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Urteil

28 K 113.15

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:1111.28K113.15.0A
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Leitsätze
1. Die Anerkennung von Zeiten des Wehrdienstes bei der erstmaligen Stufenfestsetzung gem. § 27, 28 BBesG Bln (juris: BBesG BE) kommt nur für solche Zeiten in Betracht, die nach dem ArbPlSchG auszugleichen sind. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer weitergehenden Berücksichtigung von Zeiten des Wehrdienstes im Rahmen der Besoldung besteht nicht.(Rn.22) 2. Verringern sich im Falle der dienstherrenübergreifenden Versetzung eines Beamten die Dienstbezüge, waren hierfür regelmäßig dienstliche Gründe ausschlaggebend, wenn der Versetzung ein förmliches, allein am Maßstab der Bestenauslese orientiertes Auswahlverfahren des übernehmenden Dienstherrn vorausgegangen ist.(Rn.37)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 22. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2015 verpflichtet, dem Kläger eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG Bln in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anerkennung von Zeiten des Wehrdienstes bei der erstmaligen Stufenfestsetzung gem. § 27, 28 BBesG Bln (juris: BBesG BE) kommt nur für solche Zeiten in Betracht, die nach dem ArbPlSchG auszugleichen sind. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer weitergehenden Berücksichtigung von Zeiten des Wehrdienstes im Rahmen der Besoldung besteht nicht.(Rn.22) 2. Verringern sich im Falle der dienstherrenübergreifenden Versetzung eines Beamten die Dienstbezüge, waren hierfür regelmäßig dienstliche Gründe ausschlaggebend, wenn der Versetzung ein förmliches, allein am Maßstab der Bestenauslese orientiertes Auswahlverfahren des übernehmenden Dienstherrn vorausgegangen ist.(Rn.37) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 22. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2015 verpflichtet, dem Kläger eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG Bln in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. A. Die auf Berücksichtigung der Wehrdienstzeit des Klägers bei der erstmaligen Stufenfestsetzung sowie auf Gewährung einer Ausgleichszulage gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) statthaft. Hinsichtlich der erstmaligen Stufenfestsetzung folgt bereits aus dem Wortlaut des § 27 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG Bln), dass diese durch Verwaltungsakt erfolgt. Hinsichtlich der (erstmaligen) Gewährung einer Ausgleichszulage gilt im Ergebnis das Gleiche. Zwar ergibt sich der Anspruch auf Besoldung, zu der auch eine Ausgleichszulage nach § 13 BBesG Bln zählt, direkt aus dem Gesetz, jedoch bedarf es (abgesehen von der jeweils neu vorzunehmenden Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs) zumindest der verbindlichen Feststellung, dass die Verringerung der Dienstbezüge auf dienstlichen Gründen beruht und dem Kläger eine Ausgleichszulage überhaupt dem Grunde nach zusteht. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Hinsichtlich der Gewährung der Ausgleichszulage hat der Kläger das erforderliche Vorverfahren (§ 68 Abs. 2 VwGO) erfolglos durchgeführt. Hinsichtlich des Begehrens auf Anerkennung der Wehrdienstzeit bei der erstmaligen Stufenfestsetzung steht der Klage weder die Bestandskraft des Bescheides vom 8. Mai 2014 noch ein fehlendes Vorverfahren entgegen. Bestandskraft tritt nur in Bezug auf den Entscheidungsgegenstand, d.h. die im Verwaltungsakt getroffenen Regelungen ein (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 43 Rn. 31 f.) Der Regelungsgehalt des Bescheides vom 8. Mai 2015 erschöpft sich jedoch in der Berücksichtigung der Zeiträume von August 2008 bis April 2014. Eine Feststellung, ob darüber hinaus weitere berücksichtigungsfähige Zeiten vorliegen, insbesondere die Wehrdienstzeit des Klägers bei der Stufenfestsetzung berücksichtigungsfähig ist, trifft der Bescheid hingegen nicht. Es ist weder dem Bescheid noch dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen, dass sich der Beklagte mit dieser Frage überhaupt auseinandergesetzt