Urteil
28 K 254.13
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0220.28K254.13.0A
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Leitsätze
1. Unabhängig von der Bekleidung früherer Beamtenverhältnisse kann ein neu begründetes Probebeamtenverhältnis jederzeit durch Entlassung beendet werden.(Rn.27)
2. Das Merkmal „volle Vertrauen der Regierung“ eröffnet Raum für politische Nützlichkeitserwägungen.(Rn.37)
3. Wird gegen einen politischen Beamten in der Öffentlichkeit eine Ablehnung aufgebaut, die die regierende Koalition und damit die Regierungsarbeit belastet, obgleich an der sonstigen Eignung/Befähigung des Klägers kein Zweifel besteht, kann sie nach entsprechender Ermessensabwägung den Beamten auf Probe entlassen.(Rn.38)
4. Eine Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nach § 7 LBeamtVG (juris: BeamtVG BE) unterfällt ebenso wie die Berücksichtigung von Zeiten nach § 6 LBeamtVG (juris: BeamtVG BE) der Ausschlussregelung für Übergangsgeld in § 47a LBeamtVG (juris: BeamtVG BE).(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unabhängig von der Bekleidung früherer Beamtenverhältnisse kann ein neu begründetes Probebeamtenverhältnis jederzeit durch Entlassung beendet werden.(Rn.27) 2. Das Merkmal „volle Vertrauen der Regierung“ eröffnet Raum für politische Nützlichkeitserwägungen.(Rn.37) 3. Wird gegen einen politischen Beamten in der Öffentlichkeit eine Ablehnung aufgebaut, die die regierende Koalition und damit die Regierungsarbeit belastet, obgleich an der sonstigen Eignung/Befähigung des Klägers kein Zweifel besteht, kann sie nach entsprechender Ermessensabwägung den Beamten auf Probe entlassen.(Rn.38) 4. Eine Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nach § 7 LBeamtVG (juris: BeamtVG BE) unterfällt ebenso wie die Berücksichtigung von Zeiten nach § 6 LBeamtVG (juris: BeamtVG BE) der Ausschlussregelung für Übergangsgeld in § 47a LBeamtVG (juris: BeamtVG BE).(Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, auch soweit sie die Ernennung auf Lebenszeit betrifft. Sieht man nicht in der Entlassung auch die ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Ernennung auf Lebenszeit, dann ist die Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig, da der Beklagte dann ohne zureichenden Grund noch nicht über diesen Antrag entschieden hätte. Für diese Klage fehlte nicht unter dem Gesichtspunkt das Rechtsschutzinteresse, dass der Kläger sein Ziel auf einfachere Weise erreichen könnte. Denn es ist nicht sicher, dass ihn der Beklagte zum Beamten auf Lebenszeit ernennen würde, wenn die Entlassung aufgehoben würde. A. Die gegen die Entlassung gerichtete Anfechtungsklage ist unbegründet, weil die Maßnahme rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Entlassung ist formell rechtmäßig. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LBG trifft der Senat die Entscheidung über die Entlassung aus einem Amt im Sinne des § 46 Abs. 1 LBG. Das Amt des Staatssekretärs ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG ein solches Amt. Über die Entlassung entschied hier der Senat. Das Fehlen einer Begründung für die Entlassung ist hier unschädlich (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Dezember 1958 – 1 BvL 27/55 -, BVerfGE 8, 332 [356]). 