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Beschluss

28 L 409.16 A

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:1215.28L409.16A.0A
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Leitsätze
1. Es ist schon zweifelhaft, ob dem Verb „abfassen“ zwangsläufig die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung zukommt (Entgegen: VG Gelsenkirchen, 2016-06-24, 3a K 4187/15.A; VG Düsseldorf, 2016-06-28, 22 K 4119/15.A; Anschluss: VG Oldenburg, 2016-10-20, 15 B 5090.16).(Rn.15) 2. Der Hinweis in einer Rechtsmittelbelehrung auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache ist richtig.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist schon zweifelhaft, ob dem Verb „abfassen“ zwangsläufig die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung zukommt (Entgegen: VG Gelsenkirchen, 2016-06-24, 3a K 4187/15.A; VG Düsseldorf, 2016-06-28, 22 K 4119/15.A; Anschluss: VG Oldenburg, 2016-10-20, 15 B 5090.16).(Rn.15) 2. Der Hinweis in einer Rechtsmittelbelehrung auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache ist richtig.(Rn.18) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 28 K 410.16 A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Oktober 2016 anzuordnen, über den gem. § 76 Abs. 4 des Asylgesetzes - AsylG - der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig. 1. Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25. Oktober 2016 gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist unstatthaft, denn der Bescheid ist bestandskräftig geworden, so dass der Klage von vornherein keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO mehr zukommen kann. Ein Aussetzungsantrag ist nur statthaft, wenn die angegriffene Maßnahme noch nicht bestandskräftig ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn. 130; Schoch/Schneider/Bier-Schoch, VwGO, 31. Ergänzungslieferung Juni 2016, § 80 Rn. 457 m.w.N.). Der Bescheid des Bundesamtes vom 25. Oktober 2016, der dem Antragsteller nach dessen eigenem Vortrag am selben Tag zugestellt wurde, ist mit Ablauf der Klagefrist, die vorliegend gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eine Woche betrug, am 2. November 2016 bestandskräftig geworden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war hier die Wochenfrist maßgebend und die Frist nach § 58 Abs. 2 VwGO. Danach ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres zulässig, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder unrichtig erteilt wurde. Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, denn die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung war ordnungsgemäß. Die 6. Kammer des VG Berlin hat mit Beschluss vom 16. November 2016 - VG 6 L 1249.16 A - zu einer gleichlautenden Rechtsbehelfsbelehrung des Bundesamtes u.a. Folgendes ausgeführt: „Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält oder einen zusätzlichen unrichtigen oder irreführenden Hinweis aufweist, der generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2016 - BVerwG 3 PKH 5.15 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 31. August 2015 - BVerwG 2 B 61.14 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 16. November 2012 - BVerwG 1 WB 3.12 -, juris Rn. 14, jeweils m.w.N.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO ist der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf an-zubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich zu belehren. Die Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Bescheid auch in russischer Sprache beige-fügt war, lautet: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von einer Woche nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in 90343 Nürnberg, zu richten. Sie soll einen bestimmten Antrag erhalten. Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sind binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides anzugeben. Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist (§ 87b Abs. 3 VwGO). Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei dem oben genannten Verwaltungsgericht gestellt werden.“ Die Rechtsbehelfsbelehrung weist damit in ihrem ersten Absatz alle nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben zur Klageerhebung auf. Sie enthält in den ebenfalls die Klageerhebung betreffenden Absätzen zwei und drei keinen zusätzlichen unrichtigen oder irreführenden Hinweis, der zu einer Unrichtigkeit im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO führt (vgl. zum zweiten Absatz der Rechtsbehelfsbelehrung die gesetzlichen Vorgaben in § 81 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 VwGO und zum dritten Absatz die Regelung des § 74 Abs. 2 AsylG). Der von dem Antragsteller vertretenen Auffassung, die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ erwecke im Ergebnis zu Unrecht den Eindruck, dass die Klage schriftlich erhoben werden müsse, ist nicht zu folgen. Der Antragsteller meint, dem Verb „abfassen“ komme ganz überwiegend die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung zu, und teilt eine in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, nach der die verwendete Rechtsbehelfsbelehrung den falschen Eindruck erwecke, der Betreffende habe selbst für die Schriftform zu sorgen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Juni 2016 - 3a K 4187/15.A -, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016 - 22 K 4119/15.A -, juris Rn. 47-58; a.A. VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 15 B 5090.16 -, juris Rn. 10-11). Legte man dieses Verständnis der Rechtsbehelfsbelehrung zugrunde, wäre sie unrichtig, denn eine Beschränkung auf die schriftliche Klageerhebung stünde in Widerspruch zu § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach Klagen beim Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden können. Der von dem Antragsteller geltend gemachten Lesart der Rechtsbehelfsbelehrung ist jedoch entgegenzutreten. Die in dem angefochtenen Bescheid verwendete Rechtsbehelfsbelehrung enthält keinen Hinweis auf die Erforderlichkeit der schriftlichen Klageerhebung und schließt die mündliche Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts-stelle nicht aus. Es ist schon zweifelhaft, ob dem Verb „abfassen“ zwangsläufig die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung zukommt. So verwenden verschiedene deutsche Gesetze Formen des Verbes „abfassen“ mit der Ergänzung „schriftlich“, die überflüssig wäre, wenn dem Abfassen die Schriftform bereits immanent wäre (vgl. „schriftlich abzufassen“ in § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 41a Abs. 1 Satz 1 der Straf-prozessordnung - StPO - und § 84 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes - ArbGG -, „schriftlich abgefasst“ in § 129 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - und § 311 Abs. 