presseerzeugnissen zu.(Rn.25) 2. Es besteht ein grundsätzliches Interesse an der auch früheren politischen Tätigkeit eines nunmehrigen Kanzlerkandidaten.(Rn.26) 3. Nur eine Verletzung eines schutzwürdigen privaten Interesses löst die Sperrwirkung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BlnPrG aus.(Rn.33) 4. Die freie und unabhängige Presse ist in ihrer Eigenständigkeit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen geschützt.(Rn.34) 5. Die Bewertung des Informationsanliegens obliegt grundsätzlich der Presse selbst.(Rn.35) Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragsstellerin Auskunft über die Höhe der für Beratungstätigkeiten der Beigeladenen für das Bundesministerium der Finanzen im Zeitraum zwischen dem 22. November 2005 und dem 27. Oktober 2009 gezahlten Honorare zu erteilen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- festgesetzt A. Die Antragstellerin ist als deutscher Medienkonzern unter anderem auch Verlegerin der Tageszeitung „B...“, für die der Journalist H... als Reporter tätig ist. Im Vorfeld der Wahl des Sozialdemokraten Peer Steinbrück zum Kanzlerkandidaten der SPD für die Bundestagswahl 2012 auf dem Bundesparteitag der SPD in Hannover am 9. Dezember 2012 recherchierte der Journalist H... zu den von Stein-brück seit seinem Ausscheiden aus dem Amt des Bundesfinanzministers im Oktober 2009 für Vortragstätigkeit erhaltenen Honoraren. Die Höhe von Steinbrücks Nebeneinkünften als einfacher Abgeordneter war seit Bekanntgabe dessen beabsichtigter Nominierung als Kanzlerkandidat am 28. September 2012 Gegenstand einer breiten Berichterstattung in den Medien. Diese hatte dazu geführt, dass Steinbrück im Oktober 2012 eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Offenlegung seiner Vortragstätigkeit beauftragt hatte. Die von dieser erstellte Auflistung der von Steinbrück im Jahre 2011 gehaltenen Vorträge weist für den 12. September 2011 einen anlässlich des „3. Kranhausgesprächs“ in der Kölner Niederlassung der Beigeladenen gehaltenen Vortrag zu einem Honorar von 15.000 Euro aus. Die Beigeladene war während der Zeit der Tätigkeit des nunmehrigen SPD-Kanzlerkandidaten als Bundesfinanzminister von dessen Ministerium zu Beratungstätigkeiten bei Gesetzgebungsvorhaben, aber auch zu sonstigen Beratungstätigkeiten, herangezogen worden. Die Gesamtsumme ihrer Honorare ist von der Bundesregierung mit Blick auf § 203 Abs. 2 StGB als „VS-Vertraulich“ eingestuft und Bundestagsabgeordneten auf parlamentarische Anfrage nur unter Einhaltung der Geheimschutzvorschriften bekanntgegeben worden. Am 6. Dezember 2012 fragte der Journalist H... per E-Mail bei der Antragsgegnerin an, wie hoch die von der Antragsgegnerin an die Beigeladene gezahlten Beraterhonorare während der Amtszeit des Bundesfinanzministers Steinbrück gewesen seien. Mit Mail vom selben Tage antwortete die Antragsgegnerin, die von dem Journalisten erbetene Information könne diesem nicht erteilt werden, da sie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betreffe, die ohne Genehmigung eines betroffenen Vertragspartners nicht herausgegeben werden könnten. Mit weiterer Mail vom 6. Dezember 2012 wandte sich der Journalist H... erneut an die Antragsgegnerin und legte dar, dass er die Auskunftsverweigerung der Antragsgegnerin für unzulässig halte, da die erfragte Summe aller Beratungshonorare ohne Aufschlüsselung kein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis darstelle. Die Antragsgegnerin bot darauf in einer folgenden Mail vom gleichen Tage an, sich mit den in Frage kommenden Geschäftspartnern bezüglich einer Zustimmung zur Offenlegung ins Benehmen zu setzen. Mit Mail vom 7. Dezember 2012 bat der Journalist H... darum, dieses Beteiligungsverfahren in Gang zu setzen, auch wenn er es nicht für geboten erachte und sich eine rechtliche Klärung vorbehalte. Unter dem 10. Dezember 2012 fragte die Antragsgegnerin bei der Beigeladenen an, ob sie mit der Offenlegung der Gesamtsumme der an sie in der Zeit vom 22. November 2005 bis 27. Oktober 2009 gezahlten Honorare einverstanden sei. Mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 10. Dezember 2012 verfolgt nunmehr die Antragstellerin als Verlegerin der Tageszeitung, bei der der Journalist H... angestellt ist, das Auskunftsbegehren weiter. Sie trägt im Wesentlichen vor, eine Vorwegnahme der Hauptsache stehe der Gewährung vorläufigen Rechtsschutz nicht entgegen. Sie sei aufgrund der Bedeutung der betroffenen