Urteil
28 K 6.14
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0418.VG28K6.14.00
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Leitsätze
1. Wer im Rahmen eines Bewerberauswahlverfahrens nicht eingestellt wird, wird unmittelbar im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt.(Rn.54)
2. Wenn einzelne Mitbewerber in der Bewerbung freiwillig Angaben zu ihrer Religion machen, ist daraus ein Kausalzusammenhang dafür, dass diese wegen der Religion bevorzugt wurden, nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ohne weiteres ersichtlich.(Rn.56)
3. Ob politische Ansichten oder eine Parteizugehörigkeit das Merkmal „Weltanschauung“ i.S.d. § 1 AGG erfüllen, ist umstritten, nach Auffassung der Kammer aber im Ergebnis zu verneinen.(Rn.58)
4. Mit dem „Alter“ werden alle Differenzierungen erfasst, die an das Lebensalter einer Person anknüpfen.(Rn.62)
5. Der bloße Hinweis darauf, dass ältere oder jüngere Mitbewerber zum Zuge gekommen sind, kann keinesfalls allein ausreichen, um eine Diskriminierung für überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen.(Rn.62)
6. Hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen Nachteil und verpöntem Merkmal ist in § 22 AGG eine Beweislastregelung getroffen, die sich zugleich auf die Darlegungslast auswirkt.(Rn.63)
7. Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts ändert nichts an dem in § 22 AGG geregelten Maßstab der materiellen Beweislast, die auch im Verwaltungsprozess gilt. Deshalb ist auch im Verwaltungsprozess zwischen den beiden Stufen der Darlegungs- und Beweislast nach § 22 AGG zu trennen.(Rn.64)
8. Die Tatsache, dass ausgewählte Konkurrentinnen und Konkurrenten schlechtere Examina vorzuweisen hatten als der Bewerber begründet nicht die Vermutung, dass die Auswahlentscheidung unter Diskriminierung aufgrund des pönalisierten Merkmals des Alters erfolgte.(Rn.70)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer im Rahmen eines Bewerberauswahlverfahrens nicht eingestellt wird, wird unmittelbar im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt.(Rn.54) 2. Wenn einzelne Mitbewerber in der Bewerbung freiwillig Angaben zu ihrer Religion machen, ist daraus ein Kausalzusammenhang dafür, dass diese wegen der Religion bevorzugt wurden, nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ohne weiteres ersichtlich.(Rn.56) 3. Ob politische Ansichten oder eine Parteizugehörigkeit das Merkmal „Weltanschauung“ i.S.d. § 1 AGG erfüllen, ist umstritten, nach Auffassung der Kammer aber im Ergebnis zu verneinen.(Rn.58) 4. Mit dem „Alter“ werden alle Differenzierungen erfasst, die an das Lebensalter einer Person anknüpfen.(Rn.62) 5. Der bloße Hinweis darauf, dass ältere oder jüngere Mitbewerber zum Zuge gekommen sind, kann keinesfalls allein ausreichen, um eine Diskriminierung für überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen.(Rn.62) 6. Hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen Nachteil und verpöntem Merkmal ist in § 22 AGG eine Beweislastregelung getroffen, die sich zugleich auf die Darlegungslast auswirkt.(Rn.63) 7. Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts ändert nichts an dem in § 22 AGG geregelten Maßstab der materiellen Beweislast, die auch im Verwaltungsprozess gilt. Deshalb ist auch im Verwaltungsprozess zwischen den beiden Stufen der Darlegungs- und Beweislast nach § 22 AGG zu trennen.(Rn.64) 8. Die Tatsache, dass ausgewählte Konkurrentinnen und Konkurrenten schlechtere Examina vorzuweisen hatten als der Bewerber begründet nicht die Vermutung, dass die Auswahlentscheidung unter Diskriminierung aufgrund des pönalisierten Merkmals des Alters erfolgte.(Rn.70) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach der Verweisung des Arbeitsgerichts Berlin gemäß § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - eröffnet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Das Entschädigungsbegehren setzt eine vorherige Behördenentscheidung in der Form eines Verwaltungsakts nicht voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 547/12 –, juris, Rn. 17; Urteil vom 4. August 2009 – 9 S 3330/08 –, juris, Rn. 16). Dafür ist ohne Belang, dass die Beklagte den geltend gemachten Entschädigungsanspruch des Klägers vor Klageerhebung mit Schreiben vom 23. Juli 2013 als unbegründet zurückgewiesen hat. Bei diesem Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Es enthält nicht die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Feststellung (vgl. hierzu § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -), dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, sondern lediglich die Ablehnung eines beantragten Realakts in Form der Zahlung des durch den Kläger beanspruchten Geldbetrags (vgl. auch VG Göttingen, Urteil vom 18. März 2014 – 1 A 247/12 –, juris, Rn. 13, m.w.N). Der auf Zahlung einer Mindestentschädigung gerichtete Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt. Der Kläger durfte die genaue Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt werden. Damit wird dem Gericht über deren Höhe ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. Bundesratsdrucksache 329/06, S. 40, Bundestagsdrucksache 16/1780, S. 38). Der Kläger muss lediglich Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrags heranziehen soll, benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angeben (VG Karlsruhe, Urteil vom 08. Februar 2013 – 8 K 1153/12 – m.w.N.). Vorliegend wurden der Klageantrag auf einen Mindestbetrag beziffert sowie alle Tatsachen, die eine Berechnung des Schadensersatzes möglich machen, vorgetragen. Die Frage, ob im Falle der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen § 126 Abs. 2 BBG die Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung erforderlich ist (bezüglich des Streitstandes zum gleichlautenden § 54 BeamtStG siehe VG Trier, Urteil vom 21. Juli 2015 – 1 K 556/15.TR –, juris, Rn. 35 ff.), kann hier dahinstehen, da sich die Beklagte jedenfalls rügelos eingelassen und damit nicht auf die Durchführung eines Vorverfahrens bestanden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 – 11 C 2/93 –, juris, Rn. 18, st. Rspr.). Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht, deshalb weil der Kläger nicht gegen die Ernennung seiner Konkurrenten um die jeweilige Stelle vorgegangen ist. Denn im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - ist der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG im Hinblick auf seine Voraussetzungen und Zielrichtung anders strukturiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 – BVerwG 2 B 145.11 –, juris, Rn. 10). II. Die Klage ist aber unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG. Nach dieser Vorschrift kann der oder die Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Zwar unterfallen der Kläger und die Beklagte dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes (1). Der Kläger hat auch die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG eingehalten (2). Es kam zudem zu einer Benachteiligung des Klägers (3). Der Kläger wurde aber in der Gesamtschau der Umstände in dem Verfahren BMI-07-2012 nicht wegen einer ihm unterstellten „Religion“ oder „Weltanschauung“ benachteiligt (4). Ebenso fehlt es diesbezüglich hinsichtlich des Merkmals des „Alters“ an einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für den notwendigen Kausalzusammenhang (5). Auch in dem Verfahren VJ-01-2013 liegt eine Diskriminierung des Klägers aufgrund eines pönalisierten Merkmals nicht vor (6). 1. Die Beteiligten unterfallen dem persönlichen Anwendungsbereich des AGG. Der Kläger gilt als Bewerber für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG als Beschäftigter im Sinne des Gesetzes. Dessen Vorschriften gelten hiernach unter anderem für Beamtinnen und Beamte des Bundes, wenngleich nur „unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung“. Bewerber ist derjenige, der sich subjektiv ernsthaft um eine Stelle beworben hat und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt (vgl. BAG, Urteil vom 12. November 1998 – 8 AZR 365/97 –, juris, Rn. 74). Die Beklagte als möglicher (künftiger) Dienstherr des Klägers ist zugleich Arbeitgeber im Sinne des AGG (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 5 C 16.10 – BVerwGE 139, 135). 2. Der Kläger hat den Entschädigungsanspruch rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht. Gemäß § 15 Abs. 4 AGG muss der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Es handelt sich dabei um eine mit Art. 9 der Richtlinie 2000/78/EG vereinbare materielle Ausschlussfrist (BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 – 2 C 3.13 – und – 2 C 6.13 –, juris, jeweils Rn. 47 f. m.w.N.), deren Nichteinhaltung zum Verlust des Anspruchs führt (VG Osnabrück, Urteil vom 22. Juli 2015 – 3 A 78/12 –, juris, Rn. 26; VG Bayreuth, Urteil vom 24. Mai 2016 – B 5 K 14.106 –, juris, Rn. 25 m.w.N.). Allerdings ist für den Fall einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs § 15 Abs. 4 AGG dahin auszulegen, dass die Ausschlussfrist erst mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem dem Beschäftigten die Ablehnung zugegangen ist und er zusätzlich Kenntnis von der Benachteiligung erlangt hat. Der Zeitpunkt des Zugangs der Ablehnung stellt damit den frühestmöglichen Zeitpunkt des Fristbeginns dar (BAG, Urteil vom 15. März 2012 – 8 AZR 37/11 –, juris, Rn. 59 m.w.N.). Frühestmöglicher Zeitpunkt für eine mögliche Kenntnis des Klägers und damit Fristbeginn ist vorliegend der 6. Mai 2013, als in der Zeitung „Welt“ der Artikel „Haarsträubende Personalpolitik im Innenministerium“ erschien. Da der 6. Juli 2013 auf einen Samstag fiel, ist gemäß § 193 BGB analog (vgl. Repgen in: Staudinger, BGB § 193, Rn. 13) der Ablauf der Frist auf den 8. Juli 2013 festzulegen. Am 8. Juli 2013 sind unstreitig die Originale des Aufforderungsschreibens des Klägers auf Zahlung von Entschädigung bei der Beklagten eingegangen. Auf die Frage, ob die vorher vermeintlich abgesandten Faxe am 5. Juli 2013 bei der Beklagten eingegangen sind, kommt es daher nicht an, da jedenfalls die Originale fristwahrend eingegangen sind. 3. Der Kläger wurde auch benachteiligt. Eine Benachteiligung im Sinne des § 7 Abs. 1 AGG ist jede unterschiedliche Behandlung, die mit einem Nachteil verbunden ist; nicht erforderlich ist, dass in Benachteiligungsabsicht gehandelt oder die Benachteiligung sonst schuldhaft bewirkt worden ist. Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die unmittelbare Benachteiligung kann dabei auch in einem Unterlassen liegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 547/12 –, juris, Rn. 25). Der Kläger wurde dadurch, dass er von der Beklagten nicht eingestellt wurde, unmittelbar i.S.d. § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt. Er hat durch die Nichteinstellung eine weniger günstige Behandlung erfahren als die letztlich eingestellten Bewerberinnen und Bewerber. 4. Der Kläger wurde in keinem der beiden Stellenbesetzungsverfahren wegen einer ihm von der Beklagten unterstellten „Religion oder Weltanschauung“ benachteiligt. a) Eine Diskriminierung aufgrund des Merkmals „Religion“ liegt offensichtlich nicht vor. Die Religionszugehörigkeit wurde weder in den Ausschreibungen als erforderliche Anforderung genannt, noch im Bewerbungsverfahren abgefragt oder auch nur erfasst. Sie spielte auch ausweislich des beigezogenen Auswahlvorgangs keine Rolle. Die Religion des Klägers ist selbst im vorliegenden Klageverfahren unbekannt geblieben. Selbst wenn einzelne Mitbewerber in der Bewerbung freiwillig Angaben zu ihrer Religion gemacht haben, ist ein Kausalzusammenhang dafür, dass diese wegen der Religion bevorzugt zum AC eingeladen wurden, nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit dargelegt oder nach Würdigung der Gesamtumstände ersichtlich. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich in bloßen Behauptungen und Spekulationen aus Zeitungsartikeln und Kleinen Anfragen, deren Quellen allerdings im Dunkeln bleiben und die selbst keinerlei konkrete Tatsachen benennen, die eine Diskriminierung wegen der Religion zumindest möglich erscheinen lassen. Der Artikel in der Zeitung „Die Zeit“ vom 23. Mai 2013 beruft sich beispielsweise auf „ehemalige wie aktuelle BMI-Mitarbeiter“. Dahingehende Quellen sind namentlich nicht benannt. Vielmehr wird der Name des Klägervertreters benannt, der in dem Artikel dahingehend zitiert wird, dass „gute Chancen [bestünden], durch Konkurrentenklage beim Verwaltungsgericht die noch ausstehenden Einstellungen zu verhindern“. Auch die Kleinen Anfragen der SPD-Bundestagsfraktion basieren nur auf den genannten Presseartikeln. b) Ebenso wenig liegt eine Diskriminierung wegen einer (dem Kläger unterstellten) Weltanschauung vor. Der Begriff „Weltanschauung“ ist nicht einheitlich definiert. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) versteht darunter „eine nur mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel menschlichen Lebens (BAG, Beschluss vom 22. März 1995, – 5 AZB 21/94 –, juris, Rn. 51). In Abgrenzung dazu lege die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende ("transzendente") Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche ("immanente") Bezüge beschränke (BVerfGE 32, 98, 107; BVerwGE 37, 344, 363; 61, 152, 156; 90, 112, 115). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992 – 6 C 5/91 –, juris, Rn. 22) sieht in einer Weltanschauung ein subjektiv verbindliches Gedankensystem, das sich mit Fragen nach dem Sinnganzen der Welt und insbesondere des Lebens der Menschen in dieser Welt befasse und das zu sinnentsprechenden Werturteilen führe. Überzeugungen zu einzelnen Teilaspekten des Lebens würden danach nicht genügen. Ob politische Ansichten oder eine Parteizugehörigkeit das Merkmal „Weltanschauung“ i.S.d. § 1 AGG erfüllen, ist umstritten. Das BAG hat es noch im Jahr 2011 dahinstehen lassen, ob Parteizugehörigkeit oder das Eintreten für deren Ziele als Weltanschauung gemäß § 1 AGG genügen (BAG, Urteil vom 12. Mai 2011, – 2 AZR 479/09 –, juris, Rn. 38). In einem Urteil aus dem Jahr 2014 stellt es jedoch fest, dass die (unterstellte) Unterstützung einer politischen Partei (dort der kommunistischen Partei Chinas) „keinerlei Bezug zu einer Weltanschauung“ aufweise (BAG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 AZR 482/12 –, juris, Rn. 38). Das Thüringer Landessozialgericht (Urteil vom 8. Mai 2014 – L 1 SV 1263/10 –, juris, Rn. 22 f.) sieht eine Ungleichbehandlung aufgrund politischer Überzeugungen auch nicht als vom AGG geschützt an. Eine Weltanschauung stelle vielmehr eine „einer Religion ähnliche Überzeugung“ dar. Auch das BVerwG hat sich dahingehend positioniert, dass dem Begriff der Weltanschauung – jedenfalls im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 4 GG – eine politische Überzeugung nicht unterfällt (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2004 – 6 C 17/03 –). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Dass eine andere als im Rahmen des Art. 4 GG angewandte Interpretation des Begriffs „Weltanschauung“ im Rahmen des AGG angebracht wäre, ist auch nicht ersichtlich. Dafür spricht zum einen die systematische und wörtliche Einbettung des Begriffs in § 1 AGG, welche der des Art. 4 GG entspricht. Die Formulierung „Religion oder Weltanschauung“ als ein quasi gemeinsames und nicht unter einen weiteren Aufzählungspunkt gefasstes Merkmal zeigt zudem, dass sich die Weltanschauung an der Religion orientieren soll und nicht etwa andersrum. Ließe man den bloßen Begriff der „Überzeugung“ (so Braun in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, 4. Auflage 2017, AGG § 1, Rn. 13) als Weltanschauung ausreichen, würde die Religion letztlich eine Unterkategorie der Weltanschauung sein. Im Übrigen führte dies zu einer uferlosen Anwendung des Begriffs der „Weltanschauung“. Gegen eine Subsumtion politischer Ansichten oder Aktivitäten unter den Begriff der Weltanschauung sprechen im Übrigen auch die Gesetzesmaterialien zum AGG (siehe Bundestagsdrucksache 16/2022, Seite 12 f.). Daraus geht hervor, dass der Gesetzgeber ganz bewusst davon abgesehen hat, politische Anschauungen als pönalisiertes Merkmal in das AGG aufzunehmen. Dies hat aber keinesfalls zur Folge, dass der Kläger hier völlig schutzlos geblieben wäre. Es stand ihm frei, einen beamtenrechtlichen Konkurrenzstreit zu führen, in dessen Rahmen eine Benachteiligung aufgrund der politischen Anschauung wegen ihrer ausdrücklichen Nennung in § 9 BBG zu berücksichtigen wäre. Das AGG soll demgegenüber jedoch nur solche Benachteiligungen verhindern, die sich auf bestimmte, im AGG abschließend aufgezählte Merkmale (vgl. Schlachter in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Auflage 2018, AGG § 1, Rn. 3) beziehen. Nach diesen Maßstäben läge eine Diskriminierung wegen der (unterstellten) Weltanschauung selbst dann nicht vor, wenn man das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellte und die Auswahl entgegen § 9 BBG wegen der politischen Anschauung erfolgt wäre. c) Aus der Möglichkeit der Angabe von sozialem und gesellschaftlichem Engagement in der Online-Bewerbermaske kann im Übrigen kein in der Ausschreibung begründetes Indiz für eine Benachteiligung gesehen werden. Die Abfrage von sozialem und gesellschaftlichem Engagement stellt einen üblichen Vorgang bei Bewerbungsverfahren dar. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beklagte damit gezielt nach religiösem oder politischem Engagement oder einer Parteizugehörigkeit gefragt hat. Wenn einige der Bewerber dieses Feld dazu genutzt haben, ihre Parteizugehörigkeit oder Stipendien zu offenbaren, belegt dies für sich genommen noch keine Diskriminierung bei der Auswahlentscheidung der Beklagten. Hierfür müssten tatsächliche Anhaltpunkte ersichtlich sein, die dafür sprechen, dass die Religion oder die Weltanschauung der Bewerber bei der Auswahlentscheidung abgefragt und berücksichtigt wurden oder zumindest eine Rolle gespielt haben. Dies ist aber - wie oben dargelegt - nicht der Fall. 5. Der Kläger wurde schließlich auch nicht wegen seines Alters diskriminiert. Mit dem „Alter“ werden alle Differenzierungen erfasst, die an das Lebensalter einer Person anknüpfen (Bundestagsdrucksache 16/1780, S. 31). Es besteht zwar die Möglichkeit, dass der zum Zeitpunkt der Bewerbung 47 Jahre alte Kläger von einer Altersdiskriminierung betroffen war. Allerdings ist hat jeder Bewerber „sein“ Alter, so dass der bloße Hinweis darauf, dass ältere oder jüngere Mitbewerber zum Zuge gekommen sind, keinesfalls allein ausreichen kann, um eine Diskriminierung für überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Denn es ist praktisch geradezu ausgeschlossen, dass alle Bewerber dasselbe Alter aufweisen, so dass eine Differenzierung zwingend erscheint. Für die Annahme einer Diskriminierung wegen Alters müssen daher zumindest Indizien vorliegen, die es überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass das Alter für die Auswahlentscheidung wenigstens kausal geworden ist. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Behandlung und einem pönalisierten Merkmal (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AGG: „…wegen eines in § 1 genannten Grundes…“) ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an das jeweilige Merkmal anknüpft oder durch dieses motiviert ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund das ausschließliche Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist. Ausreichend ist vielmehr, dass das verpönte Merkmal Bestandteil eines Motivbündels ist, welches die Entscheidung beeinflusst hat (vgl. BAG, Urteil vom 22. August 2013 – 8 AZR 563/12 –, juris, Rn. 47; Urteil vom 21. Juni 2012 – 8 AZR 364/11 –, juris, Rn. 32, st. Rspr.). Hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen Nachteil und verpöntem Merkmal ist in § 22 AGG eine Beweislastregelung getroffen, die sich zugleich auf die Darlegungslast auswirkt. Danach trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat, wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Ein erfolgloser Bewerber genügt danach seiner Darlegungslast, wenn er Indizien vorträgt, die seine Benachteiligung wegen eines unzulässigen Merkmals vermuten lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 – Rs. C-415/10 – Meister, juris, Rn. 42, zu