Urteil
27 K 343.16
VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:1228.VG27K343.16.00
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Tenor
Ziffer 2 des Bescheides der P... vom 1. Juni 2016 (Geschäftszeichen: SF001-Verl2013 Geb) wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Ziffer 2 des Bescheides der P... vom 1. Juni 2016 (Geschäftszeichen: SF001-Verl2013 Geb) wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. A. Der Berichterstatter hat ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, da die Beteiligten (Schriftsatz der Klägerin vom 1. März 2022, Schriftsatz der Beklagten vom 22. Februar 2022) sich mit einer solchen Entscheidung einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO–). B. Die Klage hat Erfolg. I. Sie ist als Anfechtungsklage (zum Begriff: § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des mit der vorliegenden Klage angefochtenen Verwaltungsakts (der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 60.000 Euro [in Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 1. Juni 2016] für die unbefristete Verlängerung der Zulassung der Klägerin), mit anderen Worten einer Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor Klageerhebung hat es jedenfalls nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i.V.m. § 7 Abs. 3 Halbs. 1, § 2 Nr. 7 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien – MStV BB – nicht bedurft. II. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Die Gebührenfestsetzung in Ziffer 2 des Bescheides vom 1. Juni 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es kann dahinstehen, ob diese Gebührenfestsetzung formell rechtmäßig ist, insbesondere ob die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), in Vollziehung deren Beschlusses vom 15. Dezember 2015 die Gebühr in Ziffer 2 des genannten Bescheides festgesetzt worden ist, das für die Entscheidung zur Höhe dieser Gebühr funktionell zuständige Organ der Beklagten gewesen ist. Denn die Gebührenfestsetzung ist jedenfalls materiell rechtswidrig. 1. Die beklagte Medienanstalt hat für die unbefristete Verlängerung der Zulassung der Klägerin, die mit Bescheiden der Beklagten vom 8. November 2013 und vom 1. Juni 2016 erfolgt ist (mit letzterem Bescheid ist ersterer Bescheid bezüglich der Dauer der Verlängerung dieser Zulassung [ab-]geändert worden), eine Gebühr nicht erheben dürfen. Für die Festsetzung einer Gebühr für diese Verlängerung in Ziffer 2 des Bescheides vom 1. Juni 2016 hat es an einer wirksamen Rechtsgrundlage gefehlt. Für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der betreffenden Gebührenfestsetzung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld maßgeblich (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 20. Januar 2014 – 3 A 623/12 –, juris Rn. 44 m.w.N.). Als Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer Gebühr für die Zulassung, und zwar für die erstmalige Erteilung sowie die Verlängerung der Zulassung bundesweiter Veranstalter von Rundfunk – wie für die unbefristete Verlängerung der Zulassung der Klägerin – kommt allein § 35 Abs. 11 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien vom 31. August 1991 in der Fassung des Achtzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 9. bis 28. September 2015 (GVBI. 2015 S. 443) – RStV – in Verbindung mit §§ 1, 2 der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks der Beklagten vom 9. Oktober 2009 in der Fassung der Ergänzung dieser Satzung vom 28. Juni 2011 (ABl. 2011 S. 1954) – Kostensatzung, KS – und der lfd. Nr. I.1.1 des Verzeichnisses zur Kostensatzung nach § 35 Abs. 11 RStV – Bundesweite Rundfunkangebote (Kostenverzeichnis) in Betracht. Diese Rechtsvorschriften sind hier – soweit sie wirksam sind – maßgeblich, da sie im Zeitpunkt der möglichen Entstehung der vermeintlichen Gebührenschuld gegolten haben bzw. Geltung beansprucht haben. Nach § 7 Satz 1 KS entsteht der Kostenanspruch mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung (vgl. zur Maßgeblichkeit der Rechtslage im Zeitpunkt der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung BVerwG, Urteil vom 29. März 2019 – 9 C 4.18 –, juris Rn. 16; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris Rn. 27; VG Ansbach, Urteil vom 17. Februar 2011 – AN 11 K 10.02604 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Die kostenpflichtige Amtshandlung (s. zu den Begriffen „Kosten“ und „Amtshandlung“ § 1 Abs. 1 KS) ist im vorliegenden Fall die letztlich erfolgte unbefristete Verlängerung der Zulassung der Klägerin gewesen. Diese Amtshandlung ist mit Erlass des Bescheides der Beklagten vom 1. Juni 2016 beendet gewesen. In Ziffer 1 dieses Bescheids wurde der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2013 – ex nunc – insoweit abgeändert, als die zugebilligte Dauer der Verlängerung der Zulassung der Klägerin von sieben Jahren in eine unbefristete Dauer geändert wurde. Mit dieser Änderung des Bescheides vom 8. November 2013 hat die in ihm enthalten gewesene Regelung der Dauer der Verlängerung dieser Zulassung ihre Wirksamkeit verloren (§ 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG –; vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 2008 – 3 B 37.08 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Die danach verbliebene, mit Bescheid vom 8. November 2013 gewährte Verlängerung der Zulassung dem Grunde nach und die mit Bescheid vom 1. Juni 2016 (dort Ziffer 1) bestimmte unbefristete Dauer dieser Verlängerung sind Teile der mit den beiden Bescheiden zusammengenommen, mit anderen Worten im Ganzen erfolgten unbefristeten Verlängerung der Zulassung der Klägerin. Im Übrigen fällt der danach für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Gebührenfestsetzung maßgebliche Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 1. Juni 2016 auch mit dem bei Anfechtungsklagen im Allgemeinen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 3 C 3.15 –, juris Rn. 13 m.w.N.) zusammen. Nach § 35 Abs. 11 Satz 1 RStV sind von den Verfahrensbeteiligten durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben. Näheres regeln übereinstimmende Satzungen der Landesmedienanstalten (§ 35 Abs. 11 Satz 2 RStV). Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit, insbesondere gegen die Bestimmtheit des § 35 Abs. 11 RStV, der – wie die anderen Vorschriften des RStV – Landesrecht im Range eines Landesgesetzes ist, bestehen nicht (VG Berlin, Urteil vom 23. Mai 2013 – VG 27 K 102.11 –, juris Rn. 32). § 35 Abs. 11 RStV, der sich im RStV im III. Abschnitt mit der Überschrift „Vorschriften über den privaten Rundfunk" und dort im 4. Unterabschnitt „Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung" findet, gilt (nur) für den bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk (§ 39 Satz 1 RStV [s.a. § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 20a RStV]; VG Oldenburg, Urteil vom 23. August 2011 – 1 A 2903/10 –, juris Rn. 14 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2012 – 27 K 6228/10 –, juris Rn. 60 ff. m.w.N.; s.a. VG Kassel, Urteil vom 8. Juni 2017 – 1 K 573/13.KS –, juris Rn. 70) sowie für Teleshoppingkanäle (§ 39 Satz 2 RStV; s. dazu § 1 Abs. 6 RStV). § 35 Abs. 11 Satz 1 RStV ist dahin zu verstehen, dass von den Verfahrensbeteiligten durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Landesmedienanstalten in Verwaltungsverfahren, die bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk und Teleshoppingkanäle betreffen, in angemessenem Umfang zu verlangen sind. Der in § 35 Abs. 11 Satz 1 RStV enthaltenen Aussage, dass von den Verfahrensbeteiligten durch die zuständige Landesmedienanstalt Kosten zu erheben sind, lässt sich entnehmen, dass Kosten öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit in Verwaltungsverfahren von den Beteiligten solcher Verfahren zu verlangen sind (vgl. § 1 Abs. 1, § 9, § 13 VwVfG und inhaltlich gleiche Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze von Bundesländern). Öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit in Verwaltungsverfahren im Bereich des bundesweit verbreiteten privaten Rundfunks und der Teleshoppingkanäle ist von den Landesmedienanstalten vorzunehmen (§§ 35 ff. RStV). In § 35 Abs. 11 Satz 1 RStV sind mit „Kosten“ Gebühren und Auslagen – öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Landesmedienanstalten in betreffenden Verfahren – (vgl. § 1 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes – VwKostG –, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 35 Abs. 11 RStV am 1. September 2008 [Art. 6 Abs. 3 Satz 1 des Zehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, GVBl. 2008 S. 102] galt, § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 des nun geltenden Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes – BGebG – sowie inhaltlich gleiche Vorschriften der [Verwaltungs-]Kosten- bzw. Gebührengesetze von Bundesländern) gemeint. Auch gegen die Verfassungsgemäßheit des § 35 Abs. 11 Satz 2 RStV, der die Landesmedienanstalten ermächtigt, Näheres durch übereinstimmende Satzungen und damit durch (untergesetzliche) Rechtsvorschriften zu regeln, sind Bedenken nicht vorhanden (vgl. zu einer von einer Landesmedienanstalt erlassenen, auf § 46 Satz 1 in Verbindung mit §§ 8a, 58 Abs. 4 RStV gestützten Satzung Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 7 N 09.1377 –, juris Rn. 39 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 6 C 17.14 –, juris Rn. 36). Entgegen der Auffassung der Klägerin hat den Landesmedienanstalten, zu denen die beklagte Medienanstalt als die gemeinsame Medienanstalt der Länder Berlin und Brandenburg gehört, durch diese gesetzliche Vorschrift die Befugnis verliehen werden dürfen, Näheres zu den Kosten (d.h. – wie oben ausgeführt – Gebühren und Auslagen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Landesmedienanstalten in bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk und Teleshoppingkanäle betreffenden Verwaltungsverfahren), die von den Verfahrensbeteiligten durch die zuständigen Landesmedienanstalten in angemessenem Umfang zu erheben sind, durch übereinstimmende Satzungen zu regeln. Es ist unerheblich, dass die Landesmedienanstalten, bei denen es sich um juristische Personen öffentlichen Rechts, nämlich um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts – für die Beklagte ergibt sich dies aus § 7 Abs. 1 Satz 1 MStV BB – handelt, nicht als partizipative Selbstverwaltung der ihrer Satzungsgewalt unterworfenen privaten Rundfunkveranstalter ausgestaltet worden sind (z.B. dürfen diese Rundfunkveranstalter weder den für den Satzungserlass nach § 12 Abs. 1 MStV BB zuständigen Medienrat der Beklagten wählen – nach § 10 Abs. 1 MStV BB werden die Mitglieder dieses Medienrats vom Brandenburger Landtag und vom Abgeordnetenhaus von Berlin gewählt – noch eigene Vertreter in den Medienrat entsenden). Denn die Verleihung der Befugnis zum Erlass hier in Rede stehender Satzungen an die Landesmedienanstalten, denen gesetzlich (z.B. der Beklagten