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Beschluss

27 L 370.18

VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0201.VG27L370.18.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.95) 2. Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden. (Rn.111) 3. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse beschränkt sich auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen. (Rn.116) 4. Auskünfte können verweigert werden, soweit hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte. (Rn.130)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, 1. ob Bundesverkehrsminister ... gegenüber dem Vorsitzenden der ... AG Herrn ... bei einem Treffen am 28. Mai 2018 im Bundesverkehrsministerium geäußert hat, er könne 5.000,00 Euro pro Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung als Ordnungsgeld berechnen und/oder die Äußerung getätigt hat: „Das macht 3,75 Milliarden Euro“, falls die Frage 1. verneint wird, 1.1 ob Bundesverkehrsminister ... sich gegenüber dem Vorsitzenden der ... AG Herrn ... in anderer Form als unter 1. beschrieben beim Treffen am 28. Mai 2018 im Bundesverkehrsministerium geäußert hat, dass Bußgelder oder Ordnungsgelder gegen die ... AG wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen verhängt werden können, falls die Frage 1.1 bejaht wird, 1.2 was Bundesverkehrsminister ... bei dem Treffen am 28. Mai 2018 konkret und/oder sinngemäß gegenüber Herrn ... im Hinblick auf die Verhängung von Bußgeldern oder Ordnungsgeldern gegen die ... AG wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geäußert hat, 2. ob das Bundesverkehrsministerium und/oder das Kraftfahrt-Bundesamt allgemein (also ohne Bezugnahme auf einen konkreten Autohersteller) rechtlich geprüft hat/prüfen hat lassen, ob Bußgelder oder Ordnungsgelder gegen Autohersteller, die unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EGV 715/2007 verwenden/verwendet haben, verhängt werden können oder müssen, falls die Frage 2. bejaht wird, 2.1 ob die unter 2. beschriebene Prüfung schriftlich erfolgte, 2.2 was Ergebnis der schriftlichen und/oder mündlichen Prüfung dazu ist, 2.2.1 welche Rechtsgrundlagen (Nennung konkreter Normen bzw. Normketten) geprüft wurden, 2.2.2 ob nach dem Ergebnis dieser Prüfung gegen Autohersteller, die unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut haben, Bußgelder oder Ordnungsgelder verhängt werden können, 2.2.3 (1) in welcher Höhe nach dem Ergebnis dieser Prüfung entsprechende Bußgelder oder Ordnungsgelder - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - verhängt werden können und (2) wie sich nach dem Ergebnis der Prüfung die Höhe der Bußgelder oder Ordnungsgelder berechnet, 2.2.4 (1) ob geprüft wurde, ob es sich bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt, also um Vorschriften, die es in das Ermessen der Behörde stellen, ob überhaupt und/oder in welcher Höhe Bußgelder oder Ordnungsgelder verhängt werden können, und falls dies bejaht wird, (2) (a) ob es sich nach der Prüfung bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt und (b) ob Behörden zur Verhängung eines Bußgeldes oder Ordnungsgeldes verpflichtet sind, wenn belegt ist, dass Autohersteller unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben, falls die Frage 2.2.4 (2) (a) bejaht wird, (3) ob geprüft wurde, ob und ggf. in welchen Fällen unzulässiger Abschalteinrichtungen eine Ermessenreduzierung auf Null vorliegen kann, die die Verhängung eines Bußgeldes oder Ordnungsgeldes rechtlich gebietet, und falls dies bejaht wird - (4) (a) ob diese Frage in der Prüfung bejaht wurde und (b) für welche Fälle diese Frage bejaht wurde, 2.2.5. (1) ob geprüft wurde, welche Verjährungsfrist für die Verhängung von Bußgeldern oder Ordnungsgeldern - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - gilt, und falls dies bejaht wird, (2) (a) ob die Geltung einer Verjährungsfrist in dieser Prüfung bejaht wurde und (b) wann gemäß dieser Prüfung die Verjährungsfrist - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - beginnt und wie lange sie dauert, 3. ob das Bundesverkehrsministerium und/oder das Kraftfahrt-Bundesamt geprüft hat/prüfen hat lassen, ob Bußgelder oder Ordnungsgelder gegen die ... AG, die ... AG, die AG, die ... AG, die ... AG oder die ... AG wegen behördlich festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EGV 715/2007 verhängt werden können oder müssen, falls die Frage 3. bejaht wird, 3.1. ob die unter 3. beschriebenen Prüfungen schriftlich erfolgten, 3.2 was jeweils für jeden der sechs Autohersteller Ergebnis der schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungen dazu ist, 3.2.1 welche Rechtsgrundlagen (Nennung konkreter Normen bzw. Normketten) geprüft wurden, 3.2.2 (1) ob nach dem Ergebnis dieser Prüfung gegen die genannten Autohersteller Bußgelder oder Ordnungsgelder verhängt werden können (2) und falls ja, gegen welche Autohersteller bei welchen Fahrzeugmodellen, 3.2.3 (1) in welcher Höhe nach dem Ergebnis dieser Prüfung entsprechende Bußgelder oder Ordnungsgelder - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - verhängt werden können und (2) wie sich nach dem Ergebnis der Prüfung die Höhe der Bußgelder oder Ordnungsgelder berechnet und (3) gegen welchen der genannten Autohersteller betreffend welches Fahrzeugmodell welches Bußgeld oder Ordnungsgeld verhängt werden kann, 3.2.4 (1) ob jeweils geprüft wurde, ob es sich bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt, also um Vorschriften, die es in das Ermessen der Behörde stellen, ob überhaupt und/oder in welcher Höhe Bußgelder oder Ordnungsgelder verhängt werden können, und falls dies bejaht wird, (2) (a) ob es sich nach der Prüfung bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt und (b) ob Behörden in den konkreten Prüffällen zur Verhängung von Bußgeldern oder Ordnungsgeldern verpflichtet sind, wenn belegt ist, dass Autohersteller unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben, falls die Frage 3.2.4 (2) (a) bejaht wird, (3) ob geprüft wurde, ob und ggf. in welchen Fällen aufgrund der Schwere der jeweiligen konkreten Verstöße eine Ermessenreduzierung auf Null vorliegt und aus diesem Grund trotz Ermessensnorm ein Bußgeld oder Ordnungsgeld verhängt werden muss, und falls dies bejaht wird, (4) (a) ob diese Frage in der Prüfung bejaht wurde und (b) für welchen der genannten Autohersteller und welches Fahrzeugmodell diese Frage bejaht wurde, 3.2.5. (1) ob geprüft wurde, welche Verjährungsfrist für die Verhängung von Bußgeldern oder Ordnungsgeldern wegen der bereits behördlich festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtungen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - gilt und falls dies bejaht wird, (2) (a) ob die Geltung einer Verjährungsfrist in dieser Prüfung bejaht wurde und (b) wann jeweils aufgeschlüsselt nach Autohersteller und Fahrzeugmodell Verjährung nach den Feststellungen der Prüfung eintritt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/8 und die Antragsgegnerin zu 7/8. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.95) 2. Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden. (Rn.111) 3. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse beschränkt sich auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen. (Rn.116) 4. Auskünfte können verweigert werden, soweit hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte. (Rn.130) Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, 1. ob Bundesverkehrsminister ... gegenüber dem Vorsitzenden der ... AG Herrn ... bei einem Treffen am 28. Mai 2018 im Bundesverkehrsministerium geäußert hat, er könne 5.000,00 Euro pro Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung als Ordnungsgeld berechnen und/oder die Äußerung getätigt hat: „Das macht 3,75 Milliarden Euro“, falls die Frage 1. verneint wird, 1.1 ob Bundesverkehrsminister ... sich gegenüber dem Vorsitzenden der ... AG Herrn ... in anderer Form als unter 1. beschrieben beim Treffen am 28. Mai 2018 im Bundesverkehrsministerium geäußert hat, dass Bußgelder oder Ordnungsgelder gegen die ... AG wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen verhängt werden können, falls die Frage 1.1 bejaht wird, 1.2 was Bundesverkehrsminister ... bei dem Treffen am 28. Mai 2018 konkret und/oder sinngemäß gegenüber Herrn ... im Hinblick auf die Verhängung von Bußgeldern oder Ordnungsgeldern gegen die ... AG wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geäußert hat, 2. ob das Bundesverkehrsministerium und/oder das Kraftfahrt-Bundesamt allgemein (also ohne Bezugnahme auf einen konkreten Autohersteller) rechtlich geprüft hat/prüfen hat lassen, ob Bußgelder oder Ordnungsgelder gegen Autohersteller, die unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EGV 715/2007 verwenden/verwendet haben, verhängt werden können oder müssen, falls die Frage 2. bejaht wird, 2.1 ob die unter 2. beschriebene Prüfung schriftlich erfolgte, 2.2 was Ergebnis der schriftlichen und/oder mündlichen Prüfung dazu ist, 2.2.1 welche Rechtsgrundlagen (Nennung konkreter Normen bzw. Normketten) geprüft wurden, 2.2.2 ob nach dem Ergebnis dieser Prüfung gegen Autohersteller, die unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut haben, Bußgelder oder Ordnungsgelder verhängt werden können, 2.2.3 (1) in welcher Höhe nach dem Ergebnis dieser Prüfung entsprechende Bußgelder oder Ordnungsgelder - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - verhängt werden können und (2) wie sich nach dem Ergebnis der Prüfung die Höhe der Bußgelder oder Ordnungsgelder berechnet, 2.2.4 (1) ob geprüft wurde, ob es sich bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt, also um Vorschriften, die es in das Ermessen der Behörde stellen, ob überhaupt und/oder in welcher Höhe Bußgelder oder Ordnungsgelder verhängt werden können, und falls dies bejaht wird, (2) (a) ob es sich nach der Prüfung bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt und (b) ob Behörden zur Verhängung eines Bußgeldes oder Ordnungsgeldes verpflichtet sind, wenn belegt ist, dass Autohersteller unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben, falls die Frage 2.2.4 (2) (a) bejaht wird, (3) ob geprüft wurde, ob und ggf. in welchen Fällen unzulässiger Abschalteinrichtungen eine Ermessenreduzierung auf Null vorliegen kann, die die Verhängung eines Bußgeldes oder Ordnungsgeldes rechtlich gebietet, und falls dies bejaht wird - (4) (a) ob diese Frage in der Prüfung bejaht wurde und (b) für welche Fälle diese Frage bejaht wurde, 2.2.5. (1) ob geprüft wurde, welche Verjährungsfrist für die Verhängung von Bußgeldern oder Ordnungsgeldern - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - gilt, und falls dies bejaht wird, (2) (a) ob die Geltung einer Verjährungsfrist in dieser Prüfung bejaht wurde und (b) wann gemäß dieser Prüfung die Verjährungsfrist - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - beginnt und wie lange sie dauert, 3. ob das Bundesverkehrsministerium und/oder das Kraftfahrt-Bundesamt geprüft hat/prüfen hat lassen, ob Bußgelder oder Ordnungsgelder gegen die ... AG, die ... AG, die AG, die ... AG, die ... AG oder die ... AG wegen behördlich festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EGV 715/2007 verhängt werden können oder müssen, falls die Frage 3. bejaht wird, 3.1. ob die unter 3. beschriebenen Prüfungen schriftlich erfolgten, 3.2 was jeweils für jeden der sechs Autohersteller Ergebnis der schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungen dazu ist, 3.2.1 welche Rechtsgrundlagen (Nennung konkreter Normen bzw. Normketten) geprüft wurden, 3.2.2 (1) ob nach dem Ergebnis dieser Prüfung gegen die genannten Autohersteller Bußgelder oder Ordnungsgelder verhängt werden können (2) und falls ja, gegen welche Autohersteller bei welchen Fahrzeugmodellen, 3.2.3 (1) in welcher Höhe nach dem Ergebnis dieser Prüfung entsprechende Bußgelder oder Ordnungsgelder - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - verhängt werden können und (2) wie sich nach dem Ergebnis der Prüfung die Höhe der Bußgelder oder Ordnungsgelder berechnet und (3) gegen welchen der genannten Autohersteller betreffend welches Fahrzeugmodell welches Bußgeld oder Ordnungsgeld verhängt werden kann, 3.2.4 (1) ob jeweils geprüft wurde, ob es sich bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt, also um Vorschriften, die es in das Ermessen der Behörde stellen, ob überhaupt und/oder in welcher Höhe Bußgelder oder Ordnungsgelder verhängt werden können, und falls dies bejaht wird, (2) (a) ob es sich nach der Prüfung bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt und (b) ob Behörden in den konkreten Prüffällen zur Verhängung von Bußgeldern oder Ordnungsgeldern verpflichtet sind, wenn belegt ist, dass Autohersteller unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben, falls die Frage 3.2.4 (2) (a) bejaht wird, (3) ob geprüft wurde, ob und ggf. in welchen Fällen aufgrund der Schwere der jeweiligen konkreten Verstöße eine Ermessenreduzierung auf Null vorliegt und aus diesem Grund trotz Ermessensnorm ein Bußgeld oder Ordnungsgeld verhängt werden muss, und falls dies bejaht wird, (4) (a) ob diese Frage in der Prüfung bejaht wurde und (b) für welchen der genannten Autohersteller und welches Fahrzeugmodell diese Frage bejaht wurde, 3.2.5. (1) ob geprüft wurde, welche Verjährungsfrist für die Verhängung von Bußgeldern oder Ordnungsgeldern wegen der bereits behördlich festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtungen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - gilt und falls dies bejaht wird, (2) (a) ob die Geltung einer Verjährungsfrist in dieser Prüfung bejaht wurde und (b) wann jeweils aufgeschlüsselt nach Autohersteller und Fahrzeugmodell Verjährung nach den Feststellungen der Prüfung eintritt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/8 und die Antragsgegnerin zu 7/8. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt Auskünfte bezüglich des sog. „Diesel-Skandals“. Er ist eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt und strahlt u.a. das Magazin „F...“ aus. Am 11. Juni 2018 kündigte der Minister des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur - Bundesverkehrsminister - in einer Pressemitteilung die Anordnung eines amtlichen Rückrufs von Fahrzeugen der ... AG an. Nach einem Medienbericht vom Juni 2018 habe er gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden der ... AG in einem Gespräch am 28. Mai 2018 geäußert, er könne gegen die ... AG 5.000 Euro Strafe pro Auto mit illegaler Abschalteinrichtung berechnen, dies ergebe ein Ordnungsgeld in der Gesamtsumme von 3,75 Milliarden Euro. Mit E-Mail vom 11. Juni 2018 wandte sich ein Redakteur des Magazins des Antragstellers an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur - Bundesverkehrsministerium - und bat um Bestätigung der im Medienbericht wiedergegebenen Aussagen sowie um weitere damit zusammenhängende Auskünfte. In seiner Antwort vom 13. Juni 2018 gab das Bundesverkehrsministerium im Wesentlichen die Pressemitteilung vom 11. Juni 2018 wieder und ergänzte, dass am 11. Juni 2018 beim Treffen zwischen dem Bundesverkehrsminister und dem -Chef über das Thema Ordnungsgeld nicht gesprochen worden sei. Mit E-Mail vom 19. Juni 2018 teilte der Redakteur mit, dass er darin keine Antwort sehe, und bat um Beantwortung seiner Fragen. Mit E-Mail vom 26. Juni 2018 ergänzte und präzisierte er seine Fragen an das Bundesverkehrsministerium, das in seiner Antwort vom 27. Juni 2018 auf die näher ausgeführte geltende Rechtlage sowie darauf verwies, dass die Möglichkeiten der staatlichen Reaktion auf Verstöße gegen die Typgenehmigungsvorschriften so konzipiert seien, dass sie in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles eingesetzt werden könnten, und der Vorgang im Zusammenhang mit der ... AG noch nicht abgeschlossen sei; im Übrigen werde auf die Antwort vom 13. Juni 2018 hingewiesen. Auf weitere E-Mails des Antragstellers vom 29. Juni 2018 und - mit im Wesentlichen den hiesigen Anträgen entsprechenden Fragen - vom 27. Juli 2018 teilte das Bundesverkehrsministerium am 1. August 2018 mit, konkrete oder sinngemäße Wortlaute interner Gespräche könnten nicht mitgeteilt werden, über die Ergebnisse der Gespräche sei mit der Antwort vom 27. Juni 2018 Auskunft erteilt worden; das Bundesverkehrsministerium habe immer auf die geltende Rechtslage hingewiesen, den Konzernen sei aufgegeben worden, auf ihre Kosten die Fahrzeuge in einen rechtskonformen Zustand zu überführen, dies sei wirksam und verhältnismäßig, darüber hinaus gelte, dass für Strafen in Deutschland die Staatsanwaltschaften und Gerichte zuständig seien, und die Staatsanwaltschaften ermittelten. Mit dem am 20. August 2018 eingegangenen Eilrechtsschutzantrag verfolgt der Antragsteller sein Auskunftsbegehren weiter und trägt dazu im Wesentlichen vor: Ein Anordnungsanspruch sei gegeben, Anspruchsgrundlage hierfür jedenfalls der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch. Die Antragsgegnerin sei auch passivlegitimiert; nach staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnissen werde nicht gefragt. Die Fragen zu 1. zielten auf potentielle und/oder tatsächliche Aussagen des Bundesverkehrsministers. Der Antragsteller dürfe sich nicht darauf verlassen, dass der angeführte Medienbericht zutreffe, da andere Nachrichtenquellen keine privilegierten Quellen im Sinne des Presserechts darstellten. Der erfragte Inhalt sei von überragendem öffentlichen Interesse. Das Auskunftsersuchen erfülle die Voraussetzungen der Eingrenzung auf einen konkreten Lebenssachverhalt. Dass sich Auskunftsansprüche auf Inhalte von Gesprächen von Behördenmitarbeitern und Dritten beziehen könnten, sei anerkannt. Der konkrete Lebenssachverhalt sei maximal konkretisiert. Anders als die Antragsgegnerin meine, könne sich eine Behörde nicht pauschal darauf berufen, dass eine Information „intern“ sei. Die Auskunft erfasse jedenfalls nicht Persönlichkeits- und/oder Unternehmenspersönlichkeitsrechte Dritter, da sie sich auf Äußerungen des Bundesverkehrsministers in behördlicher Funktion beschränke. Die Auskunftserteilung könne nicht mit dem Verweis auf den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung verweigert werden. Herr ... sei schon nicht Teil der Bundesregierung. Die Frage ziele nicht auf eine Meinungsbildung, sondern auf die Mitteilung einer bereits abgeschlossenen Meinungsbildung in Bezug auf rechtliche Möglichkeiten im Hinblick auf Sanktionszahlungen ab. Gutachterliche Stellungnahmen gehörten nicht zum geschützten Beratungsgegenstand. Im Übrigen überwögen die öffentlichen Informationsinteressen entgegenstehende öffentliche oder private Interessen klar, zumal in einem Medium bereits über die angebliche Äußerung berichtet worden sei und sie damit - bislang unwidersprochen, aber auch unbestätigt - in der Welt sei und es einzig um Äußerungen des Ministers selbst gehe. Die Frage zu 1.1 sei hinreichend bestimmt und vollstreckbar, der Passus „in anderer Form als unter 1. beschrieben“ meine, ob er in anderen Worten geäußert habe, dass Bußgelder/Ordnungsgelder/sonstige Sanktionszahlungen gegen die ... AG wegen der Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen verhängt werden könnten. Der Begriff „Sanktionszahlungen“ werde als Auffangbegriff verwendet und solle Missverständnisse durch eine möglicherweise zu fachspezifische Bezeichnung vermeiden. Wenn Sanktionen, wie in Art. 13 EGV 715/2007 erwähnt, eine Geldzahlung beinhalteten, handele es sich um Sanktionszahlungen. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe bezüglich der Anträge zu 1. und 1.1 fort. Der geltend gemachte Anspruch beschränke sich nicht nur darauf, ob am 28. Mai 2018 über „Ordnungsgelder“ gesprochen worden sei. Auch könne sich die Antragsgegnerin der Auskunft nicht dadurch entziehen, dass sie vortrage, dass keine Unterlagen zu dem Vorfall vorlägen; ggf. habe der Minister betreffend die inmitten stehende Äußerung Auskunft zu erteilen. Die Fragen zu 2. zielten auf allgemeine Prüfungsvorgänge durch die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit Sanktionen wegen illegaler Abschalteinrichtungen ab. Existenz und Inhalt solcher Gutachten seien von hohem öffentlichen Interesse. Die Fragen beträfen einen konkreten Lebenssachverhalt; es werde stets Bezug auf eine erarbeitete schriftliche oder mündliche Prüfung genommen. Die gestellten Fragen seien unbeantwortet geblieben, der Verweis auf die geltende Rechtslage sei substanzlos. Die Fragen zu 3. zielten anders als die Fragen zu 2. auf konkrete Prüfungen im Einzelfall ab. Existenz und Inhalt derartiger Prüfungen seien von überragendem öffentlichen Interesse. Die einzelnen Fragen seien nicht beantwortet worden. Der Begriff „andere Autohersteller“ mache den Antrag nicht teilweise unkonkret. Auch Tochterunternehmen, die Autos herstellten, oder ausländische Autohersteller seien Autohersteller. Zu den „behördlichen Feststellungen“ werde auf die der Antragsgegnerin bekannten behördlichen Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamtes verwiesen. Es würden keine rechtlichen Stellungnahmen verlangt, sondern Auskünfte über Prüfungen, die sich bereits im behördlichen Kontext manifestiert hätten, also die Mitteilung bereits existierender Beurteilungen. Auch sei von erheblicher Relevanz, ob die zuständigen Behörden überhaupt geprüft hätten/hätten prüfen lassen, ob sie Sanktionen gegen Autohersteller verhängen könnten oder dies von vornherein unterlassen hätten. Die Annahme, vorliegend seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen, sei ohne jede Grundlage. Es werde nicht begehrt, zu erfahren, warum das Kraftfahr-Bundesamt illegale Abschalteinrichtungen festgestellt habe. Details oder Informationen technischer oder sonstiger Art über die illegalen Abschalteinrichtungen wolle er nicht erhalten. Es gehe auch nicht um Einsichtnahme in Dokumente. Im Übrigen hätte in einer vorzunehmenden Abwägung das öffentliche Informationsinteresse Vorrang vor etwaigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Vorliegend handelte es sich um Fragen, die allenfalls weitere illegale Abschalteinrichtungen offenbaren könnten. Die Autohersteller wären insoweit ersichtlich nicht schutzwürdig, da es sich um rechtswidriges Verhalten handelte. Hiervon gehe offenbar auch die Antragsgegnerin aus, da sie über das Kraftfahrt-Bundesamt im Wege von Pressemitteilungen gegenüber der Öffentlichkeit mitteile, wenn illegale Abschalteinrichtungen von der Behörde festgestellt worden seien. Wie die Auskunft laufende Verfahren beeinträchtigen sollte, werde nicht substantiiert deutlich gemacht. Die Fragen im Vertragsverletzungsverfahren seien anders gelagert. Die streitgegenständliche Frage sei nicht darauf gerichtet, ob ausreichende Prüfungen vorgenommen worden seien, sondern die Antragsgegnerin solle lediglich verpflichtet werden, im begehrten Umfang ihr Prüfverhalten mitzuteilen, unabhängig von der Bewertung eines Ausreichens. Laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren würden durch das Informationsgesuch nicht beeinträchtigt. Es werde nach behördlichen Vorgängen des Bundesverkehrsministeriums und nachgelagerter Behörden gefragt. Dass die zu den Fragen zu 3. benannten Autohersteller illegale Abschalteinrichtungen verbaut hätten, habe das Kraftfahrt-Bundesamt selbst festgestellt. Angesichts dessen seien die Ausführungen der Antragsgegnerin zu Unschuldsvermutung und Unternehmenspersönlichkeitsrecht nicht nachvollziehbar. Es solle hier über etwaige Entschlüsse des Ministers, des Bundesverkehrsministeriums und Kraftfahrt-Bundesamtes berichtet werden, dem selbst festgestellten illegalen Handeln der Autohersteller keine Sanktionen folgen zu lassen. Der soziale Geltungsanspruch von Autoherstellern, den die Antragsgegnerin schützen wolle, gelte nicht für behördlich festgestelltes illegales Handeln. Es greife der Vorrang öffentlicher Informationsinteressen. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund, denn es lägen ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vor. Er wolle über die derzeit aktuelle Frage berichten, warum keine Sanktionszahlungen vonseiten der Antragsgegnerin gegenüber Autoherstellern verhängt würden, die behördlich festgestellte illegale Abschalteinrichtungen verwendeten. Eine Berichterstattung nach Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wäre nahezu ohne Nachrichtenwert. Im Übrigen sei auch eine subjektive Dringlichkeit für den geltend gemachten Anspruch anzunehmen; der Ablauf des vorgehenden Schriftverkehrs spreche nicht dagegen. Die Voraussetzungen für eine notwendige oder einfache Beiladung seien nicht erfüllt. Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse würden nicht begehrt. Die Auskunftsentscheidung tangiere keine Rechte der Autohersteller. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, ihm Auskunft darüber zu erteilen, 1. ob Bundesverkehrsminister ... gegenüber dem Vorsitzenden der ... AG Herrn ... bei einem Treffen am 28. Mai 2018 im Bundesverkehrsministerium geäußert hat, er könne 5.000,00 Euro pro Fahrzeug mit illegaler Abschalteinrichtung als Ordnungsgeld berechnen und/oder die Äußerung getätigt hat: „Das macht 3,75 Milliarden Euro“, soweit die Frage 1. verneint wird, 1.1 ob Herr Bundesverkehrsminister ... sich gegenüber dem Vorsitzenden der ... AG Herrn ... in anderer Form als unter 1. beschrieben beim Treffen am 28. Mai 2018 und/oder 11. Juni 2018 im Bundesverkehrsministerium geäußert hat, dass Bußgelder/Ordnungsgelder/sonstige Sanktionszahlungen gegen die ... AG wegen der Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen verhängt werden können, soweit die Frage 1.1 bejaht wird, 1.2 was Bundesverkehrsminister ... bei den Treffen am 28. Mai 2018 und 11. Juni 2018 konkret und/oder sinngemäß gegenüber Herrn ... im Hinblick auf die Verhängung von Bußgeldern/ Ordnungsgeldern/sonstigen Sanktionszahlungen gegen die ... AG wegen der Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen geäußert hat, 2. ob das Bundesverkehrsministerium und/oder nachgelagerte Behörden wie das Kraftfahrt-Bundesamt allgemein (also ohne Bezugnahme auf einen konkreten Hersteller) rechtlich geprüft hat/prüfen hat lassen, ob Ordnungsgelder/Bußgelder/sonstige Sanktionszahlungen gegen Autohersteller, die illegale Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EGV 715/2007 verwenden/verwendet haben, verhängt werden können oder müssen, wenn die Frage 2. bejaht wird, 2.1 ob die unter 2. beschriebene Prüfung schriftlich erfolgte, 2.2 was Ergebnis der schriftlichen und/oder mündlichen Prüfung ist, insbesondere 2.2.1 welche Rechtsgrundlagen (Nennung konkreter Normen bzw. Normketten) mit welchem Ergebnis geprüft wurden, 2.2.2 ob nach dem Ergebnis dieser Prüfung gegen Autohersteller, die illegale Abschalteinrichtungen verbaut haben, Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder sonstige Sanktionszahlungen verhängt werden können, 2.2.3 (1) in welcher Höhe nach dem Ergebnis dieser Prüfung entsprechende Sanktionszahlungen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - verhängt werden können und (2) wie sich nach dem Ergebnis der Prüfung die Höhe der Sanktionszahlung berechnet, 2.2.4 (1) ob geprüft wurde, ob es sich bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt, also um Vorschriften, die es in das Ermessen der Behörde stellen, ob überhaupt und/oder in welcher Höhe Sanktionszahlungen verhängt werden können, und - soweit dies bejaht wird - (2) was Ergebnis dieser Prüfung ist, insbesondere ob Behörden zur Verhängung einer Sanktionszahlung verpflichtet sind, wenn belegt ist, dass Autohersteller illegale Abschalteinrichtungen verwendet haben und/oder - soweit Ermessensnormen in der Prüfung angenommen wurden - (3) ob geprüft wurde, ob und ggf. in welchen Fällen illegaler Abschalteinrichtungen eine Ermessenreduzierung auf Null vorliegen kann, die die Verhängung eines Bußgeldes rechtlich gebietet, und - soweit dies bejaht wird - (4) was Ergebnis dieser Prüfung ist, 2.2.5. (1) ob geprüft wurde, welche Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionszahlungen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - gilt, und, wenn dies bejaht wird, (2) was Ergebnis dieser Prüfung ist, insbesondere wann hiernach die Verjährungsfrist - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - beginnt und wie lange sie dauert, 3. ob das Bundesverkehrsministerium und/oder nachgelagerte Behörden wie das Kraftfahrt-Bundesamt geprüft hat/prüfen hat lassen, ob Ordnungsgelder/Bußgelder/sonstige Sanktionszahlungen gegen die ... AG, die ... AG, die ... AG, die ... AG, die ... AG, die ... AG, andere Autohersteller wegen behördlich festgestellter illegaler Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EGV 715/2007 verhängt werden können, soweit die Frage 3. bejaht wird, 3.1. inwieweit die unter 3. beschriebenen Prüfungen schriftlich erfolgten, 3.2 was jeweils, für jeden Autohersteller, Ergebnis der schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungen ist, insbesondere 3.2.1 welche Rechtsgrundlagen (Nennung konkreter Normen bzw. Normketten) mit welchem Ergebnis geprüft wurden, 3.2.2 ob nach dem Ergebnis dieser Prüfung gegen Autohersteller Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder sonstige Sanktionszahlungen verhängt werden können und - soweit ja - gegen welche Autohersteller wegen welchen Verstoßes (behördlich festgestellte illegale Abschalteinrichtung bei Fahrzeugmodellen), 3.2.3 (1) in welcher Höhe nach dem Ergebnis dieser Prüfung entsprechende Sanktionszahlungen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - verhängt werden können und (2) wie sich nach dem Ergebnis der Prüfung die Höhe der Sanktionszahlungen berechnet und (3) gegen welchen Hersteller aufgrund welchen Verstoßes welche Sanktionszahlung verhängt werden kann, 3.2.4 (1) ob jeweils geprüft wurde, ob es sich bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt, also um Vorschriften, die es in das Ermessen der Behörde stellen, ob überhaupt und/oder in welcher Höhe Sanktionszahlungen verhängt werden können, und - soweit dies bejaht wird - (2) was Ergebnis dieser Prüfungen ist, insbesondere ob Behörden in den konkreten Prüffällen zur Verhängung von Sanktionszahlungen verpflichtet sind, wenn belegt ist, dass Autohersteller illegale Abschalteinrichtungen verwendet haben, und/oder - soweit Ermessensnormen angenommen wurden - (3) ob geprüft wurde, ob und ggf. in welchen Fällen aufgrund der Schwere der jeweiligen konkreten Verstöße eine Ermessenreduzierung auf Null vorliegt und aus diesem Grund trotz Ermessensnorm ein Bußgeld verhängt werden muss und - soweit dies bejaht wird - (4) was Ergebnis dieser Prüfungen in Bezug auf jeden einzelnen Hersteller/Verstoß ist, 3.2.5. (1) ob geprüft wurde, welche Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionszahlungen wegen der bereits behördlich festgestellten illegalen Abschalteinrichtungen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - gilt und, wenn dies bejaht wird, (2) was Ergebnis dieser Prüfung ist, insbesondere wann jeweils aufgeschlüsselt nach festgestelltem Verstoß und Hersteller Verjährung nach den Feststellungen der Prüfung eintritt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Antrag sei teils unzulässig, im Übrigen fehle es an einem Anordnungsanspruch und an einem Anordnungsgrund. Es bestehe kein Anordnungsgrund. Es seien keine Nachteile für den Antragsteller ersichtlich, die ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machten. Der Antragsteller habe hinsichtlich der Fragen zu 1. mit dem hiesigen Antrag über zwei Monate nach der außergerichtlichen Auskunft abgewartet. Dies stehe der Annahme einer Eilbedürftigkeit entgegen. Auch sei keine Substantiierung und Glaubhaftmachung der an einen Anordnungsgrund zur Vorwegnahme der Hauptsache zu stellenden Anforderungen erfolgt. Die Ausführungen zu den Fragen zu 2. zeigten ebenfalls kein gesteigertes öffentliche Interesse und den Gegenwartsbezug auf. Die Vorwegnahme der Hauptsache scheide auch wegen der Weite der Fragen zu 2. und 3. aus. Weder gebe es „unzulässige Abschalteinrichtungen“ noch „die Sanktionszahlungen“ gegen den „Hersteller“. Anknüpfungspunkt könnten nur einzelne Typgenehmigungen und an sie knüpfende konkrete Sachverhalte mit einer Vielzahl komplexer Rechtsfragen sein. Der Antrag sei in mehrerlei Hinsicht unzulässig. Der Antrag zu 1.1 sei mangels Vollstreckungsfähigkeit unbestimmt, soweit er auf etwaige Äußerungen in „anderer Form“ verweise, die in dem Antrag zu 3. genannten „anderen Autohersteller“ seien nicht individualisierbar. Der vielfach verwendete Begriff „(andere) Sanktionszahlungen“ erschließe sich nicht, weder sei er definiert noch tauche er in der deutschen Rechtsordnung auf. Der Antrag sei an die falsche Antragsgegnerin gerichtet, da sie hinsichtlich der begehrten Informationen teils nicht zuständig sei. Soweit die Anträge denkbare finanzielle Folgen umfassen sollten, seien für Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaften und Gerichte zuständig; letztere seien auch für in Bezug genommenen Folgen aus einem Zivilverfahren zuständig. Soweit sich das Auskunftsbegehren auf Ordnungswidrigkeiten beziehe, seien ebenfalls (vorrangig) die Staatsanwaltschaften zuständig. Ordnungsgelder seien sitzungspolizeiliche Maßnahmen der Gerichte und fielen nicht in die Zuständigkeit der Antragsgegnerin. Soweit sich die Fragen zu 3. auf Sachverhalte bezögen, in denen Fahrzeughersteller eine EG-Typengenehmigung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt und erteilt bekommen hätten, liege die Zuständigkeit bei den mitgliedstaatlichen zuständigen Behörden. Gleiches gelte für genehmigte Fahrzeugtypen, die weder in Deutschland noch in der EU zugelassen seien. Soweit auf Prüfungen „nachgelagerter Behörden“ und deren Ergebnisse abgezielt werde, sei ebenfalls keine Passivlegitimation gegeben, soweit diese Informationen nicht bei der Antragsgegnerin vorlägen. Hinsichtlich der Fragen zu 1. fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Ein etwaiger Auskunftsanspruch sei bereits erfüllt. Zu dem Treffen vom 11. Juni 2018 sei bezüglich des Themas Ordnungsgeld mit der E-Mail vom 13. Juni 2018 geantwortet worden. Aus den ihr vorliegenden Unterlagen ergebe sich auch nicht, dass bei dem Treffen am 28. Mai 2018 über die Thematik Ordnungsgeld gesprochen worden sei. Mit dem Begriff Ordnungsgeld meine sie in diesem Zusammenhang auch Bußgelder und sonstige Sanktionszahlungen. Soweit die Fragen zu 3. Prüfungen erfassten, die Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen seien, sei das Verwaltungsgericht Berlin nicht zuständig. Ein etwaiger Anspruch bestimmte sich nach der Strafprozessordnung, so dass ein Landgericht zuständig sei. Es bestehe kein Anordnungsanspruch. Es könne im Eilverfahren nicht geklärt werden, auf welcher Anspruchsgrundlage sich ein etwaiger Anspruch des Antragstellers überhaupt ergeben könnte. Es sei höchstrichterlich entschieden, dass ein verfassungsunmittelbarer Anspruch für die Presse bestehe, nicht entscheiden sei indes, ob ein Anspruch mit selber Begründung auch für den Rundfunk bestehe, zumal wenn - wie hier - durch die Auskunftserteilung in grundrechtlich geschützte Rechte Dritter eingegriffen würde. Eine entsprechende Würdigung sei dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht gegeben. Der Auskunftsgegenstand sei teilweise unzulässig und beziehe sich teils nicht auf einen hinreichend bestimmten Sachverhalt. In dem Antrag zu 1.2 werde die rechtliche Einschätzung des Bundesverkehrsministers erfragt, da nicht mehr nur nach dem Ob, sondern auch nach dem Wie gefragt werde. Mangels einer begehrten Mitteilung von Tatsachen könne eine Beantwortung der Frage nicht verlangt werden. Mit den Anträgen zu 2. bis 2.2.5 werde ebenfalls unzulässig die Mitteilung von rechtlichen Stellungnahmen verlangt. Die Fragen erforderten die Auskunft über eigene Wertungen zu hochkomplexen Rechtsfragen. Gleiches gelte hinsichtlich der Anträge zu 3. bis 3.2.5; selbst wenn davon ausgegangen würde, dass diese ein Tatsachenelement enthielten, diene die Form jedoch lediglich als „Einkleidung“, um eine rechtliche Stellungnahme der Antragsgegnerin zu erhalten, und sei daher nicht zu beachten. Die Fragen zu 1. zielten darauf ab, eine rechtliche Würdigung des Bundesministers ... zum Sachverhalt in Erfahrung zu bringen. Mit den Fragen zu 2. bis 2.2.5 werde ebenfalls eingekleidet in eine scheinbare Tatsachenfrage die Mitteilung von rechtlichen Stellungnahmen begehrt; die Antworten erforderten die Auskunft über eigene Wertungen zu hochkomplexen Rechtsfragen. Gleiches gelte für die Fragen zu 3. Das Antragsbegehren sei unbestimmt; die Sachverhalte, die erfasst werden sollten, seien in keiner Weise, insbesondere nicht sachlich und zeitlich, konkretisiert und eingeschränkt. Die Antragsgegnerin wisse schlicht nicht, wie sie antworten solle, weil sie - wie bereits zu „unzulässigen Abschalteinrichtungen“ und „die Sanktionszahlungen“ gegen den „Hersteller“ ausgeführt - nicht wisse, wonach gefragt sei. Zu den Fragen zu 2. und 3. fehle es an jeder zeitlichen Einschränkung in die Vergangenheit. Zudem sei ein Auskunftsanspruch wegen entgegenstehender berechtigter schutzwürdiger Interessen nicht gegeben. Den Fragen zu 1. und 3. stehe der verfassungsrechtlich geschützte Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung entgegen. Die mit den Fragen zu 1. beanspruchten Informationen beträfen den Gesprächsinhalt eines Treffens des Bundesverkehrsministers mit dem Vorstandsvorsitzenden der ... AG und zielten gerade darauf ab, den innersten Bereich der Willensbildung des Bundesministers auszuforschen. Die in Bezug genommenen Gespräche vom 28. Mai 2018 und 11. Juni 2018 seien Gespräche gewesen, die der Meinungsbildung des Bundesverkehrsministers zum in der Öffentlichkeit als „Abgasaffäre“ bezeichneten Themenkomplex gedient hätten. Müsste dem Auskunftsbegehren nachgekommen werden, wären künftige Gespräche mit anderen Gesprächspartnern geprägt von Misstrauen, sie ständen unter dem Eindruck und Einfluss, dass Gesprächsinhalte, die in einem vertraulichen und überschaubaren Rahmen getätigt würden, der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Dies beeinflusse die Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unmittelbar. Die Erkenntnisquellen seien durch Dritte beeinflussbar. Ebensolches gelte für die Fragen zu 3. Den Anträgen zu 3.2.2, 3.2.3 (3) und 3.2.4 (4) ständen ferner schützenswerte private Interessen in Form von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der in Bezug genommen Fahrzeughersteller entgegen. Bei den begehrten Informationen handele es sich um Fragen zu hochkomplexen Sachverhalten, die nicht ohne Auseinandersetzung mit den technischen Fragen zu beantworten seien. Dies habe notwendig eine Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Automobilhersteller in Bezug auf das jeweilige Fahrzeug zur Folge, etwa zur Motorsteuerung, zu individuellen Technologien zu innermotorischen Maßnahmen, die nicht offenkundig und nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich seien, technische Funktionsweise des Emissionskontrollsystems und des Abgasrückführungssystems, Details zur Hardware- und Softwaregestaltung der Abgasreinigung von Dieselfahrzeugen oder Messmethoden. Es werde um richterlichen Hinweis gebeten, sollten hierzu weitere Ausführungen oder Glaubhaftmachung erfolgen müssen, sofern nicht die betroffenen Fahrzeughersteller vom Gericht beigeladen würden. Die danach gebotene Aufklärung sei wegen des vorläufigen Charakters des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nicht denkbar. Die Auskunftsbegehren scheiterten zudem derzeit daran, dass eine Auskunft nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung verschiedener laufender Verfahren hätte. Dies beträfe die laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland. In einem gehe es um einen vermeintlichen Verstoß, nationale Bestimmungen über Sanktionen nicht angewandt zu haben, obwohl die ... AG verbotene Abschalteinrichtungen verwandt habe. In einem anderen, das einen vermeintlichen Verstoß wegen der vermeintlichen andauernden Nichteinhaltung der in einer Richtlinie vorgesehenen Stickstoffdioxid-Grenzwerte betreffe, habe die Europäische Kommission am 17. Mai 2018 Klage beim Europäischen Gerichtshof eingereicht. Im Kontext beider Verfahren spiele auch die Verhängung von Bußgeldern oder ähnlichen finanziellen Sanktionen als „geeignete Maßnahmen“ eine Rolle. Die Klärung der Frage, ob ausreichend geprüft worden sei, ob solche Sanktionen zu verhängen seien oder hätten verhängt werden können, könne nicht im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vorweggenommen werden. Jedenfalls bezüglich der Fragen zu 3. scheitere das Informationsbegehren zudem daran, dass die begehrten Auskünfte nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen hätten. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig führe gegen aktuelle und ehemalige Verantwortliche der ... AG strafrechtliche Ermittlungsverfahren und habe mitgeteilt, dass die Unterlagen, die im Zusammenhang mit der NOx-Diesel-Thematik der ... AG ständen, verfahrensrelevant seien. Die Autohersteller würden durch die Erteilung der begehrten Auskünfte umfassende detaillierte Informationen erhalten, unter welchen Umständen das Bundesverkehrsministerium von einem unzulässigen Verhalten seitens der Hersteller ausgehe und insbesondere auch im Rahmen der Erörterung von Sanktionsvorschriften, wann Fahrlässigkeit und wann Vorsatz vorzuwerfen seien; bezüglich der Fragen zu 3. müssten sogar konkret Autohersteller benannt werden. Damit bestehe die Gefahr, dass Verdächtige vor bevorstehenden Durchsuchungen und ähnlichen Ermittlungsmaßnahmen im Vorfeld gewarnt würden. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig verwehre derzeit noch sämtlichen Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht unter Hinweis auf die Gefährdung des Untersuchungszwecks. Der Informationszugang wäre bezogen auf diesen Ausschlussgrund nicht dauerhaft, sondern zunächst nur für die Dauer des Ermittlungsverfahrens ausgeschlossen. Unterstellt, es kämen Ordnungswidrigkeiten in Betracht, wären auch diese laufenden Verfahren zu schützen. Ferner stehe einer Beantwortung der Fragen zu 3. der elementare Grundsatz der Unschuldsvermutung entgegen, soweit das Verhalten von Privatpersonen und Fahrzeugherstellern Gegenstand eines Strafverfahrens und/oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens sei oder sein könne. Den Fragen zu 3. stehe überdies der elementare Schutz des Persönlichkeitsrechts in Form des sog. Unternehmenspersönlichkeitsrechts entgegen. Die Auskunft über Sanktionen und Verstöße gegenüber konkret zu benennenden Herstellern sei geeignet, den sozialen Geltungsanspruch der jeweiligen Unternehmen maßgeblich zu beeinträchtigen. Auch insoweit bestehe die Gefahr der Vorverurteilung. Es wäre sogar die Grenze zum Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erreicht, der ebenfalls eine Auskunftsverweigerung begründen könne. Vor einer etwaigen Stattgabe bezüglich der Fragen zu 1. bis 3. werde eine Beiladung der von einer Auskunft möglicherweise betroffenen Unternehmen erforderlich sein. Die ... AG, die ... AG und die ... AG haben anwaltlich vertreten mit Schriftsatz vom 18. September 2018, ergänzt mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2018, ihre (notwendige oder einfache) Beiladung beantragt. Letztere Aktiengesellschaften tragen vor, die begehrten Informationen würden aller Voraussicht nach in weitem Umfang Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von ihnen enthalten. Es liege nahe, dass sich in den Themenkomplexen „Abschalteinrichtungen“ und „Sanktionszahlungen“ eine Vielzahl von Informationen befänden, die technisches und/oder unternehmerisches Wissen der Gesellschaften betreffe. Auch sei zu vermuten, dass gerade in Bezug auf den Themenkomplex „Abschalteinrichtungen“ bei der Antragsgegnerin Dokumente mit Konstruktionsdaten, Messergebnissen oder ähnlichem vorlägen. Gleiches gelte im Hinblick auf Informationen zu Emissionsmessungen und technischen Funktionsweisen von Emissionskontrollsystemen. Art und Umfang der erzeugten Abgasemissionen gehörten zu wesentlichen Faktoren, die Einfluss auf die Kaufentscheidung von Verbrauchern hätten. Auch seien nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen zu erwarten. Eine Offenlegung könne den Untersuchungserfolg laufender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gefährden, indem potentielle Zeugen und Schöffen nicht mehr unvoreingenommen wären. Auch würde eine öffentliche Vorverurteilung der Beschuldigten der Unschuldsvermutung widersprechen. Es bedürfe daher in jedem Fall einer näheren Prüfung der Staatsanwaltschaften, welchen streitgegenständlichen Unterlagen konkret Verfahrensrelevanz zukomme. Sie seien derzeit mittelbar oder unmittelbar an einer Vielzahl von Zivilprozessen beteiligt, die ihren Ausgangspunkt in der der sog. „Dieselthematik“ hätten. Insbesondere die Bekanntgabe potentiell streitgegenständlicher technischer und rechtlicher Informationen würde sich in erheblichem Umfang auf die für den Zivilprozess typische und ausgewogene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auswirken. Letztlich würde dies zu einer allgemeinen Offenbarungspflicht führen, die sich daraus ergebe, dass ein Kläger Kenntnis von bislang unbekannten Informationen erhielte und diese unmittelbar zum Gegenstand eines anhängigen Gerichtsverfahrens machen könnte. Damit wäre es ihm möglich, seiner Darlegungs- und Beweislast nachzukommen, obwohl er - nach den Maßstäben des Zivilprozessrechts - dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Des Weiteren könnte das Offenlegen der Informationen dazu führen, dass diese in einer dem Beibringungsgrundsatz widersprechenden Weise verallgemeinert würden und bei Entscheidungen nicht mehr auf das jeweils streitgegenständliche Fahrzeug abgestellt würde, sondern auf die im Kommunikationsvorgang enthaltenen Daten. Ein Gericht könnte sich entscheiden, die offenliegenden Daten als verallgemeinerbare Grundlage anzusehen und auf einen Beweis zu verzichten. Angesichts der Tatsache, dass die Auswirkungen des Software-Updates Gegenstand diverser Verfahren und Beweisbeschlüsse seien, sei die Gefahr der Verletzung der Waffengleichheit mehr als naheliegend. Aufgrund der Tatsache, dass ihnen bislang nicht bekannt sei, die Offenlegung welcher konkreten Informationen der Antragsteller mit seinem Antrag begehre, würde ein weiterer detaillierter Vortrag vorbehalten. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat weit überwiegend Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend können mit der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen getroffen werden, die dem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang das gewähren, was Klageziel eines Hauptsacheverfahrens ist. Begehrt der Antragsteller - wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. A. 1. Für das Auskunftsbegehren zu Frage 1.1 und 1.2 besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, soweit darin eine etwaige Äußerung des Bundesverkehrsministers vom 11. Juni 2018 in Rede steht. Diesem Begehren ist durch die Antragsgegnerin bereits entsprochen worden. Sie hat im Schriftsatz vom 17. September 2018 (dort Seite 24) unter Bezugnahme auf die Fragen zu 1., 1.1 und 1.2 sowie in Bestätigung ihrer E-Mail vom 13. Juni 2018 ausdrücklich mitgeteilt, dass über das Thema Ordnungsgeld bei dem Treffen des Bundesverkehrsminister und des -Chefs am 11. Juni 2018 nicht gesprochen worden sei. Gegenteilige Anhaltspunkte hat der Antragsteller nicht vorgetragen; auch bezieht sich der von ihm angeführte Medienbericht lediglich auf das Treffen vom 28. Mai 2018, in dem eine Äußerung zu einem Ordnungsgeld gefallen sei. 2. Im Hinblick auf die vom Antragsteller gewählten Begrifflichkeiten „(sonstige) Sanktionszahlungen“, „nachgelagerte Behörden“ und „andere Autohersteller“ vermag das Auskunftsbegehren keinen Erfolg zu haben. a) Die Antragstellung bei Gericht bedarf einer hinreichenden Bestimmtheit des zur Entscheidung gestellten Begehrens auch im Falle der Geltendmachung presse-/ rundfunkrechtlicher Auskunftsansprüche. Der begehrte Tenor der Gerichtsentscheidung muss einen vollstreckbaren Inhalt abbilden, da ansonsten eine - zwischen den Beteiligten streitige - Frage nicht entschieden, sondern in das Vollstreckungsverfahren verlagert würde. Dies ist indes nicht Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2017 - OVG 11 S 49.17 - ZUM-RD 2018, 54, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschluss vom 30. November 2006 - 10 TG 2531/06 - NVwZ 2007, 348, juris Rn. 2). Dem genügen die genannten Begrifflichkeiten nicht. Der Begriff „(sonstige) Sanktionszahlung“ ist nicht hinreichend bestimmt. Er ist kein bestehender rechtlicher Terminus, der seine Eingrenzung und Ausfüllung ermöglichte. Zwar ist er offenbar angelehnt an die Beschreibung in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 -; danach legen die Mitgliedstaaten für Verstöße von Herstellern gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen, die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Eine Ausfüllung des hiernach offenen Begriffs „Sanktion“ insbesondere im Hinblick auf Zahlungen findet sich indes nicht. Welche Art von Zahlungen also gemeint ist, ist nicht konkretisiert. Der Antragsteller sieht den Begriff (im Schriftsatz vom 4. Oktober 2018, dort Seite 7) selbst als Auffangbegriff, der „auch Geldstrafen, Geldbußen, Strafzahlungen etc.