Urteil
28 K 530.17 A
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0827.VG28K530.17A.00
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Leitsätze
Trotz verbleibender Zweifel in Bezug auf die Stabilität der Verhältnisse in Äthiopien und der bereits bewirkten Veränderungen besteht bei einem nicht vorverfolgt ausgereisten Schutzsuchenden keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er bei einer Rückkehr erstmals mit einer Verfolgung wegen vermuteter bzw. ihm unterstellter Unterstützung der ONLF rechnen muss. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände besitzen kein größeres Gewicht und überwiegen nicht gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Trotz verbleibender Zweifel in Bezug auf die Stabilität der Verhältnisse in Äthiopien und der bereits bewirkten Veränderungen besteht bei einem nicht vorverfolgt ausgereisten Schutzsuchenden keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er bei einer Rückkehr erstmals mit einer Verfolgung wegen vermuteter bzw. ihm unterstellter Unterstützung der ONLF rechnen muss. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände besitzen kein größeres Gewicht und überwiegen nicht gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu 1.) oder des subsidiären Schutzstatus (dazu 2.) oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf Äthiopien (dazu 3.). Auch die weiteren Regelungen des Bescheides sind rechtmäßig (dazu 4.) 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 Buchstabe a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2 Buchstabe b). Bei der Prüfung der Frage, auf welchen Staat abzustellen ist, ist jeweils davon auszugehen, dass Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, nur dann als international Schutzberechtigte anzusehen sind, wenn sie des Schutzes desjenigen Staates entbehren, dem sie angehören. Dementsprechend sind vorliegend die Verhältnisse in Äthiopien maßgeblich. Denn der Kläger ist nach seinem eigenen Vorbringen äthiopischer Staatsangehöriger (somalischer Volkszugehörigkeit). Er ist auch als Kind äthiopischer Eltern auf äthiopischem Staatsgebiet geboren. Anhaltspunkte für eine andere Staatsangehörigkeit liegen nicht vor und werden auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685, 953 – Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK] –) keine Abweichung zulässig ist, wozu insbesondere das in Art. 3 EMRK verankerte Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zählt. Zur Beantwortung der Frage der Wahrscheinlichkeit der Verfolgung oder des Eintritts eines ernsthaften Schadens im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris Rn. 32). Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung bzw. einem ernsthaften Schaden hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – BVerwG 10 C 25.10 –, juris Rn. 24; Urteil vom 5. November 1991 – BVerwG 9 C 118.90 –, juris Rn. 17). Es obliegt dem Schutzsuchenden, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung ein ernsthafter Schaden droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – BVerwG 9 B 405.89 –, juris Rn. 8; OVG Münster, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33). Bei einer Vorverfolgung greift die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ein (so zur früheren Fassung der Qualifikationsrichtlinie BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – BVerwG 10 C 24.08 –, juris Rn. 18). Nach dieser Bestimmung ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Eine der bereits erlittenen Verfolgung gleichzustellende unmittelbar, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – BVerwG 10 C 24.08 –, juris Rn. 14 m. w. N.). Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie kann allerdings widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungen beziehungsweise des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 23). Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie bezieht sich insoweit nur auf eine zukünftig drohende Verfolgung. Maßgeblich ist danach, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2011 – BVerwG 10 B 32.11 –, juris Rn. 7). a) Hiervon ausgehend hat die Kammer nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist. Dabei ist zunächst unbedenklich, dass die Entscheidung nicht durch den Anhörer getroffen wurde. Der Entscheider hat nicht die Glaubwürdigkeit des Klägers unter Berücksichtigung eines von diesem gewonnen unmittelbaren persönlichen Eindrucks in Abrede gestellt, sondern anknüpfend an den Inhalt von dessen Vorbringen auf Widersprüche hingewiesen. Eine solche Prüfung anhand der Niederschrift muss nicht von derselben Person vorgenommen werden, die die Anhörung durchgeführt hat. Zudem kommt dem im Bescheid angeführten Widerspruch keine entscheidende Bedeutung zu, weil schon vor dem Hinweis auf diesen ausgeführt wird, dass – mangels Verfolgungsintensität – keine Verfolgung im Sinne des § 3 des Asylgesetzes (AsylG) ersichtlich sei. Eine Verfolgung setzt voraus, dass der Schutzsuchende eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG erlitten hat oder ihm eine solche unmittelbar bevorstand und diese Verfolgungshandlung an einen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund – namentlich Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – in dem Sinne anknüpft, dass sie „wegen“ des Verfolgungsgrundes erfolgt. Hieran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat nach seinem Vorbringen vor seiner Ausreise im Frühjahr oder Sommer 2015 keine Verfolgungshandlungen erlitten. Bei dem Angriff der ONLF auf seine Heimatstadt Sagag wurde zwar sein Vater getötet. Er selbst hielt sich jedoch währenddessen im Haus auf. Die beiden Männer von der ONLF, die in ihr Haus kamen, um ihn zu rekrutieren, sprachen nach seinen Angaben nur mit seiner Mutter. Auch die Männer vom Militär, die am nächsten Tag zu ihnen nach Hause kamen, um ihn ebenfalls zu rekrutieren, sprachen mit seiner Mutter, allerdings während er dabei stand. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dazu ausdrücklich erklärt, dass er selbst keinen Kontakt zum Militär oder zu Angehörigen der Liyu-Polizei gehabt habe. Verfolgungshandlungen gegenüber ihm selbst sind damit nicht dargetan. Eine vor seiner Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch die ONLF hat der Kläger nicht stimmig geschildert. Hierzu gab er in seiner Anhörung beim Bundesamt an, dass nach dem Tod seines Vaters zwei Männer von der ONLF gekommen seien, um ihn mitzunehmen. Er habe ihnen beitreten sollen, um das Land zu befreien und seinen Vater zu rächen. Seine Mutter habe gebettelt und gejammert, dass er noch zu jung sei. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger darüber hinaus angegeben, dass die Männer von der ONLF erklärt hätten, sie würden wiederkommen und die Familie (wörtlich „uns“) auch töten, wenn er sich nicht anschließe, und hierfür eine Frist von einer Woche gesetzt hätten. Insoweit handelt es sich um ein erheblich gesteigertes Vorbringen, das Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung begründet. Außerdem ist nicht ersichtlich, an welchen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG die dem Kläger nach seinen Angaben drohende Verfolgungshandlung anknüpfen sollte. Er hat hierzu erklärt, die ONLF habe von allen Jungen, deren Väter ermordet worden seien, verlangt, dass sie mitkämen bzw. die Angehörigen der Getöteten aufgefordert, sich anzuschließen. Demnach erfolgte der Versuch der zwangsweisen Rekrutierung durch die ONLF unter Androhung von Maßnahmen gegen die Familie aufgrund der Familienangehörigkeit. Die Familie des Klägers stellt indes keine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar. Zwar kann man davon ausgehen, dass eine Familie durch die alle Mitglieder verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt. Doch wird eine Familie nicht gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) AsylG als von der übrigen Gesellschaft deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener (Gruppen-)Identität wahrgenommen (OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 1 LB 67/05 –, juris Rn. 43) und als andersartig betrachtet (ebenso Urteil der Kammer vom 7. November 2018 – VG 28 K 141.17 A –, juris Rn. 36). Im Übrigen konnten die Mutter und die Geschwister des Klägers offenbar von der ONLF unbehelligt noch mehrere Jahre in Jijiga leben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Verfolgungshandlung seitens des Militärs unmittelbar bevorstand. Soweit der Kläger eine drohende Zwangsrekrutierung geltend macht, ist den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln zu entnehmen, dass das Militär, obgleich es sich um eine Freiwilligenarmee handelt, Rekrutierungen durchführen kann und der Eintritt ins Militär dann verpflichtend ist (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Äthiopien vom 16. Januar 2017 – letzte Kurzinformation eingefügt am 23. August 2018 –, S. 17). Auch durch die im Kampf gegen die ONLF in der Somali-Region ungefähr seit 2007 zunehmend eingesetzte Liyu-Polizei, die faktisch eine eigene Regionalarmee darstellt, wurden verschiedene Arten des Zwangs ausgeübt, um Männer für den Kampf gegen die ONLF zu gewinnen (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. November 2017 zu Äthiopien: Zwangsrekrutierung durch die Liyu Police und lokale Milizen in der Somali Region, S. 3, 7 f. – vom Kläger als Beweismittel in das Verfahren eingeführt). Minderjährige wurden ebenfalls rekrutiert, wobei darauf verwiesen wird, dass das Alter von Rekruten aufgrund der fehlenden Registrierung von Geburten schwer zu bestimmen ist (SFH, Schnellrecherche Zwangsrekrutierung vom 15. November 2017, S. 9, 15). Auch insoweit bestehen aber Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers. Er hatte in der Anhörung beim Bundesamt erklärt, dass am Morgen nach der Vorsprache der ONLF Männer vom Militär zu ihnen gekommen seien. In der mündlichen Verhandlung hat er hingegen zunächst angegeben, dass die Familie nach dem Rekrutierungsversuch durch die ONLF gemeinsam weggegangen sei. Auf Nachfrage, ob weitere Personen zu ihrem Haus gekommen seien, hat er sodann erklärt, es seien keine anderen gekommen, nur Personen, die wegen des Todes seines Vaters ihr Beileid bekundet hätten. Auf Vorhalt aus der Niederschrift von der Anhörung beim Bundesamt hat er darauf verwiesen, dass die Militärs öfter gekommen seien. Sie hätten auch in dem Ort einen Stützpunkt. Erst auf nochmaligen Vorhalt hat er schließlich geschildert, dass am nächsten Morgen Militärs zu ihnen gekommen seien und gesagt hätten, sie wüssten, dass Leute von der ONLF bei ihnen gewesen seien, um ihn zu rekrutieren. Sie hätten mit seiner Mutter gesprochen und ihn, der dabeigestanden habe, angeschaut. Dass er in der mündlichen Verhandlung einen für seine Verfolgungsfurcht derart wichtigen Vorfall zunächst völlig ausgeblendet und dies damit begründet hat, er habe angenommen, die Nachfrage der Kammer beziehe sich auf Freunde, gibt Anlass daran zu zweifeln, dass es sich um tatsächlich erlebtes Geschehen handelt. Der Kammer erschließt sich zudem insoweit nicht, warum das Militär oder die Liyu-Polizei den Kläger deswegen hätten rekrutieren wollen, weil sie ihn für einen Unterstützer der ONLF hielten, und damit praktisch einen Gegner in die eigenen Reihen hätten aufnehmen sollen. Eine (versuchte) Rekrutierung durch eine staatliche Armee stellt im Übrigen für sich genommen keine Verfolgungshandlung dar. Ebenso hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihm vor seiner Ausreise Verfolgung durch das Militär wegen unterstellter Unterstützung der ONLF drohte. Den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln lässt sich zwar entnehmen, dass Polizei und Militär gezielt und hart gegen mutmaßliche und tatsächliche Unterstützer u. a. der in der Region Somali/Ogaden aktiven, vom Parlament als Terrororganisation gelisteten ONLF vorgingen, wobei systematische Verhaftungen und Folter insbesondere bei vermutetem Zusammenhang