hätte. Daher fehlt es in Bezug auf die Berücksichtigung der Wehrdienstzeit des Klägers an einer der (materiellen) Bestandskraft fähigen Regelung. Den Antrag des Klägers vom 26. September 2014, dem sein Begehren auf Berücksichtigung dieser Zeiten bei der Stufenfestsetzung zu entnehmen war, hat der Beklagte weder im Bescheid vom 20. Oktober 2014 noch im Widerspruchsbescheid vom 9. März 2015 beschieden, so dass die Klage insoweit als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig ist. Die Klage wäre im Übrigen auch dann zulässig, wenn man in dem Bescheid vom 8. Mai 2014 eine abschließende Entscheidung über die anrechnungsfähigen Vordienstzeiten sehen wollte, denn in diesem Fall wäre das Schreiben vom 26. September 2014, spätestens aber der Widerspruch vom 31. Oktober 2014 als fristgerechter Widerspruch anzusehen, da dem Bescheid vom 8. Mai 2014 die gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG vorgeschriebene Begründung in Bezug auf die Nichtanrechnung der Wehrdienstzeiten fehlt. Infolge dessen war gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 VwVfG die Versäumung der Widerspruchsfrist unverschuldet und dem Kläger (auch ohne förmlichen Antrag) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Da die fehlende Begründung erst im Klageverfahren nachgeholt wurde, war die Wiedereinsetzungsfrist nach § 60 Abs. 2 Satz 1VwGO noch nicht abgelaufen (§ 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). B. Die Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner geleisteten Wehrdienstzeiten bei der erstmaligen Stufenfestsetzung. Die Nichtberücksichtigung dieser Zeiten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Allein in Betracht kommende, aber – wie dem Kläger bewusst ist – nicht erfüllte Rechtsgrundlage für dieses Begehren ist § 27 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBesG Bln. Nach § 27 Abs. 2 BBesG Bln wird mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 28 Abs. 1 BBesG Bln Zeiten anerkannt werden. Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. BBesG Bln werden bei der ersten Stufenfestsetzung unter anderem Zeiten anerkannt, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz – ArbPlSchG – wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da die Wehrdienstzeiten des Klägers weder nach § 9 Abs. 8 noch nach § 12 Abs. 2 i.V.m. §§ 9 Abs. 7, § 12 Abs. 3 oder § 13 ArbPlSchG Rechte auszugleichen sind. a) § 9 Abs. 8 ArbPlSchG ist hier nicht einschlägig, da die Vorschrift, wie auch die übrigen Absätze des § 8, nur solche Beamte erfasst, die bereits in einem Dienstverhältnis stehen und nunmehr ungeachtet dessen zum Wehrdienst einberufen werden (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 1995 - 10 A 10432/94 -, juris Rn. 22). Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt seines Wehrdienstes aber noch in keinem Dienstverhältnis. b) Auch aus § 12 Abs. 2 ArbPlSchG kann der Kläger nichts herleiten. Diese Vorschrift schreibt vor, dass die Besoldungsgesetze für entlassene Soldaten, die nach dem Grundwehrdienst als Beamte eingestellt werden, unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 7 die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter bzw. die Erfahrungszeit, regeln. § 9 Abs. 7 ArbPlSchG regelt seinerseits aber nur Fälle der Abwesenheit des (bereits ernannten) Beamten infolge des Wehrdienstes, nicht aber die Fälle der Ableistung des Wehrdienstes vor der Einstellung in das Beamtenverhältnis (s.o.). Der Berliner Landesgesetzgeber hat der Vorgabe des § 12 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 7 ArbPlSchG in § 28 Abs. 2 Nr. 4 BBesG Bln Rechnung getragen, der bestimmt, dass der Aufstieg in den Erfahrungsstufen nicht durch die vom ArbPlSchG erfassten Zeiten verzögert wird. Eine Verpflichtung des Landesgesetzgebers zur pauschalen Anerkennung von Wehrdienstzeiten als Vorerfahrungszeit enthält § 12 Abs. 2 ArbPlSchG indes nicht, wie sich aus den ansonsten überflüssigen Vorschriften in § 12 Abs. 3 und 13 Abs. 2 ArbPlSchG ergibt. c) Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 ArbPlSchG sind nicht erfüllt, denn dieser setzt voraus, dass sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes um Einstellung als Beamter bewirbt und in den Vorbereitungsdienst eingestellt wird. Der Kläger hat sich jedoch erst im November 2008 also über 5 ½ Jahre nach Beendigung des Grundwehrdienstes erfolgreich um die Einstellung als Beamter beworben. d) Dasselbe gilt im Ergebnis für § 13 Abs. 2 ArbPlSchG, der voraussetzt, dass ein entlassener Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst eine für den künftigen Beruf als Beamter über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung (z.B. Fachhochschulausbildung) beginnt, sich bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Abschluss der Ausbildung um Einstellung als Beamter bewirbt und aufgrund dieser Bewerbung eingestellt wird. Der Kläger hatte sein Fachhochschulstudium aber bereits am 27. Oktober 2007 abgeschlossen und somit 13 Monate vor seiner erfolgreichen Bewerbung in Bremen. e) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ferner darauf, dass seine Wehrdienstzeiten in Bremen besoldungsmäßig berücksichtigt worden seien. Dieser Vortrag geht fehl, weil sich die Besoldung des Klägers in Bremen zunächst noch nach Dienstaltersstufen richtete und ausweislich des Bescheides über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 28 Abs. 1 BBesG a.F. vom 10. März 2009 die Wehrdienstzeit des Klägers hierbei gar keine Rolle spielte. f) Über diese auch vom Kläger erkannte Gesetzeslage hilft auch in der mündlichen Verhandlung erörtertes Verfassungsrecht nicht hinweg. Insbesondere kann der Kläger aus Art. 3 Abs. 1 GG nichts herleiten, denn es ist schon keine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte dargetan oder ersichtlich. Sein Einwand, die Ableistung des Wehrdienstes diene dem Gemeinwohl und verdiene seitens des Dienstherrn eine - in seinem Fall ohnehin nur geringfügige - besoldungsrechtliche Anerkennung, ist aus Sicht der Kammer nachvollziehbar. Gleichwohl hat dieser Gedanke im Berliner Besoldungsrecht - anders als etwa im Besoldungsrecht des Bundes - über die Vorschrift des § 28 Abs. 1 BBesG Bln hinaus keine Berücksichtigung gefunden. Die Kammer vermag bei allem Verständnis für den klägerischen Einwand nicht zu erkennen, dass das weite gesetzgeberische Ermessen hier derart eingeschränkt war, dass eine über die Vorgaben des ArbPlSchG hinausgehende Anerkennung der Wehrdienstzeiten zwingend geboten gewesen wäre. II. Die Klage hat jedoch Erfolg, soweit der Kläger die Gewährung einer Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der ihm in Bremen zustehenden und der ihm in Berlin gewährten Besoldung begehrt. Der dies versagende Bescheid vom 22. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage ist § 13 Abs. 2 BBesG Bln. Danach erhält ein Beamter eine Ausgleichszulage entsprechend Abs. 1 Sätze 2 bis 4, wenn sich seine Dienstbezüge aus anderen (als den in Abs. 1 genannten) dienstlichen Gründen verringern. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt, da sich seine Dienstbezüge (§ 13 Abs. 4 Satz 1 BBesG Bln) durch den Wechsel von Bremen nach Berlin verringert (1.) haben und hierfür dienstliche Gründe maßgebend waren (2.). 1. Im Zeitpunkt der Klageerhebung erhielt der Kläger in Berlin Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 10, Erfahrungsstufe 3, in Höhe von 2.561,16 € zzgl. 79,01 € Stellenzulage, insgesamt 2.640,17 € (brutto). Zur gleichen Zeit hätte er in Bremen eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 10, Erfahrungsstufe 7 in Höhe von 3.049,13 € zzgl. 83,50 € Stellenzulage, insgesamt 3.132,63 € (brutto) erhalten. Es ist unerheblich, dass die Verringerung der Dienstbezüge nicht auf einem niedrigeren Besoldungsniveau in Berlin beruht, sondern allein auf einer ungünstigeren Stufenzuordnung. Denn § 13 BBesG Bln umfasst jegliche Verringerung der Dienstbezüge infolge des Wechsels in ein anderes Besoldungssystem, sei es durch den Wegfall von Zulagen, ein niedrigeres Besoldungsniveau oder ungünstigere Stufenfestsetzung. 