Urteil
28 K 232.13
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:1120.28K232.13.0A
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Leitsätze
Die unterschiedliche Besoldung von Richtern an gemeinsamen Obergerichten in Berlin und Brandenburg ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die unterschiedliche Besoldung von Richtern an gemeinsamen Obergerichten in Berlin und Brandenburg ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig (§§ 42, 43 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Denn aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes (§ 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin – BBesG Bln –) und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamte und Richter ihren auf eine höhere Alimentation zielenden Anspruch nur durch eine Feststellungsklage geltend machen; eine Leistungsklage auf Gewährung einer höheren, gesetzlich nicht vorgesehenen Besoldung scheidet aus (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 51.08 –, ZBR 2011, 379, zitiert nach juris dort Rdnr. 15; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20, zitiert nach juris dort Rdnr. 29, jeweils m. w. N.). Die Feststellungsklage ist unbegründet. Die dem Kläger vom Beklagten gewährte Alimentation verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Besoldung des Klägers richtet sich ebenso wie die Besoldung aller anderen Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nach den im Land Berlin geltenden Vorschriften, insbesondere nach dem Landesbesoldungsgesetz, dem Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin und nach den Gesetzen zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin.Dies folgt aus Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 (GVBl. S. 380, 381), geändert durch den Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 7. Februar 2011 (GVBl. S. 238, 255) (FachogStV). Nach dieser Vorschrift werden auf die Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes die Vorschriften angewendet, die im Sitzland des Gerichtes für Richter gelten, soweit sich aus diesem Staatsvertrag nichts anderes ergibt. Besondere Regelungen hinsichtlich des anzuwendenden Besoldungsrechts enthält der Staatsvertrag nicht. Im Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 1. Januar 2005 bestand hierfür auch keine Notwendigkeit, weil sich die Besoldung der Richter einheitlich nach dem Bundesbesoldungsgesetz richtete. Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV lässt gleichwohl eine Einbeziehung der besoldungsrechtlichen Vorschriften zu. Auch wenn in der Begründung zu Artikel 4 des Staatsvertrages (Abgeordnetenhaus-Drs. 15/2828 S. 12) von der Anwendung des „Dienstrechtes“ des jeweiligen Sitzlandes auf die Richter die Rede ist, bietet die Entstehungsgeschichte keinen Anhaltspunkt dafür, dass nach dem Willen der vertragsschließenden Länder eine die Richter betreffende landesrechtliche Materie von der Anwendung des Sitzprinzips nicht erfasst werden sollte. Aus Artikel 24 Abs. 1 FachogStV ergibt sich vielmehr, dass die Vertragsparteien auch die Besoldung im Blick hatten. Nach dieser Vorschrift muss das Sitzland die Personalkosten vorschussweise leisten, wobei diese später umzulegen sind (Artikel 22 FachogStV). Die für die Gewährung der Besoldung im Land Berlin zuständigen Stellen müssen dabei das in Berlin geltende Besoldungsrecht anwenden, da die Anwendung eines anderen Rechts nicht geregelt ist. Die in Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV getroffene Regelung verstößt ihrerseits nicht gegen höherrangiges Recht. Der Erlass einer Konkurrenzregelung, mit der festgelegt wird, welches Rechtssystem für die gemäß Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 FachogStV im Dienst beider Länder stehenden planmäßigen Richter der gemeinsamen Fachobergerichte anzuwenden ist, war rechtlich geboten. § 3 Abs. 2 VwGO, der den Ländern im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Recht gibt, die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts zu vereinbaren, enthält zwar ebenso wie § 3 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 28 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes und § 33 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes insoweit keine Vorgaben, sondern geht lediglich davon aus, dass die jeweiligen gemeinsamen Fachobergerichte