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Urteil

19 A 2820/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1210.19A2820.11.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung des ihm im Jahre 1981 von der Pädagogischen Fakultät der Beklagten verliehenen Doktorgrades. Der Kläger ist am XX. Februar 1955 geboren. Er nahm im Jahre 1975 das Lehramtsstudium an der damaligen Pädagogischen Hochschule S. auf und bestand im April 1978 die damalige Erste Staatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule. Im April 1981 promovierte ihn die Pädagogische Fakultät der Beklagten zum Doktor der Erziehungswissenschaften (Dr. päd.). Nach Ableistung des Zivildienstes und Arbeiten an einer beabsichtigten Habilitation war er nach eigenen Angaben zwischen Juni 1985 und Oktober 1992 freiberuflich im Bereich der Wissenschaftsberatung tätig. Von November 1992 bis Ende 1999 war er als Angestellter der „Dr. G. H. Promotionsberatung“ mit Sitz in C. , später umbenannt in „Institut für Wissenschaftsberatung Dr. G. H. “, tätig, dabei ab 1997 als Stellvertreter des Inhabers. Von Januar 2000 bis Mai 2009 war der Kläger Geschäftsführender Gesellschafter der „Institut für Wissenschaftsberatung Dr. G. H. und Dr. N. E. GmbH“. Ab 2007 firmierte das Unternehmen als „Institut für Wissenschaftsberatung Dr. N. E. und Dr. T. Q. GmbH“; im Februar 2009 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Gegenstand der Tätigkeit der genannten Unternehmen ‑ im Folgenden: Institut ‑ war im Wesentlichen die Beratung von Promotionswilligen und die Vermittlung von Promotionsmöglichkeiten gegen Zahlung eines Geldbetrages von in der Regel um 20.000 Euro. Für die Annahme und Betreuung eines Promotionskandidaten zahlte das Institut Lehrstuhlinhabern verschiedener Universitäten ein Honorar, obwohl die Betreuung von Doktoranden zu deren dienstlichen Aufgaben gehörte. So schlossen das Institut ‑ vertreten durch den Kläger ‑ und Dr. B. , damals noch wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität H1. , im Jahre 1995 eine Vereinbarung, wonach an diesen 8.000 DM für „die Findung“ einer Promotionsmöglichkeit pro Promovend gezahlt werden; Dr. B. hatte sich auf ein im Mai 1995 in der NJW erschienenes Inserat gemeldet. Nachdem Dr. B. im August 1996 zum Universitätsprofessor an der H. Universität I. ernannt worden war, nahmen das Institut und er ihre Kooperation auf und intensivierten diese ab dem Jahr 2000. Prof. Dr. B. akzeptierte nahezu sämtliche ihm vorgeschlagene Promotionskandidaten als Promovenden, wobei ein erheblicher Teil der Promotionswilligen aufgrund der Examensnoten eines Notendispenses bedurfte, um promoviert werden zu können. Die Zahlungen des Instituts hierfür ‑ 4.000 DM bzw. 2.050 Euro bei Annahme eines Doktoranden und erforderlichenfalls Erteilung eines Dispenses, dieselbe Summe bei erfolgreicher Promotion ‑ erfolgten auf Drittkonten, so auf Konten des Vaters und der Ehefrau von Prof. Dr. B. , die einen spanischen Namen trägt. Nachdem im Jahre 2004 die Staatsanwaltschaft I. ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hatte, stellte das Institut im Jahre 2005 die Zusammenarbeit mit Prof. Dr. B. ein. Aufgrund dieser Geschehnisse verurteilte das Landgericht I1. den Kläger mit Urteil vom 14. Juli 2008 ‑ 22 KLs 4252 Js 86234/04 ‑ wegen Bestechung in 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 250 Euro. Das Urteil ist seit dem 27. Mai 2009 rechtskräftig. Prof. Dr. B. wurde mit Urteil des Landgerichts I1. vom 2. April 2008 ‑ 22 KLs 4252 Js 26740/08 ‑ wegen Bestechlichkeit in 68 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Nachdem die Beklagte durch die Berichterstattung in den Medien von den Vorfällen erfahren und das Landgericht I1. ihr die Verurteilung mit Schreiben vom 12. Februar 2010 bestätigt hatte, bat sie den Kläger mit Schreiben vom 19. und vom 21. April 2010 um Äußerung zu der beabsichtigten Entziehung des Doktorgrades. In seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2010 sprach sich der Kläger gegen die angekündigte Maßnahme aus. Die Entziehung solle auf eine ihm nicht bekannte Promotionsordnung gestützt werden. Er könne auch nicht erkennen, aus welchem Grund die Philosophische Fakultät zu der Maßnahme legitimiert sein solle, die überdies seine gesellschaftlichen und beruflichen Perspektiven in unzumutbarer und unzulässiger Weise beeinträchtigen werde. In der Sitzung des Fakultätsrats der Philosophischen Fakultät vom 12. Mai 2010 informierte ausweislich des Protokolls der Dekan die Mitglieder des Fakultätsrats über den Sachverhalt und die Einwände des Klägers. Der Fakultätsrat fasste einstimmig bei zwei Stimmenthaltungen den Beschluss, dem Kläger den Doktorgrad zu entziehen. Diesen Beschluss setzte der Dekan der Philosophischen Fakultät mit Bescheid vom 17. Mai 2010 um. Er stützte sich dabei auf § 20 Abs. 6 der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät vom 9. August 2004 und führte aus, nach dieser Vorschrift könne der Doktorgrad entzogen werden, wenn der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sei, bei deren Vorbereitung oder Begehung der Doktorgrad eingesetzt worden sei. Der Kläger sei vom Landgericht I1. wegen Bestechung in 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Zudem habe er bei der Begehung der Straftaten, deren Zweck es gewesen sei, Promotionskandidaten „zum Titel“ zu führen, den Doktorgrad eingesetzt, um seinen Kunden Seriosität zu signalisieren. Der Fakultätsrat habe in seiner Sitzung am 12. Mai 2010 die von ihm mit Schreiben vom 7. Mai 2010 erhobenen Bedenken erwogen, sei jedoch zu keiner anderen Entscheidung gelangt, da der Kläger durch sein straffälliges Verhalten unter Einsatz des Doktorgrades seine beruflichen und gesellschaftlichen Perspektiven selbst beeinträchtigt habe. Der Kläger hat am 4. Juni 2010 Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, es fehle an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage für die Maßnahme. Da die Führung eines Doktorgrades in den Schutzbereich des Art. 12 GG falle, bedürfe es für die Entziehung dieser Rechtsposition einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Anders als in anderen Bundesländern enthalte das Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen keine entsprechende Ermächtigung. Auch auf die Regelungen in den §§ 48, 49 VwVfG NRW könne die Maßnahme nicht gestützt werden, denn sie enthielten keine Ermächtigung für die Entziehung eines akademischen Grades wegen einer strafrechtlichen Verurteilung. Abgesehen davon habe die Beklagte die Entziehung zu Unrecht auf die Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät vom 9. August 2004 gestützt. Anwendbar sei allenfalls die zur Zeit der Promotion geltende Promotionsordnung der Pädagogischen Fakultät vom 11. Januar 1974, wobei die Voraussetzungen für eine Entziehung des Grades nach dieser Ordnung nicht vorlägen. § 20 Abs. 6 der Promotionsordnung vom 9. August 2004 stehe ferner nicht in Einklang mit höherrangigem Recht. