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Beschluss

27 L 102/24

VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0705.27L102.24.00
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Leitsätze
1. Mit der Beschränkung eines Antrags wird konkludent die Zurücknahme des Antrags erklärt, soweit dieser über den beschränkten Antrag hinausgeht. (Rn.21) 2. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.28) 3. Vertreter der Presse können auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. (Rn.34) 4. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. (Rn.46)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Beschränkung eines Antrags wird konkludent die Zurücknahme des Antrags erklärt, soweit dieser über den beschränkten Antrag hinausgeht. (Rn.21) 2. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.28) 3. Vertreter der Presse können auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. (Rn.34) 4. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. (Rn.46) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. A. Der Antragsteller hat in der Antragsschrift vom 5. April 2024 beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller vollumfänglich und wahrheitsgemäß in schriftlicher Form über folgende Fragen Auskunft zu erteilen, 1. Welchen Wortlaut hat das steuerliche Garantieschreiben, mit dem die Bundesregierung den I... im Jahr 2018 bei dessen Bewerbung um die Ausrichtung der K...Europameisterschaften 2024 (Z...EURO 2024) in Deutschland bei der Z... unterstützt hat? 2. Wann und von wem wurde die steuerliche Garantie unterzeichnet? 3. Sind von der Steuergarantie neben der Z... weitere Beteiligte der Z... J... insbesondere begünstigend betroffen, etwa Spieler, Schiedsrichter oder Gäste? 4. Welche Steuerarten umfasst die steuerliche Garantie? 5. Wurden Garantien zur Entlastung der Z... oder anderer Beteiligter von der Umsatzsteuer getroffen und, falls nicht, weshalb wurden Garantien zur Entlastung der Z... oder anderer Beteiligter von der Umsatzsteuer nicht getroffen? 6. Wie oft wurden in den vergangenen 20 Jahren von der Bundesregierung derartige Steuergarantien gewährt? Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 30. April 2024 erklärt, dass er den Antrag zu 1. wie folgt präzisiert: Wie lautet der wesentliche Inhalt der Steuergarantie im Wortlaut, mit der die Bundesregierung den I...im Jahr 2018 bei dessen Bewerbung um die Ausrichtung der K... Europameisterschaften 2024 (Z...) in Deutschland bei der Union der Europäischen Fußballverbände (Z...) unterstützt hat, hilfsweise, welchen wesentlichen Inhalt weist die Steuergarantie auf, mit der die Bundesregierung den I... im Jahr 2018 bei dessen Bewerbung um die Ausrichtung deri... Europameisterschaften 2024 (Z...) in Deutschland bei der Z... unterstützt hat? B. I. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, nämlich hinsichtlich der Anträge zu 2. und 6. Überdies ist es nach dieser Vorschrift einzustellen, soweit der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) zurückgenommen hat, nämlich bezüglich des Teils des ursprünglichen Antrags zu 1., der über den diesen Antrag umformulierenden, in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 30. April 2024 (dort Seite 1) aufgeführten Hauptantrag zu 1. („Wie lautet der wesentliche Inhalt der Steuergarantie im Wortlaut, mit der die Bundesregierung den I... (I...) im Jahr 2018 bei dessen Bewerbung […] unterstützt hat,“) hinausgeht (dazu im Folgenden unter B.II.1.a) aa)). II. Die übrigen Anträge (der Hauptantrag zu 1., der hilfsweise zu ihm gestellte Antrag [Hilfsantrag] sowie die Anträge zu 3., 4. und 5.), die gemäß § 44 VwGO zusammen vor dem nach § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 45, § 52 Nr. 5 VwGO zuständigen Verwaltungsgericht Berlin verfolgt werden können – sie richten sich gegen dieselbe Antragsgegnerin und stehen in tatsächlichem Zusammenhang –, bleiben ohne Erfolg. Diese Anträge sind zumindest zum Teil unzulässig (1.) und im Übrigen jedenfalls unbegründet (2.). 1. Mindestens der Hauptantrag zu 1. und der Hilfsantrag sind bereits unzulässig. a) aa) (1) Der Antragsteller hat mit der in seinem Schriftsatz vom 30. April 2024 erklärten Umformulierung des ursprünglichen Antrags zu 1. in den dort auf Seite 1 aufgeführten Hauptantrag („Wie lautet der wesentliche Inhalt der Steuergarantie im Wortlaut, mit der die Bundesregierung den I... im Jahr 2018 bei dessen Bewerbung […] unterstützt hat,“) ersteren Antrag nicht konkretisiert oder – wie von diesem Beteiligten vorgebracht – präzisiert, sondern in der Hauptsache beschränkt. Mit dem ursprünglichen Antrag zu 1. hat der Antragsteller allein das Begehren verfolgt, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welchen Wortlaut das in diesem Antrag beschriebene steuerliche Garantieschreiben hat. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Antragsteller mit dem ursprünglichen Antrag zu 1. u.a. bezweckt haben mag, letztlich auch den Inhalt der nach seinem Vorbringen in dem betreffenden Schreiben enthaltenen Steuergarantien in Erfahrung zu bringen (s. Antragsschrift vom 5. April 2024 S. 8). Denn die Information über den Inhalt dieser Garantien ist nicht unmittelbares, sondern allenfalls mittelbares Ziel besagten Antrags gewesen. Nach der eindeutigen und unmissverständlichen Formulierung des Antrags („Welchen Wortlaut hat das steuerliche Garantieschreiben, […]“) hat der anwaltlich vertretene Antragsteller den Inhalt der Garantien ursprünglich mittels einer Auskunft über den Wortlaut des gesamten Garantieschreibens herausbekommen wollen. Mit dem im Schriftsatz vom 30. April 2024 formulierten Hauptantrag (zu 1.) begehrt der Antragsteller lediglich noch Auskunft über den Wortlaut eines Teils des in Rede stehenden Schreibens, nämlich über den Wortlaut des Teils des Schreibens, aus dem der wesentliche Inhalt der Steuergarantien hervorgehen soll, mit denen die Bundesregierung den I... im Jahr 2018 bei dessen Bewerbung um die Ausrichtung der K... Europameisterschaften der Männer 2024 in Deutschland bei der Z... (deutsch: Z... [Z...]) unterstützte. Nach dem Vorbringen des Antragstellers sind diese Steuergarantien in einem, nämlich dem betreffenden Schreiben enthalten. In dem ursprünglichen Antrag zu 1. ist von dem steuerlichen Garantieschreiben die Rede, mit dem die Bundesregierung den I... im Jahr 2018 bei besagter Bewerbung unterstützt habe. Ferner heißt es in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 30. April 2024 (dort S. 3), die mit Antrag zu 1. in seiner nunmehr präzisierten Form gestellte Frage sei begrenzt auf einen inhaltlich bestimmten Teil eines Textes, nämlich den Passus, aus dem sich der wesentliche Inhalt der Steuergarantien ergebe; etwaige weitere Inhalte des Textes begehre der Antragsteller nicht. Dass der Antragsteller mit dem in seinem Schriftsatz vom 30. April 2024 enthaltenen Hauptantrag die Mitteilung des Wortlauts des oben genannten Teils besagten Schreibens verlangt, zeigt nicht nur die Formulierung dieses Antrags („[…] im Wortlaut […]“), sondern verdeutlichen auch in diesem Schriftsatz geäußerte Erwägungen. So hat der Antragsteller in dem Schriftsatz ausgeführt, dass sich nach seiner Überzeugung der wesentliche Inhalt der von der Antragsgegnerin gewährten Steuergarantien allein aus dem Wortlaut des Garantieausspruchs ergibt (dort S. 2), und dass er davon ausgeht, dass sich der tatsächliche Inhalt dieser Garantien erst aus der Wortlautformulierung ergibt (dort S. 4). Die in der vorstehend bezeichneten Umformulierung liegende Beschränkung des Antrags zu 1. in der Hauptsache ist entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO – nicht als eine Änderung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzusehen. Diese Vorschriften gelten in selbständigen Beschlussverfahren nach § 123 VwGO – wie dem vorliegenden Verfahren – über die Regelung des § 122 VwGO hinaus entsprechend (OVG Schleswig, Beschluss vom 1. September 2022 – 3 MB 13/22 –, juris Rn. 22; OVG Münster, Beschluss vom 14. Januar 2009 – 1 B 1286/08 –, juris Rn. 5; VG Berlin, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – VG 27 L 222.18 –, juris Rn. 97; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage, § 122 Rn. 3). Entsprechend § 264 Nr. 2 ZPO ist es als eine Änderung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Antragsgrundes der Anordnungsantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Von der Vorschrift werden Änderungen des Anordnungsantrages erfasst, mit denen bei unverändertem Antragsgrund nicht ein aliud (eine ganz andere Rechtsfolge), sondern ein maius („Mehr“) oder ein minus („Weniger“) beantragt wird (vgl. OVG Schleswig a.a.O.; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage, § 91 Rn. 13; W.-R. Schenke a.a.O. § 91 Rn. 9; s.a. Lüke, in: Lüke/Wax, Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, § 264 Rn. 17; Anders, in: Anders/Gehle, ZPO, 81. Auflage, § 264 Rn. 7). Der Antragsteller hat mit der in seinem Schriftsatz vom 30. April 2024 enthaltenen Erklärung, er präzisiere den Antrag zu 1. dahin, dass dieser Antrag den Wortlaut des in besagtem Schriftsatz im Folgenden aufgeführten und oben wiedergegebenen Hauptantrags hat, das mit dem ursprünglichen Antrag zu 1. verfolgte Begehren nicht durch ein inhaltlich völlig anderes Begehren ersetzt, sondern es bei unverändertem Antragsgrund – wie oben aufgezeigt – in der Hauptsache rein quantitativ beschränkt. (2) Mit der Beschränkung des ursprünglichen Antrags zu 1. auf den in dem Schriftsatz vom 30. April 2024 formulierten Hauptantrag hat der Antragsteller konkludent die Zurücknahme ersteren Antrags erklärt, soweit dieser über besagten Hauptantrag hinausgeht (vgl. Wöckel a.a.O. Rn. 6 und 13; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage, § 264 Rn. 17; Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 264 Rn. 4a; s.a. BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 – 6 C 1.16 –, juris Rn. 16). Diese Beschränkung ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte als endgültig zu verstehen. bb) (1) Die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 30. April 2024 erklärte Erweiterung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung um einen zusätzlichen, hilfsweise zu dem Hauptantrag zu 1. gestellten Antrag („welchen wesentlichen Inhalt weist die Steuergarantie auf, mit der die Bundesregierung den I... im Jahr 2018 bei dessen Bewerbung […] unterstützt hat?“) – mit anderen Worten um einen Hilfsantrag –, ist nicht zulässig. Diese Erweiterung, mit der ein zusätzliches – nicht auf Auskunft über den Wortlaut besagten Garantieschreibens bzw. eines Teils dieses Schreibens, sondern auf Auskunft über den wesentlichen Inhalt der oben genannten Steuergarantien gerichtetes –, hilfsweise verfolgtes Antragsbegehren in den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einbezogen worden ist, fällt nicht unter § 264 Nr. 2 ZPO, sondern stellt eine Änderung dieses Antrags im Sinne des § 91 VwGO dar (vgl. W.-R. Schenke a.a.O. § 91 Rn. 5 m.w.N.). § 91 VwGO gilt in selbständigen Beschlussverfahren nach § 123 VwGO über die Regelung des § 122 VwGO hinaus entsprechend (Happ, in: Eyermann a.a.O. § 122 Rn. 5). Entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Diese Voraussetzungen liegen bezüglich der Antragsänderung, die in der in Rede stehenden Erweiterung des Anordnungsantrags liegt, nicht vor. Die Antragsgegnerin hat in diese Antragsänderung nicht eingewilligt, sondern ihr ausdrücklich widersprochen (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2024 S. 1). Ebenso wenig hält die Kammer die betreffende Antragsänderung für sachdienlich. Eine Antragsänderung ist in aller Regel nicht sachdienlich, wenn der geänderte Antrag als unzulässig abgewiesen werden müsste (Wöckel a.a.O. Rn. 31 m.w.N.). So verhält es sich hier. Es kann dahinstehen, ob das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den oben genannten Hilfsantrag vorhanden ist, namentlich der Antragsteller das mit dem Hilfsantrag verfolgte, auf Auskunft über den wesentlichen Inhalt der betreffenden Steuergarantien zielende Begehren vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bei dem