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Urteil

28 K 355.13 V

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1104.28K355.13V.0A
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Leitsätze
1. Beschränkte Berufungszulassung wegen der unterschiedlichen Entscheidungen des VG Berlin(Rn.24) 2. Ein Schengen-Visum ist grundsätzlich nicht zu erteilen, wenn der Ausländer seine Rückkehrbereitschaft vor Ablauf der Gültigkeit des Visums nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat.(Rn.17) Insoweit besteht eine uneinheitliche Rechtsprechung zur gerichtlichen Überprüfung des weiten Beurteilungsspielraums der Behörde hinsichtlich des Versagungsgrundes der fehlenden Rückkehrwilligkeit.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Die Berufung wird beschränkt auf die Erteilung eines einheitlichen Visums zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beschränkte Berufungszulassung wegen der unterschiedlichen Entscheidungen des VG Berlin(Rn.24) 2. Ein Schengen-Visum ist grundsätzlich nicht zu erteilen, wenn der Ausländer seine Rückkehrbereitschaft vor Ablauf der Gültigkeit des Visums nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat.(Rn.17) Insoweit besteht eine uneinheitliche Rechtsprechung zur gerichtlichen Überprüfung des weiten Beurteilungsspielraums der Behörde hinsichtlich des Versagungsgrundes der fehlenden Rückkehrwilligkeit.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Die Berufung wird beschränkt auf die Erteilung eines einheitlichen Visums zugelassen. Infolge des Beschlusses vom 26. August 2014 hat gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter über die Klage zu entscheiden, was ihm nach den Einverständniserklärungen der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung möglich ist. Die Klage ist zulässig. Mangels Zustellung des Bescheids ist von der Rechtzeitigkeit der Klage auszugehen, zumal die von der Klägerin eingereichte Ablichtung einen Vermerk über den Eingang am 12. November 2013 zeigt. Das Verstreichen des im Antrag bezeichneten Besuchszeitraums führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage, weil nichts darauf hindeutet, dass der Besuchszweck zeitgebunden und die Zeit verstrichen ist. Die Klage ist aber unbegründet, weil der Bescheid keinen Beurteilungsfehler aufweist (§ 113 Abs. 5 VwGO). Als Rechtsgrundlage sieht das Gericht § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG an. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, maßgebliche Rechtsgrundlage für die Erteilung von Schengen-Visa sei die (EG) Verordnung Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (so Urteil vom 11. Januar 2011 – BVerwG 1 C 1.10 -, BVerwGE 138, 371 = NVwZ 2011, 1201 Rn. 11) ist durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. Dezember 2013 – C-84/12 -, NVwZ 2014, 289 [293 Rn. 78] überholt. Denn der Visakodex (VK) steht § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht entgegen; der Visakodex ist nicht vorrangig anzuwenden. Seine Beachtung im Rahmen des nationalen Rechts ist zwanglos möglich, da nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag von dem ersten Tag der Einreise an erteilt werden können. 1. Der Klägerin ist kein einheitliches Visum zu erteilen; die Beklagte ist nicht zu einer neuen Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Obgleich § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG den Eindruck erweckt, die Visumserteilung in das Ermessen der Beklagten zu stellen, darf sie nach der Rechtsprechung des EuGH einen Antrag auf ein einheitliches Visum nur in den Fällen ablehnen, in denen dem Antragsteller einer der in Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 VK aufgezählten Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH, aaO, Seite 291 Rn. 55). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob solche Gründe vorliegen, ist der der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz oder – wie hier im Falle des Verzichts auf eine Verhandlung – der der gerichtlichen Entscheidung. Die Beklagte beruft sich hier auch nach Prüfung des Vorbringens im Klageverfahren auf den Versagungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b VK in der Variante des Vorliegens begründeter Zweifel an der Glaubwürdigkeit der von der Klägerin bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Dafür verfügen die Behörden nach der Rechtsprechung des EuGH über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Versagungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH, aaO, Seite 