mit Terrorismus nicht auszuschließen waren (Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 24. Mai 2016, S. 7, 9, 19; vgl. auch Amnesty International [AI], Amnesty Report Äthiopien 2018 vom 22. Februar 2018, S. 2 und Stellungnahme vom 11. Juli 2018 zum Beweisbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, S. 2, 7; BFA, Länderinformationsblatt vom 16. Januar 2017, Stand 23. August 2018, S. 16, 20). Jedoch ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Kläger verdächtigt wurde, für die ONLF tätig zu sein. Er hat insoweit im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt erklärt, dass das Militär seine Mutter gewarnt und ihr gesagt habe, er dürfe sich nicht der ONLF anschließen. Selbst wenn man – ungeachtet der im vorstehenden Absatz beschriebenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens bezüglich der Vorsprache des Militärs – davon ausgeht, dass tatsächlich Männer vom Militär zum Haus der Familie gekommen waren und eine entsprechende Warnung ausgesprochen hatten, erscheint die Schlussfolgerung des Klägers, das Militär würde ihm eine Unterstützung der ONLF unterstellen, nachdem er seine Heimatstadt verlassen habe, als bloße Spekulation. Hierzu gab er auf Befragen in der mündlichen Verhandlung lediglich an, das Militär verdächtige jeden und alle anderen Angehörigen von Opfern des Anschlags hätten sich der ONLF angeschlossen. Die vom Kläger behaupteten Vorsprachen der Polizei bei seiner Familie in Jijiga und Vergewaltigungen seiner Schwester sind nicht geeignet, eine ihm vor seiner Ausreise drohende Verfolgung durch das Militär bzw. die Polizei zu belegen. Sein Vorbringen weist auch insoweit Widersprüche auf. So gab er in seiner Anhörung beim Bundesamt auf die Frage seiner Prozessbevollmächtigten, ob in der Zeit, in der seine Mutter in Jijiga gelebt habe, während er sich in Hargeysa in Somalia aufgehalten habe, einmal jemand nachgefragt habe, ob es noch mehr Familienangehörige gebe, an: „Warum sollte man sie aufsuchen, es lebten ja nur die Personen dort, die angemeldet waren.“ Hingegen hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, seine Mutter habe ihm gesagt, dass sie immer nach ihm gesucht hätten. In Bezug auf die Vergewaltigung seiner Schwester gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt an, diese habe ihm am Telefon erzählt, sie sei in Sagag vergewaltigt worden, als sie mit der Mutter dorthin zurückgekehrt sei, um die Immobilie zu verkaufen. Im Klageverfahren hat er im Juli 2019 vorgetragen, sie habe sich im vergangenen Jahr das Leben genommen. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, seine Schwester sei in Jijiga vor etwa sechs Monaten tot in ihrem Zimmer gefunden worden. Ein älterer Mann, der seiner Familie geholfen habe, habe ihm gesagt, es könne auch sein, dass sie sich das Leben genommen habe, nachdem sie vergewaltigt worden sei. Sie sei abgeholt worden und erst am Abend blutüberströmt zurückgekommen. Er – der Kläger – könne schwören, dass sie von Militärangehörigen verhaftet und vergewaltigt worden sei. (Erst) auf Nachfrage hat er in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass seine Schwester insgesamt zwei Mal vergewaltigt worden sei. Jedenfalls in Bezug auf die angegebene zweite Vergewaltigung lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht schlüssig entnehmen, ob und von wem seine Schwester vergewaltigt wurde. Insgesamt hat die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Familie des Klägers deswegen unter Verfolgungshandlungen von Militär- oder Polizeiangehörigen zu leiden hatte, weil von diesen unterstellt wurde, er habe sich der ONLF angeschlossen. Da der Kläger demnach nicht vorverfolgt ausgereist ist, kommt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie nicht zum Tragen, so dass es keiner Prüfung bedarf, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen. b) Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Äthiopien auch keine erstmalige Verfolgung. Bei einer zusammenfassenden