Gerichtsbescheid
25 K 1373/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0512.25K1373.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand Die Klägerin ist Mutter des am 00.00.2013 geborenen B. . Das Jugendamt der Beklagten gewährt B. seit dem 22.03.2018 Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Mit Schreiben vom 28.05.2018, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 01.06.2018, teilte die Beklagte der Klägerin ihre Kostenbeitragspflicht gemäß § 92 Abs. 3 SGB VIII mit und forderte sie auf, zur Ermittlung des monatlichen Kostenbeitrages ihre gesamten Einkünfte des vorangegangenen Kalenderjahres nachzuweisen. Ein gleichlautendes Schreiben unter demselben Datum stellte die Beklagte auch dem Vater von B. , S. M. , zu. Unter dem 20.10.2020, zugestellt am 22.10.2020, ersuchte die Beklagte die Klägerin und den Vater von B. erneut um Auskunft gemäß § 97a SGB VIII. Gegen das Auskunftsersuchen vom 20.10.2020 legte die Klägerin am 19.11.2020 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, es läge keine Abrechnung der erbrachten Leistung vor, insbesondere sei nicht ersichtlich, welche Leistungen wie Kindergeld und andere Leistungen mit den bereits erbrachten Leistungen verrechnet worden seien. Ihr Sohn sei nicht behindert, sodass sie nicht bereit sei, Beträge für eine Unterbringung des angeblich behinderten Sohnes zu zahlen, wenn keine Behinderung vorliege. Auch sei der Entzug der elterlichen Sorge unvertretbar, sodass auch die Unterbringung ihres Sohnes von Anfang an unvertretbar gewesen sei. Daher werde eine Zahlung abgelehnt. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2021, zugestellt am 13.02.2021, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin gehöre als Elternteil von B. nach § 97 Abs. 1 SGB VIII zum auskunftspflichtigen Personenkreis. Bei der B. gewährten Hilfe zur Erziehung handele es sich um eine im Sinne von § 91 Abs. 1 Nr. 5a SGB VIII kostenbeitragspflichtige Hilfe. Im Übrigen stelle das Schreiben vom 20.10.2020 lediglich ein Auskunftsersuchen und keine Aufforderung zur Zahlung dar. Hiergegen hat die Klägerin am Montag, den 15.03.2021 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die wirtschaftliche Jugendhilfe gehe von falschen Voraussetzungen aus, um die Heranziehung zu betreiben. Verträge zulasten Dritter seien unzulässig und unwirksam. Zu unwirksamen Verträgen dürften keine Sozialleistungen gewährt werden. Sie sei mit den Verträgen mit einer unbekannten Bereitschaftspflegestelle und mit der Bereitschaftsfamilie nicht einverstanden. Zudem sei die Inobhutnahme von B. rechtswidrig, da keine Kindeswohlgefährdung vorgelegen habe. Die Klägerin beantragt wörtlich, 1. den Bescheid der Beklagten vom 20.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2021 aufzuheben, 2. B. am Verfahren zu beteiligen, 3. alle öffentlich-rechtlichen Verträge der Beklagten, die insbesondere Vertragsgrundlage mit der Bereitschaftsfamilie bzw. der PFiV sind, beizuziehen und den Klägern die Originale oder Kopien zur Einsichtnahme zu übersenden, 4. die Verträge des Pflegers/Vormunds mit der Bereitschaftsfamilie und der PFiV beizuziehen und den Klägern die Originale oder Kopien zur Einsichtnahme zu übersenden, 5. Vorlage beim Gerichtshof der Europäischen Union einzureichen mit den Fragen: a) Sind die Beteiligungsrechte im Verwaltungsverfahren nach § 36 SGB VIII mit den Werten aus Art. 2 EU-Vertrag und Art. 151 AEUV i.V.m. EU-Richtlinie 2011/36/EU, Abkommen zur Abschaffung der Sklaverei vom 25.09.1926, Teil I (u.a. Nr. 7 und Nr. 16) und Art. 12-14 und 16 EU-Sozialcharta vom 18.10.1961, EU-Richtlinie 2012/29/EU vereinbar und können deshalb so ausgelegt werden, dass personensorgeberechtigte Elternteile am Verwaltungsverfahren nach § 36 SGB VIII ausgeschlossen werden können? Sind die Beteiligungsrechte im Verwaltungsverfahren nach § 36 SGB VIII mit den Werten aus Art. 2 EU-Vertrag und Art. 151 AEUV i.V.m. EU-Richtlinie 2011/36/EU, Abkommen zur Abschaffung der Sklaverei vom 25.09.1926, Teil I (u.a. Nr. 7 und Nr. 16) und Art. 