auch Teil der Landesgerichtsbarkeit aller beteiligten Länder sind (vgl. für das Finanzgericht BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juli 2006 – 2 BvR 1058/05 –, BVerfGK 8, 395, zitiert nach juris dort Rdnr. 23; für das Oberverwaltungsgericht VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – VerfGH 45/06 –, LVerfGE 17, 62, zitiert nach juris dort Rdnr. 32). Im Bereich des Besoldungsrechts folgt aber aus dem Vorbehalt des Gesetzes die Notwendigkeit einer eindeutigen gesetzlichen Bestimmung, welche rechtlichen Regelungen anzuwenden sind. Der besoldungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes, der als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Artikels 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) einzustufen ist, bedeutet, dass die Alimentation generell durch Gesetz zu regeln ist und nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [292] = juris, Rdnr. 158). Nachdem im Rahmen der sog. Föderalismusreform I durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG auf die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung beschränkt wurde und inzwischen die Länder Berlin und Brandenburg jeweils umfassend von ihrer Kompetenz zum Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften Gebrauch gemacht und voneinander abweichende Regelungen getroffen haben, besteht eine im Bereich beider Dienstherrn anzuwendende einheitliche bundesgesetzliche Regelung der Besoldung nicht mehr. Ein gemeinsames, einheitliches Besoldungsrecht beider Länder für die Richter an den gemeinsamen Fachobergerichten kann es mangels eines Hoheitsträgers mit entsprechender Rechtsetzungsgewalt ebenfalls nicht geben. Mit Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV ist die verfassungsrechtlich notwendige gesetzliche Regelung, welche besoldungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, getroffen worden. Denn Staatsverträge stehen jeweils im Rang des in Berlin insoweit erforderlichen Zustimmungsgesetzes (vgl. Artikel 50 Abs. 1 Satz 4 der Verfassung von Berlin – VvB – und dazu Korbmacher in Driehaus [Hrsg.], Verfassung von Berlin, 3. Auflage 2009, Art. 50, Rdnr. 12). Gegen die Anknüpfung der Konkurrenzregel des Artikels 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV an das Sitzprinzip bestehen keine rechtlichen Bedenken. Im Hinblick darauf, dass der FachogStV den Rang eines Landesgesetzes hat, unterlagen die vertragsschließenden Länder (nur) den Bindungen, denen der jeweilige Landesgesetzgeber unterliegt. § 3 Abs. 2 VwGO sind auch diesbezüglich keine Vorgaben zu entnehmen. Artikel 33 Abs. 5 GG enthält keine Bestimmung darüber, welchen Inhalt eine Konkurrenzregelung im Besoldungsrecht haben muss, und lässt daher das Sitzprinzip zu. Auch der allgemeine Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) steht der Anwendung der im jeweiligen Sitzland des Gerichts geltenden Vorschriften mit der Folge der besoldungsrechtlichen Ungleichbehandlung der an den verschiedenen gemeinsamen Fachobergerichten tätigen Richter mit demselben Amt nicht entgegen. Er verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich – sachbereichsbezogen – auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 2003 – 2 BvL 3/00 –, BVerfGE 107, 218 [244] = juris, Rdnr. 84 und – 2 BvR 709/99 –, BVerfGE 107, 257 [270] = juris, Rdnr. 45). Das Sitzprinzip stellt einen zulässigen Grund für die Ungleichbehandlung dar, weil es sich nicht um ein subjektives Merkmal handelt, sondern um ein objektives Kriterium, das die an den jeweiligen Fachobergerichten tätigen Richter voneinander unterscheidet. Es bietet zudem eine übersichtliche und praktikable Lösung (vgl. zu dem letztgenannten Argument auch die Begründung – Abgeordnetenhaus-Drs. 15/2828 S. 12 –) und gewährleistet, dass sowohl für alle im jeweiligen Sitzland tätigen Richter als auch für alle an einem Gericht tätigen Dienstkräfte dieselben Vorschriften anzuwenden sind, was sich für die nichtrichterlichen Dienstkräfte daraus ergibt, dass sie gemäß Artikel 7 FachogStV im Dienst des Sitzlandes stehen. Hingegen waren die vertragsschließenden Länder verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, eine Meistbegünstigungsklausel zu schaffen und für die Richter im Dienst beider Länder immer die Anwendung desjenigen Landesrechts vorzusehen, das die im Einzelfall günstigste Regelung vorsieht. Die danach anzuwendenden im Land Berlin geltenden Besoldungsregelungen verstoßen, auch soweit sie die Besoldung der im Dienst der Länder Berlin und Brandenburg stehenden Richter regeln, nicht gegen höherrangiges Recht. Der FachogStV enthält insoweit keine inhaltlichen Vorgaben hinsichtlich der zu treffenden Regelungen. Die Länder Berlin und Brandenburg haben sich darin insbesondere nicht selbst verpflichtet, einheitliche Vorschriften über die Besoldung der Richter zu schaffen. Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 FachogStV wonach sie bestrebt sind, ihre richterrechtlichen Vorschriften zu vereinheitlichen, bezieht sich vom Wortlaut her wohl nicht auf das Besoldungsrecht, da mit „richterrechtlichen Vorschriften“ – anders als im Falle des Satzes 1 mit den „Vorschriften, die für Richter gelten“ – allein das Richterdienstrecht gemeint sein dürfte. Dies folgt auch aus der Begründung (Abgeordnetenhaus-Drs. 15/282, S. 12), in der vom „Dienstrecht“ und von der „Vereinheitlichung des Richterrechts“ die Rede ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 FachogStV weit auszulegen und ebenso wie Satz 1 auch anzuwenden ist, wenn die Länder künftig weitere, ihnen bisher nicht zustehende Gesetzgebungskompetenzen zur Rechtsetzung im Bereich von Vorschriften, die für Richter gelten, ausüben können, folgt daraus kein Verbot unterschiedlicher besoldungsrechtlicher Regelungen. Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 FachogStV zwingt die Länder nämlich nicht dazu, einheitliche Vorschriften zu erlassen, sondern enthält lediglich die Aussage, dass sie bestrebt sind, ihre richterrechtlichen Vorschriften zu vereinheitlichen. Dementsprechend ist in der Begründung (Abgeordnetenhaus-Drs. 15/2828 S. 12) ausgeführt, dass es für eine einheitliche Rechtspraxis innerhalb der Fachgerichtsbarkeiten „wünschenswert“ sei, dass beide Länder ihr (Richter-)Recht vereinheitlichten. Zudem lässt auch der Begriff der Vereinheitlichung Raum für gewisse Abweichungen. Artikel 13 FachogStV lässt ebenfalls nicht darauf schließen, dass der FachogStV die Länder verpflichten sollte, einheitliche besoldungsrechtliche Vorschriften zu erlassen. Er steht in dem Abschnitt, der Regelungen für einzelne Fachobergerichte enthält, und bestimmt, dass die Vertragsparteien unabhängig voneinander landesrechtliche Regelungen treffen können, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung diese zulässt. Abgesehen davon, dass damit anders als in Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV keine richterrechtlichen Vorschriften angesprochen sind, ist Artikel 13 FachogStV (lediglich) zu entnehmen, dass eine etwaige vertragliche Abrede über das Bestreben, das Landesrecht zu vereinheitlichen, den von der Verwaltungsgerichtsordnung eröffneten Spielraum nicht einschließt. Daraus lässt sich jedoch nicht im Umkehrschluss auf ein Verbot der Abweichung auf anderen Rechtsgebieten schließen. Der Umstand, dass der Staatsvertrag nach der damaligen Vorstellung der Vertragsparteien die Länderfusion für eine Staatsgewalt – nämlich die Rechtsprechung – bereits weitgehend vorwegnehmen sollte (Abgeordnetenhaus-Drs. 5/2828 S. 10), ändert daran nichts. Überdies spricht die Praxis der Vertragsparteien dagegen, dass diese die Koordinationsabsprache des Artikels 4 Abs. 1 Satz 2 FachogStV als Verbot unterschiedlicher Besoldungsregelungen für Richter verstehen wollen. Nachdem bei Inkrafttreten des Vertrages (auch) für alle Richter an den gemeinsamen Fachobergerichten einheitlich das Bundesbesoldungsgesetz galt und damit alle Richter derselben Besoldungsgruppe gleich besoldet wurden, ist zunächst das Land Brandenburg von der einheitlichen Besoldung abgewichen, indem es mit dem Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 (Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2007 vom 21. November 2007, GVBl. Teil I S. 159) die Besoldung erhöht und damit auch den Richtern an den gemeinsamen Fachobergerichten mit Sitz in Brandenburg eine höhere Besoldung gewährt hat. Das Land Berlin hat erstmals im Jahr 2010 selbst von seinem Recht Gebrauch gemacht, auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung eigene besoldungsrechtliche Regelungen zu erlassen. Dass die beiden Länder nach Erlass der landesrechtlichen Besoldungsregelungen jeweils eine Vertragsverletzung