Art. 9 der Richtlinie 2000/78/EG; Urteil vom 21. Juli 2011 – Rs. 104/10 – Kelly, juris, Rn. 30; Urteil vom 10. März 2005 – Rs. C-196/02 – Nikoloudi, juris, Rn. 75, jeweils zum inhaltsgleichen Art. 4 der Richtlinie 97/80/EG). Dies ist dann der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen – aus objektiver Sicht und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung zumindest auch wegen jenes Merkmals erfolgt ist. Denn durch die Verwendung der Begriffe „Indizien“ und „vermuten“ bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass es hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen einem der in § 1 AGG genannten Gründe und einer ungünstigeren Behandlung genügt, Hilfstatsachen vorzutragen, die zwar nicht zwingend den Schluss auf die Kausalität zulassen, die aber gleichwohl die Annahme rechtfertigen, dass die Kausalität gegeben ist (vgl. BAG, Urteil vom 22. August 2013 – 8 AZR 563/12 –, juris, Rn. 47; Urteil vom 23. August 2012 – 8 AZR 285/11 –, juris, Rn. 32). Besteht eine derartige Vermutung für die Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, trägt nach § 22 AGG die andere Partei – hier der beklagte Dienstherr – die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (vgl. BAG, Urteil vom 22. August 2013 – 8 AZR 563/12 –, juris, Rn. 48). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Verwaltungsprozess aufgrund des dort herrschenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) die von den Arbeitsgerichten bestehenden Anforderungen an die Darlegung seitens des unterlegenen Bewerbers nicht ungesehen auf den Verwaltungsprozess übertragen werden dürfen. Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts ändert allerdings nichts an dem in § 22 AGG geregelten Maßstab der materiellen Beweislast, die auch im Verwaltungsprozess gilt. Danach ist auch im Verwaltungsprozess zwischen den beiden Stufen der Darlegungs- und Beweislast nach § 22 AGG zu trennen. Zunächst müssen auf der ersten Stufe Indizien dargelegt oder ersichtlich sein, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Diskriminierung vermuten lassen. Reine Spekulationen oder Mutmaßungen reichen hingegen nicht aus. Vielmehr bedarf es konkreter Anknüpfungstatsachen, die eine Vermutung nahelegen und für überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Erst wenn solche Indizien vorliegen, müssen auf der zweiten Stufe Tatsachen nachgewiesen werden, die die Vermutung widerlegen und aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere Gründe als das pönalisierte Merkmal zu der weniger günstigen Behandlung geführt haben (vgl. BAG, Urteil vom 19. August 2010 – 8 AZR 530/09 –, juris, Rn. 61; Urteil vom 13. Oktober 2011 – 8 AZR 608/10 –, juris, Rn. 49; Urteil vom 17. August 2010 – 9 AZR 839/08 –, juris, Rn. 45). Bei Anlegung dieses Maßstabes ist es dem Kläger in keinem der beiden verfahrensgegenständlichen Fälle gelungen, hinreichende Tatsachen vorzutragen, die - aus objektiver Sicht und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - darauf schließen lassen, dass die ungünstigere Behandlung in Gestalt der Erfolglosigkeit seiner Bewerbung zumindest auch wegen seines Alters erfolgt ist. Das Fehlen der ursprünglichen Liste im Verfahren BMI-07-2012 in den Akten hat keine indizielle Wirkung für eine Diskriminierung. Denn aus dieser Tatsache kann nicht geschlossen werden, dass der Kläger wegen seines Alters nicht zum Bewerbergespräch geladen worden ist, auch wenn die Löschung aus vermeintlich datenschutzrechtlichen Gründen aus Sicht der Kammer zweifelhaft erscheint. Ebenso ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Schwerbehindertenvertreterin der Beklagten im Verfahren zum AZ 5... vor dem Arbeitsgericht Berlin keinerlei Anhalt für eine Benachteiligung wegen des Alters. In dieser Erklärung wird lediglich ausgeführt, dass das BMI „ohne nachvollziehbare Gründe von der durch das BVA erstellten Liste“ abgewichen sei - „im wahrsten Sinne des Wortes parteiisch“ - und „offenbar nach Gutdünken und in vollkommen intransparenter Weise“ Bewerber an der BVA-Matrix vorbei ausgewählt worden seien, „die u.a. zuvor Stipendien in den entsprechenden politischen Stiftungen erhalten und damit eine bestimmte politische Grundtendenz offengelegt hatten“. Selbst wenn man dieses nicht näher substantiierte Vorbringen für wahr unterstellte, wäre eine Diskriminierung wegen Alters damit nicht einmal angesprochen. Im Übrigen können auch die Feststellungen des Arbeitsgerichts Berlin im Verfahren 5... keine indizielle Wirkung im Hinblick auf eine Benachteiligung des Klägers entfalten. Denn Verfahrensfehler im Auswahlverfahren haben eine indizielle Bedeutung nur, wenn sie Bezug zu einem der in § 1 AGG genannten Merkmale aufweisen (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 04. August 2011 – 5 Sa 1351/10 –). Der hier vom Arbeitsgericht Berlin festgestellte Verfahrensfehler beruhte jedoch auf dem Merkmal der Behinderung im Sinne des § 1 AGG. Dieses macht der Kläger jedoch für sich nicht geltend. Auch die Ausschreibungstexte enthalten keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung nach dem Alter der Bewerber. Ebenso enthält auch das Absageschreiben an den Kläger vom 28. März 2013 keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung wegen des Alters. Selbst wenn das BMI von einer durch das BVA erstellten Liste abgewichen sein sollte und nach eigenen Erwägungen entschieden hat, welche Bewerber zum AC eingeladen werden, ist hiergegen nichts zu erinnern. Dieser Entscheidung des BMI kommt keine indizielle Wirkung zu, die eine Diskriminierung begründen könnte. Im Verfahren BMI-07-2012 fand der sog. „Punkte-Erlass“ keine Anwendung. Dieser galt nur beim sog. Zentralen Auswahlverfahren im Hinblick auf Stellen, die den Geschäftsbereichen zugewiesen wurden. Die diesbezüglich vom Klägervertreter herangezogene E-Mail vom 22. Februar 2013, welche von einem „Rankingvorschlag“ spricht, betrifft dementsprechend das Verfahren VJ-01-2013, welches ein Zentrales Auswahlverfahren darstellte. Die Existenz eines etwaigen, anderslautenden Schreibens der Beklagten vom 21. Dezember 2011 hat der Kläger nicht nachgewiesen. Die Beklagte musste Abänderungen der Bewerberliste des BVA nicht durch Vermerke kennzeichnen und begründen. Vielmehr stellte die „Änderung“ der Liste, welche bis dahin alphabetisch angeordnet war, eine erstmalige Erstellung einer Liste aufgrund der durch die Beklagte im Vorhinein durch Vermerk festgelegten maßgeblichen Kriterien dar. Zudem kann die vom BVA erstellte Liste mit Punktwerten schon deshalb keinerlei Bindungswirkung für das BMI entfalten, da die Punktzahl im Wesentlichen auf den Angaben und damit der Selbsteinschätzung der Bewerber in der Bewerbungsmatrix basierte. In dem automatisierten Verfahren der