292 Rn. 63). Wie dieser weite Beurteilungsspielraum gerichtlich zu überprüfen ist, ist ungeklärt. Es finden sich Entscheidungen, die eine Beschränkung der Überprüfung nicht erkennen lassen (z. B. VG 1 K 378.13 V, VG 12 K 849.13 V, VG 22 K 55.13 V jeweils unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin aus dem Jahr 2004 – vor Inkrafttreten des Visakodex -, VG 2 K 27.14 V, VG 14 K 54.14 V, VG 24 K 209.14 V, VG 27 K 363.13 V, VG 29 K 173.13 V; VG 26 K 247.13 V mit der Wertung, der EuGH habe den „einschlägigen Prüfungsmaßstab“ klargestellt [Abdrucke Seite 4 unten]). Andere Entscheidungen erwähnen zwar den weiten Beurteilungsspielraum, nehmen aber doch eine weitgehende Prüfung etwa darauf vor, ob die angeführten Gründe „einleuchten“ (z. B. VG 11 K 28.14 V; ähnlich VG 15 K 427.13 V, VG 30 K 798.13 V). Wieder andere Entscheidungen enthalten sich in Anerkennung des auf die Anwendungsvoraussetzungen der Versagungsgründe sowie die Würdigung der Tatsachen bezogenen „weiten Beurteilungsspielraums“, wie er im deutschen Recht unbekannt ist, einer näheren Prüfung (etwa VG 4 K 35.11 V [OVG 3 B 5.14]) oder beschränken sie auf eine Willkürprüfung bzw. auf eine Prüfung nach evidenter Unplausibilität, ohne eigene inhaltliche Bewertung (z. B. VG 28 K 107.13 V). In weiteren Entscheidungen wird die Frage nach dem Prüfungsmaßstab offen gelassen (z. B. OVG 3 M 14.14, OVG 11 B 13.14). a. Hätte das Gericht unbeschränkt zu prüfen, ob der Versagungsgrund es Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b VK in Gestalt begründeter Zweifel an der Glaubwürdigkeit der von der Klägerin bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, müsste es die Klage abweisen. Sieht man davon ab, dass die Klägerin selbst eine Rückkehrabsicht nicht ausdrücklich bekundete, und unterstellt man, dass ihr Vorbringen in diesem Sinne gemeint ist, dann ist das Bestehen dieser Absicht zunächst so wahrscheinlich wie ihr Fehlen. Damit bestehen Zweifel an der „Glaubwürdigkeit“ (gemeint: Glaubhaftigkeit) der (hier unterstellten) Bekundung der Rückkehrabsicht. Diese Zweifel werden dadurch bestärkt, dass es gute Gründe gibt, Nigeria dauerhaft zu verlassen, wenn die Aussicht auf einen Aufenthalt in familiärer Umgebung in Deutschland besteht. Diese Gründe können dadurch verstärkt werden, dass die Klägerin in Nigeria einen Beruf erlernt(e), der dort ihren Unterhalt nicht sichert, hier aber mit gewissen Einschränkungen verwendbar sein könnte. Eine Schilderung von Umständen, die die Bekundung der Rückkehrabsicht glaubhaft erscheinen lassen, hat die Klägerin unterlassen. Entsprechender Vortrag wäre von ihr nicht erst auf konkretisierte Zweifelsbekundungen, jedenfalls aber nach der eingehenden Klageerwiderung zu erwarten gewesen. Abgesehen davon, dass derartige Angaben durch Art. 14 Abs. 1 Buchstabe d VK vom Antragsteller gefordert sind, stehen sie dem Antragsteller bei Vorliegen der Rückkehrabsicht klar vor Augen und können deshalb ohne gesonderte Vorgabe geschildert werden. b. Erkennt man mit dem EuGH einen im deutschen Recht unbekannten gerichtlicher Überprüfung weitgehend entzogenen „weiten Beurteilungsspielraum“ der Beklagten an (dazu mit näheren Ausführungen die bei Juris nachgewiesenen Urteile vom 21. Februar 2014 – VG 4 K 232.11 V – [OVG 2 B 4.14], vom 27. März 2014 – VG 4 K 712.13 V und VG 4 K 35.11 V [OVG 3 B 5.14] – und vom 28. März 2014 – VG 4 K 75.13 V [OVG 3 B 2.14/OVG 3 N 46.14]), dann ist die Klage ebenfalls abzuweisen, weil sich die Beklagte mit ihren Erwägungen zu einer familiären und wirtschaftlichen Verwurzelung im (weiten) Rahmen des Visakodex hält. Diese – gebräuchlichen - Erwägungen sind nach dem Maßstab des Urteils vom 20. August 2014 – VG 28 K 107.13 V – nicht als „evident unplausibel“ zu beanstanden. c. Richtete man die Überprüfung der Versagungsgründe an § 114 Satz 1 VwGO aus, dann führte eine fehlerhafte Überlegung zur Verpflichtung zur Neubescheidung, wenn ein anders begründeter Versagungsgrund möglich erscheint. Nur wenn die Versagung ausgeschlossen wäre, wäre die Beklagte zur Erteilung des einheitlichen Visums zu verpflichten. Aus den oben zu 1.a dargestellten Erwägungen zur unbeschränkten Überprüfung ergibt sich, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung des Visums hat, weil die Erfüllung des Versagungsgrunds möglich ist. Bei einer Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung auf die von der Beklagten für die Versagung angeführten Erwägungen hätte die Klage teilweise Erfolg. Denn die Erwägung, dass „Vorreisen in den Schengenraum oder vergleichbare Staaten … nicht nachgewiesen werden“ (konnten), ist fehlerhaft. Die erstmalige Visumserteilung kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass man bereits ein Visum erhalten hatte. Indes verträgt sich diese Prüfung nach dem Verständnis des Gerichts nicht mit dem vom EuGH skizzierten „weiten Beurteilungsspielraum“, weshalb sie das Gericht hier nur anführt, aber nicht zur Grundlage seiner Entscheidung macht. 