gerügt hätten, ist nicht ersichtlich. Die Gültigkeit der nachträglich abweichenden Gesetzgebung wäre zudem auch dann nicht berührt, wenn der Norm ein Verbot nachträglich abweichender Gesetzgebung zu entnehmen wäre. Denn der Staatsvertrag steht im Rang des in Berlin insoweit erforderlichen Zustimmungsgesetzes (vgl. Artikel 50 Abs. 1 Satz 4 VvB und dazu Korbmacher in Driehaus [Hrsg.], Verfassung von Berlin, 3. Auflage 2009, Art. 50, Rdnr. 12). Dieses kann durch nachfolgendes Recht aufgehoben oder geändert werden (vgl. Rudolf in Handbuch des Staatsrechts, Band VI, 3. Aufl. 2008, § 141 Rdnr. 62). Schließlich könnte sich der Kläger auf eine etwa gegebenenfalls bestehende Verletzung einer Vorschrift des FachogStV nicht berufen. Denn der Vertrag bindet nur die vertragsschließenden Länder. Er begründet hingegen nicht unmittelbar subjektive Rechte für die Richter. Im Übrigen könnte eine etwaige Unzulässigkeit der durch die Landesbesoldungsgesetze geregelten Abweichungen wegen Verletzung des FachogStV und damit eine Unwirksamkeit der Vorschriften nicht dazu führen, dass die dann ebenfalls unwirksamen für den Kläger günstigeren Regelungen des in Brandenburg geltenden Besoldungsrechts anzuwenden wären. Die Berliner Besoldungsregelungen verstoßen auch nicht gegen Artikel 33 Abs. 5 GG. Danach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Mit den hergebrachten Grundsätzen im Sinne dieser Vorschrift ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, der allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden ist. Hierzu gehört auch das Alimentationsprinzip (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 – 2 BvL 3/00 –, BVerfGE 107, 218 [237] = juris, Rdnr. 66). Es enthält zum einen einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber und begründet zum anderen ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit – wie hier – deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist. Das Alimentationsprinzip gebietet es aber nicht, den Landesbeamten und -richtern Bezüge in derselben Höhe wie in den anderen Bundesländern und im Bund zu gewähren. In dem genannten traditionsbildenden Zeitraum gab es keine einheitliche Besoldung der Beamten und Richter, sondern eine beim Vergleich von Reichs- bzw. Bundes-, Landes- und Kommunalbeamten sowie innerhalb der Zuständigkeit der einzelnen Gesetzgeber bestehende Besoldungsvielfalt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 – 2 BvL 3/00 –, BVerfGE 107, 218 [238] = juris, Rdnr. 70 ff.). Erst durch die Einfügung des Artikels 74a in das Grundgesetz durch das Achtundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971 (BGBl. I S 206) wurde die Grundlage zur Vereinheitlichung des Besoldungsrechts geschaffen. Im Rahmen der sog. Föderalismusreform I ist durch die Aufhebung des Artikels 74a GG und die darauf bezogene Neufassung des Artikels 98 Abs. 3 GG für die Richter in den Ländern durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) der Grundsatz der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung mit Wirkung vom 1. September 2006 aufgegeben worden. Der neu eingefügte Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG entzieht die Besoldung der konkurrierenden Gesetzgebung und lässt sie gemäß Artikel 70 GG (wieder) in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen. Diese impliziert (zwangsläufig) die Befugnis, ungleiche – und damit regional verschiedene – Regelungen zu treffen (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 1954 – 2 BvG 1/54 –, BVerfGE 4, 115, zitiert nach juris dort Rdnr. 63; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 –, BVerfGE 106, 225, zitiert nach juris dort Rdnr. 48; OVG Nordrhein-Westfallen, Beschluss vom 9. Juli 2009 – 1 A 1416.08 –, zitiert nach juris dort Rdnr. 140 f.; VerfGH Berlin, Beschluss vom 2. April 2004 – VerfGH 212/03 –, NVwZ-RR 2004, 625 [626] = juris, Rdnr. 29). Das entspricht dem Ziel der Föderalismusreform, die Länder in ihrer Organisations- und Personalhoheit zu stärken und ihre Gestaltungsmöglichkeiten bei den Arbeits- und Gehaltsbedingungen ihrer Beschäftigten insbesondere im Hinblick darauf, dass die Personalausgaben im Durchschnitt mehr als 40 v.H. der Länderhaushalte ausmachen, zu erweitern (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks.16/813 S. 8). Die nach dem Berliner Besoldungsrecht den Richtern der Besoldungsgruppe R 2 gewährte Besoldung verstößt auch in ihrer Höhe nicht gegen Artikel 33 Abs. 5 GG. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten bzw. Richter und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums und der Richterschaft für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [292] = juris, Rdnr. 143, 145). Wie die Kammer in ihrem Urteil vom 6. November 2012 (VG 28 K 5.12 [jetzt OVG 4 B 2.13], veröffentlicht in juris) ausgeführt hat, ist die R 2-Besoldung im Land Berlin amtsangemessen, d. h. die den Richtern dieser Besoldungsgruppe gewährten Bezüge genügen sowohl beim systemimmanenten Besoldungsvergleich als auch beim systemexternen Einkommensvergleich und bei Gegenüberstellung mit vergleichbaren Richtern der anderen Bundesländer und des Bundes den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Dies stellt der Kläger auch nicht in Abrede. Das Recht des Klägers auf amtsangemessene Alimentation wird auch nicht dadurch verletzt, dass für ihn infolge der Anwendung des Berliner Besoldungsrechts eine Beförderung zum Richter am Oberverwaltungsgericht und damit ein Aufsteigen von der Besoldungsgruppe R 1 in die Besoldungsgruppe R 2 nicht mit einer ebenso großen Erhöhung der tatsächlich gewährten Besoldung verbunden ist, wie im Falle einer entsprechenden Beförderung innerhalb des Landes Brandenburg, etwa vom Richter am Landgericht zum Richter am Oberlandesgericht. Denn mit der Ernennung zum Richter am (gemeinsamen) Oberverwaltungsgericht ist zugleich ein – wenn auch nur teilweiser – Wechsel des Dienstherrn verbunden, weil der Kläger nicht mehr ausschließlich im Dienst des Landes Brandenburg sondern seitdem auch im Dienst des Landes Berlin steht. Das Alimentationsprinzip verlangt hingegen nur, dass innerhalb eines Besoldungssystems die Besoldung entsprechend der Wertigkeit der Ämter abgestuft sein muss (vgl. BVerfG, Urteile vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258, zitiert nach juris dort Rdnr. 128 und vom 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 –, BVerfGE 117, 330 [351] = juris, Rdnr. 77). Dies ist vorliegend innerhalb des Besoldungssystems des Landes Berlin der Fall. Dass sich beim Wechsel des Dienstherrn und damit des Besoldungssystems die Besoldung – auch bezogen auf dasselbe Amt – ändert, ist jedenfalls zulässig, seit die Länder diesbezüglich wieder die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz haben. Das Land Berlin hat dadurch, dass es in seinen besoldungsrechtlichen Regelungen die Besoldung der Richter erst später und in einem geringeren Umfang erhöhte als das Land Brandenburg, auch nicht den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz der Bundestreue, d. h. der wechselseitigen Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verletzt. Nach diesem Grundsatz sind die Länder zwar auch bei der Ausübung von Gesetzgebungsbefugnissen gehalten, die gebotene und zumutbare Rücksicht auf das Gesamtinteresse des Bundesstaates und auf die Belange der Länder zu nehmen, sofern die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nicht auf den Raum eines Landes begrenzt bleiben. Auswirkungen einer an sich kompetenzgemäßen Regelung eines Landes auf die anderen Länder oder den Bund sind allerdings nur dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn darin ein offenbarer Missbrauch des Gesetzgebungsrechts zum Ausdruck kommt (vgl. zum Ganzen VerfGH Berlin, Urteil vom 13. Mai 2013 – VerfGH 32/12 –, zitiert nach juris dort Rdnr. 62). Eine völlige Uniformität der Beamtenbesoldung folgt hingegen weder aus dem Wesen des Bundesstaates noch aus der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 2. Dezember 1954 – 2 BvG 1/54 –, BVerfGE 4, 115, zitiert nach juris dort Rdnr. 72 f.). Ein offenbarer Missbrauch ist vorliegend bereits im Hinblick darauf zu verneinen, dass nach den Ausführungen der Kammer in ihrem Urteil vom 6. November 2012 (VG 28 K 5.12 [jetzt OVG 4 B 2.13], veröffentlicht in juris) die im Land Berlin geltenden besoldungsrechtlichen Regelungen auch in Gegenüberstellung mit vergleichbaren Richtern der anderen Bundesländer und des Bundes den übrigen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen. Dass der Kläger anders besoldet wird als die ebenfalls im Dienst beider Länder stehenden Richter an den gemeinsamen Fachobergerichten mit