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Selbst wenn die Bedeutung des Abfassens einer schriftlichen Niederlegung entspräche, ließe sich der verwendeten Rechtsbehelfsbelehrung jedenfalls nicht entnehmen, dass der Betreffende selbst für die Schriftform zu sorgen hat. Denn auch eine mündlich zur Niederschrift erhobene Klage wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (in deutscher Sprache) schriftlich abgefasst (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 10). Daraus ergibt sich, dass der Passus zur Abfassung in deutscher Sprache nicht auf die Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der Klageerhebung abzielt, sondern lediglich verdeutlicht, dass die Klageerhebung in deutscher Sprache zu erfolgen hat. Dieser Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache ist richtig. Gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - ist die Gerichtssprache Deutsch. Eingaben in anderer Sprache können danach keine fristwahrende Wirkung entfalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990 - 9 B 506.89 -, juris Rn. 2; Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 184 Rn. 5 m.w.N.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016, a.a.O., Rn. 60). Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache wird auch nicht dadurch unrichtig, dass Eingaben in anderer Sprache ausnahmsweise dann fristwahrende Wirkung entfalteten können, wenn sie einen noch verständlichen Hinweis in deutscher Sprache enthalten, es werde ein Rechtsbehelf eingelegt (vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016, a.a.O., Rn. 62-63). Denn für die Wirksamkeit der Klageerhebung kommt es im Einklang mit der Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung auch in dieser Konstellation darauf an, ob einer deutschen Formulierung die Einlegung des Rechtsbehelfs zu entnehmen ist. Darüber hinaus trifft auch der Einwand nicht zu, der die Niederschrift aufnehmende Urkundsbeamte der Geschäftsstelle könne gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 190 GVG den Dienst eines Dolmetschers wahrnehmen, sodass es einer deutschsprachigen Äußerung des Rechtsschutzsuchenden nicht bedürfe (vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016, a.a.O., Rn. 64). Ein Anspruch auf einen Dolmetscher zum Zweck der mündlichen Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in einer Fremdsprache besteht nicht. Die Regelung nach § 190 GVG betrifft gerade nicht die Situation, in der der Urkundsbeamte der Geschäfts-stelle das mündliche Vorbringen einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Person nicht versteht und deswegen einen Dritten als Dolmetscher hinzuzieht, sondern stellt lediglich klar, dass ein in einer mündlichen Verhandlung als Urkundsbeamter tätiger Bediensteter als Dolmetscher fungieren kann (vgl. KK-StPO-Diemer, 7. Auflage 2013, § 190 GVG Rn. 1). Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts, das keine Bedenken gegen eine Rechtsbehelfsbelehrung äußerte, nach der eine Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990, a.a.O.). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall sah das Bundesverwaltungsgericht keinen Wiedereinsetzungsgrund, nachdem eine fremd-sprachig erhobene Klage die Klagefrist nicht gewahrt hatte, da sich der Kläger „be-wußt über den Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung hinweggesetzt“ habe. Es stellte dabei klar, es handle nicht ohne Verschulden, „wer bewußt entgegen der ausdrücklichen und von ihm auch verstandenen Angabe in der Rechtsmittelbelehrung, daß eine einzulegende Klage in deutscher Sprache abgefaßt sein muß, bei Gericht eine Klageschrift in einer fremden Sprache einreicht“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990, a.a.O., Rn. 3). Diesen Ausführungen, denen sich mittlerweile auch die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 28. November 2016 - VG 21 L 345.16 A -) angeschlossen hat und der auch der hiesige Einzelrichter folgt, ist nichts hinzuzufügen. Die Klage ist erst am 2. Dezember 2016 bei Gericht eingegangen und damit einen Monat nach Ablauf der Klagefrist. 2. Der am selben Tag gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zudem seinerseits verfristet, denn gemäß § 36 Abs. 3 AsylG beträgt die Antragsfrist für Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Abschiebungsandrohungen bei Ablehnungen von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet ebenfalls eine Woche. Die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch insoweit nicht, denn die den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO betreffende Rechtsbehelfsbelehrung war ebenfalls ordnungsgemäß. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen werden. 3. Eine Wiedereinsetzung in die Antrags- und Klagefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO scheidet aus, weil der anwaltlich vertretene Antragsteller einen solchen Antrag nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht gestellt hat. Sie ist auch nicht von Amts wegen nach § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO zu gewähren, da Gründe für die Fristversäumung weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).