“ einschließen solle. Diese ungenaue Beschreibung genügt den Bedürfnissen einer Vollstreckbarkeit nicht. Auch der Begriff „nachgelagerte Behörde“ ist nicht ausreichend bestimmt. Soweit hierunter das Kraftfahrt-Bundesamt zu fassen ist, ist dieses ausdrücklich gesondert erwähnt. Welche andere Behörde, die in welcher Weise „nachgelagert“ wäre, gemeint sein soll, ist nicht hinreichend erkennbar. Dies steht der Annahme einer Vollstreckbarkeit entgegen. Soweit in Frage 3. der Begriff „andere Autohersteller“ verwandt wird, ist dies ebenfalls nicht ausreichend bestimmt. Zusätzlich zu den zuvor aufgezählten sechs Autoherstellern kommen unzählige weitere in Betracht. Neben allen etwa eindeutigen Subsumtionsfällen ist es ohne weiteres möglich und nicht auszuschließen, dass bezüglich einzelner Unternehmen - sei es etwa aufgrund ihrer Struktur, ihres Zwecks oder ihrer Produktionspalette -, Streit über den Inhalt des Begriffes, der von dem Antragsteller insoweit auch nicht näher definiert wird, entstehen könnte. Ein solcher nicht auszuschließender Streit steht der Annahme hinreichender Bestimmtheit des Antrages im Sinne der Vollstreckbarkeit entgegen. Es wäre dabei dem Antragsteller möglich gewesen, die von ihm begonnene Liste namentlich benannter Autohersteller im Hinblick auf die ihn interessierenden Unternehmen fortzusetzen und nicht mit einer allgemeinen unbestimmten Bezugnahme abzuschließen. Zudem hat der Antragsteller zur Klarstellung seines Begehrens und dessen Grenzen an anderer Stelle (Schriftsatz vom 4. Oktober 2018, dort Seite 6 und 7) jeweils auf das von ihm eingereichte Anlagenkonvolut AST 4 verwiesen und Bezug genommen; in diesem Konvolut finden sich Berichte lediglich zu den namentlich bereits benannten Aktiengesellschaften, nicht hingegen zu anderen Autoherstellern. Andere als allein die sechs genannten Aktiengesellschaften und nur die dort aufgeführten Fahrzeuge bzw. Fahrzeugtypen (Pressemitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 8. Dezember 2017 bzgl. die ... AG betreffend, vom 23. Januar 2018 und 6. Juni 2018 bzgl. die ... AG betreffend, vom 3. April 2018 die ... AG betreffend ..., vom 18. Mai 2018 bzgl. die ... AG betreffend, vom 25. Mai 2018 bzgl. die ... AG betreffend ... sowie vom 19. Oktober 2018 bzgl. die ... AG betreffend ) sind daher nicht Gegenstand des gerichtlich zu Frage. 3. zu entscheidenden Auskunftsbegehrens. Der Einschub „mit welchem Ergebnis“ in Frage 2.2.1 und 3.2.1 erscheint angesichts der nachfolgenden Detailfragen redundant und damit aus Gründen der Bestimmtheit hinfällig. b) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Passus „in anderer Form“ in der Frage zu 1.1 nicht unbestimmt. Im Rahmen der Frage zu 1. stehen wörtliche Äußerungen des Bundesverkehrsministers inmitten. Sollten diese Äußerungen nicht in der wiedergegebenen Weise wörtlich gefallen sein, gleichwohl dem Sinne und dem entsprechenden Inhalt nach, wäre dies „in anderer Form als unter 1. beschrieben“ geschehen. Auch der Begriff „Ordnungsgeld“ in den Fragen zu 1., 2. und 3. ist hinreichend bestimmt. Dies ist für die Fragen zu 1. schon deshalb der Fall, weil sich der Antragsteller ausdrücklich auf einen Medienbericht bezieht, in dem ausgeführt wird, dass der Bundesverkehrsminister „ein Ordnungsgeld von 3,75 Milliarden Euro angedroht“ habe. Es ist daher nicht auszuschließen, dass in dem in Rede stehenden Gespräch ein solches Wort geäußert worden sein könnte. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff „Ordnungsgeld“ auch in den Fragen zu 2. und 3. nicht als unbestimmt zu werten. Dass mit Ordnungsgeld grundsätzlich zwar ein Ordnungsmittel als gerichtliche Maßnahme, die dem Zweck dient, bei Personen bestimmte Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen zu erzwingen oder Ungehorsam und Ungebühr in einem Verfahren zu ahnden (vgl. Groh/Kainz/Weidenkaff in Creifelds, Rechtswörterbuch, 22. Edition 2016, zu Ordnungsmittel), gemeint ist, steht dem angesichts der dem Bundesverkehrsministerium zugeschriebenen Gebrauch des Wortes im vorliegenden Zusammenhang (Frage zu 1.) nicht entgegen; zugunsten des Antragstellers ist bezüglich der Fragen zu 2. und 3. nicht auszuschließen, dass ein etwaiger Prüfauftrag diese Wortwahl übernommen hat. Im Übrigen könnte die Frage ansonsten diesbezüglich ohne Weiteres verneint werden. Der vom Antragsteller verwandte Terminus „illegale Abschalteinrichtungen“ ist wie sich aus dem Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erschließt, dahin zu verstehen, dass es sich um unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne dieser Verordnung handelt. Anders als die Antragsgegnerin meint, ist für die Fragen zu 3. auch der Einschub „wegen behördlich festgestellter illegaler Abschalteinrichtungen“ hinreichend bestimmt. Der Antragsteller hat ausdrücklich klargestellt, dass sich sein Begehren (lediglich) auf die - aus dem Anlagenkonvolut AST 4 ersichtlichen (s. dazu schon oben) - der Antragsgegnerin bekannten (und veröffentlichten) behördlichen Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamtes bezieht (s. zu den im einzelnen bestimmten Fahrzeugen die Pressemitteilungen vom 8. Dezember 2017 [betr. ], 23. Januar 2018 [betr. ], 3. April 2018 [betr. ], 18. Mai 2018 [betr. ], 25. Mai 2018 [betr. ], 6. Juni 2018 [betr. ], zur Pressemeldung vom 16. Juli 2018 die Pressemitteilung des KBA vom 19. Oktober 2018 [betr. ]). Aus diesem Grunde dringt auch der Verweis der Antragsgegnerin, es mangele dem Antrag auch insoweit an einem hinreichenden Zeitelement, nicht durch. Soweit der Antragsteller in den Fragen 2.2 und 3.2 auch das Ergebnis mündlicher Prüfungen begehrt, verkennt das Gericht nicht, dass eine Rekonstruktion einer dergestalt vorgenommenen Prüfung zur etwaigen Beantwortung der nachfolgend hierauf fußenden Detailfragen schwierig sein mag; eine sichere Rekonstruktion erscheint indes nicht unmöglich. Sollten bei der Antragsgegnerin nicht zu beseitigende Unsicherheiten in Bezug auf die insoweit verlangten Informationen bestehen, könnte dies in der sodann zu erteilenden Auskunft kenntlich gemacht werden. B. Im tenorierten Umfang hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruches mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. 1. Anspruchsgrundlage für das Auskunftsbegehren ist Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach Satz 1 der Bestimmung hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind, was vorliegend wegen der Annexkompetenz zur Kompetenz des Bundes für die Gesetzgebung bezüglich des Kraftfahrwesens (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG) der Fall ist (s.a. BVerwG, Urteile vom 24. März 2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348, juris Leitsatz 1 und Rn. 11 und vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56, juris Rn. 22 ff.). Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Pressevertreter behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei allerdings eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen; aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 - NJW 2018, 485, juris Rn. 17 f. m.w.N.; s.a. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 - NVwZ 2016, 50, juris Rn. 12). Diese Erwägungen sind - in Ansehung auch des § 9a des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) sowie § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 des Berliner Pressegesetzes - auf das Auskunftsbegehren des Antragstellers als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt zu übertragen, denn Rundfunk (im klassischen Sinne) und Presse unterscheiden sich in ihrer Funktion nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 1 BvR 1595/92 u.a.- BVerfGE 91, 125, juris Rn. 33 ff. [Rn. 35]; zu Telemedien mit journalistisch-redaktionellem Angebot vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2017 - OVG 11 S 49.17 - ZUM-RD 2018, 54, juris; VGH München, Beschluss vom 27. Januar 2017 - 7 CE 16.1994 - AfP 2017, 174, juris, VG Köln, Urteil vom 7. April 2016 - 6 K 1143/15 - juris; VG München, Urteil vom 17. Dezember 2015 - M 17 K 14.4369 - juris). Die Voraussetzungen für einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch liegen hier vor. Der Antragsteller gehört als Rundfunkveranstalter zu den Auskunftsberechtigten (vgl. auch Schleyer in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 21. Edition, Stand: 01.08.2018), das Bundesverkehrsministerium gehört als oberste Bundesbehörde zu den Auskunftsverpflichteten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 - NVwZ 2016, 945, juris Rn. 9 ff., VG Berlin, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VG 27 L 494.14 - AfP 2015, 279, juris Rn. 25, 31). a) Fragen zu 1. aa) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt bezüglich des Gesprächs vom 28. Mai 2018 keine Erfüllung des Auskunftsbegehrens zu den Fragen zu 1. vor. Ihre Mitteilung im Schriftsatz vom 17. September 2018 (dort Seite 24), dass sich aus den bei der Antragsgegnerin vorliegenden Unterlagen nicht ergebe, dass bei dem Treffen am 28. Mai 2018 über die Thematik Ordnungsgeld gesprochen worden sei, reicht hierfür nicht hin. Die Antragsgegnerin hat auch keine Stellungnahme dazu abgegeben, ob die in dem Medienbericht zum 28. Mai 2018 wiedergegebene Äußerung des Bundesverkehrsministers bestätigt werde. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse beschränkt sich auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen. Das sind diejenigen Informationen, die zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorliegen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 a.a.O. juris Rn. 30). Aufgrund der Einlassung der Antragsgegnerin ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin die Informationen, auf die der strittige Auskunftsanspruch gerichtet ist, gegenwärtig tatsächlich nicht vorliegen. Es ist unerheblich, ob bei der Antragsgegnerin aktuell Aufzeichnungen dazu existieren, welchen Themen bei dem Treffen am 28. Mai 2018 Gesprächsgegenstand waren. Denn zu den Informationen, die der informationspflichtigen Stelle zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorliegen, gehören nicht nur die Informationen, über die besagte Stelle zu jenem Zeitpunkt in Form von (z.B. papiernen oder elektronischen) Aufzeichnungen verfügt, sondern alle der Stelle im maßgeblichen Moment tatsächlich vorliegenden Informationen. Dazu zählen auch Informationen, über die das Personal der Stelle verfügt, soweit die betreffenden Personen (z.B. Amtsträger) verpflichtet sind, ihre Informationen der Stelle zu offenbaren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. August 2013 - OVG 6 S 27.13 - juris Rn. 5 und vom 13. März 2013 - OVG 6 S 4.13 - juris Rn. 14; VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2017 - VG 27 L 9.17 - juris Rn. 63). So verhält es sich hier. Es ist anzunehmen, dass zumindest der Bundesverkehrsminister über die begehrte Information verfügt. Er hat an dem Gespräch teilgenommen und soll Urheber der inmitten stehenden (sinngemäßen) Äußerung sein. Sein entsprechendes Wissen ist dienstlich relevant. Es betrifft dienstliche Vorgänge des Bundesverkehrsministeriums. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Bundesverkehrsminister sich an die begehrte Information nicht mehr - sicher - erinnert. Die Antragsgegnerin hat dies nicht dargelegt. Vielmehr verweist sie lediglich auf ihr vorliegende (schriftliche) Unterlagen. Es ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass das Bundesverkehrsministerium den Bundesverkehrsminister bereits nach der verlangten Information gefragt hat. Anders als die Antragsgegnerin meint, liegt auch der Frage zu 1.2 ein tauglicher Auskunftsgegenstand zugrunde. Das Auskunftsverlangen muss sich auf einen bestimmten Tatsachenkomplex beziehen. Wird eine Auskunft über sogenannte innere Tatsachen, d.h. Absichten, Motive und sonstige Überlegungen, erbeten, kann die Behörde dem nur nachkommen, wenn diese inneren Vorgänge sich in irgendeiner Form im amtlichen Raum manifestiert haben. Fehlt es an der Manifestation, besteht kein Auskunftsanspruch (vgl. OVG Münster, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2875/92 - AfP 1996, 299, juris Rn. 12 ff.