Sitz im Land Brandenburg, begründet schließlich keinen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Dieser verlangt nämlich keine Gleichbehandlung durch voneinander unabhängige juristische Personen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Dezember 2009 – 2 BvR 1978/09 –, BVerfGK 16, 444, zitiert nach juris dort Rdnr. 13). Der Umstand, dass beide Länder für die Richter an den gemeinsamen Fachobergerichten die Dienstherrneigenschaft haben, führt nicht dazu, dass sie eine einheitliche juristische Person bilden, die alle Richter im gemeinsamen Dienst gleich behandeln muss. Vielmehr dürfen die Länder Berlin und Brandenburg Richter, die in demselben Amt stehen, voneinander abweichend besolden. Für die hier erörterte Gleichheit vor dem Gesetz kommt es darauf an, wessen Gesetz anzuwenden ist. Das ist nach der Konkurrenzregel des Artikels 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV das Gesetz des Beklagten. Dieses unterscheidet bei der Besoldung von Richtern der Besoldungsgruppe R 2 nicht danach, an welchem Gericht diese jeweils ihr Amt ausüben. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es den Ländern Berlin und Brandenburg auch nicht, ihr Besoldungsrecht so abzustimmen, dass die Richter im Amt der Besoldungsgruppe R 2 an allen Fachobergerichten jeweils die gleiche Besoldung erhalten. Soweit sich der Kläger unter Hinweis auf die Begründung zum FachogStV (Abgeordnetenhaus-Drs. 15/2828 S. 10) auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit unterschiedlicher Besoldung gleichwertiger Richterämter an Obergerichten verschiedener Gerichtszweige innerhalb der Gerichtsstruktur desselben Landes (insbesondere Beschluss vom Juni 1969 – 2 BvR 86/66, 2 BvR 245/66 – BVerfGE 26, 100, [110] = juris, Rdnr. 27 ff.) bezieht, berücksichtigt er nicht, dass die darin beanstandeten Regelungen innerhalb desselben Besoldungsgesetzes eines Landes getroffen wurden. Vorliegend ist die voneinander abweichende Besoldung jedoch in den Besoldungsgesetzen zweier unabhängiger Länder geregelt. Ein Vergleich mit der Besoldung der Richter des Bundes oder anderer Länder ist nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der Landesbediensteten auf die Länder von Rechts wegen grundsätzlich nicht mehr geboten. Es liegt vielmehr im Ermessen des Gesetzgebers, solche Vergleichsgrößen heranzuziehen, etwa unter dem Gesichtspunkt, dass er den öffentlichen Dienst jeweils für leistungsstarke Bewerber weiterhin auch durch ein bestimmtes Besoldungsniveau attraktiv erhalten will bzw. dass er dadurch der Abwanderung leistungsstarker Beschäftigter zu anderen Dienstherren vorbeugen kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften einen weiten Spielraums politischen Ermessens hat, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf und der nur überschritten ist, wenn sich die von ihm gewählte Lösung bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweist (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 2003 – 2 BvL 3/00 –, BVerfGE 107, 218 [244] = juris, Rdnr. 85 und – 2 BvR 709/99 –, BVerfGE 107, 257 [271] = juris, Rdnr. 46 sowie Urteil vom 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 –, BVerfGE 117, 330 [353] = juris, Rdnr. 69). Im Hinblick darauf ist hier nicht zu erörtern, ob die gleiche Besoldung aller Richter an den gemeinsamen Fachobergerichten die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung wäre und dementsprechend der Umstand, dass ein Richter an einem gemeinsamen Fachobergericht im Dienst zweier Länder steht, einen sachlichen Grund für einen Besoldungsgesetzgeber darstellen könnte, diesen – und alle anderen Richter an einem gemeinsamen Fachobergericht mit Sitz in seinem Gebiet – anders zu besolden als die nur in seinem Dienst stehenden Richter der gleichen Besoldungsgruppe. Die in Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV getroffene Konkurrenzregelung spricht allerdings dafür, dass die vertragsschließenden Länder davon ausgingen, dass der jeweils zuständige Landesgesetzgeber des Sitzlandes die Richter im Dienst beider Länder an den gemeinsamen Fachobergerichten denselben gesetzlichen Regelungen unterwerfen durfte wie die ausschließlich in seinem Landesdienst stehenden Richter und insoweit keine evident sachwidrige Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vorliegt. Bei diesem