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Urteil

26 K 528.19

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0830.26K528.19.00
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Tenor
Der Bescheid des Präsidenten des Kammergerichts – Zentrale Besoldungs- und Vergütungsstelle der Justiz – vom 31. Januar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung vom 09. September 2019 wird teilweise aufgehoben, soweit es die Anerkennung der Dienstzeiten des Klägers im freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst vom 01. April 2006 bis zum 31. Mai 2007 und als Zeitsoldat vom 01. Juli 2011 bis zum 30. November 2015 betrifft. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Besoldungsstufenfestsetzung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4. Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Präsidenten des Kammergerichts – Zentrale Besoldungs- und Vergütungsstelle der Justiz – vom 31. Januar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung vom 09. September 2019 wird teilweise aufgehoben, soweit es die Anerkennung der Dienstzeiten des Klägers im freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst vom 01. April 2006 bis zum 31. Mai 2007 und als Zeitsoldat vom 01. Juli 2011 bis zum 30. November 2015 betrifft. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Besoldungsstufenfestsetzung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4. Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage darf infolge des Einverständnisses der Beteiligten die nunmehr zuständige Berichterstatterin gemäß den §§ 87a Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden. Sie darf infolge des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Absatz 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die auf weitergehende Anerkennung von Vorerfahrungszeiten im Rahmen der erstmaligen Stufenfestsetzung gerichtete Klage ist in sinngemäßer Auslegung als Verpflichtungsklage zu verstehen (§ 88 VwGO) und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Zeiten des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes und die gesamte als Soldat auf Zeit absolvierte Dienstzeit sind förderlich und bei der Besoldungsstufenfestsetzung zu berücksichtigen. Die versagende Berücksichtigung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Absatz 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Festsetzung seiner Besoldungsstufe unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts. Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Erfahrungsstufe ist § 27 BBesG Bln in Verbindung mit § 28 Absatz 1 BBesG Bln, die gemäß § 1 b Absatz 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) Anwendung finden. Danach wird das Grundgehalt des Beamten, soweit die Besoldungsordnungen nichts anderes vorsehen, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt nach Erfahrungszeiten. Mit der ersten Ernennung wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 28 Absatz 1 BBesG Bln Zeiten anerkannt werden. Nach § 28 Absatz 1 Nr. 1 BBesG Bln werden unter anderem Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlichen-rechtlichen Dienstherrn anerkannt. Gemäß § 28 Absatz 1 Nr. 2 BBesG Bln werden auch Zeiten anerkannt, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind. § 28 Absatz 1 Satz 2 BBesG Bln sieht weiter vor, dass weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden können, soweit diese für die dienstliche Verwendung des Beamten förderlich sind. Nach § 28 Absatz 1 Satz 4 BBesG Bln können schließlich in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, Zeiten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen, die nicht im Rahmen der hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, anerkannt werden. I. Der vom Kläger absolvierte Grundwehrdienst ist danach nicht als Erfahrungszeit anzuerkennen. 