Urteil
28 K 219.10 V
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0210.28K219.10V.0A
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Leitsätze
1. Eine Anwendung des Art. 6 Abs. 1 GG in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht ist nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn außer einer rechtlichen auch eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Ehegatten besteht oder hergestellt werden soll; Voraussetzung ist daher, dass die Eheschließenden wirklich beabsichtigen, eine nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herzustellen, die Eheschließung also nicht lediglich dazu dient, dem Ausländer zu einem ihm sonst verwehrten Daueraufenthalt in Deutschland zu verhelfen.(Rn.15)
2. Der Eindruck einer echten familiären Verbundenheit wird nicht dadurch erschüttert, dass die Ehegatten seit der Zeit des Kennenlernens zwar regelmäßig, aber in der Regel nur einmal in der Woche per Internet miteinander kommunizieren.(Rn.19)
3. Etwaigen Restzweifeln dahingehend, ob die Ehegatten eine ausreichende Verständigungsbasis für ein eheliches Zusammenleben von einer gewissen Dauer haben, kann die Behörde dadurch Rechnung tragen; dass sie die nach der Einreise der Ehefrau zu erteilende Aufenthaltserlaubnis entsprechend befristet und über eine Verlängerung erst nach Prüfung des Fortbestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft entscheidet.(Rn.23)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulates der Bundesrepublik Deutschland in Ho-Chi-Minh-Stadt vom 1. April 2010 und des Remonstrationsbescheides des Generalkonsulates vom 17. September 2010 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2), die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Anwendung des Art. 6 Abs. 1 GG in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht ist nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn außer einer rechtlichen auch eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Ehegatten besteht oder hergestellt werden soll; Voraussetzung ist daher, dass die Eheschließenden wirklich beabsichtigen, eine nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herzustellen, die Eheschließung also nicht lediglich dazu dient, dem Ausländer zu einem ihm sonst verwehrten Daueraufenthalt in Deutschland zu verhelfen.(Rn.15) 2. Der Eindruck einer echten familiären Verbundenheit wird nicht dadurch erschüttert, dass die Ehegatten seit der Zeit des Kennenlernens zwar regelmäßig, aber in der Regel nur einmal in der Woche per Internet miteinander kommunizieren.(Rn.19) 3. Etwaigen Restzweifeln dahingehend, ob die Ehegatten eine ausreichende Verständigungsbasis für ein eheliches Zusammenleben von einer gewissen Dauer haben, kann die Behörde dadurch Rechnung tragen; dass sie die nach der Einreise der Ehefrau zu erteilende Aufenthaltserlaubnis entsprechend befristet und über eine Verlängerung erst nach Prüfung des Fortbestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft entscheidet.(Rn.23) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulates der Bundesrepublik Deutschland in Ho-Chi-Minh-Stadt vom 1. April 2010 und des Remonstrationsbescheides des Generalkonsulates vom 17. September 2010 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2), die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer hat mit Beschluss vom 6. Januar 2011 nach § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – im Folgenden: VwGO – den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Versagung des beantragten Visums für eine Einreise zum Ehegattennachzug ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines solchen Visums, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes – im Folgenden: AufenthG - bedarf die Klägerin für den begehrten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vor der Einreise der Erteilung eines nationalen Visums. Die nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) erforderliche vorherige Zustimmung des Beigeladenen zu 1) ist jedoch zu Unrecht versagt worden, weil die Klägerin einen Anspruch auf den begehrten Familiennachzug hat. Rechtliche Grundlage hierfür sind die §§ 27, 28 Abs. 1 AufenthG. Nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 AufenthG ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Klägerin ist mit einem im Bundesgebiet lebenden deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Dies allein genügt jedoch nicht, denn Sinn und Zweck der Familiennachzugsregelungen ist es, den grundgesetzlich in Art. 6 Abs. 1 GG verbürgten Schutz von Ehe und Familie zu gewährleisten. Eine Anwendung des Art. 6 Abs. 1 GG in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht ist nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn außer einer rechtlichen auch eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Ehegatten besteht oder hergestellt werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1993 – 2 BvR 900/93 -, InfAuslR 1994, 311). Voraussetzung ist daher, dass die Eheschließenden wirklich beabsichtigen, eine nach Art. 6 GG schutzwürdige Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herzustellen, die Eheschließung also nicht lediglich dazu dient, dem Ausländer zu einem ihm sonst verwehrten Daueraufenthalt im Bundesgebiet zu verhelfen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 – 1 C 20.81 -, E 65, 174, 180; Beschluss vom 12. Juni 1992 - 1 B 48.92 -, InfAuslR 1992, 305). Dabei müssen beide Eheleute einen Eheführungswillen haben (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 23. August 2002 – 8 N 137.02 – m.w.N.). Die Absicht zur Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft ist eine innere Tatsache, auf deren Existenz nur durch äußere Anzeichen geschlossen werden kann. Daher entsprach es bis zur Neufassung des Aufenthaltsgesetzes im August 2007 der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin zu § 27 Abs. 1 AufenthG, dass dann, wenn trotz wirksam geschlossener Ehe Umstände vorliegen, die berechtigten Anlass zu Zweifeln und zu einer näheren Prüfung geben, der Ausländer hinsichtlich seines Willens, die eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, zu einer weiteren Darlegung verpflichtet ist und insoweit auch die materielle Beweislast trägt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 – 2 BvR 2042/02 -, DVBl. 2003, 1260; OVG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2003 – 8 B 26.02 – und Beschluss vom 3. Februar 2005 – 1 N 48.05 -). Dieser Maßstab gilt auch nach der Neufassung des Aufenthaltsgesetzes weiter (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, - 1 C 7/09 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2009, - 2 B 11.08 -, zitiert nach juris). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat die Klage Erfolg. Denn bei einer Gesamtwürdigung des Vorbringens der Klägerin und ihres Ehemannes, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Angaben des Ehemannes in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2011, ist das Gericht davon überzeugt, dass die Ehegatten tatsächlich beabsichtigen, eine nach Art. 6 GG schutzwürdige Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herzustellen. Diese Überzeugung stützt sich zum einen auf die anschauliche Schilderung des Ehemannes in der mündlichen Verhandlung zur Frage des gemeinsamen Kennenlernens und der Hochzeitsfeierlichkeiten. Gerade seine Schilderung, wie es zu dem Kontakt mit seiner jetzigen Ehefrau gekommen ist, wie sie sich anlässlich ihrer Geburtstagsfeier zum ersten Mal gesehen haben, man gegenseitig mit Hilfe eines Dolmetschers Fragen stellte und sich grundsätzlich sympathisch fand, ist nicht durch eine übertriebene Schilderungen des ersten Kennenlernens geprägt, sondern gibt in der ihm eigenen Weise das Geschehene wieder und ist daher umso überzeugender. Der Umstand, dass das Kennenlernen durch die künftige Ehefrau seines Bruders, die eine Freundin der Klägerin und gleichzeitig die Schwester des Ehemannes ihrer Nichte ist, arrangiert wurde, ist – ohne das Hinzutreten weiterer Kriterien – allein nicht geeignet, eine Scheinehe zu belegen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 20. Januar 2003, - OVG 8 M 24.01 -). Der Ehemann hat – in der Darstellung nachvollziehbar und überzeugend - auch die weitere Entwicklung der Beziehung geschildert und konnte zuvor nicht verständliche Verhaltensweisen erläutern. So hat er z.B. überzeugend dargelegt, warum er seiner Frau trotz beiderseitiger Anwesenheit einen schriftlichen Heiratsantrag gemacht hat. Seine Erklärung, dass es ihm wichtig gewesen sei, dass seine Frau genau wisse, was er wolle und er daher den Antrag zuvor ins Vietnamesische haben übersetzen lassen, damit sie ihn sofort verstehe, spricht für das Bestehen einer echten Verbundenheit. Aufgrund der vom Ehemann in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bilder steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Ehegatten in Vietnam eine große Hochzeitsfeier mit Familie und Freunden gefeiert haben. Auf den Bildern ist eine große Hochzeitsgesellschaft mit zahlreichen Gästen zu erkennen. Es hat sowohl eine Feier im westlichen Stil (die Braut trug ein weißes Brautkleid und der Bräutigam einen schwarzen Anzug) als auch im vietnamesischen Stil (beide Ehegatten trugen vietnamesische Kleidung) stattgefunden. Der Ehemann konnte ohne Zögern auf den Bildern die Schwestern und einen Bruder seiner Frau zeigen, ebenso die Tochter seiner Frau. Die vorgelegten Bilder vermitteln ebenso wie die erläuternden Angaben des Ehemannes eine Vertrautheit zwischen den Ehegatten und dem Ehemann und der Familie seiner Ehefrau, wie sie bei Bestehen einer echten familiären Verbundenheit zu erwarten ist. Dieser Eindruck wird auch nicht dadurch erschüttert, dass die Ehegatten seit der Zeit des Kennenlernens