Rechtsverletzung für die Antragstellerin im Falle einer Nichtgewährung unbedenklich; denn die Antragstellerin habe ein Recht auf Information, um ihr politisches Mitgestaltungsrecht ausüben zu können. Dies sei umso stärker zu bewerten, als die Antragstellerin Presse und auf Recherche angewiesen sei, um ihre Multiplikatorfunktion auszuüben. Darüber hinaus liege die geforderte sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache vor. Ihr Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft folge aus § 4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes - BlnPrG. Sie sei „Presse“ im Sinne dieses Gesetzes. Ein Ausschlussgrund nach dem allein in Betracht kommenden § 4 Abs. 2 Nr. 4 BlnPrG liege nicht vor. Nach dieser Vorschrift könnten Auskünfte nur verweigert werden, soweit ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Als betroffenes privates Interesse kämen allein die Interessen der Beigeladenen am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in Betracht. Hierauf könne sich die Beigeladene jedoch schon nicht berufen, da sich deren Schutz auf Art. 12 GG Gründe, die Beigeladene aber als Unternehmen, das seinen Sitz außerhalb Deutschlands habe, insofern nicht Grundrechtsträgerin sei, da Art. 12 GG nur Deutsche schütze. Darüber hinaus liege auch kein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis vor. Denn es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Veröffentlichung der Gesamthonorare der Beigeladenen während der Amtszeit des Ministers Steinbrück deren Wettbewerbsposition nachteilig beeinflussen könne. Selbst wenn jedoch ein schutzwürdiges betroffenes Interesse vorläge, sei eine umfassende Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen anzustellen. Insoweit ständen sich das Informationsinteresse der Öffentlichkeit – in Gestalt der Frage, ob es sich bei dem für den knapp einstündigen Vortrag Stein-brücks gezahlten Honorar von 15.000 Euro möglicherweise um ein sogenanntes „kick-back" für das übertragene Beratungsmandat handele - und das Interesse der Beigeladenen an ihrem Geschäftsgeheimnis gegenüber. Da es sich bei den „Geschäften", auf die sich die begehrte Auskunft beziehe, um einen die Öffentlichkeit betreffenden Vorgang, nämlich die Beratung der Antragsgegnerin durch die Beigeladene bei öffentlichen Gesetzgebungsvorhaben handele, müsse dieses zurücktreten. Über den genannten Anspruch hinaus ergebe sich ein Auskunftsanspruch der Antragstellerin auch aus § 1 IFG sowie unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und Art. 10 EMRK. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor, da ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache die Antragstellerin als Presseunternehmen irreparabel schädigen, nämlich an der Aktualität der Berichterstattung hindern würde, wohingegen die Bekanntgabe der Informationen die Beigeladene nicht gefährden könne. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr Auskunft zu folgender Frage zu erteilen: Wie hoch waren die Beraterhonorare, die die Antragsgegnerin an die Beigeladene während der Amtszeit des Ministers Steinbrück zahlte. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sie trägt vor, der Antrag sei bereits unzulässig, denn ihm fehle das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin habe zu keinem Zeitpunkt einen Auskunftsanspruch bei der Antragsgegnerin gestellt. Die Anfrage stamme allein vom Journalisten H... Die Tatsache, dass die B...-Zeitung, bei der dieser als Reporter arbeite, von der Antragstellerin herausgegeben werde, reiche nicht aus, um von einem Antrag der Antragstellerin zu sprechen. Selbst wenn man jedoch den Antrag des Journalisten als eigenen Antrag der Antragstellerin ansehen wolle, sei der Eilrechtsschutzantrag verfrüht, da die Antragsgegnerin noch nicht abschließend entschieden habe. Die Antragsgegnerin habe mit E-Mail vom 10. Dezember 2012 die Beigeladene um Stellungnahme beziehungsweise Zustimmung zur Herausgabe der angefragten Informationen gebeten. Dass die Beigeladene ausweislich ihrer Antragserwiderung die Zustimmung verweigert habe, ändere hieran nichts, da die Antragsgegnerin die im Rahmen des § 4 BlnPrG gebotene umfassende Interessenabwägung nicht allein von der Zustimmung der Beigeladenen abhängig machen dürfe. Darüber hinaus sei der Antrag jedenfalls unbegründet. Gemessen an den hohen, auch für Begehren gegenüber Behörden auf Informationszugang geltenden Maßstäben für eine Vorwegnahme in der Hauptsache fehle es zunächst an