Verständnis regelt Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV, dass die mit Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 FachogStV begründete Zugehörigkeit zu zwei Dienstherrn ein für die Besoldung unerheblicher Umstand bei der Auswahl derjenigen Sachverhalte ist, an die der zuständige Gesetzgeber dieselbe Rechtsfolge knüpfen darf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die die Rechtssache hat jedenfalls im Hinblick darauf, dass die vom Kläger begehrte Feststellung auch die Frage der Amtsangemessenheit der im Land Berlin gewährten Alimentation einschließt, die Gegenstand des beim Oberverwaltungsgerichts anhängigen Berufungsverfahrens OVG 4 B 2.13 ist, und dass zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung zudem mehrere Vorlagen beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind und demnächst verhandelt werden, grundsätzliche Bedeutung. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger, einem Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Besoldung in gleicher Höhe zu gewähren ist wie Richtern am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und Richtern am Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Der Kläger wurde am 1... 2012 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Land Berlin unter Fortdauer des Richterverhältnisses auf Lebenszeit zum Land Brandenburg zum Richter am Oberverwaltungsgericht ernannt. Mit Schreiben vom selben Tage wurde ihm das Amt eines Richters am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg übertragen, und er wurde in eine Stelle der Besoldungsgruppe R 2 eingewiesen. Er wird seitdem nach den in Berlin geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften besoldet und erhält eine geringere Besoldung als die Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und am Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Die Differenz des jeweiligen Grundgehalts (brutto) betrug in der Endstufe seit August 2012 monatlich gut 230,00 Euro, seit August 2013 monatlich knapp 285,00 Euro und seit August 2014 monatlich knapp 220,00 Euro. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 widersprach der Kläger seiner Besoldungshöhe. Zur Begründung führte er aus, die Rechtsanwendungsklausel des Artikels 4 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg (FachogStV) habe das Besoldungsrecht nicht erfassen können, weil im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wegen der weitgehenden Ausschöpfung der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit durch den Bund den Ländern insoweit die Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe. Aus der Verpflichtung zur Vereinheitlichung der richterrechtlichen Vorschriften gemäß Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 FachogStV ergebe sich zudem ein Verbot nachträglicher abweichender Gesetzgebung. Ferner liege ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vor, da allein der unterschiedliche Sitz des jeweiligen Fachobergerichts keinen Sachgrund für eine unterschiedliche Besoldung gleichwertiger Richterämter darstelle. Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2013, zugestellt am 19. Juni 2013, zurück. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Wegen des strengen Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht könne dem Kläger keine höhere als die im Land Berlin gesetzlich geregelte Besoldung gewährt werden. Eine gesetzliche Regelung, aufgrund derer ihm die im Land Brandenburg zu leistende Besoldung zustehe, existiere nicht und sei auch dem Auftrag des Artikels 4 Abs. 1 Satz 2 FachogStV nicht zu entnehmen. Vielmehr seien von Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV auch die besoldungsrechtlichen Regelungen erfasst. Diese Regelung verstoße nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG, weil für die ungleiche Besoldung der Richter am Oberverwaltungsgericht und der Richter am Landessozialgericht sowie am Finanzgericht hinreichend gewichtige sachliche Gründe vorlägen. Der Umstand, dass die Richter in einem Dienstverhältnis zu beiden Ländern stünden, mache eine Konkurrenzregelung notwendig. Die Möglichkeit eines gleichlautenden Besoldungsrechts in beiden Ländern scheide angesichts derer unterschiedlichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit und Unabhängigkeit sowie der von Artikel 109 Abs. 2 GG