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Urteil

15 A 651/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1018.15A651.14.00
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Leitsätze

1. § 30 AO ist eine Geheimhaltungsvorschrift i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW.

2. Der unbestimmte Rechtsbegriff des zwingenden öffentlichen Interesses i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO bietet Raum, die durch die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) geschützten Interessen zu berücksichtigen.

3. Die den presserechtlichen Auskunftsanspruch bei einem Zusammentreffen mit dem Steuergeheimnis begrenzenden Vorschriften der § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW und § 30 Abs. 1, 2 und 4 AO sind nicht im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Pressefreiheit einschränkend auszulegen. Ins-besondere ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber eine Abwägung im Einzelfall nicht vorgesehen hat.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 30 AO ist eine Geheimhaltungsvorschrift i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW. 2. Der unbestimmte Rechtsbegriff des zwingenden öffentlichen Interesses i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO bietet Raum, die durch die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) geschützten Interessen zu berücksichtigen. 3. Die den presserechtlichen Auskunftsanspruch bei einem Zusammentreffen mit dem Steuergeheimnis begrenzenden Vorschriften der § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW und § 30 Abs. 1, 2 und 4 AO sind nicht im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Pressefreiheit einschränkend auszulegen. Ins-besondere ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber eine Abwägung im Einzelfall nicht vorgesehen hat. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Journalist und Chefreporter der BILD-Zeitung. Am 11. September 2011 veröffentlichte er in der Print-Ausgabe und in der Online-Ausgabe dieser Zeitung einen Artikel, in dem er über einen Polizeieinsatz in X. berichtete, bei dem „150 Polizeibeamte und 30 Steuerfahnder mit Schutzhunden" das Gelände, auf dem ein Swinger-Club betrieben werde, gestürmt hätten. Bei dem Einsatz sei auch ein Panzerwagen eingesetzt worden. Die Fahnder hätten Beweise für Steuerbetrug gesucht und hierbei den Eigentümer des Gebäudes, der Anhänger der Rocker-Gruppe „I. B. (T. )“ sei, im Visier gehabt. Auch dessen Wohnung in L. sei durchsucht worden. Auf Anfrage habe er sich nicht äußern wollen. Nach Auskunft der Polizei W. habe es sich um eine Aktion der Steuerfahndung E. gehandelt, bei der alle anwesenden Personen überprüft worden seien. Ob die Fahnder Beweismaterial gesichert hätten, habe die Polizei nicht sagen wollen. Unter der Überschrift „Riesige Swinger-Razzia wegen 70 000 Euro - War's das wirklich wert?" berichtete der Kläger am 13. September 2011 in der Print- und Online-Ausgabe der BILD-Zeitung, dass die Razzia durch eine anonyme Anzeige ausgelöst worden sei. Nach Ansicht der Steuerfahndung würden in dem Club regelmäßige Partys „mit satten Eintrittsgeldern" veranstaltet, die nicht versteuert worden seien. Wer die Partys veranstalte, sei unklar. Der Hauseigentümer „N. X.“ habe gegenüber der Zeitung erklärt, dass eine Steuerhinterziehung von seiner Seite nicht stattgefunden habe. Die Räumlichkeiten seien von ihm als "Tagesmiete" vermietet worden, dafür habe er dann Steuern gezahlt. Mit Email vom 12. September 2011 stellte der Kläger unter Hinweis auf § 4 PresseG NRW an das Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Finanzministeriums des Beklagten folgende Fragen mit der Bitte um Beantwortung noch am gleichen Tag bis 16:00 Uhr: "1. Hat am Samstagabend ein behördlicher Einsatz der Polizei und Steuerfahndung E. im Swinger-Club „X1. 6" in X. (O. ) stattgefunden? 2. Wie lange dauerte dieser Einsatz? 3. Wer war bei diesem Einsatz federführend und wer hat ihn veranlasst? 4. Wurde bei diesem Einsatz Beweismaterial gesichert? 5. Hat es Festnahmen gegeben oder wurden Haftbefehle erlassen?" Mit Email vom selben Tag erklärte der Beklagte, dass der Erteilung der erbetenen Auskünfte das Steuergeheimnis entgegenstehe. Die erbetenen Informationen beträfen steuerliche Verhältnisse eines anderen i.S.d. § 30 AO, für die keine Offenbarungsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AO bestehe. Das Steuergeheimnis umfasse auch die Frage, ob ein Steuerfahndungsverfahren oder eine Außenprüfung stattgefunden habe und alle damit zusammenhängenden Einzelheiten. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW bestehe ein Anspruch auf Auskunft nicht, wenn Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstünden. § 30 AO sei eine Vorschrift in diesem Sinne. Am 19. September 2011 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den begehrten Informationszugang nach § 4 PresseG NRW, § 4 IFG und Art. 5 GG zu erhalten. Nachdem das Verwaltungsgericht dem Antrag des Klägers stattgegeben hatte, lehnte der 5. Senat des erkennenden Gerichts diesen auf die Beschwerde des Beklagten durch Beschluss vom 27. Juni 2012 - 5 B 1463/11 -, juris, unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses ab. Der Kläger hat am 9. August 2012 Klage erhoben, mit der er die Erteilung der begehrten Auskünfte weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Sein Auskunftsanspruch sei nicht nach § 4 Abs. 2 PresseG NRW ausgeschlossen. Der Beantwortung der Fragen stünden keine Vorschriften über die Geheimhaltung entgegen. Namentlich werde § 30 AO nicht durch die Auskunft verletzt. Die Vorschrift wolle das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Steuerpflichtigen schützen, sie diene aber nicht dem Schutz der Ermittlungsbehörden. Er, der Kläger, verlange weder Auskunft über die Verhältnisse eines anderen noch Auskunft über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Bei einem Großeinsatz der Polizei mit Panzerfahrzeug und dutzenden Zeugen könne nicht einmal mehr von einem Geheimnis gesprochen werden. Der Einsatz sei auch in der regionalen und überregionalen Presse behandelt worden. Es wäre mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar, wenn wegen § 30 AO für alle Bürger sichtbare Großeinsätze der Polizei gegen kriminelle Organisationen verschwiegen würden. Anderenfalls würde die Pressefreiheit ausgehöhlt. Die Ermittlungsbehörden in Nordrhein-Westfalen bedürften einer erhöhten Überwachung durch die Presse. Die Unanwendbarkeit von § 30 AO ergebe sich auch aus systematischen Erwägungen; der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen beziehe sich nicht auf Informationen über rechtswidrige Vorgänge. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei ins Verhältnis zu setzen zum öffentlichen Informationsinteresse, zumal vorliegend lediglich der Sozialbereich betroffen sei. Aus einer Antwort auf seine Fragen ergebe sich gerade nicht, wer Adressat des Einsatzes gewesen sei. Im Hinblick auf Frage 3) stünden schutzwürdige Interessen der entsprechenden Beamten der Auskunft nicht entgegen. Es werde nicht erwartet, dass ein bestimmter Name genannt werde, sondern eine Angabe nach Funktion oder die Bezeichnung der Abteilung wäre ausreichend. Man könne auch nicht davon ausgehen, dass er, der Kläger, nach Erhalt der Auskunft die Information bedenkenlos publizieren würde. Im Hinblick auf Frage 4) hätte die Pressestelle nachfragen müssen, ob die vom Steuergeheimnis geschützte Person mit der Veröffentlichung der Informationen einverstanden gewesen wäre. Dies wäre im Hinblick auf die jedenfalls aus Sicht des Betroffenen zweifelhafte Verhältnismäßigkeit des Einsatzes sogar zu erwarten gewesen. Die Erteilung der Auskunft sei zudem nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gerechtfertigt. Es sei denkbar, dass ein öffentliches Interesse an hinreichender Information bestehe, wenn den Betroffenen Straftaten vorgeworfen würden, die Behörde aber möglicherweise - hier wegen des massiven Polizeieinsatzes - rechtswidrig gehandelt habe. Diese Überlegungen gälten auch für die Beantwortung der Frage 5). Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft auf folgende Fragen zu geben: 1. Hat am Samstagabend, den 10. September 2011, ein behördlicher Einsatz der Polizei und Steuerfahndung E. im Swinger-Club „X1. 6" in X. (O. ) stattgefunden? 2. Wie lange dauerte der Einsatz? 3. Wer war bei diesem Einsatz federführend und wer hat ihn veranlasst? 