befragten Bundesministerium der Finanzen geltend gemacht hat (s. BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2018 – 6 VR 1.18 –, juris Rn. 10, und vom 26. Oktober 2017 – 6 VR 1.17 –, juris Rn. 9). Denn der Hilfsantrag ist jedenfalls nicht hinreichend bestimmt. Das Wort „wesentlichen“ in dem Hilfsantrag erfordert eine Wertung, die der Antragsteller nicht selbst trifft, sondern anderen überlässt. Der Antragsteller hat nicht vollstreckungsfähig genau bezeichnet, welcher Inhalt der betreffenden Steuergarantien wesentlich ist. Dem Vorbringen des Antragstellers ist nicht sicher zu entnehmen, was exakt der Antragsteller unter dem Wort „wesentlichen“ in dem Hilfsantrag versteht. Das betreffende Verständnis erschließt sich aus dem Abschnitt, „[…] stellt der Antrag in seiner aktuellen Formulierung klar, dass der Antragsteller "hilfsweise" Auskunft über den wesentlichen Inhalt des steuerlichen Garantieausspruchs begehrt“, des Schriftsatzes des Antragstellers vom 30. April 2024 (dort S. 7) nicht, zumal der Umfang des hilfsweise verfolgten Antragsbegehrens, nämlich der erstrebte Umfang des Inhalts besagter Steuergarantien, in diesem Passus auch mit dem Wort „wesentlichen“unpräzise umschrieben wird. Ebenso wenig geht dieses Verständnis zuverlässig aus den folgenden Ausführungen des Antragstellers zu der in dem Antrag zu 1. enthaltenen Frage hervor (Schriftsatz des Antragstellers vom 30. April 2024 S. 3): „Von seiner Frage ausgenommen sind alle Inhalte, die nicht den wesentlichen Inhalt der Steuergarantien ausmachen. Dazu zählen mutmaßlich Namen, Adressen oder Versprechen und Vereinbarungen, die über den wesentlichen Inhalt der Steuergarantien hinausgehen.“ In diesen Ausführungen wird der Umfang der begehrten Auskunft wiederum mit dem Wort „wesentlichen“ unscharf beschrieben. Sie geben allenfalls eine vage Vorstellung davon, was der Antragsteller mit diesem Wort beispielsweise nicht gemeint haben könnte. (2) Die Unzulässigkeit der hier in Rede stehenden Antragsänderung hat die Unzulässigkeit des Hilfsantrags zur Folge (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 – 6 A 9.20 –, juris Rn. 30 m.w.N.). b) Der Hauptantrag zu 1. ist ebenfalls nicht hinreichend bestimmt. Der Antragsteller, der mit diesem Antrag – wie oben ausgeführt – Auskunft über den Wortlaut des Teils des bereits erwähnten Garantieschreibens begehrt, aus dem der wesentliche Inhalt der Steuergarantien hervorgehen soll, mit denen die Bundesregierung den I... im Jahr 2018 bei dessen Bewerbung um die Ausrichtung der K... Europameisterschaften der Männer 2024 in Deutschland bei der Z... unterstützte, hat den Umfang dieses Teils nicht vollstreckungsfähig genau bezeichnet. Dem Vorbringen des Antragstellers, nach dem der wesentliche Inhalt besagter Steuergarantien diesen Umfang bestimmen soll (s. Schriftsatz des Antragstellers vom 30. April 2024 S. 3), ist nicht sicher zu entnehmen, was exakt der Antragsteller unter dem Wort „wesentliche“ in dem Antrag versteht. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zum Verständnis des Wortes „wesentlichen“ im Hilfsantrag entsprechend. 2. Die Anträge zu 3., 4. und 5. sind jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Dem Wesen und dem Zweck des Verfahrens entsprechend können mit der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen getroffen werden, die dem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang das gewähren, was Klageziel eines Hauptsacheverfahrens ist. Begehrt der Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht mit der für die hier begehrte Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage eines Anspruchs des Antragstellers auf die mit den Anträgen zu 3., 4. und 5. begehrten Auskünfte ist Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes – GG –. a) Das in dieser Vorschrift gewährleistete Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Pressevertretern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden, soweit auf diese die Landespressegesetze mit den in ihnen enthaltenen Auskunftsanspruchsnormen wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind (BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2020 – 10 C 18.19 –, juris Rn. 28, und vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Der in § 4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes landesrechtlich normierte Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Behörden ist vorliegend nicht anwendbar. Nach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – wie diesem Verfahren – allein möglicher summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage schließt die durch Art. 108 Abs. 1 Satz 2 GG begründete Gesetzgebungskompetenz des Bundes – nach letzterer Vorschrift wird der Aufbau der Bundesfinanzbehörden durch Bundesgesetz geregelt – als Annex die Befugnis zur Regelung von Auskunftspflichten der Bundesfinanzbehörden gegenüber der Presse ein. Das im vorliegenden Fall auf Auskunft in Anspruch genommene Bundesministerium der Finanzen ist nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung eine Bundesfinanzbehörde. b) Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Vertreter der Presse auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Dabei kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Zudem darf der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben. Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den Anspruch auf Auskunft ausschließen; aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes (BVerwG, Urteile vom 9. November 2023 – 10 A 2.23 –, juris Rn. 12, vom 30. Januar 2020 a.a.O. Rn. 28, 38 und vom 18. September 2019 a.a.O. Rn. 13, 43 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. April 2024 – OVG 6 B 18/22 –, juris Rn. 37 ff.; s.a. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris Rn. 12). c) Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der mit den Anträgen zu 3., 4. und 5. begehrten Auskünfte vorliegen. aa) Der Erteilung der mit den Anträgen zu 3. und 4. sowie dem ersten Teil des Antrags zu 5. („Wurden Garantien zur Entlastung der Z... oder anderer Beteiligter von der Umsatzsteuer getroffen […]?