Beschluss
3 L 1561/24.WI
VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2024:1213.3L1561.24.WI.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 83.019,84 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 83.019,84 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 28. August 2024 gegen ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Die Antragstellerin wurde am 00.00.0000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Staatssekretärin ernannt (vgl. S. 16 Kopie der Personalakte der Staatskanzlei [PA StK]). Sie war im Hessischen Ministerium H. tätig. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024, adressiert an das Hessische Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen, eingegangen bei dem Staatlichen Schulamt für Z. am 15. August 2024, berichtete der Schulleiter des I. – D. –, dass die Antragstellerin am 18. Juni 2024 um ein Gespräch gebeten habe. Im Rahmen des Gespräches habe die Antragstellerin ihre Unzufriedenheit mit der Bewertung der beiden Prüfungen P. geäußert. Er habe ihr das formal mögliche Vorgehen erläutert. Man habe vereinbart, dass sich P. bei beiden Prüfern melden und um einen Gesprächstermin bitten werde. Während des Gesprächs habe die Antragstellerin mehrfach betont, dass sie Professorin und Staatssekretärin im M. sei. Der Schulleiter berichtete weiter, am 28. Juni 2024 habe das Gespräch zwischen der Antragstellerin, dem Schulleiter und dem Protokollanten der Prüfung im Fach Geschichte stattgefunden, wobei die Antragstellerin mehrfach betont habe, dass sie Professorin und Staatssekretärin im M. sei („Ich komme gerade aus einer Schalte des Ministeriums.“) und während des Klingelns ihres Mobiltelefons gesagt habe: „Entschuldigen Sie, das ist das Ministerium“. Die Kritik der Bewertung der Leistungen P. habe sie auf subjektive Empfindungen ausgerichtet („Ich habe den Vortrag P. einen Tag zuvor gehört.“, „P. hat sich vertiefend mit dem Thema auseinandergesetzt.“). Die Antragstellerin habe während des Gesprächs mehrfach geäußert, dass sie eine „Exit-Tür im Rahmen des rechtlich [M]öglichen erwarte“. Auf Nachfrage, was die Antragstellerin erreichen wolle, habe diese angegeben, dass die Note geändert werde („Wenn man etwas falsch gemacht hat, muss man das revidieren – das musste ich auch als Professorin.“). Am Ende des Gesprächs habe die Antragstellerin geäußert: „Ich bin eine Person des öffentlichen Interesses und erwarte eine Exit-Tür im Rahmen des rechtlich [M]öglichen.“ (vgl. Bl. 404 Verfahrensakte des Hessischen Ministeriums H. [Verfahrensakte]). Der Q. – O. – teilte dem Hessischen Minister H. (nachfolgend: Staatsminister) am 8. Juli 2024 mit, dass der Vorwurf im Raum stehe, die Antragstellerin habe ihr Amt als Staatssekretärin in einem Gespräch an der Schule P. angeführt, um Druck auszuüben und eine Notenverbesserung zu veranlassen. Am 9. Juli 2024 fand zwischen dem Staatsminister und der Antragstellerin ein Gespräch statt. In einer vom Staatsminister verfassten Chronologie der Gespräche zwischen ihm und der Antragstellerin zwischen dem 1. Juni 2024 und 11. Juli 2024 (s. E-Mail der W. vom 24. Juli 2024 - „Chronologie Gespräche ... – Stin, Zur weiteren Verwendung von Staatsminister K. zugeschickt“, Bl. 19 Verfahrensakte Teilakte Y.) heißt es bezüglich des Gesprächs am 9. Juli 2024, die Antragstellerin habe erst nach gezielter Nachfrage eingeräumt, dass es ein Gespräch an der Schulgemeinde gegeben habe, aber geleugnet, nur auf ihre Funktion hingewiesen zu haben. Es sei lediglich sachlich über Bewertungsmaßstäbe gesprochen worden, um eine mögliche Akteneinsicht vorzubereiten. Die Antragstellerin habe den Sachverhalt so dargestellt, dass das Gespräch zwingende Vorbedingung für eine förmliche Akteneinsicht sei. Er (der Staatsminister) sei mit der Antragstellerin so verblieben, dass er eine weitere Sachverhaltsaufklärung veranlassen werde, da es sich um einen schwerwiegenden Vorwurf handele. Er habe die W. nach Rücksprache mit dem Q. gebeten, den Schulleiter zu kontaktieren und um weitere Informationen zu bitten. Die V. kontaktierte am 10. Juli 2024 den Schulleiter des B.. In dem (redaktionell bearbeiteten) Transkript vom 2. August 2024 über dieses Gespräch (Bl. 23 f. Verfahrensakte Teilakte Y.) heißt es u. a., der Schulleiter habe berichtet, dass das Gespräch schon vorab „ministeriell geprägt“ gewesen sei. Zu dem Gespräch am 28. Juni 2024 sei die Antragstellerin mit Verspätung gekommen und habe sich entschuldigt, dass sie einen wichtigen Ministeriumstermin gehabt habe. Ihr Handy, das auf dem Tisch gelegen habe, habe geklingelt. Sie habe den Hinweis gegeben, dass sie Staatssekretärin sei. Nachdem ein Kollege die fachliche Einschätzung zur Prüfung erläutert habe, habe die Antragstellerin gesagt, dass sie Professorin sei. Nach ihrer Intention gefragt, habe die Antragstellerin angegeben, dass die Note geändert werden solle. Weiter habe sie gesagt, dass sie eine Exit-Tür im Rahmen des rechtlich Möglichen erwarte. Sie sei eine Person des öffentlichen Lebens. Am 30. Juni 2024 habe die Antragstellerin per E-Mail um Akteneinsicht gebeten. Den Terminvorschlag des Schulleiters habe die Antragstellerin wegen kollidierender Ministeriumstermine abgelehnt. Am 5. Juli 2024 habe eine „Abi-Feier“ stattgefunden. Die Antragstellerin habe den Schulleiter gefragt, was es Neues gebe. Dieser habe sich von der Antragstellerin vor dem Kollegium und der Schülerschaft vorgeführt gefühlt. Sie habe ihm gesagt, dass der Termin zur Akteneinsicht nicht möglich sei, da sie an einer Aufsichtsratssitzung teilnehmen müsse, die sie führen werde. Für den 18. Juli 2024 sei nunmehr ein Termin zur Akteneinsicht vereinbart worden. Die Frage, ob die Kolleginnen und Kollegen seinen Eindruck zur Aussage „Person des öffentlichen Lebens“ bestätigen würden, habe der Schulleiter bejaht. Es habe vor allem zu Irritationen geführt, dass die klare Erwartungshaltung der Antragstellerin eine Notenänderung sei. In der Schule sei bekannt, dass die Staatssekretärin sich entsprechend eingebracht habe. Es gebe entsprechende Unruhe. In einer E-Mail der T. vom 24. Juli 2024 heißt es weiter, am 10. Juli 2024 hätten sich nach den Gesprächen der T. mit der Schulleitung die Vorwürfe erhärtet. Daraufhin habe der Staatsminister am Abend die Antragstellerin kontaktiert und sie mit den Vorwürfen konfrontiert. Die Antragstellerin habe von einer „Kampagne der Schulgemeinde“ gesprochen, hierfür jedoch keine nachvollziehbare Begründung angegeben. Der Staatsminister habe der Antragstellerin mitgeteilt, dass er die Beendigung der Zusammenarbeit erwäge. Für ihn seien keinerlei Gründe erkennbar, warum gleich mehrere Staatsbeamte an der Schule eine Kampagne gegen die Antragstellerin führen sollten. Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass sie einen Sachverhalt völlig anders darstelle als die anderen Gesprächsteilnehmer. Die Antragstellerin habe mitgeteilt, dass sie enttäuscht sei, aber in dem Fall dazu tendiere, ihrerseits um Entlassung aus MB. Gründen zu bitten. Am 11. Juli 2024 habe der Staatsminister mit der Antragstellerin telefoniert und ihr final mitgeteilt, dass er die Zusammenarbeit beenden wolle. Die Antragstellerin habe entgegnet, dass sie die Entscheidung „sacken lassen“ müsse und sie an F. erkrankt sei. Aus Rücksicht auf ihre Erkrankung hätten sie sich auf eine Besprechung des weiteren Fahrplans am 15. Juli 2024 im Ministerium verständigt. Weiter wird ausgeführt, dass der Staatsminister mit der Antragstellerin bereits am 1. Juni 2024 ein Gespräch über die laufende Zusammenarbeit geführt und die Antragstellerin informiert habe, dass er aufgrund ihres „Umgang[s] mit L.“ und ihres eigenmächtigen Vorgehens auf J. sowie ihrer sonstigen Leistungen als Staatssekretärin mit ihrer „Performance“ aktuell unzufrieden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der E-Mail Bezug genommen (Bl. 19 f. Verfahrensakte Teilakte Y.). Am 15. Juli 2024 um 14:00 Uhr schrieb der Staatsminister eine WhatsApp-Nachricht an die Antragstellerin, in welcher er um ein Gespräch für denYX. bat (vgl. Bl. 16 Verfahrensakte Teilakte Y.). Ebenfalls am 15. Juli 2024 schrieb der Staatsminister um 16:45 Uhr eine E-Mail an die Antragstellerin mit folgendem Inhalt: „Liebe U., ich nehme Bezug auf unsere in der letzten Woche geführten Gespräche. Du hast bestätigt, dass du mit der Schulleitung P. sowie weiteren Lehrkräften ein Gespräch über die Bewertung der Abiturarbeit P. geführt hast. Im Rahmen dieses Gesprächs soll deinerseits folgender Satz gefallen sein: ‚Ich bin eine Person des öffentlichen Lebens und erwarte eine Exit-Tür im Rahmen des rechtlich Möglichen.‘ Diesen Satz hat uns die Schulleitung nach Rücksprache mit anwesenden Lehrkräften bestätigt. Die anwesenden Vertreter der Schulgemeinde haben sich unter Druck gesetzt gefühlt, die Prüfungsnote zu verbessern. Der Gesamtzusammenhang erweckt den Eindruck, als ob die Stellung als Staatssekretärin meines Hauses genutzt werden sollte, um Vorteile bei der Notengebung P. zu erreichen. Diesen Eindruck finde ich verheerend und nicht entschuldbar. Die Situation lässt für mich keine andere Möglichkeit zu, als unsere fachlich gute und konstruktive Zusammenarbeit zu beenden. Dies habe ich dir bereits Ende letzter Woche mitgeteilt. Du hattest deinerseits um Bedenkzeit gebeten, ob du nicht selbst um deine Entlassung aus MB. Gründen bitten möchtest. Ich bitte bis morgen früh um Mitteilung, wie du verfahren möchtest, damit ich vor Abreise in den Urlaub alles in die Wege leiten kann. Gleichgültig, für welchen Weg wir uns gemeinsam entscheiden, wünsche ich für deinen weiteren beruflichen Weg alles Gute und danke jetzt schon für die geleisteten Dienste in meinem Haus. Herzliche Grüße PC.“ (Bl. 7 f., 46 f. Verfahrensakte Y.). Die Antragstellerin teilte dem Staatsminister daraufhin mit, dass sie erkrankt sei (vgl. Bl. 16 Verfahrensakte Teilakte Y.). Mit WhatsApp-Nachricht vom 18. Juli 2024 um 15:56 Uhr teilte der Staatsminister der Antragstellerin mit, dass mittlerweile mehrere Presseanfragen eingegangen seien. Nach seinem Kenntnisstand sei sie bis zum folgenden Tag krankgemeldet. Spätestens am Morgen des nächsten Tages sollten sie telefonieren, um den Fahrplan und die Kommunikation abzustimmen. Andernfalls würde er diesen selbst aufsetzen (vgl. Bl. 18 Verfahrensakte Teilakte Y.). Die Antragstellerin antwortete am 18. Juli 2024 um 20:58 Uhr wie folgt: „Sehr geehrter Herr Minister, ich nehme Bezug auf u. s. eMail. (ich bitte um Nachsicht für die CL. verspätete Antwort.) Die darin enthaltenen Behauptungen weise ich erneut als unzutreffend zurück. Anlass für eine Demission ist meiner Ansicht nach nicht gegeben. Gleichwohl stehe ich nach der Gesundung von meiner QA. für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Ich wünsche einen schönen und erholsamen Urlaub. Mit freundlichen Grüßen X.“ (Bl. 46 Verfahrensakte Y.). Am 21. Juli 2024 teilte der Staatsminister der Antragstellerin mit, dass er am folgenden Tage bei dem Hessischen Ministerpräsidenten (nachfolgend: Ministerpräsident) formal ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand beantragen werde. Ein Gespräch sei am Folgetag möglich (vgl. Bl. 18 Verfahrensakte Y.). Mit E-Mail vom 22. Juli 2024 bat der Staatsminister den Ministerpräsidenten um die Versetzung der Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand. Aufgrund eines für ihn nicht hinnehmbaren Fehlverhaltens im außerdienstlichen Kontext sei ihm eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Antragstellerin nicht mehr möglich (vgl. Bl. 10 Verfahrensakte Y.). Am 00.00.0000 gab der Staatsminister im Rahmen einer UW. ein Statement zur beabsichtigten Versetzung der Antragstellerin in den Ruhestand ab (vgl. Bl. 2 Verfahrensakte Y.). Wegen des Inhalts wird auf die UW. Bezug genommen. Mit Schreiben vom YX. beantragte die Antragstellerin bei dem Y. Akteneinsicht und forderte u. a. dazu auf, die veröffentlichte UW. zu widerrufen. Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand entbehre einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Die Ermessensausübung erweise sich – wie die E-Mail vom 15. Juli 2024 dokumentiere – als grob fehlerhaft und damit rechtswidrig. Sie habe zu keinem Zeitpunkt angeboten, aus MB. Gründen um eine Entlassung zu bitten. Die veröffentlichte UW. sei geeignet, ihre Reputation in der Öffentlichkeit nachhaltig zu schädigen. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen (vgl. Bl. 50 ff. Verfahrensakte Y.). Mit E-Mail vom 23. Juli 2024 berichtete die Leiterin des Referates ... – ZS. – der Referatsleiterin des UA. – HF. – über Vorkommnisse bei der „J.“. Im Rahmen der „VE.“ am 00.00.0000 sei ein Beschlussvorschlag des Landes VL. aufgerufen worden. Noch bevor der ZM. Vertreter seinen Beschlussvorschlag habe im Einzelnen vorstellen können, habe die Antragstellerin das Wort ergriffen und einen grundsätzlichen Vortrag über die Bedeutung von PJ. gehalten. Alle anwesenden Konferenzteilnehmer seien irritiert gewesen ob Abstraktheit, der Länge aber auch der Schärfe der Einlassung der Antragstellerin, da Hessen bislang keine Diskussion zu dem Thema angekündigt habe und die Antragstellerin angedeutet habe, überhaupt keine Beschlussfassung herbeiführen zu wollen, was recht untypisch für derlei Konferenzen sei. Auf den Hinweis des ZM.n Vertreters, Hessen hätte einen entsprechenden Änderungsantrag einreichen können, sei ein Wortgefecht zwischen ihm und der Antragstellerin entfacht, welches immer wieder durch halblaute Kommentare der Antragstellerin angefacht worden sei. Nachdem der ZM. Vertreter geäußert habe, dass sein Beschlussvorschlag wesentlich differenzierter formuliert sei, als die Antragstellerin darstelle und man inhaltlich nicht weit auseinanderliege, habe die Antragstellerin entgegnet, dass sie sehr wohl in der Lage sei, deutsche Texte gut zu verstehen. Die Konferenzteilnehmer seien nach diesem Kommentar ziemlich sprachlos und geschockt gewesen. Die Sitzungsleitung habe die Sitzung daraufhin unterbrochen und zu einem Gespräch, u. a. zwischen der Antragstellerin und dem ZM.n Vertreter gebeten. Die Antragstellerin habe nach diesem Gespräch berichtet, der ZM. Vertreter habe seinen Fehler eingesehen, sich entschuldigt und dass die Sache für sie geklärt sei. Nach Ende der „VE.