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte als Sanktion des sogenannten Nebenstrafrechts sei 1970 abgeschafft worden. Die Maßnahme sei außerdem formell rechtswidrig. Die Philosophische Fakultät sei unzuständig. Namentlich könne sich die Beklagte nicht auf die „Vereinbarung zwischen der Pädagogischen und der Philosophischen Fakultät“ vom 10. Januar 2002 berufen. Diese habe erkennbar nur die Abwicklung von Verwaltungsaufgaben regeln sollen. Hiermit sei jedoch keine Ermächtigung der Philosophischen Fakultät verbunden, die Rechtsstellung bereits promovierter Absolventen der Pädagogischen Fakultät für die Zukunft abzuändern oder die Voraussetzungen für den Entzug des Doktorgrades neu zu regeln. Darüber hinaus sei jedenfalls nicht der hier tätig gewordene Fakultätsrat zuständig, sondern der Promotionsausschuss. Der Fakultätsrat sei schließlich nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Es hätten Studierende mitgewirkt, die nicht im Promotionsstudiengang eingeschrieben gewesen seien. Auf diese „Vorbildung“ könne im Hinblick auf die Wissenschaftlichkeit des Doktorgrades nicht verzichtet werden. Ferner sei die Entscheidung unzureichend begründet. Auch materiell-rechtlich sei die Maßnahme rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät vom 9. August 2004 lägen nicht vor. Das straffällige Verhalten sei nicht „unter Einsatz des Doktorgrades“ erfolgt. Schließlich habe der Fakultätsrat sein Ermessen nicht richtig ausgeübt, denn er habe die gravierenden Folgen der Entziehung für seine ‑ des Klägers ‑ berufliche Zukunft sowie den Umstand, dass seine Tätigkeit keinen Wissenschaftsbezug gehabt habe, nicht berücksichtigt. Der Kläger hat beantragt, den Entziehungsbescheid des Dekans der Philosophischen Fakultät der Beklagten vom 17. Mai 2010 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht: § 20 Abs. 6 der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät vom 9. August 2004 stelle eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar. Sie hat insoweit auf den Erlass des früheren Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 1988 verwiesen, in dem aus Anlass der Aufhebung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade angeregt worden sei, eine Rechtsgrundlage für die Entziehung des Doktorgrades in die Promotionsordnung aufzunehmen. Das Ministerium sei davon ausgegangen, dass den Fakultäten die Regelungskompetenz für die Entziehung des Doktorgrades zustehe. § 20 Abs. 6 der Promotionsordnung orientiere sich an der in dem genannten Erlass vorgeschlagenen Regelung. Die angefochtene Maßnahme sei auch formell rechtmäßig. Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät sei für sie zuständig. Die Philosophische Fakultät sei Rechtsnachfolgerin der Pädagogischen Fakultät. Im Zusammenhang mit der Auflösung der Pädagogischen Fakultät aufgrund des Senatsbeschlusses vom 19. Juli 2001 sei es zu einer Vereinbarung zwischen den Fakultäten gekommen, nach deren Ziffer 3 fortbestehende Verwaltungsaufgaben der Pädagogischen Fakultät dem Dekanat der Philosophischen Fakultät übertragen worden seien. Dies gelte insbesondere für die Verwaltung der vorhandenen Archive und Aufgaben im Zusammenhang mit den von der Pädagogischen Fakultät verliehenen Graden und ausgestellten Urkunden. Entgegen der Auffassung des Klägers sei nicht der Promotionsausschuss, sondern der Fakultätsrat nach § 28 HG NRW zuständig, da es sich um eine Angelegenheit außerhalb des Prüfungsverfahrens handele. Die Entziehung des Grades sei zutreffend auf die Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät aus dem Jahr 2004 gestützt worden, da der Entstehungsgrund der Maßnahme nach Inkrafttreten der zur Anwendung gebrachten Promotionsordnung liege. Der Fakultätsrat sei auch gemessen an § 20 der Grundordnung der Beklagten vom 24. Mai 2007 ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen. Schließlich lägen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Entziehung vor. § 20 Abs. 6 der genannten Promotionsordnung definiere den Tatbestand der Unwürdigkeit als vorsätzliche Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Der Kläger sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Entgegen seiner Auffassung seien bei der Ermessensentscheidung die Folgen für seine berufliche Zukunft berücksichtigt worden. Der Fakultätsrat habe aber in Rechnung stellen müssen, dass der Doktorgrad nicht nur Bestandteil des Firmennamens gewesen sei, sondern bewusst und gezielt eingesetzt worden sei, um den Aktivitäten des Instituts den Anspruch akademischer Seriosität zu geben. Im Verhältnis zum beruflichen Ansehen des Klägers habe der durch die Entziehung zu schützende wissenschaftliche Ruf und das akademische Interesse der Beklagten überwogen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen (NWVBl. 2012, 77). Für die Einzelheiten wird auf dessen Gründe verwiesen. Der Kläger hat rechtzeitig die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 20. Juli 2015 zugelassen. Der Kläger macht zur Begründung der Berufung weiterhin geltend, für den Entzug des Doktorgrades bedürfe es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die nicht vorhanden sei. Es mache einen erheblichen Unterschied, ob jemand die Zulassung zum Promotionsverfahren anstrebe oder ein verliehener Doktorgrad wieder aberkannt werden solle. Gerade wenn der Promovierte den Doktorgrad im Rahmen seiner Berufsausübung verwende und verwenden müsse, müsse er vor dessen Entzug geschützt werden. Eine strafrechtliche Verurteilung ohne jeglichen Bezug zur Wissenschaft könne kein Anlass für den Entzug eines vor vielen Jahren verliehenen Doktorgrades sein. Merkwürdig sei, dass den Professoren Dr. B. und Dr. I2. , mit denen er ‑ der Kläger ‑ zusammengearbeitet habe, der Doktorgrad oder die Professorbezeichnung nicht entzogen worden sei. Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht betont, dass die Entziehung eines akademischen Grades außerhalb des Wissenschaftsbetriebs nicht in Betracht komme. In einem solchen Falle sei das Bestimmtheitsgebot verletzt, weil für die Entscheidung über die Unwürdigkeit Kriterien herangezogen würden, die keine gesetzlichen Grundlagen hätten. Er, der Kläger, habe aber mit dem Wissenschaftsbetrieb unmittelbar nichts zu tun. Allein die Vermittlung von Doktoranden an Professoren sei nicht strafbar und der Erwerb des Doktorgrades durch vermittelte Kunden nicht rechtswidrig. Er habe mithin eine legale Dienstleistung erbracht. Im Übrigen sei in keinem der seiner Verurteilung zugrunde liegenden Fälle ein von Prof. Dr. B. erstelltes Dispensgutachten erforderlich gewesen. Außerdem stehe sein Doktorgrad einem berufseröffnenden Studienabschluss gleich, weil er nur ihn an einer wissenschaftlichen Hochschule erworben habe. Sein Studienabschluss an der ehemaligen Pädagogischen Hochschule S. sei kein Studienabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule. Sein Doktorgrad sei für seinen Unterhaltserwerb nicht nur förderlich, sondern zur Sicherung der finanziellen Existenz erforderlich. Der von § 20 Abs. 6 der Promotionsordnung geforderte Zusammenhang zwischen Doktorgrad und abgeurteilter Tat bestehe nicht. Die Verurteilung wegen Bestechung habe mit dem Doktorgrad nichts zu tun. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausdrücklich eine Regelung verworfen, mit der auch Straftaten ohne Wissenschaftsbezug erfasst würden. Demzufolge sei auch § 20 Abs. 6 der Promotionsordnung verfassungswidrig. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen geltend: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass § 20 Abs. 6 der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät vom 9. August 2004 die Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung des Doktorgrades sei. Es entspreche der regelmäßigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, dass Hochschulen in Promotionsordnungen unter anderem Voraussetzungen für die Entziehung von Doktorgraden aufstellen könnten und diese Promotionsordnungen auch vor dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 1 GG hinreichende Ermächtigungsgrundlagen für die Entziehung seien. Daneben könne die Maßnahme auch auf die formelle Rechtsnorm in § 49 VwVfG NRW gestützt werden, die gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW auch für die Tätigkeit der Hochschulen gelte. Es sei geklärt, dass die Anwendung der Regelungen über Rücknahme und Widerruf dem Vorbehalt des Gesetzes auch im Bereich von Art. 12 Abs. 1 GG genüge. Einschlägig sei § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW. Sie, die Beklagte, sei aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen ‑ hier: das Vorgehen des Klägers und seine Verurteilung mit Urteil des Landgerichts I1. vom 14. Juli 2008 ‑ berechtigt gewesen, die Verleihung des Doktorgrades zu verweigern, denn nach § 10 Abs. 6 Nr. 3 der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät vom 9. August 2004 könne der Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung abgelehnt werden, wenn eine strafgerichtliche Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht habe lediglich inhaltliche Anforderungen an eine Promotionsordnung gestellt, nicht aber generell eine landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung eines Doktorgrades gefordert. Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG und des Art. 2 Abs. 1 GG werde im Streitfall ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass sowohl § 20 Abs. 6 der Promotionsordnung als auch § 49 Abs. 1 VwVfG NRW ein ausreichendes Prüfungs- und Abwägungsprogramm zur Verfügung stellten. Die persönliche Situation des Klägers gebe keinen Anlass für eine abweichende rechtliche Bewertung. Dieser sei freiberuflich tätig gewesen und sei dies noch. Diese Tätigkeit könne er weiterhin ausüben. Wenn der Kläger die Funktion des Doktorgrades als „Türöffner zum beruflichen Erfolg“ betone, begründe dies allenfalls eine vage Aussicht. Das Verwaltungsgericht habe § 20 Abs. 6 Alternative 1 der Promotionsordnung einschränkend ausgelegt, indem es angenommen habe, dass nicht jede vorsätzliche Straftat, deretwegen der Promovierte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sei, zur Entziehung des Doktorgrades ausreiche, sondern die abgeurteilte vorsätzliche Straftat einen Wissenschaftsbezug aufweisen müsse. Damit habe das Gericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts antizipiert und den höchstrichterlich geforderten Wissenschaftsbezug in die erste Variante der Entziehungsnorm bereits hineingelesen. Das Erfordernis des Wissenschaftsbezugs habe auch der Fakultätsrat der Beklagten erkannt. Er sei auch gegeben, denn durch die strafbare Tätigkeit (Bestechung von Professoren für die Übernahme und Betreuung von Promovenden) habe der Kläger den Wissenschaftsbetrieb nachhaltig gestört. Dafür sei es unerheblich, seit wann sein Name im Firmennamen des Instituts auftauche und seit wann er dort Gesellschafter sei. Seine Behauptung, er habe eine legale Dienstleistung erbracht und nur Doktoranden an Professoren vermittelt, sei angesichts seiner strafrechtlichen Verurteilung natürlich nicht haltbar. Zumindest verfälschend und verkürzend sei seine Darstellung, es stehe zwischenzeitlich nach gerichtlicher Klärung fest, dass der Erwerb des Doktorgrades durch vermittelte Kunden nicht rechtswidrig sei. Falsch sei schließlich seine Schlussfolgerung, wenn einem an einen Hochschullehrer vermittelten Doktoranden der Doktorgrad nicht entzogen werden könne, nur weil er vermittelt worden sei, müsse gleiches auch für ihn ‑ den Kläger ‑ gelten. Aus dem Umstand, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Auffassung des Verwaltungsgerichts I. , das ein schutzwürdiges Vertrauen der Promovierten in den Fortbestand ihrer Promotionen in entsprechender Anwendung von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG angenommen habe, im Ergebnis nicht beanstandet habe, könne der Kläger weder eine Exkulpation ableiten noch ziehe dies den Wissenschaftsbezug der abgeurteilten kriminellen Handlungen in Zweifel. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Akten der Staatsanwaltschaft I. zum Verfahren NZS 4252 Js 86234/04 VRs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.). A. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte es vor ihrer Erhebung abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO keiner Nachprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des angefochtenen Entziehungsbescheides vom 17. Mai 2010 in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren). Denn hier bestimmte im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 VwGO ein Landesgesetz, dass eine solche Nachprüfung entbehrlich war. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) in der bis zum 30. Oktober 2012 geltenden Fassung bedurfte es keiner solchen Nachprüfung, wenn der Verwaltungsakt während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2012 bekannt gegeben worden war. In diesen Zeitraum fiel die Bekanntgabe des angefochtenen Entziehungsbescheides vom 17. Mai 2010. Diesem Bescheid liegt auch keine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung im Sinne der Ausnahmeregelung in § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JustG NRW zugrunde. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts liegt eine Leistungsbewertung im Sinne dieser Vorschrift nur dann vor, wenn ein Prüfer die Leistung eines Prüflings inhaltlich bewertet und ihm dabei ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zusteht. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 ‑ 19 B 1257/14 -, juris, Rdn. 11; vgl. auch Beschluss vom 24. März 2015 ‑ 19 A 1111/12 -, NWVBl. 2015, 310, juris, Rdn. 10; Urteil vom 24. Juli 2013 ‑ 14 A 880/11 -, NWVBl. 2014, 69, juris, Rdn. 26. Nur in diesem Fall gebietet es das Grundrecht des Prüflings aus Art. 12 Abs. 1 GG, die eingeschränkte verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte bei der Überprüfung prüfungsspezifischer Wertungen durch ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren zu kompensieren. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 ‑ 6 B 39.12 -, NVwZ-RR 2013, 44, juris, Rdn. 5 f.; Beschluss vom 9. August 2012 ‑ 6 B 19.12 -, NVwZ 2013, 83, juris, Rdn. 3 m. w. Nachw. Einem Bescheid über die Entziehung eines Doktorgrades wegen nach dessen Verleihung begangener wissenschaftsbezogener Straftaten ‑ wie hier ‑ liegt keine solche Leistungsbewertung zugrunde. B. Die Klage ist unbegründet. Der Entziehungsbescheid des Dekans der Philosophischen Fakultät der Beklagten vom 17. Mai 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung des dem Kläger 1981 verliehenen Doktorgrades ist § 20 Abs. 6 der Promotionsordnung (PromO 2004) der Philosophischen Fakultät der S. -Universität C. vom 9. August 2004 (Amtl. Bek. der Universität, Nr. 14/2004 vom 13. August 2004). Nach dieser Vorschrift kann der Doktorgrad entzogen werden, wenn der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist oder wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung der Doktorgrad eingesetzt wurde. § 20 Abs. 6 PromO 2004 ist wirksam und auf den vorliegenden Fall anwendbar (I.). Nach seinem Maßstab hält der angefochtene Entziehungsbescheid in formeller und materieller Hinsicht der Rechtskontrolle Stand (II.). I. Wirksame Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Verfügung ist § 20 Abs. 6 PromO 2004. Die Bestimmung ist als zur Zeit des Erlasses der Verfügung geltende Vorschrift maßgeblich (1.). Sie geht gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG NRW den Bestimmungen der §§ 48, 49 VwVfG NRW vor (2.) und genügt dem Vorbehalt des Gesetzes (3.). § 20 Abs. 6 PromO 2004 ist in der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Auslegung auch im Übrigen verfassungsgemäß (4.). 