2. Die Verringerung der Dienstbezüge des Klägers beruht auf dienstlichen Gründen im Sinne von § 13 Abs. 2 BBesG Bln. Bei dem Begriff des dienstlichen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt. Dienstliche Gründe im vorgenannten Sinne sind gegeben, wenn für den Wechsel der dienstlichen Verwendung, mit der die auszugleichende Verringerung der Dienstbezüge einhergeht, eine dienstliche Veranlassung bzw. ein dienstliches Interesse ausschlaggebend war. Der Annahme eines dienstlichen Grundes steht dann nicht entgegen, dass die betreffende Maßnahme zugleich einem Wunsch bzw. Antrag des Beamten entsprach (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - BVerwG 2 B 75.11 -, juris Rn. 9). Ein dienstliches Interesse kann im Wegversetzen aus der bisherigen Tätigkeit, im Zuversetzen in den neuen Bereich oder in beidem liegen. Ein dienstliches Interesse an der anderweitigen Verwendung des Beamten liegt in der Regel vor, wenn der Versetzung des Beamten ein Auswahlverfahren des Dienstherrn vorausgegangen ist (VG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2013 - 5 K 267.11 -, juris; Urteil vom 14. Juli 2015 - VG 36 K 225.14 -; Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band II, Stand: September 2002, Rn. 13 zu § 13; Ziff. 13.0.2 des Entwurfes der BBesGVwV zu § 13 BBesG a.F., abgedruckt in Schwegmann/Summer, a.a.O., Stand: September 2002, vor Rn. 1 zu § 13). Für die Beurteilung dienstlicher Interessen ist im Rahmen des § 13 Abs. 2 BBesG Bln grundsätzlich nur auf den aufnehmenden Dienstherrn abzustellen, da auf Seiten des abgebenden Dienstherrn regelmäßig kein dienstliches Interesse am Weggang eines Beamten bestehen wird. Auf Seiten des aufnehmenden Dienstherrn, der eine besetzbare Stelle öffentlich ausschreibt, ist jedoch von dem Grundsatz auszugehen, dass die Einrichtung und Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dient (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07 –, NVwZ 2008,69, zitiert nach juris Rn. 16). Dies gilt auch im Falle des Klägers. Dass dieser sich auf die ausgeschriebene Stelle aus eigenem Antrieb und – unbestritten – persönlichen Gründen beworben hat, ändert daran nichts. Denn jede dienstherrenübergreifende Versetzung, die besoldungsmäßig nachteilig ist, bedarf der Zustimmung des Beamten (§ 15 Abs. 1 BeamtStG), die dieser regelmäßig nur erteilen wird, wenn die Versetzung seinen persönlichen Interessen entspricht. Da aber nur diese Fälle überhaupt von § 13 BBesG Bln erfasst werden, liefe die Vorschrift gänzlich leer, wenn man dem Beamten seine persönlichen Gründe stets entgegenhalten könnte. Auf die Frage, welche Gründe den Beamten zu seiner Bewerbung bzw. Zustimmung zur Versetzung bewogen haben – dies werden regelmäßig „persönliche“ Gründe sein – kommt es in derartigen Fällen nicht an, zumal eine Gewichtung der dienstlichen gegenüber den persönlichen Gründen mangels geeigneten Maßstabes regelmäßig gar nicht möglich ist. Ausschlaggebend war danach allein das dienstliche Interesse des Beklagten an der (Zu)Versetzung des Klägers nach Berlin, welches sich darin zeigt, dass der Versetzung eine Stellenausschreibung und die Auswahl des Klägers für die ausgeschriebene Stelle vorausgegangen ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 07. Juni 2013 – 5 K 267.11 –, Rn. 18, juris). Dieser dienstliche Grund ist keiner der in § 13 Abs. 1 BBesG Bln genannten, mithin ein anderer dienstlicher Grund. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs, insbesondere des Auswahlvermerks vom 30. Oktober 2013, spielten bei der Auswahlentscheidung des Beklagten die persönlichen Interessen des Klägers an einer Rückkehr nach Berlin keinerlei Rolle. Der Beklagte hat die betreffende Stelle allgemein ausgeschrieben und über die Stellenbesetzung im Rahmen der Bestenauslese entschieden. Nach Durchführung der Auswahlgespräche mit den nach Aktenlage geeigneten Bewerbern, wurde anhand mehrerer an den Maßstäben der Leistung, Eignung und Befähigung orientierten Kriterien (Kenntnisse gemäß Anforderungsprofil, letzte Beurteilung, Eindruck) eine Rangliste erstellt und zunächst die darauf Erstplatzierte für die Stelle ausgewählt. Nachdem diese ihre Bewerbung zurückgezogen hatte, fiel die Auswahlentscheidung auf den zweitplatzierten Kläger. Es steht damit außer Frage, dass dieser allein aufgrund einer am Maßstab der