12-14 und 16 EU-Sozialcharta vom 18.10.1961, EU-Richtlinie 2012/29/EU vereinbar und können deshalb so ausgelegt werden, dass Elternteile, denen nur rechtswirksam aber nie rechtskräftig die vollständige elterliche Personensorge entzogen worden ist, am Verwaltungsverfahren nach § 36 SGB VIII ausgeschlossen werden können? b) Sind die Beteiligungsrechte im Verwaltungsverfahren nach § 36 SGB VIII mit den Werten aus Art. 2 EU-Vertrag und Art. 151 AEUV i.V.m. EU-Richtlinie 2011/36/EU, Abkommen zur Abschaffung der Sklaverei vom 25.09.1926, Teil I (u.a. Nr. 7 und Nr. 16) und Art. 12-14 und 16 EU-Sozialcharta vom 18.10.1961, EU-Richtlinie 2012/29/EU vereinbar und können deshalb so ausgelegt werden, dass bei einem Minderjährigen (der während gleichzeitig anhängigem Familiengerichtsverfahren einen „Verfahrensbeistand“ zur Vertretung seiner Interessen nach § 158 FamFG hat) nur der vorübergehend einzige Personensorgeberechtigte (Pfleger/Vormund), der dabei keine Grundrechte aus Art. 6 GG ableiten kann, beteiligt wird somit der rechtliche Interessenvertreter des Minderjährigen ist oder muss dem Minderjährigen ein Anwalt zur Verfügung gestellt werden? Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ob die Jugendhilfemaßnahme zu Recht erfolgt sei, sei für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens ohne Bedeutung. Denn bei der Kostenbeteiligung gehe es gerade nicht um die Ermittlung der Voraussetzungen der Leistungsgewährung, da die kostenbeitragspflichtigen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe unabhängig vom Einkommen der Leistungsberechtigten gewährt würden. Mit gerichtlicher Verfügung vom 29.06.2022, zugestellt am 30.06.2022, wurde der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gemäß § 82 Abs. 2 S. 1 und 2 VwGO unter Fristsetzung bis zum 14.07.2022 aufgefordert, die aktuelle ladungsfähige Anschrift der Klägerin anzugeben. Eine Antwort auf das Schreiben erfolgte nicht. Ebenfalls mit gerichtlicher Verfügung vom 29.06.2022 wurden die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Mit Schriftsatz vom 15.03.2023 hat die Beklagte nach Recherche im örtlichen Meldeportal eine neue Anschrift der Klägerin benannt. Ursprünglich hat die Klägerin gemeinsam mit dem Vater von B. Klage gegen beide Bescheide, jeweils gerichtet an die Klägerin und den Vater von B. , erhoben. Dieser ist am 09.04.2022 verstorben. Das Gericht hat das Verfahren des Vaters gegen den an ihn gerichteten Bescheid mit Beschluss vom 09.05.2023 abgetrennt, dieses wird nunmehr unter dem Aktenzeichen 25 K 2525/23 geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Die Klage entspricht nicht den sich aus § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO ergebenden Anforderungen, da die Klägerin ohne zureichenden Grund ihre unter Fristsetzung angeforderte Anschrift, unter der sie derzeit zu erreichen ist, nicht bekannt gegeben hat. Nach § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO muss die Klage den Kläger bezeichnen, wozu nach § 173 VwGO i.V.m. § 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO die Angabe des Wohnortes gehört. Anzugeben ist der tatsächliche Wohnort, also die Anschrift, unter der er tatsächlich zu erreichen ist – mithin die „ladungsfähige“ Anschrift. Ändert sich diese im Laufe des Verfahrens, ist die neue Anschrift mitzuteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 – 1 C 24.97 – juris, Rn. 29 ff.; OVG NRW, Urteile vom 20.02.2001 – 22 A 3200/97 – juris, Rn. 23 und vom 17.03.1998 – 18 A 4002/96 – juris, Rn. 2 ff. Die Anschriftenangabe ist nicht allein deshalb entbehrlich, weil die Klägerin anwaltlich vertreten ist. Die Mindestvoraussetzungen des § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO müssen nicht nur bei Klageerhebung, sondern auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 10.12.2014 – 10 K 4302/13 – juris, Rn. 22 ff. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie sich bereits aus den gemäß § 99 Abs. 1 VwGO von der Behörde übersandten Akten ergibt, sonst wie bekannt ist oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln lässt. Darüber hinaus kann im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ein Ausnahmefall dann vorliegen, wenn die Angabe der Anschrift unmöglich oder unzumutbar ist, etwa weil der Angabe der Anschrift unüberwindbare oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder der Ausländer glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 – 1 C 24.97 – juris, Rn. 39 f.; OVG NRW, Urteil vom 20.02.2001 – 22 A 3200/97 – juris, Rn. 32. Die Klägerin ist mit gerichtlicher Verfügung vom 29.06.2022 – ihrem Prozessbevollmächtigten am 30.06.2022 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt – unter Fristsetzung bis zum 14.07.2022 gemäß § 82 Abs. 2 S. 1 und 2 VwGO aufgefordert worden, ihre aktuelle ladungsfähige Anschrift anzugeben. Sie ist auch darauf hingewiesen worden, dass die Angabe der ladungsfähigen Anschrift Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage ist und die Klage, falls sie dieser Aufforderung innerhalb der genannten Frist nicht nachkomme, als unzulässig abzuweisen ist. Weder die Klägerin selbst noch ihr Prozessbevollmächtigter beantworteten diese Verfügung. Die Anschrift ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang. Dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.03.2023 nunmehr eine mögliche Anschrift benennt, bleibt insoweit ohne Belang, da die Unzulässigkeit des Rechtsschutzgesuchs bereits mit Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist eintritt. Abgesehen davon war die Klägerin ausweislich der Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.04.2023 und 05.05.2023 unter der genannten Anschrift postalisch nicht erreichbar. Greifbare Anhaltspunkte, weshalb die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift innerhalb der festgesetzten Frist nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, wurden weder mitgeteilt noch sind diese sonst ersichtlich. Darüber hinaus hat die Klage auch in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Auskunftsersuchen der Beklagten vom 20.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die an die Klägerin gerichtete Aufforderung, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, ist § 97a Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Danach sind u.a. Eltern oder Elternteile verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die Berechnung, die Übernahme oder den Erlass eines Teilnahmebeitrages oder Kostenbeitrages nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbeitrages nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist. Ein solches Erfordernis besteht hier. Die Klägerin ist dem Grunde nach kostenbeitragspflichtig. Nach § 91 Abs. 1 Nr. 5a SGB VIII werden Kostenbeiträge erhoben bei Hilfe zu Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII). Diese wird dem Sohn der Kläger seit dem 22.03.2018 gewährt. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die Jugendhilfemaßnahme für B. zu Unrecht gewährt worden sei. Die Frage der Rechtmäßigkeit einer Jugendhilfemaßnahme ist im Verfahren über das Auskunftsverlangen nicht zu prüfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2016 – 12 A 1798/15 – juris. Für die Pflicht, Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, reicht es aus, dass, wie hier, eine grundsätzlich kostenbeitragspflichtige Maßnahme vorliegt und der in die Auskunftspflicht Genommene grundsätzlich beitragspflichtig ist. Ob und ggf. in welcher Höhe ein Kostenbeitrag neu festzusetzen ist, ist Gegenstand eines gesonderten anschließenden Verfahrens. Den übrigen, mit klägerischem Schriftsatz vom 14.05.2021 angekündigten Anträgen war nicht nachzugehen. Das Gericht war nicht gehalten, den Sohn der Klägerin, B. , beizuladen. Die Beiladung B. , deren Ablehnung keinen gesonderten Beschluss erfordert, sondern implizit im Urteil erfolgen kann, VG Berlin, Beschluss vom 01.02.2019 – 27 L 370.18 – juris, Rn. 159 m.w.N. war nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig. Eine notwendige Beiladung liegt nach § 65 Abs. 2 VwGO nur dann vor, wenn