Beschluss
28 K 602.17 A
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:1015.VG28K602.17A.00
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Leitsätze
Die Erhebung einer Untätigkeitsklage als Bescheidungsklage eines Asylantrages rechtfertigt als solche keine Herabsetzung des Gegenstandswertes im Wege einer Billigkeitsentscheidung, weil damit allein keine besonderen Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 30 Abs. 2 RVG begründet werden. Für eine analoge Anwendung der eng auszulegenden Ausnahmeregelung besteht kein Raum.(Rn.5)
(Rn.6)
(Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Beklagten, den Gegenstandswert mit der Hälfte des Regelstreitwertes festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erhebung einer Untätigkeitsklage als Bescheidungsklage eines Asylantrages rechtfertigt als solche keine Herabsetzung des Gegenstandswertes im Wege einer Billigkeitsentscheidung, weil damit allein keine besonderen Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 30 Abs. 2 RVG begründet werden. Für eine analoge Anwendung der eng auszulegenden Ausnahmeregelung besteht kein Raum.(Rn.5) (Rn.6) (Rn.7) Der Antrag der Beklagten, den Gegenstandswert mit der Hälfte des Regelstreitwertes festzusetzen, wird zurückgewiesen. Die Beschwerde wird zugelassen. Über den am 5. Oktober 2018 eingegangenen, sinngemäßen Antrag der Beklagten vom 25. September 2018, einen niedrigeren Gegenstandswert nach § 30 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) festzusetzen, hat gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 und 3 RVG das Gericht ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter zu entscheiden. Der Einzelrichter hat das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache mit Beschluss vom 11. Oktober 2018 auf die Kammer übertragen. Nach Auffassung der Kammer ist grundsätzlich der Einzelrichter für die Entscheidung gesetzlich bestimmt. Die offenbar gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 17. September 2010 – 4 S 2070/10 – juris), auf die das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2017 (OVG 6 K 74.17, juris) Bezug nimmt, überzeugt dagegen nicht. Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Systematik des § 33 Abs. 8 RVG sprechen dafür, dass der Gesetzgeber eine Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes durch die Kammer nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG wollte, im Übrigen aber aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung die Entscheidung durch den Einzelrichter bereits kraft Gesetzes getroffen werden sollte. Die Regelung entspricht insoweit fast wortgleich derjenigen des § 76 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG). Daher geht die Kammer davon aus, dass der jeweilige Berichterstatter auch im Fall des § 33 Abs. 8 RVG bereits gesetzlich bestimmter Einzelrichter ist und die Sache daher auf die Kammer übertragen kann. Der Antrag der Beklagten hat keinen Erfolg. Nach § 30 Abs. 2 RVG kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Die Entscheidung ist in das Ermessen des Gerichts gestellt und setzt eine atypische Sachlage voraus, an der es vorliegend fehlt. Allein der Umstand, dass die Klage auf reine Bescheidung des Asylantrages im Wege der Untätigkeitsklage gerichtet ist, rechtfertigt eine Halbierung des gesetzlich bestimmten Gegenstandswertes nicht. Soweit das Bundesverwaltungsgerichts in dem von der Beklagten genannten Beschluss vom 11. Juli 2018 (BVerwG 1 C 18.17, juris) die Auffassung vertritt, dass bei einer Klage, die sich auf eine reine Bescheidung ohne Sachprüfung des Asylantrages beschränkt, das begrenzte “Prüfprogramm“ eine Halbierung des Gegenstandswertes rechtfertige, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Die Untätigkeitsklage nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erlaubt lediglich in prozessualer Hinsicht eine Klageerhebung ohne vorherige Sachentscheidung der Behörde, ohne dass es dabei auf den Inhalt des Klagebegehrens ankommt. Eine Klage auf bloße Bescheidung eines Antrages ist hingegen gesetzlich nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO möglich, wobei nur wegen der Besonderheiten des Asylverfahrens ausnahmsweise keine Verpflichtung des Gerichts besteht, die Sache spruchreif zu machen. Welche Rechtsauffassung des Gerichts einem Bescheidungsurteil beigelegt wird, entscheidet die Kammer in richterlicher Unabhängigkeit. Daher vermag auch die Auffassung, im Falle einer reinen Bescheidungsklage sei für Entscheidungsvorgaben des Gerichts kein Raum, nicht zu überzeugen. Die Erhebung einer auf Bescheidung eines Asylantrages gerichteten Klage begründet daher als solche keine besonderen Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 30 Abs. 2 RVG, die eine Halbierung des Gegenstandswertes aus Billigkeit rechtfertigen. Bei der als Bescheidungsklage erhobenen Untätigkeitsklage handelt es sich um eine bestimmte Typisierung einer Vielzahl gleichgelagerter Fallkonstellationen und nicht um einen Einzelfall. Wenn der Gesetzgeber eine Absenkung des Gegenstandswertes in diesen Fallkonstellationen gewollt hätte, hätte er dies in § 30 Abs. 2 RVG regeln können. Davon hat er aber abgesehen. Es ist weder ersichtlich, dass es sich um eine planwidrige Regelungslücke handelt, noch ist die Fallkonstellation gleichgelagert, um § 30 Abs. 2 RVG im Wege richterlicher Rechtsfortbildung analog für diese Konstellationen entsprechend anzuwenden, zumal es sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung handelt. Es liegen im Übrigen auch im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände des Einzelfalls vor, die eine Halbierung des Gegenstandswertes rechtfertigten, zumal die Beklagte offenbar selbst nicht von einer einfach gelagerten Untätigkeitsklage ausgegangen ist. Sie hat mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 wortreich begründet, warum aus ihrer Sicht die Klage unzulässig sei bzw. welche Gründe die Verzögerung der Bescheidung des Asylantrages vom 25. November 2014 von knapp drei Jahren rechtfertigen sollten, mit denen sich der Kläger-Vertreter auseinander setzen musste. Der Aufwand des Kläger-Vertreters ist in solchen gerichtskostenfreien Verfahren auch nicht in einer Weise vermindert, die eine Halbierung des Gegenstandswertes billig erscheinen lässt. Vielmehr wäre es unbillig, die Untätigkeit der Beklagten mit der Halbierung des Gegenstandswertes zu honorieren. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wird gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG die Beschwerde zugelassen.