4. Wurde bei diesem Einsatz Beweismaterial gesichert? 5. Hat es Festnahmen gegeben oder wurden Haftbefehle erlassen? Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Ein Anspruch des Klägers sei nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW ausgeschlossen, denn das Auskunftsbegehren beziehe sich auf Informationen, die der Geheimhaltungsvorschrift des § 30 Abs. 1 und 2 AO unterlägen. Darüber hinaus würde eine Auskunftserteilung schutzwürdige private Interessen des Betreibers des Etablissements i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW verletzen. Auch der Beantwortung der Frage 3) stünden überwiegende öffentliche und schutzwürdige private Interessen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW entgegen. Der Begriff der „Verhältnisse eines anderen" sei anerkanntermaßen weit auszulegen und umfasse sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck die in Rede stehenden Informationen. Der Kläger argumentiere zudem widersprüchlich, wenn er behaupte, der angebliche Großeinsatz der Polizei mit dutzenden Zeugen sei "offenkundig". Selbst wenn ein Einsatz in Teilen öffentlich wahrnehmbar sei, entfalle hierdurch nicht der Schutz des Steuergeheimnisses. Auch in diesem Fall wäre eine amtliche Information als offizielle Bestätigung des Einsatzes von eigenem Wert und damit eine Verletzung des Steuergeheimnisses. Die erfragten Informationen seien überdies ohne weiteres individualisierbar und unterfielen mithin dem Steuergeheimnis. Bei Frage 3) bedürfe es einer Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse der Medien und den gegenläufigen Interessen des Betroffenen. Soweit der Kläger nunmehr geltend mache, die Frage habe nicht auf die Identität des Betroffenen, sondern auf dessen Dienstgrad bzw. Organisationseinheit gezielt, komme es hierauf nicht an, weil die Beantwortung dieser Frage voraussetzen würde, dass es überhaupt einen Einsatz gegeben habe. Hierzu könne sich der Beklagte wegen § 30 AO jedoch nicht erklären. Zum anderen ließe sich anhand des Dienstgrades und der Organisationseinheit ohne Weiteres der Name der betreffenden Person ermitteln. Auch der Hinweis auf die Unterscheidung zwischen Informationserlangung und Informationsverbreitung könne nicht verfangen. Im Hinblick auf die Fragen 4) und 5) lägen die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände der § 30 Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 5 AO nicht vor. Mit angegriffenem Urteil vom 21. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf den Beschluss des 5. Senats des erkennenden Gerichts im Eilverfahren im Wesentlichen ausgeführt: Der geltend gemachte presserechtliche Auskunftsanspruch scheitere an § 4 Abs. 2 PresseG NRW. Den erbetenen Auskünften stünden Vorschriften über die Geheimhaltung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW) entgegen. Nach § 30 Abs. 1 AO hätten Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren. Das Steuergeheimnis gehöre zu den Vorschriften über die Geheimhaltung i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW. Zu den geschützten Informationen könne bereits die Tatsache zählen, ob eine Außenprüfung oder Steuerfahndung erfolgt sei. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, aufgrund der - durch Vorlage von Fotos dokumentierten - Öffentlichkeit des Vorgangs könne vorliegend von einem „Geheimnis" nicht mehr gesprochen werden. Ob der vom Kläger und anderen Zeugen beobachtete Vorgang ein Einsatz der Polizei oder der Steuerfahndung oder ein gemeinsamer Einsatz mehrerer Behörden gewesen sei, wer bzw. welche Behörde den Einsatz veranlasst habe, wann der Einsatz abgeschlossen gewesen sei und ob Beweismaterial gesichert worden sei oder es Festnahmen gegeben habe, könne der Kläger mit den für ihn verfügbaren Teilinformationen nicht beantworten. Der Kläger erstrebe mit seiner Frage, ob ein Einsatz der Polizei und Steuerfahndung im Swinger-Club „X2. " in X. stattgefunden habe, eine „offizielle Bestätigung" bzw. ein „Dementi" für seine aus anderen Quellen und eigener Beobachtung gewonnene Vermutung, gegen den Grundstücks- bzw. Clubeigentümer sei ein Steuerstrafverfahren geführt worden. Die Beantwortung der Frage mit einem „Ja" oder „Nein" würde ihm unmittelbar Rückschlüsse auf die steuerlichen Verhältnisse dieser Person erlauben. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass in Folge der gegenüber einem Organ der Presse erteilten Auskunft, die gerade zu dem Zweck beantragt werde, die öffentliche Berichterstattung über einen bestimmten Vorgang zu ermöglichen oder zu erleichtern, ein nicht näher bestimmbarer weiter Personenkreis Rückschlüsse auf das Steuerverhältnis einer bestimmten Person ziehen könnte. Eine einschränkende enge Auslegung des Begriffs des Steuergeheimnisses komme auch nicht unter Berücksichtigung der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Pressefreiheit in Betracht. Der Einwand, durch ihr öffentlichkeitswirksames Vorgehen hätten die Ermittlungsbehörden quasi selbst das öffentliche Interesse an der Aktion dokumentiert und zu erkennen gegeben, dass ein Geheimhaltungsbedürfnis nicht bestehe, greife ebenfalls nicht durch. Ein öffentliches Interesse i.S.v. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO sei nicht erkennbar. Ebenso wenig sei erkennbar, dass der Eigentümer des Grundstücks der Offenbarung ihn betreffender Daten zugestimmt hätte. Vom Steuergeheimnis umfasst sei auch die Beantwortung der Frage 3), denn sie setze zwingend die Beantwortung der Vorfrage dahingehend voraus, dass ein Einsatz stattgefunden habe. Damit ziele sie ebenfalls auf die Offenbarung von Kenntnissen i.S.v. § 30 Abs. 2 AO. Ungeachtet dessen stehe dem Auskunftsanspruch betreffend Frage 3) die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW entgegen. Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Dem Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 PresseG NRW stehe das Steuergeheimnis nicht entgegen. Die von ihm begehrte Auskunft umfasse keine Angaben i.S.d. § 30 AO. Insbesondere berühre sie nicht die persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer Person. Weder sei nach den Personalien des Clubbetreibers oder der dort Beschäftigten gefragt worden, noch werde Auskunft darüber verlangt, gegen wen sich das Verfahren richte. Unstreitig kämen mindestens drei Personen in Betracht, gegen die der Einsatz der Steuerfahndung hätte gerichtet sein können. Es sei auch nicht danach gefragt, was konkret Gegenstand des Steuerstrafverfahrens sei. Eine Individualisierung i.S.d. § 30 AO sei schlicht nicht möglich. Zudem sei es der Beklagte selbst gewesen, der dem streitgegenständlichen Einsatz die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit ‑ und damit auch der Presse - eingebracht habe. Die Massivität des Einsatzes habe innerhalb kürzester Zeit für viel Aufmerksamkeit gesorgt, die Aufschrift „Steuerfahndung“ auf den Westen der Beamten vor Ort lasse nicht mehr viel Interpretationsspielraum. Auch seien Amtsträger nicht zu einer weiteren Geheimhaltung der dem Steuergeheimnis unterliegenden Tatsachen verpflichtet, wenn diese einem unbeschränkten größeren Kreis Dritter tatsächlich bekannt geworden seien. Aufgrund des großen öffentlichen Interesses und der damit verbundenen überregionalen Berichterstattung über den fraglichen Einsatz wisse inzwischen ein nicht mehr nachprüfbar großer Kreis von Personen von dem Geschehen. Jedenfalls überwögen das öffentliche Informationsinteresse und sein, des Klägers, grundrechtlich garantiertes Recht auf Recherche. Ein möglicherweise entgegenstehendes Steuergeheimnis sei umfassend abzuwägen gegen das öffentliche Informationsinteresse und das grundrechtlich geschützte Recht zur Recherche. Dies sei seitens des Beklagten nicht geschehen; es liege ein Ermessensausfall vor. Dass andere Fälle - etwa der Fall H. - ein größeres auch internationales Interesse auf sich gezogen hätten, bedeute nicht, dass vorliegend ein öffentliches Interesse zu verneinen sei. Dies werde auch durch überregionale Berichterstattung über den Betreiber des Clubs und über die Umgebung des „X2. “ bestätigt. Der Betreiber des Clubs sei durch eine Fernsehsendung deutschlandweit bekannt; insbesondere seit seiner Festnahme sei ein überregionales Interesse nicht mehr zu leugnen. Ein etwaiger Eingriff in das Steuergeheimnis wiege nicht so schwer, dass er die Aushebelung der Pressefreiheit rechtfertige. Hierfür spreche auch die mangelnde Aktualität. Zudem habe sich inzwischen der Umfang der Berichterstattung über sogenannte Steuersünder in den Medien erheblich gewandelt. Zu Frage 3) habe er, der Kläger, verdeutlicht, dass es ihm nicht auf die Bekanntgabe eines Namens ankomme, sondern auch die (beispielhafte) Angabe „ein Leiter der ..." oder sogar nur „das Einsatzkommando 123" ausreiche, um dem Auskunftsgesuch zu entsprechen. Er rüge die Verletzung von Art. 5 GG und Art. 10 EMRK. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft auf folgende Fragen zu geben: 1. Hat am Samstagabend, den 10. September 2011, ein behördlicher Einsatz der Polizei und Steuerfahndung E. im Swinger-Club „X1. 6" in X. (O. ) stattgefunden? 2. Wie lange dauerte der Einsatz? 3. Wer war bei diesem Einsatz federführend und wer hat ihn veranlasst? 4. Wurde bei diesem Einsatz Beweismaterial gesichert? 5. Hat es Festnahmen gegeben oder wurden Haftbefehle erlassen? Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Dem geltend gemachten Anspruch aus § 4 Abs. 1 PresseG NRW stünden mit § 30 AO eine Geheimhaltungsvorschrift i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW sowie schutzwürdige private und überwiegende öffentliche Interessen i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW entgegen. Allen vom Kläger gestellten Fragen sei gemein, dass sie in Erfahrung bringen wollten bzw. voraussetzten, ob bzw. dass es den angeblichen Einsatz der Steuerfahndung gegeben habe. Bereits diese Information unterfalle jedoch dem Schutz des § 30 AO. Mit den im angegriffenen Urteil aufgezeigten konkreten Individualisierungs- und Rückschlussmöglichkeiten, die sich gerade auch aufgrund der Vorberichterstattung des Klägers selbst ergäben, setze sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. Es bedürfe keiner einengenden Auslegung von § 30 AO. Dem Grundrecht der Pressefreiheit stünden jedenfalls gleichrangige grundrechtliche und weitere öffentliche Belange gegenüber. Zudem sei es dem Kläger ohne Weiteres möglich, über das von ihm wahrgenommene Geschehen zu berichten, ohne dass ihm hierfür die verlangten Informationen zur Verfügung gestellt werden müssten. Im Übrigen gingen Unsicherheiten über die Reichweite des § 30 AO zu Lasten der Bediensteten des Beklagten. Ein Strafbarkeitsrisiko nach § 355 StGB sei nicht zumutbar. Ein zwingendes öffentliches Informationsinteresse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO) sei hier nicht gegeben. Unzutreffend sei die Behauptung des Klägers, der Beklagte selbst habe dem (angeblichen) Einsatz die Aufmerksamkeit von Öffentlichkeit und Presse eingebracht. Sofern bei dem zu unterstellenden Einsatz ein Panzerwagen der Polizei verwendet worden sei, sei dies ausschließlich den Notwendigkeiten der Eigensicherung geschuldet gewesen. Dies könne das Steuergeheimnis nicht relativieren. Ebenso bleibe offen, inwiefern das Auskunftsbegehren nicht mehr geheimhaltungsbedürftige Informationen betreffen sollte. Der Kläger wisse offenbar gerade nicht, ob es einen Einsatz der Steuerfahndung gegeben habe. Erst recht seien ihm etwaige Einzelheiten unbekannt. Wären die streitgegenständlichen Informationen hingegen offenkundig, fehlte es dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis. Auch hinsichtlich Frage 3) bestehe kein Auskunftsanspruch. Zum einen setze die Frage voraus, dass ein Einsatz stattgefunden habe. Die Frage sei zum anderen nach ihrem klaren Wortlaut darauf gerichtet, die Namen der Mitarbeiter zu ermitteln, die bei dem angeblichen Einsatz federführend gewesen seien und diesen veranlasst hätten. Die Mitteilung von Dienstgrad bzw. Organisationseinheit oder Einsatzkommando erlaube ebenfalls die Identifizierung der betreffenden Beamten. Den angeblichen Einsatz unterstellt sei im Auskunfts- und Veröffentlichungsfall insbesondere mit erheblichen Sicherheitsrisiken für die betroffenen Mitarbeiter zu rechnen. Eine Abfrage der Oberfinanzdirektion NRW bei den Finanzämtern für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung habe ergeben, dass zunehmend konkrete Gefährdungslagen aufträten. Beispielsweise seien in jüngster Zeit Steuerfahnder bei der Ausübung ihres Dienstes mit Stichwaffen bedroht worden; in einem Fall sei ein begleitender Polizeibeamter mit einem Messer verletzt worden. Es gebe auch Verfolgungen in den privaten Bereich hinein. So seien auf zwei Bedienstete der Steuerfahndung Brandanschläge verübt worden, auf dem Hinterreifen eines Privat-PKW eines Mitglieds der Steuerfahndung sei ein Sprengsatz gefunden worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 18. Oktober 2017 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf Nachfrage, welches Interesse an der Beantwortung der Frage 1) noch bestehe, ausgeführt, dass der Kläger nach wie vor nicht sicher wisse, ob und in welchem Umfang die Steuerfahndung bei dem in Rede stehenden Einsatz beteiligt gewesen sei. Es werde geheim gehalten, ob die Steuerfahndung beteiligt gewesen sei. Er wisse auch nicht, unter wessen Ägide der Einsatz durchgeführt worden sei. Zudem sei im Hinblick auf die Gefahr, dass ein Betroffener die Vorgänge dementiere und der Kläger daher etwaigen Gegenvorstellungs- oder ähnlichen Ansprüchen ausgesetzt wäre, eine behördliche Bestätigung erforderlich. Zu Frage 3) hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, es gehe diesem in erster Linie um die Mitteilung des Namens der betreffenden Personen; hilfsweise sei aber auch die bloße Benennung der Funktion möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakte des Eilverfahrens - 5 B 1463/11 - Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist im Hinblick auf Frage 1) nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18. Oktober 2017 dargelegt, dass der Kläger sowohl aufgrund bei ihm bestehender Unsicherheiten im Tatsächlichen als auch zur presserechtlichen Absicherung seiner Berichterstattung ein fortbestehendes Interesse an der Beantwortung (auch) der Frage 1) hat. Die Klage ist aber unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 4 PresseG NRW nicht zu. Nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Ein Anspruch auf Auskunft besteht gemäß Absatz 2 der Vorschrift nicht, soweit durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte (Nr. 1) oder Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen (Nr. 2) oder ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde (Nr. 3) oder deren Umfang das zumutbare Maß überschreitet (Nr. 4). 1. Der durch den Kläger begehrten Auskunftserteilung stehen Vorschriften über die Geheimhaltung i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW in Gestalt des Steuergeheimnisses nach § 30 Abs. 1 und 2 AO entgegen. a) § 30 AO ist eine Geheimhaltungsvorschrift i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW. Geheimhaltungsvorschriften i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW sind solche, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und zumindest auch auskunftsverpflichtete Behörden zum Adressaten haben. Hierzu zählen u.a. Gesetzesbestimmungen über Staats- und Dienstgeheimnisse. Demgegenüber sind keine Geheimhaltungsvorschriften i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW etwa Normen, die den einzelnen Beamten zur Amtsverschwiegenheit verpflichten (z. B. § 37 BeamtStG, § 67 BBG). Der Auskunftsanspruch richtet sich nämlich nicht gegen den einzelnen Beamten, sondern gegen die Behörde insgesamt, deren Leitung nach den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder der Presse Auskünfte zu erteilen hat (vgl. § 43 LBG NRW). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2017 ‑ 15 B 457/17 -, juris Rn. 15, und vom 25. März 2009 - 5 B 1184/08 -, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 13/16 -, juris Rn. 48; zum jeweiligen Landesrecht siehe auch Bay. VGH, Urteil vom 7. August 2006 - 7 BV 05.2582 ‑, juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 7. März 2014 - OVG 6 S 48.13 -, juris Rn. 20; Hamb. OVG, Beschluss vom 4. Oktober 2010 - 4 Bf 179/09.Z -, juris Rn. 33 f.; vgl. auch Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 109, 114. Geheimhaltungsvorschriften sind damit solche, die der auskunftsverpflichteten Behörde als solcher die Preisgabe der in Rede stehenden Information schlechthin untersagen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Hamb. OVG, Beschluss vom 4. Oktober 2010 - 4 Bf 179/09.Z -, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 13/16 -, juris Rn. 48; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 4 Rn. 48. Es muss sich mithin um eine Vorschrift handeln, die einen materiellen Geheimschutz bewirken soll. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 7. Oktober 2016 - OVG 6 B 59.15 -, juris Rn. 27; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 109; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 4 Rn. 48. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Norm dem (umfassenden) Schutz besonders sensibler Grundrechtsbereiche dient. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 21. August 2014 - OVG 12 B 14.12 -, juris Rn. 21. Dies zugrunde gelegt ist die das sogenannte Steuergeheimnis schützende Vorschrift des § 30 AO eine Geheimhaltungsvorschrift i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2009 ‑ 5 B 1184/08 -, juris Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juli 1980 - 1 VAs 7/80 -, juris Rn. 23 ff.; zum jeweiligen Landesrecht siehe auch VG Augsburg, Beschluss vom 29. Januar 2014 - Au 7 E 13.2018 -, juris Rn. 66; VG Berlin, Urteil vom 23. August 2013 - 27 K 159.13 -, juris Rn. 80; offen gelassen von Saarl. VG, Urteil vom 23. Juni 2003 ‑ 1 K 129/02 -, NJW 2003, 3431, 3433; vgl. auch Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 110; Löffler/Ricken, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl. 2005, § 20 Rn. 8a; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 4 Rn. 50; vgl. zum IFG NRW zuletzt: OVG NRW, Urteile vom 14. September 2017 - 15 A 162/17 - und - 15 A 29/17 -. Gemäß § 30 Abs. 1 AO haben Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren. Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis u.a., wenn er Verhältnisse eines anderen, die ihm in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst a) oder in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst b) bekannt geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet. Die Vorschrift bezweckt damit einen umfassenden Schutz der Informationen, die im Steuerverfahren gewonnen werden. Die Wahrung des Steuergeheimnisses obliegt allen Amtsträgern i.S.d § 7 AO. Dies wird durch die Strafbewehrung in § 355 StGB abgesichert. Anders als etwa in den Fällen der § 67 BBG, § 37 BeamtStG besteht auch keine Möglichkeit der Behördenleitung, die Weitergabe der Informationen - z.B. in einem Gerichtsverfahren - durch Bedienstete zuzulassen (vgl. § 37 Abs. 3 BeamtStG, § 67 Abs. 3 BBG). Werden Finanzbeamte als Zeugen oder sachverständige Zeugen vernommen, benötigen zwar auch sie eine Aussagegenehmigung. Diese befreit den Bediensteten aber nur von der Pflicht zur Wahrung des Dienstgeheimnisses (Amtsverschwiegenheit), entbindet ihn aber nicht von der Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses. Der Bedienstete muss deshalb in eigener Verantwortung prüfen, ob für die Offenbarung von Kenntnissen, die unter das Steuergeheimnis fallen, einer der sich aus § 30 Abs. 4 und Abs. 5 AO ergebenden Rechtfertigungsgründe vorliegt. Vgl. Alber, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 244. Lfg. September 2017, § 30 AO, Rn. 237. Allerdings erfassen § 30 Abs. 1 und 2 AO nicht nur öffentliche Geheimnisse wie etwa die Tatsache, dass ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird, sondern mit den „Verhältnissen eines Dritten“ gerade auch in erheblichem Umfang private Geheimnisse. Dennoch dient das Steuergeheimnis nicht allein privaten Geheimhaltungsinteressen. Die Vorschrift des § 30 AO schützt das Steuergeheimnis als Gegenstück zu den weitgehenden Offenbarungspflichten des Steuerrechts. Sie dient zum einen dem privaten Geheimhaltungsinteresse des Steuerpflichtigen und der anderen zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen. Zum anderen wird mit ihr der Zweck verfolgt, durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich relevanten Sachverhalte zu fördern, um so das Steuerverfahren zu erleichtern, die Steuerquellen vollständig zu erfassen und eine gesetzmäßige, d.h. insbesondere auch gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen. Diese im Rechtsstaatsprinzip und im Gleichbehandlungsgebot verankerten öffentlichen Interessen haben einen hohen Rang, der über das nur fiskalische Interesse an der Sicherung des Steueraufkommens hinausgeht. Vgl. nur BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11/83 -, juris Rn. 130. Der Qualifizierung des § 30 AO als Geheimhaltungsvorschrift i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW steht auch nicht entgegen, dass § 30 Abs. 2 AO eine Verletzung des Steuergeheimnisses nur bei einer „unbefugten“ Offenbarung bzw. Verwertung vorsieht. Zwar ist die Qualität als Geheimhaltungsvorschrift zu verneinen, wenn aufgrund der Verwendung des Wortes „unbefugt“ eine umfassende Abwägung widerstreitender Interessen im Einzelfall erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 – 5 A 640/02 -, juris Rn. 7 (zu § 203 StGB); VG München, Beschluss vom 13. September 2012 - M 22 E 12.4275 -, juris Rn. 63; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 13/16 -, juris Rn. 50; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 27 L 259.12 -, juris Rn. 29. Wie sich aus dem Zusammenhang mit § 30 Abs. 4 AO ergibt, in dem eng begrenzte Ausnahmebestimmungen enthalten sind, die die Offenbarung der geschützten Informationen in besonderen Fällen erlauben, erfordert die Ausfüllung des Merkmals „unbefugt“ im Rahmen des § 30 Abs. 2 AO aber gerade keine umfassende Abwägung widerstreitender Interessen im Einzelfall. § 30 Abs. 4 AO enthält eine grundsätzlich abschließende Aufzählung der Gründe, die eine Offenbarung von Informationen, die dem Steuergeheimnis unterliegen, rechtfertigen. Die Entscheidung des zuständigen Amtsträgers, dass eine Rechtfertigung für eine Offenbarung vorliegt, stellt keine Ermessensentscheidung dar, sondern eine gebundene Entscheidung. Sie ist in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Vgl. Alber, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 244. Lfg. September 2017, § 30 AO Rn. 198; Baum, in: AO - eKommentar, § 30 Rn. 53. Allein der Umstand, dass unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht möglich sind, steht der Annahme einer Geheimhaltungsvorschrift nicht entgegen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2009 - 5 B 1184/08 -, juris Rn. 14 ff., zu § 23 Abs. 5 Satz 1 BDSG. b) Die vom Kläger begehrte Auskunftserteilung über den in Rede stehenden Einsatz im Swinger-Club "X2. " in X. unterfällt dem Steuergeheimnis. aa) Dies gilt zunächst im Hinblick auf Frage 1), ob am Samstagabend, den 10. September 2011, ein behördlicher Einsatz der Polizei und Steuerfahndung E. im Swinger-Club „X1. 6" in X. (O. ) stattgefunden hat. (1) Der Tatbestand des § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO ist erfüllt. Die Beantwortung der Frage 1) würde zur Offenbarung der Verhältnisse eines Dritten i.S.d. § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO führen. (a) Der Begriff der „Verhältnisse eines anderen“ ist weit zu verstehen. Er umfasst alles, was über eine Person bekannt werden kann. Verhältnisse i.S.d. § 30 Abs. 2 AO sind - wie bei § 3 Abs. 1 BDSG - alle personenbezogenen Daten wie Name, Geburtsdatum, Alter, Familienstand, Kinderzahl, Religion, Aussehen, Gesundheitszustand, Behinderungen und Anschrift einer Person, aber auch steuerlich relevante Umstände, wie Besteuerungsgrundlagen im weitesten Sinne (Einnahmen, Ausgaben, Einkunftsquellen und erzielte Einkunftsarten, Gewinn, Umsatz, Zahl der Arbeitnehmer und Angaben über die an sie gezahlten Löhne, Geschäftsbeziehungen, sonstige Buchführungsdaten, Art der Gewinnermittlung) sowie Steuerrückstände. Dem Schutz des § 30 AO unterliegen auch die Identifikationsnummer nach § 139b AO, die vom Finanzamt vergebene Steuernummer, die Frage, ob und bei welchem Finanzamt eine natürliche oder juristische Person steuerlich geführt wird, das Steuerverwaltungsverfahren selbst, die Art der Beteiligung am Verwaltungsverfahren, die Maßnahmen, die von Beteiligten im Verwaltungserfahren getroffen wurden, ob eine Außenprüfung oder eine Steuerfahndungsprüfung stattgefunden hat, ob sich steuerstrafrechtliche Ermittlungen gegen jemanden richten, wer für einen Beteiligten im Verfahren als Vertreter, Bevollmächtigter oder Beistand aufgetreten ist und welche Anträge von dieser Person gestellt worden sind, ob ein Steuerpflichtiger gegen einen Bescheid Einspruch eingelegt hat usw. Es zählt ebenfalls zu den schutzwürdigen Verhältnissen, dass der Steuerpflichtige eine Steuererklärung abgegeben, eine strafbefreiende Selbstanzeige erstattet oder eine strafbefreiende Erklärung abgegeben hat. Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juli 1980 ‑ 1 VAs 7/80 -, juris Rn. 34; Alber, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 244. Lfg. September 2017, § 30 AO Rn. 32 ff.; Baum, in: AO - eKommentar, § 30 Rn. 13; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 149. Lfg. Juli 2017, § 30 AO Rn. 12. Die Frage 1) zu einem Einsatz der Steuerfahndung betrifft somit ein Verhältnis eines anderen i.S.d. § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht ausdrücklich nach dem Namen der Person gefragt hat, der der Einsatz gegolten haben soll. Nach dem Schutzzweck des - durch § 355 StGB auch strafbewehrten - Steuergeheimnisses und im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes kann selbst eine nicht (ausdrücklich) personenbezogene Information unter das Steuergeheimnis fallen, wenn und soweit sie sichere oder zumindest sehr wahrscheinliche Rückschlüsse auf die Verhältnisse bestimmter Personen zulässt. Vgl. Alber, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 244. Lfg. September 2017, § 30 AO, Rn. 38. Hierfür kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität des Betroffenen für die sachlich interessierten Adressaten ohne Weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Für einen effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist wie im Zusammenhang mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht entscheidend, ob alle oder ein erheblicher Teil der Adressaten die gemeinte Person identifizieren können. Des Schutzes personenbezogener Daten bedarf es gerade gegenüber Adressaten, denen eine Identifikation auf Grund anderweitiger Einblicke in das berufliche oder persönliche Umfeld des Betroffenen möglich ist. Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2012 - 5 B 1463/11 -, juris Rn. 23; im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2004 ‑ 1 BvR 263/03 -, juris Rn. 1. Gemessen hieran unterfallen die Auskünfte, die der Kläger begehrt, dem Steuergeheimnis, weil sie für ihn ohne Weiteres individualisierbar sind. Zwar hat er ausdrücklich lediglich nach Einzelheiten betreffend einen behördlichen Einsatz der Polizei und Steuerfahndung im Swinger-Club "X2. " in X. (O. ) gefragt. Es wurde weder nach den Personalien des Clubbetreibers oder der dort Beschäftigten gefragt noch nach der Person, gegen die sich das Verfahren richtete. Gleichwohl verfügt der Antragsteller ersichtlich über detaillierte Teilinformationen, gegen wen anlässlich dieses Einsatzes ermittelt wurde. Schon bevor der Antragsteller um behördliche Auskunft nachsuchte, hatte er in seiner Zeitung einen Bericht darüber veröffentlicht. Aus diesem ging hervor, dass der Clubeigentümer "N. W., Anhänger der Rocker-Gruppe I. B. (T. )“ im Visier der Ermittler stehe und auch seine Wohnung in L. durchsucht worden sei. Auch die Berichterstattung des Klägers, es sei „lediglich“ um Steuerhinterziehung in Höhe von 70.000 € gegangen, weist darauf hin, dass der Kläger Informationen besitzt, die zur Identifizierung des Betroffenen führen könnten. Anhand der bis heute im Internet abrufbaren Presseberichte des Klägers und anderer Medien wären die vom Kläger erbetenen Auskünfte auch für die Allgemeinheit, zumindest aber für Personen aus dem näheren Umfeld des Clubs identifizierbar, sollte der Kläger darüber erneut berichten. Angesichts dessen verfängt auch nicht der Einwand des Klägers, es kämen theoretisch drei Personen als Adressaten der Fahndungsmaßnahme in Betracht. (b) Die Frage 1) ist auch auf die Offenbarung von Verhältnissen i.S.d. § 30 Abs. 2 AO gerichtet. Offenbaren ist die Offenlegung eines im Zeitpunkt der Offenbarung noch bestehenden Geheimnisses, das ein Dritter (noch) nicht, nicht in diesem Umfang, nicht in dieser Form oder nicht sicher kennt. Vgl. Alber, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 244. Lfg. September 2017, § 30 AO Rn. 120. Eine Offenbarung scheidet bereits begrifflich aus, wenn die betreffende Tatsache bereits bekannt ist. Offenkundige Tatsachen, also Tatsachen, die jedermann ohne Weiteres mit erlaubten Mitteln zugänglich sind, können ebenfalls nicht mehr offenbart werden. Dies gilt etwa für Tatsachen, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind oder amtlich publiziert oder sonst veröffentlicht (Telefonbücher, Branchenverzeichnisse, Adressbücher usw.) bzw. in das Internet gestellt worden sind. Vgl. Alber, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 244. Lfg. September 2017, § 30 AO Rn. 36; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, 149. Lfg. Juli 2017, § 30 AO Rn. 51a. Eine Tatsache, von der sich jedermann hat Kenntnis verschaffen können, etwa weil sie Gegenstand einer öffentlichen Erörterung z.B. in einer Gerichtsverhandlung gewesen ist, büßt aber grundsätzlich noch nicht den Schutz ein, den ihr § 30 Abs. 1 AO gegebenenfalls gewährt. Sind dem Steuergeheimnis unterliegende Tatsachen jedoch einem unbeschränkten größeren Kreis Dritter tatsächlich bekannt geworden, verpflichtet § 30 Abs. 1 AO nicht zu einer weiteren "Geheimhaltung" in dem Sinne, dass die von der Vorschrift angesprochenen Amtsträger nicht zu einer weiteren Verbreitung der Kenntnis von diesen Tatsachen beitragen dürften, indem sie erneute Zugriffe auf die betreffenden, bereits bestehenden Informationsquellen gestatten; das gilt jedenfalls dann, wenn sich Dritte, denen die Tatsachen trotz ihrer Offenbarung noch nicht bekannt sind, jederzeit und ohne erhebliche Schwierigkeiten von ihnen aus anderen Quellen Kenntnis verschaffen können. Vgl. BFH, Beschluss vom 14. April 2008 - VII B 226/07 -, juris Rn. 26; VG Augsburg, Beschluss vom 29. Januar 2014 - Au 7 E 13.2018 -, juris Rn. 71. Ein solcher Fall liegt - ungeachtet der Frage, ob sich die Fallkonstellation, die der Bundesfinanzhof im zitierten Beschluss zu entscheiden hatte, auf die vorliegende übertragen lässt - hier jedoch nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18. Oktober 2017 erklärt, der Kläger wisse nicht sicher, ob und in welchem Umfang die Steuerfahndung bei dem in Rede stehenden Einsatz beteiligt gewesen sei. Der Kläger wisse nicht, unter wessen Ägide der Einsatz durchgeführt worden sei. Aus der so präzisierten Frage 1) ergibt sich, dass der Kläger selbst davon ausgeht, dass er durch die Beantwortung der Frage 1) noch etwas erfahren würde, was er bisher nicht weiß. Auch ist zu berücksichtigen, dass es dem Kläger nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2017 darum geht, für die von ihm angestellten Vermutungen eine offizielle Bestätigung der Finanzverwaltung zu erhalten. Dem Steuergeheimnis unterliegt aber auch die Bestätigung oder das Dementi von Äußerungen, Gerüchten und Zeitungsmeldungen. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. August 2013 - 27 K 159.13 -, juris Rn. 83; Alber, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 244. Lfg. September 2017, § 30 AO Rn. 37; Baum in: AO - eKommentar, § 30 Rn. 43; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 149. Lfg. Juli 2017, § 30 AO Rn. 13. Hat der Dritte zwar schon von einem Umstand erfahren, möchte er aber noch eine Bestätigung erlangen, so kann ihm noch etwas offenbart werden. Vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 149. Lfg. Juli 2017, § 30 AO Rn. 51a. Dementsprechend handelt es sich bei der begehrten Antwort um die Offenbarung einer durch § 30 Abs. 1 und 2 AO geschützten Information. (c) Der Beachtung des Steuergeheimnisses steht auch nicht entgegen, dass der Kläger annimmt, die Verweigerung der Auskunft diene vorliegend nur der Verdeckung eines unverhältnismäßigen Einsatzes der Steuerfahndung, aber nicht dem Schutz des Betroffenen. Angesichts der im öffentlichen Interesse bestehenden Zielrichtung des Steuergeheimnisses, das Vertrauen aller Steuerpflichtigen in die Geheimhaltung ihrer Informationen und damit die Bereitschaft zur wahrheitsgemäßen Angabe aller persönlichen Verhältnisse zu stärken (s.o.), ist es nicht von Bedeutung, ob der Steuerpflichtige oder die sonst betroffene Person konkret ein Interesse an der Wahrung des Steuergeheimnisses hat. Vgl. Alber, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 244. Lfg. September 2017, § 30 AO Rn. 37. (2) Die Offenbarung dieser Information ist auch nicht ausnahmsweise zulässig. In § 30 Abs. 4 AO sind die Ausnahmen vom Offenbarungsverbot genannt. Die Tatbestände der Nr. 1 bis 4 liegen