“) begehrten Auskünfte stehen nach summarischer Prüfung schutzwürdige Interessen Privater an der Vertraulichkeit der betreffenden Information entgegen, die das diesbezügliche Informationsinteresse der Presse überwiegen. Der Erteilung der betreffenden Auskünfte steht das Grundrecht der natürlichen Personen und/oder juristischen Personen des Privatrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) entgegen, die durch die Steuergarantien begünstigt werden – Steuergarantien führen zum Erlass von Steuern (s. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19. April 2024 S. 11) –, mit denen die Bundesregierung den I... im Jahr 2018 bei dessen Bewerbung um die Ausrichtung der K...Europameisterschaften der Männer 2024 in Deutschland bei der Z... unterstützte. (1) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Das Recht gewährt seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (BVerfG, Urteile vom 24. November 2010 – 1 BvF 2/05 –, juris Rn. 151 m.w.N., und vom 17.Juli 1984 – 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 –, juris Rn. 135 f., sowie Beschluss vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 336/07–, juris Rn. 10). Vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur persönliche oder personenbezogene Daten umfasst. Unter personenbezogenen Daten sind dabei Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen (BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 156 m.w.N.). Handelt es sich bei den Betroffenen um natürliche Personen (z.B. Spieler oder Schiedsrichter der Z..., die hier als Betroffene, nämlich als von den oben genannten Steuergarantien Begünstigte, in Betracht kommen), sind diese Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Juristische Personen des privaten Rechts sind als Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung anerkannt, soweit dieses Grundrecht auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist (BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 154). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet juristischen Personen einen Grundrechtsschutz vor Gefährdungen, die von staatlichen informationellen Maßnahmen ausgehen können. Entsprechend dem Tätigkeitskreis einer bestimmten juristischen Person ist dabei in erster Linie auf ihre Tätigkeit abzustellen. Die informationelle Maßnahme muss die betroffene juristische Person einer Gefährdung hinsichtlich ihrer spezifischen Freiheitsausübung aussetzen. Maßgeblich kommt es insoweit insbesondere auf die Bedeutung der betroffenen Informationen für den grundrechtlich geschützten Tätigkeitskreis der juristischen Person sowie auf den Zweck und die möglichen Folgen der Maßnahme an (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 –, juris Rn. 156 f.). Nach diesen Maßstäben wäre namentlich die i..., die aufgrund der Umstände des Falles als Betroffene in Betracht kommt, Trägerin des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die Z...ist eine juristische Person des privaten Rechts, nämlich ein im Handelsregister eingetragener Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Statuten der Z... [https://de.z....com/newsfiles/64675.pdf]; s.a.https://de.wikipedia.org/wiki/Z...). Die Erteilung der mit den Anträgen zu 3. und 4. sowie dem ersten Teil des Antrags zu 5. verlangten Auskünfte würde die Tätigkeit der Z...mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinträchtigen. Diese Tätigkeit besteht offenbar in der Verfolgung der in den Statuten der Z... genannten Zielsetzungen, die wirtschaftliche Zwecke ersichtlich einschließen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. g dieser Statuten). Bei einer Weitergabe der mit den Anträgen zu 3. und 4. sowie dem ersten Teil des Antrags zu 5. begehrten Informationen an den Antragsteller und einer anschließenden Publizierung dieser Informationen würde die Z... Gefahr laufen, Steuergarantien, die den oben genannten Steuergarantien gleichen oder ähneln, künftig nicht bzw. nicht mehr zu erhalten. (2) Durch die Weitergabe der mit den Anträgen zu 3. und 4. sowie dem ersten Teil des Antrags zu 5. begehrten Informationen, die dem Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung – AO – unterfallende Daten betreffen, an den Antragsteller würde in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen, da der Einzelne selbst bestimmen kann, innerhalb welcher Grenzen persönliche steuerliche Verhältnisse und Daten offenbart werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2008 a.a.O. Rn. 11; BayVerfGH, Entscheidung vom 11. September 2014 – Vf. 67-IVa-13 –, juris Rn. 53; s.a. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 33.17 –, juris Rn. 17). Diese Weitergabe würde das Steuergeheimnis, das Amtsträger (zum Begriff: § 7 AO) und ihnen gemäß § 30 Abs. 3 AO gleichstehende Personen zu wahren haben (vgl. § 30 Abs. 1 und 3 AO), verletzen. Nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO verletzt ein Amtsträger das Steuergeheimnis u.a. dann, wenn er personenbezogene Daten eines anderen, die ihm in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen, bekannt geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet. Diese Voraussetzungen wären im Falle einer Beantwortung der in den Anträgen zu 3. und 4. sowie dem ersten Teil des Antrags zu 5. enthaltenen Fragen erfüllt. α) Die mit diesen Anträgen und besagtem Antragsteil verlangten Informationen betreffen sämtlich „personenbezogene Daten eines anderen" im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO. Nach der datenschutzrechtlichen Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind „personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Für Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Körperschaften (u.a. juristische Personen des privaten Rechts – wie z.B. rechtfähige Vereine –, und zwar auch solche, die – wie die Z...