Punkteermittlung erfolgte keine Überprüfung der Angaben der Bewerber. Vielmehr wurden die Angaben der Bewerber ohne weitere Plausibilitätsprüfung übernommen. Schließlich begründet auch die Tatsache, dass ausgewählte Konkurrentinnen und Konkurrenten des Klägers schlechtere Examina (zwei Mal „befriedigend“) vorzuweisen hatten als der Kläger (einmal „vollbefriedigend, einmal „befriedigend“) nicht die Vermutung, dass die Auswahlentscheidung unter Diskriminierung aufgrund des pönalisierten Merkmals des Alters erfolgte. Im Anwendungsbereich des hier maßgeblichen Prinzips der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG ist zwar ein Indiz für eine gegen § 7 Abs. 1 AGG verstoßende Benachteiligung schon dann widerlegt, wenn der Beklagte nachweisen kann, statt des Klägers den bestqualifizierten Bewerber ausgewählt zu haben (vgl. Overkamp in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, AGG § 22, Rn. 33). Dies erlaubt vorliegend jedoch nicht den Umkehrschluss, dass der Kläger wegen eines der vorgetragenen Merkmale diskriminiert worden sein muss, weil einige – nur bezogen auf die Examensnote – schlechtere Konkurrentinnen und Konkurrenten ihm vorgezogen worden sind. Die fachliche Eignung ist nämlich nicht allein auf Grundlage der Abschlussnoten, sondern einer Würdigung der Gesamtleistungen und der Eignung der Bewerber erfolgt. Die Examensnoten stellen nur eines von mehreren maßgeblichen (Mindest-)Kriterien dar. Es liegen auch keine Indizien vor, die darauf schließen lassen, dass der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen seines Alters im Bewerbungsverfahren BMI-07-2012 nicht zum Zuge kam. Aus der Vorbemerkung der Bundesregierung zu der Kleinen Anfrage der SPD-Fraktion (BT-Drucksache 1713781) lässt sich dies jedenfalls nicht entnehmen. Darin wird lediglich berichtet, dass „junge, hochqualifizierte Nachwuchskräfte“ gewonnen werden konnten. Damit wird lediglich die Formulierung des Haushaltsgesetzes wiedergegeben. Die 20 Stellen wurden ausdrücklich „zur antizyklischen Einstellung von Nachwuchsführungskräften“ zur Verfügung gestellt. Die Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage ist auch erst nach Abschluss des Einstellungsverfahrens erfolgt. Es kann offen bleiben, ob schon die Bezeichnung „junge Nachwuchskräfte“ eine hinreichende Differenzierung erlaubt. Jedenfalls ist weder aus der Ausschreibung, noch aus dem Bewerbungsverfahren ersichtlich, dass die Beklagten gezielt „junge“ Nachwuchskräfte rekrutiert und das Alter der Bewerber bei der Auswahl berücksichtigt hat. Vielmehr ist es angesichts der Stellenausschreibungen naheliegend, dass sich überwiegend jüngere Juristinnen und Juristen beworben haben und daher auch im Rahmen der Auswahlentscheidung nach dem Leistungsgrundsatz am Ende auch überwiegend jüngere Bewerber zum Zuge gekommen sind. Auch das Absageschreiben an den Kläger verhält sich zu dessen Alter nicht. Die Presseartikel belegen ebenso keinerlei Anhaltspunkte für eine Diskriminierung wegen des Alters. 6. Der Kläger hat im Verfahren VJ-01-2013 ebenfalls keine Indizien dargetan, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Benachteiligung aufgrund eines der vorgetragenen pönalisierten Merkmale begründen können. Der Kläger stützt seine Argumentation allein darauf, dass im Verfahren VJ-01-2013 die gleichen Akteure wie im Verfahren BMI-07-2012 gehandelt hätten und deswegen die Argumentation auf dieses Verfahren übertragbar sei. Auch im Verfahren VJ-01-2013 weisen weder die Stellenausschreibung noch das Absageschreiben an den Kläger vom 25. April 2013 Anhaltspunkte für eine Benachteiligung des Klägers aufgrund der Merkmale Weltanschauung, Religion oder Alter auf. Aus der in diesem Verfahren vorliegenden Bewerbermatrix geht überdies hervor, dass sowohl die Angabe des Geburtsdatums als auch die des gesellschaftlichen Engagements freiwillig war. Dies zeigt, dass die Daten durch die Beklagte nicht abgefragt worden sind und daher für die Auswahlentscheidung nicht von Relevanz waren. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 34.334,34 Euro festgesetzt. Der 1965 geborene Kläger ist Volljurist und seit 1995 als angestellter Rechtsanwalt tätig. Sein erstes Staatsexamen legte er mit der Note „vollbefriedigend“ und sein zweites Staatsexamen mit der Note „befriedigend“ ab. Im Jahr 2012 schrieb das Bundesministerium des Inneren - BMI - per Stellenanzeige mehrere Stellen für Volljuristinnen und Volljuristen aus. Als Anforderungen („Profil“) für das Stellenbesetzungsverfahren BMI-07-2012 wurden zwei juristische Staatsexamen mit mindestens der Note „befriedigend“, gute Kenntnisse in Englisch und einer weiteren Fremdsprache sowie gute IT-Kenntnisse verlangt. Außerdem sollten die Bewerber die Fähigkeit besitzen, auch unter Belastung systematisch und zielorientiert arbeiten zu können, kooperativ zu sein, sich durch eine hohe Kommunikationsfähigkeit auszeichnen, sich sozial oder gesellschaftlich engagieren und dies durch praktische Erfahrungen belegen können. Mit Schreiben vom 3. Januar 2013 bewarb sich der Kläger auf eine der ausgeschriebenen Stellen. Das BMI nahm eine Vorauswahl der Bewerber vor und lud im Rahmen der engeren Vorauswahl 80 der 479 formal geeigneten Bewerber zum sog. Assessment-Center - AC - ein, nicht aber den Kläger. Mit Schreiben vom 28. März 2013 teilte das Bundesverwaltungsamt - BVA - dem Kläger mit, dass seine Bewerbung aufgrund des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle und unter Berücksichtigung der Vielzahl der Bewerbungen nicht in die engere Auswahl habe einbezogen werden können. Mit einer weiteren Stellenanzeige schrieb das BMI im Stellenbesetzungsverfahren VJ-01-2013 weitere Stellen für Volljuristinnen und Volljuristen für verschiedene Geschäftsbereichsbehörden aus. Das „Profil“ für diese Stellen enthielt folgenden Anforderungen: Zwei mindestens „befriedigende“ Staatsexamen, Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme von Führungsverantwortung, sehr gute Kenntnisse in Englisch sowie einer anderen Fremdsprache, IT-Anwenderkenntnisse und die Bereitschaft, in allen Geschäftsbereichsbehörden, Tätigkeitsfeldern und Dienstorten eingesetzt zu werden. Daneben sollten die Bewerber auch die weiteren Anforderungen wie in der Stellenausschreibung im Verfahren BMI-07-2012 erfüllen. Mit Schreiben vom 7. Januar 2013 bewarb sich der Kläger auch auf eine dieser ausgeschriebenen Stellen. Das Fachreferat des BVA nahm eine Vorauswahl unter den 145 formal geeigneten Bewerbern vor und lud zehn bzw. elf Bewerber (darunter zwei schwerbehinderte Bewerber) für das engere Auswahlverfahren im Rahmen eines AC ein. Der Kläger wurde wiederum nicht eingeladen. Das BVA teilte ihm mit Schreiben vom 25. April 2013 mit, dass seine Bewerbung nicht in die engere Auswahl habe einbezogen werden können. Am 6. Mai 2013 erschien in der Zeitung „Die Welt“ ein Artikel mit der Überschrift „Haarsträubende Personalpolitik im Innenministerium“, der das Auswahlverfahren BMI-07-2012 betraf und in dem von „Unregelmäßigkeiten bei der größten Einstellungswelle im Innenministerium seit der Wiedervereinigung“ die Rede war. Im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses, in dem sich die Schwerbehinderten-Vertretung gegen den Personalrat des BMI gewandt habe, sei bekannt geworden, dass das BMI zu den sog. Assessment-Centern nicht die vom BVA nach einem Punktsystem herausgefilterten 80 besten Bewerber, also diejenigen mit der höchsten Punktzahl, eingeladen habe, sondern die Liste völlig umgestellt und vorrangig Kandidaten mit CDU- oder CSU-Parteibuch oder Verbindungen zur parteinahen Konrad-Adenauer-Stiftung - KAS - zum AC eingeladen und damit die Möglichkeit zur Teilnahme am engeren Auswahlverfahren gegeben habe. So heiße es in einer eidesstattlichen Versicherung der Schwerbehinderten-Vertreterin in dem genannten Arbeitsgerichtsverfahren, das BMI sei „ohne nachvollziehbare Gründe von der durch das BVA erstellten Liste“ abgewichen - „im wahrsten Sinne des Wortes parteiisch“. „Offenbar nach Gutdünken und in vollkommen intransparenter Weise“ seien Bewerber an der BVA-Matrix vorbei ausgewählt worden, „die u.a. zuvor Stipendien in den entsprechenden politischen Stiftungen erhalten und damit eine bestimmte politische Grundtendenz offengelegt“ hätten. Dabei seien zudem die Personalräte umgangen und Schwerbehinderte diskriminiert worden. Am 8. Mai 2013 veröffentlichte die Zeitung „Die Welt“ einen weiteren Artikel zu dem Stellenbesetzungsverfahren BMI-07-2012 mit der Überschrift „Ministerium zum Plündern für Unions-Amigos frei“. Dort hieß es u.a., dass die SPD-Fraktion eine Parlamentarische Anfrage zum Stellenbesetzungsverfahren vorbereite und damit auch klären wolle, wie es zur Teilnahme von Bewerbern am AC gekommen sei, die ganz offensichtlich über mangelnde Fremdsprachenkenntnisse verfügten und damit wenigstens versucht hätten, sich den Zugang zum AC durch Täuschung zu erschleichen. Am 15. Mai 2013 richtete die Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag eine sog. „Kleine Anfrage“ an die Bundesregierung unter Bezugnahme auf den Artikel in der Zeitung „Die Welt“ hinsichtlich angeblicher Unregelmäßigkeiten im Juristenauswahlverfahren BMI-07-2012 (Bundestagsdrucksache 17/13593). In der Antwort der Bundesregierung vom 6. Juni 2013 hieß es unter Bezugnahme auf das Haushaltsgesetz 2013, in welchem dem BMI 20 „demographievorsorgende Stellen“ gewährt worden waren, dass man im Rahmen des Juristenauswahlverfahrens BMI-07-2012 „junge hochqualifizierte Nachwuchskräfte“ habe gewinnen können (Bundestagsdrucksache 17/13781). Am 23. Mai 2013 erschien in der Wochenzeitung „Die Zeit“ ein Artikel mit dem Titel „Glauben Sie? Das Bundesinnenministerium bevorzugt christliche Bewerber. Dahinter steckt der Versuch eines Kulturwandels“. Dort hieß es u.a., das BMI sei von den vom BVA erstellten Punktelisten abgewichen, mit der Folge, dass nun neun der 24 eingestellten Bewerber einen betont christlichen, vor allem katholischen Hintergrund hätten. Nach Angaben von ehemaligen und aktuellen BMI-Mitarbeitern baue der für Personalentscheidungen zuständige Ministerialdirektor ein konservativ-katholisches Juristennetzwerk im BMI auf und dränge Andersdenkende an den Rand. Am 27. Mai 2013 veröffentlichte das humanistische Online-Magazin „diesseits.de“ den Artikel „Bundesinnenministerium: Katholische Hardliner sortieren Bewerber nach Taufschein“. Darin heißt es unter Bezugnahme auf die Recherchen der „Zeit“ u.a., das BMI habe sich nicht an die vom BVA erstellte Punkte-Liste gehalten, sondern unionsnahe Bewerber bzw. solche mit erkennbar christlich-katholischem Profil bei der Auswahl bevorzugt. Mit zwei Schreiben per Telefax jeweils vom 5. Juli 2013 forderte der Kläger das BMI unter Bezugnahme auf die o.g. Presseartikel sowie auf zwei Kleine Anfragen der SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag auf, ihm wegen der rechtswidrigen Ablehnung seiner Bewerbungen in den Verfahren BMI-07-2012 und VJ-01-2013 eine angemessene Entschädigung in Höhe von jeweils drei Bruttomonatsgehältern nebst Zuschlägen und Zulagen zu zahlen. Die Originale der Schreiben gingen am Montag, den 8. Juli 2013 bei der Beklagten ein. Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 lehnte das BMI die geltend gemachten Entschädigungsansprüche ab. Der Kläger hat am 2. September 2013 Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin erhoben, welches das Verfahren mit Beschluss vom 21. November 2013 an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen hat. Der Kläger trägt vor, von dem Artikel vom 6. Mai 2013 habe er über Google-News erst am 20. Mai 2013 Kenntnis erlangt. Den Artikel vom 8. Mai 2013 habe er „weit nach dem 20. Mai 2013“ gelesen. Auf die Artikel vom 23. und 27. Mai 2012 habe ihn sein Prozessbevollmächtigter zu einem späteren, nicht mehr bekannten Zeitpunkt aufmerksam gemacht. Er habe die Entschädigungsansprüche somit fristgerecht geltend gemacht. Es komme für den Beginn der Ausschlussfrist nicht auf den Zugang der Ablehnungsschreiben beim Bewerber sondern auf den Zeitpunkt der positiven Kenntnis von der geltend gemachten Diskriminierung an. Davon, dass die Ablehnung seiner Bewerbungen diskriminierend erfolgt sei, habe er erst am 20. Mai 2013 nach der Lektüre des Artikels in der Zeitung „Die Welt“ vom 6. Mai 2013 erfahren. Der Kläger meint, die Beklagte habe ihn bei der Ablehnung seiner Bewerbungen wegen seiner Religionszugehörigkeit, seiner Weltanschauung und seines Lebensalters diskriminiert. Hinreichende Indizien, die eine Diskriminierung vermuten ließen, ergäben sich aus den zahlreichen, von ihm vorgelegten Artikeln in den renommierten Zeitungen „Die Welt“ und „Die Zeit“ sowie dem humanistischen Online-Magazin „diesseits.de“ und aus den Kleinen Anfragen der SPD-Fraktion nebst entsprechender Antworten der Bundesregierung. Im Verfahren BMI-07-2012 hätten sich auf die insgesamt 24 Juristenstellen 670 Interessenten beworben, von denen die Beklagte vorab 200 Bewerber aus bisher nicht erläuterten Gründen „aussortiert“ habe. Von den so verbleibenden 470 Bewerbern habe die Beklagte durch das BVA ein „Ranking“ erstellen lassen. Dass - anders als die Beklagte vortrage - seitens des BVA ein Ranking vorgenommen worden sei, ergebe sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang des BVA, in dem in zwei E-Mails vom 22. und 25. Februar 2013 von „Rankingvorschlag“ bzw. „Punktranking“ die Rede sei. Vor diesem Hintergrund sei es für die Beklagte ein Leichtes gewesen herauszufinden, welche Bewerber die höchste Punktzahl erreicht hätten und deshalb zu den 80 besten Bewerbern gehörten. Da die Beklagte zudem dem BVA durch einen Erlass zwingend vorgegeben habe, mit wie vielen Punkten die einzelnen Kriterien aus den Online-Bewerbungsbögen zu bewerten gewesen seien, hätte das BMI nicht von der durch das BVA erstellten Liste abweichen dürfen, sondern (nur) die 80 Bewerber mit den höchsten Punktzahlen zum AC einladen dürfen. Da er davon ausgehe, dass er auf der Grundlage der „objektiv“ und „neutral“ erstellten Punkteliste angesichts seiner Examensergebnisse unter den 80 besten Bewerbern gewesen sei, sei er durch seine Nichtzulassung zum AC diskriminiert worden. Laut einem Schreiben des BMI vom 21. Dezember 2011 seien die erstellten Ranking-Listen grundsätzlich verbindlich. Sie dürften zwar moderat umgestellt werden, im Hinblick auf etwaige Klageverfahren unterlegener Bewerber seien die Kriterien für die Neubewertung jedoch von der Behörde, z.B. durch einen Vermerk, nachzuhalten, woran es vorliegend allerdings fehle. Zwar sei diese „erste“, neutrale Liste, die das BVA dem BMI ausgehändigt haben müsse, nicht in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen zu finden. Die im Verwaltungsvorgang zum Auswahlvorgang VJ-01-2013 enthaltene Liste, auf der er sich auf Seite 50 hinter der Abkürzung „M. B.“ mit einem „Rankplatz nach Gesamtpunktzahl“ von 98 vermute, stehe seiner Auffassung jedoch nicht entgegen, weil sie bereits durch eine Mitarbeiterin des BMI in häuslicher „Nachtarbeit“ vollkommen umgestellt und dadurch „manipuliert“ worden sei. Mit der Überarbeitung sei die ursprünglich neutral und objektiv erstellte Liste so verändert worden, dass nunmehr Kriterien wie Parteizugehörigkeit oder Verbindung zu parteinahen Stiftungen entscheidend geworden seien. Dies ergebe sich aus der eidesstattlichen Versicherung, die die Schwerbehinderten-Vertreterin des BMI in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen den Personalrat vor dem Arbeitsgericht Berlin (A...) abgegeben habe. Dementsprechend seien im Ergebnis rund die Hälfte der tatsächlich eingestellten 24 Bewerber erklärte CDU-Anhänger oder Stipendiaten der KAS, die bei Beachtung der ursprünglichen neutralen Rankingliste schon nicht zum AC hätten eingeladen werden dürfen. Die Beklagte habe die Parteizugehörigkeit und Weltanschauung im Bewerbungsverfahren auch abgefragt, da in der Bewerbungsmatrix jeweils ein Abfragefeld für „soziales und gesellschaftliches Engagement“ vorgesehen sei, in dem ohne weiteres eine bestehende Parteizugehörigkeit oder der Erhalt von Stipendien durch „genehme“ Parteistiftungen hätte angegeben werden können. Die Diskriminierung wegen seines Alters ergebe sich aus der Antwort der Bundesregierung vom 6. Juni 2013 (Drucksache 17/13781 auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion vom 15. Mai 2013 (Drucksache 17/13593), in der ausgeführt worden sei, dass „junge, hochqualifizierte Nachwuchskräfte für das BMI gewonnen werden konnten“. Er selbst sei zum Bewerbungszeitpunkt 47 Jahren alt gewesen und daher nicht zum Zuge gekommen. Er habe die formalen Voraussetzungen erfüllt, sei aber nicht zum Assessment-Center eingeladen worden, obwohl immerhin sechs Bewerber, die über schlechtere Examina verfügten als er (zweimal „befriedigend“ gegenüber einmal „vollbefriedigend“ und einmal „befriedigend“), eine Einladung zum Assessment-Center und ein Einstellungsangebot erhalten hätten. Alle vorgenannten Ausführungen gälten entsprechend für das Auswahlverfahren VJ-01-2013, da die „Akteure“ auf Seiten der Beklagten in beiden Verfahren identisch gewesen seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung in Höhe von mindestens 34.344,34 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 12. Juli 2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Die behaupteten Ansprüche seien zum Zeitpunkt der Geltendmachung verfristet gewesen, da die beiden Anspruchsschreiben des Klägers ausweislich ihrer Eingangstempel erst am 8. Juli 2013 bei ihr eingegangen seien. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, weil die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes - AGG - mangels Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG nicht erfüllt seien. Die Auswahl der Bewerber sei ausschließlich nach den objektiven Kriterien von Eignung, Leistung und Befähigung erfolgt. Die Weltanschauung, politische Orientierung oder Religion hätten demgegenüber keine Rolle gespielt und seien dementsprechend weder erfragt noch erhoben worden. Der Kläger sei in beiden Bewerbungsverfahren aus sachlichen Gründen nicht zum Assessment-Center eingeladen worden. Er habe Indizien für die von ihm behauptete Diskriminierung nicht schlüssig vorgetragen und damit seiner Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Die Auswahlentscheidungen seien in den beiden Juristenauswahlentscheidungen unabhängig voneinander in den jeweils zuständigen Fachreferaten des BMI bzw. des BVA getroffen worden, denen hierbei jeweils ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zugestanden habe, der nicht verletzt worden sei. Im Auswahlverfahren des BMI (BMI-07-2012) sei der Kläger nicht zum Assessment-Center eingeladen worden, weil aufgrund seiner Bewerbung keine vertieften Kenntnisse in und Interessen an den Tätigkeitsbereichen der Beklagten erkennbar gewesen seien, die auf eine besondere Motivation für eine Tätigkeit beim BMI hätten schließen lassen. Im Auswahlverfahren VJ-01-2013 habe das BVA die Vorauswahl unter Berücksichtigung der durch das IT-System des Servicezentrums Personalgewinnung automatisch ermittelten Punktezahlen und der Bewerbungsunterlagen vorgenommen. Im Ergebnis habe eine Vielzahl der Bewerber das Anforderungsprofil in erheblich stärkerem Umfang als der Kläger erfüllt, insbesondere hinsichtlich der Examensnoten und des Bezugs zum öffentlichen Recht bzw. der öffentlichen Verwaltung. Die vom Kläger zum Verfahren BMI-07-2012 angeführten Zeitungsartikel und Parlamentarischen Anfragen seien ungeeignet, eine Diskriminierung des Klägers bei der Auswahlentscheidung auch nur möglich erscheinen zu lassen. Vielmehr seien die darin erhobenen pauschalen und unrichtigen Vorwürfe durch die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der SPD-Fraktion widerlegt und ausgeräumt worden. Für das Auswahlverfahren VJ-01-2013 fehle es an jeglicher Substantiierung der behaupteten Diskriminierung, da der Verweis auf das Juristenauswahlverfahren BMI-07-2012 keinerlei Indizwirkung entfalte. Die Behauptung des Klägers über die Existenz einer Bewertungsliste des BVA über alle Bewerber und seine Schlussfolgerung, es hätten nur die Bewerber mit den höchsten BVA-Punktwerten in die engere Vorauswahl einbezogen werden dürfen, gehe fehl. Für das Auswahlverfahren BMI-07-2012 habe es - wie sich aus dem im Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerk vom 21. November 2012 ergebe - keinen Erlass gegeben, der eine Bewertung bestimmter Anforderungskriterien mit Punkten vorgesehen habe. Auch für die Vorauswahl des BVA im Verfahren VJ-01-2013 hätten die Punktwerte, die sich allein aufgrund der Angaben der Bewerber ergäben und bei der Erfassung automatisch vom IT-System des Servicezentrums Personalgewinnung beim BVA generiert würden, nicht den Charakter einer verbindlichen Rangliste gehabt. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass die Bewerberlisten an die bedarfstragenden Behörden nicht nach den Punktwerten sortiert, sondern in alphabetischer Reihenfolge übersandt würden. Im Übrigen stehe schon aufgrund der Fehleranfälligkeit der automatischen Punktevergabe, die insbesondere darauf beruhe, dass ausschließlich die subjektiv geprägten Bewerberangaben zugrunde gelegt würden, keinesfalls fest, dass die Bewerber mit den höchsten Punktzahlen tatsächlich die Besten seien. Auch treffe es nicht zu, dass Mitarbeiter des BMI im Auswahlverfahren VJ-01-2013 die Bewerberliste des BVA manipuliert hätten, bevor daraus die durch das BVA einzuladenden Bewerber für das Assessment-Center ausgewählt worden seien. Vielmehr habe diese Liste, die (nur) an das Personalreferat des BVA gesandt worden sei, dem BMI gar nicht vorgelegen, so dass eine Manipulation schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Allein die Erfüllung der in der Stellenausschreibung genannten formalen Mindestanforderungen (mindestens zwei „befriedigende“ Examina) begründe überdies keine zwingende Verpflichtung, den Bewerber in die nähere Vorauswahl einzubeziehen. Vielmehr sei aufgrund der Vielzahl der eingegangenen Bewerbungen auch unter den formal Geeigneten eine Vorauswahl zu treffen gewesen. Ebenso unzutreffend sei die Annahme des Klägers, er habe eine Punktzahl erreicht, die ihn „unter die ersten 80 Bewerber gebracht“ habe, und er sei erst infolge einer „Manipulation“ der Liste auf Platz 98 geführt worden. Vielmehr habe er diesen Platz im Verfahren VJ-01-2013 aufgrund der nach dem automatisierten Punktesystem erstellten Liste erzielt, die das Servicezentrum Personalgewinnung - SZP - des BVA dem Personalreferat des BVA als Bewerberübersicht vorgelegt habe. Da dem BVA in diesem Verfahren nur elf Plätze für das Assessment-Center zur Verfügung gestanden hätten, für die im Hinblick auf die erfahrungsgemäß zu erwartenden Absagen etwa 45 Bewerber eingeladen worden seien, hätte der Kläger selbst dann, wenn die - automatisch durch das IT-System generierten - Punktwerte für verbindlich gehalten würden, keinen Anspruch auf Einladung zum Assessment-Center gehabt. Im Verfahren BMI-07-2012 habe der Kläger nach den Punktwerten des automatischen Bewertungssystems auf Platz 387 gelegen, also weit abgeschlagen im hinteren Teil des Bewerberfeldes, so dass er auch hier - bei verbindlicher Zugrundelegung der Punktwerte - ohne Einladung geblieben wäre. Dies ergebe sich aus Sekundärunterlagen der Beklagten. Die ursprüngliche, an das BMI gesendete Liste aus dem Verfahren BMI-07-2012 könne nicht mehr vorgelegt werden, da sie aus Gründen des Datenschutzes vernichtet worden sei. Auch die vom Kläger angeführte eidesstattliche Versicherung der Vertrauensfrau der Schwerbehindertenvertretung im BMI in einem Arbeitsgerichtsprozess, an dem die Beklagte nicht beteiligt gewesen sei, vermöge die behaupteten Diskriminierungen nicht zu belegen. Denn in dem zugrundeliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren seien die vom Kläger behaupteten „Unregelmäßigkeiten“ bei der Bewerberauswahl im Juristenauswahlverfahren BMI-07-2012 nicht streitrelevant gewesen, vielmehr sei es um Fragen des Sozialgesetzbuches IX und des Bundespersonalvertretungsgesetzes gegangen. Die Vertrauensfrau der Schwerbehindertenvertretung habe zudem keinen Einblick in die gesamten Bewerbungsunterlagen nehmen können. Es treffe auch nicht zu, dass von den 24 eingestellten Bewerbern im Auswahlverfahren BMI-07-2012 rund die Hälfte erklärte CDU-Anhänger bzw. Stipendiaten der KAS seien. Da Angaben zur parteipolitischen Orientierung nicht speziell abgefragt und keine entsprechenden Nachforschungen angestellt worden seien, sei nicht bekannt, wie viele CDU-Anhänger sich unter den ausgewählten Bewerbern befänden. Insbesondere zielten die Abfragefelder „soziales und gesellschaftliches Engagement“ nicht auf eine Abfrage von Parteizugehörigkeit oder Weltanschauung, sondern bezweckten - in rechtlich zulässiger Weise - die Darstellung der sozialen, kulturellen und gesellschaftlichen Interessen und ggf. sozialen oder gemeinnützigen Engagements. Von den 24 zur Einstellung vorgesehen Bewerbern hätten zwei eine Mitgliedschaft in der Jungen Union und einer seine CDU-Mitgliedschaft mitgeteilt. Fünf Bewerber, von denen einer letztlich ein anderes Stellenangebot angenommen habe, seien Stipendiaten der KAS gewesen. Fünf weitere der ausgewählten Kandidaten seien durch die Studienstiftung des Deutschen Volkes gefördert worden. Da Ziel dieser Stipendien die Förderung des akademischen Nachwuchses sei, überrasche es nicht, dass sich unter den Bewerbern mit guten Leistungen und Examen häufiger geförderte Stipendiaten befänden. Der Kläger sei auch nicht wegen seines Lebensalters diskriminiert worden. Die Ausführungen in der Antwort auf die Kleine Anfrage bezüglich des Auswahlverfahrens BMI-07-2012 hätten ausschließlich zwecks Erläuterung der Stellensituation den Wortlaut des Haushaltsgesetzes aufgegriffen, in dem die 20 Stellen ausdrücklich „zur antizyklischen Einstellung von Nachwuchsführungskräften“ zur Verfügung gestellt und dementsprechend auch mit Kw-Vermerken zum Jahr 2018 bzw. 2022 versehen gewesen seien. Im Übrigen seien „junge Nachwuchsführungskräfte“ gewonnen worden, weil dies dem jungen Durchschnittsalter der Bewerber entspreche. Es sei überdies auch eine 42-jährige Bewerberin eingestellt worden. In Bezug auf das Juristenauswahlverfahren des BVA (VJ-01-2013) ergebe sich schon deshalb kein Anhaltspunkt für eine Diskriminierung, weil das BVA keine demografievorsorgenden Stellen erhalten habe, die Einstellungen vielmehr im Rahmen der regulären stellenplanwirtschaftlichen Möglichkeiten erfolgt seien. Außerdem habe das BMI nur das erste der beiden Auswahlverfahren durchgeführt, während das zweite Verfahren VJ-01-2013 vom BVA selbständig durchgeführt worden sei. Schließlich sei auch die Höhe des begehrten Schadensersatzes nicht nachvollziehbar, da der Kläger die Besoldung fehlerhaft berechnet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte (2 Bände), auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Leitzordner) sowie auf die beigezogene Akte des Arbeitsgerichts Berlin (...ergänzend Bezug genommen.