“ sei der Minister eingetroffen und habe sie, ZS., und die Antragstellerin zu einem Gespräch gebeten. Sie – ZS. – habe versucht, die Geschehnisse so neutral wie möglich darzustellen, jedoch habe die Antragstellerin direkt erwidert, sie sei von dem ZM.n Vertreter über eine halbe Stunde attackiert worden, was jedoch nicht gestimmt habe. Dies habe sie im Beisein des Ministers und der Antragstellerin auch so klargestellt. Später am Abend habe der ZM. Vertreter von dem Klärungsgespräch berichtet. Seine Darstellung sei massiv von der der Antragstellerin abgewichen. Er habe der Antragstellerin eine absolute Einsichtslosigkeit attestiert, sie habe ständig nur die Vorwürfe wiederholt und sei nicht darauf eingegangen, was ihr Gegenüber gesagt habe. Letztlich habe der ZM. Vertreter gesagt, dass er an der Sitzung nicht mehr teilnehmen könne, sich zwar entschuldige, sofern sie sich verletzt gefühlt habe, aber ob der Situation fassungslos sei (vgl. Bl. 12 f. Verfahrensakte Teilakte Y.). In einer dienstlichen Erklärung von L., ehemaliger Referent im ZK., vom 23. Juli 2024 heißt es, er habe am 14. Juni 2024 den Minister über die Gründe seiner sofortigen Versetzung in das WL. und seiner Beendigung des Dienstverhältnisses zum 00.00.0000 unterrichtet. Die Arbeitssituation und das persönliche Verhalten der Staatssekretärin ihm gegenüber seien nicht mehr zumutbar gewesen. Es habe mehrmalig ehrverletzende persönliche Kommentare über ihn und über Kollegen des ZK. einschließlich der Hausleitung gegeben. Am 8. Mai 2024 sei er zweimal von der Antragstellerin angeschrien worden. Die Antragstellerin habe eine Erreichbarkeit bis in die späten Abendstunden vorausgesetzt. Versuche, die Gespräche auf den morgigen Dienstbeginn zu vertagen, seien öfters gescheitert. Die Vorgänge im Büro der Staatssekretärin seien über Wochen mangels Abarbeitung nicht bearbeitet worden. Seinem Eindruck nach gebe es ein großes Misstrauen seitens der Antragstellerin gegenüber dem Rest der Hausleitung. Die Antragstellerin habe ihm gegenüber fallen lassen, dass, wenn er bei Divergenzen nicht auf ihrer Seite stünde, sie viele Leute in OT. kenne. Sein Lebensmittelpunkt habe sich neben „NY.“ auch in OT. befunden. Er habe dies als Einschüchterungsversuch verstanden (vgl. Bl. 14 f. Verfahrensakte Teilakte Y.). Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 forderte die Antragstellerin die Hessische Staatskanzlei auf, von der förmlichen Herbeiführung eines Beschlusses über ihre Versetzung abzusehen. Ihr sei aufgrund einer HU.-Erkrankung bisher kein rechtliches Gehör gewährt worden. Da ihr kein Beleg für ihr angebliches Fehlverhalten vorgelegt worden sei, sei auch gegen den Grundsatz einer rechtsstaatlich fairen Verhandlungsführung „auf elementarste Weise“ verstoßen worden (Bl. 5 f. Personalnebenakte Y.). Mit E-Mail vom 25. Juli 2024 an die T. berichtete WQ., Mitarbeiterin im RN., von zwei weiteren Vorfällen betreffend die Antragstellerin (vgl. Bl. 21 f. Verfahrensakte Teilakte Y.). Danach sei diese am 8. Mai 2024 in das Büro gekommen und habe über einen PT. geklagt. Die Antragstellerin habe sie gebeten, ihren Zahnarzt anzurufen und einen Termin für Freitag 19:00 Uhr auszumachen. Da dies nicht möglich gewesen sei, habe sie der Antragstellerin einen Zahnarzt in der Nähe gesucht. Sie habe in der Praxis angerufen. Man habe ihr gesagt, die Antragstellerin könne jederzeit kommen. Die Antragstellerin sei dann um 11:30 Uhr dorthin gegangen. Kurze Zeit darauf habe die Antragstellerin angerufen und gesagt, dass sie bitte der Zahnarzthelferin sagen solle, dass sie, Frau Staatssekretärin, hier sitze und warte und dass sie keine Zeit hätte. Sie sei etwas irritiert gewesen, habe dann dort angerufen und der Zahnarzthelferin gesagt, dass ihre Chefin, Frau Staatssekretärin X., dort sitze. Die Zahnarzthelferin habe gemeint, dass sie Bescheid wisse und Frau Staatssekretärin warten müsse, bis sie dran sei. Des Weiteren habe die Antragstellerin am 5. Juli 2024 gegen 08:45 Uhr aus OT. angerufen und gemeint, dass sie jetzt auschecken würde und sie – da sie keine Zeit habe – nur ihre Zimmerkarte hingelegt habe. Sie habe sich darum kümmern sollen, dass die Antragstellerin ausgecheckt sei, was sie auch getan habe. Mit Blick auf die Uhr habe sie gedacht, dass es ziemlich knapp werden könnte, da der Flug um 09:45 Uhr gegangen und um 09:15 Uhr Boarding gewesen sei – nach ihrer Recherche benötige man vom Hotel zum Flughafen ohne Stau 40 Minuten. Gegen 09:15 Uhr habe die Antragstellerin angerufen und gemeint, dass sie noch auf der Autobahn stehe und es nicht schaffen würde. Sie solle dafür sorgen, dass das Flugzeug warte. Sie sei fassungslos über diesen Auftrag gewesen und habe gemeint, dass sie nicht wisse, was sie machen solle und sowas nie zuvor gemacht habe. Die Antragstellerin habe gemeint, sie wisse, dass sie das noch nie gemacht habe, sie solle sich aber darum kümmern und auch ML. anrufen. Daraufhin habe sie bei der Hotline der Lufthansa angerufen und sich vorab über die Frage, ob das Flugzeug warten könne, entschuldigt. Man habe dort die Anfrage natürlich verneint. Gegen 09:30 Uhr habe die Antragstellerin angerufen und gesagt, dass sie gerade durch den Sicherheitsbereich durch wäre. Falls das Flugzeug nicht warten würde, würde sie dort „Stress machen“. Die Antragstellerin habe gefragt, ob sie jemanden habe erreichen können. Sie habe der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie die Hotline angerufen habe, die aber „Nein“ gesagt habe. Dann habe die Antragstellerin den Namen der Person, mit der sie gesprochen habe, wissen wollen und gemeint, dass LV. von Frau Staatssekretärin nicht so eine Antwort bekommen könne. Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 teilte der Staatsminister dem Ministerpräsidenten hinsichtlich seiner Bitte, die Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, erneut mit, dass das Vertrauensverhältnis seinerseits nicht mehr gegeben sei. In verschiedenen Zusammenhängen seien unüberbrückbare Differenzen zutage getreten, die eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich machten (vgl. Bl. 39 Verfahrensakte Y.). Am 00.00.0000 legte der Ministerpräsident der Hessischen Landesregierung eine „Kabinettvorlage“ mit dem Inhalt vor, die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen (Bl. 41 Verfahrensakte Y.). Zur Begründung heißt es in der Vorlage: „Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erfolgt auf Bitten des H.. Er hat mitgeteilt, dass das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Staatssekretärin nicht mehr gegeben sei. Angesichts der offenbar vorhandenen Verwerfungen, die unterdessen auch öffentlichen Widerhall gefunden haben, besteht nach Überzeugung der Landesregierung kein Zweifel, dass diese Darstellung zutrifft und eine gedeihliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Seiten, derer es zur effektiven Verwirklichung der politischen Ziele der Landesregierung zwingend bedarf, nicht mehr möglich ist“. Am 00.00.0000 beschloss die Hessische Landesregierung die Versetzung der Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand. Mit Urkunde vom YX., der Antragstellerin zugestellt am 30. Juli 2024, wurde die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung in den einstweiligen Ruhestand versetzt (vgl. Bl. 101 Verfahrensakte Y.). Mit E-Mail vom 30. Juli 2024 bat der Staatsminister den Ministerpräsidenten um Anordnung der sofortigen Vollziehung der Versetzung der Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand (vgl. Bl. 85 Verfahrensakte Y.). Am YX. legte der Staatsminister – RT. – der Hessischen Landesregierung eine „Kabinettvorlage“ mit dem Inhalt vor, die sofortige Vollziehung der Versetzung der Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand anzuordnen (vgl. Bl. 90 f. Verfahrensakte Y.), den die Hessische Landesregierung antragsgemäß beschloss. Die Hessische Staatskanzlei teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 00.00.0000, zugestellt am YX., mit, dass die Hessische Landesregierung beschlossen habe, die sofortige Vollziehung der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand anzuordnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Versetzung der Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand gehe das öffentliche Interesse an einer ungeschmälerten und reibungslosen Zusammenarbeit zwischen den rechtlich und politisch verantwortlichen Entscheidungsträgern der Landesregierung dem privaten Interesse der Staatssekretärin an der vorübergehenden Beibehaltung ihrer bisher wahrgenommenen Führungsfunktion bis zum Abschluss eines eventuellen Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache vor. Käme einem eingelegten Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zu, wäre der Hessische Minister H. gezwungen, bis zum Abschluss eines – möglicherweise mehrere Jahre andauernden – Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahrens mit der Staatssekretärin weiter zusammenzuarbeiten. Angesichts der Schlüsselposition einer Staatssekretärin wäre ein Schwebezustand gegebenenfalls bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung nicht hinzunehmen (vgl. Bl. 352 f. Verfahrensakte Y.). In einer E-Mail vom 31. Juli 2024 an den Büroleiter des Oberbürgermeisters der Stadt SG., die am 1. August 2024 an den Staatsminister weitergeleitete wurde, schilderte TE. (SG.), dass die damalige Amtsleiterin des Bauaufsichtsamts – DN. – ca. Ende April 2024 berichtet habe, dass die Antragstellerin angerufen habe, um ihr Missfallen bezüglich des Bauantrages ihrer Nachbarn zu äußern. Die Nachbarn der Antragstellerin beabsichtigten offensichtlich die Aufstockung ihres Wohngebäudes. DN. habe angegeben, dass die Antragstellerin geäußert habe, dass sie als Staatssekretärin nun in der Öffentlichkeit stehe und nicht wolle, dass man ihren Garten von anderen Grundstücken aus einsehen könne. DN. habe angegeben, dass dies im Baugenehmigungsverfahren nichts zur Sache beitrage und der Bauantrag voraussichtlich positiv beschieden werde. Weiter habe DN. auf die Möglichkeit des Widerspruches hingewiesen, wobei dieser offensichtlich chancenlos sei. Nach Angaben von DN. habe die Antragstellerin mehrmals auf ihre Stellung als Staatssekretärin hingewiesen (Bl. 26 f. Verfahrensakte Teilakte Y.). Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 00.00.0000, dem Antragsgegner zugegangen am 00.00.0000, Widerspruch gegen die Verfügung vom 00.00.0000 (vgl. Bl. 139 f. Verfahrensakte Y.). Mit Schreiben an die Hessische Staatskanzlei vom 11. September 2024 teilte die Antragstellerin mit, dass sich der Staatsminister rufschädigend und fürsorgepflichtverletzend verhalte, indem er nach belastenden Sachverhalten, die ein angebliches außerdienstliches Fehlverhalten der Antragstellerin belegen sollten, suche bzw. suchen lasse, und bat die Hessische Staatskanzlei Einfluss auf den Staatsminister auszuüben, dass sich dieser künftig ordnungsgemäß verhalte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens Bezug genommen (vgl. Bl. 150 ff. Verfahrensakte Y.). Mit Schreiben an die Hessische Staatskanzlei vom 20. September 2024 übersandte die Antragstellerin zur Begründung ihres Widerspruchs einen Entwurf eines Eilantrages. Ferner beantragte sie, die Vollziehung der Verfügung vom 00.00.0000 nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO auszusetzen (Bl. 154 ff. Verfahrensakte Y.). Die Antragstellerin hat mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 4. Oktober 2024, bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen am YX., den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 00.00.0000 sei formell rechtswidrig, da es an einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden einzelfallbezogenen Begründung fehle. Die Begründung (1. Satz) genüge den rechtlichen Anforderungen schon deswegen nicht, weil er ein Überwiegen des Vollziehungsinteresses lediglich behaupte, ohne dies argumentativ näher abzustützen. Die Begründung (2. Satz) gebe lediglich die Konsequenz der gesetzlich als Regelfall vorgesehenen aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage wieder. Die in den Blick genommene Rechtsfolge trete in allen Fällen der Versetzung eines politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand ein und betreffe nicht allein das Verhältnis zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens. Vor diesem Hintergrund erweise sich die gegebene Begründung als lediglich floskelhafte Scheinbegründung ohne den notwendigen Bezug zu dem konkret zu beurteilenden Einzelfall. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Staatsminister in der Sondersitzung des KO. vom 00.00.0000 – also nach der Versetzung der Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand – die professionelle Zusammenarbeit mit dieser in den letzten Monaten hervorgehoben habe, könne diese Begründung im Übrigen auch inhaltlich nicht überzeugen. Dass die Antragstellerin als Staatssekretärin eine „Schlüsselposition“ innehabe, sei kein singuläres Sondermerkmal, sondern für jeden Staatssekretär kennzeichnend. Um den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu genügen, hätte dargelegt werden müssen, warum der „Schwebezustand“ gerade und speziell in ihrem Fall nicht bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung hingenommen werden könne. Die Argumentation des Antragsgegners impliziere, dass im Falle der Versetzung eines politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand in allen Fällen – und nicht nur in ihrem Fall – die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung bestehe. Selbst wenn dem in der Sache so sein sollte, ändere dies nichts daran, dass einem entsprechenden Bedürfnis nach sofortiger Vollziehung nicht durch die flächendeckende – nur scheinbar einzelfallbezogene – Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Rechnung getragen werden könne. Vielmehr wäre es Aufgabe des Landesgesetzgebers, die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen auf Basis des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO auszuschließen, was nicht geschehen sei. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners existiere keine „Vorprägung“ durch das materielle Recht dergestalt, dass es keiner über die Rechtfertigung des Grund-Verwaltungsaktes hinausgehenden Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges bedürfe. Der Antragsgegner gehe zu Unrecht davon aus, es widerspreche der Wertung des § 30 Abs. 1 BeamtStG, im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand eine spezifisch auf den „Sofortvollzug“ bezogene Begründung zu verlangen. Soweit der Antragsgegner sich darauf berufe, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts identisch sei, verkenne dieser, dass – soweit die zitierte Kommentarstelle von einem „Gleichlauf“ spreche – ein „Gleichlauf“ die Frage betreffe, ob das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung in der Sache gegenüber dem privaten Suspensivinteresse überwiege. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand sei zudem ermessensfehlerhaft. Der dem Dienstherrn bei der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zukommende Ermessensspielraum werde durch die Pflicht zur zutreffenden Ermittlung des zugrundeliegenden Sachverhalts, das Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt. Dass die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ermessensfehlerhaft sei, zeige sich insbesondere daran, dass die formelle Entscheidung über ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mit unüberbrückbaren Differenzen bzw. einem zerrütteten Vertrauensverhältnis begründet werde, während der zuständige Staatsminister auf ihr – angebliches – außerdienstliches Fehlverhalten verweise. Diese Diskrepanz zeige, dass es sich bei der Berufung auf unüberbrückbare Differenzen bzw. ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis um eine bloße Scheinbegründung handele. Tatsächlich beruhe die Entscheidung des Ministers, sie in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, allein auf dem – durch nichts belegten – Vorwurf, sie habe in dem Gespräch mit der Schule ihres Kindes ihre Position als Staatssekretärin ausgenutzt. Eine Gegenüberstellung der Äußerungen des Staatsministers zeige, dass die Begründung ihrer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand keinem stringenten Muster folge und auch in zeitlicher Hinsicht changiere. Zunächst sei die Absicht der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auf ihr außerdienstliches Fehlverhalten gestützt worden. Mit Brief an den Ministerpräsidenten vom 25. Juli 2024 sei an die Stelle dieser Begründung der Hinweis auf „unüberbrückbare Differenzen“ und ein aus diesem Grunde gestörtes Vertrauensverhältnis getreten, so auch die Kabinettvorlage vom 00.00.0000. Der Vorwurf unüberbrückbarer Differenzen stehe nicht damit im Einklang, dass der Staatsminister ihre fachliche Kompetenz sowohl vor als auch nach ihrer förmlichen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mehrfach hervorgehoben und die konstruktive und gute, professionelle Zusammenarbeit mit ihr gelobt habe. Anhaltspunkte für fachliche Differenzen seien mithin in keiner Weise ersichtlich und auch niemals vorgetragen worden. Damit korrespondiere, dass der Staatsminister nach Ergehen der formellen Versetzungsentscheidung vom 00.00.0000 in sein vorheriges Begründungsmuster zurückgefallen sei und nun wieder auf ein außerdienstliches Fehlverhalten rekurriere. So habe der Staatsminister in einer Sitzung des Hessischen Landtages explizit eingeräumt, dass der Vorwurf eines außerdienstlichen Fehlverhaltens für ihn entscheidungserheblich gewesen sei. Für eine Scheinbegründung spreche auch der Umstand, dass offenbar auch nach ihrer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand hinter ihrem Rücken weiter „ermittelt“ werde, um zusätzliches belastendes Material zu finden. Die schriftlichen Vorgangsdokumentationen seien erst im Nachhinein, also als die Entscheidung des Staatsministers bereits getroffen worden sei, erstellt worden. Erst als der Staatsminister bemerkt habe, dass der Vorwurf des angeblichen Fehlverhaltens nicht trage, habe er seine Mitarbeitenden aufgefordert, nach in der Vergangenheit liegenden Vorgängen zu suchen und diese zu dokumentieren. Diese Vorgänge hätten zuvor weder Anlass zu Konsequenzen gegeben, noch seien diese vor dem 23. Juli 2024 verschriftlicht worden. Bezüglich des „Vorfalls auf der VE.“ sei fraglich, wie ihr Vortrag „zugleich abstrakt und scharf“ sein könne und dass ZS. den Inhalt ihres Vortrags fachlich und FG. beurteilen könne. Außerdem habe der Staatsminister von diesem Vorfall bereits mehrere Wochen vor seiner Entscheidung, sie in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, Kenntnis gehabt. Aus der E-Mail von ZS. vom 23. Juli 2024 ergebe sich, dass die Vorgehensweise der Antragstellerin nicht geeignet gewesen sei, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Staatsminister und der Antragstellerin zu beeinträchtigen, da der Staatsminister explizit die Möglichkeit solcher zukünftigen Situationen hervorgehoben habe. CR. habe den Staatsminister bereits am 14. Juni 2024 über seine Beweggründe für die Kündigung informiert. Ferner seien die Beweggründe unzutreffend benannt. CR. habe nach längerer Krankheit sowie zusätzlich aufgrund ihn privat belastender Umstände entschieden, sein PF. in OT. zu absolvieren. Er habe sich am 0.00.0000 mit einer äußerst freundlichen lobenden WhatsApp-Nachricht verabschiedet. Dass der Staatsminister von diesen „Vorfällen“ schon deutlich vor dem 22. Juli 2024 Kenntnis gehabt habe, aber dennoch nicht die Notwendigkeit gesehen habe, die Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, unterstreiche, dass das Vertrauensverhältnis tatsächlich nicht belastet gewesen sei. Dem stehe auch das am 1. Juni 2024 geführte Gespräch zwischen ihr und dem Staatsminister nicht entgegen. Was in den Worten des Antragsgegners klingen möge wie ein Gespräch mit dem Charakter einer „Abmahnung“, sei in Wirklichkeit der aktive Versuch der Antragstellerin gewesen, die Zusammenarbeit konstruktiver zu gestalten und Prozesse innerhalb der Behörde zu optimieren. Daher sei die Initiative für das Gespräch auch von der Antragstellerin und nicht vom Staatsminister ausgegangen. Der in der Antragserwiderung dargestellte Inhalt des Gesprächs weiche deutlich von dem tatsächlichen Ergebnis des Gesprächs ab. Mit E-Mail vom 1. Juni 2024 habe die Antragstellerin die wesentlichen Punkte des Gesprächs nochmals zusammengefasst. Konkret sei es um die personelle Verstärkung im Personalbereich und die Umsetzung der bereits im April erteilten Zusagen, die Beachtung von Zuständigkeiten und die wöchentliche Abstimmung der Staatssekretäre untereinander gegangen. Auch habe auf Vorschlag der Antragstellerin in zwei bis drei Monaten ein weiteres Gespräch geführt und eine Zwischenbilanz gezogen werden sollen. Aus der E-Mail des Staatsministers vom 2. Juni 2024 ergebe sich, dass dieser zum damaligen Zeitpunkt keinen Anlass gesehen habe, der Darstellung der Antragstellerin zu widersprechen. Vielmehr sei er den Forderungen der Antragstellerin nachgekommen. Es sei in „keinster“ Weise ersichtlich, dass in diesem Gespräch die „verschiedenen Zusammenhänge“ thematisiert worden seien, die den angeblichen Vertrauensverlust des Staatministers begründet hätten. Es überzeuge nicht, dass der Staatsminister in dem Gespräch vom 1. Juni 2024 die Kündigung des MB. Referenten angesprochen haben wolle, obwohl dieser nach eigener Aussage den Staatsminister erst am 14. Juni 2024 von der Kündigung und den Begleitumständen in Kenntnis gesetzt habe. Die anderslautende Zusammenfassung des Staatsministers in der E-Mail vom 24. Juli 2024 sei von geringem Beweiswert. Nicht nur widersprächen die Angaben der Aussage des CR., vielmehr seien sie erst anderthalb Monate nach dem Gespräch zu einem Zeitpunkt festgehalten worden, an dem der Staatsminister versucht habe, im Nachgang zu seiner Entscheidung einen angeblichen Vertrauensverlust zu konstruieren. Auffällig sei auch der Hinweis der IA., dass im Nachhinein nach Rücksprache mit „M“, womit wohl der Staatsminister gemeint gewesen sei, die Daten noch „korrigiert“ worden seien. Insbesondere hätte der Staatsminister mit ihr nicht über „ihre sonstigen Leistungen als Staatssekretärin“ gesprochen, wie etwa darüber, dass Aktenläufe zu lange gebraucht hätten, oder über ihren angeblich nicht wertschätzenden Umgang mit Mitarbeitenden. Diese Behauptungen seien auch inhaltlich unzutreffend und zeigten, wie der Staatsminister im Nachgang zu seiner Entscheidung über ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand weitere vorwerfbare Verhaltensweisen und damit einen angeblichen Vertrauensbruch gesucht und niedergeschrieben habe. Auch über die „VE.“ hätten der Staatsminister und sie am 1. Juni 2024 nicht gesprochen. Wenn das Verhalten der Antragstellerin auf der „VE.“ Anlass dazu gegeben hätte, das Vertrauen zwischen Staatsminister und Staatssekretärin zu erschüttern, hätte er bereits Mitte Mai ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand beantragen oder dies jedenfalls in dem Gespräch am 1. Juni 2024 thematisieren können. Auch dass in dem Schriftverkehr zwischen dem Staatsminister und ihr nie auf die „VE.“ verwiesen worden sei, sondern der Staatsminister ausschließlich auf den angeblichen Schulvorfall abstelle, unterstreiche, dass allein dieser Sachverhalt maßgeblich für die Entscheidung des Staatsministers gewesen sei. Schließlich verweise der Staatsminister in der UW. vom 00.00.0000 auf ein außerdienstliches Fehlverhalten, wobei die „VE.“ den Dienstgeschäften einer Staatssekretärin zuzuordnen sei. Am Rande sei darauf hingewiesen, dass sie auf der VE. entgegen den Behauptungen des Antragsgegners nicht „eigenmächtig“ vorgegangen sei. Sie habe strikt die Hauslinie vertreten. Der Sachverhaltsbericht – über dessen Existenz sie zuvor nicht informiert worden sei – sei fehlerhaft und unzutreffend. Ihr würden nie gefallene Worte in den Mund gelegt. So werde zitiert: „Ich bin eine Person des öffentlichen Interesses (…)“. Der Staatsminister habe ihr währenddessen in seiner E-Mail vom 15. Juli 2024 folgende Äußerung vorgeworfen: „Ich bin eine Person des öffentlichen Lebens (…)“. Diese Diskrepanz in der Wortwahl bestätige, dass der Sachverhaltsbericht dem Staatsminister seinerzeit nicht vorgelegen habe. Zudem datiere der Sachverhaltsbericht auf den 5. Juli 2024, trage aber einen Eingangsstempel vom 15. August 2024. Obwohl Adressat des Schreibens das Hessische Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen (HKMB) sei, stamme der Eingangsstempel vom Staatlichen Schulamt. Es sei – unter Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung – nicht erkennbar, ob und ggf. wann das Schreiben dem HKMB zugegangen sei und welchen Weg es von dort aus genommen habe, bevor es an das Staatliche Schulamt gelangt sei. Aus den Antworten der Hessischen Staatskanzlei auf den offenen Brief verschiedener Fraktionsvorsitzender vom 9. September 2024 ergebe sich bezüglich des Weges, den der Sachverhaltsbericht genommen habe, dass der Sachverhaltsbericht dem HKMB bereits am 5. Juli 2024 zugegangen sein soll. Von dort aus sei am 8. Juli 2024 der KA. über den Sachverhaltsbericht informiert worden. Der Q. habe diesen Hinweis lediglich mündlich am 8. Juli 2024 an den Staatsminister weitergegeben. Die direkte Kontaktaufnahme mit dem Schulleiter durch den Staatsminister bzw. seine IA. sei formell rechtswidrig. Die Kontaktaufnahme hätte nur nach vorheriger Genehmigung des Staatlichen Schulamts und unter Einbindung DR. der Antragstellerin erteilt werden können. Dass der Staatsminister zuvor beim HMKB das Einverständnis eingeholt haben soll, sei zum einen nicht belegt worden und würde zum anderen mangels Zuständigkeit des HMKB nichts an der Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Staatsministers ändern. Das Z. wäre für die Erteilung der Genehmigung zuständig gewesen. Eine Genehmigung hätte nur dann vom HMKB erteilt werden können, wenn dem HMKB ein Selbsteintrittsrecht zugestanden hätte, was jedoch nicht der Fall sei, da ein solches weder im Hessischen Schulgesetz noch im Hessischen Beamtengesetz geregelt sei. Darüber hinaus verstoße die Weitergabe der persönlichen Daten NI. der Antragstellerin ohne ihr Einverständnis gegen zwingende datenschutzrechtliche Vorschriften. Selbst wenn sie sich in dieser Weise geäußert hätte, reichte dies allein nicht aus, um hinreichende Zweifel an ihrer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung aufkommen zu lassen. Sie habe lediglich eine einvernehmliche Lösung im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften („des rechtlich Möglichen“) verlangt, die jedem anderen auch zugestanden hätte. Sie habe explizit keine Sonderbehandlung aufgrund ihres öffentlichen Amtes verlangt. Die Tatsache, dass viele Informationen aus dem Sachverhaltsbericht des Schulleiters mittlerweile widerlegt seien, zeige, dass der gesamte Sachverhaltsbericht nicht glaubhaft sei, weshalb auch die Staatskanzlei sich diesen in ihrer Stellungnahme nicht zu eigen gemacht habe. So gehe aus der Telefonliste des dienstlichen Mobiltelefons der Antragstellerin hervor, dass sie während des Schulgesprächs keinen einzigen eingehenden Anruf gehabt habe, so dass ihr Telefon auch nicht habe klingeln können. Auch sei es unzutreffend, dass die Antragstellerin zu dem Schulgespräch zu spät gekommen sei und zuvor einen Termin im Ministerium gehabt habe. Ausweislich ihres Terminkalenders habe sie lediglich eine Videokonferenz bis 08:15 Uhr gehabt. Es bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Schulleiters. Dieser habe erklärt, dass er bewusst den Dienstweg umgangen habe und sein Schreiben unmittelbar an das HMKB gesendet habe, weil es „ein anderes Niveau“ habe, wenn sich der „Q.“ um die Angelegenheit kümmere. Richtigerweise hätte der Schulleiter das Schreiben an das nach § 104 Satz 2 HBG i. V. m. § 95 Abs. 1 HSchG zuständige für Z. senden müssen. Dem Schulleiter sei die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens eindeutig bewusst gewesen, da er betont habe, dass er sich nun doch an das eigentlich zuständige Schulamt richten müsse, wenn die Antragstellerin sich anwaltlich vertreten lasse. Zum anderen gebe der Schulleiter im Telefonat zunächst offen zu, dass die anderen am Gespräch beteiligten Lehrkräfte die Schilderungen des Schulleiters nicht bestätigen könnten. Erst nach einem nochmaligen Telefonat hätten sich die anwesenden Lehrkräfte plötzlich doch an einen genau solchen Satz erinnern können. Es liege der Verdacht nahe, dass der Schulleiter wegen des öffentlichen Amtes der Antragstellerin den angeblichen Sachverhalt direkt auf höchster Ebene habe bekannt machen wollen, um sie zu Unrecht zu belasten. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand beruhe in der Sache allein oder jedenfalls maßgeblich auf dem – unzutreffenden – Vorwurf eines außerdienstlichen Fehlverhaltens. Es sei davon auszugehen, dass das Versetzungsersuchen des Staatsministers (E-Mail vom 22. Juli 2024 sowie Brief vom 25. Juli 2024), die sich darauf beziehende Kabinettvorlage vom 00.00.0000 und damit auch der Kabinettsbeschluss vom 00.00.0000 in der Sache allein oder jedenfalls im Schwerpunkt auf der – fehlerhaften – Annahme eines außerdienstlichen Fehlverhaltens der Antragstellerin beruhten. Dass auch andere Umstände maßgeblich sein könnten, ließen die in Rede stehenden Äußerungen des Staatsministers nicht ansatzweise erkennen. Auch nach dem Ergehen der förmlichen Entscheidung am 00.00.0000 habe der Staatsminister öffentlich mehrfach auf ihr außerdienstliches Fehlverhalten rekurriert und dieses als „entscheidungserheblich“ bezeichnet. Das Argument „unüberbrückbarer Differenzen“ sei eine bloße Scheinbegründung. In seinem Brief an den Ministerpräsidenten vom 25. Juli 2024 habe der Staatsminister den Vorwurf eines außerdienstlichen Fehlverhaltens zwar nicht ausdrücklich wiederholt. Stattdessen seien „unüberbrückbare Differenzen“ bemüht worden, um das Begehren, sie in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, zu rechtfertigen. Die diesbezügliche Argumentation sei jedoch rechtlich nicht maßgeblich, da das Schreiben vom 25. Juli 2024 an die vorangegangene E-Mail vom 22. Juli 2024 anknüpfe und deren Inhalt als bekannt – und damit weiterhin relevant – voraussetze und das Schreiben vom 25. Juli 2024 die Bitte, sie in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, wiederhole. Auch eine erneute Mitteilung („[…]) teile ich erneut mit, dass […]“), setze zwingend eine bereits früher erfolgte Mitteilung voraus. Da eine Distanzierung von dem Inhalt der E-Mail vom 22. Juli 2024 nicht erfolgt sei, müsse deren Gehalt mithin als weiterhin relevant für die Entscheidung, sie in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, eingestuft werden. Des Weiteren werde die in dem Schreiben vom 25. Juli 2024 aufgestellte Behauptung, eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit sei unmöglich, in keiner Weise überzeugend begründet. Weder sei erkennbar, inwiefern „unüberbrückbare Differenzen“ aufgetreten sein könnten, noch erschließe sich, was mit „in verschiedenen Zusammenhängen“ gemeint sein könnte. Dass es sich dabei um bloße Leerformeln handele, werde nicht zuletzt dadurch unterstrichen, dass zwischen dem 15. und dem 25. Juli 2024 keinerlei neue fachlich-inhaltliche oder sonstige Differenzen aufgekommen sein könnten, weil sie arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Sofern es überhaupt jemals inhaltliche Differenzen gegeben haben sollte, wogegen die wiederholt erfolgte Betonung ihrer der Fachkompetenz und Professionalität spreche, ändere dies jedenfalls nichts daran, dass es sich bei der