Bestenauslese orientierten Auswahlentscheidung ausgewählt wurde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Kläger nach Vortrag des Beklagten bereits nach kurzer Zeit auf eine andere Stelle bei der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales beworben habe. Dies lässt die überwiegenden dienstlichen Gründe, die für seine Auswahl und Übernahme in den Dienst des Landes Berlin maßgebend waren, nicht entfallen. Zudem stellt der Wortlaut des § 13 BBesG Bln für das Vorliegen des dienstlichen Grundes allein auf den Zeitpunkt der Verringerung der Dienstbezüge ab. Davon, dass der dienstliche Grund auch fortbestehen muss, ist in der Vorschrift nicht die Rede (VG Berlin, Urteil vom 07. Juni 2013 – 5 K 267.11 –, Rn. 21, juris; insoweit bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.) Die Vorbehalte des Landesrechnungshofes im Jahresbericht 2014 (dort Seiten 70-72) rechtfertigen keine andere Bewertung. Allein der Umstand, dass Berlin aufgrund des hiesigen niedrigen Besoldungsniveaus in besonderem Maße Ansprüchen auf Ausgleichszulagen ausgesetzt ist, gebietet kein anderes Verständnis des Begriffs der anderen dienstlichen Gründe. Bei § 13 BBesG Bln handelt es sich um eine aus ihrem ursprünglichen Zusammenhang gerissene Vorschrift, die noch aus Zeiten bundesweit einheitlicher Besoldung stammt. Im Rahmen der Überleitung der besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes in Berliner Landesrecht hat der Berliner Gesetzgeber das BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006, nicht uneingeschränkt, sondern mit zahlreichen Modifikationen für anwendbar erklärt, vgl. § 1 b des Landesbesoldungsgesetzes – LBesG -. § 13 BBesG wurde hierbei jedoch unverändert übernommen, was bereits darauf schließen lässt, dass der Landesgesetzgeber an dieser Vorschrift auch im Bewusstsein nunmehr möglicher divergierender Besoldungen festhalten wollte. Dies wird dadurch untermauert, dass der Landesgesetzgeber in Kenntnis des zunehmenden Besoldungsgefälles und dadurch gewachsenen Anwendungsbereichs der Vorschrift seit nunmehr 9 Jahren keine Veranlassung gesehen hat, die Vorschrift zu ändern. Jedenfalls ist vor diesem Hintergrund kein Raum für die Annahme, der Gesetzgeber gehe jenseits des Wortlauts von einem einengenden Verständnis des § 13 BBesG Bln aus. Den haushaltspolitisch nachvollziehbaren Erwägungen des Landesrechnungshofes dürfte allein durch eine Änderung der entsprechenden besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechnung getragen werden können. .... Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das teilweise Unterliegen des Klägers fällt angesichts der ihm zu gewährenden höheren Ausgleichszulage wirtschaftlich nicht ins Gewicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.955,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Wehrdienstzeit im Rahmen der erstmaligen Festsetzung seiner Erfahrungsstufen und zugleich die Zahlung einer Ausgleichszulage. Der 1980 in Berlin geborene und hier aufgewachsene Kläger steht als Stadtoberinspektor im Dienste des Beklagten. Von November 2001 bis Februar 2003 leistete er Grundwehrdienst und sodann freiwilligen Wehrdienst. Ab Oktober 2003 absolvierte er den Diplom-Studiengang „Öffentliche Verwaltungswirtschaft“ an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin, den er am 27. Oktober 2007 abschloss. Von Februar 2008 bis Dezember 2008 war er im Angestelltenverhältnis bei der Bundesagentur für Arbeit tätig. Aufgrund seiner Bewerbung vom 10. November 2008 wurde der Kläger am 3. Februar 2009 von der Freien Hansestadt Bremen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Verwaltungsinspektor z.A. ernannt. Sein Besoldungsdienstalter wurde mit Bescheid vom 10. März 2009 auf den 1. Februar 2001 festgesetzt. Im August 2010 erfolgte seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und zum 1. Dezember 2011 seine Beförderung zum Verwaltungsoberinspektor. Zuletzt erhielt er in Bremen Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 6, in Höhe von 2.927,14 € (brutto). Im September 2013 bewarb sich der Kläger auf die im Amtsblatt von Berlin (33/2013) unter der Kennzahl 34/2013 