2. Der Klägerin ist kein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen; die Beklagte ist nicht zu einer neuen Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Art. 25 Abs. 1 Buchstabe a VK setzt voraus, dass der betreffende Mitgliedstaat (hier die Beklagte) es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält von näher bezeichneten Grundsätzen abzuweichen. Allein die Absicht, einen Menschen zu besuchen, ist kein humanitärer Grund. Dazu wird die Absicht nicht schon durch den Umstand, dass dieser Mensch die Mutter der Besuchswilligen ist. Selbst wenn man das anders sehen müsste, setzt die Norm noch voraus, dass die Beklagte das Abweichen von den Grundsätzen für erforderlich hält. Daran fehlt es hier. Ob Art. 25 Abs. 1 VK im Falle von der Beklagten angenommener begründeter Zweifel an der Rückkehrabsicht überhaupt zur Anwendung kommt (dazu Urteil vom 28. März 2014 – VG 4 K 75.13 V -, Abdruck Seite 8), kann offenbleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Berufung ist nach den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, soweit sie die Erteilung eines einheitlichen Visums betrifft. Die nachgewiesenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigen die Einschätzung etwa im Urteil vom 28. März 2014 – VG 4 K 75.13 V – [OVG 3 B 2.14/OVG 3 N 46.14], dass es in seinem Bereich keine Einigkeit darüber gibt, wie der hier gegebene unionsrechtliche „weite Beurteilungsspielraum“ der Beklagten durch die Gerichte zu überprüfen ist. Die Antwort kann sich hier auch auf das Ergebnis auswirken (vgl. oben 1.c). Eine Übertragung von Überlegungen zu anderen Normen, die der Behörde einen Spielraum eröffnen, der keiner bekannten Kategorie zugeordnet werden kann (vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Mai 2014 – BVerwG 6 B 46.13 -, NVwZ 2014, 1034 [1035 Rn. 9]), ist nicht zweifelsfrei möglich. Es falsifiziert die Wertung nicht, es handle sich um eine Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung, dass die Berufung in den anderen voneinander abweichenden Urteilen überwiegend nicht zugelassen wurde. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um ein Schengen-Visum. Die 1989 geborene nigerianische Klägerin beantragte im Januar 2013 bei der Beklagten, ihr ein Schengen-Visum zu erteilen. Von Februar bis April 2013 wollte sie ihre Mutter und deren deutschen Ehemann in Hamburg besuchen. Im Besitz eines bis Mitte 2017 gültigen Reisepasses legte sie Verpflichtungserklärungen ihrer Mutter und ihres Stiefvaters sowie eine Erklärung vor, wonach sie im „T. P. H. T. Salon“ Auszubildende sei und bis 2013/2014 ein Ausbildungsprogramm durchlaufe. Ihr Onkel erklärte, sie habe kein Bankkonto; er komme für ihre Rechnungen auf. Letztlich mit Bescheid ihrer Botschaft in Lagos vom 30. Oktober 2013 lehnte die Beklagte das Visum ab, weil Zweifel an ihrer Rückkehrbereitschaft bestünden („Your intention to leave the territory of the Member States before the expiry of the visa could not be ascertained“). Die Klägerin hat am 6. Dezember 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht: Die Beklagte habe ihre Zweifel in keiner Weise konkret belegt. Die Versagung erscheine willkürlich. Es sei ihr tatsächlich nicht möglich, bei irgendwelchen offenen Fragen oder Zweifeln noch Klärung herbeizuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 12. April 2014 (Bl. 10 bis 13 d. A.) verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 30. Oktober 2013 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zwecke des Besuchs ihrer Mutter für die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Die unverheiratete, kinderlose Klägerin habe eine ausreichende familiäre Verwurzelung in ihrem Heimatland nicht nachweisen können. Ihre wirtschaftliche Verwurzelung sei unzureichend. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 23. Mai 2014 (Bl. 33 bis 35 d. A.) Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 26. August 2014 dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der den Visumsantrag betreffende Verwaltungsvorgang der Beklagten hat vorgelegen.