1. Als Ermächtigungsgrundlage heranzuziehen ist § 20 Abs. 6 PromO 2004 als diejenige Vorschrift, die bei Erlass des angefochtenen Bescheides Geltung beanspruchte und auf den Streitfall anwendbar ist, nicht etwa ‑ wie der Kläger meint ‑ diejenige Vorschrift, die galt, als er den Doktorgrad erworben hat (§ 15 der Promotionsordnung der Pädagogischen Fakultät der S. -Universität C. vom 11. Januar 1974, GABl. NRW. S. 161). a) Zu dem vorbenannten Zeitpunkt war aufgrund der vom Senat der Beklagten beschlossenen Rechtsnachfolge zum 1. April 2002 die Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät maßgeblich, weil diese Rechtsnachfolgerin der Pädagogischen Fakultät und damit die „akademische Heimat“ ihrer Angehörigen geworden war. Die Rechtsnachfolge ergibt sich aus der „Vereinbarung zwischen der Pädagogischen Fakultät und der Philosophischen Fakultät aus Anlass der Auflösung der Pädagogischen Fakultät“ (nachfolgend: Vereinbarung), die durch Senatsbeschlüsse der Beklagten vom 19. Juli 2001 und 10. Januar 2002 wirksam geworden ist. Nach Nr. 1 Satz 1 der Vereinbarung werden die Mitglieder und Angehörigen der Pädagogischen Fakultät der Philosophischen Fakultät zugeordnet; nach Nr. 3 werden fortbestehende Verwaltungsaufgaben der Pädagogischen Fakultät dem Dekanat der Philosophischen Fakultät übertragen. Dies gilt nach deren Satz 2 insbesondere für die Verwaltung der vorhandenen Archive und Aufgaben im Zusammenhang mit den von der Pädagogischen Fakultät verliehenen Graden und ausgestellten Urkunden. Einer ausdrücklichen Aufhebung der Promotionsordnung der Pädagogischen Fakultät bedurfte es nicht. Dies folgt bereits daraus, dass nach Nr. 4 b) der Vereinbarung die Fortgeltung der Promotionsordnung der Pädagogischen Fakultät allein für den konkret definierten Bereich der laufenden Promotionsverfahren angeordnet worden ist. b) Ein Fall des § 25 Abs. 4 PromO 2004 ist nicht gegeben. Danach werden Prüfungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der PromO 2004 durch Einreichung der Dissertation bereits begonnen haben, nach der bisher für das jeweilige Verfahren geltenden Promotionsordnung zu Ende geführt. Das Promotionsverfahren des Klägers war jedoch mit der Übergabe der Urkunde im Jahre 1981 abgeschlossen. Bei der Entziehung aufgrund einer im Jahre 2008 erfolgten Verurteilung handelt es sich nicht um den Abschluss jenes Verfahrens, sondern um ein aufgrund eines deutlich nach Inkrafttreten der PromO 2004 entstandenen Umstands neu eingeleitetes Verfahren, das darauf gerichtet ist, das Ergebnis des Promotionsverfahrens rückgängig zu machen. 2. Die hochschulrechtliche Entziehungsermächtigung in § 20 Abs. 6 PromO 2004 ist auf die Entziehung des dem Kläger 1981 verliehenen Doktorgrades auch in sachlicher Hinsicht anwendbar. Sie verdrängt die allgemeine Widerrufsermächtigung in § 49 Abs. 1, 2 VwVfG NRW. § 20 Abs. 6 PromO 2004 ist eine Regelung einer Hochschulprüfungsordnung im Sinne der bis zum 30. September 2014 geltenden §§ 64 Abs. 2, 67 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz ‑ HG NRW) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474). Dessen Bestimmungen stimmen insoweit, als sie für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblich sind, inhaltlich vollständig mit den entsprechenden Vorschriften des aktuell geltenden HG NRW überein (Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547). Die Promotionsordnung ist nach den §§ 64 Abs. 1, 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW eine vom Fachbereichsrat zu erlassende Hochschulprüfungsordnung, die das Nähere über das Promotionsstudium regelt. Die genannten hochschulprüfungsrechtlichen Normen verdrängen im Sinne eines Anwendungsvorrangs als landesrechtliche oder auf Landesrecht beruhende Spezialvorschriften die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte in den §§ 48, 49 VwVfG NRW. Diese Subsidiarität der §§ 48, 49 VwVfG NRW ergibt sich aus § 1 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift gilt das VwVfG NRW für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Rechtsvorschriften des Landes in diesem Sinn sind auch die §§ 64 Abs. 2, 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW. Darin hat der Landesgesetzgeber die Entscheidung getroffen, nähere Bestimmungen über das Promotionsverfahren nicht selbst durch Landesgesetz zu regeln, sondern eine solche Regelung dem Fachbereichsrat des jeweiligen Fachbereichs der Hochschule vorzubehalten. Der Landesgesetzgeber hat dabei in § 64 Abs. 2 HG NRW dem Fachbereichsrat ausdrücklich einen Regelungsauftrag erteilt und ihm lediglich für die Frage, wie er die darin genannten Materien regelt, einen Entscheidungsspielraum belassen, der seine Grundlage in der universitären Satzungsautonomie findet. Der Fachbereichsrat kann danach eine vollständig eigene Regelung treffen oder aber zusätzlich zu einer eigenen Teilregelung die ergänzende oder lückenfüllende Anwendung der §§ 48, 49 VwVfG NRW anordnen oder ermöglichen oder aber auch vollständig auf die gesetzlichen Rücknahme- und Widerrufsbestimmungen verweisen. In den beiden letztgenannten Fällen derogiert der Fachbereichsrat teilweise oder vollständig die sich aus § 1 Abs. 1 VwVfG NRW ergebende Subsidiarität der §§ 48, 49 VwVfG NRW. Trifft der Fachbereichsrat, wie hier, in Befolgung des Regelungsauftrags aus § 64 Abs. 2 HG NRW eine vollständig eigene satzungsrechtliche Regelung, teilt diese den spezialgesetzlichen Vorrang jener landesgesetzlichen Bestimmung aus § 1 Abs. 1 VwVfG NRW, obwohl sie selbst als satzungsrechtliche Norm der Hochschule keine „Rechtsvorschrift des Landes“ im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG NRW ist. Zu den Rechtsvorschriften in diesem Sinn gehören nur Gesetze und Rechtsverordnungen des Landes, nicht aber auch satzungsrechtliche Bestimmungen der in dieser Vorschrift aufgezählten sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. So zum entsprechenden Begriff der „Rechtsvorschriften des Bundes“ in § 1 Abs. 1 VwVfG des Bundes OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2008 ‑ 19 A 3506/07 -, juris, Rdn. 7; ferner die Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1 VwVfG NRW, LT-Drs. 8/1396, S. 66; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 1, Rdn. 220; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 1, Rdn. 32, 34; Löwer, Rechtswissenschaft 2012, S. 116 (133); Linke, WissR 32 (1999), 146 (148, Fn. 16). Ohne diese Erstreckung des Anwendungsvorrangs aus § 1 Abs. 1 VwVfG NRW auf das in Ausfüllung des § 64 Abs. 2 HG NRW ergangene Satzungsrecht der Hochschule liefe dieses Landesgesetz weitgehend leer: Es wäre ungereimt, einerseits die näheren Regelungen über Promotionen dem Fachbereichsrat vorzubehalten und ihm zugleich unter anderem die Regelung von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen gesetzlich zwingend aufzugeben, andererseits aber gerade dann, wenn er eine solche eigenständige Regelung über die Rückgängigmachung einmal erworbener Grade ohne Verweisung auf die allgemeinen Bestimmungen über Rücknahme und Widerruf getroffen hat, gleichwohl auf die §§ 48, 49 VwVfG NRW zurückzugreifen und seine Satzungsregelung für unanwendbar zu halten. So aber VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. März 2012 ‑ 4 K 3125/08 -, juris, Rdn. 211 ff.; Linke, a. a. O., S. 148, Fn. 16; wie hier im Ergebnis auch VG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2011 ‑ 6 K 3445/10 -, NWVBl. 