Berufung auf eben diese nur um ein nachgeschobenes Scheinargument handele. Denn insbesondere der Umstand, dass der Staatsminister zuvor öffentlich und publikumswirksam verlautbart habe, dass ein außerdienstliches Fehlverhalten Grund für die Trennung sei, belege, dass inhaltliche Differenzen keine oder jedenfalls keine maßgebliche Bedeutung für die ministerielle Entscheidung gehabt hätten. Korrespondierend damit hätten sowohl der den Antragsgegner vertretende Rechtsanwalt als auch der Staatsminister selbst den Vorwurf des Fehlverhaltens als „ausschlaggebend“ bzw. „entscheidungserheblich“ bezeichnet. Dass die Kabinettvorlage vom 00.00.0000 eine gänzlich anders gelagerte Begründung enthalte, führe zu keiner anderen Bewertung. Dass der zunächst erhobene und vor dem 00.00.0000 allein maßgebliche Vorwurf auch der Kabinettvorlage zugrunde liege, zeige sich daran, dass in selbiger auf die „offenbar vorhandenen Verwerfungen, die unterdessen auch öffentlichen Widerhall gefunden haben“, verwiesen werde. Gegenstand des öffentlichen Interesses seien indessen mitnichten unüberbrückbare Differenzen oder ein aus anderen fachlich-dienstlichen Gründen gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Staatsminister. Öffentlich diskutiert worden sei allein über den durch die UW. vom 00.00.0000 verbreiteten Vorwurf eines Fehlverhaltens von ihr im außerdienstlichen Kontext. Damit möge Grundlage der Kabinettsentscheidung zwar die Annahme eines gestörten Vertrauensverhältnisses gewesen sein; Ursache für diese Annahme bleibe indes maßgeblich der öffentlich diskutierte Vorwurf eines außerdienstlichen Fehlverhaltens von ihr. Selbst dann, wenn man davon ausginge, dass die Annahme eines außerdienstlichen Fehlverhaltens für den Kabinettsbeschluss vom 00.00.0000 mangels Erwähnung in der Kabinettvorlage nicht maßgeblich gewesen sei, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG bezüglich der Entscheidung über die Versetzung eines politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand ein breites Ermessen eröffne, ändere dies nichts daran, dass es einer zutreffenden Ermittlung des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts bedürfe und die sich aus dem Willkürverbot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden rechtlichen Bindungen zu beachten seien. Diese rechtlichen Vorgaben könnten ohne weiteres unterlaufen werden, wenn für die rechtliche Beurteilung einer auf § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gestützten Entscheidung allein auf den Vortrag des jeweiligen Vorgesetzten rekurriert würde. In diesem Fall träte nämlich die bloße Behauptung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG an die Stelle einer entsprechenden inhaltlichen Überprüfung. Dies sei im demokratischen Verfassungsstaat des Grundgesetzes, dessen Bestandteile das Willkürverbot und die Gewährleistung eines Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) seien, nicht denkbar. Deswegen sei davon auszugehen, dass die Stelle, die eine Entscheidung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zu treffen habe, sich selbst darüber vergewissern müsse, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Norm erfüllt seien. Mit der bloßen Behauptung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen durch einen Dritten dürfe sie sich nicht begnügen. Ebenso wenig dürfe sich das Gericht auf eine rein formale Prüfung der von der zuständigen Stelle gegebenen Begründung beschränken. Vielmehr sei eine materielle Betrachtungsweise angezeigt, die sämtliche Umstände des zu beurteilenden Einzelfalles einschließe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass vor und auch nach dem 00./00.0000 gänzlich andere Gründe für ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand angeführt worden seien. Der Umstand, dass der Staatsminister sowohl vor dem 00.00.0000 als auch unmittelbar nach dem 00.00.0000 allein oder jedenfalls schwerpunktmäßig auf den Vorwurf eines außerdienstlichen Fehlverhaltens rekurriert habe, um ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zu rechtfertigen, deute darauf hin, dass Bezugspunkt der rechtlichen Prüfung nicht allein die formelle Begründung für die begehrte Maßnahme in dem Brief des Staatsministers vom 00.00.0000 sowie die Ausführungen in der Kabinettvorlage vom gleichen Tage sein könnten. Dass in der UW. vom 00.00.0000 einzig auf den Vorwurf eines außerdienstlichen Fehlverhaltens Bezug genommen und dementsprechend gegenüber der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt worden sei, dass es sich hierbei um den ausschlaggebenden Grund handele, spreche für eine Einbeziehung dieses Gesichtspunkts in die rechtliche Prüfung. Demgemäß komme es im Ergebnis nicht darauf an, dass der Kabinettsbeschluss vom 00.00.0000 bzw. die diesem vorangehende Kabinettvorlage den Vorwurf eines außerdienstlichen Fehlverhaltens nicht erwähne. Es sei keine rein formelle Betrachtung der Begründung der Kabinettsentscheidung, sondern eine materielle Betrachtungsweise angezeigt, die auch außerhalb der förmlichen Beschlussvorlage liegende Umstände berücksichtigen müsse. Die allein oder jedenfalls maßgeblich auf dem Vorwurf eines angeblichen Fehlverhaltens im außerdienstlichen Bereich beruhende Entscheidung, sie in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, sei auf der Grundlage eines nicht ausreichend geklärten Sachverhalts ergangen und schon unter diesem Gesichtspunkt ermessensfehlerhaft. Die Entscheidung beruhe allein auf den – unzutreffenden – Behauptungen eines einzelnen Lehrers, die dem Staatsminister und zumindest der Mehrzahl der anderen Kabinettsmitglieder im Zeitpunkt der Entscheidung am 00.00.0000 nur mündlich überliefert gewesen seien. Dies ergebe sich zum einen aus dem Schreiben der Hessischen Staatskanzlei vom 9. September 2024 und zum anderen aus dem Rechtsanwaltsschreiben vom 14. August 2024, aus denen jeweils hervorgehe, dass der Staatsminister allein mündlich über die Existenz des Sachverhaltsberichts unterrichtet worden sei. Ferner habe es ausweislich der E-Mail des Staatsministers vom 15. Juli 2024 offenbar einen direkten Kontakt zwischen dem Staatsminister und der Schulleitung im Hinblick auf das an der Schule geführte Elterngespräch gegeben. Dass ein derartiger direkter Kontakt zwischen dem für das Schulwesen nicht zuständigen Staatsminister und dem Schulleiter kompetenzkonform möglich sei, ohne dass der Dienstweg über das HMKB eingehalten werde, sei nicht ersichtlich. Ebenso sei es rechtswidrig, dass derartige Nachforschungen, die auch die Persönlichkeitsrechte ihres Kindes beträfen, ohne ihr Wissen hinter ihrem Rücken durchgeführt würden und ihr gleichzeitig die Möglichkeit eines klärenden Gesprächs verwehrt werde. Jedenfalls existiere nach ihrer Kenntnis keine rechtlich belastbare Äußerung des Schulleiters, etwa in Gestalt einer eidesstattlichen Versicherung. Obwohl in dem Sachverhaltsbericht vom 5. Juli 2024 die Namen verschiedener anderer beteiligter Lehrkräfte genannt worden seien, seien diese nicht von Seiten des Staatsministers oder durch andere Angehörige des Kabinetts dazu befragt worden, ob sie das mit ihr, der Antragstellerin, geführte Gespräch ebenso in Erinnerung hätten wie der Schulleiter. Schon dies erweise sich als rechtlich problematisch, weil damit ein äußerst schwerwiegender Vorwurf, nämlich derjenige einer missbräuchlichen Ausnutzung der Stellung der Staatssekretärin im privaten Kontext, auf die Behauptung einer einzigen Person gestützt werde, obwohl an dem besagten Gespräch noch weitere Personen teilgenommen hätten, welche bestätigen könnten, dass die geäußerten Vorwürfe nicht zuträfen. Sie habe die ihr gegenüber in der E-Mail vom 15. Juli 2024 erhobenen Vorwürfe mit E-Mail vom 18. Juli 2024 entschieden zurückgewiesen. Spätestens dies hätte Anlass sein müssen, in eine umfassendere Aufklärung des Sachverhaltes einzutreten und auch die anderen an dem Gespräch beteiligten Lehrkräfte sowie ggf. auch ihr Kind zum Sachverhalt zu befragen. Auch habe es kein klärendes persönliches Gespräch zwischen ihr und dem Staatsminister gegeben, in dem der Staatsminister sich den Inhalt der Besprechung in der Schule von ihr habe schildern lassen, was ihm überhaupt erst die Grundlage verschafft hätte, bewerten zu können, wessen Aussage er glaube und wie diese zu bewerten seien. Dies gebiete allein die Fürsorgepflicht sowie die von dem Staatsminister selbst propagierte „Fehlerkultur“. Eine nachträgliche Dokumentation vermöge an der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung im Zeitpunkt der Entscheidung nichts zu ändern. Die Vorwürfe des Antragsgegners bezüglich der Vorfälle im Hinblick auf die Baugenehmigung ihres Nachbarn, ihres Zahnarztbesuchs und des Linienfluges seien nicht nur auf tatsächlicher Ebene unzutreffend, sondern seien auch für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand unerheblich, da der Staatsminister zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 00.00.0000 keine Kenntnis von den angeblichen Vorfällen gehabt habe. Das Bauvorhaben ihres Nachbarn sei bereits seit Anfang 2022 und die erteilte Baugenehmigung seit 2023 bekannt gewesen; einen Widerspruch hiergegen habe sie nicht eingelegt. Als unmittelbar Betroffene des Bauvorhabens habe sie zulässigerweise eine Prüfung der Einhaltung der Baugenehmigung beantragt. Hierbei habe sie nicht auf ihre Position als Staatssekretärin verwiesen; die nachträglich angefertigte Aktennotiz vom 31. Juli 2024 könne dies nicht belegen. Die Wiedergabe der PB. bezüglich des Zahnarzttermins sei an mehreren Stellen falsch. Insbesondere sei sie nicht weggegangen, ohne behandelt worden zu sein. WQ. habe sich damals in der Einarbeitungsphase befunden. Die PB. habe einen Termin vereinbart und ihr mitgeteilt, die Praxis wisse, dass es terminbedingt schnell gehen müsse. Als sie wegen der langen Wartezeit ihren Anschlusstermin gefährdet gesehen habe, habe sie an der Rezeption nachgefragt, wann sie behandelt werde. Die Praxis habe scheinbar nichts von der Eiligkeit gewusst, woraufhin sie die PB. angerufen habe, um sich zu vergewissern, dass diese tatsächlich die Eilbedürftigkeit angemeldet habe. Ferner habe sie darum gebeten, ggf. den Folgetermin absagen zu lassen. Die Antragstellerin habe die PB. aber nicht gebeten, erneut in der Praxis anzurufen, um unter Hinweis auf die Tätigkeit als Staatssekretärin die Eiligkeit zu begründen. Sie habe auch nicht versucht, unter Hinweis auf ihr Amt als Staatssekretärin den Abflug eines Linienfluges hinauszuschieben. Sie habe aufgrund ihrer Verspätung den Status des Fluges erfahren wollen. Sie habe ihre PB. daher gebeten, die zuständige Fachabteilung um diese Information zu bitten, um einzuschätzen, ob der Flug noch zu schaffen sei. Anderenfalls hätte sie den Flug umbuchen müssen und auch können. Als sie gesehen habe, dass der Flug mehr als 45 Minuten Verspätung habe, habe sie ihre PB. darüber informiert, dass eine Umbuchung nicht erforderlich sei. Warum die PB. die Fachabteilung sowie die Lufthansa-Hotline gefragt habe, ob man den Flug „anhalten“ könne, könne sie nicht nachvollziehen. Möglicherweise sei die PB. mit der Frage zum „Flug-Status“ überfordert gewesen. Darüber hinaus liege auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor, weil die Entscheidung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nicht von sachgerechten Erwägungen getragen sei. Gehe die Behörde bei einer Ermessensentscheidung von einem fehlerhaften oder unzureichend ermittelten Sachverhalt aus, sei dies nicht nur ermessensfehlerhaft i. S. v. § 114 VwGO, sondern verstoße zugleich gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Solange ein Fehlverhalten nicht ansatzweise nachgewiesen sei, wie dies hier der Fall sei, könne eine Ermessensentscheidung nicht auf dieses – bloß behauptete, aber nicht verifizierte – Fehlverhalten gestützt werden. Die Entscheidung sei ferner willkürlich und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da der Hinweis auf einen durch unüberbrückbare Differenzen bewirkten Vertrauensverlust eine bloße Scheinbegründung sei. Der Staatsminister habe sich vorschnell und ohne ausreichende Sachverhaltsaufklärung auf den Vorwurf eines außerdienstlichen Fehlverhaltens als Grund für die von ihm begehrte Versetzung in den einstweiligen Ruhestand festgelegt. Als er bemerkt habe, dass dieser Vorwurf nicht trage, habe es für ihn gewissermaßen kein gesichtswahrendes Zurück mehr gegeben, sodass er eine alternative Begründung habe nachschieben müssen, um die Entscheidung juristisch abzusichern. Die Entscheidung des Staatsministers sei des Weiteren willkürlich, weil nicht zu erkennen sei, in welchem Rahmen er die von ihm propagierten „Chancen“ und „zweiten Chancen“ gebe und in seinem Ministerium die von ihm behauptete Fehlerkultur lebe. Ihr gegenüber habe der Staatsminister keinerlei Bemühungen unternommen, das Vorliegen eines – tatsächlich nicht gegebenen – Fehlverhaltens überhaupt zu prüfen. Die Entscheidung über ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand verletze auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahme sei schon nicht erforderlich. Vielmehr habe der Staatsminister von mehreren gleich effektiven Mitteln jenes ausgewählt, das am stärksten belaste. Da der Vorwurf eines außerdienstlichen Fehlverhaltens auf der unbestätigten Behauptung einer Einzelperson beruhe und sie, die Antragstellerin diesem Vorwurf entschieden entgegengetreten sei, hätte der Staatsminister als milderes Mittel zunächst den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Zu diesem Zweck hätte er entweder weitere an dem Gespräch in der Schule ihres Kindes beteiligte Personen konsultieren oder zumindest ein unvoreingenommenes, der Aufklärung dienendes persönliches Gespräch mit ihr führen müssen. Die auf dem unbestätigten Vorwurf eines außerdienstlichen Fehlverhaltens beruhende Entscheidung des Staatsministers, sie in den einstweiligen Ruhestand versetzen zu lassen und diese Entscheidung öffentlich entsprechend zu begründen, sei schließlich auch unangemessen und damit unverhältnismäßig im engeren Sinne. Sie gehe mit einer unverhältnismäßigen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gegenüber der Antragstellerin gemäß § 45 BeamtStG einher. Aus der Fürsorgepflicht folge für den Dienstherrn ein grundsätzliches Verbot, interne Sachverhalte öffentlich zu machen. Der Dienstherr müsse zunächst die vorgesehenen internen Wege beschreiten, bevor er an die Öffentlichkeit gehe. Der Dienstherr verletze seine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, wenn er ohne ausreichende Tatsachengrundlage ein Verhalten des Beamten öffentlich kritisiere. Wenn ein Staatsminister eine Entscheidung nach § 30 Abs. 1 BeamtStG öffentlich begründe, dann müsse die Begründung keinen Spielraum für umfangreiche Spekulationen lassen. Das pauschale Abstellen auf ein „Fehlverhalten“ könne dazu nicht ausreichen. Sei eine Konkretisierung der Vorwürfe mit Rücksicht auf die Rechte des Betroffenen nicht möglich, so müsse eine öffentliche Begründung aus der Perspektive der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht von vornherein unterbleiben. Die Verletzung der Fürsorgepflicht werde noch dadurch vertieft, dass der Staatsminister sich bis heute vehement weigere, das angebliche Fehlverhalten zu konkretisieren, Belege vorzulegen oder seinen Vorwurf