zwar regelmäßig, aber in der Regel nur ein Mal in der Woche per Internet miteinander kommunizieren. Der Ehemann der Klägern hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt, dass aufgrund seiner Arbeitszeiten und der Zeitverschiebung ein Kontakt unter der Woche nicht möglich ist und daher nur am Wochenende stattfinden kann. Er hat damit seine entgegenstehenden Angaben in der Befragung vom März 2010 berichtigt. Wenn die Klägerin im Gegensatz hierzu in ihrer Befragung angibt, dass sie mit ihrem Mann jeden Tag um 24.00 Uhr (vietnamesische Zeit) chatte, lässt sich dies zwar nicht mit seinen Angaben in Einklang bringen. Aber selbst wenn anzunehmen wäre, dass die Klägerin in diesem Punkt falsche Angaben gemacht haben sollte, konnte die Einzelrichterin auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks vom Ehemann der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass nur in völlig unzureichender und damit auf eine nicht beabsichtigte eheliche Lebensgemeinschaft hindeutender Weise Kontakt zwischen den Ehegatten besteht. Der Kontakt zwischen den Ehegatten mag zwar nicht intensiv sein, doch haben sie über einen langen Zeitraum hinweg mit Stetigkeit und Nachhaltigkeit die Verbindung zueinander gehalten. Dies spricht gegen den Verdacht einer Scheinehe. Der Umstand, dass der Ehemann nicht die Namen der Geschwister seiner Ehefrau kennt, führt zu keiner anderen Einschätzung. Zum einen konnte er bei der Befragung im März 2010 den Namen der älteren Schwester seiner Frau benennen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass vietnamesische Namen aufgrund ihrer für Deutsche ungewöhnlichen Struktur und phonetischen Eigenheit schwer zu merken sind und daher auch der Ehemann der Klägerin damit seine Schwierigkeiten gehabt haben dürfte. Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte der Ehemann allerdings den Namen der Tochter seiner Frau nennen, er hat jedoch noch das Wort „Thi“ hinzugefügt. Ein mangelndes Interesse an der Lebenssituation seiner Frau vermag die Einzelrichterin daraus nicht abzuleiten. Dass der Ehemann in der zweiten Befragung den Geburtstag seiner Ehefrau falsch angegeben hat – das Geburtsjahr stimmte – beruht nach der Überzeugung des Gerichts auf einem Versehen, da er zuvor und auch danach immer wieder erklärt hat, dass er seine Frau an ihrem Geburtstag am 6. Februar kennengelernt hat und sie an diesem Tag auch geheiratet haben. Der Ehemann der Klägerin konnte in der mündlichen Verhandlung auch den Widerspruch ausräumen, dass er und seine Frau unterschiedliche Wohnadressen seiner Frau angegeben haben. Hierzu hat er nachvollziehbar erklärt, dass er dachte, er müsse die Meldeadresse seiner Frau angeben, die auch im Pass seiner Frau enthalten sei, und nicht deren tatsächlichen Aufenthaltsort. Zudem hat er auch die Unstimmigkeiten zur Frage, ob seine Frau eine Fehlgeburt hatte, von der er nichts wusste, ausräumen können. Hierzu hat er überzeugend dargelegt, dass er seine Frau danach gefragt und diese ihm gesagt habe, dass sie zwar glaubte, schwanger zu sein, es aber tatsächlich nicht war. Es ist nicht auszuschließen, dass die unterschiedlichen Erklärungen der Ehegatten auf einem Verständigungs- bzw. Übersetzungsproblems beruhen. Einen Verdacht auf eine Scheinehe vermögen sie aber nicht zu begründen. Hinsichtlich des künftigen Zusammenlebens nach der Einreise der Klägerin sind sich die Ehegatten einig, dass die Klägerin zunächst intensiv Deutsch lernen soll. Dem Ehemann ist auch bekannt, dass die Ehefrau gerne arbeiten gehen möchte und auch über künftige Kinder haben sie sich unterhalten. Soweit hinsichtlich der weiteren Gestaltung des gemeinsamen Zusammenlebens zwischen den Ehegatten noch unterschiedliche Vorstellungen bestehen, wo dieses stattfinden soll – in Berlin oder in Bayern –, sind die Ehegatten offensichtlich noch nicht zu einer einvernehmlichen Lösung gekommen, wobei auch die Klägerin die Möglichkeit sieht, in einem Restaurant in Berlin zu arbeiten. Dass die Vorstellungen und Planungen insoweit noch nicht konkret sind, dürfte nicht zuletzt der Überzeugung des Ehemannes geschuldet sein, alles „Schritt für Schritt“ machen zu wollen. Die schließlich verbleibenden kleineren Widersprüche und Unstimmigkeiten, so z.B. die unterschiedlichen Angaben zu den Arbeitszeiten, sind unter Berücksichtigung der Vielzahl der übereinstimmenden Angaben in wichtigen Punkten und der überzeugenden Schilderungen des Ehemannes nicht geeignet, den Verdacht einer Scheinehe zu begründen, so dass diese nicht die Versagung des Visums begründen können. Es drängt sich auch nicht der Verdacht auf, dass die Klägerin aus ehefremden Motiven die Einreise nach Deutschland begehrt und die Ehe nur geschlossen hat, um sich hier ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Zwar leben ihre Nichte und deren Ehemann in Deutschland, der überwiegende Teil ihrer Familie lebt jedoch in Vietnam. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist daher nach der Einschätzung des Gerichts davon auszugehen, dass die Klägerin und ihr Ehemann in der Bundesrepublik Deutschland in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben wollen. Etwaige Restzweifel dahingehend, ob die Ehegatten eine ausreichende Verständigungsbasis für ein eheliches Zusammenleben von einer gewissen Dauer haben, kann die Beigeladene zu 1) ggfs. dadurch Rechnung tragen, dass sie die nach der Einreise der Klägerin zu erteilende Aufenthaltserlaubnis entsprechend befristet und über eine Verlängerung erst nach Prüfung des Fortbestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft entscheidet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) waren nicht dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben und damit selbst kein Kostenrisiko eingegangen sind, § 162 Abs.3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin, eine vietnamesische Staatsangehörige, begehrt ein Visum zur Einreise zu ihrem in der Bundesrepublik lebenden Ehemann, den Beigeladenen zu 2), der deutscher Staatsangehöriger ist. Die Klägerin beantragte zunächst am 15. April 2008 bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Ho-Chi-Minh-Stadt die Erteilung eines Visums, um in Deutschland ihren deutschen Verlobten zu heiraten. Zuvor legte sie am 15. Dezember 2007 beim Goethe-Institut in Ho-Chi-Minh-Stadt den A1-Sprachtest ab. Nach einer zeitgleichen Befragung lehnte das deutsche Generalkonsulat die Erteilung des Visums ab, nachdem die zuständige Ausländerbehörde zuvor zu der Einschätzung gekommen ist, dass die Eheschließung allein dem Zweck diene, der Klägerin ein sonst verwehrtes Arbeits- und Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik zu verschaffen. Diese Entscheidung wurde bestandskräftig. Die Klägerin und der Beigeladene zu 2) schlossen am 14. April 2009 in Vietnam die Ehe. Am 12. Dezember 2009 beantragte die Ehefrau die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Am 2. März 2010 wurden die Ehegatten zeitgleich zu ihrer Eheführungsabsicht befragt. Wegen der näheren Einzelheiten ihrer Angaben wird auf das Befragungsprotokoll der Klägerin (Band I Bl. 34 ff der Visumsvorgänge der Beklagten) und auf das Befragungsprotokoll des Beigeladenen zu 2) (Band I, Bl. 24 ff der Visumsvorgänge der Beklagten) verwiesen. Nachdem die zuständige Ausländerbehörde am 24. März 2010 ihre Zustimmung zur Erteilung des Visums wegen des Verdachts einer Scheinehe versagte, lehnte das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 1. April 2004 den Antrag der Klägerin ab. Dagegen remonstrierte die Klägerin, nunmehr vertreten durch ihre jetzige Verfahrensbevollmächtigte, mit Schreiben vom 11. Mai 2010. Mit Remonstrationsbescheid vom 17. September 2010 hob das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland den angegriffenen Bescheid vom 1. April 2010 auf, lehnte aber die Erteilung eines Visums erneut ab. Dagegen richtet sich die am 8. Oktober 2010 erhobene Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das begehrte Visum erteilt werden müsse. Sie beabsichtige, mit ihrem Mann in der Bundesrepublik Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Bei der zeitgleichen Befragung der Ehegatten hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, die der Erteilung eines Visums entgegenstehen würden. Die Beklagte sehe Widersprüche in ihren Angaben, die es so nicht gebe. Die Angaben seien vielmehr ergebnisorientiert interpretiert und übereinstimmende Angaben nicht hinreichend gewürdigt worden. Darüber hinaus verkenne die Beklagte, dass nach der Neuregelung des Aufenthaltsgesetzes die Beweislast für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft bei ihr liege. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Generalskonsulates der Bundesrepublik Deutschland in Ho-Chi-Minh-Stadt vom 1. April 2010 und des Remonstrationsbescheides vom 17. September 2010 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem Remonstrationsbescheid und weist ergänzend darauf hin, auch nach der Neuregelung des Aufenthaltsrechts die Klägerin die Darlegungslast für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft treffe. Bei der Befragung hätten sich eine Vielzahl von Widersprüchen ergeben, die von der Klägerin nicht aufgeklärt worden seien. Die Beigeladene zu 1) hat sich im Verfahren nicht zur Sache geäußert und keinen eigenen Antrag gestellt. Der Beigeladene zu 2) wurde in der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2011 zu seiner Eheführungsabsicht befragt. Wegen seiner Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 57 ff. der Akten) verwiesen. Er stellt ebenfalls keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsstreitakte und den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) und der Beigeladenen zu 1) (1 Hefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.