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Beschluss

4 S 2070/10

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Streitwertbeschwerde des Klägers ist unzulässig, wenn der Kläger kostenfrei gestellt wurde und daher durch eine niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist. • Eine Prozessbevollmächtigte kann gemäß § 32 Abs. 2 RVG „aus eigenem Recht" Beschwerde führen; diese bleibt jedoch unbegründet, wenn der festgesetzte Streitwert nachvollziehbar ist. • § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ist nur auf Prozesse anwendbar, die die Verleihung eines abstrakt-funktionellen oder statusrechtlichen Amtes mit Aussicht auf höhere Besoldung betreffen; bloßer Wettbewerb um einen konkreten Dienstposten genügt nicht. • Fehlt die hinreichende Bestimmbarkeit des wirtschaftlichen Interesses, ist auf den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Klagenerfolg gegen Dienstpostenübertragung: Auffangstreitwert • Die Streitwertbeschwerde des Klägers ist unzulässig, wenn der Kläger kostenfrei gestellt wurde und daher durch eine niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist. • Eine Prozessbevollmächtigte kann gemäß § 32 Abs. 2 RVG „aus eigenem Recht" Beschwerde führen; diese bleibt jedoch unbegründet, wenn der festgesetzte Streitwert nachvollziehbar ist. • § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ist nur auf Prozesse anwendbar, die die Verleihung eines abstrakt-funktionellen oder statusrechtlichen Amtes mit Aussicht auf höhere Besoldung betreffen; bloßer Wettbewerb um einen konkreten Dienstposten genügt nicht. • Fehlt die hinreichende Bestimmbarkeit des wirtschaftlichen Interesses, ist auf den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen. Der Kläger focht mit Klage Bescheide des Zollkriminalamts an, mit denen die Übertragung eines ausgeschriebenen Beförderungsdienstpostens 201 beim Zollfahndungsamt Stuttgart, Dienstort Karlsruhe, an eine Beigeladene vorgesehen war. Der Kläger begehrte, diese Übertragung zu verhindern; gleichzeitig war er für einen anderen ausgeschriebenen Dienstposten 310 am Dienstort Stuttgart ausgewählt worden. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert auf 5.000 EUR fest. Kläger und seine Prozessbevollmächtigte rügten dies und verlangten eine Erhöhung auf 28.750,22 EUR, gestützt auf die Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. Das Verfahren betraf nicht unmittelbar die Verleihung eines anderen abstrakt-funktionellen oder statusrechtlichen Amts mit höherer Besoldung. Der Kläger wurde vom Verwaltungsgericht von Kosten freigestellt. • Der Senat ist als Dreierkollegium zu entscheiden, weil die Voraussetzung für eine Einzelrichterentscheidung nicht vorlag (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO). • Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil er durch die Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist: er wurde kostenfrei gestellt, sodass eine niedrigere Festsetzung seine Kostenlast nicht mindert; eine Honorarvereinbarung nach § 4 RVG wurde nicht vorgetragen. • Prozessbevollmächtigte kann gemäß § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht Beschwerde führen, allerdings ist deren Beschwerde unbegründet, weil das Verwaltungsgericht den Streitwert sachgerecht auf den Auffangstreitwert festgesetzt hat. • § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG findet nur auf Verfahren Anwendung, die die Verleihung eines anderen abstrakt-funktionellen oder statusrechtlichen Amts mit Aussicht auf ein höheres Endgrundgehalt betreffen; dies ist hier nicht der Fall, da die Klage auf Verhinderung der Übertragung eines konkreten Dienstpostens gerichtet war und nicht auf Erlangung eines höher dotierten Amtes. • Weil der Kläger zugleich einen anderen Dienstposten erhalten haben konnte und sein wirtschaftliches Interesse an dem konkreten Dienstposten 201 nicht hinreichend bestimmbar war, war der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR anzusetzen. • Daher bestand kein Anlass, den Streitwert auf das 6,5‑fache des Endgrundgehalts zu erhöhen; die Festsetzung ist nachvollziehbar und verhältnismäßig. • Auf eine Kostenentscheidung wurde verzichtet, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist (§ 68 Abs. 3 GKG). Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung und die Beschwerde seiner Prozessbevollmächtigten werden zurückgewiesen bzw. verworfen. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 5.000 EUR festgesetzt, weil die Klage nicht die Verleihung eines anderen abstrakt-funktionellen oder statusrechtlichen Amtes mit Aussicht auf höhere Besoldung zum Gegenstand hatte und das wirtschaftliche Interesse an dem konkreten Dienstposten nicht hinreichend bestimmbar war. Der Kläger war zudem kostenfrei gestellt, sodass ihn eine niedrigere Streitwertfestsetzung nicht beschwert hätte. Eine Honorarvereinbarung, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, ist nicht vorgetragen. Kostenentscheidung entfällt, Rechtsmittel gegen den Beschluss sind ausgeschlossen.