in § 7 Abs. 1 Satz 2 MStV BB) das Recht auf Selbstverwaltung zuerkannt worden ist, ist jedenfalls durch die funktionale Sonderstellung dieser Anstalten verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die gesetzlich garantierte Autonomie (Satzungsbefugnis) der Landesmedienanstalten bezieht sich, soweit sie über die Regelung der inneren Organisation hinausgeht, auf deren gesetzliche Aufgaben, zu denen u.a. die Zulassung privater Veranstalter von Rundfunk und die Zuweisung von Übertragungskapazitäten gehören (§§ 35 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 RStV sowie – speziell für die Beklagte – §§ 5 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 2, 24 Abs. 1 Satz 1 MStV BB). Der grundrechtssichernde Organisationsauftrag, dessen Erfüllung sich im Rahmen von Zulassungs- und Vergabeentscheidungen im Einzelfall auch auf Programminhalte und Programmgestaltung auswirken kann, muss der staatlichen Einflussnahme prinzipiell entzogen sein, so dass diesbezüglich die funktionelle Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Landesmedienanstalten einschließlich „autonomer“ Normsetzungsbefugnisse unabdingbar ist. Somit findet die den Landesmedienanstalten gesetzlich (u.a. in § 35 Abs. 11 Satz 2 RStV) verliehene Autonomie ihre verfassungsrechtliche Grundlage in dem Verfassungsgebot der Staatsferne des Rundfunks, das aus der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes – GG – hergeleitet wird (vgl. Bayerischer VGH a.a.O. Rn. 42 f. m.w.N.; s.a. Ossenbühl in Isensee/Kirchhof, HdStR, Bd. V, 3. Auflage, § 105 Rn. 14 und 27 m.w.N.). Gemäß § 1 Abs. 1 KS erhebt die zuständige Landesmedienanstalt für Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Gewalt, die auf Entscheidungen ihrer Organe nach § 35 Abs. 2 RStV beruhen (Amtshandlung), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften der Kostensatzung. Für Amtshandlungen werden Gebühren nach dem Kostenverzeichnis erhoben, das als Anlage Bestandteil der Kostensatzung ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KS). Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KS). Enthält das Kostenverzeichnis keine Festgebühr, sondern eine Rahmengebühr, so ist die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Kostenschuldners zu bemessen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KS). Die Gebühr wird auf Grundlage einer Entscheidung des für die Sachentscheidung funktionell zuständigen Organs zur Höhe der Kosten durch die zuständige Landesmedienanstalt von Amts wegen festgesetzt (§ 2 Abs. 3 KS). In lfd. Nr. I.1.1 Kostenverzeichnis ist für die Zulassung bundesweiter Veranstalter von Fernsehen nach § 20a RStV eine Gebühr von 5.000 Euro bis 100.000 Euro vorgesehen. 2. Die Gebührenvorschrift in lfd. Nr. I.1.1 Kostenverzeichnis ist jedenfalls insoweit, als sie für die Zulassung bundesweiter Veranstalter von Fernsehen nach § 20a RStV eine Gebühr innerhalb der genannten Grenzen vorsieht, nicht von ihrer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt und damit nichtig (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2001 – 6 C 13.00 –, juris Rn. 6; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen a.a.O. Rn. 35). Mit der Erhebung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Gebühr wird – auch – der Gebührenzweck des Vorteilsausgleichs, d.h. des Ausgleichs eines dem Kostenschuldner durch die kostenpflichtige öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit zu Gute gekommenen besonderen Vorteils (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 – 2 BvL 9/98, 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98 –, juris Rn. 59; s.a. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen a.a.O. Rn. 77), verfolgt, für dessen Verfolgung § 35 Abs. 11 Satz 2 RStV keine Grundlage bietet. a) Aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 2 KS ist davon auszugehen, dass bei der Bemessung des Mindest- und des Höchstsatzes der in lfd. Nr. I.1.1 Kostenverzeichnis vorgesehenen Gebühr (u.a.) der Gebührenzweck des Vorteilsausgleichs berücksichtigt worden ist. § 2 Abs. 1 Satz 2 KS knüpft die Höhe der Gebühr, wenn das Kostenverzeichnis keine Festgebühr, sondern eine Rahmengebühr enthält, auch an die – mit dem (finanziellen) Verwaltungsaufwand der Landesmedienanstalten, d.h. den Kosten dieser Anstalten für deren öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit in bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk und Teleshoppingkanäle betreffenden Verwaltungsverfahren (s. zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Gebühren dem Grunde nach durch ihre [Kosten-]Ausgleichsfunktion BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 a.a.O. Rn. 53 m.w.N. und Beschluss vom 6. November 2012 – 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 –, juris Rn. 50), in keinem Zusammenhang stehende – Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere das wirtschaftliche oder sonstige Interesse des Kostenschuldners. Eine Rahmengebühr ist eine Gebühr, die durch einen Mindest- und einen Höchstsatz bzw.