Urteil
28 K 141.17 A
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:1107.VG28K141.17A.00
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Leitsätze
1. Einem Asylsuchenden ist grundsätzlich subsidiärer Schutz zu bewilligen, wenn ihm im Fall der Rückkehr in sein Heimatland, in diesem Fall Somalia, ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Es obliegt dem Asylbewerber, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung gegeben ist, anzulegen. Die erlittene Vorverfolgung ist jedoch ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Asylsuchenden vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Insoweit besteht für ihn eine Beweiserleichterung.(Rn.28)
2. Angehörigen eines Minderheitenclans, die in Mogadischu ohne ausreichenden Rückhalt ihrer Familie oder ihres Clans keine Existenzgrundlage hätten, ist subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen der Bedrohung einer unmenschlichen Behandlung anzuerkennen.(Rn.29)
(Rn.35)
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Dezember 2014 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Asylsuchenden ist grundsätzlich subsidiärer Schutz zu bewilligen, wenn ihm im Fall der Rückkehr in sein Heimatland, in diesem Fall Somalia, ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Es obliegt dem Asylbewerber, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung gegeben ist, anzulegen. Die erlittene Vorverfolgung ist jedoch ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Asylsuchenden vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Insoweit besteht für ihn eine Beweiserleichterung.(Rn.28) 2. Angehörigen eines Minderheitenclans, die in Mogadischu ohne ausreichenden Rückhalt ihrer Familie oder ihres Clans keine Existenzgrundlage hätten, ist subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen der Bedrohung einer unmenschlichen Behandlung anzuerkennen.(Rn.29) (Rn.35) Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Dezember 2014 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. Dezember 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte die Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes aus humanitären Gründen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (dazu 1a), nicht jedoch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG (dazu 1b) und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (dazu 1c). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (dazu 2.) Auf die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Feststellung eines Abschiebeverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hat, kommt es nicht an (dazu 3.). (1a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Ein drohender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfordert stets eine erhebliche individuelle Gefahrendichte. Diese kann nur angenommen werden, wenn dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht, wenn dem Ausländer ein solcher aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (VG Halle, Urteil vom 8. Mai 2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 15ff.). Dieser Prüfungsmaßstab folgt aus dem Tatbestandsmerkmal „…tatsächlich Gefahr liefe …“ in Art. 2 Buchstabe f der Richtlinie 2011/95/EU (vormals Art. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2004/83/EG). Der darin enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Dieser stellt bei einer Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685) auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn.18 ff., Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13/10 –, juris Rn. 20, jeweils mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06 (Saadi/Italien) –, NVwZ 2008, 1330). Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für die Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es obliegt dem Asylbewerber, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung ein ernsthafter Schaden droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – BVerwG 9 B 405.89 –, juris Rn. 8; OVG Münster, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33). Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU) vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 02. März 2010 – C-175/08 –, juris Rn. 84 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 22). Für alle Anträge auf internationalen Schutz, worunter der hier begehrte subsidiäre Schutz im Sinne des § 4 AsylG fällt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), gilt allerdings die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 22). Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrundeliegende Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung – bei gleichbleibender Ausgangssituation – aus tatsächlichen Gründen naheliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 21 ff). Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann jedoch widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungen beziehungsweise des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 23). Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU bezieht sich insoweit nur auf eine zukünftig drohende Verfolgung. Maßgeblich ist danach, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2011 – BVerwG 10 B 32.11 –, juris Rn. 7). Nach diesen Maßstäben liegen im vorliegenden Fall stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden aufgrund einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG droht. Diese Vorschrift setzt Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU um und orientiert sich an Art. 3 EMRK. Die Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist an der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zu orientieren (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F.). Diese Norm bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Eine Behandlung ist unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives psychisches oder physisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S./Belgien und Griechenland) –, NVwZ 2011, 413 Rn. 220). In beiden Fällen muss die Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person (vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S./ Belgien und Griechenland) – NVwZ 2011, 413 Rn. 219, und vom 28. Juni 2011 – 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) –, NVwZ 2012, 681 Rn. 213). Die Verantwortlichkeit eines Konventionsstaates nach der Konvention kann dann begründet werden, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 23 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 – Nr. 1/1989/161/217 (Soering/Vereinigtes Königreich) –, NJW 1990, 2183 Rn. 90 f. und Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06 (Saadi/Italien) –, NVwZ 2008, 1330 Rn. 125). Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung begründen. Das ist aber grundsätzlich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen möglich, wenn die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung „zwingend" sind. Soweit die schlechte humanitäre Lage nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen, sondern überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückzuführen ist, ist allerdings zudem die Fähigkeit der betroffenen Person zu berücksichtigen, für ihre Grundbedürfnisse – Nahrung, Hygiene, Unterkunft – zu sorgen, sowie ihre Anfälligkeit für Misshandlungen und ihre Aussicht, dass sich ihre Lage in angemessener Zeit bessert (EGMR, Urteile vom 27. Mai 2008 – 26565/05 –, NVwZ 2008, 1334, Rn. 42 ff., und vom 28. Juni 2011 – 8319/07 u.a. –, NVwZ 2012, 681, Rn. 278 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 25). Nach Auffassung der Kammer besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu dort nicht für seine Grundbedürfnisse sorgen und sein Existenzminimum sicherstellen könnte. Dem Kläger droht vielmehr im Falle seiner Rückkehr wegen der vorherrschenden schlechten humanitären Verhältnisse eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, die überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückzuführen ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der Lage sein wird, im Fall seiner Rückführung in der ersten Zeit selbst für eine ausreichende Sicherung seiner Grundbedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu sorgen. Die allgemeine Situation in Somalia stellt sich für die Kammer nach den vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen wie folgt dar: Somalia ist spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 ohne flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen Al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich das südliche und mittlere Somalia, die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia. In „Somaliland“ wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. In Süd- bzw. Zentralsomalia mit der Hauptstadt Mogadischu kämpfen die somalischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die Al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete befinden sich teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al-Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Die meisten größeren Städte sind schon seit längerer Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die Al-Shabaab. In den „befreiten“ Gebieten finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die Al-Shabaab verübt jedoch immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden (Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07. März 2018 – Stand: Januar 2018, S. 4 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 12 ff., 17 ff.; amnesty international, Unsustainable returns of refugees to Somalia, 2017, S. 9 ff.). Zudem kontrolliert die Al-Shabaab weiterhin wichtige Versorgungsrouten und hält Blockaden von Städten unter der Kontrolle von AMISOM und Regierungskräften aufrecht. Durch Guerilla-Aktivitäten isoliert die Al-Shabaab mehrere Städte, die teils als Inseln im Gebiet der Gruppe aufscheinen. AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS (United Nations Support Office in Somalia) aus der Luft versorgt werden, da die Überlandrouten nicht ausreichend abgesichert sind. Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 18 f.). Diese Konflikte haben einen nachhaltigen negativen Einfluss auf die humanitäre Situation, wobei sich die Versorgungslage in Somalia auch so schon als dramatisch darstellt. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe. Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig. 43% der somalischen Bevölkerung leben in extremer Armut von weniger als einem US-Dollar pro Tag (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 117). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07. März 2018 – Stand: Januar 2018, S. 19). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist von Nahrungsmittelknappheit, von Kindersterblichkeit und Unterernährung betroffen. Rund 60% des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt. Die Versorgungslage ist durch geringe Ernteerträge und Trockenperioden anhaltend schlecht. Aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung, benachteiligte Bevölkerungsteile zu erreichen. Zu Beginn des Jahres 2017 hatte sich die humanitäre Lage in Somalia nochmals mit alarmierender Geschwindigkeit verschlechtert. Der somalische Präsident hat am 28. Februar 2017 den nationalen Notstand ausgerufen und um verstärkte Hilfe der internationalen Gemeinschaft gebeten. Am 02. Februar 2017 wurde für Somalia eine Alarm-Erklärung hinsichtlich einer bevorstehenden Hungersnot („pre-famine alert“) ausgegeben. Zuletzt hat am 05. Dezember 2017 die Regierung von Puntland den Notstand ausgerufen und um Nahrungsmittel- und Wasserlieferungen gebeten (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 121 f.). Besonders prekär ist die Lage der Binnenvertriebenen (IDPs) in Somalia, die zu Jahresbeginn 2017 ca. 1,1 Millionen betrug, davon schätzungsweise 400.000 Menschen in Mogadischu allein. Durch die Folgen der schweren aktuellen Dürre soll sich die Gesamtzahl der IDPs seitdem auf ca. 2,1 Mio. erhöht haben. Die Vertriebenen sind andauernden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, ihre besondere Schutzlosigkeit und Hilfsbedürftigkeit werden von allerlei nichtstaatlichen, aber auch staatlichen Stellen ausgenutzt und missbraucht. Schläge, Vergewaltigungen, Abzweigung von Nahrungsmittelhilfen, Bewegungseinschränkungen und Diskriminierung aufgrund von Clan-Zugehörigkeiten sind an der Tagesordnung. Rechtswidrige Zwangsräumungen, die Binnenvertriebene und die arme Stadtbevölkerung betrafen, sind nach wie vor ein großes Problem, insbesondere in Mogadischu, wo allein seit November 2016 mehr als 60.000 Menschen betroffen waren. Die Mehrheit der Vertriebenen zog in der Folge in entlegene und unsichere Außenbezirke von Mogadischu, wo es lediglich eine rudimentäre bzw. gar keine soziale Grundversorgung gibt und sie unter äußerst schlechten Bedingungen lebt (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07. März 2018 – Stand: Januar 2018, S. 19; amnesty international, Unsustainable returns of refugees to Somalia, 2017, S. 12). Aufgrund dieser humanitären Lage ist es für Somalier fast unmöglich, ohne ein familiäres Netzwerk ihre Grundbedürfnisse zu sichern. Dies gilt insbesondere für unfreiwillige Rückkehrer. Zwar zählen Unterstützung durch (Groß-) Familie und