Würdigung seines Vorbringens besteht zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) zur Überzeugung der Kammer keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er Verfolgungsmaßnahmen der ONLF oder des Militärs bzw. der Polizei befürchten muss. Die allgemeine Situation in Äthiopien stellt sich nach den vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen wie folgt dar: Äthiopien befindet sich seit dem Amtsantritt des Premierministers Abiy Ahmed am 2. April 2018 in einem rasanten politischen Wandel. Er ist der erste Oromo im Amt des Premierministers (AI, Stellungnahme vom 11. Juli 2018 an den BayVGH, S. 1), der größten ethnischen Gruppe Äthiopiens, die sich jahrzehntelang gegen wirtschaftliche, kulturelle und politische Marginalisierung wehrte (SFH, Äthiopien: Exilpolitische Aktivitäten, staatliche Überwachung, neuere Entwicklungen, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 26. September 2018, S. 5). Premierminister Abiy Ahmed hat eine Kehrtwende weg von der repressiven Politik seiner Vorgänger vorgenommen und u. a. die Praxis der Kriminalisierung von Oppositionellen und kritischen Medien beendet (AA, Lagebericht vom 8. April 2019, S. 6; BFA, Länderinformationsblatt vom 8. Januar 2019, S. 5). Seit seinem Amtsantritt hat Premierminister Abiy Ahmed eine Vielzahl tiefgreifender Reformen in Äthiopien umgesetzt (Überblick bei Stiftung Wissenschaft und Politik [SWP], SWP-Aktuell, Abiy Superstar – Reformer oder Revolutionär, Juni 2018). Zahlreiche frühere politische Amtsinhaber, wie der frühere Armeechef oder der Chef des Geheimdienstes wurden aus ihren Ämtern entlassen (Schweizerisches Staatssekretariat für Migration [SEM], Focus Äthiopien, Der politische Umbruch 2018 vom 16. Januar 2019, S. 8 f.). Abiy Ahmed führte die bereits unter seinem Vorgänger begonnene Freilassung politischer Gefangener fort. In der ersten Jahreshälfte 2018 sind ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte Personen vorzeitig entlassen worden. Seit Anfang des Jahres 2019 sind über 7.000 politische Gefangene freigelassen worden, darunter führende Oppositionspolitiker wie der Oppositionsführer der Region Oromia, Merera Gudina, und sein Stellvertreter Bekele Gerba (AA, Lagebericht vom 8. April 2019, S. 9 f.) sowie der Anführer von Ginbot7, Berhane Nega, der unter dem früheren Regime zum Tode verurteilt worden war, und der Kommandant der ONLF, Abdikarim Muse Qalbi Dhagah (SFH, Äthiopien: Exilpolitische Aktivitäten vom 26. September 2018, S. 6). Premierminister Abiy Ahmed lud wiederholt Vertreter von Oppositionsparteien und Rebellengruppen im Exil dazu ein, nach Äthiopien zurückzukehren und mit friedlichen Mitteln am politischen Leben teilzunehmen. Ein großer Teil der führenden Aktivisten ging in den folgenden Wochen und Monaten auf das Angebot ein und ist nun wieder in Äthiopien tätig (SEM, Focus Äthiopien vom 16. Januar 2019 S. 6, 15). Die bislang als terroristisch eingestuften Organisationen Ginbot 7, Oromo Liberation Front (OLF) und ONLF wurden mit Parlamentsbeschluss vom 5. Juli 2018 von der Liste der Terrororganisationen gestrichen (SEM, Focus Äthiopien vom 16. Januar 2019, S. 6 f.; Human Rights Watch [HRW], Country Summary Ethiopia, Januar 2019, S. 1). Im August 2018 traf eine Dreier-Delegation der ONLF, angeführt vom Parteisprecher Adaani Hirmoge, in Addis Abeba ein. Die Partei habe entschieden, nach Äthiopien zurückzukehren, um die Situation im Regionalstaat Somali zu stabilisieren. Am selben Tag verkündete die ONLF einen einseitigen Waffenstillstand gegenüber „äthiopischen Sicherheitskräften in Ogaden“ und rief die äthiopischen Sicherheitskräfte dazu auf, die „Jagd“ auf ONLF-Milizen innerhalb und außerhalb des Landes einzustellen (SEM, Focus Äthiopien vom 16. Januar 2019, S. 24 f.; BFA, Länderinformationsblatt vom 8. Januar 2019, S. 22). Im Oktober unterzeichneten Vertreter der ONLF und der äthiopischen Regierung in Asmara eine Friedensvereinbarung (SEM, Focus Äthiopien vom 16. Januar 