-betrag begrenzt wird, mit anderen Worten bezüglich der Gebührenhöhe eine feste Ober- und Untergrenze hat. Die in der Vorschrift lfd. Nr. I.1.1 Kostenverzeichnis bestimmte Gebühr für die Zulassung bundesweiter Veranstalter nach § 20a RStV ist eine Rahmengebühr; sie beträgt für Hörfunk 2.000 bis 20.000 Euro und für Fernsehen 5.000 Euro bis 100.000 Euro. Der durch die in lfd. Nr. I.1.1 Kostenverzeichnis vorgesehene Gebühr auszugleichende Vorteil liegt darin, dass die Veranstalter bundesweit verbreiteten privaten Hörfunks und Fernsehens von der Zulassung Gebrauch machen können, die ihnen zur Überwindung des Zulassungsvorbehalts in § 20 RStV, eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt (Bumke/Schüller/Harms, in Binder/Vesting [Hrsg.], Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage, § 20 RStV Rn. 32), erteilt wird. Die Zulassung berechtigt die Veranstalter zu der Veranstaltung von privatem Rundfunk (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 MStV BB), mit der sie Einnahmen (z.B. aus Werbung) generieren können. Eine solche begünstigende Wirkung infolge der gebührenpflichtigen Amtshandlung unterfällt dem weiten Vorteilsbegriff der Rechtsprechung, die als „besonderen Vorteil" neben wirtschaftlichen auch rechtliche, ideelle und tatsächliche Vorteile jeglicher Art anerkennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 – 9 C 1.20 –, juris Rn. 26 m.w.N.). b) Die Verfolgung des Gebührenzwecks des Vorteilsausgleichs durch die Gebührenvorschrift in lfd. Nr. I.1.1 Kostenverzeichnis ist nicht durch § 35 Abs. 11 Satz 2 RStV gedeckt. § 35 Abs. 11 Satz 2 RStV ermächtigt die Landesmedienanstalten nicht dazu, durch übereinstimmende Satzungen Gebührenvorschriften zu schaffen, die (u.a.) den Gebührenzweck des Vorteilsausgleichs verfolgen, da solche Gebührenvorschriften nicht Näheres im Sinne des § 35 Abs. 11 Satz 2 RStV regeln. Näheres in diesem Sinne regeln nur Vorschriften übereinstimmender Satzungen der Landesmedienanstalten, die Einzelheiten von Kosten, die nach § 35 Abs. 11 Satz 1 RStV von den Verfahrensbeteiligten durch die zuständigen Landesmedienanstalten in angemessenem Umfang zu erheben sind, und der Erhebung derartiger Kosten von diesen Beteiligten durch jene Anstalten festlegen. Zu solchen Vorschriften betreffender Satzungen gehören Gebührenvorschriften, die (u.a.) den Gebührenzweck des Vorteilsausgleichs verfolgen, nicht. § 35 Abs. 11 Satz 1 RStV ist dahin zu verstehen, dass von den Verfahrensbeteiligten Gebühren und Auslagen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Landesmedienanstalten in bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk und Teleshoppingkanäle betreffenden Verwaltungsverfahren (ausschließlich) zur Deckung der Kosten besagter Verwaltungstätigkeit zu erheben sind (s. zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Gebührenzwecks der Kostendeckung BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 a.a.O. Rn. 58 m.w.N.), und zwar in angemessenem Umfang. Hingegen ist dieser Vorschrift nicht zu entnehmen, dass mit der in ihr vorgeschriebenen Erhebung von Gebühren und Auslagen neben dem Zweck der Deckung der Kosten der vorstehend bezeichneten Verwaltungstätigkeit, mit anderen Worten des Verwaltungsaufwands der Landesmedienanstalten, auch der Zweck des Vorteilsausgleichs verfolgt wird. aa) Aus dem Wortlaut von § 35 Abs. 11 Satz 1 RStV und insbesondere aus der Verwendung des Wortes „Kosten" ergibt sich nicht, dass mit der in dieser Vorschrift vorgeschriebenen Erhebung von Gebühren und Auslagen (u.a.) der Zweck des Vorteilsausgleichs verfolgt wird. bb) Aus den Gesetzesmaterialien zu dem Zehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 19. Dezember 2007 (GVBl. 2008 S. 102), mit dem § 35 Abs. 11 RStV neu eingeführt worden ist, geht ebenfalls nicht hervor, dass die in § 35 Abs. 11 Satz 1 RStV vorgesehene Erhebung von Kosten, mithin u.a. von Gebühren, dem Vorteilsausgleich dient. Die Gesetzesbegründung zu § 35 Abs. 11 RStV lautet (vgl. Abgeordnetenhaus Drs. 16/1128 S. 12): Gemäß Absatz 11 sind von den Verfahrensbeteiligten zur Finanzierung der Arbeit der Medienaufsicht Kosten in angemessenem Umfang zu erheben (Satz 1). Näheres regeln die Landesmedienanstalten ebenfalls durch übereinstimmende Satzungen (Satz 2). cc) Ebenso wenig lässt sich der Entstehungsgeschichte des § 35 Abs. 11 (Satz 1) RStV ein Hinweis darauf entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift den Zweck des Vorteilsausgleichs verfolgen wollte. Die Gesetzesbegründung zu § 14 Abs. 9 Satz 2 und 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002 in der Fassung des Neunten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 31. Juli 2006 bis 10. Oktober 2006 (GVBI. 2007 S. 10) – JMStV –, deren Regelungen zeitgleich mit der Schaffung des § 35 Abs. 11 RStV gestrichen und in § 35 Abs. 11 RStV (wörtlich) übernommen worden sind (vgl. Abgeordnetenhaus Drs. 16/1128 S. 2, 38), enthält keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber mit § 14 Abs. 9 Satz 2 JMStV – u.a. – den (Kosten- und Gebühren-) Zweck des Vorteilsausgleichs verfolgen wollte. In der amtlichen Begründung zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002 (vgl. Abgeordnetenhaus Drs. 15/845 S. 20) – die Sätze 5 und 6 des § 14 Abs. 9 dieses Staatsvertrages (GVBl. 2003 S. 69) wurden in der Folge die Sätze 2 und 3 des § 14 Abs. 9 JMStV – heißt es zu § 14 Abs. 9: Von den Verfahrensbeteiligten sind nach Satz 5 durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang nach allgemeinen Grundsätzen zu erheben. Näheres regeln die Landesmedienanstalten gemäß Satz 6 durch übereinstimmende Satzungen. Allein der vage Verweis auf allgemeine Grundsätze genügt nicht für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit § 14 Abs. 9 Satz 2 JMStV – u.a. – den Zweck des Vorteilsausgleichs verfolgen wollen. dd) Eine Verfolgung dieses Zweckes ergibt sich auch nicht aus dem Ziel des § 35 Abs. 11 