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 3 Q 164/06 - AfP 2008, 653, juris Rn. 11 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2018 - VG 27 L 633.17 - juris Rn. 28; Burkhardt in Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015 - künftig: Löffler/Burkhardt -, § 4 LPG Rn. 85). Vorliegend indes hat es - für den Fall einer entsprechenden Äußerung des Bundesverkehrsministers bei dem Gespräch am 28. Mai 2018 - eine Manifestation der behördlichen Rechtsauffassung im amtlichen Raum und sogar gegenüber Dritten gegeben. Diese Äußerung kann als Tatsache erfragt werden, ohne dass - wie die Antragsgegnerin vorbringt - eine mit dem presse- und rundfunkrechtlichen Auskunftsanspruch nicht zu erlangende (innerlich gebliebene) rechtliche Würdigung verlangt würde. bb) Berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen stehen der Erteilung der begehrten Auskunft nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts endet das verfassungsunmittelbare Auskunftsrecht von Pressevertretern dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. Sind solche schutzwürdigen Interessen nicht erkennbar, wäre auch eine gesetzliche Bestimmung, welche der Presse die Auskunft verwehrte, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und den hierin angelegten Ausgestaltungsdirektiven nicht vereinbar. Berechtigte schutzwürdige Interessen der hier in Rede stehenden Art sind beispielhaft in den Landespressegesetzen aufgeführt, deren insoweit einschlägige Bestimmungen jedoch nicht als abschließend verstanden werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 a.a.O. juris Rn. 29). Der Erteilung der begehrten Auskünfte stehen hier keine schützenswerten Geheimhaltungsinteressen entgegen. Die Antragstellerin kann dem Auskunftsbegehren des Antragstellers nicht mit Erfolg den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegenhalten. Der vom Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit parlamentarischen Auskunftsrechten aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung hergeleitete Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung umfasst einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich. Dazu gehört zum Beispiel die Willensbildung der Regierung selbst, einschließlich der Erörterungen im Kabinett und der Vorbereitung von Kabinett- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortinternen und -übergreifenden Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 - BVerfGE 67, 100, juris Rn. 127; s.a. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 - BVerfGE 137, 185, juris Rn. 137 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004 - 2 BvK 1/01 - BVerfGE 110, 199, juris Rn. 43). Eine Pflicht zur Information gibt es nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung in der Regel nicht, wenn die begehrte Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Diese Möglichkeit besteht bei Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen regelmäßig, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist. Darüber hinaus sind auch bei abgeschlossenen Vorgängen Fälle möglich, in denen die Regierung nicht verpflichtet ist, Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere solche Tatsachen, die die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung beeinträchtigen würden. Eine Auskunftspflicht kann demnach auch für Informationen aus dem Bereich der regierungsinternen Willensbildung bestehen. Ob zu erwarten ist, dass die Herausgabe begehrter Informationen die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung beeinträchtigen würde, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände feststellen (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - BVerfGE 124, 78, juris Rn. 122 f. und vom 30. März 2004 a.a.O. juris Rn. 53). Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, sind umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen. So kommt den Erörterungen im Kabinett besonders hohe Schutzwürdigkeit zu. Je weiter ein Informationsbegehren in den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung eindringt, desto gewichtiger muss es sein, um sich gegen ein von der Regierung geltend gemachtes Interesse an Vertraulichkeit durchsetzen zu können. Die der gubernativen Entscheidung vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsabläufe sind demgegenüber einer Kontrolle in einem geringeren Maße entzogen (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 a.a.O. juris Rn. 126 f.; BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122, juris Rn. 30). Die Beeinträchtigung der Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung muss anhand der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar dargelegt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 - juris Rn. 26; VG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2017 - VG 27 L 295.17 - AfP 2017, 359, juris Rn. 63 f.). Unter Zugrundlegung dieses Maßstabes bildet der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung hier keine verfassungsunmittelbare Grenze für die begehrte Auskunftserteilung. Die Antragsgegnerin räumt zunächst selbst ein, dass es sich bei dem in Rede stehenden Treffen vom 28. Mai 2018 um einen bereits abgeschlossenen Vorgang handele (Schriftsatz vom 17. September 2018, dort Seite 34). Sie hat nicht nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass durch die Erteilung der begehrten Auskünfte die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung beeinträchtigt werden könnte. Sie trägt vor, die von dem Antragsteller beanspruchten Informationen beträfen den Gesprächsinhalt zwischen dem Bundesverkehrsminister und dem Vorstandsvorsitzenden der AG und zielten gerade darauf ab, den innersten Bereich der Willensbildung des Bundesverkehrsministers auszuforschen; müsste sie dem Auskunftsbegehren nachkommen, wären künftige Gespräche mit anderen Gesprächsteilnehmern geprägt von Misstrauen, denn sie stünden unter dem Eindruck und Einfluss, dass Gesprächsinhalte, die in einem vertraulichen und überschaubaren Rahmen getätigt würden, der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden; dies beeinflusse die Meinungsbildung unmittelbar. Aus diesem pauschalen, hypothetischen Vorbringen der Antragsgegnerin geht nicht hervor, dass die Auskunftserteilung über die fraglichen Äußerungen des Bundesverkehrsministers bei dem Treffen am 28. Mai 2018 die Freiheit und Willensbildung innerhalb der Bundesregierung ernsthaft gefährden könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2016 a.a.O. juris Rn. 30). Hier wären im Ergebnis allenfalls Teile vorgelagerter Beratungs- und Entscheidungsabläufe betroffen, die dem Auskunftsinteresse in einem geringeren Maße entzogen sind als Tatsachen, die den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung betreffen. Es steht dabei weder der gesamte Gesprächsinhalt zur Debatte noch werden Äußerungen des Gesprächspartners des Bundesverkehrsministers erfragt. Inhalt des Auskunftsbegehrens ist lediglich eine einzelne Äußerung des Bundesverkehrsministers selbst. Die Verabredung einer Vertraulichkeit der Gespräche allein reicht zur Rechtfertigung eines Auskunftsverweigerungsgrundes nicht hin, ein materieller Geheimhaltungsgrund ist nicht dargetan. b) Fragen zu 2. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 17. September 2018, dort Seite 28) sind die Gegenstände der Fragen zu 2. (2. bis 2.2.5) ebenfalls keine (innerlich gebliebenen) rechtlichen Würdigungen, sondern - wie oben bereits dargelegt - aufgrund ihrer Manifestation im amtlichen Raum tauglicher Inhalt eines Auskunftsbegehrens. Es geht auch nicht um die Beantwortung hochkomplexer Rechtsfragen, sondern um die Darstellung einer bereits erfolgten rechtlichen Prüfung, deren Antworten - so die Frage zu 2. bejaht würde - bereits vorliegen. Die Antragsgegnerin kann die Erteilung der Auskunft zu den Fragen zu 2. nicht mit der Begründung verweigern, eine Auskunft hätte nachteilige Wirkungen auf die Durchführung verschiedener laufender Verfahren. Entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Berliner Pressegesetzes können Auskünfte verweigert werden, soweit hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte. Unter einem Verfahren im Sinne dieser Bestimmung ist die rechtlich geregelte Behandlung eines Einzelfalles zu verstehen. Hierunter fallen insbesondere gerichtliche, staatsanwaltschaftliche oder polizeiliche Ermittlungsverfahren sowie förmliche Verfahren im Sinne von §§ 63 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Ob ein nicht förmliches Verfahren im Sinne von §§ 9 ff. VwVfG genügt, ist umstritten (vgl. Löffler/Burkhardt a.a.O. § 4 LPG Rn. 104 m.w.N.). Weitere Voraussetzung für die Verweigerung der Auskunft ist, dass die sachgemäße Durchführung des schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte (vgl. Löffler/Burkhardt a.a.O. § 4 LPG Rn. 106). Dieses Auskunftsverweigerungsrecht ist zur Wahrung der wertsetzenden Bedeutung der Presse- und Rundfunkfreiheit, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch als einen speziellen Aspekt einschließt, nur bei einer konkreten und gewichtigen Gefährdung eines schwebenden Verfahrens anzuerkennen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2016 - OVG 6 B 59.15 - LKV 2017, 38, juris Rn. 19; VG Berlin, Beschlüsse vom 23. März 2018 - VG 27 L 587.17 - juris Rn. 55 und vom 26. Januar 2017 - VG 27 L 43.17 - AfP 2017, 271, juris Rn. 21). Soweit sich die Antragsgegnerin auf gegen sie laufende, von der Europäischen Kommission angestrengte Vertragsverletzungsverfahren beruft, ist weder hinreichend substantiiert dargelegt noch ersichtlich, dass - ungeachtet der Frage, ob ein solches Verfahren überhaupt als ein die Auskunft hinderndes Verfahren einzustufen wäre - durch die vorliegend begehrte Auskunftserteilung die sachgemäße Durchführung dieses Verfahrens gefährdet wird. Sie trägt dazu vor, im Kontext der beiden Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2016/2118 und Nr. 2015/2073 spiele auch die Verhängung von Bußgeldern oder ähnlichen Sanktionen als „geeignete Maßnahmen“ eine Rolle. Die Klärung der Frage, ob ausreichend geprüft worden sei, ob solche Sanktionen zu verhängen seien oder sein könnten, könne in den Verfahren eine Rolle spielen. Eine konkrete und gewichtige Gefährdung in der Durchführung der Verfahren - selbst wenn angenommen würde, dass die gerichtliche Verfahrensposition der Antragsgegnerin insoweit einzustellen wäre (vgl. dazu aber auch den von der Antragsgegnerin zitierten Karg in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 21. Edition, Stand 1. Februar 2017, § 8 UIG Rn. 37 ff.) - lässt dieser Vortrag nicht erkennbar werden. Ausweislich der Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016 ist ein Verfahren eingeleitet worden, weil Deutschland seine nationalen Bestimmungen über Sanktionen nicht angewendet habe, obwohl verbotene Abschaltprogramme verwandt worden seien. Nach der ergänzenden Pressemittelung vom 17. Mai 2018 hat die Europäische Kommission weitere Auskünfte über die nationalen Untersuchungen und rechtlichen Schritte im Zusammenhang mit solchen Verstößen angefordert und bei Deutschland nachgefragt, welche Abhilfemaßnahmen und Sanktionen geplant seien. Nach dem Inhalt der Pressemitteilung vom 8. Dezember 2016 ist davon auszugehen, dass Deutschland - anders als andere dort aufgeführte Mitgliedstaaten - bereits zuvor eine Mitteilung zu in der nationalen Rechtsordnung eingeführten Sanktionssystemen gemacht hat (s.a. Art. 13 Abs. 1 Satz 3 Verordnung [EG] Nr. 715/2007) und lediglich die Anwendung dieser nationalen Bestimmungen über Sanktionen in Rede steht. Eine danach erfolgte Mitteilung zu Sanktionssystemen zugrunde gelegt, erschließt sich eine Beeinflussung des genannten Vertragsverletzungsverfahrens nicht; dass die Erteilung der begehrten Auskünfte nachteilige Auswirkungen auf die Vertragsverletzungsverfahren haben könnte, hat die Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar dargetan, zumal sich die in Rede stehenden Informationen zu einer Prüfung von Rechtsgrundlagen für eine Verhängung insbesondere von Bußgeldern als einer Sanktionsmöglichkeit ohne Weiteres - und Gegenteiliges hat die Antragsgegnerin nicht substantiiert dargelegt - dem Bereich solcher offenbar bereits in einem früheren Stadium von der Europäischen Kommission eingeforderten Sanktionssysteme zuordnen lassen (vgl. zu diesen auch Klinger, Rechtsgutachten vom 29. September 2016 zum Stand der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, der Durchführungsverordnung 692/2008, der Richtlinie 2007/46/EG und der Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE), erstellt zum Beweisbeschluss SV-4 des 5. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestags, unter https://www.bundestag.de/ blob/481328/582edca3c468da80a64db2ff3745e859/stellungnahme-prof--dr--klinger--sv-4--data.pdf; s.a. Klinger, Rechtsgutachten vom 4. Juli 2018 zur Festsetzung von Geldbußen gegenüber Kraftfahrzeugherstellern wegen der Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen, erstellt im Auftrag der Deutsche Umwelthilfe e.V., unter https://www.duh.de/fileadmin/user...upload/download/Projektinformation/ Verkehr/dieselgate/180718...PK...Billboards/Rechtsgutachten...Bu%C3%9Fgelder...Klinger.pdf). Ob diese Systeme nach Ansicht der Europäischen Kommission ausreichen oder welche Schritte seitens der Antragsgegnerin für die hier inmitten stehenden Verstöße tatsächlich eingeleitet werden oder welche Sanktionen ihrerseits geplant sind, ist nicht Gegenstand des hiesigen Auskunftsbegehrens mit den Fragen zu 2. Gemäß der weiteren Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 15. Februar 2017 betrifft das andere Verfahren EU-Rechtsvorschriften über die Luftqualität (Richtlinie 2008/50/EG), wozu sie eine Stellungnahme betreffend den anhaltenden Verstoß gegen die NO2-Grenzwerte auch in Deutschland übermittelt habe. Ein substantiierter und konkreter Zusammenhang zu den hier begehrten Auskünften hat die Antragsgegnerin mit der Formulierung „im Kontext beider Verfahren“ lediglich pauschal vorgetragen, indes nicht einleuchtend dargelegt. Der Verweis der Antragsgegnerin darauf, dass es an jeder zeitlichen Einschränkung des Antragskomplexes zu 2. fehle (Schriftsatz vom 17. September 2018, dort Seite 21), hindert die Erteilung der begehrten Auskünfte nicht. Soweit sie damit ein für sie unzumutbar umfangreiches Auskunftsbegehren geltend machen will, dringt sie nicht durch. Weshalb allein das zeitliche Zurückreichen der Frage ggf. bis in das Jahr 2007 einen unverhältnismäßigen Aufwand bei ihrer Beantwortung bedeuten soll, legt die Antragsgegnerin nicht substantiiert dar (vgl. zu diesem Erfordernis VG Berlin, Beschluss vom 13. März 2017 - VG 27 L 502.16 - AfP 2017, 365, juris Rn. 89). Im Übrigen hat der Antragsteller ausdrücklich klargestellt (Schriftsatz vom 4. Oktober 2018, dort Seite 6), dass sein Begehren - wie sich aus dem Anlagenkonvolut AST 4 ergebe - lediglich auf die dort konkret festgestellten illegalen Abschalteinrichtungen Bezug nimmt; der zeitliche Rahmen ist damit hinreichend bestimmt und der Umfang lässt eine Unzumutbarkeit fernliegend erscheinen. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der Anspruch gegen die angegangene Behörde - hier das Bundesverkehrsministerium - richtet. Diese ist im vorliegenden Verfahren zur Auskunft über bei ihr vorhandene (etwaig auch vom Kraftfahrt-Bundesamt an es übermittelte) Informationen verpflichtet, nicht hingegen eine Stelle des - wenn auch zum Geschäftsbereich des Bundesverkehrsministeriums gehörenden - Kraftfahrt-Bundesamtes (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 17. März 2016 - VG 27 L 45.16 - Seite 12 des Abdrucks). c) Fragen zu 3. aa) Soweit die Antragsgegnerin als Auskunftsverweigerungsgrund zu den Fragen zu 3. darauf verweist, dass durch die vorliegend begehrte Auskunftserteilung die sachgemäße Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das von der Staatsanwaltschaft Braunschweig im Hinblick auf Verantwortliche der AG geführt werde, gefährdet wird, dringt sie nicht durch. Nachteilige Auswirkungen auf dieses Verfahren sind nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die im vorliegenden Verfahren in Rede stehende rechtliche Prüfung überhaupt durchgeführt wurde und bejahendenfalls erheblicher Teil des benannten Ermittlungsverfahrens wäre. Eine entsprechende Auskunft der Staatsanwaltschaft Braunschweig wurde nicht beigebracht und es ist auch ansonsten nicht plausibel dargetan, dass eine solche rechtliche Prüfung dort (oder in einem anderen Ermittlungsverfahren) Relevanz erlangen könnte (vgl. dazu auch VG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2018 - VG 2 K 291.16 - juris Rn. 54 f.). Da Bezugspunkt des vorliegend zu entscheidenden Auskunftsbegehrens - wie bereits dargestellt - lediglich bereits über Pressemitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes verlautbarte behördliche Feststellungen von unzulässigen Abschalteinrichtungen ist, ergibt sich die von der Antragsgegnerin gezeichnete Gefahr, dass durch die begehrten Informationen - insbesondere im Rahmen von der Erörterung von Sanktionsvorschriften, wann Fahrlässigkeit und wann Vorsatz vorzuwerfen sei - Verdächtige vor bevorstehenden Durchsuchungen und ähnlichen Ermittlungsmaßnahmen im Vorfeld gewarnt würden, ebenso wie eine sonstige Gefährdung von Ermittlungsverfahren nicht in plausibler Weise. bb) Soweit sich die Antragsgegnerin für den Auskunftsverweigerungsgrund auf laufende Verwaltungs- und Bußgeldverfahren beruft, legt sie mit ihrem Vorbringen (Schriftsatz vom 17. September 2018, dort Seite 41) schon nicht in nachvollziehbarer Weise dar, dass solche Verfahren überhaupt geführt werden. Der bloße Hinweis auf eine etwaige Möglichkeit genügt hierfür nicht. Für eine konkrete Gefährdung solcher Verfahren ergibt sich aus dem pauschal gehaltenen Vortrag der Antragsgegnerin kein greifbarer Anhalt. cc) Auch der Lauf zivilrechtlicher Verfahren unter Beteiligung den benannten Aktiengesellschaften stellt vorliegend keinen Auskunftsverweigerungsgrund dar. Das Prinzip der Waffengleichheit in der Zivilprozessordnung, insbesondere die dortige Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, ist durch eine Auskunftserteilung nicht, zumindest nicht per se, negativ betroffen; im Übrigen führte eine solche Betrachtungsweise zu einer weitgehenden Bereichsausnahme (vgl. zu § 8 Abs. 1 UIG VG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2018 - VG 2 K 291.16 - juris Rn. 58 m.w.N.), die mit den besonderen Anforderungen an den Auskunftsverweigerungsgrund betreffend laufende Verfahren kollidierte. Für eine erforderliche konkrete und gewichtige Gefährdung solcher Verfahren indes - die etwa nicht in einer durch zusätzliche Informationen ermöglichte Findung eines materiell richtigen Zivilrechtsurteils läge (vgl. VG Berlin a.a.O.) - ist nichts erkennbar gemacht. dd) Dem Auskunftsbegehren kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der sechs Aktiengesellschaften entgegenhalten. Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches, Geschäftsgeheimnisse kaufmännisches Wissen. Ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besteht, wenn die Offenlegung der dem Geheimnis zugrunde liegenden Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2018 - VG 2 K 50.17 - juris Rn. 26 und Beschlüsse vom 23. April 2018 - VG 27 L 120.18 - und vom 20. Dezember 2012 - VG 27 L 259.12 - AfP 2013, 80, juris Rn. 33 m.w.N.; s.a. BVerwG, Urteil vom 24. März 2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348, juris Rn. 33 ff.). Dass solche Informationen in Rede stehen, ist nicht dargelegt oder ansonsten ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin vorbringt, möglicherweise seien insbesondere im Zusammenhang mit der Mitteilung des Verstoßes Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bezüglich Aussagen zur Motorsteuerung, individuelle Technologien zu innermotorischen Maßnahmen, der technischen Funktionsweise des Emissionskontrollsystems und des Abgasrückführungssystems, Details zur Hard- und Softwaregestaltung der Abgasreinigung von Dieselfahrzeugen und Messmethoden betroffen, dringt sie nicht durch. Denn der Antragsteller hat ausdrücklich klargestellt, dass er keine Informationen technischer oder sonstiger Art über die illegalen Abschalteinrichtungen erhalten möchte (Schriftsatz vom 4. Oktober 2018, dort Seite 11). Derlei Auskünfte sind folglich nicht Gegenstand des in Streit stehenden Auskunftsbegehrens und von der Antragsgegnerin nicht zu offenbaren. Die Auskunftserteilung kann von der Antragsgegnerin vielmehr entsprechend ohne Preisgabe solcher Informationen gestaltet und - soweit inmitten stehend - hinreichend abstrakt umschrieben werden (vgl. auch die bereits veröffentlichten Pressemitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes zu unzulässigen Abschalteinrichtungen). ee) Soweit die Antragsgegnerin vorbringt, dem Auskunftsanspruch zu 3. stehe der Grundsatz der Unschuldsvermutung entgegen, vermag sie nicht durchzudringen. Nach Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. aaa) Ungeachtet weiterer Fragen führt die von der Antragsgegnerin im Hinblick auf die für einzelne natürliche Personen geltende Unschuldsvermutung jedenfalls deshalb nicht zu einem durchgreifenden Auskunftsverweigerungsgrund, weil das Auskunftsbegehren zu 3. nicht auf einzelne natürliche Personen abzielt, solche Informationen mithin nicht erfragt und nicht zu erteilen sind. bbb) Die von der Antragsgegnerin angeführte Unschuldsvermutung für die benannten Unternehmen steht der Beantwortung der - insoweit allein in Betracht kommenden - (Teil-)Fragen des Antragstellers zu 3.2.2 (2. Teilfrage ab „und soweit ja“), 3.2.3 (3), teils 3.2.4 (4) und teils 3.2.5 (2) nicht entgegen. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Vermittlungs- und Kontrollauftrag der Presse gebietet, dass - von einzelnen behördlichen Funktionsbereichen besonderen Charakters abgesehen - die dem Auskunftsanspruch entgegenstehenden Ausschlussgründe einen punktuellen Zuschnitt aufweisen, mit dem konkret umrissenen gegenläufigen Schutzgütern Rechnung getragen wird, und zwar beschränkt auf das Maß, in dem bei materieller Betrachtung tatsächlich ein Schutzbedarf erkennbar ist. Ungeachtet seiner rechtlichen Verortung darf ein genereller, abwägungsfester Vorrang eines privaten oder öffentlichen Vertraulichkeitsinteresses vor dem Informationsinteresse der Presse nur dann normiert werden, wenn dies demjenigen Abwägungsergebnis entspricht, das in aller Regel in Einzelfällen tatsächlich erzielt würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2018 - 7 C 5.17 - juris Rn. 18 und vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348, juris Rn. 30 ; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - OVG 6 S 22.16 - NVwZ 2017, 890, juris Rn. 11). Dass im Hinblick auf die aus Art. 6 Abs. 2 EMRK folgende Unschuldsvermutung ein Schutzbedarf anzunehmen ist, der sich generalisierend gegenüber dem Informationsinteresse der Presse sollte durchsetzen können, ist nicht ersichtlich; vielmehr ist auch insoweit erforderlich, die widerstreitenden (Grund-)Rechtspositionen durch Abwägung, gegebenenfalls im Wege praktischer Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2016 - VG 27 L 324.16 - Seite 10 ff. des Abdrucks; Steffen in Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 6 LPG Rn. 163; Meyer in Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 6 Rn. 28; s.a. § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Berliner Pressegesetzes). Nach den oben benannten Maßstäben fordert der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit im Einzelfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 a.a.O. juris Rn. 14). Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presse- bzw. rundfunkrechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Unter Annahme einer den benannten Unternehmen, bei denen es sich um Aktiengesellschaften, mithin juristische Personen des Privatrechts handelt, vorliegend zukommenden Unschuldsvermutung überwiegt hier das Informationsinteresse des Antragstellers (zu einem anderen Fall s. VG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2016 a.a.O.). Die vom Antragsteller begehrten Auskünfte betreffen ein in der öffentlichen Diskussion und auch für das politische Tagesgeschäft wesentliches Thema mit ausgesprochen großer Breitenwirkung. Die Frage nach einzelnen Aspekten in der Ahndung der behördlich bereits festgestellten Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen sowie den auf einer etwaigen Prüfung beruhenden Möglichkeiten staatlichen (ministeriellen) Handelns rechtfertigt die Annahme eines überaus gewichtigen zwecks Unterrichtung der Bürger bestehenden Informationsinteresses (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juli 1980 - 1 VAs 7/80 - AfP 1981, 285, juris Rn. 42 ff.) des Antragstellers, zumal - wie er näher ausführt - im Ergebnis auch - grundsätzlich mit einem besonderen öffentlichen Interesse versehene - Fragen nach (einem Verzicht bezüglich) der Erzielung staatlicher Einnahmen im Raum stehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 - 7 C 5.17 - juris Rn. 35; OVG Münster, Beschluss vom 20. Januar 2017 - 15 B 1289/16 - AfP 2017, 245, juris Rn. 23). Auf der anderen Seite ist zum Maß der Schutzwürdigkeit entgegenstehender öffentlicher und privater Interessen zunächst einzustellen, dass betreffend die begehrten Auskünfte lediglich solche Verwendungen unzulässiger Abschalteinrichtungen Gegenstand der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu verlautbarenden rechtlichen Prüfungen sein können, die bereits durch die o.g. sieben Pressemitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes öffentlich gemacht worden sind. Die Namen der insoweit betroffenen Autohersteller sind mithin bereits durch die Antragsgegnerin bekannt gemacht, Gleiches gilt für die vonseiten der Antragsgegnerin publizierten Verstöße dieser Autohersteller, die den hier inmitten stehenden etwaigen rechtlichen Prüfungen zugrunde liegen können. Die Antragsgegnerin hat diese damit schon in die Öffentlichkeit gebracht und einen (zumindest aus ihrer Sicht bestehenden) Rechtsverstoß der benannten Unternehmen publik gemacht. Den sich daran anschließenden Fragen nach der Möglichkeit einer finanziellen Ahndung dieser Rechtsverstöße im Wege insbesondere der Verhängung eines Bußgeldes kommt ausgehend hiervon in der gebotenen Abwägung nur noch ein geringeres Gewicht zu. Ungeachtet dessen, dass vorliegend von der Antragsgegnerin überhaupt bestätigt worden wäre, dass die angefragten Rechtsgutachten tatsächlich existierten und die vom Antragsteller formulierten Fragen Gegenstand dieser Prüfungen gewesen wären, blieben diese Gutachten unverbindlicher Natur und in der Abwägung einer Schutzwürdigkeit der betroffenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung (s.a. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1962 - VII C 57/61 - MDR 1962, 846 ; Löffler/Burkhardt a.a.O. § 4 LPG Rn. 122). Daran vermag die in den rechtlichen Prüfungen mitunter geäußerte Annahme des Begehens einer Ordnungswidrigkeit seitens der o.g. Autohersteller nichts zu ändern, zumal bereits an anderer Stelle rechtsgutachterliche Ausführungen (s. die oben zitierten beiden Gutachten von Klinger) insbesondere auch im Auftrag eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages zu einer möglichen Einschlägigkeit von Normen dieses Charakters veröffentlicht wurden. Im Übrigen wurden seitens der Staatsanwaltschaft im Juni 2018 und Oktober 2018 Bußgeldbescheide gegen die ... AG und ... AG gemäß §§ 30 Abs. 1, 130 Abs. 1 OWiG im Zusammenhang mit der Dieselkrise erlassen, so dass die Frage nach der Möglichkeit einer konkreten Ahndung bereits öffentlich bejaht wurde. Auskünfte zu einzelnen natürlichen Personen sind - wie bereits dargelegt - nicht verlangt und müssen daher in der pressegerechten Antwort der Antragsgegnerin unter Vermeidung ihrer Identifizierbarkeit auch nicht erfolgen. ff) Selbst wenn - wie die Antragsgegnerin vorträgt - die benannten Unternehmen in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen und damit in einem Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffen sein sollten, steht dies einer Auskunftserteilung nicht entgegen. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (wie auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) stellen offene Tatbestände dar, deren Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall betroffenen Interessen anderer ergeben (vgl. OLG München, Urteil vom 13. November 2018 - 18 U 1280/16 - juris Rn. 92 m.w.N.). Bei der im Rahmen der Beurteilung des presserechtlichen Auskunftsanspruches notwendigen Güterabwägung überwiegt hier das Auskunftsinteresse des Antragstellers. Bezugspunkt des vorliegend zu entscheidenden Auskunftsbegehrens sind dabei - wie bereits dargestellt - lediglich bereits über Pressemitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes verlautbarte behördliche Feststellungen von unzulässigen Abschalteinrichtungen betreffend die benannten Unternehmen. Vor dem Hintergrund des bereits von der Antragsgegnerin öffentlich gemachten Verstoßes ist die hier gegenständliche Frage nach einer rechtlichen Prüfung zur etwaigen Verhängung eines Buß- oder Ordnungsgeldes im Hinblick auf den sozialen Geltungsanspruch der Unternehmen als von untergeordneter Bedeutung zu werten. Anders als die Antragsgegnerin zur Begründung ausführt (Schriftsatz vom 17. September 2018, dort Seite 44 f.), sind die Namen der Unternehmen aufgrund der o.g. Pressemitteilungen bereits im Zusammenhang mit den Geschehnissen der Dieselthematik in der Öffentlichkeit präsent. Die streitgegenständlichen Fragen verleihen dem hier in Rede stehenden Recht der Unternehmen demgegenüber kein solches Gewicht, dass der auf Art. 5 Abs. 1 GG fußende Anspruch des Antragstellers deshalb dahinter zurücktreten müsste. gg) Inwieweit dem Auskunftsbegehren zu 3. der verfassungsrechtlich geschützte Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung entgegenstände, erschließt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 17. September 2018, dort Seite 34) nicht. 2. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist in der gebotenen Weise glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es für die Gewährung von Eilrechtsschutz in Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche erforderlich und zugleich ausreichend, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen; die Presse kann ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 - NJW 2014, 3711, juris Rn. 25 ff., insbes. Rn. 30 unter Hinweis auf VG Köln, Beschluss vom 27. August 2009 - 6 L 918/09 - juris Rn. 12 f. m.w.N.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 - juris Rn. 19 ff. und vom 11. Oktober 2016 - OVG 6 S 23.16 - ZUM-RD 2017, 49, juris Rn. 4 ff.; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 - NVwZ 2016, 945, juris Rn. 22). Entsprechendes gilt für rundfunkrechtliche Auskunftsbegehren. Den genannten Anforderungen ist im vorliegenden Fall genügt. Das inmitten stehende Thema von Umweltbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit Automotoren und Abschalteinrichtungen sowie deren Untersuchung und diesbezüglich zu ergreifender Maßnahmen (etwa betreffend Software oder Hardware) ist von hoher Aktualität und trifft offenkundig auf ein gesteigertes öffentliches Interesse, wie der laufenden Berichterstattung zu dessen unterschiedlichsten Aspekten zu entnehmen ist. Die hier vornehmlich eine finanzielle Ahndung von Verstößen im Rahmen des Betriebes von Abschalteinrichtungen betreffenden Fragen bilden einen die gleichen Voraussetzungen von hoher Aktualität und gesteigertem öffentlichen Interesse - wie auch die vom Antragsteller angeführten Meldungen und Zwecke der Berichterstattung zur derzeitigen Rolle der Politik in diesem Komplex verdeutlichen - in sich tragenden Teil dieses Themas ab (vgl. auch die Anlagen zum Schriftsatz des Antragstellers vom 4. Oktober 2018), wie nicht zuletzt das von der EU-Kommission angestrengte Vertragsverletzungsverfahren betreffend die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gegen die Antragsgegnerin belegt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin besteht dabei auch für die Fragen zu 1. ein Anordnungsgrund. Dass die in Rede stehende Äußerung vom 28. Mai 2018 bereits in einem Medienbericht wiedergegeben wurde und eine Berichterstattung des Antragstellers insoweit bereits möglich ist, steht dem nicht entgegen (s.erg.a. auch VG Berlin, Beschlüsse vom 27. März 2017 - VG 27 L 9.17 - juris Rn. 39 ff. und vom 16. November 2016 - VG 27 L 483.16 - Seite 4 des Abdrucks), zumal der Antragsteller in seinem letzten Schriftsatz nochmals sein bestehendes Berichterstattungsinteresse unter Hinweis auf aktuelle Forderungen zweier Organisationen zur Erhebung und Verwendung von Bußgeldern dargelegt hat. Der bis zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens verstrichene Zeitablauf bedingt keine andere Wertung; an der Aktualität und dem öffentlichen Interesse ist dadurch noch keine Änderung eingetreten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit verlören die begehrten Auskünfte ihren Nachrichtenwert, wenn zunächst der rechtskräftige Abschluss eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten wäre. 3. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, die von einer Auskunft möglicherweise betroffenen Unternehmen beizuladen, war als Antrag zu verstehen. Dieser Antrag, über welchen zusammen mit bzw. in der Sachentscheidung entschieden werden darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 - juris Rn. 8; VG Berlin, Urteil vom 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 - juris Rn. 74 m.w.N.), war abzulehnen. Ein Fall notwendiger Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Dritte sind an dem streitigen Rechtsverhältnis nur dann derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, wenn die vom Antragsteller begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte der Dritten betroffen, d.h. gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Maßgeblich ist, dass die Sachentscheidung dem Dritten und den Hauptbeteiligten gegenüber aus Rechtsgründen nur einheitlich ergehen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2010 - OVG 1 L 36.09 - juris Rn. 2; Kopp/ Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 65 Rn. 14). Daran fehlt es hier bereits deshalb, weil die Erteilung der inmitten stehenden Auskünfte auch ohne Beiladung der von der Antragsgegnerin angeführten Unternehmen erfolgen kann. Eine etwaige Betroffenheit in deren Rechten kann mangels unmittelbarer Gestaltung ihrer Rechte allenfalls eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtfertigen (vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 20. Juni 2016 - 11 K 1508/15 - ZD 2017, 47, juris Rn. 33). Die einfache Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass rechtliche Interessen Dritter durch die Entscheidung berührt werden. Das ist der Fall, wenn der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem der oder den Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu dem Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtslage („Rechtsposition“) verbessern oder verschlechtern könnte, d.h. wenn eine in der Sache ergehende Entscheidung für den Dritten ohne Vornahme der Beiladung zwar keine Rechtswirkungen (§ 121 VwGO) hätte, sich aber auf die Rechtsstellung des Dritten jedenfalls faktisch auswirken würde. Ist dieser Tatbestand erfüllt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. Rn. 3; Kopp/Schenke a.a.O. § 65 Rn. 9). Die Kammer übt ihr Ermessen dergestalt aus, von einer einfachen Beiladung abzusehen. Diese Entscheidung beruht zum einen auf der im vorliegenden Verfahren gebotenen zeitnahen Entscheidung der Sache, zum anderen darauf, dass die Antragsgegnerin, die über ihr zuzurechnende Informationen Auskunft erteilen soll, die in Betracht kommenden Rechte der betroffenen Unternehmen als Gründe für eine Auskunftsverweigerung hier angeführt hat und diese folglich bei der Abwägung bereits berücksichtigt werden können. Unter diesen Umständen hält es die Kammer für sachgerecht, den Kreis der Verfahrensbeteiligten auf das prozessual notwendige Maß zu beschränken. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei der Unterliegensteil des Antragstellers mit einem Achtel bemessen wurde. D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei im Hinblick auf die erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache kein Abschlag vom zugrunde zu legenden Auffangwert vorzunehmen war.