[Art. 1 Abs. 2 deren Statuten] – weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben [vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 des Körperschaftssteuergesetzes – KStG –]), Personenvereinigungen (§ 14a AO) oder Vermögensmassen beziehen, gilt § 30 Abs. 2 AO nach § 2a Abs. 5 Nr. 2 AO entsprechend (vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 180. Lieferung, § 30 AO Rn. 12).Darauf, ob die Daten vom Betroffenen selbst in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten preisgegeben worden sind, kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht an. Dasselbe gilt für den Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe durch die in Rede stehenden Steuergarantien auf eine Besteuerung und damit das Entstehen eines Steuerverfahrens im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO gerade verzichtet. Dem Schutz des § 30 AO unterliegen auch Informationen, die den Schluss auf ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen (wie beispielsweise ein auf den Erlass von Steuern gerichtetes Verwaltungsverfahren [Maetz, in: Klein, AO, 17. Auflage, § 30 Rn. 58; Tormöhlen, in: Gosch, AO/FGO, 182.Ergänzungslieferung, §30 AO Rn.45; s.a. Matthes, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner , BeckOK AO, 28. Edition, §30 Rn. 63.2] – um ein solches Verfahren handelt es sich bei einem auf die Gewährung einer Steuergarantie zielenden Verwaltungsverfahren –) zulassen, so etwa Informationen darüber, ob und gegebenenfalls welche Steuern wem erlassen wurden. Bereits die Tatsache der steuerlichen Erfassung oder der Beteiligung an einem anhängigen oder anhängig gewesenen Verwaltungsverfahren (z. B. als Adressat einer Steuergarantie) wird vom Steuergeheimnis umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).Der etwaige Erlass von Einkommensteuer und/oder Körperschaftssteuer, über den zumindest mit dem Antrag zu 4. Informationen begehrt werden – aufgrund der Umstände liegt es hier nicht fern, dass durch die Steuergarantien Einkommensteuer und/oder Körperschaftssteuererlassen worden sein könnte/n(s. BT-Drs. 19/2323 S. 3, E-Mail der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 7. März 2024, §50 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes – EStG – und § 8 Abs. 1 KStG) – sowie der Erlass von Umsatzsteuer, nach dem jedenfalls in dem Antrag zu 5. gefragt wird, fallen unter § 30 AO. Diese Vorschrift gilt für alle Steuern im Sinne von § 1 AO (Drüen a.a.O. § 30 AO Rn. 1). Um solche Steuern handelt es sich bei der Einkommensteuer, der Körperschaftssteuer und der Umsatzsteuer; diese Steuern sind durch Bundesrecht geregelt und werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AO; s.a. Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG). Soweit mit dem Antrag zu 3. und dem ersten Teil des Antrags zu 5. Auskunft darüber begehrt wird, ob die Z...von den oben genannten Steuergarantien betroffen ist und ob Garantien zur Entlastung deri... von der Umsatzsteuer getroffen wurden, beziehen sich die entsprechenden Informationen auf die ausdrücklich identifizierte juristische Person Z... Die übrigen mit den Anträgen zu 3. und 4. sowie dem Antrag zu 5. verlangten Informationen beziehen sich auf identifizierbare natürliche oder juristische Personen. Für die Personenbeziehbarkeit einer Information genügt es, wenn die Angaben vom Informationsempfänger aufgrund von diesem zugänglichen Zusatzwissen mit der betreffenden Person verknüpft werden können (BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.). Dies ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden Informationen der Fall. Die von den oben genannten Steuergarantien betroffenen, nämlich begünstigten Personen wären mit hoher Wahrscheinlichkeit wenigstens für in finanzieller Hinsicht an der Organisation und/oder Durchführung der K...Europameisterschaften der Männer 2024 (z.B. bei dem evident diese Meisterschaften ausrichtenden I... [s. BT-Drs. 19/2323 S. 1] oder bei der offenbar sie organisierenden J... GmbH [s. den Artikel mit der Überschrift „Deutschland zahlt“ in der Zeitschrift „I...“ Nr. 18/27. April 2024]) beteiligte Personen identifizierbar, da letztere Personen sehr wahrscheinlich aufgrund ihrer Einblicke in die Finanzierung der Meisterschaften über zusätzliche Teilinformationen verfügen, die zur Identifizierung der Betroffenen führen können. Soweit mit dem Antrag zu 3. und dem ersten Teil des Antrags zu 5. danach gefragt wird, ob weitere Beteiligte der Z... J... (z. B. Spieler, Schiedsrichter oder Gäste) von den vorstehend bezeichneten Steuergarantien betroffen sind und ob Garantien zur Entlastung anderer Beteiligter von der Umsatzsteuer getroffen wurden, ergibt sich die erforderliche Personenbeziehbarkeit schon aus den Funktionen der betreffenden Personen bei besagten Europameisterschaften. Aus der mit dem Antrag zu 4. erstrebten Information darüber, welche Steuerarten die Steuergarantien umfassen, mit denen die Bundesregierung den I... im Jahr 2018 bei dessen erwähnter Bewerbung unterstützte, könnten in finanzieller Beziehung in die Organisation und/oder Durchführung der genannten Europameisterschaften involvierte Personen mit Hilfe ihrer zusätzlichen Teilinformationen höchstwahrscheinlich darauf schließen, dass...jedenfalls die als Betroffene in Betracht kommende Z...eine durch diese Garantien begünstigte Person ist. β) Die betreffenden Daten wären Amtsträgern und ihnen gemäß § 30 Abs. 3 AO gleichstehenden Personen, die sie für das Bundesministerium der Finanzen an den Antragsteller weitergeben würden, in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt geworden, da ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Kenntniserlangung und der Durchführung des auf die Gewährung der Steuergarantien gerichteten Verwaltungsverfahrens bestehen würde (vgl. Baum, in: AO eKommentar, § 30 Rn. 14). γ) Mit der Weitergabe dieser Daten an den Antragsteller würden sie im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO offenbart werden. Eine Offenbarung ist jede Handlung, die bewirkt, dass geheim zu haltende Tatsachen einem Dritten bekannt werden, der das Geheimnis noch nicht oder noch nicht sicher oder nicht vollständig kennt (BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller kennt die Daten noch nicht, jedenfalls