2019, S. 24). Bereits im August 2018 unterzeichneten Vertreter der äthiopischen Regierung und der OLF in Asmara ein Versöhnungsabkommen. Am 15. September 2018 wurde in Addis Abeba die Rückkehr der OLF unter der Führung von Dawud Ibsa gefeiert. Die Führung der OLF kündigte an, nach der Aussöhnung mit der Regierung fortan einen friedlichen Kampf für Reformen führen zu wollen (BFA, Länderinformationsblatt vom 8. Januar 2019, S. 22). In den vergangenen sechs Monaten sind verschiedene herausgehobene äthiopische Exilpolitiker nach Äthiopien zurückgekehrt, die nunmehr teilweise aktive Rollen im politischen Geschehen haben (AA, Stellungnahme vom 7. Februar 2019 an den BayVGH, S. 2). Die Oppositionspolitikerin Birtukan Mideksa, die Anfang November 2018 nach sieben Jahren Exil in den Vereinigten Staaten zurückkehrte, wurde beispielsweise im November 2018 zur Vorsitzenden der nationalen Wahlkommission gewählt (BFA, Länderinformationsblatt vom 8. Januar 2019, S. 23; SEM, Focus Äthiopien vom 16. Januar 2019, S. 7). Der im Februar 2018 verhängte sechsmonatige Ausnahmezustand wurde im Juni 2018 vorzeitig beendet. Mit dem benachbarten Eritrea schloss die neue Regierung Äthiopiens im Juli 2018 ein Friedensabkommen (SEM, Focus Äthiopien vom 16. Januar 2019, S. 6 f. und S. 12 ff.; vgl. auch BFA, Länderinformationsblatt vom 8. Januar 2019, S. 5 f.). Im Juli 2018 wurde zudem ein allgemeines Amnestiegesetz erlassen, nach welchem Personen, die bis zum 7. Juni 2018 wegen Verstoßes gegen bestimmte Artikel des äthiopischen Strafgesetzbuches sowie weiterer Gesetze, insbesondere wegen begangener politischer Vergehen, strafrechtlich verfolgt wurden, innerhalb von sechs Monaten einen Antrag auf Amnestie stellen konnten (SEM, Focus Äthiopien vom 16. Januar 2019, S. 6; AA, Lagebericht vom 8. April 2019, S. 10). Bereits unmittelbar nach dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed im April 2018 wurde das berüchtigte „Maekelawi-Gefängnis“ in Addis Abeba geschlossen, in dem insbesondere auch aus politischen Gründen verhaftete Gefangene verhört worden waren (AA, Lagebericht vom 8. April 2019, S. 14; BFA, Länderinformationsblatt vom 8. Januar 2019, S. 24). Im August 2018 wurde auch das bis dahin für Folter berüchtigte „Jail Ogaden“ infolge des Berichts von Human Rights Watch „We are like the dead“ in der Somali-Region geschlossen und zahlreiche Gefangene freigelassen (BFA, Länderinformationsblatt vom 8. Januar, 2019, S. 24 f.; HRW, Country Summary Ethiopia, Januar 2019, S. 4). In einer Rede im Juli 2018 gestand Premierminister Abiy Ahmed die Anwendung von Folter durch die äthiopische Regierung ein und bezeichnete dies als Terrorismus von Seiten des Staates (HRW, Country Summary Ethiopia, Januar 2019, S. 3). Auch die Somali-Region ist seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed von personellen Reformen betroffen. Der frühere Präsident des Regionalstaats und Oberkommandant der regionalen Liyu-Polizei, Mohamed Omar (genannt „Abdi Iley“), wurde im August 2018 abgesetzt. Als sein Nachfolger übernahm Mustafa Umar, der sich in der Vergangenheit gegen Menschenrechtsverletzungen im Ogaden einsetzte, das Amt. Mohamed Omar wurde Ende August mit sechs weiteren führenden Beamten seiner Regierung verhaftet (SEM, Focus Äthiopien vom 16. Januar 2019, S. 23 f.). Ihm werden Missbrauch und Folter seit 2007 vorgeworfen (HRW, Country Summary Ethiopia, Januar 2019, S. 4). Angesichts der angestoßenen und bereits realisierten Reformen besteht unter Berücksichtigung der eingeführten Erkenntnisse keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der nicht vorverfolgt ausgereiste Kläger bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion erstmals einer Verfolgung durch das Militär oder die Polizei ausgesetzt wäre, obgleich sich die Sicherheits- und Verfolgungslage in der Herkunftsregion des Klägers noch als volatil erweist. Diese letztgenannte Einschätzung beruht auf den folgenden in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen: Die schnellen und vor allem personellen Veränderungen seit April 2018 haben sowohl auf Bundesebene als auch in den Regionalstaaten zu einem Kontrollverlust der Regierung geführt (SEM, Focus Äthiopien vom 16. Januar 2019, S. 29, 33). Auf Bundesebene ist durch die eingreifenden personellen Änderungen viel Fachwissen verloren gegangen. Auch die Armee und der Geheimdienst sind von personellen Änderungen betroffen. Der Kontrollverlust hat auch diese zwei Stützen der Staatsmacht erreicht, so dass es im Oktober 2018 wohl zu einem Putschversuch gekommen ist (SEM, Focus Äthiopien vom 16. Januar 2019, S. 29). Zuvor war es bereits im Juni 2018 im Zuge des ersten öffentlichen Auftrittes von Abiy Ahmed in Addis Abeba zu einem Attentat mit einer Handgranate gekommen. Bei dieser Explosion sind mehrere Menschen getötet und weitere verletzt worden. Beobachter gehen davon aus, dass der Anschlag mit Abiy Ahmeds Reformpolitik zusammenhängt (BFA, Länderinformationsblatt vom 16. Januar 2017, Stand 23. August 2018, S. 6 f.). Unklare Machtverhältnisse führen auch in vielen ländlichen Regionen zu einem Autoritätsverlust der lokalen Verwaltung und Sicherheitskräfte (SEM, Focus Äthiopien vom 16. Januar 2019, S. 29). In der Herkunftsregion des Klägers (Somali) ist die Sicherheitslage besonders volatil. Spätestens seit September 2018 ereignen sich in zahlreichen kleineren Städten der Somali-Region Unruhen infolge von Neubesetzungen in den lokalen politischen Führungspositionen. Dabei geht es häufig um eine Neuaushandlung von Machtverhältnissen zwischen Sub-Clans. Die Konflikte zwischen lokalen Oromo- und Somali-Clans in der Grenzregion dauern an und fordern nach wie vor wöchentlich Todesopfer (SEM, Focus Äthiopien vom 16. Januar 2019, S. 24; vgl. auch AA, Lagebericht vom 8. April 2019, S. 7). Es kommt zu Gefechten zwischen der äthiopischen Armee und verschiedenen Rebellengruppen sowie bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Armee und der lokalen Miliz (BFA, Länderinformationsblatt vom 8. Januar 2019, S. 9 f.). Weder die Zentralregierung noch lokale Behörden sind in allen Regionen in der Lage, Menschenrechte und demokratische Rechte permanent zu gewährleisten (AA, Lagebericht vom 8. April 2019, S. 17). Es wird von rund 1 Million Binnenflüchtlinge infolge der lokalen Unruhen in Äthiopien berichtet (SFH, Äthiopien: Exilpolitische Aktivitäten vom 26. September 2018, S. 7; BFA, Länderinformationsblatt vom 8. Januar 2019, S. 32). Auch wenn führende Politiker – wie der Regionalpräsident der Somali-Region – ausgewechselt wurden, sind nach den eingeführten Erkenntnissen auf lokaler Ebene zahlreiche für Missbrauch verantwortliche Personen in ihren Ämtern verblieben (Immigration and Refugee Board of Canada [IRB], Ethiopia: Treatment of Members of Opposition Parties vom 17. Dezember 2018, S. 4). Inwieweit die für Folter und willkürliche Verhaftungen verantwortliche Liyu-Polizei in der Somali-Region personell erneuert bzw. entmachtet wurde, lässt sich den derzeitigen Erkenntnissen nicht entnehmen. Im Gegenteil wurde im August 2018 von Angriffen der paramilitärischen Liyu-Polizei auf Zivilisten berichtet, bei denen mehrere Menschen ums Leben kamen. Weitere 41 Personen sollen nur wenige Tage zuvor von der Liyu-Polizei getötet worden sein (SFH, Äthiopien: Exilpolitische Aktivitäten vom 26. September 2018, S. 6). Auch in anderen Regionen Äthiopiens griff die Liyu-Polizei während Unruhen Einzelpersonen an (SEM, Focus Äthiopien vom 16. Januar 2019, S. 31). Trotz der Massenfreilassung aus dem Gefängnis von Jijiga ist davon auszugehen, dass weiterhin eine unbekannte Zahl von Menschen, zum Teil ohne Anklage, inhaftiert ist; Menschenrechtsorganisationen sprechen von mehreren tausend Personen. Verifizieren lassen sich diese Zahlen nicht (BFA, Länderinformationsblatt vom 8. Januar 2019, S. 21). Oppositionspolitiker berichten in persönlichen Gesprächen, dass es weiterhin zu politisch motivierten Inhaftierungen komme (AA, Lagebericht