2012, 77, juris, Rdn. 52 f.; Löwer, a. a. O., S. 133. Die §§ 64 Abs. 2, 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW sind auch entgegenstehende Bestimmungen im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG NRW. Eine Verdrängung des VwVfG des Bundes oder eines Landes tritt insbesondere dann ein, wenn die in Betracht kommenden Spezialregelungen eine Einzelfrage inhaltlich abweichend vom jeweiligen VwVfG von Bund oder Ländern regeln. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1994 ‑ 3 B 23.94 -, juris, Rdn. 3; Urteil vom 8. September 1993 ‑ 11 C 39.92 -, DVBl. 1994, 409, juris, Rdn. 13; Urteil vom 23. Februar 1989 ‑ 2 C 25.87 -, BVerwGE 81, 282, juris, Rdn. 25; Urteil vom 8. August 1986 ‑ 4 C 16.84 -, NVwZ 1987, 488, juris, Rdn. 8; Schmitz, in: Stelkens/ Bonk/Sachs, a. a. O., § 1, Rdn. 208, 220, 222. Die §§ 64 Abs. 2, 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW haben einen insofern von § 49 Abs. 1, 2 VwVfG NRW abweichenden Regelungsinhalt, als sie dem Fachbereichsrat aufgeben, Regelungen über Promotionen zu treffen. Dem Satzungsgeber obliegt hiernach die Entscheidung darüber, ob er überhaupt eine Entziehung akademischer Grade vorsieht und wenn ja, an welche Voraussetzungen er diese knüpft. § 20 Abs. 6 PromO 2004 teilt diesen Charakter einer entgegenstehenden Bestimmung im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG NRW. Jene Satzungsnorm ist u. a. tatbestandlich enger gefasst als die allgemeine Widerrufsermächtigung: Sie setzt eine nachträgliche Strafverurteilung wegen einer wissenschaftsbezogenen vorsätzlichen Straftat voraus, während § 49 Abs. 1, 2 VwVfG NRW tatbestandlich auch andere Widerrufsgründe erfasst. 3. Die Satzungsbestimmung in § 20 Abs. 6 PromO 2004 genügt dem Vorbehalt des Gesetzes. Dieser erfordert entgegen der Auffassung des Klägers nicht, die Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung eines Doktorgrades in einem förmlichen Parlamentsgesetz zu regeln. Der Gesetzgeber darf die Regelung der Entziehung eines Doktorgrades vielmehr der autonomen Satzungsgebung der Hochschule überlassen. Das Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG). Es ist jedenfalls aufgrund des Homogenitätsgebots in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die Landesgesetzgebung verbindlich. Das genannte Prinzip verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden normativen Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der parlamentarische Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern oder schlicht dem Verwaltungsvollzug überlassen. Dem Vorbehalt des Gesetzes kann grundsätzlich auch eine Satzungsbestimmung genügen, die eine mit Satzungsautonomie ausgestattete Selbstverwaltungskörperschaft auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten formell-gesetzlichen Ermächtigung erlässt. Das gilt auch dann, wenn mit der Maßnahme, zu der die Satzungsbestimmung ermächtigt, im Einzelfall berufliche Erschwernisse für den Betroffenen verbunden sein können, die als vorhersehbare und in Kauf genommene Nebenfolgen den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berühren. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 ‑ 8 CN 1.12 -, BVerwGE 148, 133, juris, Rdn. 26; Urteil vom 12. September 2013 ‑ 5 C 33.12 -, BVerwGE 148, 1, juris, Rdn. 12; Urteil vom 19. Juli 2012 ‑ 5 C 1.12 -, BVerwGE 143, 363, juris, Rdn. 12; Urteil vom 20. März 2008 ‑ 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20, juris, Rdn. 10; Epping, in: Leuze/Epping, HG NRW, Stand: 14. Erg.-Lfg. Mai 2015, § 67, Rdn. 7. Die §§ 64 Abs. 2, 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW enthalten eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Grundlage für diejenigen Einschränkungen der Berufsfreiheit, die mit der Entziehung eines Doktorgrades verbunden sein können. Diese Vorschriften sind wegen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebotes einschränkend dahin auszulegen, dass sie zur Regelung nur solcher grundrechtseinschränkenden Maßnahmen ermächtigen, die durch ein wissenschaftsbezogenes Fehlverhalten des Graduierten veranlasst sind. Vgl. dazu BVerfG, a. a. O., Rdn. 17; BVerwG, Urteil vom 30. September 2015, a. a. O., Rdn. 18 f.; Urteil vom 31. Juli 2013, a. a. O., Rdn. 21 ff. In dieser wissenschaftsbezogenen Auslegung sind die §§ 64 Abs. 2, 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW mit den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Jene gesetzlichen Vorschriften gewährleisten in dieser Auslegung, dass jede auf ihrer Grundlage ausgesprochene Maßnahme im Interesse einer funktionstüchtigen redlichen Wissenschaft ergeht. Auf diese Weise stellen sie eine funktionelle Verknüpfung der grundrechtseinschränkenden Maßnahme mit dem Wesen und der Bedeutung des akademischen Grades her. Die Maßnahme darf damit nur dem Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsinteresses dienen, das ebenfalls Verfassungsrang genießt. Vgl. zu § 4 GFaG BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 ‑ 1 BvR 900/88 -, juris, Rdn. 9; zu § 35 Abs. 7 Satz 1 LHG BW a. F. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013, a. a. O., Rdn. 25 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. September 2011 ‑ 9 S 2667/10 -, VBlBW 2012, 180, juris, Rdn. 35. Die vorstehend umschriebene wissenschaftsbezogene Auslegung der §§ 64 Abs. 2, 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW schränkt hiernach die Regelungsbefugnis der Hochschulen entsprechend verfassungskonform ein. In dieser verfassungskonformen Auslegung lässt sich diesen Satzungsermächtigungen zweifelsfrei entnehmen, welchen Gegenstand die autonome Satzung betreffen und zu welchem Zweck sie erlassen werden darf. Insofern unterscheiden sie sich von den allgemeinen hochschulrechtlichen Satzungsermächtigungen an Hochschulgremien in den §§ 2 Abs. 4 Satz 1, 22 Abs. 1 Nr. 3, 28 Abs. 1 Satz 2, 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 4 HG NRW. Vgl. zur allgemeinen kommunalrechtlichen Satzungsermächtigung BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013, a. a. O., Rdn. 28. Der Landesgesetzgeber darf die Regelung der Entziehung eines Doktorgrades in dem beschriebenen Umfang der autonomen Satzungsgebung der Hochschule überlassen. Denn die Verleihung akademischer Grade sowie die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, damit auch das Promotionsverfahren und der damit verbundene Erlass von Promotionsordnungen gehören traditionell zum Kernbereich der wissenschaftlichen Betätigung der Hochschulen und sind damit in besonderer Weise von der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Garantie der akademischen Selbstverwaltung und der darin enthaltenen universitären Satzungsautonomie erfasst. Die Wissenschaftsbezogenheit des Regelungsgegenstandes rechtfertigt und erfordert es, die Ausgestaltung der Promotion und ihrer Voraussetzungen in einem weiten gesetzlichen Rahmen der grundgesetzlich garantierten akademischen Selbstverwaltung zu überantworten. BVerwG, Urteil vom 30. September 2015, a. a. O., Rdn. 18 m. w. Nachw.; VerfGH Berlin, Urteil vom 1. November 2004 - 210/03 -, juris, Rdn. 57; Sächs. OVG, Urteil vom 28. Januar 2014 ‑ 2 A 315/12 -, juris, Rdn. 21; Nds. OVG, Urteil vom 2. Dezember 2009 ‑ 2 KN 906/06 -, OVGE 53, 338, juris, Rdn. 39; Epping, a. a. O., § 67, Rdn. 1, 