ausgeschriebene Stelle als Stadtoberinspektor im Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Jugend, Bildung, Kultur und Sport. Mit sieben Bewerbern, darunter dem Kläger, wurden Vorstellungsgespräche geführt. Nach deren Auswertung wurde anhand mehrerer Auswahlkriterien (Kenntnisse gemäß Anforderungsprofil, letzte Beurteilung, Eindruck) eine Rangliste erstellt, auf welcher der Kläger den zweiten Platz belegte. Nachdem die erstplatzierte Bewerberin ihre Bewerbung zurückgezogen hatte, wurde der Kläger für die ausgeschriebene Stelle ausgewählt und zum 1. Mai 2014 von Bremen nach Berlin an das Bezirksamt Spandau versetzt, wo er seit diesem Zeitpunkt tätig ist. Mit Bescheid vom 8. Mai 2014, zugestellt am 13. Mai 2014, nahm das Bezirksamt Spandau von Berlin die erstmalige Stufenfestsetzung nach §§ 27,28 BBesG Bln vor. Hierbei wurden die Tätigkeit des Klägers bei der Agentur für Arbeit im Zeitraum von Februar 2008 bis Februar 2009 sowie die Dienstzeit bei der Freien Hansestadt Bremen von März 2009 bis April 2014, insgesamt sechs Jahre und drei Monate, als Erfahrungszeiten angerechnet. Der Kläger wurde infolge dessen der Erfahrungsstufe 3 zugeordnet. Seine Bruttobezüge beliefen sich danach auf 2.569,92 €. Mit Schreiben vom 26. September 2014 beantragte der Kläger einen finanziellen Ausgleich für die finanziellen Einbußen, die er aufgrund seines berufsbedingten Wohnortwechsels von Bremen nach Berlin zu verkraften habe, da seine Erfahrungsstufe wegen der Nichtanrechnung seiner Bundeswehrzeiten jetzt niedriger sei. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2014 lehnte das Bezirksamt Spandau von Berlin diesen Antrag mit der Begründung ab, eine Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 2 BBesG Bln erhalte nur derjenige Beamte, dessen Dienstbezüge sich aus anderen dienstlichen Gründen verringert hätten. Sinn und Zweck dieser bis 2006 bundeseinheitlichen Regelung sei es gewesen, Beamte bei Versetzung zu einem anderen Dienstherrn vor Einkommenseinbußen zu schützen, sofern sie die Gründe dafür nicht zu vertreten hatten. Seit dem Übergang der Zuständigkeit für die Besoldung auf die Länder sei die Zahl der Fälle stark gestiegen, in denen es um den Ausgleich unterschiedlicher Besoldungshöhen bei länderübergreifenden Versetzungen gehe. Der Rechnungshof von Berlin habe auch im Falle einer vorangegangenen Bestenauslese die Gewährung der Ausgleichszulage ohne Berücksichtigung etwaiger privater Gründe beanstandet. Es sei daher auch der Beweggrund des Bewerbers zu bewerten, der ihn zu seiner Bewerbung veranlasst habe. Im Falle des Klägers sei dies sein privater Wunsch gewesen, nach Berlin zurückzukehren. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 Widerspruch ein. Er trug vor, er könne nicht nachvollziehen, dass er im Vergleich zu anderen Beamten ungleich behandelt werde, da offensichtlich eine Formulierung in seinem Bewerbungsschreiben einer Ausgleichszahlung entgegenstehe. Nach seinem Verständnis sei seine Versetzung im Rahmen der Bestenauslese als dienstlicher Grund zu werten. Tatsache sei, dass in Berlin seine Wehrdienstzeit - anders als in Bremen - nicht angerechnet werde. Das Bezirksamt Spandau von Berlin wies den Widerspruch unter dem 9. März 2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, Berlin sei aufgrund seines niedrigen Besoldungsniveaus von § 13 BBesG Bln besonders betroffen. Der Rechnungshof habe in seinem Jahresbericht 2014 daher infrage gestellt, ob allein ein Auswahlverfahren einen dienstlichen Grund darstelle, da ansonsten wegen des gemäß § 8 LBG vorgeschriebenen förmlichen Personalauswahlverfahrens regelmäßig eine Ausgleichszulage zu zahlen sei. Im Falle des Klägers seien die weit überwiegend in seiner persönlichen Sphäre wurzelnden Gründe für seine Versetzung offenkundig. Hiergegen richtet sich die am 2. April 2015 erhobene Klage. Zu deren Begründung trägt der Kläger vor: Die Ablehnung des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs sei jedenfalls insofern fehlerhaft, als seine Wehrdienstzeit nicht als Erfahrungszeit berücksichtigt worden sei. Dies widerspreche § 9 Abs. 8 Sätze 3 und 4 ArbPlSchG. Dass zwischen