noch nicht sicher (z.B. eine etwaige Begünstigung der Z...durch die Steuergarantien). δ) Durch die Erteilung der hier in Rede stehenden Auskünfte würden – anders als der Antragsteller meint – von § 30 AO geschützte Interessen berührt. Tangiert würden dadurch die privaten Interessen der natürlichen und/oder juristischen Personen, die von einer Weitergabe der entsprechenden Informationen an den Antragsteller betroffen wären, an der Vertraulichkeit von Daten über den diese Personen begünstigenden Steuererlass, der mit den Steuergarantien gewährt wurde. Diese privaten Interessen sind vom Steuergeheimnis geschützt. § 30 AO gewährt dem Einzelnen (nicht nur dem Steuerpflichtigen) Schutz seiner privaten Interessen, wobei der Schutz nicht auf in Erfüllung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten preisgegebene Erklärungen begrenzt ist (Drüen a.a.O. § 30 AO Rn. 8 ff.). Zudem würde durch die Erteilung der betreffenden Auskünfte das vom Steuergeheimnis geschützte öffentliche Interesse u.a. daran, das Vertrauen aller Steuerpflichtigen in die Geheimhaltung ihrer Informationen zu stärken (OVG Münster, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 15 A 651/14 –, juris Rn. 88), berührt. (3) Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der in der Weitergabe der betreffenden Informationen an den Antragsteller liegen würde, ist hier nicht durch § 30 Abs. 4 AO, nach dem die Offenbarung durch § 30 Abs. 1 und 2 AO geschützter Daten ausnahmsweise zulässig (und damit nicht unbefugt im Sinne von § 30 Abs. 2 AO) ist, gedeckt. Insbesondere ergibt sich die Zulässigkeit der Offenbarung der betroffenen Daten nicht aus dem hier allein in Betracht kommenden § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. Nach dieser Vorschrift ist die Offenbarung zulässig, wenn für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; dabei bietet der unbestimmte Rechtsbegriff des zwingenden öffentlichen Interesses ausreichend Raum, dem Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und den durch es geschützten Informationsinteressen der Presse Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 a.a.O. Rn. 12 ff.). Ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO an der Offenbarung der hier in Rede stehenden Daten besteht nicht. Eines der in § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a bis c AO aufgeführten Regelbeispiele ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Auch ein sonstiges, den Regelbeispielen in ihrer Bedeutung vergleichbares zwingendes öffentliches Interesse an der Offenbarung der betreffenden Informationen ist nicht gegeben. Voraussetzung dafür ist, dass im Falle des Unterbleibens der Offenbarung der Daten die Gefahr bestünde, dass schwere Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten (BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 a.a.O. Rn. 22 und 35 m.w.N.). Schwere Nachteile für das allgemeine Wohl können sich im Lichte des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Vermittlungs- und Kontrollauftrages der Presse mit Blick auf einen presserechtlichen Auskunftsanspruch im Einzelfall dann ergeben, wenn es um einen Sachverhalt geht, an dem ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Diese Feststellung erfordert eine Bewertung von dessen Gewicht und Bedeutung. Eine unzulässige journalistische Relevanzprüfung im Sinne einer staatlichen Inhaltsbewertung des Informationsanliegens der Presse geht damit nicht einher (BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 a.a.O. Rn. 36). Nach diesen Maßstäben rechtfertigen die vom Antragsteller geltend gemachten Gesichtspunkte der Möglichkeit der Öffentlichkeit, die Rechtmäßigkeit der Steuergarantien zu überprüfen, der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Transparenzgebots, das § 50 Abs. 4 EStG immanent sei, die Annahme eines zwingenden öffentlichen Interesses an der Offenbarung der mit den Anträgen zu 3. und 4. sowie dem ersten Teil des Antrags zu 5. begehrten Informationen nicht. Weder sind die Steuergarantien Gegenstand einer intensiven öffentlichen Diskussion noch geht es um Grundfragen des demokratischen Rechtsstaats oder annähernd vergleichbare Kontroll- und Überwachungsinteressen der Bürger. α) Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass eine intensive öffentliche Diskussion um die Steuergarantien stattfindet oder auch nur stattfand. Dafür reichen insbesondere der vorgelegte Artikel (u.a. des Antragstellers) mit der Überschrift „Deutschland zahlt“, der offenbar in der Ausgabe Nr. 18 vom27.April 2024 der Zeitschrift „I...“ erschienen ist, und die auszugsweise wiedergegebene Ankündigung der Sendung mit dem Titel „Z... – Fußball. Macht. Geld. Das Geschäft mit der Europameisterschaft“, die am 1.Mai 2024 im U... ausgestrahlt werden sollte, nicht aus. β) Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass – wie der Antragsteller vorträgt – die Verweigerung der betreffenden Auskünfte Zweifel an einer insgesamt rechtmäßigen Besteuerung nährt, zumal konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Steuergarantien rechtwidrig sein könnten, weder vom Antragsteller dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht worden sind noch ansonsten ersichtlich sind. Als Rechtsgrundlage für die Gewährung der Steuergarantien kommt aufgrund des bekannten Sachverhalts allein der von der Antragsgegnerin als solche Grundlage bezeichnete (s. BT-Drs. 19/2323 S. 3, E-Mail der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 7. März 2024) § 50 Abs. 4 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) in Betracht. § 50 Abs. 4 EStG lautet: Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt; ein besonderes öffentliches Interesse besteht 1. an der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer kultureller und sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet, oder 2. am inländischen Auftritt einer ausländischen Kulturvereinigung, wenn ihr Auftritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln gefördert wird. § 50 Abs. 4 EStG ist über den Verweis in § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG (Wortlaut: „Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.