einem Anordnungsanspruch. Ein solcher ergebe sich nicht aus § 4 BlnPrG, da die Antragsgegnerin die Auskunft jedenfalls mit Blick auf schutzwürdige private Interessen der Beigeladenen habe verweigern dürfen. Die angefragte Gesamthonorarsumme stelle sich als ein wirtschaftliches Interesse der Beigeladenen dar, wobei offen bleiben könne, ob es sich insofern um ein Geschäftsgeheimnis handele; das Interesse einer Rechtsanwaltskanzlei, die Zahlungseingänge von Mandanten vertraulich zu behandeln, sei jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse, das auch in einer Interessenabwägung überwiege. Die von der Antragstellerin vorgenommene Verbindung der aktuellen Diskussion in der Öffentlichkeit über Vortragshonorare des früheren Bundesfinanzministers Steinbrück mit den hier begehrten Informationen sei konstruiert. Aus dem Gesamtbetrag der Honorare könne schlechterdings nicht geschlossen werden, ob die Beigeladene Steinbrück durch das Vortragshonorar einen Vorteil aufgrund der früheren Mandatierungen seitens des Antragsgegnerin habe zukommen lassen, zumal es sich ausweislich des Berichts der von Steinbrück beauftragten Wirtschafts-prüfungsgesellschaft bei der gezahlten Honorarsumme um den „üblichen“ Honorarsatz gehandelt habe. Auch wenn die Bewertung des öffentlichen Interesses an Informationen grundsätzlich der Presse selbst obliege, bedeute dies nicht, dass entsprechende Behauptungen der Presse im gerichtlichen Verfahren nicht insbesondere auf ein Mindestmaß an Plausibilität und Vertretbarkeit zu überprüfen seien. Demgegenüber komme dem privaten Interesse der Beigeladenen großes Gewicht zu, denn die Frage, welches Honorar eine Rechtsanwaltskanzlei in der bestehenden Wettbewerbslage aus der Tätigkeit für einen Mandanten erziele, betreffe den Kern der freiberuflichen Tätigkeit. Der damit dokumentierte Umsatz beruhe auf vertraulichen einzelvertraglichen Vereinbarungen, die für Mitbewerber Rückschlüsse auf den Umfang der abgerechneten Leistungen zulasse. Daher seien diese Angaben seitens der Antragsgegnerin als vertraulich eingestuft worden und auch Bundestagsabgeordneten nur unter Einhaltung der Geheimhaltungsvorschriften zur Verfügung gestellt worden. Nichts anderes könne dann für Informationsansprüche der Presse gelten. Einem Anspruch aus § 1 IFG stehe gleichfalls ein berechtigtes Interesse der beigeladenen an der Geheimhaltung ihres Geschäftsgeheimnisses in Gestalt der Gesamthonorarsumme gegenüber. Selbst wenn sich die Beigeladene insofern nicht auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen könne, was schon aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben fraglich sein, sei jedenfalls Grundrechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch ergebe sich auch nicht unmittelbar aus dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehe kein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch. Ferner bestehe kein derartiger Anspruch aus Art. 10 EMRK; dessen Schutzbereich beziehe sich nicht auf die Eröffnung bisher nicht allgemein zugänglicher Quellen. Es fehle weiterhin am Anordnungsgrund. Ein „aktueller Gegenwartsbezug" sei vorliegend nicht gegeben, da die Antragstellerin einen Zusammenhang zwischen der beantragten Information und der aktuellen öffentlichen Diskussion um die Vortragshonorare Steinbrücks nicht nachvollziehbar herzustellen vermocht habe. Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin bzw. ihr Mitarbeiter an einer Recherche zu einem Artikel arbeite, reichten nicht aus, um einen solchen insbesondere gemessen am hohen Maßstab der Vorwegnahme der Hauptsache anzunehmen. Die Beigeladene trägt im Wesentlichen vor, der geltend gemachte Anspruch stehe der Antragsstellerin als einer juristischen Person nicht zu, denn er beziehe sich allein auf natürliche Personen. Darüber hinaus stehe der Antragsgegnerin ein Auskunftsverweigerungsanspruch wegen der durch die Preisgabe der Honorarsumme betroffenen Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu. Maßgebliches Kriterium für die Annahme eines Geschäftsgeheimnisses sei dessen marktwirtschaftliche Relevanz; die Kenntnis darüber, welchen konkreten Umsatz ein Wettbewerber mit einem Vertragspartner erziele, sei stets eine solche Größe. Darüber hinaus erlaube sie Rückschlüsse auf das Mandantenportfolio eines Unternehmens, woraus sich für Wettbewerber ebenfalls Vorteile ergäben. Die Beigeladene sei mit Blick auf das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 EUV auch