2. Die Entlassung ist auch sonst rechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Rechtsgrundlage und die danach entscheidenden Maßstäbe sind hier nicht im Streit. Einschlägig ist § 30 Abs. 2 BeamtStG, wonach Beamte, die auf Probe ernannt sind und ein Amt im Sinne des § 30 Abs. 1 BeamtStG bekleiden, jederzeit entlassen werden können. Der Kläger stand zuletzt im Beamtenverhältnis auf Probe. Seine anderen Beamtenverhältnisse waren beendet. Aus dem einst begründeten Beamtenverhältnis auf Lebenszeit war er gemäß § 3 Abs. 1 BAMG durch die erstmalige Ernennung zum Bezirksstadtrat entlassen. Aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit ist er gemäß § 96 Abs. 1 LBG in den Ruhestand getreten. Unerheblich ist, dass beabsichtigt war, ihn in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen. Maßgeblich ist die Ernennung (hier nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG). Der Kläger bekleidete ein Amt im Sinne des § 30 Abs. 1 BeamtStG. Die Norm definiert ein solches Amt dahin, dass die Beamten bei seiner Ausübung in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen, überlässt es aber dem Landesgesetzgeber, die Ämter genau zu bestimmen. Das ist hier durch § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG für das Amt des Staatssekretärs geschehen. Anerkanntermaßen stellt § 30 Abs. 2 BeamtStG, der Vorgängerregelungen, insbesondere § 31 BRRG entspricht, die Entlassung eines politischen Beamten, wie § 36 BBG ihn nennt, in das weite Ermessen des Dienstherrn. Gemeinhin (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. April 2005 – BVerwG 2 C 5.04 -, BVerwGE 123, 175 [183]; Urteil vom 13. September 2001 – BVerwG 2 C 39.00 -, BVerwGE 115, 89 [96]; Beschluss vom 26. Mai 1992 – BVerwG 2 B 13.92 -, NVwZ-RR 1993, 90 [nachfolgend Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Juli 1993 – 2 BvR 1107/92 -, NVwZ 1994, 477]; Urteil vom 27. Januar 1977 – BVerwG II C 70.73 -, BVerwGE 52, 33 [34]; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. März 2009 – 1 A 107/07 -, Juris Rn. 90; Urteil vom 12. November 2003 – 6 A 404/02 -, OVGE MüLü 50, 19 [29]; Urteil vom 6. Mai 1998 – 12 A 7633/95 -, Juris Rn. 22; Beschluss vom 20. November 1998 – 12 B 2446/98 -, Juris Rn. 6; Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 30 Rn. 4 f.; Tegethoff in Kugele, BeamtStG (2011), § 30 Rn. 7 sowie Kugele, ZBR 2007, 109 [114]; Franke in GKÖD, Band I, L § 54 BBG Rn. 9; weitergehend wohl v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Ordner 2, § 30 Rn. 67) wird für eine Umschreibung dieses Ermessens auf eine Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 29. Oktober 1964 – BVerwG II C 182.61 -, BVerwGE 19, 332 [336 f.] zurückgegriffen. Sie lautet: „Der Zweck der in § 36 Abs. 1 BBG enthaltenen Ermessensermächtigung ist es, der Regierung die Möglichkeit zu geben, die Amtsführung der in der Vorschrift bezeichneten Beamten in bestmöglicher fortdauernder Übereinstimmung mit ihrer Politik zu halten und zu diesem Zwecke die betreffenden Amtsstellen jederzeit umzubesetzen. Es handelt sich um politische Schlüsselstellen für die wirksame Durchführung der politischen Ziele der Regierung. Die Amtsführung in diesen Schlüsselstellen soll die Politik der Regierung nicht nur nicht behindern, sondern aktiv unterstützen; deshalb bedürfen die betreffenden Beamten jederzeit des vollen Vertrauens der Regierung. Dieses Vertrauen ist nicht -- wie die Revision meint -- nur durch eine Abweichung in politischen Ansichten gestört, sondern kann schon dann beeinträchtigt sein, wenn die Regierung Zweifel daran hegt, daß die fachliche oder die persönliche Eignung des Beamten, seine Amtstätigkeit oder auch nur sein außerdienstliches Verhalten den höchstmöglichen Grad einer zielstrebigen, wirkungsvollen Zusammenarbeit im Sinne der von ihr verfolgten Politik gewährleistet (ähnlich BVerfGE 8, 332 (356) mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß sich die Möglichkeit der Versetzung in den Wartestand hergebrachtermaßen nicht auf Fälle der Abweichung in politischen Ansichten beschränkt). Solche Zweifel können auch durch Unwägbarkeiten, sogenannte "Imponderabilien", veranlaßt sein, die nicht stets genau zu umreißen sind und deren Offenbarung im einzelnen nicht immer im Sinn der gesetzlichen Regelung liegt. Nach einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) bedarf deshalb die Versetzung "politischer Beamter" in den einstweiligen Ruhestand keiner Angabe von Gründen (vgl. BVerfGE 7, 155 (166), BVerfGE 8, 332 (356)). Ob und wieweit die Regierung auch im Verwaltungsstreitverfahren die Angabe von Gründen verweigern darf, ohne deshalb prozessuale Nachteile zu erleiden, kann hier unerörtert bleiben; denn im vorliegenden Falle hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gründe für die angefochtene Maßnahme angegeben. Die dargelegte weite Begrenzung des Ermessensspielraums entspricht der rechtsgeschichtlichen Entwicklung des Rechtsinstitutes der Versetzung "politischer Beamter" in den Wartestand oder einstweiligen Ruhestand ... Sie entspricht auch dem Sinn der gesetzlichen Abgrenzung des betroffenen Kreises "politischer Beamter" von den übrigen Beamten, wie sie konkret in § 36 Abs. 1 BBG und abstrakt in § 31 Abs. 1 BRRG vorgenommen ist. Daß die letztgenannte Rahmenvorschrift auf die "fortdauernde Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung" abstellt, soll den Kreis von Beamten, für die der Landesgesetzgeber die jederzeitige Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vorsehen kann, in engen Grenzen halten; diese Formulierung beschränkt aber bezüglich der zulässigerweise vom Gesetz erfaßten "politischen Beamten" nicht -- abweichend von dem dargelegten hergebrachten Grundsatz -- den Bereich der zulässigen Ermessenserwägungen auf solche, die die grundsätzliche politische Übereinstimmung betreffen.“ Daran gemessen sind die zulässigerweise im Laufe des Klageverfahrens angeführten Erwägungen nicht zu beanstanden. Zunächst ist danach der Einwand des Klägers unerheblich, dass er sich in Übereinstimmung mit der Senatspolitik befunden habe. Denn die Notwendigkeit, dass der Amtsinhaber in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung steht, ist nur Voraussetzung dafür, ein Amt (durch Gesetz) zu den politischen Ämtern zu zählen. Sie beschreibt aber nicht den einzigen (hier nicht gegebenen) Grund, aus dem solche Beamte nach § 30 Abs. 2 BeamtStG entlassen werden dürfen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die zulässigerweise im Laufe des Klageverfahrens zur Sprache gekommenen Erwägungen anerkennenswerte, tragfähige Gründe für die Entlassung. In diesem Zusammenhang meint das „volle Vertrauen der Regierung“ nicht das Bestehen eines tatsächlichen Vertrauensverhältnisses im allgemeinen menschlichen Sinn des Wortes (vgl. Herzog in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 68 Rn. 40), sondern ein Zutrauen der Regierung in den politischen Beamten, dass mit ihm die Senatspolitik in gewünschter Weise betrieben und gefördert werden kann. Damit eröffnet dieses Merkmal Raum für politische Nützlichkeitserwägungen. Traut der Senat dem politischen Beamten nicht mehr zu, dass er der (politischen) Arbeit nutzt, dann kann das ein Grund für seine Entlassung sein. Wer mehr nutzt als schadet, wird trotz Belastung im Amt verbleiben. Bei wem die Zuständigen das anders bewerten, kommt es zulässigerweise zur Entlassung. Diese dem Senat überlassene Abwägung fiel hier gegen den Kläger aus. Bei Anerkennung des weiten Ermessensspielraums des Beklagten weist diese Abwägung keinen Fehler auf. Gegen den Kläger wurde in der Öffentlichkeit eine Ablehnung aufgebaut, von der man insbesondere nach der Antwort der Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft am 13. Dezember 2012 auf die mündliche Anfrage annehmen darf, dass sie die Koalition und damit deren Arbeit belastete, obgleich an der sonstigen Eignung/Befähigung des Klägers kein Zweifel bestand. Der Senat stand damit vor der Frage, ob er diese Belastung aushält oder sie durch die vom Gesetz dafür eröffnete Entlassung beseitigt. Der sinngemäße Einwand des Klägers, dass