“) grundsätzlich auch auf beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gemäß § 2 Nr. 1 und Nr. 2 KStG anwendbar (vgl. Kube, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 343. Lieferung, § 50 Rn. B 2). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass mit den Steuergarantien andere Steuern als Einkommensteuer und/oder Körperschaftssteuer erlassen worden sein könnten, sind weder vorgetragen noch ansonsten erkennbar. Die Vermutung des Antragstellers, mit diesen Garantien könnte Umsatzsteuer erlassen worden sein, ist ohne Anhalt. Der von der Antragsgegnerin als Rechtsgrundlage für die Gewährung der Steuergarantien genannte § 50 Abs. 4 EStG deutet nicht darauf hin, dass Umsatzsteuergarantien ausgesprochen worden sind, sondern spricht dafür, dass allein Einkommensteuer und/oder Körperschaftssteuer erlassen worden ist, zumal § 50 Abs. 4 EStG nicht zum Erlass von Umsatzsteuer, sondern zum Erlass von Einkommensteuer und/oder – i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG – zum Erlass von Körperschaftssteuer ermächtigt (vgl. a. BT-Drs. 18/13672 S. 3). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 50 Abs. 4 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) scheinen nach summarischer Prüfung in Bezug auf die Steuergarantien erfüllt zu sein. Der Erlass von Einkommensteuer und/oder Körperschaftssteuer, den die Steuergarantien möglicherweise beinhalten, liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Er hat der Ermöglichung deri...Europameisterschaften der Männer 2024 in der Bundesrepublik Deutschland, namentlich der Erteilung des Zuschlages bei der Turniervergabe gedient. An der inländischen Veranstaltung dieser Europameisterschaften besteht nach § 50 Abs. 4 Hs. 2 Nr. 1 EStG ein besonderes öffentliches Interesse. Bei den Europameisterschaften handelt es sich um ein international bedeutsames sportliches Ereignis – nämlich eine Sport-Großveranstaltung, an der Mannschaften unterschiedlicher Nationen teilnehmen –, um dessen Ausrichtung offenkundig ein internationaler Wettbewerb stattgefunden hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass mit den Steuergarantien anderen als beschränkt einkommensteuerpflichtigen – natürlichen – Personen (vgl. § 1 Abs. 4 EStG) Einkommensteuer oder anderen als beschränkt körperschaftssteuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (vgl. § 2 KStG) Körperschaftssteuer erlassen worden sein könnte, sind nicht vorhanden. Das Bundesministerium der Finanzen ist für die Gewährung der Steuergarantien zuständig gewesen. Es hat diese Garantien offenbar als von den obersten Finanzbehörden der Länder beauftragte Finanzbehörde gewährt (s. BT-Drs. 18/13672 S. 3). Nach summarischer Prüfung ist nicht erkennbar, dass das Bundesministerium der Finanzen K...das ihm nach § 50 Abs. 4 EStG zustehende Ermessen – in dieser Vorschrift bestimmte Finanzbehörden sind ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln („können“) – bei Gewährung der Steuergarantien rechtsfehlerhaft ausgeübt haben könnte – Gleiches gilt übrigens für Finanzbehörden der Länder, die diese Garantien gebilligt haben (s. BT-Drs. 18/13672 S. 3) –. Insbesondere ist danach nicht ersichtlich, dass mit der von den Garantien möglicherweise umfassten Entscheidung, der Z... Körperschaftssteuer zu erlassen, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sein könnte. § 50 Abs. 4 EStG bezweckt, dass ein Erlass der Steuer nicht nur bei Vorliegen von Lebenssachverhalten, in denen ein solcher Erlass aus volkswirtschaftlichen Gründen im besonderen öffentlichen Interesse liegt, sondern auch bei Vorliegen von Lebenssachverhalten, in denen ein derartiger Erlass aus anderen Gründen (z.B. aus wettbewerbs-, kultur- oder sportpolitischen Gründen) im besonderen öffentlichen Interesse liegt, zulässig ist (vgl. Strunk, in: Korn, EStG, 152. Ergänzungslieferung, § 50 EStG Rn. 64, nach dem die unter den Nr. 1 und 2 dieser Vorschrift aufgezählten Sachverhalte dadurch gekennzeichnet sind, dass ihre Verwirklichung keine oder nur geringe gesamtwirtschaftliche Effekte zur Folge hat). Der hier in Rede stehende Steuererlass läuft diesem Zweck nach summarischer Prüfung nicht zuwider, sondern ist von ihm gedeckt. Dass – wie der Antragsteller pauschal behauptet – die Z... in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Korruption aufgefallen sein mag, ändert an der Bewertung nichts. Es erschließt sich nach besagter Prüfung nicht, dass es sich bei dem entsprechenden Umstand in Bezug auf den betreffenden Steuererlass um einen rechtlich und nicht nur moralisch relevanten Gesichtspunkt handelt (s. Gosch, in: Kirchhof/Seer, EStG, 23. Auflage, § 50 Abs. 4 Rn. 30). γ) Ebenso wenig vermag der mit den Steuergarantien verbundene Erlass von Steuern (vernünftige) Zweifel an der gleichmäßigen Besteuerung zu wecken, da es sich bei diesem Erlass um eine rechtlich zulässige Ausnahme vom Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung handelt. Aus diesem Grund wird durch die Verweigerung der hier in Rede stehenden Auskünfte – anders als der Antragsteller meint – auch der Sinn und Zweck des Steuergeheimnisses, das u.a. der Sicherstellung der gleichmäßigen Besteuerung dient (Drüen, in: Tipke/Kruse a.a.O. § 30 AO Rn. 10), nicht konterkariert. δ) Das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses im Sinne von § 50 Abs. 4 EStG ist – anders als dem Antragsteller vorzuschweben scheint – nicht gleichbedeutend mit dem Bestehen eines zwingenden öffentlichen Interesses im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist § 50 Abs. 4 EStG nicht ein Transparenzgebot immanent und setzt ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne dieser Vorschrift nicht, jedenfalls nicht notwendig – so auch hier – einen uneingeschränkten Informationszugang und eine öffentliche Berichterstattung voraus. ε) Aus dem Umstand, dass Steuergarantien betreffende Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die K... (K...) bzw. den I... im Anhang des Abschlussberichts