zurückzunehmen. Schließlich nutze der Staatsminister für seinen öffentlichen „Kampf“ gegen sie treuwidrig öffentliche Ressourcen, während sie aufgrund ihrer Verschwiegenheits- und Loyalitätspflicht gegenüber ihrem Dienstherrn gemäß § 37 BeamtStG nicht in der Lage sei, die Darstellungen des Staatsministers in ausreichender Weise öffentlich zu entkräften. Im Gegensatz zu dem Staatsminister könne sie weder auf finanzielle noch personelle Ressourcen, noch auf die Instrumente professioneller Öffentlichkeitsarbeit des Landes zugreifen. Bezeichnenderweise seien Gerüchte offenbar bereits im Vorfeld der UW. des Staatsministers vom 00.00.0000 platziert worden. Die mannigfache Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht schlage damit auf die rechtliche Beurteilung der Versetzungsentscheidung durch und lasse diese als rechtswidrig erscheinen. Die Unverhältnismäßigkeit folge ferner aus dem nicht gerechtfertigten Eingriff in ihre Berufsfreiheit. Zwar werde sie formal nur daran gehindert, den Beruf der Staatssekretärin in ihrem bisherigen Ministerium auszuüben, faktisch habe die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand jedoch deutlich weiterreichende berufliche Konsequenzen. Da es sich bei dem Beruf einer Staatssekretärin um ein öffentliches Amt handele, sei die öffentliche Reputation eines Anwärters auf diesen Beruf von entscheidender Bedeutung bei der Besetzung des Amtes. Es erscheine als ausgeschlossen, dass sie in Zukunft ein weiteres politisches Amt ausüben könne, sofern die haltlosen Vorwürfe weiterhin in der Öffentlichkeit im Raum stünden. Ihre Reputation und berufliche Perspektive hätten unter der Presseberichterstattung in Folge der öffentlichen Äußerungen des Staatsministers auch im Übrigen erheblich gelitten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch materiell rechtswidrig. Da ein Verfahren in der Hauptsache Erfolg haben dürfte, überwiege im Rahmen des hiesigen Eilverfahrens das Aussetzungsinteresse gegenüber dem Vollziehungsinteresse. Selbst wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen eingestuft würden, ergäbe die hilfsweise durchzuführende Interessenabwägung ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses. Die Zusammenarbeit mit ihr werde vom Staatsminister – selbst nach ihrer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand – als professionell und konstruktiv beschrieben, so dass davon auszugehen sei, dass sie bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auch weiterhin fachkundig und professionell ihren Pflichten als Staatssekretärin nachkommen würde. Dass dem Staatsminister eine weitere Zusammenarbeit mit ihr nicht zumutbar wäre, widerspreche seinen öffentlichen Einlassungen zu ihrer Kompetenz und der professionellen Zusammenarbeit. Vielmehr sei es ihr nicht zumutbar, unter öffentlicher Bloßstellung mit „Sofortvollzug“ ihres Amtes enthoben zu werden. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 00.00.0000 gegen die durch Bescheid vom 00.00.0000 (Az.:) angeordnete und am 00.00.0000 für sofort vollziehbar erklärte Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 00.00.0000 stehe im Einklang mit § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Bei der Versetzung eines sog. politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand kämen die Vorprägungen durch das materielle Recht zum Tragen. Auf Grund der normativen Wertungen, die den Vorschriften zur jederzeit möglichen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zu Grunde lägen, sei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts identisch. Der Antragsgegner habe dem öffentlichen Interesse an einer ungeschmälerten und reibungslosen Zusammenarbeit zwischen den rechtlich und politisch verantwortlichen Entscheidungsträgern der Landesregierung Vorzug gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an der vorübergehenden Beibehaltung ihrer bisher wahrgenommenen Führungsfunktion bis zum Abschluss eines eventuellen Rechtsbehelfsverfahren in der Hauptsache gegeben. Zudem sei darauf verwiesen worden, dass das Y. im Falle der aufschiebenden Wirkung gezwungen wäre, in einem Schwebezustand mit der Antragstellerin weiter zusammenzuarbeiten. Damit sei auf den Vertrauensverlust Bezug genommen worden, der zu der Versetzung der politischen Beamtin in den einstweiligen Ruhestand geführt habe und deren Rechtmäßigkeit begründe. Mehr zu verlangen widerspräche der materiell-rechtlichen Wertung, dass die Ruhestandsversetzung „jederzeit“ erfolgen könne und grundsätzlich unmittelbar mit ihrer Mitteilung beginne. Dass diese Erwägung typischerweise in Fällen der Versetzung eines politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand herangezogen werden könne, sei unschädlich. Der Grund, der die Versetzung des politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand rechtfertige, fordere zugleich auch die Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung. Erst recht seien nicht die konkreten Gründe für den Vertrauensverlust bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung anzugeben. Die Umstände, die zum Vertrauensverlust geführt hätten, müssten nicht einmal in der Versetzungsverfügung dokumentiert werden. Die Zurruhesetzungsverfügung sei formell rechtmäßig. Eine vorherige Anhörung sei bei der Versetzung eines politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 30 Abs. 1 BeamtStG nicht vorgesehen. Unabhängig hiervon sei der Antragstellerin vor Erlass der Versetzungsverfügung vom 00.00.0000 mehrfach und hinreichend im Sinne von § 28 Abs. 1 HVwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Am 9. Juli 2024 sei sie mit dem Vorwurf konfrontiert worden, sie habe ihr Amt als Staatssekretärin in einem Gespräch an der Schule P. angeführt, um Druck auszuüben und eine Notenverbesserung zu veranlassen. Die Antragstellerin habe eingeräumt, dass es das Gespräch an der Schule NI. gegeben habe. Sie habe jedoch bestritten, auch nur auf ihre Funktion hingewiesen zu haben. Die daraufhin veranlasste weitere Aufklärung beim Schulleiter habe den Verdacht erhärtet. Auch zu diesen Erkenntnissen habe die Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, als sie am 10. Juli 2024 mit den Äußerungen des Schulleiters konfrontiert worden sei. Sie habe hiervon Gebrauch gemacht und von einer „Kampagne der Schulgemeinde“ gegen sie gesprochen, ohne eine solche plausibilisieren zu können. Sie habe ihre Enttäuschung geäußert und – ohne dies allerdings, wie ihrem Antrag entnommen werden könne, ernsthaft in Betracht zu ziehen – in Aussicht gestellt, um ihre „Entlassung aus MB. Gründen“ zu bitten. Bereits im Gespräch am 10. Juli 2024 habe der Staatsminister eine mögliche Beendigung der Zusammenarbeit in Aussicht gestellt. Am 11. Juli 2024 habe der Staatsminister der Antragstellerin mitgeteilt, dass er sich endgültig hierzu entschieden habe und habe ihr Gelegenheit gegeben, dies „sacken zu lassen“ und am 15. Juli 2024 das Gespräch fortzuführen. Am 15. Juli 2024 habe der Minister die Antragstellerin um 14:00 Uhr per Textnachricht kontaktiert. Erst nachdem er hierauf keine Antwort erhalten habe, habe er sich um 16:45 Uhr per E-Mail an die Antragstellerin gewandt und darin den Sachstand zusammengefasst. Die Antragstellerin stelle vor diesem Hintergrund den Sachverhalt nicht nur einseitig verkürzt dar, wenn sie eine zu kurze Antwortfrist in der E-Mail des Ministers vom 15. Juli 2024 beanstande. Sie habe mehrfach die Gelegenheit zum MB. Gespräch mit dem Minister gehabt, nämlich am 9., 10. und 11. Juli 2024. Soweit die Antragstellerin geltend mache, ihr hätten weitere Gelegenheiten zur Stellungnahme zugestanden, überspanne sie die Vorgaben des Fürsorgeprinzips. Der Vertrauensverlust in die Antragstellerin erweise sich als legitimer Anlass, von § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG Gebrauch zu machen. Die Entscheidung sei verhältnismäßig. Das Ermessen sei durch die Landesregierung pflichtgemäß, insbesondere willkürfrei ausgeübt worden. Der Vertrauensverlust zwischen der Regierung und dem politischen Beamten sei nicht auf die fehlende Übereinstimmung der politischen Ansichten des Betroffenen mit denen der Regierung beschränkt, sondern umfasse alle Faktoren, die für die fachliche und persönliche Eignung des Beamten zur Umsetzung der Regierungspolitik Bedeutung hätten. Zu diesen bestimmenden Faktoren zähle auch sein außerdienstliches Verhalten. Korrespondierend mit dem objektiven Zweck der Regelung des § 30 Abs. 1 BeamtStG, die Landesregierung in die Lage zu versetzen, einen politischen Beamten unmittelbar und ohne Angaben von Gründen von seinen Dienstaufgaben zu entbinden und sofort in den Ruhestand zu versetzen, reiche es aus, wenn sie Zweifel habe, ob er seine Aufgaben auch künftig in ihrem Sinne erfüllen könne oder werde. Diese Option sehe der Gesetzgeber als so bedeutsam an, dass er in der Regelung sogar auf die Einhaltung der sonst beamten-, arbeits- und dienstrechtlich üblichen Kündigungsfristen verzichtet habe. Dieses Vertrauensverhältnis könne nicht nur bei Abweichungen in politischen Ansichten oder bei fachlichen Differenzen bzw. bei Zweifeln an den entsprechenden Übereinstimmungen beeinträchtigt sein. Ausreichend seien auch Zweifel, die aus einem entsprechenden außerdienstlichen Verhalten des politischen Beamten erwachsen und aus dem sie den höchstmöglichen Grad einer zielstrebigen, wirkungsvollen Zusammenarbeit im Sinne der von ihr verfolgten Politik nicht mehr als gewährleistet ansehe. Als YN. im Y. sei die Antragstellerin gegenüber den übrigen Beamtinnen und Beamten deutlich herausgehoben und gehöre zum engsten Kreis der politischen Führung; es handele sich bei ihr um BT. politischen Beamten im Ministerium. LC. sei ihr eine zentrale „Transformationsfunktion“ zugekommen, indem sie einen reibungslosen Übergang von der politischen Spitze in die Beamtenhierarchie hinein sicherzustellen gehabt habe. Bei ihrer Amtsführung habe sie deshalb des jederzeitigen vollen Vertrauens der Landesregierung und vor allem ihres eigenen Ministers bedurft. Persönlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob das Vertrauen in den politischen Beamten entfallen sei, sei die Sichtweise desjenigen (Dienst-)Vorgesetzten, der mit dem politischen Beamten im täglichen Dienstbetrieb zusammenarbeite und der regelmäßig auch die Dienstaufsicht über ihn führe. Hat der (Dienst-)Vorgesetzte, hier der Staatsminister, das Vertrauen in den politischen Beamten verloren, genüge dies per se zwar aufgrund der Zuständigkeit der Landesregierung nicht für eine Zurruhesetzung gemäß § 30 Abs. 1 BeamtStG; die Ermessensausübung sei aber in diesem Sinne vorgezeichnet. Denn der (Dienst-)Vorgesetzte transportiere den bei ihm eingetretenen Vertrauensverlust in die Landesregierung, indem er diese bitte, die betreffende Person in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Aus welchen Gründen dies geschehe, sei dabei zunächst nicht entscheidend. Liege der Vertrauensverlust der Regierung in einen politischen Beamten vor, sei die Rechtsfolge in der Regel zwangsläufig: Durch die Verwendung des Wortes „jederzeit“ bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er die Ruhestandsversetzung als vorgezeichnet ansehe. Die Regierung solle, von absoluten Ausnahmen abgesehen, nicht gezwungen werden, mit einem hochrangigen Spitzenbeamten weiter zusammenzuarbeiten, zu dem sie kein Vertrauen mehr habe. Aus diesem Grund seien – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – an die Sachverhaltsermittlung auch keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere liege kein „Ermessensausfall“ wegen einer nicht ausreichend ermittelten Tatsachenbasis für den bei dem Minister aufgrund mehrerer Umstände und Vorfälle eingetretenen Vertrauensverlust vor. Im Gegenteil werde durch den offenen Tatbestand und die Verwendung des Wortes „jederzeit“ deutlich, dass subjektive Rechte des Betreffenden, insbesondere die ihm sonst in solchen Fällen zur Seite stehenden Grundrechte der auf Lebenszeit angelegten Beamtenstellung (grundrechtsgleiches Recht gemäß Art. 33 Abs. 5 GG), der freien Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG), der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), nur stark eingeschränkt bis überhaupt nicht entgegengehalten werden könnten, wenn das Vertrauen in den politischen Beamten nicht mehr bestehe Die Landesregierung habe ihre Entscheidung darauf stützen dürfen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Minister im Y. und der Antragstellerin nach dessen Mitteilung nicht mehr gegeben sei. Allein diese Störung des Vertrauensverhältnisses sei für die Landesregierung maßgebend, nachdem der Minister im Y. dargelegt habe, dass eine gedeihliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Seiten, derer es zur effektiven Verwirklichung der politischen Ziele der Landesregierung zwingend bedürfe, nicht mehr möglich sei. Die Vertrauensbasis für die Zusammenarbeit mit der Antragstellerin sei für den Minister im Y. nicht durch ein einziges Ereignis entfallen. Bei dem sogenannten „Schulvorfall“ habe es sich vielmehr nur um den konkreten Anlass für die Bitte des Ministers im Y. an den Hessischen Ministerpräsidenten, die Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, gehandelt. Dass dieser Vorfall nicht allein maßgeblich für den Vertrauensverlust des Ministers im Y. gewesen sei, ergebe sich bereits aus der Formulierung in seinem Schreiben vom 25. Juli 2024 an den Hessischen Ministerpräsidenten („In verschiedenen Zusammenhängen sind unüberbrückbare Differenzen zutage getreten, die eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich machen.