grundrechtsfähig in Bezug auf Art. 12 GG. Es bestehe ein hohes Schutzbedürfnis der Beigeladenen an ihren Geschäftsgeheimnissen, das zunächst schon aus deren wettbewerbsrechtlicher Relevanz sich ergebe. Ferner stelle sich der Eingriff als besonders intensiv dar, da er rechtswidrig sei. Denn schon im Zeitpunkt der Auskunftserteilung könne mit hoher Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass die geplante Information die Grenzen zulässiger kritischer Berichterstattung überschreiten werde. Die von der Antragstellerin verfolgte „Kickback-Theorie“ sei sowohl mit Blick auf den fehlenden zeitlichen Zusammenhang zwischen Berater- und Vortragstätigkeit wie auch deswegen, weil die von Steinbrück für dessen Vortrag geforderte Summe dessen Üblichkeiten entspreche, ersichtlich unzutreffend. Eine eidesstattliche Versicherung zum fehlenden Zusammenhang zwischen den genannten Tätigkeiten liege bei. Darüber sei das öffentliche Interesse, das an der Beratertätigkeit der Beigeladenen bestehen könnte, längst durch entsprechende Auskünfte vor dem Bundestag und die Kontrolle der Ordnungsgemäßheit der Honorarhöhe durch den Bundesrechnungshof befriedigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beschlussfassung waren. B. I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht für ihn ein Rechtsschutzbedürfnis. Eine vorherige Befassung der Behörde ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keine zwingende Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 123 Rz. 22). Vielmehr ist in Leistungskonstellationen von einem grundsätzlich bestehenden Rechtsschutzinteresse auszugehen, da die Rechtsordnung immer dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt, grundsätzlich auch ein Interesse an dessen gerichtlichen Schutz anerkennt. Dieses Rechtsschutzinteresse fehlt nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass das subjektive Interesse des vermeintlichen Anspruchsinhabers oder das objektive Interesse an der Gewährung gerichtlichen Schutzes entfallen sei (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 44/87 - zitiert nach Juris, Rz. 9; Kopp a.a.0., Vorb. zu § 40, Rz. 37). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn einfachere oder effektivere Möglichkeiten des Rechtsschutzes vorhanden sind. Jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist weder für die Antragstellerin – die einen eigenen Antrag bei der Antragsgegnerin in der Tat nicht gestellt hatte – noch für den Journalisten H..., der bei der Antragsgegnerin in dieser Angelegenheit bereits vorstellig geworden ist, eine einfachere oder effektivere Möglichkeit des Rechtsschutzes gegeben. Vielmehr haben Antragsgegnerin wie Beigeladene nachdrücklich dargetan, dass sie den zunächst gegenüber der Antragsgegnerin vom Journalisten H... und nunmehr von der Antragstellerin geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht ohne Weiteres zu erfüllen bereit sind. Weder kann – worauf es angesichts der nunmehrigen Verfolgung des Anspruchs durch die Antragstellerin auch in diesem Zusammenhang nicht mehr ankommt- daher der Journalist auf ein weiteres Zuwarten im Verfahren gegenüber der Antragsgegnerin verwiesen werden, hinsichtlich dessen weder vorgetragen noch ersichtlich ist, welche Kriterien über die von der Beigeladenen geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen hinaus eine solche Entscheidung noch weiter sollten beeinflussen können. Auch kann die Antragstellerin – nachdem Antragsgegnerin wie Beigeladene vorab gegenüber dem angestellten Reporter und nunmehr auch im hiesigen Verfahren ihre ablehnende Haltung deutlich gemacht haben – nicht auf eine erneute Antragstellung für dasselbe Begehren gegenüber der Antragsgegnerin verwiesen werden. Die Verneinung eines Rechtschutzinteresses erschiene in dieser Konstellation jedenfalls unbillig. II. Der Antrag ist auch begründet. Denn die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (1) sowie eines Anordnungsgrundes (2) mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 1. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin ein Auskunftsanspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zusteht (a), ohne dass die Antragsgegnerin berechtigt wäre, die begehrte Auskunft zu verweigern (b). a) Der Auskunftsanspruch des Antragstellerin ergibt sich aus § 4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes - BlnPrG -, wonach die Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Dieser Anspruch steht nach richtiger Auffassung über den einzelnen akkreditierten Journalisten hinaus auch dem Verleger von Presseerzeugnissen zu (vgl. hierzu im Einzelnen und m.w.N. Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006 – im Folgenden: Löffler/Burkhardt - § 4 LPG Rn. 41) und damit auch der Antragstellerin als Verlegerin unter anderem der „B...“-Zeitung, für die der Journalist H... tätig ist, zu. Die Antragsgegnerin ist ohne Frage Behörde im presserechtlichen Sinne, also eine Stelle, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. zum Begriff Löffler/Burkhardt, § 4 Rz. 52). Die Antragsstellerin begehrt weiter Auskunft über Fakten in Bezug auf einen bestimmten Tatsachenkomplex (vgl. zu dieser Voraussetzung Löffler/Burkhardt § 4 LPG Rn. 78), nämlich der Höhe des Honorars der Beigeladenen – die den nunmehrigen Kanzlerkandidaten im Jahre 2011 zu einem Honorar von 15.000,- Euro zu einem Vortrag eingeladen hat - für Beratertätigkeiten zu der Zeit, da dieser noch Bundesfinanzminister war. Das Auskunftsbegehren erfolgt auch zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, die darin liegt, dass sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt (§ 3 Abs. 3 BlnPrG, vgl. Löffler/Burkhardt, § 3 Rn. 86). Die Nebeneinkünfte Steinbrücks, hinsichtlich derer die Antragsstellerin einer möglichen Verknüpfung mit der früheren Beratungstätigkeit der Beigeladenen nachzugehen beabsichtigt, standen seit Bekanntgabe dessen beabsichtigter Nominierung zum Kanzlerkandidaten am 28. September 2012 im Fokus des öffentlichen Interesses. Darüber hinaus besteht ein grundsätzliches Interesse an der – auch früheren – politischen Tätigkeit des nunmehrigen Kanzlerkandidaten; dies schließt die Höhe der von seinem früheren Ministerium für die Beratung durch die Beigeladene aufgewendeten öffentlichen Mittel ein. b) Entgegen der Auffassung von Antragsgegnerin und Beigeladener ist die Antragsgegnerin nicht berechtigt, die erbetenen Auskünfte nach § 4 Abs. 2 BlnPrG zu verweigern. aa) Ein Auskunftsverweigerungsrecht steht ihr zunächst nicht nach § 4 Abs. 2 Nr.1 BlnPrG zu. Danach kann die Erteilung von Auskünften verweigert werden, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. Geheimhaltungsvorschriften im Sinne der gesetzlichen Regelung sind Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und auskunftsverpflichtete Behörden zumindest auch zum Adressaten haben (Löffler/Burkhardt a.a.O. Rz.100 m.w.N.). Hierzu gehören grundsätzlich auch Verschlusssachen (Löffler/Burkhardt a.a.O. Rz. 104). Wie sich aus den Antworten der Bundesregierung auf die Fragen der Abgeordneten Dr. Gauweiler und Maurer zur Beratungstätigkeit der Beigeladenen (BT-Drs. 17/ 10050, 15; 17/11095,16 ) ergibt, hat die Bundesregierung im Hinblick auf die Strafbarkeit der Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Amtsträger nach § 203 Abs. 2 StGB die Summe der Beraterhonorare der Beigeladenen als „VS-Vertraulich“ eingestuft. Indes kann wegen der grundrechtlichen Fundierung des presserechtlichen Auskunftsanspruches in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und in Ermangelung eines fest umrissenen materiellen Geheimnisbegriffes die allein formale Einstufung einer Information als „geheim“ diesem jedoch nicht in jedem Falle entgegengehalten werden. Selbstverständlich ist es, dass ein Vorgang nur deswegen nicht nur deswegen als geheim bezeichnet werden darf, um Presseauskünfte zu vermeiden (vgl. hierzu Löffler/Burkhardt, a.a.O.). Vorliegend beruht die vorgenommene Einstufung der Bundesregierung der begehrten Information als „VS-Vertraulich“ auf einer Vorschrift, die selbst keine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne des § 4 BlnPrG darstellt. Denn § 203 Abs. 2 StGB verbietet nur die unbefugte Offenbarung eines der dort aufgeführten Geheimnisse. § 4 Abs. 1 BlnPrG verleiht Behörden aber gerade das Recht zur Information, soweit nicht ein anderer Ausnahmetatbestand eingreift (Löffler/Burkhardt, a.a.O., Rz. 100; im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 19. 2. 