individuell gesetzten Grenzen aus. Die vorgesehene Anknüpfung an das hergebrachte Sitzprinzip sei eine sachlich vernünftige und praktikable Lösung, die eine Gleichbehandlung aller Richter innerhalb desselben Sitzlandes im Hinblick auf die Gesamtheit aller dienstrechtlichen Vorschriften gewähre. Eine Anwendung desselben Landesrechts auf die Richter aller gemeinsamen Fachobergerichte unabhängig von deren Sitz würde hingegen zu einer Ungleichbehandlung mit denjenigen Landesrichtern im selben Amt führen, die kein Amt an einem gemeinsamen Gericht bekleideten und für die das jeweils andere Landesrecht gelte. Der Kläger hat am 18. Juli 2013 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Alle Richter an den gemeinsamen Fachobergerichten, die in derselben Besoldungsgruppe und -stufe im gleichen Doppeldienst für denselben gemeinsamen Dienstherrn ein gleichwertiges Richteramt bekleideten, hätten im Kern Anspruch auf gleiche Besoldung. Der Beklagte verletze diesen Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Alimentation, indem er die Besoldungshöhe allein nach dem Sitz des gemeinsamen Obergerichts differenziere. Dadurch sei zugleich Artikel 3 Abs. 1 GG verletzt. Da die Länder Berlin und Brandenburg gemeinsam Dienstherr seien, müssten sie die gemeinsamen Richter auch hinsichtlich der Besoldung gleich behandeln. Mangels eines gemeinsamen Gesetzgebers beider Länder müsse der für den Gerichtssitz zuständige Landesgesetzgeber darauf achten, gleichwertige Richterämter im Doppeldienst beider Länder im Vergleich zum jeweils anderen Landesgesetzgeber gleich zu besolden. Die Voraussetzungen, unter denen auch derselbe Dienstherr gleichwertige Ämter wegen eines unterschiedlichen Dienst- oder Wohnsitzes unterschiedlich besolden dürfe, lägen nicht vor. Unterschiedliche Lebensverhältnisse in beiden Ländern könnten die geringere Besoldung nicht rechtfertigen, da der FachogStV ausweislich der Präambel und der Begründung von einem „einheitlichen Lebensraum“ ausgehe und eine der Gerichtsstruktur in einem gemeinsamen Land weitgehend entsprechende Gerichtsstruktur geschaffen werden sollte. Mit der Einführung der Minderbesoldung für die an den beiden Fachobergerichten mit Sitz in Berlin tätigen Richter sei das Land Berlin zudem einseitig von der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FachogStV geltenden Rechtslage abgewichen. Damit werde zugleich das auch den Berliner Landesgesetzgeber bindende und seine Kompetenz insoweit einschränkende Ziel des Artikels 4 Abs. 1 Satz 2 FachogStV verletzt, die rechtlichen Vorschriften der Länder Berlin und Brandenburg zu vereinheitlichen. Dieses Ziel gelte auch für die Besoldung, die keine in Artikel 13 FachogStV vorgesehene Ausnahme darstelle. Die bloße Rechtswahlklausel in Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV sei kein Freibrief für die einseitige Einführung einer Minderbesoldung. Schließlich verletze die nachträgliche einseitige Einführung einer Minderbesoldung das Gebot der Bundestreue, das auch bei der Ausübung von Gesetzgebungskompetenzen zu beachten sei. Danach müsse das Land Berlin auf die Belange des Landes Brandenburg Rücksicht nehmen, da die Auswirkungen der Besoldung der Richter an den gemeinsamen Fachobergerichten nicht auf den Raum des Landes Berlin beschränkt seien. Dies beinhalte die Verpflichtung zur einheitlichen – parallelen oder zumindest abgestimmten – Rechtsetzung. Der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juli 2013 aufzuheben und festzustellen, dass den Kläger die ihn unmittelbar nachteilig berührende Differenzierung der Besoldung von Richtern am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegenüber der Besoldung der Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und am Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinen Rechten verletzt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid Bezug und trägt ergänzend vor, dass die im Vergleich zum Land Brandenburg geringere Besoldung nicht die Folge einer nachträglich einseitig vom Beklagten eingeführten Minderbesoldung sei, sondern des Umstandes, dass das Land Brandenburg im Rahmen seiner föderalen Kompetenzen andere Entscheidungen über die Besoldungsentwicklung getroffen und Besoldungserhöhungen vorgenommen habe, denen der Beklagten nicht folgen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.