Satz 1 RStV. Als Ziel dieser Regelung erschließt sich lediglich, dass von den Verfahrensbeteiligten durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Landesmedienanstalten in bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk und Teleshoppingkanäle betreffenden Verwaltungsverfahren zum Zwecke der Deckung der Kosten besagter Verwaltungstätigkeit erhoben werden. Hingegen ist nicht erkennbar, dass § 35 Abs. 11 Satz 1 RStV zum Ziel hat, mit der in ihm vorgesehenen Erhebung von Kosten neben dem Zweck der Kostendeckung auch der Zweck des Vorteilsausgleichs zu verfolgen. ee) Schließlich gibt auch der Sinnzusammenhang von § 35 Abs. 11 Satz 1 RStV mit anderen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages nichts dafür her, diese Vorschrift dahin zu verstehen, dass mit ihr (u.a.) der Zweck des Vorteilsausgleichs verfolgt wird. 3. Abgesehen davon hat der Gesetzgeber die Regelung der Frage, ob mit der in § 35 Abs. 11 Satz 1 RStV vorgeschriebenen Erhebung von Kosten (u.a.) der Zweck des Vorteilsausgleichs verfolgt wird, auch nicht den Landesmedienanstalten als Satzungsgebern überlassen dürfen. Vielmehr hat er diese Frage aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG), namentlich des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Wesentlichkeitsgrundsatzes (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 –, juris Rn. 52 m.w.N., und Urteil vom 14. Juli 1998 – 1 BvR 1640/97 –, juris Rn. 131 ff.), selbst regeln müssen, da es sich bei ihr um eine wesentliche Frage der Erhebung von Kosten von den Beteiligten von Verwaltungsverfahren, die bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk und Teleshoppingkanäle betreffen, durch die zuständigen Landesmedienanstalten handelt. Die grundgesetzliche Ordnung setzt der Verleihung und Ausübung von Satzungsgewalt bestimmte Grenzen, insbesondere wenn der Akt der Autonomieverleihung zu Eingriffen in den Grundrechtsbereich ermächtigt. Wo diese Grenze bei den verschiedenen autonomen Körperschaften, Anstalten und Verbänden jeweils verläuft, bedarf einer einzelfallbezogenen Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 – 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 –, juris Rn. 104 ff.; s.a. Kirchhof, Die Höhe der Gebühr, S. 72 Fn. 6). Eine gesetzliche Satzungsermächtigung darf grundsätzlich auch satzungsrechtliche Normen umfassen, die ihrerseits zu Grundrechtseingriffen ermächtigen, sofern der Gesetzgeber deren Reichweite je nach ihrem Gewicht hinreichend konkret vorzeichnet (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 19 A 2820/11 –, juris Rn. 67 m.w.N.). Ob und inwieweit im konkreten Fall eine Regelung des parlamentarischen Gesetzgebers erforderlich ist, richtet sich nach der Intensität mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweiligen Maßnahmen betroffen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 a.a.O. Rn. 133; OVG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2005 – 2 B 6.05 –, juris Rn. 36 m.w.N.). Eine Erhebung von Kosten, insbesondere von Gebühren stellt einen Eingriff in das Grundrecht des Kosten-/Gebührenschuldners aus Art. 2 Abs. 1 GG dar (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvL 2/14, 2 BvL 3/14, 2 BvL 4/14, 2 BvL 5/14 –, juris Rn. 66; s.a. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 – 6 C 7.16 –, juris Rn. 11). Dieser Eingriff kann erheblich sein, wenn mit einer Gebühr (auch) der Gebührenzweck des Vorteilsausgleichs verfolgt wird (vgl. OVG Berlin a.a.O.), da dieser Gebührenzweck ein wesentlicher Faktor für die Bemessung der Gebühr, mit anderen Worten für die Bestimmung der Höhe der Gebühr ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 a.a.O. Rn. 55; BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 a.a.O. Rn. 20; s.a. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 77). Der Gebührenschuldner wird im Fall der Verfolgung des Gebührenzweckes des Vorteilsausgleichs nicht nur zur Deckung der Kosten des (durchschnittlichen) Verwaltungsaufwands der von ihm veranlassten Amtshandlung herangezogen, sondern darüber hinausgehend. Im Fall der lfd. Nr. I.1.1 Kostenverzeichnis führt die Verfolgung dieses Gebührenzweckes zu einem in finanzieller Hinsicht erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Kosten- bzw. Gebührenschuldner aus Art. 2 Abs. 1 GG, da sie stark gebührenerhöhend wirkt. Die Obergrenze des durch diese Vorschrift vorgegebenen Gebührenrahmens für Fernsehen von 100.000 Euro beläuft sich auf wenigstens fast das Siebzehnfache des durchschnittlichen Verwaltungsaufwands der gebührenpflichtigen Amtshandlung (der Zulassung bundesweiter Veranstalter privaten Fernsehens nach § 20a RStV); dieser Aufwand beträgt ausgehend von den diesbezüglichen Angaben der Beklagten maximal 6.000 Euro. Die aufgrund der Vorschrift im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Zwecks des Vorteilsausgleichs festgesetzte Gebühr stellt mindestens das Zehnfache des genannten Aufwandes dar, womit diese Gebühr in einem groben Missverhältnis zu dem mit ihr – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – in rechtmäßiger Weise allein verfolgbaren Zweck der Deckung der Kosten für die Bearbeitung der unbefristeten Verlängerung der Zulassung der Klägerin steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2012 a.a.O. Rn. 67; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 92). Letztere Kosten machen höchstens, nämlich selbst nach dem Vorbringen der Beklagten, 6.000 Euro aus. Hinzu kommt, dass die Kostenschuldner (Verfahrensbeteiligten) auf übereinstimmende Satzungen, durch die die Landesmedienanstalten nach § 35 Abs. 11 Satz 2 RStV Näheres zu nach § 35 Abs. 11 Satz 1 RStV zu erhebenden Kosten regeln, keinen Einfluss haben (z.B. dürfen private Rundfunkveranstalter – wie bereits erwähnt – weder den für den Satzungserlass nach § 12 Abs. 1 MStV BB zuständigen Medienrat der Beklagten wählen noch eigene Vertreter in den Medienrat entsenden). Diesem Umstand ist durch erhöhte Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass der betreffenden Satzungen (z.B. hinsichtlich des Zwecks der verliehenen Ermächtigung) Rechnung zu tragen. Hingegen bedingt die funktionale Sonderstellung der Landesmedienanstalten nicht, ihnen die Regelung der Frage, ob mit der in § 35 Abs. 11 Satz 1 RStV vorgesehenen Erhebung von Kosten (u.a.) der Zweck des Vorteilsausgleichs verfolgt wird, zu überlassen. Diese Anstalten können ihre gesetzlichen Aufgaben auch ohne die Überlassung der Befugnis zu der betreffenden Regelung staatsfern erfüllen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung. D. Die Berufung ist gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 35 Abs. 11 RStV, der als Teil des Rundfunkstaatsvertrages zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Medienstaatsvertrages vom 14. bis 28. April 2020 aufgehoben worden ist [vgl. Art. 2 Nr. 1, Art. 9 Abs. 2 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020, GVBl. 2020 S. 698] stimmt mit § 104 Abs. 11 dieses Medienstaatsvertrages in der Fassung des Zweiten Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge vom 14. bis 27. Dezember 2021 [GVBI. 2022 S. 156], der nun gilt, wörtlich überein; lfd. Nr. I.1.1 des Kostenverzeichnisses zur KS und lfd. Nr. A.I.1 des Gebührenverzeichnisses zur Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich der Aufsicht über bundesweit ausgerichtete Medien der Beklagten vom 22. Februar 2021 (https://www.mabb.de/uber-die-mabb/download-center.html [file:///tmp/Kostensatzung.pdf]) stimmen jedenfalls inhaltlich weitgehend überein; im Übrigen stimmen auch § 2 Abs. 1 Satz 2 KS und § 2 Abs. 1 Satz 2 der vorstehend bezeichneten Satzung der Beklagten vom 22. Februar 2022 wörtlich überein). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 60.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Verwaltungsgebühr, die für die Verlängerung ihrer Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms „q..." erhoben wurde. Die Zulassung zur Veranstaltung dieses Programms war der Klägerin im Jahre 1992 von der Beklagten erteilt worden. Im Juli 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Verlängerung ihrer Sendeerlaubnis zur Veranstaltung des Programms für den längstmöglichen Zeitraum. Mit Bescheid vom 8. November 2013 entsprach die Beklagte diesem Antrag und verlängerte die Sendeerlaubnis der Klägerin um weitere sieben Jahre. Die Festsetzung der Zulassungsgebühr blieb nach dem Bescheid einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. Im August 2014 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass seit Januar 2014 aufgrund einer Änderung der Rechtslage Zulassungen für bundesweites Fernsehen auch unbefristet erteilt werden könnten. Die Klägerin erklärte der Beklagten im September 2014, sie wünsche eine unbefristete Verlängerung ihrer Lizenz, und im Juni 2015, die Umsatzerlöse ihres Senders beliefen sich für das Jahr 2014 auf rund 50 Millionen Euro und für das Jahr 2015 gehe sie von etwa gleichbleibenden Umsatzzahlen aus. Nach Beteiligung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich – KEK – schlug die Beklagte der Kommission für Zulassung und Aufsicht – ZAK – vor, einen Beschluss folgenden Inhalts zu fassen: Der Zulassungsbescheid vom 8. November 2013 für das Programm „q..." wird insoweit abgeändert, als dass die erteilte Zulassungsdauer von sieben Jahren in eine unbefristete Zulassung abgeändert wird (a); für die Erteilung der Zulassung vom 8. November 2013 wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 60.000 Euro erhoben (b). Am 15. Dezember 2015 fasste die ZAK den vorgeschlagenen Beschluss und machte sich die Begründung der Beschlussvorlage der Beklagten zu Eigen. Mit Bescheid vom 1. Juni 2016 traf die Beklagte folgende Entscheidungen: Der Zulassungsbescheid vom 8. November 2013 für das Programm „q..." wurde insoweit abgeändert, als dass die erteilte Zulassungsdauer von sieben Jahren in eine unbefristete Zulassung abgeändert wurde (Ziffer 1); für die Erteilung der Zulassung vom 8. November 2013 wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 60.000 Euro erhoben (Ziffer 2). Zur Begründung der zu Ziffer 2 getroffenen Entscheidung wurde u.a. Folgendes ausgeführt: Ziffer I.1.1. des Kostenverzeichnisses der Kostensatzung nach Abs. 11 RStV sehe für die Zulassung bundesweiter Fernsehveranstalter eine Rahmengebühr von 5.000 bis 100.000 Euro vor. Im Falle einer Rahmengebühr sei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Kostensatzung die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Kostenschuldners, zu bemessen. Im vorliegenden Fall würden die Regelgebührensätze des Grundsatzbeschlusses der ZAK vom 15. April 2014 wie folgt angewendet: Ein durchschnittlicher Verwaltungsaufwand durch die Befassung der verschiedenen Organe der Landesmedienanstalt – sowohl die KEK als auch die ZAK seien mit dem Verfahren befasst worden – könne mit einem Wert von 6.000 Euro taxiert werden. Das wirtschaftliche Interesse an der Zulassungsentscheidung bemesse sich