der Bundesregierung zu der K... Weltmeisterschaft 2006 veröffentlicht wurden, kann der Antragsteller nichts für sich herleiten. Dieser Umstand lässt nicht auf eine allgemeine Praxis der Antragsgegnerin (s. dazu Art. 3 Abs. 1 GG) schließen, Details von im Zusammenhang mit internationalen K...turnieren abgegebenen Steuergarantien zu veröffentlichen. Erstens ist ungeklärt, ob die durch die die K... Weltmeisterschaft 2006 betreffenden Steuergarantien Begünstigten nicht einer Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Schreiben zugestimmt haben (s. dazu § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Zweitens hat das Bundesministerium der Finanzen dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, das federführend für die Erstellung von Abschlussberichten über internationale K...turniere ist, untersagt, in dem geplanten Abschlussbericht zu den K...Europameisterschaften 2024 Angaben zu Steuergarantien zu veröffentlichen. Im Übrigen sind diese Europameisterschaften auch noch nicht beendet, wohingegen die hier in Rede stehenden Schreiben offenbar erst nach Abschluss der K... Weltmeisterschaft 2006 veröffentlicht wurden. (4) Die Interessen der natürlichen und/oder juristischen Personen, die von einer Weitergabe der hier in Rede stehenden Informationen an den Antragsteller betroffen wären, an der Vertraulichkeit dieser Information wiegen – anders als der Antragsteller meint – nicht allenfalls gering, sondern schwer, zumal diese Interessen – wie oben ausgeführt – durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt werden. (5) Die Nichterteilung der betreffenden Auskünfte schränkt das dem Antragsteller zustehende Grundrecht der Pressefreiheit nicht unverhältnismäßig ein. Eine Presseberichterstattung über die Steuergarantien ist auch ohne die entsprechenden Informationen möglich. Dies zeigt nicht zuletzt der u.a. vom Antragsteller verfasste Artikel mit der Überschrift „Deutschland zahlt“ vom 27. April 2024, der sogar eine Schätzung der Höhe der Körperschaftssteuer, die der Z...mit diesen Garantien erlassen worden sein soll, enthält. bb) Die Erteilung der mit dem zweiten Teil des Antrags zu 5. („[…] und, falls nicht, weshalb wurden Garantien zur Entlastung der Z... oder anderer Beteiligter von der Umsatzsteuer nicht getroffen?“) begehrten Auskunft ist von dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch von Pressevertretern nicht umfasst. Dieser Anspruch ist auf die Mitteilung von Tatsachen gerichtet. Kein Anspruch besteht auf eine Bewertung oder eine Kommentierung von Sachverhalten durch die auskunftspflichtige Stelle. Insbesondere ist eine Behörde nicht verpflichtet, rechtliche Stellungnahmen abzugeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 –, juris Rn. 19, und vom 20. Februar 2013 – 6 A 2.12 –, juris Rn. 30; OVG Münster, Urteil vom 23. Mai 1995 – 5 A 2875/92 –, juris Rn. 12). Mit dem zweiten Teil des Antrags zu 5. wird nicht die Mitteilung einer Tatsache, sondern die Abgabe einer rechtlichen Stellungnahme, mit anderen Worten einer rechtlichen Wertung, verlangt. Mit diesem Teil besagten Antrags wird Auskunft zu der Frage erstrebt, aus welchem Grund – was nach dem betreffenden Antragsteil zu unterstellen ist –Garantien zur Entlastung der Z... oder anderer Beteiligter von der Umsatzsteuer nicht getroffen wurden. Bei diesem Grund handelt es sich um einen rechtlichen Grund, da es sich bei der Nichtgewährung von Garantien zur Entlastung der Betreffenden von der Umsatzsteuer um steuerrechtliche Entscheidungen (s. § 163, § 227 AO) handelt. Im Übrigen wäre die Erteilung der mit dem hier in Rede stehenden Antragsteil begehrten Information selbst dann, wenn mit ihm erfragt würde, aus welcher Überlegung – was hier zu unterstellen ist – Garantien zur Entlastung der Z... oder anderer Beteiligter von der Umsatzsteuer nicht getroffen wurden, nicht von dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch von Pressevertreten umfasst. Bei einer etwa angestellten Überlegung – Beschäftigter – des Bundesministeriums der Finanzen dazu, Garantien zur Entlastung der Betreffenden von der Umsatzsteuer nicht zu treffen, handelt es sich um eine sogenannte innere Tatsache, über die Auskunft nicht erteilt werden kann. Auskunft über sogenannte innere Tatsachen, d.h. Absichten, Motive und sonstige Überlegungen, kann die Behörde auf Verlangen nur erteilen, wenn diese inneren Vorgänge sich in irgendeiner Form im amtlichen Raum manifestiert haben (BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 a.a.O. Rn. 20; OVG Münster, Urteil vom 23. Mai 1995 a.a.O. Rn. 14). Dies ist hier nicht der Fall. Es ist weder dargetan noch ansonsten ersichtlich, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass sich eine Überlegung der genannten Art im amtlichen Raum manifestiert hat. III. Die Kosten des Verfahrens werden entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. Ergänzungslieferung, § 155 Rn. 5) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Verhältnis geteilt, da die Beteiligten in diesem Verhältnis jedenfalls der Sache nach teilweise unterlegen sind, d.h. im Ergebnis zum Teil keinen Erfolg hatten. Die Kostenentscheidung beruht, soweit über den Antrag in der Sache entschieden worden ist, auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen worden ist, auf § 155 Abs. 2 VwGO und, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, auf § 161 Abs. 2 VwGO. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die auf den erledigten Teil des Verfahrens entfallenden Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da die Antragsgegnerin sich in dem betreffenden Umfang freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, indem sie die mit den Anträgen zu 2. und 6. verfolgten Auskunftsbegehren bei im Wesentlichen unveränderter Sach- und Rechtslage entsprochen, nämlich diese Begehren während des gerichtlichen Verfahrens erfüllt hat. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei im Hinblick auf die erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache kein Abschlag vom zugrunde zu legenden Auffangwert vorzunehmen war.