jede Form in der Öffentlichkeit geäußerter Kritik genügte, einen Spitzenbeamten zu entlassen, zeigt auf keinen Ermessensfehler, sondern verdeutlicht, dass das Ermessen mit politischen Erwägungen ausgefüllt werden darf. Dazu gehört es, dass die Regierung entscheiden muss, wie sie auf (öffentliche) Kritik reagiert. § 30 Abs. 2 BeamtStG gibt ihr in einem solchen Fall eine Reaktionsmöglichkeit an die Hand, von der sie im Eigeninteresse nur Gebrauch machen wird, wenn sie die Kritik als bedeutsamer einschätzt als die üblicherweise zu erwartende Kritik insbesondere der Opposition an der Regierungsarbeit. Diese Einschätzung muss von Rechts wegen nicht davon abhängen, ob sich die Kritik auf die sachliche Arbeit des politischen Beamten bezieht oder auf bekannte Umstände in seinem Privatbereich. In die zulässige politische Abwägung geht notwendigerweise die Stellung des politischen Beamten, sein Gewicht ein. Das kann zulässigerweise dazu führen, dass die Regierung trotz eines kritisierten Umstands an einem politischen Beamten festhält, der bei einem anderen zur Entlassung führt. B. Die auf die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit gerichtete Verpflichtungsklage ist unbegründet (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn die damit angestrebte Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in das auf Lebenszeit setzt das Bestehen des ersten Verhältnisses voraus. Daran fehlt es aber infolge der (sofort vollziehbaren) Entlassung. Besteht aber kein (aktives) Beamtenverhältnis, dann ist ein solches durch Einstellung zu begründen (§ 5 Abs. 1 LfbG). Eine Einstellung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aber nur in einem Eingangsamt zulässig (§ 5 Abs. 2 Satz 1 LfbG). Die Voraussetzungen für eine Abweichung davon (§ 5 Abs. 3 LfbG) liegen nicht vor. C. Die hilfsweise erhobene, auf ein Übergangsgeld gerichtete Verpflichtungsklage ist unbegründet, weil die Versagung rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar leuchtet die Argumentation des Beklagten, § 47a LBeamtVG betreffe nur Beamte auf Lebenszeit, nicht ohne weiteres ein, weil der in § 47a Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG angeführte § 36 BBG ausdrücklich politische Beamte betrifft, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden. Doch kann diese Frage offenbleiben. Denn geht man mit dem Kläger davon aus, dass § 47a LBeamtVG auch politische Beamte auf Probe erfasst, dann ist auf diese – und damit den Kläger - § 47a Abs. 3 LBeamtVG anzuwenden. Danach gilt § 47 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 LBeamtVG entsprechend. Nach § 47 Abs. 3 Nr. 3 LBeamtVG wird das Übergangsgeld nicht gewährt, wenn die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird. Das ist hier der Fall. Der Beklagte erhöhte die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers zutreffend nach § 7 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG um die Zeit, die er als Staatssekretär tätig war. Der Einwand des Klägers, eine Erhöhung nach § 7 LBeamtVG unterfalle anders als nach § 6 LBeamtVG berücksichtigte Zeiten nicht der Ausschlussregelung, überzeugt nicht. Schon der Wortlaut der Normen gibt dafür nichts her. Das Wort „angerechnet“ verwendet § 6 LBeamtVG nicht, sondern formuliert, dass ruhegehaltfähig die Dienstzeit ist, die näher bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Zudem gibt es sachlich keinen Unterschied zwischen Zeiten, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG), solchen, die der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit gleichstehen (§ 6 Abs. 3 LBeamtVG) sowie den Zeiten, die die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöhen (§ 7 LBeamtVG). Das Ruhegehalt wird nach den §§ 4 Abs. 3, 14 Abs. 1 LBeamtVG u.a. nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Diese