ersichtlich nicht vor. Auch aus § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ergibt sich keine Offenbarungsbefugnis. Nach dieser Vorschrift ist die Offenbarung zulässig, wenn für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Ein solches ist namentlich gegeben, wenn a) Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, b) Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder c) die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden. Damit ist der Begriff des zwingenden öffentlichen Interesses im Gesetz nicht definiert; es enthält, wie sich aus dem Wort "namentlich" ergibt, nur Beispielsfälle. Durch diese wird jedoch ein Anhaltspunkt dafür geliefert, von welchen Vorstellungen der Gesetzgeber hinsichtlich des Begriffs des zwingenden öffentlichen Interesses ausgegangen ist. Die drei Fallgruppen in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO sind insofern als Auslegungsrichtlinien anzusehen, als auch bei anderen Sachverhalten dann die Annahme eines zwingenden öffentlichen Interesses geboten ist, wenn sie in ihrer Bedeutung einem der in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO erwähnten Fälle vergleichbar sind. Ein zwingendes öffentliches Interesse ist danach gegeben, wenn bei Unterbleiben der Mitteilung die Gefahr bestünde, dass schwere Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, juris Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juli 1980 - 1 VAs 7/80 -, juris Rn. 39, OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2000 - 12d A 4145/99.O -, juris Rn. 7, Alber, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 244. Lfg. September 2017, § 30 AO Rn. 190, Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 149. Lfg. Juli 2017, § 30 AO Rn. 119. Der unbestimmte Rechtsbegriff des zwingenden öffentlichen Interesses bietet dabei auch Raum, die durch die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) geschützten Interessen zu berücksichtigen. Die Ausstrahlungswirkung des Art. 5 abs. 1 Satz 2 GG beeinflusst und steuert die Anwendung des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO bei presserechtlichen Auskunftsverlangen. Diese Ausstrahlungswirkung bemisst sich nach dem Inhalt und nach den Schranken des Grundrechts auf Pressefreiheit. Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates. Sie ist ein wichtiger Faktor für die Bildung der öffentlichen Meinung, die ihrerseits als das Ergebnis einer in freier geistiger Auseinandersetzung geführten öffentlichen Diskussion über Gegenstände von allgemeinem Interesse und staatspolitischer Bedeutung in der modernen Demokratie eine entscheidende Rolle spielt. Durch ihre Teilnahme an diesem Prozess vermittelt die Presse dem Bürger Informationen, die es ihm ermöglichen, die Meinungen anderer kennenzulernen und zu überprüfen, seinen eigenen Standpunkt zu finden, sich an der öffentlichen Diskussion zu beteiligen und politische Entscheidungen zu treffen. Die Freiheit der Presse stellt damit im demokratischen Staat letztlich eine wesentliche Voraussetzung für eine freie politische Willensbildung des Volkes dar. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 ‑ 2 BvR 154/78 -, juris Rn. 31. Der Schutz der Pressefreiheit reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung. Der publizistischen Vorbereitungstätigkeit ist besonderes Gewicht beizulegen. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. September 2014 ‑ 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 26, vom 24. Januar 2001 ‑ 1 BvR 2623/95 -, juris Rn. 54, vom 28. August 2000 ‑ 1 BvR 1307/91 -, juris Rn. 13, und vom 6. Februar 1979 - 2 BvR 154/78 -, juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 ‑ 6 C 35.13 -, juris Rn. 23. Die effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt daher voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 -, juris Rn. 17, und vom 25. März 2015 ‑ 6 C 12.14 -, juris Rn. 30. Sinn und Zweck der Auskunftspflichten ist es, der Presse zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten, und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise können die Bürgerinnen und Bürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 ‑ 1 BvR 1452/13 -, juris Rn. 14. Wie sich aus Art. 5 Abs. 2 GG ergibt, ist die Pressefreiheit indes nicht grenzenlos gewährleistet. Die Pressefreiheit birgt die Möglichkeit in sich, mit anderen, vom Grundgesetz geschützten Werten in Konflikt zu geraten; es kann sich dabei um Rechte und Interessen Einzelner, der Verbände und Gruppen, aber auch der Gemeinschaft selbst handeln. Rechtsgüter anderer wie der Allgemeinheit, die der Pressefreiheit im Rang mindestens gleichkommen, müssen auch von ihr geachtet werden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62 -, juris Rn. 40. Der Gesetzgeber ist weder gehalten noch steht es ihm frei, der Pressefreiheit absoluten Vorrang vor anderen wichtigen Gemeinschaftsgütern einzuräumen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 ‑ 2 BvR 1434/86 -, juris Rn. 20. Der Staat ist aber verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 ‑ 1 BvR 1307/91 -, juris Rn. 16, und Urteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62 -, juris Rn. 38. Im Hinblick auf einen presserechtlichen Auskunftsanspruch ist ein Fall des den Fallgruppen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gleich zu erachtenden zwingenden öffentlichen Interesses demgemäß etwa angenommen worden bei einer erheblichen Bedeutung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts, der ein großes übernationales Interesse geweckt hatte, vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 29. Januar 2014 - Au 7 E 13.2018 -, juris Rn. 72 ff. („Schwabinger Kunstfund“); anders allerdings nachgehend Bay. VGH, Beschluss vom 27. März 2014 - 7 CE 14.253 -, juris, und bei angeblichen Steuermanipulationen, in die eine der größten deutschen Parteien verwickelt sein sollte, im Hinblick auf Aufgabe und Funktion der Partei und das Interesse der Bürger an Transparenz und Kontrolle bei dem Verdacht, dass dem Staat vorenthaltene Steuergelder der Partei in großem Umfange als Spenden zuteil wurden. Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juli 1980 ‑ 1 VAs 7/80 -, juris Rn. 43 („Parteispendenaffäre“). Nach diesen Grundsätzen kann ein zwingendes öffentliches Interesse i.S.v. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO an der Offenbarung der vom Kläger mit Frage 1) begehrten Informationen auch in Ansehung des beschriebenen Schutzes der Pressefreiheit nicht angenommen werden. Die beiden vom Kläger vorgebrachten Gesichtspunkte, die für ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit sprechen sollen - die Frage der Verhältnismäßigkeit des in Rede stehenden Einsatzes sowie die Person eines der Gäste (im Berufungsverfahren nennt der Kläger diesen als Clubbetreiber) - haben sich nicht zu einem zwingenden öffentlichen Interesse an der begehrten Auskunftsverteilung verdichtet. Weder fand bzw. findet eine intensive öffentliche - geschweige denn internationale - Diskussion über den in Rede stehenden Einsatz statt noch geht es um Grundfragen des demokratischen Rechtsstaates noch sind annähernd vergleichbare Kontroll- und Überwachungsinteressen der Bürger betroffen, die hierfür auf eine umfassende Presseberichterstattung angewiesen wären. Zudem ist und war eine Berichterstattung über den in Rede stehenden Einsatz und insbesondere zur Frage seiner Verhältnismäßigkeit dem Kläger ersichtlich auch ohne die amtlichen Auskünfte möglich. Dass der Kläger, um seine durch die Pressefreiheit geschützte Funktion als Journalist wahrnehmen zu können, auf die Offenbarung der gewünschten Informationen angewiesen ist, weil eine dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerecht werdende Berichtserstattung ohne die behördliche Beantwortung der von ihm gestellten Fragen nicht möglich wäre, ist nach alledem auszuschließen. bb) Die weiteren Fragen, deren Beantwortung der Kläger begehrt, unterfallen bereits deshalb dem Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 1 und 2 AO, weil ihre Beantwortung zugleich die offizielle Bestätigung enthalten würde, dass der vom Kläger angenommene Einsatz der Polizei und Steuerfahndung tatsächlich stattgefunden hat. Diese Information selbst ist aber – wie dargelegt – durch § 30 Abs. 1 und 2 AO geschützt. Im Übrigen betreffen die Frage 2), 4) und 5) Informationen zu einem Steuerverhältnis, über die der Kläger nach nicht verfügt und die nicht offenkundig sind. c) Die den Auskunftsanspruch begrenzenden Vorschriften der § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW und § 30 Abs. 1, 2 und 4 AO sind nicht im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Pressefreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, einschränkend auszulegen. Insbesondere ist es nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass der Gesetzgeber eine Abwägung im Einzelfall nicht vorgesehen hat. Dem Gesetzgeber steht wie in anderen Feldern auch im Bereich des Presserechts eine Pauschalierungs- und Typisierungsbefugnis zu. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris Rn. 25, und vom 20. Februar 2013 ‑ 6 A 2.12 -, juris Rn. 27. Dieser Befugnis ist dadurch eine Grenze gesetzt, dass ein genereller, abwägungsfester Vorrang eines privaten oder öffentlichen Vertraulichkeitsinteresses vor dem Informationsinteresse der Presse nur dann normiert werden darf, wenn dies demjenigen Abwägungsergebnis entspricht, das in aller Regel in Einzelfällen tatsächlich erzielt würde. Die Pauschalierung bzw. Typisierung darf nicht zur Umkehrung von Regel-Ausnahme-Verhältnissen führen. Zudem müssen gewichtige, an die sachliche Eigenart des Vertraulichkeitsinteresses anknüpfende Gründe für sie sprechen. Ginge es dem ausgestaltenden Gesetzgeber etwa ausschließlich um eine Vereinfachung von Verwaltungsvorgängen, müsste dies auf Bedenken stoßen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris Rn. 25. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt der aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW i.V.m. § 30 AO folgende grundsätzliche Vorrang der Wahrung des Steuergeheimnisses vor presserechtlichen Auskunftsansprüchen. Zunächst dient der Schutz des Steuergeheimnisses nicht lediglich der Verwaltungsvereinfachung, sondern - wie ausgeführt - materiellen Geheimhaltungsbedürfnissen. Eine Typisierung durch den Gesetzgeber erscheint angesichts der Strafbewehrung durch § 355 StGB auch deshalb sachgerecht, als rechtliche Unsicherheiten über die Strafbarkeit, die durch eine Einzelfallabwägung gegebenenfalls entstehen könnten, vermieden werden. Soweit das Bundesverwaltungsgericht annimmt, dass der auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beruhende Auskunftsanspruch eine Abwägung im Einzelfall fordert, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 -, juris Rn. 62, und vom 16. März 2016 ‑ 6 C 65.14 -, juris Rn. 17, ist dies der besonderen (bundesrechtlichen) Konstruktion des hiermit angesprochenen verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruchs geschuldet, der maßgeblich durch die Gerichte gewährt wird. Vgl hierzu BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 ‑ 1 BvR 1452/13 - juris Rn. 12. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass ein (Landes-)Gesetzgeber bei der Gestaltung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs keine typisierende Abwägung vornehmen dürfte. Die Position von Behörden oder Gerichten, die über die Berechtigung eines geltend gemachten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs zu entscheiden haben, ist nämlich schon im Ansatz nicht vergleichbar mit der Position des Gesetzgebers, der in Umsetzung des Gestaltungsauftrags aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gesetzliche Regelungen zu treffen hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris Rn 29, und dem dabei ein weiter Ausgestaltungsspielraum zusteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris Rn. 27. Vor allem aber entspricht der durch die gesetzliche Regelung angeordnete grundsätzliche Vorrang des Steuergeheimnisses wegen seines erheblichen Gewichts dem voraussichtlich in Einzelfallabwägungen typischerweise zu findenden Ergebnis. Zwar ist mit der Pressefreiheit ein für das demokratische Staatswesen besonders wichtiges Grundrecht betroffen. Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich. Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, muss er umfassend informiert sein, aber auch die Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können, die andere sich gebildet haben. Die Presse hält diese ständige Diskussion in Gang; sie beschafft die Informationen, nimmt selbst dazu Stellung und wirkt damit als orientierende Kraft in der öffentlichen Auseinandersetzung. In ihr artikuliert sich die öffentliche Meinung; die Argumente klären sich in Rede und Gegenrede, gewinnen deutliche Konturen und erleichtern so dem Bürger Urteil und Entscheidung. So bereits BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 ‑ 1 BvR 586/62 -, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 6 C 35.13 -, juris Rn. 26; st. Rspr. Auf der anderen Seite sind aber die durch das Steuergeheimnis geschützten gewichtiges Interessen und Rechtsgüter zu beachten. Das Recht auf Wahrung des in § 30 AO einfachgesetzlich umschriebenen Steuergeheimnisses ist zwar als solches kein Grundrecht. Die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnisse, deren Weitergabe einen Bezug auf den Steuerpflichtigen oder private Dritte erkennbar werden lässt, kann indessen durch eine Reihe grundrechtlicher Verbürgungen, insbesondere durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG geboten sein, die den subjektiv-rechtlichen Hintergrund des Steuergeheimnisses bilden. Die Angaben, die ein Steuerpflichtiger aufgrund des geltenden Abgabenrechts zu machen hat, ermöglichen weitreichende Einblicke in die persönlichen Verhältnisse, die persönliche Lebensführung (bis hin beispielsweise zu gesundheitlichen Problemen, religiösen Bindungen, Ehe- und Familienverhältnissen oder politischen Verbindungen) und in die beruflichen, betrieblichen, unternehmerischen oder sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse. Über ihre kontinuierliche Erfassung, Speicherung und ständige Abrufbarkeit ermöglichen sie demjenigen, der über diese Daten verfügt, ein Wissen außerordentlichen Ausmaßes über die Betroffenen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11/83 -, juris Rn. 135. Zudem wird - wie dargestellt - mit dem Steuergeheimnis auch der öffentliche Zweck verfolgt, durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich relevanten Sachverhalte zu fördern, um so das Steuerverfahren zu erleichtern, die Steuerquellen vollständig zu erfassen und eine gesetzmäßige, d.h. insbesondere auch gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen. Diese im Rechtsstaatsprinzip und im Gleichbehandlungsgebot verankerten öffentlichen Interessen haben einen hohen Rang, der über das nur fiskalische Interesse an der Sicherung des Steueraufkommens hinausgeht. Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11/83 -, juris Rn. 130. Diese Abwägung der betroffenen Rechtsgüter führt zu dem Befund, dass die Entscheidung des Landesgesetzgebers, dem Steuergeheimnis - von den in § 30 Abs. 4 (insbesondere Nr. 5) und Abs. 5 AO normierten Ausnahmen abgesehen – über § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW Vorrang vor dem presserechtlichen Auskunftsanspruch einzuräumen, nicht unangemessen ist. Hierbei kommt besonders zum Tragen, dass sich die Beeinträchtigung der Pressefreiheit, die aus der Auskunftsverweigerung unter Verweis auf das Steuergeheimnis resultiert, als nicht sehr schwerwiegend darstellt. Der Presse ist es keineswegs verwehrt, über einen dem Steuergeheimnis unterfallenden Sachverhalt zu berichten. Sie kann ohne jede Einschränkung eigene Beobachtungen schildern, Zeugenaussagen verarbeiten und mit den Betroffenen selbst sprechen. Allein eine amtliche Äußerung ist in der Regel ausgeschlossen. Die Bedeutung der Pressefreiheit wird zusätzlich dadurch abgesichert, dass - wie oben dargelegt - in Fällen, in denen es ausnahmsweise einer entsprechenden Stellungnahme oder Information bedarf, weil dies im Interesse der Sicherstellung der Funktion der Presse im demokratischen Rechtsstaat erforderlich ist, ein zwingendes öffentliches Interesse i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO vorliegen wird, das den Bruch des Steuergeheimnisses ausnahmsweise rechtfertigt. In diesem Fall ist, wenn die Befugnis zur Offenbarung nach § 30 AO gegeben ist und gleichzeitig ein Auskunftsanspruch besteht, die Finanzbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet. Vgl. Baum, in: AO - eKommentar, § 30 Rn. 54; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 149. Lfg. Juli 2017, § 30 AO Rn. 59a. Bei einer Offenlegung der durch das Steuergeheimnis geschützten Informationen werden