7. Die gesetzliche Ermächtigung an Universitäten und ihre Fakultäten in § 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW, das Promotionswesen zu regeln, erfasst nicht nur den Erwerb des Doktorgrades, sondern auch den umgekehrten Akt seiner Entziehung. Epping, a. a. O., § 67, Rdn. 84; Schroeder, a. a. O., S. 177; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Februar 2014 ‑ 9 S 885/13 -, DVBl. 2014, 1189, juris, Rdn. 7. Der hiergegen vorgebrachte Einwand, die Entziehung dürfe wegen ihrer grundrechtseinschränkenden Wirkung nicht einer untergesetzlichen Regelung durch die Hochschule überlassen werden, so sinngemäß Stumpf, Bonner Rechtsjournal, Sonderausgabe 1/2011, S. 7 (37), überzeugt den Senat nicht. Er steht im Widerspruch zur oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der eine gesetzliche Satzungsermächtigung grundsätzlich auch solche satzungsrechtlichen Normen umfassen darf, die ihrerseits zu Grundrechtseingriffen ermächtigen, sofern der Gesetzgeber deren Reichweite je nach ihrem Gewicht hinreichend konkret vorzeichnet. In der hier vorgenommenen wissenschaftsbezogenen Auslegung der §§ 64 Abs. 2, 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW hat der Landesgesetzgeber diese Anforderung erfüllt. Mit diesem speziell wissenschaftsbezogenen Charakter der genannten Ermächtigungsnormen setzt sich der erwähnte Einwand nicht auseinander. 4. § 20 Abs. 6 PromO 2004 ist in der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung auch im Übrigen verfassungsgemäß. Das Verwaltungsgericht hat den Entzug des Doktorgrades gestützt auf § 20 Abs. 6 Alternative 1 PromO 2004 zu Recht nur als zulässig angesehen, wenn der Betreffende aufgrund von Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, die einen Wissenschaftsbezug aufweisen. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach Universitäten nur auf Straften mit Wissenschaftsbezug mit dem Entzug des Doktorgrades reagieren dürfen. BVerfG, Beschluss vom 3. September 2014, a. a. O, Rdn. 17; BVerwG, Urteil vom 30. September 2015, a. a. O., Rdn. 19. Mit dieser einschränkenden Auslegung steht § 20 Abs. 6 PromO 2004 in beiden Alternativen aus den oben ausgeführten Erwägungen mit den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang. § 20 Abs. 6 PromO 2004 ist in dieser Auslegung insbesondere mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit vereinbar, weil die Norm in ihrer Ausgestaltung als Ermessensvorschrift ein Prüf- und Abwägungsprogramm zur Verfügung stellt, das eine hinreichende Möglichkeit zur Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere des Gewichts des Eingriffs in die Berufsfreiheit bietet. Verfassungsrecht gebietet es auch nicht, für die Entziehung des Doktorgrades satzungsrechtlich eine zwingend zu beachtende Entziehungsfrist vorzuschreiben. Es liegt vielmehr grundsätzlich im normgeberischen Ermessen des Fachbereichs, ob und für welche akademischen Grade er satzungsrechtlich eine solche Frist normiert. In Ausübung dieses Ermessens darf der Fachbereich von einer satzungsrechtlich abstrakt-generell bestimmten Frist auch ganz absehen, sofern gewährleistet ist, dass er die Gesichtspunkte des Zeitablaufs und eines darauf eventuell gründenden Vertrauensschutzes des Promovierten bei der Einzelfallentscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zur Geltung bringen und dadurch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen kann. Diese Voraussetzung hat die Fakultät hier erfüllt, indem sie § 20 Abs. 6 PromO 2004 als Ermessensermächtigung ausgestaltet hat. Dadurch ermöglicht es die Vorschrift dem Fakultätsrat, trotz Vorliegens einer wissenschaftsbezogenen Strafverurteilung im Einzelfall von einer Entziehung des Doktorgrades gerade auch deshalb abzusehen, weil er dem Vertrauensschutz des Promovierten im Hinblick auf die seit der Promotion verstrichene Zeit den Vorzug vor dem öffentlichen Entziehungsinteresse gibt. Das Vorbringen des Klägers, zumindest in Fällen, in denen die Promotion die frühere Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt ersetzen solle, dürfe der Entzug des Doktorgrades nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes erfolgen, geht nach Allem ins Leere, weil diesem Erfordernis genügt ist. Ferner ist es entgegen seiner Auffassung unbedenklich, wenn die Hochschulen in Ausfüllung ihrer Ermächtigung durch § 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW die Entziehung des Doktorgrades in unterschiedlicher Weise regeln. Dies ist Folge des den Hochschulen hinsichtlich der Verleihung akademischer Grade sowie der Entziehung als ihrem Gegenstück eröffneten Regelungsspielraums, der ‑ wie erwähnt ‑ darauf beruht, dass Promotionen als ausschließlich wissenschaftsbezogene Prüfungen von der Garantie der akademischen Selbstverwaltung umfasst sind. Dieser Regelungsspielraum kann naturgemäß in unterschiedlicher Weise ausgefüllt werden. II. Der Entziehungsbescheid hält auch im Übrigen der Rechtskontrolle Stand. Er ist formell rechtmäßig (1.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen jedenfalls des § 20 Abs. 6 Alternative 1 PromO 2004 sind erfüllt (2.). Ferner unterliegt die Ermessensausübung der Beklagten keinen durchgreifenden Bedenken (3.). Die Befugnis der Fakultät zur Entziehung eines Doktorgrades ist schließlich weder verjährt noch durch Zeitablauf erloschen (4.). 1. Von der Ermächtigungsgrundlage hat die Beklagte in formell fehlerfreier Weise Gebrauch gemacht. Es hat die zuständige Behörde unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften entschieden. a) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung war, wie oben ausgeführt, die sachliche Zuständigkeit der Philosophischen Fakultät der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der zum 1. April 2002 aufgelösten Pädagogischen Fakultät gegeben. Mit dem Fakultätsrat hat auch das zuständige Organ der Philosophischen Fakultät gehandelt. Gemäß § 28 Abs. 1 HG NRW obliegt dem Fakultätsrat die Beschlussfassung über Angelegenheiten der Fakultät, für die nicht die Zuständigkeit des Dekans oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Für die Entziehung eines Doktorgrades nach § 20 Abs. 6 PromO 2004 wegen nachträglicher Strafverurteilung des Promovierten verbleibt es bei dieser allgemeinen Auffangzuständigkeit des Fakultätsrates aus § 28 Abs. 1 HG NRW. § 20 PromO 2004 bestimmt nur in seinen Abs. 1 bis 3 für die dort genannten Ungültigkeits- und Entziehungsentscheidungen eine „andere Zuständigkeit“ im Sinne des § 28 Abs. 1 HG NRW, indem er diese dem Promotionsausschuss zuweist und in bestimmten Fällen einer Bestätigung durch den Fakultätsrat unterwirft (§ 20 Abs. 4 PromO 2004). Im Gegensatz dazu normiert § 20 Abs. 6 PromO 2004 keine solche Zuständigkeit des Promotionsausschusses. Auch nach der allgemeinen Aufgabenzuweisungsnorm in § 3 Abs. 2 Satz 1 PromO 2004 leitet der Promotionsausschuss nur das Promotionsverfahren, das aus der betreuten Qualifikationsphase und der Prüfungsphase besteht (§ 2 Abs. 3 PromO 2004). Das Promotionsverfahren findet seinen Abschluss spätestens mit der Aushändigung der Promotionsurkunde nach § 19 PromO 2004; ein späteres Entziehungsverfahren nach § 20 Abs. 2 oder 3 PromO 2004 ist ein selbstständiges neues Verwaltungsverfahren, für das § 3 Abs. 2 Satz 1 PromO 2004 nicht mehr gilt. Das lässt sich aus § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 PromO 2004 rückschließen, wonach bei einer nachträglich bekannt gewordenen Täuschung „das gesamte Promotionsverfahren“ für „nicht