2004 – 5 A 640/02 - zitiert nach openjur.de). Eine andere Betrachtungsweise würde auch zu einem Wertungswiderspruch zu § 4 Abs. 2 Nr. 4 BlnPrG führen, der die auch von § 203 Abs. 2 StGB genannten Geheimnisse als private Interessen erst nach durch umfassende Interessenabwägung erfolgter Prüfung auf ihre Schutzwürdigkeit vom presserechtlichen Auskunftsanspruch ausnimmt. Die auf dieser Grundlage vorgenommene Einstufung als „VS-Vertraulich“ kann daher im Verhältnis zur Presse nicht dazu führen, dass die Antragsgegnerin sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BlnPresseG berufen kann. bb) Ein Auskunftsverweigerungsrecht der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 BlnPrG. Nach dieser Vorschrift können Auskünfte (nur) verweigert werden, soweit ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Dies ist hier nicht der Fall. Als im Falle einer Auskunftserteilung betroffenes privates Interessen kommt hier allein das Interesse der Beigeladenen am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in Betracht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann sich die Beigeladene allerdings auch als ausländische juristische Person des Privatrechts in Form einer in L... ansässigen Limited Liability Partnership auf diese berufen. Denn der Schutz derartiger Geheimnisse findet seinen Grund nicht nur in im Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, welches in der Tat nur inländischen juristischen Personen des Privatrechts zusteht, sondern zugleich auch in Art. 14 Abs. 1 GG (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 – BVerwG 20 F 23.07, zitiert nach Juris). Darüber hinaus können sich ausländische natürliche und juristische Personen auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen, der - ungeachtet des Spezialitätsverhältnisses zu Art. 12 Abs. 1 GG - auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schützt (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 20 F 13/10- zitiert nach Juris, Rz. 16). Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches, Geschäftsgeheimnisse kaufmännisches Wissen. Ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besteht, wenn die Offenlegung der dem Geheimnis zugrunde liegenden Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 20 F 3.11 -, zitiert nach Juris, Rz. 8, und Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 -, zitiert nach Juris, Rz. 12 f., jeweils m.w.N.). Unter den Begriff des Umsatzes mag die hier in Rede stehende Gesamtsumme der von der Antragsgegnerin an die Beigeladene zwischen 22. November 2005 und 27. Oktober 2009 seitens der Antragsgegnerin geflossene Beraterhonorare zu fassen sein. Jedenfalls aber ist dieses private Interesse der Beigeladenen an der Geheimhaltung dieser Information nicht schutzwürdig. Nicht jede Verletzung privater Interessen löst bereits die Sperrwirkung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BlnPrG aus, sondern nur eine solche eines schutzwürdigen privaten Interesses. Ob ein privates Interesse schutzwürdig ist, muss im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen ermittelt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2010 - OVG 10 S 32.10 -, zitiert nach Juris, Rz. 5, m.w.N.) Im vorliegenden Fall geht diese Abwägung zugunsten des Informationsinteresses der Öffentlichkeit aus. Hinter dem einfachgesetzlich im Pressegesetz konkretisierten Informationsanspruch der Presse steht die grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit. Die freie und unabhängige Presse ist im freiheitlichen demokratischen Staatswesen von besonderer Bedeutung. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung und ist in ihrer Eigenständigkeit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen geschützt. In den Schutzbereich fällt der gesamte Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, denn erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in die Lage, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen Diesem Anliegen entspricht die Pflicht der staatlichen Behörden, der Presse Auskunft zu erteilen und durch eine großzügige Informationspolitik eine genaue und gründliche Berichterstattung zu ermöglichen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.0. Rz. 6 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Antragstellerin hat hier nachvollziehbar ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an Informationen zum nominierten Kanzlerkandidaten der SPD dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse selbst obliegt. Diese muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht, wobei zu respektieren ist, dass die Presse regelmäßig auch auf einen bloßen, und sei es auch nur schwachen Verdacht hin recherchiert und es geradezu Anliegen einer Recherche ist, einem Verdacht nachzugehen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.0., Rz. 7 m.w.N.). Diesem Maßstab entspricht zunächst schon der Ansatz der