Clan weiterhin zu den wichtigsten Faktoren für Akzeptanz in der Gemeinschaft, Sicherheit und Befriedigung von Grundbedürfnissen wie Unterkunft und Nahrung. Dabei gilt als allgemeine Regel, dass Somalier auch entfernte Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen. Soweit Unterkunft und Nahrung betroffen sind, ist jedoch nicht der Clan, sondern die Familie der erste Ansprechpartner. Allerdings leistet die Groß- oder Kernfamilie in der Regel nur für einige Tage Unterstützung und kann nicht als langfristige Lösung für Lebensunterhalt oder Unterkunft angesehen werden. Nur wenn eine Person in einem Gebiet weder über enge Familienangehörige noch über andere Verwandte verfügt, kann der Clan um Hilfe gebeten werden. Allerdings wurde das Konzept der Clansolidarität in Süd-/Zentralsomalia angesichts der Dauer des dort herrschenden Konflikts überdehnt. Dementsprechend sehen sich viele Familien- und Clannetzwerke heute nicht mehr in der Lage, vertriebenen Verwandten zu helfen. Ohne familiäre Unterstützung laufen Rückkehrer daher Gefahr, sich in einem Lager für Binnenvertriebene wiederzufinden (vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 126; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 128 f.; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 9). Für Somalia ergibt sich daher kein einheitliches Bild in Bezug auf die Versorgungslage. Es bedarf vielmehr einer Einzelfallbetrachtung, was die konkrete Versorgungssituation des Klägers bei einer Rückkehr nach Somalia angeht. Dabei ist auf die Herkunftsregion des Klägers in Mogadischu als Ziel der Abschiebung abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 26 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07, BeckRS 2012, 8036, Rn. 265, 301, 309). Zudem ist Mogadischu die einzige Stadt in Süd- und Zentralsomalia, in die es einen geordneten Linienflugverkehr aus Europa gibt und die folglich als Zielort für eine Abschiebung in Betracht kommt (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 7. März 2018 – Stand: Januar 2018 – S. 21; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 143 f.). In der jüngeren Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch deutscher Oberverwaltungsgerichte besteht zwar Einigkeit darüber, dass die Sicherheitslage in Mogadischu mittlerweile ein Stabilitätsniveau erreicht hat, welches eine Bedrohungslage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und damit auch die Gefahr, deswegen einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, jedenfalls für Personen ohne besondere gefahrerhöhende Umstände ausschließt (EGMR, Urteil vom 5. September 2013 – Nr. 886/11, (K.A.B./Schweden) –, juris Rn. 67 ff.; Urteil vom 10. September 2015 – Nr. 4601/14 (R.H./Schweden) –, NVwZ 2016, 1785 Rn. 67 ff.; BayVGH, Urteil vom 28. März 2017 – 20 B 15.30204 –, juris; Urteil vom 23. März 2017 – 20 B 15.30110 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 10 A 10689/15 –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 05. Dezember 2017 – 4 LB 51/16 –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Oktober 2018 – A 14 K 4941/16 –, juris). Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Somalia des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (v. 12. Januar 2018, zuletzt geändert 17. September 2018, S. 37) wird die Lage wie folgt beschrieben: „Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt – speziell durch die Aufstellung der Mogadischu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der Al-Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die Al-Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (UNSC 5.9.2017). Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden (SEMG 8.11.2017). Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.6. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt Al-Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vgl. UKUT 3.10.2014, vgl. EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017). Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren.“ An dieser Einschätzung der generellen Lage ändern auch die jüngsten Berichte und Meldungen über die Situation in Mogadischu nichts. Der verheerende Terroranschlag am 14. Oktober 2017, welcher der Al-Shabaab zugeschrieben wird, kann nicht als Rückfall in offene bürgerkriegsartige Zustände wie im Jahr 2011 verstanden werden. Mogadischu wird im ostafrikanischen Raum – trotz aller Gefahren und Armutsrisiken – zwar mittlerweile sogar schon als „Boomtown“ angesehen (SpiegelOnline, Warlord City – The Business of Fear in Boomtown Mogadischu, 27. Oktober 2017; The Guardian, Three tales of Mogadischu: violence, a booming economy … and now famine, 15. Mai 2017). Der ökonomische Aufschwung und die Zunahme öffentlicher Verwaltung haben zu einer wachsenden Nachfrage nach gelernten und ungelernten Arbeitskräften geführt; insbesondere auf dem Bau und in der Gastronomie werden mittlerweile vermehrt Gastarbeiter aus Kenia und Bangladesch angeworben. Anders als in anderen Landesteilen Somalias besteht vermehrt Bedarf auch an ungelernten Tagelöhnern (Landinfo, Report Somalia: Relevant social and economic conditions upon return to Mogadischu, 1. April 2016, S. 12 f.). Für Mogadischu wird von einer im landesweiten Vergleich besonders niedrigen Jugendarbeitslosigkeit von 6 % ausgegangen; die Chancen für Auslandsrückkehrer auf dem Arbeitsmarkt werden – abhängig von weiteren Umständen – als relativ günstig eingeschätzt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 135 f.). Die aktuellen Berichte stimmen dementsprechend darin überein, dass nach Mogadischu zurückkehrende Somalier über familiäre oder Clan-Verbindungen verfügen sollten, um im wirtschaftlichen Leben Fuß zu fassen (Landinfo, Report Somalia: Relevant social and economic conditions upon return to Mogadischu, 1. April 2016, S. 13 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 135). Das vom Österreichischen Bundesasylamt herausgegebene Länderinformationsblatt über Somalia (a.a.O., zuletzt geändert am 17. September 2018) beschreibt die Situation unter Bezugnahme auf Entscheidungen des United Kingdom Upper Tribunal aus den Jahren 2014 und 2015 wie folgt (S. 93): „Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Rimessen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann.“ Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Mogadischu eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, weil er auf derart schlechte humanitäre Verhältnisse stieße, dass seine Rückführung die Garantien aus Art. 3 EMRK verletzen würde. Er verfügt in Mogadischu nicht über die erforderlichen Clanverbindungen und familiären Unterstützungen, um sich dort eine wirtschaftliche Grundlage aufbauen zu können. Aufgrund seiner glaubhaften Angaben gehört der Kläger dem Minderheitenclan Rer Guled an, dessen Hauptstamm Gadsan in Luuq Ganaane an der äthiopischen Grenze angesiedelt ist. Dass der Gadsan-Clan über eine nennenswerte Vernetzung in Mogadischu verfügt, ist nicht ersichtlich. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger auf Vernetzungen seines Clans zurückgreifen kann. In Mogadischu leben nur seine Mutter und seine überwiegend minderjährigen Geschwister in einem Flüchtlingslager. Zwar ist der Kläger jung und gesund, er hat aber keine Berufsausbildung und keinerlei Anknüpfungspunkte, um nach acht Jahren im Ausland wieder Arbeit in Mogadischu zu finden und seine Existenz zu sichern. Die Familie, die inzwischen in einem Flüchtlingslager lebt, verfügt offenbar nicht mehr über entsprechende Vermögenswerte. Der Laden der Familie wurde geplündert, der Landbesitz weggenommen. Das Haus der Familie wurde verkauft, um die Flucht des Klägers zu finanzieren, und der Laden in Hurrua wurde aufgegeben. Ein jüngerer Bruder geht noch zur Schule, der andere verdient sich lediglich etwas durch den Verkauf von Kleidungsstücken auf dem Flohmarkt. Die Familie ist daher selbst auf die Unterstützung des in Deutschland lebenden Klägers angewiesen, der regelmäßig Geld nach Somalia schickt. Die Umstände des Einzelfalls sprechen daher bereits dagegen, dass es dem Kläger gelingen würde, seine ökonomische und humanitäre Grundversorgung in Mogadischu in der ersten Zeit sicherstellen zu können. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger einem erheblichen Konkurrenzdruck durch andere Flüchtlinge und Rückkehrer ausgesetzt wäre. Im Zeitraum 2014-2017 zählte der UNHCR in Somalia 110.913 freiwillige Rückkehrer aus der Region um Somalia (BFA, Analyse der Staatendokumentation – Somalia Sicherheitslage, 12. Januar 2018, S. 141). Von Saudi Arabien werden laufend Somalier in ihre Heimat zurückgeschickt (BFA, Analyse der Staatendokumentation – Somalia Sicherheitslage, 12. Januar 2018, S. 143). Das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen geht für Juli 2017 von über 160.000 Hungerflüchtlingen nach Mogadischu aus (OCHA, Somalia: Humanitarian Snapshot, 6. Juli 2017). In der Gesamtschau ist somit mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Kläger in Mogadischu der Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Verelendung ausgesetzt wäre. Es ist davon auszugehen, dass er – wie seine Familie – in einem der Flüchtlingslager („settlements“) in Mogadischu (vgl. Landinfo, Query response Somalia: The settlements in Mogadischu) unterkommen müsste und sich allenfalls punktuell als Tagelöhner verdingen könnte. Bei lebensnaher Betrachtungsweise könnte er seine Grundbedürfnisse daher nicht in ausreichender Weise decken. Der somalische Staat bietet generell keine Hilfsprogramme an; internationale Hilfsprojekte sind zwar verfügbar, können aber nur – wenn überhaupt – elementarste Grundbedürfnisse decken (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 7. März 2018 – Stand: Januar 2018, S. 19). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei nach § 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten. Die Gefahr, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia wegen schlechter humanitärer Bedingungen einen ernsthaften Schaden nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG erleiden würde, ist nicht in erster Linie auf generelle Armut oder fehlende staatliche Mittel zurückzuführen, sondern geht gemäß §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylG überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen der am Konflikt in Somalia beteiligten Akteure zurück (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 25). Nach den §§ 4 Abs. 3, 3c AsylG kann die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Dabei beinhaltet „erwiesenermaßen" keine Übertragung der Beweislast auf den Antragsteller, sondern bedeutet lediglich, dass es dem Antragsteller obliegt, die allgemein bekannten oder in seiner Sphäre liegenden Tatsachen und Fakten aufzuzeigen, aus denen sich die Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit der genannten Akteure ergibt. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2, § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens wirksam und nicht nur vorübergehend sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in § 3d Abs. 1 AsylG genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Gefahr eines ernsthaften Schadens zu verhindern. Dieser Schutz ist für den Kläger nicht gewährleistet. Nach den zugrunde gelegten Erkenntnismitteln besteht in Somalia für den Kläger kein Schutz vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens durch die genannten Akteure. Somalia ist – jedenfalls in Zentral- und Südsomalia einschließlich Mogadischu – nach wie vor ohne effektive Staatsgewalt; staatliche Strukturen fehlen weitgehend und Polizei und Justiz funktionierten kaum. Die vorhanden staatlichen Strukturen sind sehr schwach und es können wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07. März 2018 – Stand: Januar 2018, S. 5). Zudem sind Polizei und Justiz teils bestechlich und gehen vielfach Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen nicht nach (SEM – Schweizerische Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 41), so dass Verbrechen gegen Minderheitenclans unter absoluter Straflosigkeit verübt werden können. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG wird dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt, wenn inländische Fluchtalternativen i.S.v. § 3e AsylG bestehen. Danach wird einem Ausländer subsidiärer Schutz nicht gewährt, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). Für den Kläger besteht jedoch keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3e AsylG. Dahingestellt bleiben kann dabei, ob der Kläger überhaupt von Mogadischu aus in angemessener Zeit ohne eine asylrelevante Gefährdung in gegebenenfalls in den Blick zu nehmende Regionen Somalias wie etwa Puntland oder Somaliland reisen könnte. Denn der Kläger verfügt in anderen Regionen Somalias weder über Clanverbindungen, familiäre Bindungen oder sonstige Verbindungen, die ihm zu einem wirtschaftlichen Auskommen verhelfen könnten. Ungeachtet dessen kann von ihm nicht erwartet werden, sich dort niederzulassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwar befindet sich sein Stamm in Luuq Ganaane, die Familie des Klägers lebt aber seit vielen Jahren bereits in Mogadischu, wo auch der Kläger geboren und aufgewachsen ist. Bei lebensnaher Betrachtung kann der Kläger