primär nach dem prognostizierten Umsatz der Antragstellerin für das Durchschnittwirtschaftsjahr, wobei der Kalkulation 0,02 % des Umsatzes zugrunde gelegt würden. Ausgehend von den prognostizierten Umsätzen für die Jahre 2014 und 2015, die die Klägerin angegeben habe, würden hier der prognostizierte Umsatz eines Durchschnittwirtschaftsjahres 50.000.000 Euro und 0,02 % dieses Umsatzes 10.000,00 Euro betragen; letzterer Betrag sei wegen der unbefristeten Dauer der Zulassung mit 15 multipliziert worden, was 150.000 Euro ergebe. Die sich aus dem Verwaltungsaufwand (6.000 Euro) und dem wirtschaftlichen Wert der Zulassung (150.000 Euro) im vorliegenden Fall kalkulatorisch ergebende Verwaltungsgebühr von 156.000 Euro könne in Anwendung des Äquivalenzprinzips bzw. der dritten Stufe („c. Veranstalter mit einem Marktanteil von 1 % bis unter 10 % [...]: 60.000 €“) – das Programm „q..." habe einen Marktanteil von 1 % – einer vierstufigen Deckelung der Gesamtkosten auf 60.000 Euro reduziert werden. Gegen die zu Ziffer 2 des Bescheides vom 1. Juni 2016 getroffene Entscheidung hat die Klägerin am 1. Juli 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Die Gebührenfestsetzung in Ziffer 2 des Bescheides vom 1. Juni 2016 sei formell rechtswidrig. Das Organ ZAK sei für die Entscheidung über die Verwaltungsgebühr nicht zuständig. § 2 Abs. 3 der Kostensatzung, auf den die Beklagte bzw. die ZAK die praktizierte Verfahrensweise stütze, sei rechtswidrig. Diese Regelung sei nicht von der Satzungsermächtigung in § 35 Abs. 11 RStV gedeckt. Die ZAK sei nur für die in § 36 Abs. 2 RStV abschließend aufgezählten Aufgaben zuständig. Eine Zuständigkeit für Entscheidungen über Verwaltungsgebühren sei der ZAK dort nicht – erst recht nicht ausdrücklich – zugewiesen. Es bestünden bereits Zweifel daran, ob § 35 Abs. 11 RStV, aufgrund dessen die Kostensatzung erlassen worden sei, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gesetzliche Satzungsbefugnis genüge, weil die Landesmedienanstalten nicht als partizipatorische Selbstverwaltung der Rundfunkveranstalter ausgestaltet worden seien und die Gremien dieser Anstalten auch keine Betroffenen-Selbstverwaltungsgremien seien. Jedenfalls müssten sich aufgrund von § 35 Abs. 11 RStV erlassene Satzungen der Landesmedienanstalten ausschließlich, mithin eng an der gesetzlichen Ermächtigungsnorm orientieren und von dieser gedeckt sein. Hieran fehle es vorliegend insbesondere hinsichtlich § 2 Abs. 1 Satz 2 der Kostensatzung. Soweit diese Bestimmung neben dem Verwaltungsaufwand auch auf die Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere das wirtschaftliche oder sonstige Interesse des Kostenschuldners, abstelle, sei dies nicht durch § 35 Abs. 11 Satz 2 RStV gedeckt. § 35 Abs. 11 RStV enthalte keine (erforderliche) Ermächtigung dafür, dass der Satzungsgeber bei der Gebührenbemessung über den Zweck der Kostendeckung hinaus das Ziel des Vorteilsausgleichs verfolgen solle. Vielmehr ermächtige § 35 Abs. 11 RStV „nur“ zur Erhebung einer Gebühr, die den Zweck verfolge, die Kosten des Verwaltungsaufwands zu decken. Nur bezüglich der nach § 35 Abs. 11 Satz 1 RStV von den Verfahrensbeteiligten zu erhebenden Kosten könnten die Landesmedienanstalten gemäß § 35 Abs. 11 Satz 2 RStV „Näheres“ durch übereinstimmende Satzungen regeln. Das Wort „Kosten“ in § 35 Abs. 11 Satz 1 RStV bringe zum Ausdruck, dass die Verwaltungsgebühr „nur“ eine Gegenleistung für den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand sei. Die Gebührenfestsetzung in Ziffer 2 des Bescheides vom 1. Juni 2016 sei auch materiell rechtswidrig. Die Höhe der festgesetzten Gebühr sei auch in mehrfacher Hinsicht ermessensfehlerhaft bestimmt worden. Die ZAK habe ein Ermessen bezüglich der Bemessungsgröße „Verwaltungsaufwand“ nicht ausgeübt. Für den Verwaltungsaufwand habe die ZAK den in ihrem Grundsatzbeschluss vom 15. April 2014 genannten Mittelwert von 6.000,00 Euro zugrunde gelegt, obwohl – selbst nach diesem Grundsatzbeschluss – bei einer Verlängerung einer bestehenden Zulassung – wie hier – von einem niedrigeren Aufwand auszugehen sei. Hierzu fänden sich Einzelfallerwägungen, die konsequenterweise zu einer Reduzierung des in Ansatz gebrachten Verwaltungsaufwands von 6.000,00 Euro hätten führen müssen, nicht. Auch könne die Größe „Umsatz“ eines Unternehmens kein tragfähiger Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Rundfunkzulassung sein, da es sich bei dieser Größe – anders als beim Ergebnis/Gewinn – um eine reine Unternehmenskennzahl ohne jegliche volkswirtschaftliche Relevanz handele. Zudem habe die ZAK nicht berücksichtigt, dass die von ihr zugrunde gelegten Umsätze der Klägerin nicht vollumfänglich aus der Rundfunkveranstaltung stammten, sondern vorwiegend über Online- und Mobilangebote – und damit lizenzunabhängig – erwirtschaftet würden. Überdies habe die ZAK jedenfalls Ermessen fehlgebraucht. Es sei bereits fraglich, ob die ZAK berechtigt gewesen sei, einen Grundsatzbeschluss – wie den hier angewandten Grundsatzbeschluss vom 15. April 2014, der u.a. eine Deckelung der Gebührenhöhe nach vier Fallgruppen festlege – zu erlassen. Die bei der Festsetzung der konkreten Gebührenhöhe herangezogenen Fallgruppen dieses Grundsatzbeschlusses seien sachlich unangemessen, weil sie in nicht nachvollziehbarer Weise vier Stufen von Marktanteilen vorsähen, an die die Gebühr gekoppelt werde. Die Festlegung der vier Fallgruppen und der korrespondierenden Deckelbeträge benachteilige Veranstalter