das Persönlichkeitsrecht und die öffentlichen, im Rechtsstaatsprinzip und Gleichbehandlungsgrundsatz wurzelnden Interessen in der Regel hingegen schwer und irreversibel beeinträchtigt. d) Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht angesichts der Gewährleistung des Art. 10 EMRK geboten. Zwar garantiert Art. 10 EMRK unter bestimmten Umständen auch einen Zugang zu Informationen. Vgl. EGMR (Große Kammer), Case of Magyar Helsinki Bizottsag v. Hungary, Application no. 18030/11, Tz. 155 f. Dieser Anspruch findet seine Grenzen nach Art. 10 Abs. 2 EMRK aber in Vorschriften, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind u.a. zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen. Angesichts der obigen Darlegungen ist davon auszugehen, dass der grundsätzliche Vorrang der Wahrung des Steuergeheimnisses notwendig in einer demokratischen Gesellschaft i.S.d. Art. 10 Abs. 2 EMRK ist. Allerdings hat der EGMR in einem Fall eine gesetzliche Regelung zum Schutz von Vertraulichkeitsinteressen bemängelt, die keine Möglichkeit der Berücksichtigung der gegenläufigen Auskunftsinteressen eines Antragstellers bot, obwohl dies besonders angezeigt gewesen wäre. Vgl. EGMR (Große Kammer), Case of Magyar Helsinki Bizottsag v. Hungary, Application no. 18030/11, Tz. 199. Eine derartige Gesetzeslage ist hier aber - wie dargelegt - angesichts der Ausnahmevorschrift des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO nicht gegeben. Dass über diese Berücksichtigungsmöglichkeit der Auskunftsinteressen hinaus eine umfassende Einzelfallabwägung stattfinden müsste, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. 2. Soweit der Antragsteller mit Frage 3) erfahren möchte, wer für den (unterstellten) Einsatz federführend war und wer ihn veranlasst hat, steht zudem § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW der Auskunfterteilung entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht unter anderem kein Auskunftsanspruch, soweit ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Dabei bedarf es einer Abwägung der jeweils betroffenen schützenswerten Belange im Einzelfall. Das Interesse der Presse an Offenlegung ist dem privaten Interesse am Unterbleiben der Auskunft gegenüber zu stellen. Ist mit der Auskunft nur ein geringfügiger Eingriff in das Recht des Privaten verbunden, so bedarf es keines zeitgeschichtlichen Interesses an der Information, um diese als gerechtfertigt anzusehen. Demgegenüber muss das von der Presse verfolgte Interesse umso gewichtiger sein, um eine Auskunft zu legitimieren, je sensibler der Bereich ist, über den informiert wird und je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 ‑ 5 A 640/02 -, juris Rn. 12 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 2 Ws 282/99 -, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 16. März 2017 ‑ I ZR 13/16 -, juris Rn. 52; siehe zum dortigen Landesrecht auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. September 2013 - 1 S 509/13 -, juris Rn. 26, 42, und Beschluss vom 10. Mai 2011 - 1 S 570/11 -, juris Rn. 9. Dies zu Grunde gelegt würde die Erteilung der begehrten Auskunft über die für den Einsatz verantwortlichen Personen deren Schutzinteresse, von der Presse mit dem Einsatz nicht namentlich in Verbindung gebracht zu werden, verletzen. Dies gilt sowohl im Fall der Namensnennung als auch im Fall der Angabe lediglich der dienstlichen Funktion der betreffenden Personen, die der Kläger „hilfsweise“ begehrt. Das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Beamten, das vorliegend durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützt ist, überwiegt das Informationsinteresse des Klägers. Dem Geheimhaltungsinteresse, das den betroffenen Beamten auch in ihrer amtlichen Funktion zusteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2004 - 3 C 41.03 -, juris Rn. 30 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 8 A 1303/11 -, juris Rn. 31, kommt vorliegend ein besonders großes Gewicht zu. Eine Namensnennung würde zu erheblichen Gefahren für die betroffenen Personen führen. Schon aus der Presseberichterstattung durch den Kläger ergibt sich, dass die Polizei offensichtlich ein erhebliches Sicherheitsrisiko prognostiziert hat, das mit einer Verbindung des Betroffenen zu der Rocker-Gruppe "I. B. “ zu erklären sein dürfte. Aus der Offenbarung der Personalien desjenigen, der den Einsatz veranlasst und dessen, der ihn geleitet hat, durch die Presse folgt ein entsprechendes Gefährdungspotential. Der Beklagte hat zudem unter Hinweis auf Erfahrungen mit Angriffen und Bedrohungen hinreichend konkret und nachvollziehbar die besonderen Sicherheitsrisiken für Mitarbeiter der Steuerfahndung dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen des Beklagten im Einzelnen wird Bezug genommen. Allerdings hat allein die Beantwortung der Frage 3) gegenüber dem Kläger nicht zwingend zur Folge, dass auch die Öffentlichkeit, insbesondere die von dem Einsatz Betroffenen, die betreffenden Namen erfahren. Angesichts der bisherigen Berichterstattung des Klägers zu dem Einsatz, die etwa die Identifizierung des Eigentümers des betroffenen Grundstücks erlaubt hat, besteht aber die konkrete Gefahr, dass auch die Namen der den Einsatz veranlassende bzw. leitenden Personen veröffentlicht werden würden. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 6 B 15.12 -, juris Rn. 7. Angesichts der erheblichen Sicherheitsrisiken, die der Beklagte überzeugend dargelegt hat, kann die Verwirklichung des Risikos nicht allein von der Veröffentlichungsentscheidung des Klägers abhängig gemacht werden. Vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 8 A 1303/11 -, juris Rn. 37 a. E. Dies widerspricht auch nicht der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2012 - 6 C 21.11 -. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil angenommen, dass die mit einer Bildaufnahme verbundene Möglichkeit eines rechtsverletzenden Gebrauchs, insbesondere einer gegen Rechte von Dritten verstoßenden Veröffentlichung, nicht notwendig immer auf der ersten Stufe der Informationserteilung abgewehrt werden müsse; dies könne in vielen Fällen vielmehr auch auf der zweiten Stufe des Gebrauchs des entstandenen Bildes geschehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2012 - 6 C 12.11 -, juris Rn. 35. Anders als im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall sind vorliegend aber derart wichtige Sicherheitsinteressen betroffen, dass eine spätere Abwehr einer Rechtsverletzung der betroffenen Beamten durch die Nennung ihres Namens diesen nicht zugemutet werden kann, sollte eine solche spätere Abwehr überhaupt möglich sein. Gegenüber den gewichtigen privaten Geheimhaltungsinteressen der für den Einsatz verantwortlichen Beamten wiegt das Interesse des Klägers, deren Namen zu erfahren, weniger schwer. Aus welchen Gründen der Kläger für die von ihm beabsichtigte Berichterstattung - insbesondere zur Frage der Verhältnismäßigkeit des Einsatzes - die Namen der den Einsatz leitenden bzw. ihn veranlassenden Beamten benötigt, legt er weder dar noch ist dies anderweitig ersichtlich. Dasselbe gilt auch, soweit der Kläger „hilfsweise“ die Nennung der dienstlichen Funktion der betreffenden Beamten begehrt. Diese erlaubte ohne größere Schwierigkeiten eine Identifizierung der Beamten, die mit den oben beschriebenen Sicherheitsrisiken einherginge. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass nach § 9 Abs. 3 IFG NRW dem Antrag auf Informationszugang in der Regel stattgegeben werden soll, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und die betroffene Person etwa als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat. Auch hier ist der Informationszugang nach dem letzten Halbsatz der Vorschrift ausgeschlossen, wenn der Offenbarung schutzwürdige Belange der betroffenen Person entgegen, was - wie dargelegt - hier der Fall ist. Schließt mithin bereits ein schutzwürdiges privates Interesse die Benennung der verantwortlichen Beamten aus, bedarf keiner Klärung, ob ihr auch ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht, weil diese mit Blick auf eine nachfolgend mutmaßlich eingeschränkte Bereitschaft der Mitarbeiter, an gefährlichen Ermittlungsmaßnahmen mitzuwirken, die Funktionsfähigkeit der Steuerverwaltung gefährden könnte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung des § 30 AO bei einem Zusammentreffen mit dem presserechtlichen Auskunftsanspruch grundsätzliche Bedeutung hat.