auch in Luuq Ganaane keine Lebensumstände vorfinden, die ihn vor einer Verelendung schützen könnten. Die verbliebenen Mitglieder der Kernfamilie sind nicht vor Ort. Mit einer finanziellen Unterstützung durch andere Familien- oder Clanmitglieder oder aus dem Ausland könnte der Kläger ebenfalls nicht rechnen. Angesichts dieser Situation kann vom Kläger vernünftigerweise nicht erwartet werden, sich an einem anderen Ort in Somalia niederzulassen. (1b) Dem Kläger droht indessen kein ernsthafter Schaden in Form der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Kläger ein ernsthafter Schaden durch die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe bei einer Rückkehr nach Somalia droht. Soweit er in der Anhörung am 27. September 2010 erklärt hat, dass er nach dem gescheiterten Rekrutierungsversuch durch die Al-Shabaab zum Tode verurteilt worden sei, ist sein Vorbringen unsubstantiiert und unglaubhaft. Er hat selbst erklärt, dass es kein Verfahren gegeben habe und er sich lediglich „ausrechnen“ könne, dass ihm die Todesstrafe drohe. Dabei bezieht er sich allein auf ein gegen ihn angeblich angestrengtes Verfahren wegen Diebstahls, ohne nähere Umstände dazu plausibel darzulegen. Daher liegt schon eine Vorverfolgung gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU wegen der Gefahr eines ernsthaften Schadens durch die Verhängung der Todesstrafe nicht vor, zumal die Al-Shabaab inzwischen aus Mogadischu zurückgedrängt worden ist (s.o.). Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch die Blutrache des Abgal –Stammes fehlt es ebenso an einer Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe. Zwar existiert in Somalia weiterhin Blutrache zwischen rivalisierenden Clans, trotz oder neben der Zahlung von Blutgeld, wobei Frauen, Kinder und alte Personen nach somalischer Kultur nicht Ziel von Rachemorden sein dürfen und prinzipiell nicht angetastet werden (vgl. VG Halle, Urteil vom 8. Mai 2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 24). Der Kläger hat aber lediglich angenommen, dass er als ältester Sohn als nächster der Blutrache zum Opfer fallen würde, er selbst ist aber nicht von dem Abgal – Stamm bedroht worden. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, keinen Kontakt zu dem Abgal – Stamm gehabt zu haben. Soweit sein jüngerer Bruder vor zwei Jahren ermordet worden ist, steht dieser Mord offenbar im Zusammenhang mit dessen Forderung, das Land zurück zu erhalten, nicht aber mit der angeblichen Blutrache vor acht Jahren, zumal inzwischen weitere volljährige Mitglieder der Familie von der Blutrache unbehelligt in Mogadischu geblieben sind. Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Der Kläger hat sich nach dem zeitlich nicht näher eingegrenzten Mord an seinem Vater mindestens drei Monate bis zum 15. Juli 2010 offenbar unbehelligt in Mogadischu aufgehalten, um in Hurrua einen Laden zu eröffnen. Da sich Hurrua in Mogadischu und nach Angaben des Klägers auch nicht weit von Wardigley befindet, hätte der Kläger dort auch von dem Abgal – Stammes gefunden und getötet werden können. Der Entschluss, Somalia zu verlassen und das Haus zu verkaufen, erfolgte erst nach dem der gescheiterten Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab und der zuvor erfolgten Warnungen wegen der Eröffnung des Ladens. Die angebliche Blutrache stand bei der Flucht offenbar nicht mehr im Vordergrund, auch wenn der Konflikt zwischen der Familie und den Mitgliedern des Abgal – Stammes nicht nur den Tod des Vaters, sondern auch erhebliche wirtschaftliche Einbußen für die Familie zur Folge hatte. (1c) Dem Kläger droht auch kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Danach gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Zwar greift die Schutzgewährung auch dann ein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur auf einen Teil des Staatsgebietes erstreckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – BVerwG 10 C 43.07 –, juris und Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 13). Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, ist für die anzustellende Gefahrenprognose auf den Zielort der Abschiebung abzustellen. Dabei kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer seinem subjektiven Blickwinkel nach strebt. Vielmehr ist in der Regel auf die Herkunftsregion des Schutzsuchenden abzustellen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Nach dem Diakité-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (vom 30. Januar 2014 – C-285/12 –, NVwZ 2014, 573) zu Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU, dessen Umsetzung § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG dient, liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist. Danach ist in Mogadischu nach wie vor von einem innerstaatlichen, bewaffneten Konflikt auszugehen (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 05. Dezember 2017 – 4 LB 51/16 –, juris Rn. 38; VG München, Urteil vom 09. August 2016 – M 11 K 14.30182 –, juris Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 16. November 2017 – 20 ZB 17.31538 –, juris Rn. 5). Allerdings fehlt es im vorliegenden Fall an einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Klägers im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 27. Aril 2010 – BVerwG 10 C 4.09 –, juris; Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13.10 –, juris; Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6.13 –, juris Rn. 24), der die Kammer folgt, genügt es für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Asylantragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber nach Auffassung der Kammer auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer er als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4.09 –, juris Rn. 33, Urteil vom 17. November 2010 – BVerwG 10 C 13.10 –, juris Rn. 18). Nach diesen Maßstäben ist eine Zivilperson, bei der keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, aufgrund der aktuellen Konfliktlage in Mogadischu derzeit keiner ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Die allgemeine Lage ist nicht so gefährlich, dass sie sich unabhängig von persönlichen Merkmalen gegenüber jeder Zivilperson individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist in Mogadischu nicht gegeben. Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt erscheint der Kammer kaum verlässlich möglich. Die Zahl der Zivilpersonen, die Opfer willkürlicher Gewalt geworden sind, kann kaum annäherungsweise verlässlich geschätzt werden, weil belastbare Zahlen nicht vorhanden sind. Dies betrifft etwa die Frage, ob in den insoweit verfügbaren Aufstellungen die Zählung der „Zivilpersonen“ auch solche Opfer umfasst, die den besonderen Risikogruppen (Politiker, Regierungsmitarbeiter etc.) angehören. Ebenso wird in den Berichten über Vorfälle meist lediglich über die Zahl der Getöteten, nicht aber auch über die der Verletzten berichtet (BayVGH, Beschluss vom 27. März 2018 – 20 B 17.31663 –, juris Rn. 34 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Urteil vom 10. Oktober 2018 – A 14 K 4941/16 –, juris Rn. 48 f.) beschreibt die allgemeine Situation in Mogadischu wie folgt: „Trotz einer Stabilisierung in Mogadischu und vor allem in den Randbezirken bestehen noch, wenn auch abnehmend, bürgerkriegsähnliche Verhältnisse. Mindestens einmal pro Woche kommt es zu einem signifikanten Sprengstoffanschlag. Tödliche, von Al-Shabaab inszenierte Zwischenfälle ereignen sich regelmäßig. Pro Monat töten die Islamisten ca. 20 Personen in Mogadischu. Dabei richten sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung. Al-Shabaab verfügt eindeutig über eine Präsenz in der Stadt. Diese ist in den Außenbezirken stärker als in den inneren Bezirken. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Je weiter man sich vom Flughafen wegbewegt, desto mehr nimmt die Präsenz der Al-Shabaab zu. Die Sicherheitskräfte in Mogadischu führen regelmäßig Hausdurchsuchungen durch. Dabei kommt es ebenso regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen. Im zweiten Quartal 2017 scheint es bei der Sicherheitslage zu Verbesserungen gekommen zu sein (Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, 6.4., Seite 73 ff.). Mit einer allgemeinen Entwaffnung wurde begonnen. Die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser als vor drei oder vier Jahren. Die SPF in Mogadischu ist de facto die einzige Polizeiformation, auf welche die Regierung direkt zugreifen kann. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv, es führt regelmäßig Patrouillen durch und arbeitet mit der SPF zusammen. Insgesamt reicht aber die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, 6.4., Seite 73 ff.; siehe auch AA, Bericht vom 07.03.2018, 1.1., Seite 5 und Bericht vom 01.01.2017, 1.1., Seite 5). Maßnahmen der Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage in Mogadischu zu einer Verbesserung geführt, speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Außerdem ist das Polizeikontingent von AMISOM aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 31 f.). Das BF erachtet es deshalb als höchst unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Die Präsenz von AI-Shabaab hängt nach Einschätzung des BFA von der Tageszeit ab und von der Entfernung vom Zentrum Mogadischus. Die nördlichen Bezirke, darunter Heliwaa, werden in der Nacht von Al-Shabaab kontrolliert (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 32).“ Bei der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten wertenden Gesamtbetrachtung, zu der auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet gehört (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13.10 –, juris Rn. 23), ist daher auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnisse die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass jede der im Konfliktgebiet anwesenden Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erleiden würde, noch nicht überschritten. Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers, die angesichts der allgemeinen Gefährdungslage bei einer Rückkehr nach Mogadischu zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung seiner Person führen würden, vermag das Gericht ebenso nicht zu erkennen. Gefahrerhöhende persönliche Umstände, die ihn wegen persönlicher Merkmale einem besonderen Sicherheitsrisiko aussetzen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Kläger gehört keiner Risikogruppe an. Gefahrerhöhende Umstände ergeben sich auch nicht bereits aus seiner Situation als Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt. Zwar sieht die Al-Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an (EASO, Somalia Security Situation, Dezember 2017, S. 40); da sie aber in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten nicht mehr frei agieren kann und angesichts der Zahl von rückkehrenden Personen – v.a. auch Binnenvertriebenen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 120 f.) – ergibt sich daraus nicht für jeden Rückkehrer ohne weiteres eine ernsthafte Bedrohung. Es gibt keine Berichte, wonach die Al-Shabaab normale Zivilisten – oder auch Rückkehrer aus dem Westen – systematisch angreifen würde (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 113). Der Kläger gehört nicht zum Kreis derjenigen Personen, die aufgrund ihres Berufs oder ihrer prominenten öffentlichen Stellung im Fokus der Al-Shabaab stehen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note – Somalia [South and Central]: Fear of Al-Shabaab, Juli 2017). Es ist schließlich nicht davon auszugehen, dass er aufgrund des Konflikts mit der Al-Shabaab vor seiner Ausreise erneut ins Visier der Al-Shabaab geraten wird, zumal er in Mogadischu inzwischen vor etwaigen Zwangsrekrutierungen oder Sanktionen durch die Al-Shabaab aus den o.g. Gründen sicher wäre. (2) Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. § 3a Abs. 1 AsylG definiert den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bezeichneten Begriff der Verfolgung u.a. als eine auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierende Handlung, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – BVerwG 10 C 52.07 –, juris Rn. 22). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss dabei eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung setzt voraus, dass die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Umständen überwiegen. Hierzu ist auf der Grundlage einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts eine Verfolgungsprognose durchzuführen, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat. Es ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar einzuschätzen ist. Gemessen an diesen Grundsätzen war dem Kläger keine Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, da keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund eines in § 3b AsylG genannten Merkmals besteht. Eine Verfolgung wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmals, namentlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, hat der Kläger nicht zu befürchten. Soweit er geltend macht, dass ihn die Al-Shabaab zwangsweise rekrutieren wollte, fehlt es bereits an einem asylrelevanten Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG, da die Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab praktisch jeden treffen konnten. Zudem wäre eine Vermutung aufgrund einer entsprechenden Vorverfolgung widerlegt, da eine gewaltsame Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab-Miliz in Mogadischu inzwischen nahezu ausgeschlossen ist, weil die Al-Shabaab dort keinen militärischen Machtfaktor mehr darstellt. Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab sind aus jüngerer Zeit kaum bekannt (Sicherheitslage in Somalia – Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, August 2017, S. 49 f.). Wahrscheinlicher wäre der Versuch einer Rekrutierung des Klägers über seinen Clan, vorausgesetzt ein entsprechendes Übereinkommen besteht zwischen seinem Clan und der Al-Shabaab. Allerdings ist davon auszugehen, dass ein einzelner – also auch der Kläger – sich einem solchen Rekrutierungsversuch verweigern könnte (vgl. Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, August 2017, S. 52 f.; Danish Immigration Service, South and Central Somalia – Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups, März 2017, S. 20 f.). Die Kammer sieht keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aufgrund seiner somalischen Vergangenheit oder seines Aufenthaltes in Deutschland verstärkt in das Visier der Al-Shabaab geraten würde. Allein die Tatsache, dass der Kläger aus dem Ausland nach Somalia zurückkehren würde, bewirkt ebenfalls keine signifikante Erhöhung seines individuellen Gefährdungsrisikos einer Verfolgung. Der Kläger gehört nicht zum Kreis derjenigen Personen, die aufgrund ihres Berufs oder ihrer prominenten öffentlichen Stellung im Fokus der Al-Shabaab stehen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note – Somalia [South and Central]: Fear of Al-Shabaab, Juli 2017). Seine Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan begründet ebenfalls keinen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG. Zwar stellt der Unterclan der Rer Guled, dem der Kläger angehört, eine soziale Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar. Eine Gruppe gilt nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG insbesondere dann als eine „bestimmte soziale Gruppe", wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zudem muss diese Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Voraussetzungen treffen auf die Clans in Somalia zu. Die somalische Nation ist in Sub-Gruppen (Clans) aufgeteilt. Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Durch die schwache Ausprägung bzw. Abwesenheit staatlicher Strukturen in einem großen Teil des von Somalis besiedelten Raums spielen die Clans auch heute wichtige politische, rechtliche und soziale Rollen. Die Clans sind in sich weiter hierarchisch aufgegliedert. Die ethnologische Literatur unterscheidet zwischen verschiedenen Niveaus: Clanfamilie, Clan, Sub-Clan, Sub-Sub-Clan etc. Die Angehörigen eines Clans verfolgen ihre Abstammung auf einen gemeinsamen Vorfahren zurück, der 20 Generationen zurückliegen kann (SEM – Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 8 f.). Da die Zugehörigkeit zu einem Clan durch die familiäre Abstammung bestimmt wird und deshalb etwa ein Aufstieg von einem Minderheiten- in einen Mehrheitsclan nicht möglich ist, weisen die Mitglieder der Clans angeborene Merkmale auf, die nicht verändert werden können (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a AsylG). Aufgrund der Bedeutsamkeit der Clanzugehörigkeit haben die Clans eine deutlich abgegrenzte Identität, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig wahrgenommen werden (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b AsylG) (VG Braunschweig, Urteil vom 07. April 2016 – 5 A 75715 –, juris Rn. 43). Die vom Kläger pauschal beschriebenen allgemeinen Diskriminierungen seines Clans oder Sub-Clans durch andere Mehrheits–Clans stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG dar, sondern sind lediglich allgemeine gesellschaftliche Benachteiligungen. Auch die vom Kläger geschilderte Befürchtung, Opfer der Blutrache des Abgal Stammes zu werden, knüpft nicht an seine Clanzugehörigkeit an. Die Blutrache betraf ihn nicht wegen seiner Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Rer Guled, sondern im Hinblick darauf, dass ein Mitglied seiner Familie ein Mitglied des Abgal – Stammes erschlagen hat. Der Umstand, dass der Kläger einem Minderheitenclan angehört, begünstigte lediglich dessen Verfolgung, da Verbrechen gegen Minderheitenclans wegen der allgemeinen Gesetzlosigkeit in Süd- und Zentralsomalia unter absoluter Straflosigkeit verübt werden können. Die Verfolgungsmaßnahmen sind aber – soweit man diese als wahr unterstellt – nicht gegen den Kläger als Mitglied eines Minderheitenclans, sondern als ältesten Sohn der Familie seines Vaters gerichtet. Die Familie des Klägers stellt indes keine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar. Zwar kann man davon ausgehen, dass eine Familie durch die alle Mitglieder verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt. Doch wird eine Familie nicht gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) AsylG als von der übrigen Gesellschaft deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener (Gruppen-) Identität wahrgenommen (OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 1 LB 67/05 –, juris Rn. 43) und als andersartig betrachtet. Daher kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Kläger in einem anderen Landesteil internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG fände und ob es ihm zuzumuten wäre, sich dort niederzulassen. (3) Auf das hilfsweise geltend gemachte Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG kommt es im Hinblick auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die übrigen Entscheidungen beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Der am 1992 in Mogadischu geborene Kläger ist somalischer Staatsbürger. Er floh nach eigenen Angaben am 15. Juli 2010 aus Somalia und reiste über Addis Abeba und Dubai am 13. August 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 10. September 2010 einen Asylantrag stellte. Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 27. September 2010 erklärte er, dass er zum Hauptstamm Gadsan, Subclan Tagalen, Subsubclan Rer Daui und Unterclan Rer Guled gehöre. Er habe mit seinen Eltern, fünf jüngeren Geschwistern und drei jüngeren Halbgeschwistern in Mogadischu im Stadtteil Wardigley gelebt, die Grund- und Mittelschule besucht, aber keinen Beruf erlernt. Zuletzt habe er in einer Autowerkstatt gearbeitet. Zu den Fluchtgründen gab er an, dass er wegen seiner Stammeszugehörigkeit diskriminiert worden sei. Er gehöre einem sehr kleinen Stamm aus Luuq Ganaane an, der in Mogadischu nicht verbreitet sei. Der Sohn seines Onkels habe ein Mitglied des Stammes Abgal getötet. Da der Vater des Klägers die Forderungen des Stammes Abgal nicht habe erfüllen können, sei er von Mitgliedern des Stammes erschossen worden. Der Stamm Abgal habe erklärt, dass für die Ermordung ihres Mitgliedes drei Männer des Clans, dem der Kläger angehöre, als Blutrache getötet würden. Der Kläger wäre als ältester Sohn der Familie als Nächster an der Reihe gewesen. Nach der Ermordung des Vaters hätte der Stamm Abgal den Laden der Familie geplündert und ihnen den Landbesitz weggenommen. Der Kläger habe sich zunächst in Mogadischu versteckt. Seine Familie sei dann in einen anderen Stadtteil Mogadischus nach Hurrua gezogen. Dort habe der Kläger einen Laden mit einer Teestube aufmachen wollen, in dem Jugendliche fernsehen können. Nachdem die Mitglieder der Al-Shabaab davon erfahren hätten, sei der Kläger zweimal von der Al-Shabaab gewarnt und bedroht worden, dass er keine Teestube mit Fernseher aufmachen dürfe. Am 15. April 2010 hätten zwei mit Messern bewaffnete Mitglieder der Al-Shabaab versucht, ihn für die Al-Shabaab zu rekrutieren. Der Kläger habe sich dagegen zur Wehr gesetzt und bei dem Kampf einen der Angreifer mit dem Messer verletzt. Der Kläger sei ebenfalls verletzt worden und habe am Bauch eine Narbe von ca. 15 cm zurückbehalten. Seine Familie habe daraufhin entschieden, dass der Kläger wegen der befürchteten Blutrache des Stammes Abgal und der Verfolgung durch die Al-Shabaab aus Somalia fliehen solle. Daraufhin sei das Haus der Familie verkauft worden. Von dem Geld seien die Schlepper bezahlt worden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15. Oktober 2012 stellte die Beklagte fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte und stellte das Asylverfahren ein. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Identität des Klägers nicht habe festgestellt werden können, da seine Fingerabdrücke nicht auswertbar gewesen seien. Zudem sei der Kläger mittels Betreibensaufforderung vom 26. Juli 2012 und Ladungsschreiben vom 30. Juli 2012 aufgefordert worden, am 14. August 2012 Fingerabdrücke abzugeben. Da er den Termin unentschuldigt nicht wahrgenommen habe, sei das Verfahren einzustellen. Auf die hiergegen erhobene Klage vom 7. November 2012 (VG 34 K 195.12 A) hob die 34. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin den Bescheid des Bundesamtes vom 15. Oktober 2012 mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Juni 2013 auf, da nach Auffassung der 34. Kammer die Voraussetzungen für den Erlass der Betreibensaufforderung nicht vorgelegen hätten. In der erneuten Anhörung am 7. November 2013 erklärte der Kläger, dass er an seinen Ausführungen vom 27. September 2010 festhalte. Er telefoniere ab und zu mit seiner Mutter, die ihm mitgeteilt habe, dass der Stamm der Abgal nach wie vor Blutrache nehmen wolle und auch die Al-Shabaab weiter hinter ihm her sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16. Dezember 2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung und die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Ferner forderte sie den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung nach Somalia an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. In Zentral- und Südsomalia existierten weder ein Staat noch staatsähnliche Akteure, von denen staatliche Verfolgung ausgehen könnte. Der Kläger mache zwar eine nichtstaatliche Verfolgung durch die Al-Shabaab und den Stamm der Abgal geltend. Allerdings fehle es an einem politischen Verfolgungsgrund, insbesondere gehöre der Kläger nicht einer bestimmten sozialen Gruppe an, derentwegen er verfolgt werde. Zudem habe er die Möglichkeit, in einem anderen Teil seines Herkunftslandes Schutz vor Verfolgung zu finden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes seien ebenso nicht gegeben, da keine individuellen Umstände vorlägen, die für ihn eine entsprechende Gefahrenlage begründen könnten. Zwar bestehe in Süd- und Zentralsomalia ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller als Zivilperson Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt ausgesetzt sei. Der Grad willkürlicher Gewalt erreiche jedoch nicht ein für die Schutzgewährung erforderliches hohes Niveau, demzufolge dem Kläger allein wegen seiner Anwesenheit im Konfliktgebiet ohne weiteres subsidiärer Schutz gewährt werden müsse. Abschiebungsverbote lägen ebenso nicht vor. Mit der am 29. Dezember 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung bezieht er sich auf das Vorbringen in der Anhörung vom 27. September 2010, insbesondere die Verfolgung durch die Al-Shabaab und die befürchtete Blutrache des Stammes Abgal. Aufgrund seiner Vorverfolgung müsse die Verfolgungsprognose nach dem Maßstab des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU gestellt werden. Daher sei zu vermuten, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr erneut von dem Stamm der Abgal und der Al-Shabaab verfolgt werde. Sein Bruder M... sei bereits im Jahr 2016 von Mitgliedern des Stammes Abgal getötet worden. Die Verfolgung beruhe auf einem Verfolgungsgrund im Sinne eines asylerheblichen Merkmals, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, da die Stämme bzw. Clans in Somalia eine soziale Gruppe darstellten. Dem Kläger stehe auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, weil sich kein Teil Somalias bestimmen lasse, in dem er vor der Blutrache des Stammes Abgal sicher sei. Darüber hinaus habe der Kläger Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. In Somalia bestehe ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt auf besonders hohem Niveau willkürlicher Gewalt. Die Autorität der Zentralregierung in Süd- und Zentralsomalia werde insbesondere durch die Al-Shabaab in Frage gestellt. Es komme erschwerend hinzu, dass der Kläger in Mogadischu nicht den Rückhalt eines starken Clans habe, welcher ihm einen gewissen Schutz gewähren könnte. Die Familie lebe inzwischen in einem Flüchtlingslager in Ceelasha Biyaha und könne den Kläger im Falle der Rückkehr nicht unterstützen. Im Übrigen bestehe ein Abschiebungsverbot, weil dem Kläger im Fall seiner Rückkehr eine konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit drohe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. Dezember 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass er die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Asylgesetz erfüllt, hilfsweise festzustellen, dass er die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Asylgesetz erfüllt, weiter hilfsweise festzustellen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.