1. Der Grundwehrdienst ist zunächst nicht als dem Amt eines Justizvollzugsobersekretärs gleichwertige Tätigkeit gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG Bln anzuerkennen. Entgegen der Ansicht des Beklagten nicht bereits deshalb, weil es sich bei § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG Bln um einen lex specialis in dem Sinne handele, dass dies die einzig denkbare Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung von Wehrdienstzeiten wäre. Für diese Auffassung findet sich keine gesetzliche Stütze. Zwar könnte das Wort „Weitere“ zu Beginn des § 28 Absatz 1 Satz 2 BBesG Bln auch als „Andere“, also als Rechtsgrundlage für die Anerkennung nicht bereits vom Satz 1 erfasster Zeiten verstanden werden. Allerdings wäre dann der zweite Halbsatz des Satzes 7 des § 28 Absatz 1 BBesG Bln überflüssig, nachdem eine mehrfache Anerkennung für denselben Zeitraum nicht erfolgt. Dieser nimmt auch Bezug auf die im ersten Halbsatz des Satzes 7 genannten Sätze 1 und 2 der Vorschrift. Zudem wird auch § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG Bln nicht so verstanden, dass hauptberufliche Tätigkeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nur nach dieser Nummer anerkannt werden können und nicht etwa auch nach § 28 Absatz 1 Satz 2 BBesG, wenn sie nicht gleichwertig sind (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 – OVG 4 B 13.15 –, juris Rn.43 f.; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 07. Februar 2018 – 28 K 438.15 –, juris Rn. 20 f.). Auch der Wortlaut des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG Bln bietet für eine abschließende Regelung keinen Anhaltspunkt. Die im Grundwehrdienst wahrgenommene Tätigkeit ist jedoch nicht gleichwertig im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG Bln. Gleichwertig ist eine Tätigkeit, wenn sie in ihrer Wertigkeit jedenfalls zum überwiegenden Teil der Funktionsebene des konkreten Dienstpostens entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit ihrer Bedeutung, das heißt Wertigkeit beziehungsweise Schwierigkeit nach mindestens einer Tätigkeit der jeweiligen Laufbahngruppe, für welche die Erfahrungszeiten angerechnet werden soll, entspricht (vgl. VG Kassel, Urteil vom 18. Juni 2020 – 1 K 2935/18.KS –, juris Rn.39). Gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Nach diesem Maßstab liegt hier keine Gleichwertigkeit vor, da der Kläger als Justizvollzugsobersekretär mit der Besoldungsgruppe A7 der Laufbahn des mittleren Dienstes gemäß § 1b Landesbesoldungsgesetz (LBG) in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Nr. 2 BBesG Bln zuzuordnen ist, wohingegen er am Ende seines Grundwehrdienstes im Rang eines Obergefreiten stand, welcher gemäß den §§ 20, 23 Absatz 1 Nr.1 BBesG in Verbindung mit der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz der Besoldungsgruppe A4 und somit dem einfachen Dienst zugehörig war. 2. Der Grundwehrdienst ist auch nicht gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG Bln anzuerkennen. Dessen Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da die Wehrdienstzeiten des Klägers weder nach § 9 ArbPlSchG noch nach § 12 oder § 13 ArbPlSchG auszugleichen sind. a. § 9 ArbPlSchG ist nicht einschlägig, da die Vorschrift nur solche Beamte erfasst, die bereits in einem Dienstverhältnis stehen und nunmehr ungeachtet dessen zum Wehrdienst einberufen werden (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 1995 – 10 A 10432/94 –, juris Rn. 22). Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt seines Wehrdienstes in keinem Dienstverhältnis. b. Auch aus § 12 Absatz 2 ArbPlSchG in Verbindung mit § 9 Absatz 7 ArbPlSchG kann der Kläger nichts herleiten. Diese Vorschrift schreibt vor, dass die Besoldungsgesetze für entlassene Soldaten, die nach dem Grundwehrdienst als Beamte eingestellt werden, unter Berücksichtigung des § 9 Absatz 7 die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter beziehungsweise die Erfahrungszeit, regeln. Eine Verpflichtung des Landesgesetzgebers zur pauschalen Anerkennung von Wehrdienstzeiten als Vorerfahrungszeit enthält § 12 Absatz 2 ArbPlSchG indes nicht, wie sich aus den ansonsten überflüssigen Vorschriften in § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 2 ArbPlSchG ergibt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. November 2015 – 28 K 113.15 –, juris Rn. 24) . c. Die Voraussetzungen des § 12 Absatz 3 ArbPlSchG in Verbindung mit § 12 Absatz 2 ArbPlSchG und § 9 Absatz 8 Satz 4 ArbPlSchG sind nicht erfüllt, denn dieser setzt voraus, dass sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes um eine Einstellung als Beamter bewirbt und in den Vorbereitungsdienst eingestellt wird. Der Kläger bewarb sich erst im Juni 2015, mithin fast 8 Jahre nach Beendigung seines freiwilligen Wehrdienstes, um einen Ausbildungsplatz im Berliner Justizvollzug. d. Dasselbe gilt im Ergebnis für § 13 Absatz 2 ArbPlSchG in Verbindung mit § 9 Absatz 8 Satz 4 und § 12 Absatz 2 ArbPlSchG, der voraussetzt, dass ein entlassener Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst eine für den künftigen Beruf als Beamter über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung beginnt, sich bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Abschluss der Ausbildung um eine Einstellung als Beamter bewirbt und aufgrund dieser Bewerbung eingestellt wird. e. Nach § 8a Absatz 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit § 9 Absatz 8 Satz 4 ArbPlSchG kommt die Anerkennung des Wehrdienstes ebenfalls nicht in Betracht. Danach gilt § 9 Absatz 8 Satz 4 ArbPlSchG entsprechend, wenn sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger Soldat auf Zeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses um eine Einstellung als Beamter bewirbt. 3. Der Grundwehrdienst ist auch nicht nach § 28 Absatz 1 Satz 2 BBesG Bln anzuerkennen, da er keine hauptberufliche Tätigkeit darstellt. Eine Tätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewollter Maßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20.04 –, juris Rn. 19). Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Voraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit jedenfalls bereits dann als erfüllt an, wenn die Tätigkeit ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten einnimmt (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20.04 –, juris Rn.19). Nicht darunter fallen Ausbildungszeiten. „Berufserfahrung kann nur im Beruf und nicht in der Berufsausbildung oder anlässlich von Wehrübungen erworben werden.“ (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 2 C 25.16 –, juris Rn. 14). Nach dem genannten Maßstab handelt es sich um Ausbildungszeiten, da der Grundwehrdienst dem Soldaten die grundlegenden Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln soll, die für die Tätigkeit in der Bundeswehr erforderlich sind. 4. Die Zeiten des Grundwehrdienstes sind auch nicht nach § 28 Absatz 1 Satz 4 BBesG Bln berücksichtigungsfähig, da dessen Voraussetzungen hier ersichtlich nicht vorliegen. II. Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst ist gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 BBesG Bln anzuerkennen. 1. Auch bei diesem handelt es sich nicht um eine nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG Bln dem Amt eines Justizvollzugsobersekretärs gleichwertige Tätigkeit, da der vom Kläger am Ende seiner Wehrdienstzeit erreichte Rang eines Hauptgefreiten gemäß den §§ 20, 23 Absatz 1 Nr. 1 BBesG in Verbindung mit der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz der Besoldungsgruppe A4 und somit dem einfach Dienst zugehörig war. 2. Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst ist auch nicht gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG Bln anzuerkennen. Das Arbeitsplatzschutzgesetz gilt gemäß § 16 Absatz 2 ArbPlSchG auch für den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetz). Dessen Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt (siehe oben). 3. Der freiwillige Wehrdienst ist aber gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 BBesG Bln als förderliche hauptberufliche Tätigkeit anzuerkennen. Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst ist eine hauptberufliche Tätigkeit. Der Kläger kam seiner Tätigkeit in Vollzeit im Umfang von 40 Stunden pro Woche nach. Hierfür erhielt er auch ein Entgelt nach dem Wehrsoldgesetz. Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst baut auch auf dem zuvor geleisteten Grundwehrdienst auf und somit auf den in diesem Zeitabschnitt gesammelten Kenntnissen und Fähigkeiten, zu vergleichen mit einer zuvor durchlaufenen Ausbildung. Diese Tätigkeit war auch für das Amt eines Vollzugsobersekretärs förderlich. Förderlich ist eine Tätigkeit, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, das heißt, wenn die frühere Tätigkeit den Dienst als Beamter aufgrund der erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen zumindest erleichtert und verbessert (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 2 C 25.16 –, juris Rn. 15). Förderlichkeit kann demnach schon dann vorliegen, wenn die bisherige hauptberufliche Tätigkeit geeignet war, Fähigkeiten zu vermitteln, die dem Bewerber bei der Erfüllung seiner späteren Dienstaufgaben nützen können, sofern