der Bundeswehrzeit und der anerkannten Berufstätigkeit das hierfür notwendige Studium liege, ändere am Kausalzusammenhang nichts. Eine etwaige Bestandskraft des Bescheides vom 8. Mai 2014 stehe seinem Begehren nicht entgegen, denn eine auf die Bundeswehrzeiten bezogene Regelung sei darin nicht getroffen worden, so dass sie auch nicht in Bestandskraft erwachsen könne. Sein Antrag vom 26. September 2014, in dem er sich gegen die auf der Nichtanrechnung der Bundeswehrzeiten beruhende Kürzung seiner Bezüge wende, sei insoweit vom Beklagten nicht beschieden worden. Jedenfalls sei das Nichteingehen auf die Bundeswehrzeiten ein Begründungsmangel, der eine Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist rechtfertige. Sein Schreiben vom 26. September 2014, jedenfalls aber der Widerspruch vom 31. Oktober 2014 stelle daher einen rechtzeitigen Widerspruch dar, den der Beklagte ebenfalls nicht beschieden habe. Im Übrigen beruhe sein Wechsel sehr wohl auf dienstlichen Gründen. Zwar habe er ein eigenes Interesse an dem Wechsel gehabt, jedoch liege dies bei einem Wechsel eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn regelmäßig vor, da eine Verpflichtung zum Wechsel des Dienstherrn nur in den seltenen Fällen bestehe, in denen sie im Gesetz angeordnet sei. Der Regelfall eines Wechsels liege darin, dass bei einem Dienstherrn ein Amt zu besetzen sei, das ein Beamter eines anderen Dienstherrn als für sich interessant erachte und dass der aufnehmende Dienstherr den an der Stelle interessierten Beamten im Rahmen der Bestenauslese auswähle. Der sich daraus ergebende Wechsel beruhe allein auf dem dienstlichen Grund der Bestenauslese und nicht auf dem Wunsch der Behörde, dem bei einem anderen Dienstherrn beschäftigten Beamten etwas Gutes zu tun. Dessen Bewerbung und Motive mögen zwar dazu beigetragen haben, dass es zu dem Wechsel gekommen sei, dennoch folge die Personalauswahl allein dem vom Dienstherrn zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Oktober 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2015 zu verpflichten, die bei der erstmaligen Festsetzung der Erfahrungsstufe nicht berücksichtigte Dienstzeit bei der Bundeswehr als Erfahrungszeit anzuerkennen und dem Kläger darüber hinaus einen finanziellen Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen der Besoldung, die er als Oberinspektor bei der Freien Hansestadt Bremen erhalten würde, und der Besoldung, die ihm als Stadtoberinspektor im Dienst des Landes Berlin zusteht, zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, der Bescheid über die erstmalige Stufenfestsetzung vom 8. Mai 2014 sei vom Kläger nicht angegriffen und somit bestandskräftig geworden. Abgesehen davon könnten gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 BBesG Bln Zeiten des Grundwehrdienstes und freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst nur anerkannt werden, soweit sie nach den Vorschriften des ArbPlSchG wegen wehrdienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen seien. Dies setze jedoch voraus, dass die genannten Zeiten kausal dafür gewesen seien, dass ein Dienstverhältnis erst verspätet aufgenommen werden konnte. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, so dass allein ein Ausgleich nach § 13 Abs. 2 BBesG Bln in Betracht komme. Umgehend nach seiner Versetzung zum Bezirksamt Spandau von Berlin habe sich der Kläger aber auf eine Stelle bei der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales beworben. Dies sei hinreichender Beleg dafür, dass es ihm vor dem Hintergrund seines privaten Wunsches nach Rückkehr in seine Heimatstadt darauf angekommen sei, die Versetzung zum Bezirksamt Spandau nur als Sprungbrett zu nutzen und sich nach Erreichen dieses Ziels alsbald wieder neu umzusehen. Im Übrigen resultiere der Einkommensverlust des Klägers nicht aus einem Besoldungsgefälle zwischen Bremen und Berlin, sondern sei allein dem Umstand geschuldet, dass die Stufenfestsetzung bei Versetzung in den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes neu vorzunehmen gewesen sei. Zwei Bände Personalakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung gewesen.