stellt die Summe verschiedener Zeiten dar (vgl. §§ 6 bis 13 LBeamtVG). Ein Ansatz, warum bestimmte Beschäftigungszeiten zwar die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöhen (mit anderen Worten: auf sie angerechnet werden), im Falle der tatsächlichen Anrechnung aber nicht zum Ausschlussgrund des § 47 Abs. 3 Nr. 3 LBeamtVG führen, ist für die Kammer auch mit Blick auf den Anlass für den Ausschluss (versorgungswirksame Berücksichtigung der Dienstzeit als politischer Beamter) nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und § 709 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf (111.327 + 104.080 =) 215.407 Euro festgesetzt. Rechtsgrundlage dafür sind die §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG a. F., wobei der auf den Hilfsantrag entfallende Wert (111.327 €) anzusetzen war, weil über den Hilfsantrag zu entscheiden war. Die Beteiligten streiten um die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie hilfsweise ein Übergangsgeld. Der 1966 geborene Kläger wurde im Juli 1993 zum Regierungsreferendar ernannt. Im Dezember 1995 bestand er die Laufbahnprüfung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes. Im Februar 1996 ernannte der Beklagte ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsrat zur Anstellung, nachdem er für den Beklagten vom 1. Januar 1996 an als Angestellter tätig gewesen war. Im Januar 1999 verlieh der Beklagte dem Kläger die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Am 2. August 2001 ernannte er ihn zum Oberregierungsrat. Am 1. Dezember 2001 wählte ihn die Bezirksverordnetenversammlung N... zum Bezirksstadtrat. Der Beklagte ernannte ihn darauf unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer vom 1. Dezember 2001 bis 30. Juni 2006 zum Bezirksstadtrat. Nach entsprechender Wahl berief ihn der Beklagte am 26. Oktober 2006 erneut in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer vom 26. Oktober 2006 bis 31. Mai 2011 und ernannte ihn zum Bezirksstadtrat. Am 14. Oktober 2009 wählte ihn die Bezirksverordnetenversammlung N... zum stellvertretenden Bezirksbürgermeister. Nach der Neuwahl des Abgeordnetenhauses von Berlin und der Bezirksverordnetenversammlungen vom 27. Oktober 2011 trat der Kläger mit Ablauf dieses Tages in den Ruhestand. Mit Wirkung vom 7. Dezember 2011 ernannte der Beklagte den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Staatssekretär. Er wurde in der Senatsverwaltung für G... tätig. Wie dem Senator C... bei der Aushändigung der Ernennungsurkunde bekannt war, gehört der Kläger seit geraumer Zeit der Burschenschaft „... an, die ihrerseits dem Dachverband „Deutsche Burschenschaft“ angehört. Am 8. Oktober 2012 stellte der Senator C... fest, dass sich der Kläger in der Probezeit bewährt habe. Er beabsichtigte, den Senat von Berlin am 20. November bzw. 4. Dezember 2012 beschließen zu lassen, den Kläger zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen. Die Mitgliedschaft des Klägers in der Burschenschaft war seinerzeit Gegenstand öffentlicher Erörterung. In den Sitzungen des Abgeordnetenhauses von Berlin am 13. Dezember 2012, 21. Februar, 21. März und 18. April 2013 gab es diesbezügliche mündliche Anfragen von Abgeordneten der Fraktionen Die Linke, Bündnis 90, Die Grünen und der Piraten-Fraktion. Die Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft erklärte darauf am 13. Dezember 2012 (Plenarprotokoll 17/22, Seite 2140), sie glaube deutlich gemacht zu haben, dass sie persönlich eine kritische Einstellung zu diesem Thema (ergänze: Burschenschaften) habe. Der Kläger habe in seinen Äußerungen deutlich gemacht, dass er der Auffassung sei, dass „... aus der Dachorganisation aussteigen solle oder er entsprechende Konsequenzen ziehen werde, wenn dies so nicht passiere. Der Senator