mit geringem Marktanteil – wie die Klägerin –, weil diese pro Prozentpunkt Marktanteil im Ergebnis mehr zahlen müssten als Veranstalter mit höheren Marktanteilen. Des Weiteren verletze die Gebührenfestlegung das Äquivalenzprinzip. De facto – und vorliegend – sei die Gebührenfestsetzung allein von der Einordnung in die vier Fallgruppen abhängig, welche sich ausschließlich nach der Position des Veranstalters im Markt bestimme. Damit sei der Verwaltungsaufwand hier für die Gebührenfestsetzung im Ergebnis bedeutungslos gewesen. Außerdem stehe die Höhe der festgesetzten Gebühr (60.000 Euro) in einem groben Missverhältnis zu den tatsächlich bei der Beklagten für die gebührenpflichtige Amtshandlung angefallenen Kosten, wobei im vorliegenden Fall davon auszugehen sei, dass diese Kosten geringer als die von der ZAK angesetzten Kosten des behaupteten Verwaltungsaufwands (6.000 Euro) seien; die Gebührenhöhe betrage hier mehr als das Zehnfache der maßgeblichen Kosten. Darüber hinaus verstoße die hier einschlägige lfd. Nr. I.1.1 des Kostenverzeichnisses der Kostensatzung auch gegen das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnde Bestimmtheitsgebot. Diese Gebührenvorschrift sehe eine um den Faktor 20 gespreizte Rahmengebühr vor, ohne dass hinreichende normative Konkretisierungen zur Ausfüllung dieses weiten Rahmens beständen. Damit sei dem Gebührenschuldner eine hinreichend verlässliche Schätzung der zu erwartenden Gebührenlast anhand der Vorgaben der Vorschrift nicht möglich. Ferner verstoße die Festlegung des Gebührenrahmens in der lfd. Nr. I.1.1 des Kostenverzeichnisses der Kostensatzung gegen den Äquivalenzgrundsatz, der als Ausprägung des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und damit des Rechtsstaatsprinzips auch für die Gestaltung der Gebührenvorschrift gelte. Diesem Prinzip, das verbiete, dass die Gebühr in einem groben Missverhältnis zu den bei der Behörde tatsächlich anfallenden Kosten stehe, werde besagte Vorschrift nicht gerecht. Die von der Beklagten angegebenen Kosten des durchschnittlichen Verwaltungsaufwands von 6.000 Euro lägen fast am unteren Ende des Gebührenrahmens. Sodann erlaube der Gebührenrahmen die Festsetzung nahezu des Siebzehnfachen der angegebenen durchschnittlichen Verwaltungskosten, ohne dass eine nachvollziehbare Begründung für die Obergrenze dieses Rahmens ersichtlich sei. Die Klägerin beantragt, Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 1. Juni 2016 mit der Bezeichnung „Veränderung der Zulassungsdauer (unbefristet) / Neue Kostenentscheidung für die Zulassung“, Geschäftszeichen: SF001-Verl2013 Geb (ZAK 15-99/13-46) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Landesmedienanstalten seien durch § 35 Abs. 11 RStV in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise ermächtigt, übereinstimmende Kostensatzungen zu erlassen, obwohl sie nicht als partizipatorische Selbstverwaltung ausgestaltet worden seien. Die Zuständigkeit der ZAK für in § 36 Abs. 2 RStV genannte Aufgaben umfasse ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung auch verfahrensrechtliche Nebenentscheidungen wie Entscheidungen über Verwaltungsgebühren. Der hinreichend bestimmte § 35 Abs. 11 RStV sei nicht so zu verstehen, dass nur die Erhebung einer Gebühr zur Deckung des Verwaltungsaufwands zulässig sei. § 2 Abs. 1 Satz 2 der Kostensatzung, der dem früheren § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungskostengesetz – VwKostG – entsprochen habe und auch dem neuen § 9 Abs. 2 des Bundesgebührengesetzes – BGebG – entspreche, sei rechtmäßig. Die Landesmedienanstalten hätten sich bei dem Erlass dieser Satzung an den typischen Bemessungsgrundlagen der Verwaltung orientiert. Die ZAK habe ihr Ermessen bei der Festsetzung der Gebühr vorliegend fehlerfrei ausgeübt. Sie sei von einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand ausgegangen, da in dem Verfahren sowohl die KEK als auch die ZAK tätig geworden seien. Eine Orientierung an dem Umsatz eines Antragstellers zur Ermittlung des wirtschaftlichen Wertes hinsichtlich eines Antrags sei plausibel und sachgerecht, da Umsätze stets objektiv feststellbar und miteinander vergleichbar seien. Durch die Einbeziehung des Umsatzes als Bemessungsgrundlage werde ein Wert herangezogen, der nach den Erfahrungswerten der ZAK den unterschiedlichen Geschäftsmodellen der verschiedenen Antragsteller Rechnung trage. Die ZAK habe basierend auf ihren Erfahrungswerten vier Fallgruppen gebildet, die eine Deckelung der Gebühr zur Folge hätten; hierbei habe sie objektiv messbare Bewertungsgrundlagen (z.B. den Marktanteil) vorgesehen. Eine Pauschalierung der Gebührenhöhe in vier Fallgruppen mit diesen Kriterien erscheine sachlich angemessen. Ein gewisses Maß an Typisierung und Pauschalierung sei bei der hierdurch angestrebten Objektivierung und Berechenbarkeit der Gebührenbemessung kaum zu vermeiden. Überdies sei hier für das gesamte Verfahren, das sowohl die zunächst erteilte befristete Zulassung als auch die Entfristung der Zulassung umfasse, nur eine Verwaltungsgebühr erhoben worden, bei der es sich um eine Einmalgebühr handele; die Zulassung der Klägerin müsse künftig nicht mehr kostenpflichtig verlängert werden, sondern gelte nun unbefristet. Neben der Anwendung der im Grundsatzbeschluss der ZAK vom 15. April 2014 festgelegten Bewertungsmaßstäbe habe es hier bei der Gebührenfestsetzung keine berücksichtigungsfähigen Besonderheiten gegeben. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.