diese Fähigkeiten für den jetzigen Beruf von maßgebender Bedeutung sind (vgl. VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 07. Februar 2018 – 28 K 438.15 –, juris Rn.31 f.). Vortätigkeiten können nicht nur wegen des mit ihnen verbundenen Erwerbs fachlicher Kenntnisse, sondern auch wegen der durch sie erfolgten Herausbildung von für die spätere Tätigkeit nützlichen körperlichen, geistigen und charakterlichen Merkmalen förderlich sein. Dabei setzt die Förderlichkeit nicht voraus, dass die frühere Tätigkeit mit der späteren gleichwertig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2015 – OVG 4 B 35.14 –, juris Rn. 30). Die Förderlichkeit einer Tätigkeit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 2 C 25.16 –, juris Rn. 15). Nach diesem Maßstab sind die vom Kläger im Rahmen seines freiwilligen Wehrdienstes erlangten Fähigkeiten und Erfahrungen als förderlich, das heißt nützlich, für die Tätigkeit im Justizvollzugsdienst anzusehen. Die im freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst wahrgenommene Tätigkeit war geeignet, Fähigkeiten zu vermitteln, die dem Kläger bei der Erfüllung seiner Dienstaufgaben als Justizvollzugsobersekretärs nützen können. Der Kläger war unter anderem für die Erstellung von Ausbildungs- und Dienstplänen verantwortlich, musste dabei die verschiedenen organisatorischen aber auch persönlichen Belange der Soldaten berücksichtigen und konnte bei der etwas mehr als einem Jahr andauernden Tätigkeit entsprechende Erfahrungen sammeln. Die vom Kläger im Rahmen seines freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes erworbenen Fähigkeiten, dessen Tätigkeit von einer Verantwortlichkeit für einen größeren Personenkreis geprägt war, sind auch wesentlich für das Berufsbild eines Justizvollzugsbeamten. Die Beamten des Vollzugsdienstes sind in den Justizvollzugsanstalten maßgeblich für die Betreuung, Beaufsichtigung und Versorgung der Gefangenen zuständig. Zu den weiteren Aufgaben gehört das breite Aufgabenspektrum zur Einhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten. Hierbei ist insbesondere die Fähigkeit erforderlich, in Konfliktsituationen die divergierenden Interessen mehrerer Beteiligter zu erfassen, zu einem Ausgleich zu bringen und gegebenenfalls hierüber auch zu entscheiden. Dafür bedarf es neben einer sozialen Komponente auch der erforderlichen Konflikt- und Entschlussfähigkeit. Hinzu tritt das Erfordernis einer besonderen Organisationsfähigkeit. Soweit die Vortätigkeit für die jetzige Tätigkeit des Klägers förderlich ist, liegt die Entscheidung über den Umfang der Förderlichkeit im auf der Rechtsfolgenebene angesiedelten Ermessen des Beklagten. Die Behörde kann im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen, ob sich eine Vortätigkeit als wenig oder stark förderlich für die neue Verwendung erweist (vgl. VG Köln, Urteil vom 01. Juli 2013 – 15 K 4360/12 –, juris Rn. 15). Danach sind die Zeiten der Vortätigkeit in Bezug auf ihre Dauer und Qualität sowie den Umfang ihrer Nützlichkeit für die Verwendung des Beamten zu gewichten (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. August 2018 – 1 A 1044/16 –, juris Rn. 54). III. Die Ausbildung als Einzelhandelskaufmann war keine hauptberufliche Tätigkeit, sondern diente der beruflichen Qualifikation, sodass diese nicht nach § 28 Absatz 1 Satz 2 BBesG Bln anzuerkennen war. Die Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 Satz 4 BBesG Bln liegen ebenfalls nicht vor. IV. Die vom Kläger als Soldat auf Zeit geleistete Dienstzeit ist als förderlich im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 2 BBesG Bln anzuerkennen. Die grundsätzliche Förderlichkeit dieser Tätigkeit steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Der Beklagte hat jedoch zu Unrecht die vom Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Soldat auf Zeit absolvierten Grundausbildungen und Lehrgänge als von der Gesamttätigkeit als Zeitsoldat trennbare und deshalb nicht anerkennungsfähige – da nicht hauptberufliche – Ausbildungszeiten beurteilt. Einzelne Lehr- beziehungsweise Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit – welche grundsätzlich als förderlich anerkannt wird – sind der hauptberuflichen Tätigkeit zuzurechnen (a.A. VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 07. Februar 2018 – 28 K 438.15 –, juris), vor allem wenn der Dienstherr