für G... erklärte auf Anfragen in der Sitzung am 21. Februar 2013 (Plenarprotokoll 17/27, Seite 2515), in der Zusammenarbeit mit dem Kläger habe seine private Mitgliedschaft in der Burschenschaft „... nie eine Rolle gespielt. Für eine unglückliche Vermischung von politischem Amt und privaten Angelegenheiten und für nicht richtig halte er, dass der Kläger bei einem Vortrag in der Verbindung in seiner Funktion als Staatssekretär angekündigt worden sei. Der Entscheidungsprozess der Burschenschaft in Bezug auf den Austritt aus dem Dachverband dauere noch einen Moment an. Es gebe keine Bewertung, ob das gut oder schlecht sei. In der Sitzung am 18. April 2013 (Plenarprotokoll 17/30, S. 2838) erklärte er auf die Frage, wie er die Tatsache bewerte, dass der Kläger sein Versprechen, aus der Burschenschaft auszutreten, wenn diese im Dachverband verbleibe, nicht einhalte, dass die frühere Mitgliedschaft des Klägers in der Burschenschaft keinen Einfluss auf die Zusammenarbeit in der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales habe; sie arbeiteten gut zusammen und brächten ihre Themen voran. Daher bedürfe es keiner politischen Stellungnahme dazu. Am 14. Mai 2013 beschloss der Senat von Berlin, den Kläger mit Ablauf des 30. Juni 2013 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen. Mit Bescheid der Senatsverwaltung für G... vom 16. Mai 2013 teilte der Beklagte dem Kläger den Senatsbeschluss mit. Weiter erklärte er, dass dem Kläger ein Übergangsgeld nach § 47a LBeamtVG nicht zustehe, da er sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinde. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung führte der Beklagte aus: Sowohl in der Presse als auch in der Fachöffentlichkeit und im Abgeordnetenhaus sei bereits umfangreich diskutiert worden, ob der Kläger sein Amt als Staatssekretär aufgrund der Zugehörigkeit zu einer kritisch zu betrachtenden Organisation ordnungsgemäß ausüben könne. Die Diskussion um seine Mitgliedschaft in der Burschenschaft habe die Arbeit an Sachthemen in den vergangenen Monaten deutlich erschwert. Die vor dem Senator liegenden Herausforderungen im G...Bereich erforderten jedoch seine volle Aufmerksamkeit. Aus diesen Gründen sehe er sich zu dieser Entlassung gezwungen. Der Kläger erhob gegen die Entlassung und die Versagung eines Übergangsgeldes nach § 47a LBeamtVG Widerspruch und beantragte, ihn in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, hilfsweise ihm Übergangsgeld gemäß § 47a LBeamtVG zu gewähren. Dazu machte er geltend, dass es nicht zutreffend sei, dass die Arbeit an Sachthemen durch die Diskussion über seine Mitgliedschaft in der Burschenschaft erschwert worden sei. Die Arbeit sei vielmehr reibungslos gelaufen. Entgegen der Auffassung des Beklagten stehe das Übergangsgeld nach § 47a LBeamtVG auch Beamten auf Probe zu. Mit Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für G... vom 3. Juli 2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht zwingend identisch mit den Gründen, die zur Entlassung des Klägers geführt hätten. Allein der Verweis darauf, dass die Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Sachgrund für die Entlassung darstelle, führe nicht dazu, dass der Entlassungsbescheid unrechtmäßig sei. Die Zahlung eines Übergangsgeldes nach § 47a LBeamtVG sei hier jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Beschäftigungszeit des Klägers vom 7. Dezember 2011 bis zum 30. Juni 2013 als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werde. Der Kläger hat am Montag, dem 5. August 2013, Klage erhoben. Er macht geltend: Es stelle keinen sachlichen Grund für seine Entlassung dar, dass sein Verhalten zu Diskussionen in der Öffentlichkeit geführt habe. Eine solche Diskussion könne nicht dazu führen, einen Beamten zu entlassen, wenn – wie