Beschluss
3 B 2/14
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Rücknahme der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Psychotherapie) kann im einstweiligen Rechtsschutz zulässig sein, wenn wegen strafrechtlicher Verfehlungen die sittliche Zuverlässigkeit fehlt.
• Für die Aufhebung der Erlaubnis genügt es, dass nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung nach § 2 Abs.1 rechtfertigen würden (§ 7 Abs.1 1. DurchfVO).
• Das Verbot der Doppelbestrafung (Art.103 Abs.3 GG) steht einer berufsrechtlichen Bewertung nicht entgegen, wenn das Strafurteil keine umfassende berufsrechtliche Würdigung und Sicherungsmaßnahmen enthält.
• Im summarischen Verfahren sind die Gesamtpersönlichkeit und die prognostische Einschätzung der Gewähr für ordnungsgemäße Berufsausübung maßgeblich; bei Überschreitung beruflicher Grenzen können strenge Anforderungen gelten.
Entscheidungsgründe
Rücknahme der Heilpraktikererlaubnis bei sexueller Verfehlung und fehlender sittlicher Zuverlässigkeit • Die sofortige Rücknahme der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Psychotherapie) kann im einstweiligen Rechtsschutz zulässig sein, wenn wegen strafrechtlicher Verfehlungen die sittliche Zuverlässigkeit fehlt. • Für die Aufhebung der Erlaubnis genügt es, dass nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung nach § 2 Abs.1 rechtfertigen würden (§ 7 Abs.1 1. DurchfVO). • Das Verbot der Doppelbestrafung (Art.103 Abs.3 GG) steht einer berufsrechtlichen Bewertung nicht entgegen, wenn das Strafurteil keine umfassende berufsrechtliche Würdigung und Sicherungsmaßnahmen enthält. • Im summarischen Verfahren sind die Gesamtpersönlichkeit und die prognostische Einschätzung der Gewähr für ordnungsgemäße Berufsausübung maßgeblich; bei Überschreitung beruflicher Grenzen können strenge Anforderungen gelten. Der Antragsteller wendete sich gegen einen Bescheid des Verwaltungsamtes vom 12.12.2013, mit dem die sofortige Rücknahme seiner Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, beschränkt auf Psychotherapie, angeordnet wurde. Gegenstand des Verfahrens war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen diese Maßnahme und mehrere gebührenbezogene Anträge. Der Antragsteller war zuvor wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen rechtskräftig zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Während seiner früheren Beschäftigung hatte er nach eigenen Angaben therapeutische Maßnahmen vorgenommen, obwohl dies nicht zu seinen Aufgaben gehörte. Das Verwaltungsamt sah darin einen Vertrauensverlust und stellte die fehlende sittliche Zuverlässigkeit fest. Der Antragsteller begehrte außerdem u. a. Erlass von Kosten des Gutachterausschusses und der Gerichtskosten. • Anknüpfung an § 7 Abs.1 1. DurchfVO: Die Aufhebung der Erlaubnis ist gerechtfertigt, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung nach § 2 Abs.1 rechtfertigen würden. • Rechtsfigur der sittlichen Zuverlässigkeit (§ 2 Abs.1 lit. f): Maßgeblich ist die Gesamtpersönlichkeit und die Frage, ob der Erlaubnisinhaber ausreichende Gewähr für ordnungsgemäße Berufsausübung bietet; schwere strafrechtliche Verfehlungen sind besonders relevant. • Prognoseerwägung: Durch den dokumentierten sexuellen Missbrauch und die eigenständige Durchführung therapeutischer Maßnahmen außerhalb der Stellenbeschreibung fehlt nach summarischer Prüfung die hinreichende Gewähr, künftig ohne Gefährdung Dritter oder Patienten tätig zu sein. • Art.103 Abs.3 GG (ne bis in idem) greift nicht ein, weil das Strafurteil keine umfassende berufsrechtliche Würdigung oder Sicherungsmaßnahme enthielt, die eine zusätzliche Verwaltungssanktion ausschlösse. • Sofortvollzug (§ 80 Abs.3 VwGO) war angesichts der Bedeutung der geschützten Rechtsgüter und des festgestellten Vertrauensbruchs zulässig; die Behörde durfte die Aufhebung der Erlaubnis anordnen. • Kostenanträge: Der Ersatz der Auslagen des Gutachterausschusses ist begründet, da dessen Beteiligung zwingend ist; für Gebührenermäßigung fehlten konkrete Vermögensangaben des Antragstellers. • Die Entscheidung über Erlass der Gerichtskosten obliegt der Justizkasse; das Gericht trifft die Kostenentscheidung nach § 154 Abs.1 VwGO zu Lasten des Antragstellers. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte keinen Erfolg: Die sofortige Rücknahme der Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapie wurde im summarischen Verfahren als offenkundig zu Recht erachtet, weil der Antragsteller durch eine strafrechtliche Verfehlung und das eigenmächtige Vornahmen therapeutischer Maßnahmen das für die Berufsausübung erforderliche Vertrauen verloren hat. Ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot liegt nicht vor, da das Strafurteil keine ausreichende berufsrechtliche Würdigung enthielt, die eine Verwaltungsmaßnahme ausschlösse. Die Kosten des Gutachterausschusses sind zu ersetzen; Anträge auf Erlass bzw. Ermäßigung sonstiger Gebühren wurden abgelehnt, mangels substantiierten Nachweises der finanziellen Verhältnisse. Die Gerichtskostenentscheidung wurde zu Lasten des Antragstellers getroffen und zur weiteren Erledigung betreffend den Gerichtskostenerlass an die Justizkasse weitergeleitet.