Recherche des bei der Antragstellerin angestellten Journalisten, einem - vermuteten - Zusammenhang zwischen der früheren Beratertätigkeit der Beigeladenen für die Antragsgegnerin, welche damals vom nunmehrigen Kanzlerkandidaten geführt wurde, und dessen Einladung zu Vortragstätigkeit für die Beigeladene weiter nachzugehen. Darüber hinaus besteht, da der frühere Bundesfinanzminister nunmehr zur bevorstehenden Bundestagswahl 2013 das dritthöchste deutsche Staatsamt anstrebt, ein generelles Interesse der Öffentlichkeit - nämlich der Wähler - an Fragen zu seiner Person, die für diese zu einer Einschätzung seiner Qualifikation für dieses Amt von Belang sein können. Dazu zählt neben der bereits öffentlich diskutierten und von der Antragsstellerin unter weitergehenden Gesichtspunkten angesprochenen Frage der Transparenz und Integrität mit Blick auf Nebentätigkeiten sicher auch dessen bisherige Führung öffentlicher Ämter und damit auch der hier mit aufgeworfenen Frage, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken öffentliche Gelder - Steuermittel - von ihm in dieser Tätigkeit eingesetzt wurden, wie etwa hier zum Erwerb externen Fachwissens jenseits der eigenen Behörde. Diese Frage ist – entgegen der Auffassung der Beigeladenen - hinsichtlich der konkreten Zwecke nur teilweise - nämlich insoweit die von der Beigeladenen begleiteten Gesetzesvorhaben auf Anfrage der Abgeordneten Dr. Gauweiler und Maurer benannt worden sind (s.o., BT-Drs. 17/10050 und 11095)- nicht aber hinsichtlich der „sonstigen Beratertätigkeit“ und hinsichtlich der Höhe der eingesetzten Mittel aus den oben unter aa) dargelegten Erwägungen ebenfalls nicht beantwortet worden. Dem öffentlichen Informationsinteresse stehen die etwaigen, ebenfalls grundgesetzlich, nämlich nach dem oben Gesagten hinsichtlich der Beigeladenen nach Artt. 14 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG geschützten Geschäftsgeheimnisse gegenüber. Hier ist in die Abwägung zunächst einzustellen, dass entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin von der Erteilung der begehrten Auskunft keineswegs der Kernbereich freiberuflichen Handelns betroffen ist. Denn dieser besteht aus dem Angebot einer Leistung zu einem bestimmten Preis; zu dessen Kenntnis bedürfte es einer zweiteiligen, in ihren Teilen aufeinander bezogenen Mitteilung. Eine solche Kenntnis ist nach Art der begehrten Auskunft nicht zu erlangen. Fehlt es schon im Bereich der von der Beigeladenen erbrachten Leistung im Rahmen ihrer Beratertätigkeit an einer näheren Spezifizierung, insoweit nach Auskunft der Antragsgegnerin auch Beratertätigkeiten stattgefunden haben, die nicht der Vorbereitung von Gesetzgebungsvorhaben dienten, so ließe sich jedenfalls anhand der als Auskunft begehrten, nicht näher aufgeschlüsselten Gesamtsumme die erforderliche Zuordnung zur erbrachten Leistung nicht in der erforderlichen Bezogenheit vornehmen. Darüber hinaus bezieht sich die mit dem Auskunftsanspruch begehrte Information auf den Zeitraum zwischen dem 22. November 2005 und dem 27. Oktober 2009, die Dauer der Amtsperiode des damaligen Bundesfinanzministers Steinbrück. Es handelt sich also nicht um aktuelle Umsätze der Beigeladenen, sondern um solche, die zwischen gut drei und gut sieben Jahren zurückliegen. Auch ist nicht dargetan, dass die Beigeladene heute noch überhaupt für die Antragsgegnerin beratend tätig ist, so dass nicht bei Erteilung der begehrten Information auf heutige Umsätze sowie die heutige Zusammensetzung des Mandantenportfolios der Beigeladenen geschlossen werden könnte. Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin wie der Beigeladenen eingehend dargestellten wettbewerblichen Nachteile für letztere eintreten könnten. Vielmehr dürfte es sich um wirtschaftlich „totes“ Wissen, das für die aktuelle Markt- und Wettbewerbssituation unter dem Blickwinkel des Wettbewerbschutzes kaum noch Bedeutung haben dürfte, handeln (zu diesem Kriterium auch BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 20 F 13/10 -, zitiert nach Juris, Rz. 18; Beschluss der Kammer vom 22. Mai 2012 – 27 K 6.09 – zitiert nach Juris, Rz. 31). Die notwendige Abwägung hat unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen; zu berücksichtigen sind daher zum einen das Maß des Informationsinteresses und zum anderen Art und Schwere des Eingriffs in das private Recht. Sie sind im Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Je sensibler dabei der Bereich ist, über den informiert wird, je intensiver und weitgehender die begehrte Auskunft ist, umso größeres Gewicht kommt dabei der Schutzwürdigkeit privater Interessen am Unterbleiben der Auskunft zu (vgl. OVG Berlin Brandenburg, a.a.0., Rz. 8 zum Persönlichkeitsrecht). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich hier ein Überwiegen des Interesses der Öffentlichkeit an der umfassenden Information über auch die frühere politische Tätigkeit des nunmehrigen Kanzlerkandidaten, als deren Teil sich die begehrte Information darstellt. Vor dem Hintergrund der in einem knappen Jahr bevorstehenden Bundestagswahlen besteht ein großes Interesse der wahlberechtigten Bevölkerung an einer umfassenden Berichterstattung über den Kanzlerkandidaten einer großen Volkspartei. Demgegenüber erscheint das betroffene Interesse der Beigeladenen weder grundsätzlich in seinem Kernbereich getroffen, noch drohen der Beigeladenen aus der Veröffentlichung mehrere Jahre alter Zahlen unmittelbare Wettbewerbsnachteile. Soweit die Beigeladene meint, die Verfolgung eines Zusammenhangs zwischen der Höhe des für einen Vortrag von der Beigeladenen empfangenen Honorars und der Höhe der von dieser bezogenen Beraterhonorare im Wege der Recherche erfolge ersichtlich nur mit dem Ziel, rechtswidrige Behauptungen aufzustellen, und beeinträchtige schon von daher in besonders intensiver Weise ihre Interessen, verkennt sie die sich aus dem Wechselspiel der Rechte und Pflichten der Presse ergebende Systematik, wie sie in § 3 BlnPrG kodifiziert ist. Denn Abs. 2 der Norm weist der Presse, der nach Abs. 1 die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe attestiert wird, die Sorgfaltspflicht der Prüfung aller Nachrichten vor ihrer Verbreitung auf Inhalt, Wahrheit und Herkunft zu. Eine „Plausibilitätskontrolle“, wie auch die Antragsgegnerin sie hier fordert, griffe in den grundgesetzlich geschützten Bereich der einer möglichen Veröffentlichung vorausgehenden Recherche zu einem Thema von öffentlichem Interesse ein; die Kontrolle der zu verbreitenden Mitteilung auf die in § 3 Abs. 2 BlnPrG genannten Kriterien vor der Veröffentlichung ist der Presse selbst zugewiesen. Anhaltspunkte, dass die Antragsstellerin diese ihr durch § 3 Abs. 2 BlnPrG gezogene Grenze zu überschreiten entschlossen ist, sind derzeit nicht erkennbar. c) Ein Anordnungsanspruch aus § 1 IFG kommt neben dem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch aus § 4 BlnPrG als spezialgesetzlicher Regelung im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG (so wohl zutreffend Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Aufl. 2009, § 1 Rz. 181 ff, mit Übersicht zum Streitstand) nicht in Betracht. Ein grundrechtsunmittelbarer Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 S.1 GG besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht (BverwG, Urteil vom 13. 12. 1984 - 7 C 139/81 -, zitiert nach Juris). Art. 10 EMRK kommt als Anordnungsanspruch ebenfalls nicht in Betracht, da er - zum Schutz der Meinungsfreiheit - einen die Eröffnung neuer Quellen umfassenden Schutzbereich hat. 2. Die Antragsstellerin hat auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin begehrt zwar eine Vorwegnahme der Hauptsache, die grundsätzlich dem Wesen und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens widerspricht. Ein Abwarten auf den - rechtskräftigen - Ausgang eines noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens würde vorliegend jedoch den geltend gemachten Auskunftsanspruch möglicherweise faktisch leerlaufen lassen. Denn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, weshalb die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rz. 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Ein Interesse an der die Person des Kanzlerkandidaten im oben dargelegten Sinne betreffende Information besteht bis zum Zeitpunkt der kommenden Bundestagswahl, mit der auch über die Kanzlerschaft für die Bundesrepublik Deutschland entscheiden wird. Vorliegend wäre mit einem rechtskräftigen Abschluss eines noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor der voraussichtlich am 22. September 2013 stattfindenden Wahl zum 18. Deutschen Bundestag zu rechnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff, 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer den Auffangwert zugrunde gelegt und im Hinblick auf die begehrte tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache keine Halbierung des Betrags vorgenommen hat.