in seinem Fall – seine übrige fachliche und sonstige Eignung für das Amt außer Frage stehe und auch sonst nicht zu befürchten sei, dass er etwa nicht mehr ausreichende Gewähr dafür biete, die Politik des Senats zu tragen und zu unterstützen. Die Mitgliedschaft in einer Studentenverbindung sei keine persönliche Eigenschaft, die einen Bewerber ungeeignet dafür machen würde, in ein politisches Spitzenamt berufen zu werden. Der vom Beklagten angeführte Ausschlusstatbestand der §§ 47a Abs. 2, 47 Abs. 3 LBeamtVG liege nicht vor, da die ruhegehaltfähige Dienstzeit in § 6 LBeamtVG geregelt sei, seine Zeit als Staatssekretär jedoch lediglich als Erhöhungszeit nach § 7 LBeamtVG berücksichtigt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 1. November 2013 (Bl. 25 – 28 d.A.) und vom 5. März 2014 (Bl. 59 – 63 d.A.) verwiesen. Der Kläger beantragt, ihn unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales vom 16. Mai 2013 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2013 als Staatssekretär in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, hilfsweise, ihm unter Abänderung der vorgenannten Bescheide mit Wirkung vom 1. Juli 2013 Übergangsgeld gemäß § 47a LBeamtVG in gesetzlicher Höhe zu gewähren und den sich ergebenden monatlichen Differenzbetrag zwischen dem zu zahlenden Übergangsgeld und der dem Kläger gezahlten Versorgung mit 5 Zinspunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Die Mitgliedschaft des Klägers in der schlagenden und Farben tragenden Burschenschaft „... habe bereits zum Jahreswechsel 2012/13 bis in den Frühling 2013 die Schlagzeilen der Berliner Lokalpresse bestimmt. Sie sei Gegenstand der öffentlichen Diskussion geworden, wobei u.a. Tendenzen der Burschenschaft zum rechten Rand des politischen Spektrums im Zentrum der Diskussion und der Kritik gestanden hätten. Die enorme Unruhe in der Öffentlichkeit, die hierdurch entstanden sei, habe eine sachbezogene effektive politische Arbeit der Senatsverwaltung gehindert. Während der Kläger ausdrücklich an seiner Mitgliedschaft in der Burschenschaft festgehalten habe, habe sich der Senator vermehrt Aufforderungen nach einer eigenen Positionierung, insbesondere der dringenden Aufgabe gegenüber gesehen, das Spannungsfeld zugunsten der Arbeitsfähigkeit der Senatsverwaltung aufzulösen. Die Entlassung des Klägers sei daher die Reaktion auf eine monatelange öffentliche Diskussion, die der Senator zugunsten der dringlichen Arbeit an Sachthemen beendet habe. Zum Zeitpunkt der Entlassung sei eine wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem Senator nicht mehr in einem aus Sicht des Senats vertretbaren Maß gegeben gewesen, jedenfalls aber nicht im höchstmöglichen Grad. Der Anspruch auf eine zielstrebige, wirkungsvolle Zusammenarbeit im höchstmöglichen Grad zwischen Senator und Staatssekretär mache es erforderlich, dass flexibel auf veränderte Umstände in der öffentlichen Wahrnehmung reagiert werden könne. Anders als bei anderen politischen Beamten habe das Misstrauen eines nicht unwesentlichen Teils der Wählerschaft die effektive der Senatsverwaltung beeinträchtigt. Infolge der Rechtmäßigkeit der Entlassung sei der Kläger nicht auf Lebenszeit zu ernennen. § 47a LBeamtVG sei auf Probebeamte nicht anwendbar. Jedenfalls sei ein Übergangsgeld infolge der Berücksichtigung der Dienstzeit ausgeschlossen. Auch die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Sinne von § 7 LBeamtVG beschreibe eine Form der das Übergangsgeld ausschließenden Anrechnung der Beschäftigungszeit. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 11. Dezember 2013 (Bl. 42 – 50 d.A.) und vom 10. April 2014 (Bl. 71 – 76 d.A.) Bezug genommen. Den Kläger betreffende zwei Bände Personalakten sowie die Versorgungsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.