bestanden“ erklärt sowie ein nicht täuschungsbedingter Mangel durch den erfolgreichen „Abschluss des Prüfungsverfahrens“ geheilt wird. Ebenso gewährt § 21 PromO 2004 dem Doktoranden Einsicht in die Gutachten und die Prüfungsprotokolle erst „nach Abschluss des Promotionsverfahrens“. b) Der Fakultätsrat war auch ordnungsgemäß besetzt. Die Besetzung des Fakultätsrates mit acht Vertretern der Gruppe der Hochschullehrer, zwei Vertretern der Gruppe der akademischen Mitarbeiter, zwei Vertretern der Gruppe der Beschäftigten aus Technik und Verwaltung sowie drei Vertretern aus der Gruppe der Studierenden entspricht § 20 Abs. 1 Satz 1 der Grundordnung der S. -Universität C. vom 24. Mai 2007 (Amtliche Bekanntmachung der S. -Universität C. , 37. Jahrgang Nr. 21 vom 13. August 2007). Die Auffassung des Klägers ist unzutreffend, der Fakultätsrat habe in Analogie zum Promotionsausschuss wegen der Wissenschaftlichkeit des Doktorgrades nur mit solchen studentischen Mitgliedern besetzt werden dürfen, die in einem Promotionsstudiengang eingeschrieben seien. Die Grundordnung der Beklagten und die PromO 2004 normieren ein solches Erfordernis nicht. Es ist auch der Sache nach nicht geboten. Die hier in Rede stehende Entscheidung beinhaltet keine wissenschaftliche Bewertung der Promotionsleistungen des Klägers und erfordert daher keine wissenschaftliche Mindestqualifikation aller Mitglieder des entscheidenden Gremiums. Vgl. Löwer, Rechtswissenschaft 2012, 117 (133). c) Ferner ist dem Anhörungserfordernis entsprochen. Dem Kläger ist durch Schreiben vom 19. und 21. April 2010 Gelegenheit zur Äußerung zu der beabsichtigten Entziehung gegeben worden, wie § 20 Abs. 7 PromO 2004 dies verlangt. Er hat die Gelegenheit im Übrigen auch wahrgenommen. d) Den Anforderungen der gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW anwendbaren Vorschrift des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW ist genügt. Nach dieser Bestimmung ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Die streitgegenständliche Verfügung lässt zwar knapp, aber doch noch ausreichend die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe erkennen, die den Fakultätsrat bewogen haben, den Doktorgrad zu entziehen. In tatsächlicher Hinsicht knüpft sie an die erfolgte Verurteilung wegen Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten an. In rechtlicher Hinsicht wird erkennbar, dass der Fakultätsrat eine Abwägung zwischen der Beeinträchtigung der gesellschaftlichen und beruflichen Perspektiven des Klägers und den Belangen der Universität vorgenommen und dabei den Belangen der Universität den Vorrang eingeräumt hat. Eine ins Einzelne gehende Befassung mit seinen Belangen war weder in der Sache geboten noch ‑ dazu spiegelbildlich ‑ im Bescheid darzulegen, weil der Kläger in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2010 selbst lediglich pauschal auf die unzumutbare Beeinträchtigung seiner "gesellschaftlichen und beruflichen Perspektiven" verwiesen und sich jeder näheren Erläuterung enthalten hat. 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen jedenfalls des § 20 Abs. 6 Alternative 1 PromO 2004 liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann der Doktorgrad entzogen werden, wenn der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat den Entzug des Doktorgrades gestützt auf diese Bestimmung ‑ dem oben dargelegten Verständnis der Satzungsermächtigung entsprechend ‑ zu Recht nur als zulässig angesehen, wenn der Betreffende aufgrund von Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, die einen Wissenschaftsbezug aufweisen. Ein solcher Wissenschaftsbezug liegt vor, wenn durch die Tat Funktionsfähigkeit und Glaubwürdigkeit des Wissenschaftsbetriebs beeinträchtigt werden. BVerwG, Urteil vom 30. September 2015, a. a. O., Rdn. 19; VG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2011 ‑ 6 K 7665/10 ‑, juris, Rdn. 42, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2014 ‑ 6 A 274/12 ‑, juris, Rdn. 4 f. Ein derartiger Fall ist etwa gegeben, wenn der Promovierte Examenskandidaten unzulässige Prüfungshilfen anbietet bzw. leistet. Vgl. zu dieser Fallgestaltung BVerwG, Beschluss vom 7. September 1990 ‑ 7 B 127.90 ‑, WissR 1991, 56, juris, Rdn. 5; OVG Berlin, Urteil vom 26. April 1990 ‑ 3 B 19/89 ‑, NVwZ 1991, 188; Epping, a. a. O., § 67, Rdn. 125. Danach ist auch im Streitfall der Wissenschaftsbezug der Taten gegeben. Der Kläger ‑ aufgrund seiner Promotion Mitglied der akademischen Wissenschaftsgemeinde ‑ hat durch seine Aktivitäten nachhaltig in den Wissenschaftsbetrieb eingegriffen und diesen erheblich beeinträchtigt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat er durch die entsprechende Vereinbarung mit Prof. Dr. B. dazu beigetragen, dass Promotionswillige den in ihrem Fall für die Möglichkeit der Promotion gemäß § 3 Abs. 4 der Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Universität I. vom 7. November 1997 (Nds. MBl. Nr. 1/1998) erforderlichen Dispens aufgrund sachfremder Erwägungen ‑ nämlich aufgrund der hierfür zu leistenden Geldzahlung ‑ und mithin ohne die gebotene unvoreingenommene Prüfung ihrer diesbezüglichen Eignung erlangt haben; darüber hinaus sind die Promotionen unter Beteiligung eines infolge der Bestechungen hiervon Ausgeschlossenen erfolgt. Dadurch hat der Kläger zunächst bewirkt, dass die Qualität der auf dieser Grundlage verfassten Dissertationen diskreditiert und die entsprechenden Promotionen makelbehaftet sind. Darüber hinaus ist die wissenschaftliche Lauterkeit anderer, redlicher Promovenden der Universität in Zweifel gezogen, weil diese unter den Generalverdacht geraten, den Doktorgrad ebenfalls nicht allein aufgrund ihrer Leistungen erworben zu haben. Eine nachteilige Einwirkung auf den Wissenschaftsprozess liegt des Weiteren in der Enttäuschung des Vertrauens der Wissenschaftsgemeinschaft auf die Redlichkeit ihrer Mitglieder und deren wissenschaftlicher Leistungen, auf die diese in besonderer Weise angewiesen ist, weil Forschungsergebnisse aufeinander aufbauen. Insgesamt haben der Ruf der Universität als solcher und das Ansehen der Fakultät Schaden genommen, weil der Anschein erweckt worden ist, Doktorgrade seien dort käuflich bzw. die Zahlung eines Geldbetrages erleichtere jedenfalls ihren Erwerb. Vgl. zu anderen Taten des Klägers VG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2011 ‑ 6 K 7665/10 ‑, juris, Rdn. 42, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2014 ‑ 6 A 274/12 ‑, juris, Rdn. 9. Unrichtig ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Klägers, die vom Institut vermittelten Promotionsverfahren seien ‑ wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht festgestellt habe ‑ allesamt "völlig korrekt abgelaufen". Zunächst spricht er damit lediglich die an der Juristischen Fakultät der Universität I. durchgeführten Promotionen an. Zu weiteren Bestechungsfällen VG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2011, a. a. O., juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2014, a. a. O., juris. Im Übrigen kann von einem korrekten Ablauf der Promotionsverfahren ‑ auch nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ‑ schon deshalb keine Rede sein, weil der daran beteiligte Prof. Dr. B. sich jedenfalls bei der Annahme der Promovenden von der dafür zu erwartenden rechtswidrigen Geldzahlung und damit von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Er war deshalb gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW vom Promotionsverfahren ausgeschlossen. Denn danach darf in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann; dies war offensichtlich der Fall, da Prof. Dr. B. die erste Hälfte des "Honorars" mit Annahme und erforderlichenfalls Erteilung des Dispenses, die zweite Hälfte mit erfolgreicher Promotion erhielt. Dabei benötigten jedenfalls diejenigen Kandidaten, die die erste juristische Staatsprüfung nur mit "ausreichend" bestanden hatten (so beispielsweise die Fälle des X. T. , der O. T1. , des B1. C1. und des O1. T2. ) gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 der seinerzeit geltenden Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Universität I. schriftliche Voten von zwei Mitgliedern des Fachbereichs, die ihre wissenschaftliche Eignung befürworteten. Prof. Dr. B. war ferner aufgrund der an ihn geleisteten Geldzahlung im Sinne von § 21 VwVfG NRW voreingenommen. Die Verfahren sind mithin rechtswidrig abgelaufen. So auch Nds. OVG, Beschluss vom 17. November 2011 ‑ 2 LA 333/10 u. a. ‑, OVGE 54, 430, juris, Rdn. 10. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat weiter angenommen, selbst wenn die Befangenheit einen materiellen Bewertungsfehler begründe, hätte die Universität I. der Frage nachgehen müssen, ob die fraglichen Promotionen wissenschaftlichen Ansprüchen genügten und einen Beitrag zum Fortschritt der Rechtswissenschaften leisteten. Die Frage der materiellen Rechtswidrigkeit der Promotionen hat das Gericht damit offen gelassen. Es ist für den Streitfall ohne Belang und kann daher auf sich beruhen, ob die genannte Annahme tragfähig ist. Jedenfalls hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Entziehung der in Rede stehenden Doktorgrade aufgrund des Umstands als rechtswidrig erachtet, dass die Universität I. der vorbenannten Frage nicht nachgegangen ist, nicht aber wegen der Rechtmäßigkeit der Promotionen. Nds. OVG, Beschluss vom 17. November 2011, a. a. O., juris, Rdn. 10. Ohne Relevanz für die Frage des Wissenschaftsbezugs ist der Einwand des Klägers, er sei bis Ende 1999 lediglich als Angestellter des Instituts tätig und sein Name ‑ samt akademischem Grad ‑ erst ab 2000 Bestandteil des Firmennamens gewesen. Eine Beeinträchtigung des redlichen Wissenschaftsbetriebs ist auch durch eine unselbständig tätige Person ohne Weiteres denkbar und nach dem Vorstehenden hier erfolgt. Abgesehen davon aktualisierte sich die 1996 geschlossene Unrechtsvereinbarung bei jedem der bis 2005 abgewickelten 61 Bestechungsfälle, also auch in dem Zeitraum, in dem der Kläger Geschäftsführender Gesellschafter des Instituts war. Es kann vor diesem Hintergrund auf sich beruhen, ob auch die Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 Alternative 2 PromO 2004 erfüllt sind. Dies verlangt, dass der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung der Doktorgrad eingesetzt worden ist. Bemerkt sei allerdings, dass der Kläger im vorliegenden Fall wiederholt die Bedeutung des Führens des Doktorgrades als "Türöffner zum beruflichen Erfolg" für seine Beratungstätigkeit betont hat, die in der Vergangenheit die Akquise von Promotionswilligen einerseits und die Akquise von Promotionsbetreuenden gleichermaßen umfasste. Dabei wies der Doktorgrad ihn nicht nur als Mitglied der akademischen Wissenschaftsgemeinde, sondern auch als mit dem Universitätsbetrieb Vertrauten aus. Der Kläger konnte sich durch die Führung des Grades den Anstrich akademischer Seriosität geben und bei interessierten Kunden des Unternehmens die Erwartung erleichterten Zugangs zu Professoren wecken. Vor diesem Hintergrund verkürzt sein Einwand, Prof. Dr. B. habe sich nicht deshalb bestechen lassen, weil er einen Doktorgrad geführt habe, die Gegebenheiten. 3. Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger den Doktorgrad zu entziehen, lässt schließlich keine Ermessensfehler erkennen. Bei ihrer Ermessensentscheidung, die nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich überprüfbar ist, muss die Behörde die widerstreitenden öffentlichen und individuellen Interessen mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in eine Abwägung einstellen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung ihres Ansehens und wissenschaftlichen Rufs höher bewertet hat als die beruflichen und sozialen Folgen für den Kläger. Auf die Annahme eines Ermessensfehlers führen nicht die Besonderheiten der persönlichen Situation des Klägers, insbesondere die Folgen für seine Berufsausübung. Die Maßnahme steht insofern mit grundrechtlichen Gewährleistungen, insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang. Dem Kläger wird seine berufliche Tätigkeit durch die Entziehung nicht unmöglich gemacht. Er hat ‑ soweit ersichtlich ‑ noch nie eine Tätigkeit ausgeübt, für die das Innehaben des Doktorgrades gesetzliche Zugangsvoraussetzung war, und er beabsichtigt dies auch nicht zu tun. Vielmehr ist er nach eigenen Angaben seit 1985 ‑ also mittlerweile etwa 30 Jahren ‑ im Bereich der Beratung tätig und führt dazu selbst aus, die entsprechende freiberufliche Tätigkeit sei ihm "natürlich auch ohne Doktortitel" möglich. Soweit seine Erwerbschancen vermindert werden, weil seine Tätigkeit bei Führen des Doktorgrades lukrativer ist, ist dieser Umstand nicht von einem solchen Gewicht, dass er in Abwägung mit den erheblichen Belangen der Beklagten überwöge. Dass die Beklagte ihn fehlgewichtet hätte, ist nicht erkennbar. Ein Gleichheitsverstoß ist ebenfalls nicht erkennbar. Der Kläger verweist erfolglos darauf, den von ihm bestochenen Professoren seien ihre Bezeichnungen oder akademischen Grade nicht entzogen worden. Insoweit greift das Gleichbehandlungsgebot nicht ein, denn rechtlich relevant sind nur Ungleichbehandlungen durch den gleichen Hoheitsträger in seinem eigenen Kompetenzbereich. Abgesehen davon ist gerichtsbekannt, dass mindestens einem der von ihm Bestochenen die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" aberkannt worden ist. Vgl. VG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2011, a. a. O. 4. Die Befugnis der Fakultät zur Entziehung eines Doktorgrades ist weder verjährt noch durch Zeitablauf erloschen. Diese Befugnis unterliegt nur bei ausdrücklicher entsprechender Regelung der Verjährung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2015 ‑ 19 A 1111/12 ‑, juris, Rdn. 23, 29 ff. Eine solche Regelung besteht im Streitfall nicht. Insbesondere ist die genannte Befugnis kein verjährbarer Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB, also kein Recht, von einem anderen, hier dem Doktoranden, ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Sowohl die höchstrichterliche Rechtsprechung als auch die Literatur verneinen vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen eine Verjährbarkeit der behördlichen Befugnis zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte aus § 48 VwVfG NRW insbesondere mit der Begründung, der Faktor Zeitablauf sei nach Maßgabe des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW und ergänzend im Rahmen des Rücknahmeermessens zu berücksichtigen. Vgl. die Nachweise bei BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 ‑ 3 C 4.10 -, NVwZ 2011, 949, juris, Rdn. 16. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie bietet Gelegenheit zur grundsätzlichen Klärung der bundesrechtlichen Frage, ob es mit dem Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes aus Art. 20 Abs. 1 und 3 GG im Einklang steht, die Regelung der Entziehung eines Doktorgrades dem Satzungsrecht der Hochschule vorzubehalten.