die Teilnahme unter Fortzahlung der Dienstbezüge unterstützt oder gar anweist. Die Teilnehme an einer Lehr- beziehungsweise Fortbildungsveranstaltung führt auch nicht zu einer Freistellung von Dienstpflichten, sondern zu einer Dienstpflicht zur Teilnahme an der konkreten Veranstaltung. Dann erscheint es sachgerecht, dass die Lehr- beziehungsweise Fortbildungsveranstaltung das Schicksal der üblichen Tätigkeit teilt. Die Zeiten der Grundausbildung sind ebenfalls als hauptberufliche Zeiten anzuerkennen. Grundsätzlich werden Ausbildungen nicht hauptberuflich ausgeübt. Der Kläger war zu den Zeiten der Grundausbildung aber auch hauptberuflich tätig und diese hauptberufliche Tätigkeit stellte den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dar. Gemäß seinem Dienstzeugnis vom 31. Mai 2007 war der Kläger – auch zu den Zeiten, zu denen er seine Grundausbildung absolvierte – als Stabsdienstsoldat in der Kompanieführung eingesetzt und nahm Tätigkeiten des allgemeinen Geschäftsverkehrs wahr. Da die Tätigkeit des Klägers im Übrigen, soweit er nicht an Lehr- beziehungsweise Fortbildungsveranstaltungen und den Grundausbildungen teilnahm, als hauptberufliche Tätigkeit durch den Beklagten anerkannt wurde, nahm der Kläger zu den Zeiten der Grundausbildung, sowohl diese als auch eine hauptberufliche Tätigkeit wahr. Dabei lag das Gewicht der Tätigkeit als Soldat auf Zeit gemäß dem Dienstzeugnis offensichtlich auf der hauptberuflichen Tätigkeit, da die Grundausbildung nicht einmal Erwähnung im Dienstzeugnis findet. Soweit der Beklagte die als Soldat auf Zeit absolvierte Dienstzeit insgesamt zu betrachten hat und diese auch förderlich ist, obliegt die Entscheidung, in welchem Maße die als grundsätzlich förderlich anzusehende Tätigkeit bei der Erfahrungsstufe tatsächlich berücksichtigt wird, dem Beklagten im Rahmen seiner Ermessensentscheidung (siehe oben). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO in Verbindung mit § 155 Absatz 1 Satz 1 VwGO. Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig (§ 162 Absatz 2 Satz 2 VwGO), da sich auch ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage mit Blick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache eines Bevollmächtigten bedient hätte (BeckOK VwGO/Kunze, 58. Ed. 1.7.2021, VwGO § 162 Rn. 85-86c.3). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger, der als Justizvollzugsobersekretär (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst des Beklagten steht, begehrt im Rahmen der erstmaligen Stufenfestsetzung seines Grundgehaltes die Anerkennung weiterer Erfahrungszeiten. Der Kläger absolvierte vom 01. Juli 2005 bis zum 31. März 2006 seinen Grundwehrdienst und im Anschluss hieran den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst vom 01. April 2006 bis zum 31. Mai 2007 bei der Bundeswehr im Umfang von 40 Stunden pro Woche. Zu seinen Tätigkeiten zählten gemäß dem Dienstzeugnis vom 31. Mai 2007 ab dem 18. April 2006 die administrative Unterstützung des Kompanieführers bei der Ausbildungsplanung in Zusammenarbeit mit dem Kompaniechef, das Führen der Sportübersichten der gesamten Zeit- und Berufssoldaten der Kompanie (ca. 50 Soldaten), das Erstellen der wöchentlichen Dienstpläne im Auftrag des Kompaniechefs und die Verwaltung der Tankkarten der Kompanie in Zusammenarbeit mit dem Kompanietruppenführer. Vom 01. August 2008 bis zum 13. Januar 2011 absolvierte der Kläger eine Ausbildung als Kaufmann im Einzelhandel bei der Firma S im Umfang von 40 Stunden pro Woche. Vom 01. Juli 2011 bis zum 30. November 2015 verpflichtete sich der Kläger als Soldat auf Zeit im Umfang von 40 Stunden pro Woche. Während seiner Dienstzeit absolvierte er vom 01. Juli 2011 bis zum 28. September 2011 und vom 01. Dezember 2011 bis zum 29. Februar 2012 eine Grundausbildung und tageweise verschiedene Lehrgänge oder Fortbildungsveranstaltungen. Gemäß dem Dienstzeugnis des Stabzugführers des Landeskommando Brandenburg vom 31. Mai 2017, war der Kläger ab dem 01. Juli 2011 als Stabsdienstsoldat in der Kompanieführung mit Tätigkeiten des allgemeinen Geschäftsverkehrs betraut. Vom dem 01. Oktober 2011 bis zum 27. September 2012 war er in einer anderen Kompanie ebenfalls als Stabsdienstsoldat tätig. Zum 01. Dezember 2015 wurde der Kläger unter der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Justizvollzugssekretär und mit Wirkung zum 01. Dezember 2017 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Justizvollzugsobersekretär ernannt. Mit Bescheid des Präsidenten des Kammergerichts – Zentrale Besoldungs- und Vergütungsstelle der Justiz (ZBV) – vom 31. Januar 2019 setzte der Beklagte mit Wirkung zum 01. Dezember 2017 die klägerische Besoldungsstufe erstmalig auf ein Grundgehalt der Besoldungsstufe A 7 Stufe 2 fest. Er erkannte die als Zeitsoldat geleistete Dienstzeit in einem Umfang von insgesamt 3 Jahren und 10 Monaten als förderliche Dienstzeit an. Weitere Zeiten erkannte er nicht an. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass nur gleichwertige hauptberufliche Tätigkeiten anrechenbar seien. Grundwehrdienst und freiwilliger Wehrdienst seien gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG Bln) nicht anzuerkennen. Die als Zeitsoldat geleisteten Zeiten vom 01. Juli 2011 bis 30. November 2015 seien gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 BBesG Bln zu 100 % als Erfahrungszeit anzuerkennen, soweit diese hauptberuflich ausgeübt worden seien. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 19. Februar 2019, wies der Beklagte mit Bescheid der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung vom 09. September 2019 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Zeiten des Grundwehrdienstes und des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nicht nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG Bln anzuerkennen seien, da sie nicht nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienstbedingter Verzögerung des Beginns des Dienstverhältnisses auszugleichen seien. Zwischen der Aufnahme des Dienstverhältnisses im Jahr 2015 und der Wehrdiensttätigkeit, die bereits im Jahr 2007 beendet gewesen war, bestehe keine derartige Kausalität. Die Ausbildung als Einzelhandelskaufmann sei keine hauptberufliche Tätigkeit, sondern eine berufliche Qualifikation. Soweit der Kläger als Soldat auf Zeit tätig war, seien die Zeiten der Grundausbildung und der vom Kläger besuchten Lehrgänge nicht anerkennungsfähig, da es sich dabei ebenfalls nicht um hauptberufliche Tätigkeiten gehandelt habe, sondern um Zeiten der Ausbildung. Dies gelte auch dann, wenn die Ausbildungszeiten während einer hauptberuflichen Tätigkeit wahrgenommen würden, da der Kläger zu diesen Zeiten offensichtlich von seinen normalen Dienstpflichten freigestellt worden sei. Der Kläger hat am 11. Oktober 2019 Klage erhoben. Er macht geltend, bereits der Grund- und freiwillige Wehrdienst seien förderlich gewesen. Die geltend gemachten Zeiten seien deshalb nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BBesG Bln anzuerkennen. Die Zeit der Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann sei gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 BBesG Bln anzurechnen. Die Tätigkeit als Soldat auf Zeit sei gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BBesG Bln umfassend zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt wörtlich, 1) ihm unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Kammergerichts – Zentrale Besoldungs- und Vergütungsstelle der Justiz – vom 31. Januar 2019 – Gz.: 24335873 – in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 09. September 2019 – Gz.: III B Just Sch – 2400/E/22/2019 – im Rahmen der erstmaligen Besoldungsstufenfestsetzung auch folgende Zeiten anzuerkennen: a) 01.07.2005 bis 31.05.2007 (Grund- und freiwilliger Wehrdienst bei der Bundeswehr) b) 01.08.2008 bis 13.01.2011 (Ausbildung z. Einzelhandelskaufmann bei der Fa. S) c) 01.07.2011 bis 30.11.2015 (Zeitsoldat bei der Bundeswehr); 2) die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, bei den vom Kläger absolvierten Lehrgängen und der Ausbildung fehle es am Tatbestandsmerkmal der Hauptberuflichkeit, auch wenn diese Zeiten innerhalb einer hauptberuflichen Tätigkeit liegen würden. Bezüglich der Wehrdienstzeiten handele es sich bei § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG Bln um die speziellere Vorschrift, sodass daneben § 28 Absatz 1 Satz 2 BBesG Bln nicht anzuwenden sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung der Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und das Vorbringen der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Verwaltungsvorgänge, 1 Personalakte, 1 Bundeswehrakte) des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben.