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Beschluss

2 B 145/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG steht im Wesentlichen mit Unionsrecht zur Geltung des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG in Einklang, wie bereits durch EuGH- und BAG-Rechtsprechung geklärt ist. • Die Frist des § 15 Abs. 4 AGG beginnt bei Bewerbungen mit dem Zugang der Ablehnung oder mit dem späteren Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der behaupteten Diskriminierung. • § 15 Abs. 4 AGG verlangt eine schriftliche Geltendmachung innerhalb von zwei Monaten; der Entschädigungsanspruch muss im Lebenssachverhalt individualisiert und in seiner ungefähren Höhe angegeben werden, eine bloße Verfolgung des Primäranspruchs genügt nicht zwingend zur Geltendmachung der Sekundäransprüche. • Für den Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG wurden keine hinreichenden Rügen vorgetragen; insoweit sind besondere Darlegungsanforderungen zu beachten.
Entscheidungsgründe
Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 AGG bei Bewerbungsablehnung: Beginn und Anforderungen • Die zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG steht im Wesentlichen mit Unionsrecht zur Geltung des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG in Einklang, wie bereits durch EuGH- und BAG-Rechtsprechung geklärt ist. • Die Frist des § 15 Abs. 4 AGG beginnt bei Bewerbungen mit dem Zugang der Ablehnung oder mit dem späteren Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der behaupteten Diskriminierung. • § 15 Abs. 4 AGG verlangt eine schriftliche Geltendmachung innerhalb von zwei Monaten; der Entschädigungsanspruch muss im Lebenssachverhalt individualisiert und in seiner ungefähren Höhe angegeben werden, eine bloße Verfolgung des Primäranspruchs genügt nicht zwingend zur Geltendmachung der Sekundäransprüche. • Für den Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG wurden keine hinreichenden Rügen vorgetragen; insoweit sind besondere Darlegungsanforderungen zu beachten. Der 1979 geborene Kläger bewarb sich 2006 für einen Ausbildungsplatz im mittleren Zolldienst, für den ein Höchstesalter von unter 26 Jahren vorausgesetzt wurde. Er rügte bereits in der Bewerbung, diese Altersbegrenzung verstoße gegen Art. 3 GG und sei diskriminierend. Die Beklagte lehnte die Bewerbung mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 wegen Überschreitung der Altersgrenze ab. Der Kläger erhob Widerspruch und machte mit Schreiben vom 19. Januar 2007 Ansprüche nach § 15 AGG geltend. Er klagte auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG und in der Berufungsinstanz ergänzend auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG; das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Ansprüche seien wegen Nichteinhaltung der Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG ausgeschlossen. Der Kläger legte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein, das über die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen zu entscheiden hatte. • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist unbegründet; es fehlt an einer bisher nicht geklärten, revisionsrechtlich erheblichen Frage. • Zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht ist zwischen dem Entschädigungsanspruch (§ 15 Abs. 2 AGG) und dem Schadensersatzanspruch (§ 15 Abs. 1 AGG) zu unterscheiden; für den Entschädigungsanspruch besteht kein Klärungsbedarf, da EuGH- und BAG-Rechtsprechung die Zulässigkeit der zweimonatigen Ausschlussfrist bestätigen (Äquivalenz- und Effektivitätsprüfung beachtet). • Das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass die zweimonatige Frist nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstößt und dass nationale Verfahrensregelungen nicht weniger günstig sein dürfen als vergleichbare innerstaatliche Verfahren. • Der Beginn der Frist richtet sich nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG: bei Bewerbungen beginnt sie mit Zugang der Ablehnung oder mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der behaupteten Diskriminierung; ein vorgeschaltetes Vorverfahren nach § 68 VwGO oder § 126 BBG ändert daran nichts. • Zur Geltendmachung verlangt § 15 Abs. 4 AGG schriftliche Mitteilung innerhalb der Frist; das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das Schreiben des Klägers vom 23. November 2006 nicht hinreichend individualisierte Angaben zu Sekundäransprüchen enthielt, sodass die Frist versäumt war. • Die Beschwerde enthält zu dem Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG keine hinreichenden tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen; deshalb bleibt offen, ob die Rechtsprechung zum Entschädigungsanspruch ohne Weiteres übertragbar ist. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hatte keinen Erfolg. Die Ansprüche des Klägers nach § 15 AGG sind durch die Nichteinhaltung der Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG ausgeschlossen, weil die schriftliche Geltendmachung der Sekundäransprüche nicht hinreichend individualisiert war. Soweit die Vereinbarkeit der Frist mit Unionsrecht in Bezug auf den Entschädigungsanspruch betroffen ist, stellt das Bundesverwaltungsgericht auf die einschlägige EuGH- und BAG-Rechtsprechung ab und bestätigt deren Ergebnis. Für den Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG hat der Kläger im Revisionsverfahren keine ausreichende Auseinandersetzung vorgetragen, weshalb auch insoweit kein Revisionszulassungsgrund festgestellt wird. Der Entscheid besagt daher, dass der Kläger materiell nicht durchsetzbar war, weil er die gesetzliche Ausschlussfrist nicht eingehalten und die erforderlichen Angaben zur Individualisierung seiner Ansprüche nicht gemacht hat.