“). Damit sei für die Landesregierung deutlich gewesen, dass der vom Minister im Y. öffentlich als Fehlverhalten bewertete Vorfall nur der (vorläufig) letzte Anlass gewesen sei, die Landesregierung um eine Versetzung der Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand zu bitten. Die Selbstwahrnehmung der Antragstellerin, es habe eine „monatelange konstruktive und gute Zusammenarbeit“ gegeben, werde nicht geteilt. Am 1. Juni 2024 habe der Staatsminister die Antragstellerin in einem MB. Gespräch unterrichtet, dass er mit ihrer Leistung als Repräsentantin des Y. unzufrieden sei. Hierbei habe der Staatsminister den Umgang der Antragstellerin mit ihrem MB. Referenten, der gekündigt habe, um der weiteren Zusammenarbeit mit ihr zu entgehen, und während der Kündigungsfrist sogar zu seinem Schutz vorübergehend anderweitig habe verwendet werden müssen, kritisiert. Daneben habe der Minister das eigenmächtige Vorgehen der Antragstellerin auf der VE. am 00.00.0000 zur Vorbereitung J. sowie ihre sonstigen Leistungen als Staatssekretärin (Aktenläufe bräuchten zu lange, ihr Umgang mit Mitarbeitenden sei nicht wertschätzend) kritisiert. Nicht zuletzt habe er ihr „autoritäres“ Auftreten im Y. missbilligt. Dem Vorschlag, ein Führungskräftetraining zu absolvieren, sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Vielmehr habe sie wiederholt angeführt, dass insbesondere bestimmte Abteilungsleiter im Y. ihre Arbeit torpedierten. Der Minister im Y. habe den Eindruck gewonnen, dass die Antragstellerin hinter fachlichen Ratschlägen der Mitarbeitenden regelmäßig Intrigen vermutet habe und nicht in dem Maße für Beratung zugänglich gewesen sei, wie der Minister es sich in seinem Führungskreis gewünscht habe. Fehler sehe sie nur bei anderen. Der Minister habe der Antragstellerin daraufhin mitgeteilt, dass er von ihr eine Verhaltensänderung, insbesondere mehr Selbstreflexion und Fehlerkultur, erwarte. Darauf sei die Antragstellerin jedoch nicht eingegangen. Sie habe vorgeschlagen, im Verlauf von zwei Monaten noch einmal die grundsätzliche Zusammenarbeit zu besprechen. Sie könne sich nicht dauerhaft motivieren, wenn sie nicht die Rückendeckung und Unterstützung des Ministers hätte. Dem habe der Minister ausdrücklich zugestimmt. Die Kritik, mit welcher der Minister sie wiederholt konfrontiert habe, blende die Antragstellerin in einem Maße aus, das den Erwartungen des Ministers im Y. an politische Beamte diametral widerspreche. Das Vertrauensverhältnis in die Antragstellerin sei mithin vorbelastet gewesen, als der Minister mit dem Schulvorfall konfrontiert worden sei. Auch wenn die Antragstellerin den Vorfall bestritten habe, habe sich für den Minister im Y. kein Anlass ergeben, an den Schilderungen des Schulleiters zu zweifeln. Der Vertrauensverlust in die Antragstellerin sei dabei auch durch ihre intransparente Kommunikation sowie ihren Umgang mit dem im Raum stehenden Vorwurf geschürt worden. So habe sie erst auf gezielte Nachfrage des Ministers am 9. Juli 2024 eingeräumt, dass es überhaupt ein Gespräch an der Schule NI. gegeben habe. Ihr Bestreiten des relevanten Gesprächsinhalts sei dem Minister gegenüber auch in den darauffolgenden Gesprächen zu dem Vorfall pauschal geblieben und habe eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Schilderung des Schulleiters vermissen lassen. Die Antragstellerin habe von einer „Kampagne der Schulgemeinde“ gesprochen, ohne hierfür eine nachvollziehbare Begründung nennen zu können. Die weiteren Sachverhalte, die dem Antragsgegner nach der Bekanntgabe der Entscheidung, die Zusammenarbeit mit der Antragstellerin zu beenden, zugetragen worden seien, belegten die grundlegenden Differenzen zwischen dem Minister im Y. und der Antragstellerin im Hinblick auf das Amtsverständnis. Die Antragstellerin habe einem Bericht des zuständigen Dezernenten zufolge Ende April 2024 die damalige Amtsleiterin des Bauamts der Stadt SG. aufgefordert, die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Erweiterungsanbau zugunsten ihres Nachbarn zu versagen, damit dieser nach Erhalt der Genehmigung und Fertigstellung der Baumaßnahme nicht ihr Grundstück werde einsehen können. Sie solle in diesem Zusammenhang mehrmals auf ihre Stellung als Staatssekretärin und darauf hingewiesen haben, dass sie in der Öffentlichkeit stehe. Der Antragsgegner habe am 22. Juli 2024 ungefragt über den Oberbürgermeister der Stadt SG. Kenntnis von diesem Sachverhalt erlangt, der auf Bitten des Antragsgegners am 31. Juli 2024 per E-Mail bestätigt worden sei. Besondere Bedeutung erlange dieser Vorfall, weil das Y. die für die Stadt SG. zuständige oberste Bauaufsichtsbehörde sei und die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt nicht nur eine leitende Funktion innegehabt habe, sondern zudem zuständig für die Abteilung gewesen sei, der die Aufgaben der obersten Bauaufsicht anvertraut seien. Zudem habe die Antragstellerin unter Hinweis auf ihr Amt einer Staatssekretärin bei einem Arzttermin eine bevorzugte Behandlung gegenüber anderen wartenden Patienten verlangt. Hierzu habe sie ihre PB. mit einem Anruf in der Praxis und der Bitte, auf ihr Amt hinzuweisen, beauftragt. Die Antragstellerin habe ferner unter Hinweis auf ihr Amt als Staatssekretärin den Abflug eines Linienflugs hinausschieben wollen, um noch zusteigen zu können, mit den dadurch zwangsläufig verbundenen Nachteilen für die Fluggesellschaft und die anderen Passagiere des Fluges. Hierzu habe sie ihre PB. beauftragt, eine entsprechende Verzögerung zunächst bei der ihrer Zuständigkeit unterliegenden Abteilung des Y. zu erwirken. Das Y. sei oberste TC. des Landes Hessen. Die Antragstellerin sei in der Leitungsebene des Ministeriums für diejenige Abteilung zuständig gewesen, die die Aufgaben der obersten TC. wahrnehme. ML., den die PB. habe kontaktieren sollen, sei Leiter dieser Abteilung. Anschließend habe sie ihre PB. mit einem Anruf in der Hotline der Lufthansa beauftragt; dort sei das Anliegen, wie von der Antragstellerin verlangt, unter Verweis auf die Stellung als Staatssekretärin vorgetragen worden. Diese Sachverhalte zeichneten sich durch ein gemeinsames Muster aus, das mit dem Schulvorfall korrespondiere, und bekräftigten so die Glaubhaftigkeit des Berichts des Schulleiters. Der Vertrauensverlust gehe auf einen MB. Eignungsmangel der Antragstellerin zurück. Die von der Antragstellerin behaupteten Diskrepanzen in den Verlautbarungen des Ministers im Y., die schließlich in ihrem Vorwurf gipfelten, dieser habe gegenüber dem Kabinett eine „Scheinbegründung“ gegeben, seien offensichtlich haltlos. Der Vorwurf bestätige vielmehr nochmals den Vertrauensverlust. Die Antragstellerin wolle aus einer unterschiedlichen Wortwahl „ambivalente und widersprüchliche Äußerungen“ des Ministers im Y. konstruieren. In Wirklichkeit handele es sich bei den äußerlich unterschiedlichen Formulierungen, die im Zusammenhang mit der Zurruhesetzung fielen, inhaltlich um Beschreibungen desselben Tatbestands, nämlich des Verlustes jeglichen weiteren Vertrauens in die Antragstellerin. Dass dieser Vertrauensverlust ihre persönliche Eignung betreffe und losgelöst von ihrer (weiterhin anerkannten) fachlichen Expertise eingetreten sei, verkenne die Antragstellerin. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang vertretene Rechtsauffassung, es sei in Wirklichkeit gar kein Vertrauensverlust eingetreten, weil der Minister im Y. ihre fachliche Kompetenz und professionelle Zusammenarbeit mehrfach, auch Dritten gegenüber, betont habe, sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unzutreffend. Die fachliche Qualifikation stehe für den Minister außer Frage. Der eingetretene Vertrauensverlust bleibe davon jedoch unberührt. Denn dieser finde seine Ursache nicht in fachlichen Defiziten, sondern in einem MB. Eignungsmangel der Antragstellerin. Bei der Versetzung eines politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 30 Abs. 1 BeamtStG seien die Voraussetzungen die gleichen wie diejenigen, die für die Übernahme eines Probebeamten bzw. dessen Entlassung maßgeblich seien. Hierzu gehöre neben der fachlichen Befähigung und Eignung auch die persönliche Eignung, zu der als Unterfall die charakterliche Eignung zähle. Selbst bei völliger Übereinstimmung könne sich eine Beamtin oder ein Beamter aus vielen Gründen als ungeeignet erweisen, die politischen Ansichten der Regierung zweckgerecht und überzeugend nach außen zu vertreten. Maßgeblich hierfür seien sowohl Verhaltensweisen, die die Antragstellerin im täglichen Dienstbetrieb gezeigt habe, als auch ihr außerdienstliches Verhalten, insbesondere bei dem Vorfall im Zusammenhang mit der Verbesserung einer Abiturnote P.. Die Antragstellerin habe als Staatssekretärin ein bedeutendes und verantwortungsvolles Amt bekleidet, welches besonders hohe Anforderungen an die persönliche und charakterliche Eignung stelle. Mit einer derartigen Verantwortung versehen, verbiete sich jegliches Verhalten, das auch nur den Anschein aufkommen lasse, der Stelleninhaber habe nicht das öffentliche Interesse im Blick, sondern benutze sein herausgehobenes Amt, um persönliche Vorteile für sich oder andere zu erhalten oder zumindest Widerstände auf dem Weg zu eigennützlichen Vorhaben leichter zu überwinden. Eine Staatssekretärin, die diesen Anschein aufkommen lasse, verliere zwangsläufig und unmittelbar zunächst das Vertrauen des zuständigen Ministers, sodann jedoch – ohne weiteren Umweg – auch das Vertrauen der Landesregierung insgesamt. Eine solche Situation habe der Staatsminister vorgefunden, als er sich ohne sein Zutun mit dem Vorwurf konfrontiert gesehen habe, dass sich die Antragstellerin schon wenige Wochen nach ihrer Ernennung zur Staatssekretärin und weiter danach in einer für ihr Amt unangemessenen Weise verhalten habe. Dies und die Reaktionen der Antragstellerin, als der Minister sie auf den „Schulvorfall“ angesprochen habe, seien für den Staatsminister ausschlaggebend gewesen, ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zu beantragen, nicht hingegen eine mangelnde fachliche Qualifikation. Insoweit bestehe keine rechtliche Diskrepanz zwischen den von der Landesregierung vorgetragenen Gründen. Die Vorfälle, die dem Staatsminister nach der Bekanntgabe der „Trennungsentscheidung“ zur Kenntnis gebrachten worden seien, bestätigten den Vertrauensverlust, der in dem unterschiedlichen Amtsverständnis wurzele, das der Minister und die Antragstellerin vom Amt einer Staatssekretärin hätten. Nach der Bewertung des Ministers sei es nicht hinnehmbar, wenn sich eine Staatssekretärin des Ministeriums auf ihr Amt berufe, um persönliche Ziele zu erreichen. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin habe der Staatsminister den Sachverhalt weder vollständig ausermitteln noch so weit belegen müssen, dass die Darstellungen, einem gerichtlichen oder disziplinarrechtlichen Verfahren entsprechend, bewiesen worden wären. Für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand genüge es, wenn der Dienstherr Zweifel habe, ob die persönliche Eignung des politischen Beamten oder auch nur sein außerdienstliches Verhalten den höchstmöglichen Grad einer zielstrebigen, wirkungsvollen Zusammenarbeit im Sinne der von ihm verfolgten Politik gewährleiste; dies könnten auch sog. Imponderabilien sein. Alle Faktoren, die für die persönliche Eignung Bedeutung hätten, stünden dann der Versetzungsentscheidung zur Verfügung. „Gefahrerforschungsmaßnahmen“, wie sie die Antragstellerin verlange, seien demnach rechtlich nicht geboten gewesen. Es reiche aus, dass der Staatsminister nach den MB. Gesprächen, die er am 9., 10. und 11. Juli 2024 mit der Antragstellerin geführt habe, nicht den Eindruck habe gewinnen können, die Vorwürfe seien haltlos und eine „Kampagne der Schulgemeinde“. Der Vertrauensverlust sei dabei auch durch die intransparente Kommunikation der Antragstellerin sowie ihren Umgang mit dem im Raum stehenden Vorwurf geschürt worden. So habe sie erst auf gezielte Nachfrage des Staatsministers am 9. Juli 2024 eingeräumt, dass es überhaupt ein Gespräch an der Schule NI. gegeben habe. Ihr Bestreiten des relevanten Gesprächsinhalts sei dem Minister gegenüber pauschal geblieben und habe eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Schilderung des Schulleiters vermissen lassen. Bezüglich des „Schulvorfalls“ habe die T. im Y. am 10. Juli 2024 drei weitere Telefonate mit dem Schulleiter geführt, um die Angaben zu verifizieren. Der Schulleiter habe im ersten Telefonat auf Nachfrage die Äußerung der Antragstellerin: „Ich erwarte eine Exit-Tür im Rahmen des rechtlich Möglichen. Ich bin eine Person des öffentlichen Lebens“ bestätigt. Die T. im Y. habe den Schulleiter daraufhin gebeten, zu klären, ob die beiden anderen Lehrkräfte, die am Gespräch teilgenommen hätten, diesen Satz ebenfalls bestätigen könnten. Kurze Zeit später habe der Schulleiter angerufen und mitgeteilt, die weiteren Gesprächsteilnehmer könnten den Satz, genau in diesem Zusammenhang, nicht bestätigen. Das sei „zu lange her“. Seine Kollegen hätten sich jedoch von der Antragstellerin mit ihren „ständigen Hinweisen, dass sie im Ministerium ist“, unter Druck gesetzt gefühlt. Wenige Minuten später habe sich der Schulleiter erneut telefonisch gemeldet. Seine Kollegen hätten Sorge gehabt, sich falsch zu äußern. Alle Beteiligten seien sich aber doch einig, dass die Sätze „Ich erwarte eine Exit-Tür im Rahmen des rechtlich Möglichen“ und „Ich bin eine Person des öffentlichen Lebens“ genau so gefallen seien Das Verhältnismäßigkeitsprinzip sei kein geeigneter Maßstab im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Das Vertrauen in den politischen Beamten sei entweder hinreichend vorhanden, oder es bestehe schlicht nicht mehr. Sobald das Vertrauen entfalle, eröffne das Gesetz die Befugnis, den politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Der Ministerpräsident hat der Landesregierung eine Vorlage vorgelegt, wonach dem Widerspruch der Antragstellerin gegen ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nicht abgeholfen werde und ihr Antrag, die Vollziehung des Bescheides vom 00.00.0000 auf Grundlage des § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO auszusetzen, abgelehnt werde (Bl. 425 ff. StK Widerspruchsverfahren). Hieraus geht weiter hervor, dass nach den Ausführungen von Staatsminister K. und aufgrund der anhaltenden öffentlichen und medialen Debatten nach Überzeugung der Landeregierung keine Zweifel bestünden, dass das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Staatsminister und der Antragstellerin seit längerer Zeit nicht mehr bestehe und eine gedeihliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Seiten, derer es zur effektiven Verwirklichung der politischen Ziele der Landesregierung zwingend bedürfe, nicht mehr möglich sei. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin sei für die Landesregierung sowohl bei ihrer Entscheidung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand als auch bei der nunmehrigen Entscheidung über eine Abhilfe gegen den Widerspruch ausschließlich die nach ihrer Überzeugung eingetretene Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Staatsminister und der Antragstellerin maßgeblich. Insoweit habe es keiner anderweitigen Sachverhaltsermittlung bedurft. Angesichts der Schlüsselposition einer Staatssekretärin sei die Versetzung in den Ruhestand auch verhältnismäßig und es habe zur Gewährleistung einer reibungslos funktionierenden politischen Führung des Ministeriums auch der Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vorlage und die beigefügte Begründung Bezug genommen. Die Landesregierung hat der Vorlage am 0.00.0000 zugestimmt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Anlagen sowie auf die vorgelegten Behördenakten (Personalakte der Antragstellerin in Kopie, Verfahrensakte der Hessischen Staatskanzlei in Kopie, Personalnebenakte des Y., Verfahrensakte des UA. im Y. und deren Teilakte) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der vorliegenden Entscheidung gewesen sind. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat. Dies ist vorliegend der Fall, denn dem form- und fristgerecht eingelegten Anfechtungswiderspruch der Antragstellerin vom 28. August 2024 gegen die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Versetzung in den einstweiligen Ruhestand fehlt die aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist aber unbegründet. Ein nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellter Antrag ist im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder eine durch das Gericht vorzunehmende Interessensabwägung ergibt, dass das Interesse des Adressaten des Verwaltungsaktes an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (sog. Suspensivinteresse) das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (sog. Vollzugsinteresse) überwiegt. Ob dies der Fall ist, richtet sich primär nach den durch das Gericht im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu bewertenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Im vorliegenden Fall ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Versetzung der Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand stellt sich nach der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar, und dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners ist der Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Antragstellerin einzuräumen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist sie gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formell fehlerfrei und nicht lediglich formelhaft begründet worden. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. In diesem Kontext sind keine formelhaften, also für beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen, keine formblattmäßigen oder pauschalen Argumentationsmuster und auch nicht die bloße Wiederholung des Gesetzestextes ausreichend. Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Insbesondere muss die Vollziehbarkeitsanordnung erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist (Schoch/Schneider/Bier/Schoch, 45. EL, VwGO, § 80, Rn. 247). Diese Voraussetzungen erfüllt die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Es liegt eine auf den Einzelfall abstellende, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Die Hessische Landesregierung hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausweislich der Kabinettvorlage damit begründet, dass das öffentliche Interesse an einer ungeschmälerten und reibungslosen Zusammenarbeit zwischen den rechtlich und politisch verantwortlichen Entscheidungsträgern der Landesregierung dem privaten Interesse der Staatssekretärin an der vorübergehenden Beibehaltung ihrer bisher wahrgenommenen Führungsfunktion bis zum Abschluss eines eventuellen Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache vorgehe. Käme einem eingelegten Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zu, wäre der Hessische Minister H. gezwungen, bis zum Abschluss eines – möglicherweise mehrere Jahre andauernden – Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahrens mit der Staatssekretärin weiter zusammenzuarbeiten. Angesichts der Schlüsselposition einer Staatssekretärin wäre ein Schwebezustand gegebenenfalls bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung nicht hinzunehmen. Damit hat der Antragsgegner das erforderliche besondere Vollzugsinteresse zwar kurz, aber dennoch konkret und einzelfallbezogen – im Hinblick auf die besondere Bedeutung und die damit verbundenen Anforderungen des Amtes einer Staatssekretärin – dargelegt und der der Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zugrundeliegenden Warn- und Kontrollfunktion hinreichend Rechnung getragen. Dass diese Erwägungen in nahezu allen Fällen der Entlassung einer Staatssekretärin bzw. eines Staatssekretärs herangezogen werden können, ist unschädlich. Denn wenn spezielle Fallgruppen – wie die hier vorgenannten – eine typischerweise übereinstimmende Interessenslage aufweisen, können auch typisierende Argumentationsmuster Verwendung finden (VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 19). Entgegen des Vortrags der Antragstellerin ist damit nicht ausgeschlossen, dass ein und dieselbe Erwägung sowohl die Gesichtspunkte für den Erlass des Verwaltungsakts zu liefern als auch die Dringlichkeitsgründe für die Vollziehbarkeitsanordnung zu indizieren vermag. Insoweit kann von der Identität zwischen Erlassinteresse und Vollziehungsinteresse gesprochen werden. Bei der Versetzung eines sog. politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand kommen die Vorprägungen durch das materielle Recht zum Tragen. Auf Grund der normativen Wertungen, die den Vorschriften zur jederzeit möglichen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zu Grunde liegen (vgl. § 30 Beamtenstatusgesetz [BeamtStG], § 54 Bundesbeamtengesetz [BBG]), insbesondere die fortdauernde Übereinstimmung des Beamten mit den politischen Ansichten und Zielen der Regierung, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts identisch (Schoch/Schneider/Schoch, 45. EL Januar 2024, VwGO § 80 Rn. 209, 215c, beck-online). Die Frage, ob die Ausführungen des Antragsgegners zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich rechtfertigen können, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Belang (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. August 2015 - 4 B 361/15 -, juris). Eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) war vor Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht erforderlich, da es sich bei der Anordnung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen unselbständigen Annex handelt, und eine analoge Anwendung mangels vergleichbarer Interessenlage nicht in Betracht kommt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 28 Rn. 7). Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, bedarf es einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur in dem Fall, in dem zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen; dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist stattzugeben, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht überwiegt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 -, juris Rn. 21). Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Versetzung der Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand stellt sich bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung gemessen an der für die Versetzung politischer Beamter des Landes Hessen in den einstweiligen Ruhestand maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 30 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG) als offensichtlich rechtmäßig dar. Ferner besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Die Versetzung der Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand erweist sich als formell rechtmäßig. Die Landesregierung war für die Versetzung der Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand zuständig (§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 5 Nr. 3, § 42 Abs. 1 Satz 1 HBG, e contrario § 2 Abs. 1 Verordnung über die Zuständigkeiten bei Ernennungen von Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen, bei Abordnung und Versetzung in den Landesdienst und bei Beendigung des Beamtenverhältnisses (Hessische Ernennungsverordnung - HErnV). Der Antragsgegner musste die Antragstellerin zu der beabsichtigten Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nicht im Sinne des § 28 HVwVfG anhören und seine Entscheidung auch nicht begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, bedarf die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand keiner ausdrücklichen Begründung, weswegen auch die Pflicht zur vorherigen Anhörung entfällt. Das findet seine Rechtfertigung einerseits darin, dass angesichts des allein zulässigen Grundes der Maßnahme – des (eigetretenen) Vertrauensverlustes im Einzelfall – schon in der Maßnahme als solcher – der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand – die Berufung auf diesen Grund liegt; andererseits ist dies auch deshalb gerechtfertigt, weil es vielfach sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse des betroffenen Beamten selbst liegen kann, von der Offenlegung und dem schriftlichen Festhalten der Umstände und Gesichtspunkte, die zu dem Vertrauensverlust geführt haben, abzusehen. Dass eine Pflicht zur vorherigen Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG hier ausnahmsweise nicht besteht, korrespondiert damit, dass auch eine Pflicht zur ausdrücklichen und näheren Begründung der Entscheidung fehlt. Denn die Anhörung wäre sinnvoll nur möglich, wenn dabei die zum Vertrauensverlust führenden Umstände und Gesichtspunkte im Einzelnen erörtert würden, wovon aber der Dienstherr gerade durch das Nichtbestehen einer Pflicht zur Begründung des Verwaltungsaktes – zunächst – entbunden ist (vgl. zu § 36 Abs. 1 BBG a. F.: BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1992 - BVerwG 2 B 13/92 -, juris Rn. 5, 9; a. A. vgl. etwa v. Roetteken/Rothländer/v. Roetteken Rn. 78). Die Verfügung vom 00.00.0000 wurde der Antragstellerin am 00.00.0000 zugestellt, § 42 Abs. 3 HBG, und ist ihr damit wirksam bekannt gegeben worden Die Versetzung der Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand erweist sich nach der gebotenen summarischen Prüfung auch als materiell rechtmäßig. Sie beruht auf § 30 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 HBG. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Für diese Beamtengruppe, die entgegen dem Regelfall der Beamtenschaft (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) in ihrem rechtlichen Status nicht dauerhaft, das heißt vor allem nicht „auf Lebenszeit“, geschützt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, juris Rn. 42), hat sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29. Oktober 1964 (II C 182.61, BVerwGE 19, 332) der weithin übereinstimmend verwendete Begriff des „politischen Beamten“ etabliert. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 HBG sind u.a. die Ämter der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Die Antragstellerin unterfällt dem MB. Anwendungsbereich der Vorschrift, da sie vor ihrer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand für den Antragsgegner das Amt einer Staatssekretärin auf Lebenszeit innehatte und damit Beamtin im Sinne der vorgenannten Vorschriften, und somit „politische Beamtin“, war. § 30 BeamtStG bezweckt, die Amtsführung der in dieser Vorschrift bezeichneten Beamten in fortdauernder Übereinstimmung mit der Regierungspolitik zu halten und räumt daher dem Dienstherrn ein weites Ermessen ein (vgl. zu § 36 Abs. 1 BBG a. F.: BVerwG, Urteil vom 17. September 1981 - BVerwG 2 C 12/80 -, juris Rn. 16). Die Amtsführung in diesen „Schlüsselstellen“ soll die Politik der Regierung nicht nur nicht behindern, sondern aktiv unterstützen. Deshalb bedürfen die in diesen Stellen tätigen Beamten jederzeit des vollen Vertrauens der Regierung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1993 - 2 BvR 1107/92 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, juris Rn. 43; Beschluss vom 9. April 2024 - 2 BvL 2/22 -, juris Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 17. September 1981 - 2 C 12.80 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 26. Mai 1992 - 2 B 13.92 -, juris Rn. 4; VGH BW, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 4 S 212/16 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - 6 A 739/18 -, juris Rn. 112; Reich, BeamtStG, § 30 Rn. 5 f.; BeckOK BeamtenR Bund/Brinktrine, BeamtStG, § 30, Rn.5 f.; a. A.: etwa v. Roetteken, in v. Roetteken/Rothländer, § 30 BeamtStG, Rn. 65). Ist dieses Vertrauen – aus welchen Gründen auch immer – aus Sicht der Regierung entfallen, so soll diese den betreffenden Beamten jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen können, um das politische „Schlüsselamt“ mit einem neuen, aus ihrer Sicht politisch vertrauenswürdigen, Beamten besetzen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1977 - II C 70.73 -, juris; BeckOK BeamtenR Bund/Brinktrine, BeamtStG § 30 Rn. 6). Der Begriff „jederzeit“ in § 30 Abs. 1 BeamtStG indiziert – wie auch die entsprechende Verwendung in Abs. 2 dieser Norm –, dass es für die Versetzung eines Beamten bzw. einer Beamtin in den einstweiligen Ruhestand keines besonderen Grundes bedarf. Aus der Verwendung des Begriffs „können“ in § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergibt sich, dass die Entscheidung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand eine Ermessensentscheidung ist. Diese hat sich an den Vorgaben des § 40 der VwVfG der Länder – hier des § 40 HVwVfG – zu orientieren und ist gerichtlich überprüfbar. Das Verwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund des vorstehend dargelegten weiten Ermessenspielraums lediglich zu prüfen, ob die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand die Grenzen der Willkür überschritten hat (vgl. zu der insoweit vergleichbaren Norm des § 50 Abs. 1 SDG: BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1993 - BVerfG 2 BvR 1107.92 -, juris Rn. 5; VGH VL., Beschluss vom 2. Mai 2016 - 4 S 212/16 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - 6 A 739/18 -, juris Rn. 168; Reich, BeamtStG, § 30, Rn. 5). Willkür liegt vor, wenn eine Entscheidung sachlich schlechthin unhaltbar ist, wenn etwa eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Jedoch ist das aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Willkürverbot nicht bereits dann verletzt, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muss, dass diese Fehler bei verständiger Würdigung im Hinblick auf die das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2024 - 1 BvR 475/24 -, juris Rn. 7 [m. w. N.]). Es muss demnach erkennbar sein, dass Ermessen ausgeübt wurde und diese Ausübung willkürfrei erfolgte (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 4 S 212/16 -, juris Rn. 5). Bei der rechtlichen Überprüfung der Begründung der angegriffenen Behördenentscheidung darf sich die gerichtliche Kontrolle nur auf diejenigen Erwägungen beziehen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat. Das sind in der Regel alle Gründe, die sich aus dem (belastenden oder versagenden) Verwaltungsakt selbst ergeben, einschließlich der Erwägungen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzt worden sind. Ist eine Begründung – wie hier – nicht erforderlich, da nach einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) die Versetzung sog. „politischer Beamter“ in den einstweiligen Ruhestand keiner Angabe von Gründen bedarf, muss sich die Überprüfung an der Dokumentation der Ermessenserwägungen im Verwaltungsvorgang orientieren (Schoch/Schneider/Riese, 45. EL Januar 2024, VwGO, § 114, Rn. 47, 49 beck-online). Als ermessensgerechte Gründe für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kommen solche Gesichtspunkte in Betracht, die der Intention der Ermächtigungsgrundlage entsprechen (vgl. OVG Münster, Vorlagebeschluss vom 15. Dezember 2021 - 6 A 739/18 -, juris). Dabei kann das Vertrauen nicht nur bei abweichenden politischen Ansichten, sondern schon dann gestört sein, wenn die Regierung Zweifel daran hegt, dass die fachliche und persönliche Eignung des Beamten, seine Amtstätigkeit oder auch nur sein außerdienstliches Verhalten den höchstmöglichen Grad einer zielstrebigen, wirkungsvollen Zusammenarbeit im Sinne der von ihr verfolgten Politik gewährleistet. Zu den vertrauensschädigenden Umständen zählen nicht nur politische Differenzen; vielmehr können auch mangelnde persönliche oder fachliche Eignung, die Art der Amtsführung sowie das außerdienstliche Verhalten des Beamten zu den Faktoren gehören, die eine Versetzung eines politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1964 - II C 182.61 -, juris; zu § 54 BBG: Battis BBG/Hebeler, BBG, § 54, Rn. 9; BeckOK BeamtenR Bund/Brinktrine, BeamtStG, § 30, Rn. 6.1; BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1993 - 2 BvR 1107/92 -, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1964 - II C 182.61 -, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 17. September 1981 - 2 C 12.80 -, juris Rn. 16). Solche Zweifel können auch durch Unwägbarkeiten, sog. „Imponderabilien“, veranlasst sein, die nicht stets genau zu umreißen sind und deren Offenlegung im Einzelnen nicht immer im Sinne der der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Zielsetzung liegt. Der zugrundeliegende Sachverhalt muss also nicht aufgrund tatsächlicher Umstände feststehen. Ein schuldhaftes oder auch nur objektiv pflichtwidriges Verhalten wird ebenfalls nicht vorausgesetzt. Die Maßnahme stellt keine Disqualifizierung des betreffenden Beamten dar, sondern dient ausschließlich den Interessen der politischen Staatsführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1964 - BVerwG II C 182.61 -, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Mai 1998 - 12 A 7633/95 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - 6 A 739/18 -, juris Rn. 168; Reich, BeamtStG, § 30, Rn. 5 f.; BeckOK BeamtenR Bund/Brinktrine, 34. Ed. 15. Juli 2023, BeamtStG § 30, Rn. 5 f.). Maßgeblich für die Versetzung eines „politischen Beamten“ in den einstweiligen Ruhestand ist der bei den zuständigen Entscheidungsträgern der Landesregierung eingetretene Vertrauensverlust. Eine aktive Unterstützung der Politik der Regierung setzt nämlich das fortbestehende Vertrauen der Regierung in den Beamten voraus. Da ein Staatssekretär in besonderem Maße auf das Vertrauen seines Dienstvorgesetzten, also des jeweiligen Ministers, angewiesen ist, kommt es naturgemäß zunächst darauf an, ob der politische Beamte noch dessen Vertrauen besitzt. Es kommt nicht darauf an, ob bzw. welche Eignungsbedenken bestehen und ob das Vertrauensverhältnis tatsächlich oder vermeintlich gestört ist (vgl. VGH VL., Beschluss vom 2. Mai 2016 - 4 S 212/16 -, juris Rn. 5; v. Roetteken/Rothländer, § 30 BeamtStG, Rn. 68). Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob das Vertrauen in den „politischen Beamten“ entfallen ist, ist deshalb die Sichtweise desjenigen (Dienst-)Vorgesetzten, der mit dem politischen Beamten im täglichen Dienstbetrieb zusammenarbeitet und der regelmäßig auch die Dienstaufsicht über ihn führt. Hat der (Dienst-)Vorgesetzte – hier der Staatsminister – das Vertrauen in den politischen Beamten verloren, ist die Ermessensausübung in diesem Sinne vorgezeichnet. Der Staatsminister leitet den ihm anvertrauten Geschäftszweig innerhalb der Richtlinien des Ministerpräsidenten selbständig und unter eigner Verantwortung gegenüber dem Landtag (Art. 102 Satz 2 Hessische Landesverfassung [LV]). Als (Dienst-)Vorgesetzter der in seinem Geschäftsbereich tätigen Beamten transportiert er damit den bei ihm eingetretenen Vertrauensverlust – zunächst gleichsam stellvertretend – in die Landesregierung, indem er diese bittet, die betreffende Person in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Aus welchen Gründen dies geschieht, ist dabei zunächst nicht entscheidend (vgl. VGH VL., Beschluss vom 2. Mai 2016 - 4 S 212/16 -, juris Rn. 5). Die Regierung soll, von absoluten Ausnahmen abgesehen, nicht gezwungen werden, mit einem hochrangigen Spitzenbeamten weiter zusammenzuarbeiten, zu dem sie kein Vertrauen mehr hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1992 - 2 B 13.92 -, juris Rn. 4; Urteil vom 13. September 2001 - 2 C 39.00 -, juris Rn. 23; VG OT., Urteil vom 20. Februar 2015 - 28 K 254.13 -, juris Rn. 37; BeckOK BeamtenR Bund/Brinktrine, BeamtStG § 30 Rn. 6). Ein „politischer Beamter“ kann also bereits dann in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn aus Sicht des für ihn zuständigen Regierungsmitglieds (Ministers) das Vertrauen in den ihm zugeordneten Beamten nicht mehr vorhanden ist und die übrigen Regierungsmitglieder sich dieser Sichtweise anschließen. In diesem Umfang wird die Entscheidung, die die Landesregierung zur Ruhestandsversetzung trifft, also durch den Vertrauensverlust des unmittelbaren (Dienst-)Vorgesetzten des politischen Beamten, in zulässiger Weise vorgeprägt (vgl. VGH VL., Beschluss vom 2. Mai 2016 - 4 S 212/16 -, juris Rn. 5). Gemessen hieran erscheint die Entscheidung der Landesregierung, die Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht willkürlich. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Vertrauen der Landesregierung in die Antragstellerin bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erheblich beeinträchtigt war und auch weiterhin ist. Die sich aus den Behördenakten ergebenden Gründe für die Versetzung der Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand – der Vertrauensverlust in die Amtsführung der Antragstellerin – genügen für die Annahme eines sachlichen Grundes. Insofern bleibt kein Raum für die Annahme von Willkür. In der Kabinettvorlage vom 00.00.0000 heißt es diesbezüglich, die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erfolge auf Bitten des Hessischen Ministers für H.. Dieser habe mitgeteilt, dass das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Staatssekretärin nicht mehr gegeben sei. Angesichts der offenbar vorhandenen Verwerfungen, die unterdessen auch öffentlichen Widerhall gefunden hätten, bestehe nach Überzeugung der Landesregierung kein Zweifel, dass diese Darstellung zutreffe und eine gedeihliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Seiten, derer es zur effektiven Verwirklichung der politischen Ziele der Landesregierung zwingend bedürfe, nicht mehr möglich sei. Bereits hieraus ist hinreichend erkennbar, dass die Landesregierung ihr Ermessen ausgeübt hat und ein sachlicher Grund für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gegeben war. Dieser liegt in dem bei dem Staatsminister eingetretenen Vertrauensverlust, in Folge dessen die Annahme der Landesregierung, dass eine vertrauensvolle und gedeihliche Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin und dem Staatsminister nicht mehr möglich sei, nachvollziehbar ist. Die Landesregierung stützt sich zum einen auf die E-Mail des Staatsministers vom 22. Juli 2024, in welcher dieser den Ministerpräsidenten um Versetzung der Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand gebeten hat, da ihm aufgrund eines für ihn nicht hinnehmbaren Fehlverhaltens im außerdienstlichen Kontext eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Antragstellerin nicht mehr möglich sei. Zum anderen liegt der Entscheidung der Landesregierung das Schreiben vom 25. Juli 2024 zugrunde. Darin bat der Staatsminister den Ministerpräsidenten erneut, die Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, da das Vertrauensverhältnis seinerseits nicht mehr gegeben sei, weil in verschiedenen Zusammenhängen unüberbrückbare Differenzen zutage getreten seien, die eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich machten. In der Kabinettvorlage vom 0.00.0000 über die Frage, ob dem Widerspruch der Antragstellerin abgeholfen werde, wird näher ausgeführt, dass nach den Ausführungen des Staatsministers und aufgrund der anhaltenden öffentlichen und medialen Debatten nach Überzeugung der Landeregierung keine Zweifel bestünden, dass das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Staatsminister und der Antragstellerin seit längerer Zeit nicht mehr bestehe und eine gedeihliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Seiten, derer es zur effektiven Verwirklichung der politischen Ziele der Landesregierung zwingend bedürfe, nicht mehr möglich sei. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin sei für die Landesregierung sowohl bei ihrer Entscheidung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhgestand als auch bei der Entscheidung über eine Abhilfe gegen den Widerspruch ausschließlich die nach ihrer Überzeugung eingetretene Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Staatsminister und der Antragstellerin maßgeblich. Insoweit habe es keiner anderweitigen Sachverhaltsermittlung bedurft. Angesichts der Schlüsselposition einer Staatssekretärin sei die Versetzung in den Ruhestand auch verhältnismäßig und es habe zur Gewährleistung einer reibungslos funktionierenden politischen Führung des Ministeriums auch der Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurft. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass es sich bei dem angegebenen Vertrauensverlust um eine „Scheinbegründung“ handelt, wie die Antragstellerin meint. Angesichts der in den Behördenakten dokumentierten Vorfälle, der in den Behördenakten ebenfalls vorliegenden Vermerke über den Inhalt der Gespräche zwischen dem Staatsminister und der Antragstellerin, ist die Annahme der Landesregierung, das Vertrauen in die Antragstellerin in ihrem Amt als Staatssekretärin sei verloren gegangen – diese habe den Eindruck hinterlassen, sie habe ihr Amt als Staatssekretärin angeführt, um persönliche Ziele zu erreichen –, nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Dabei durften auch die angeführten anhaltenden öffentlichen und medialen Debatten von der Landesregierung als Anhaltspunkt für einen Vertrauensverlust bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Wenn gegen einen politischen Beamten in der Öffentlichkeit eine Ablehnungshaltung aufgebaut wird und dies die Regierungsarbeit sowie die vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb der Regierung belastet, kann auch dies ein zulässiger sachlicher Grund im Sinne einer „politischen Nützlichkeitserwägung“ für die Versetzung des Beamten in den einstweiligen Ruhestand sein (vgl. zur Entlassung eines „politischen Beamten“: VG OT., Urteil vom 20. Februar 2015 - VG 28 K 254.13 -, juris Rn. 38). Angesichts der auch von dem Antragsgegner in Bezug genommenen Vorwürfe gegen die Antragstellerin in der öffentlichen Berichterstattung ist die von dem Antragsgegner geäußerte Besorgnis, dass das Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben sei, plausibel. Es ist auch nachvollziehbar, dass das Vertrauensverhältnis aufgrund des entstandenen Eindrucks, die Antragstellerin führe ihr Amt an, um persönliche Ziele zu erreichen, nach Auffassung der Landesregierung nicht mehr vorhanden ist. Soweit die Antragstellerin rügt, der Staatsminister habe sich lediglich auf unwahre Behauptungen gestützt, ohne die zugrundeliegenden Tatsachen ermittelt und aufgeklärt zu haben, dringt sie hiermit nicht durch. Wie oben erläutert, kann der eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand rechtfertigende Vertrauensverlust bereits darauf gestützt werden, dass die Regierung Zweifel daran hegt, dass mit ihrer Amtsführung die Regierungspolitik in gewünschter Weise betrieben und gefördert werden kann. Ein objektiv pflichtwidriges Verhalten ist nicht Voraussetzung. Dies unterscheidet die „politischen Beamten“ gerade von den anderen Lebenszeitbeamten, bei denen eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses aus anderen als gesundheitlichen Gründen nur bei einem disziplinarrechtlich relevanten, erheblichen Fehlverhalten erfolgen kann, das im Einzelnen nachgewiesen sein muss. Aus demselben Grund vermag die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen, die Vorwürfe bezüglich des „Schulvorfalls“ seien unwahr, nicht durchzudringen. Ferner kann dem Vortrag der Antragstellerin, der Staatsminister habe widersprüchliche Angaben zu dem Grund für ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gemacht, die Begründung sei ausgewechselt worden, nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin verkennt, dass die zu überprüfende Entscheidung – hier die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand – eine Entscheidung der Landesregierung und nicht des Staatsministers ist. Im Übrigen mögen sich die zu den verschiedenen Gelegenheiten angegebenen Gründe für die Versetzung der Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand seitens des Staatsministers zwar im konkreten Wortlaut unterscheiden, den Äußerungen ist jedoch der Inhalt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Staatsminister und der Antragstellerin nicht mehr vorhanden sei, gemein. Die Versetzung der Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand ist auch nicht wegen unzureichender Berücksichtigung ihrer Belange ermessenswidrig. Nach dem Inhalt und Zweck des § 30 BeamtStG ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Versetzung eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand in aller Regel gerechtfertigt. Auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt sich nichts anderes. Denn diese ordnet sich in den Rahmen der gesamten beamtenrechtlichen Regelung ein und wird durch die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften bestimmt und begrenzt. Da das Gesetz – wie dargelegt – einen sehr weiten Ermessensrahmen zuerkennt, können widerstreitende persönliche Interessen des Beamten an der weiteren Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nur ausnahmsweise bei besonders schwerwiegenden MB. Gründen bedeutsam sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1981 - 2 C 12/80 -, juris). Ein etwaiges Rehabilitationsinteresse stellt – ebenso wie finanzielle Interessen – keinen schwerwiegenden MB. Grund dar. Kann – wie hier – nach alldem nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung, die Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, offensichtlich rechtswidrig ist, sondern ist nach der erforderlichen summarischen Prüfung von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung auszugehen, überwiegt auch im Übrigen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse der Antragstellerin an ihrem vorläufigen Verbleiben im Amt. Dies ergibt sich zum einen bereits aus Sinn und Zweck der Vorschrift zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, die zur Ermöglichung der sofortigen Abberufung von hochrangigen Beamten in Schlüsselpositionen zwischen politischer Führung und Verwaltung aus politischen Gründen geschaffen wurde. Damit ist der durch die aufschiebende Wirkung entstehende Schwebezustand im Regelfall kaum vereinbar. Im konkreten Fall hat der Antragsgegner mit dem Hinweis auf die nachhaltige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses im Lichte der aktuellen Berichterstattung ein nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO tragendes öffentliches Interesse für die sofortige Vollziehung aufgezeigt. Dieses überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Denn diese wäre im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren (finanziell) so zu stellen, wie wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand unterblieben wäre, so dass ein nachhaltiger Rechtsverlust nicht zu befürchten ist. Sonstige schwerwiegende Interessen der Antragstellerin, die geeignet wären, das Interesse an der sofortigen Vollziehung zu überwinden, sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass ihr Ruf geschädigt worden sei und es ihr insoweit auch um eine Rehabilitierung gehen sollte, droht ihr durch die sofortige Vollziehung ebenfalls kein unwiederbringlicher Nachteil. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragstellerin hat als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Nr. 1 GKG. Die Summe der für das Kalenderjahr (bezogen auf den Antragseingang) der Antragstellerin für das innegehabte Amt zustehenden vom Familienstand unabhängigen Bezüge beträgt nach dem Vortrag des Antragsgegners insgesamt 166.039,68 EUR (12.504,04 EUR monatliches Grundgehalt zzgl. 972,07 EUR ruhegehaltsfähige Zulagen zzgl. 360,53 EUR ruhegehaltsfähige Sonderzahlung). Wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes war von diesem Betrag die Hälfte festzulegen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).