die Entscheidung (d.h. hier die Aufhebung des streitgegenständlichen Auskunftsersuchens) nur einheitlich ergehen kann. Dabei reicht es nicht aus, dass eine einheitliche Entscheidung aus Gründen der Logik wünschenswert erscheint. Diese Voraussetzung liegt vielmehr nur vor, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte der Dritten eingegriffen wird, das heißt ihre Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt BVerwG, Beschluss vom 08.11.2021 – 4 A 1.21 – juris, Rn. 2. Notwendigerweise beizuladen ist in Anfechtungsverfahren immer derjenige, den die begehrte gerichtliche Kassationsentscheidung in einer unmittelbar gestaltenden Weise betrifft, was typischerweise auf den Adressaten eines Verwaltungsaktes mit Doppelwirkung zutrifft. Eine Beiladung des Dritten ist hingegen nicht erforderlich, wenn das Anfechtungsurteil diesem gegenüber keine rechtsgestaltende Wirkung entfaltet, etwa dann, wenn der Dritte lediglich ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 65 Rn. 17a. Nach diesen Maßstäben liegt kein Fall der notwendigen Beiladung vor. Die Rechtsstellung des Sohnes der Kläger ist von der hiesigen Entscheidung nicht im Ansatz betroffen. Vielmehr erscheint es umgekehrt: Die mögliche Verpflichtung der Klägerin, einen Kostenbeitrag zu leisten, ist abhängig von der Hilfegewährung, die ihrem Sohn zugutekommt. Dies rechtfertigt jedoch keine notwendige Beiladung im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO. Die Beiladung des Sohnes der Klägerin war auch nicht nach § 65 Abs. 1 VwGO angezeigt. Danach kann das Gericht dritte Personen, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Voraussetzung dieser einfachen Beiladung ist, dass durch die zu erwartende Entscheidung des Gerichts die rechtlichen Interessen des Beizuladenden berührt werden können, Schenke in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 65 Rn. 8. Vorliegend werden die Interessen des Sohnes der Klägerin jedoch, wie bereits festgestellt, nicht im Ansatz berührt. Dem Antrag der Klägerin, alle öffentlich-rechtlichen Verträge der Beklagten, die insbesondere Vertragsgrundlage mit der Bereitschaftsfamilie bzw. der PFiV sind, sowie die Verträge des Pflegers/Vormunds mit der Bereitschaftsfamilie und der PFiV beizuziehen und ihr die Originale oder Kopien zur Einsichtnahme zu übersenden, war ebenfalls nicht nachzugehen. Die genannten Unterlagen haben keine Relevanz für das hiesige Verfahren. Maßgeblich im Rahmen des hier streitigen Auskunftsersuchens ist allein die Tatsache, dass eine Hilfe nach § 33 SGB VIII gewährt wird. Inhalt und Ausgestaltung dieser Hilfe sind hingegen ohne Belang, da die Frage der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme im Verfahren über das Auskunftsverlangen – wie bereits oben dargestellt – nicht zu prüfen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2016 – 12 A 1798/15 – juris. Schließlich war das Gericht auch nicht gehalten, das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Eine Vorlagepflicht besteht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht, weil das vorliegende Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufungszulassung angefochten werden kann. Soweit Art. 267 Abs. 2 AEUV das Gericht berechtigt ("kann"), eine gemeinschaftsrechtliche Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen und die Beurteilung hierüber in das pflichtgemäße Ermessen des erkennenden Gerichts stellt, besteht hierfür ebenfalls kein Anlass. Denn die von der Klägerin formulierten Rechtsfragen stellen sich im hiesigen Verfahren nicht. Die von ihr in Bezug genommenen „Beteiligungsrechte im Verwaltungsverfahren nach § 36 SGB VIII“ sind im hiesigen Verfahren irrelevant. Die Klägerin verkennt die verschiedenen Verwaltungsverfahren innerhalb einer Hilfegewährung. Die Einbeziehung der Personensorgeberechtigten nach § 36 SGB VIII beansprucht Geltung allein im Hilfeplanverfahren. Die Regelung gilt jedoch gerade nicht im – hier streitigen – Verwaltungsverfahren betreffend die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.