vom 8. April 2019, S. 6). Zwar ist das berüchtigte Gefängnis in Jijiga, Jail Ogaden, bereits im August 2018 geschlossen worden. Zahlreiche weitere für Missbrauch, Folter und Vergewaltigungen berüchtigte regionale Gefängnisse sind jedoch weiterhin in Betrieb und bislang nicht von den Reformen betroffen (HRW, Country Summary Ethiopia, Januar 2019, S. 3). Das in der Verfassung verankerte Verbot von Folter wird in der Praxis unterlaufen. Zwar hat sich die Zentralregierung unter Premierminister Abiy Ahmed öffentlich von der Anwendung von Folter in Gefängnissen distanziert und Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet, gleichwohl bleibt unklar, ob tatsächlich eine grundlegende Abkehr von dieser Praxis stattgefunden hat (AA, Lagebericht vom 8. April 2019, S. 6 f.). Zweifel hieran nähren jedenfalls Berichte aus der Somali-Region von außergerichtlichen Hinrichtungen inhaftierter Personen sowie die weiterhin von verschiedenen Seiten erhobenen Vorwürfe über Misshandlungen durch Polizei und Militär (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 8. Januar 2019, S. 20). Auch außerhalb der Somali-Region kommt es anlässlich von ethnischen Unruhen weiterhin zu Verhaftungen, die von Menschenrechtsorganisationen als willkürlich bezeichnet wurden (vgl. etwa SEM, Focus Äthiopien vom 16. Januar 2019, S. 20). Trotz des Umstandes, dass die gegenwärtigen Machtverhältnisse nicht in allen Landesteilen vollständig gesichert sind, besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr erstmals mit einer Verfolgung wegen vermuteter bzw. ihm unterstellter Unterstützung der ONLF rechnen muss. Die verbleibenden Zweifel in Bezug auf die Stabilität der Situation und der bereits bewirkten Veränderungen führen zwar bei einem vorverfolgt ausgereisten Schutzsuchenden dazu, dass die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie nicht als widerlegt angesehen werden kann, weil noch keine stichhaltigen Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 27. August 2019 – VG 28 K 407.17 A – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Vorliegend kommt es jedoch darauf an, ob bei einer Gesamtwürdigung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris Rn. 32). Dies ist nicht der Fall. Eine Verfolgung durch die ONLF befürchtet der Kläger im Falle seiner Rückkehr selbst nicht. Hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe weniger Furcht vor der ONLF, die nur vereinzelt in Jijiga präsent sei. Dort – in der Hauptstadt der Somali-Region, seiner Herkunftsregion – hatte er bereits vor seiner Ausreise aus Äthiopien einige Wochen gelebt und nach seinen Angaben immer (nur davor) Angst gehabt, dass die Polizei ihn finde. Auch seine Familie hat dort mehrere Jahre offenbar unbehelligt von der ONLF gelebt. Aus Sicht der Kammer ist es zudem nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die in Äthiopien nicht mehr als Terrororganisation eingestufte ONLF, die nach den von Abiy Ahmed angekündigten Reformen bekannt gab, fortan auf bewaffnete Operationen zu verzichten und sich einem „friedlichen Kampf“ zu verschreiben (SFH, Äthiopien: Exilpolitische Aktivitäten vom 26. September 2019, S. 5) und – wie bereits ausgeführt – im August 2018 einen einseitigen Waffenstillstand verkündete, aktuell zwangsweise Rekrutierungen durchführen sollte. Dem Kläger droht im Falle seiner Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch das Militär oder die Polizei. Wie bereits ausgeführt, erscheint seine Befürchtung, das Militär würde ihm eine Unterstützung der ONLF unterstellen, nachdem er seine Heimatstadt verlassen habe, als bloße Spekulation. Als Grund für den von ihm angenommenen Verdacht des Militärs hat er auf Befragen in der mündlichen Verhandlung lediglich angegeben, dass das Militär jeden verdächtige und sich alle anderen Angehörigen der Opfer des Anschlags der ONLF angeschlossen hätten. Nach den aktuellen Erkenntnissen ist zudem nicht beachtlich wahrscheinlich, dass allein aufgrund einer (unterstellten) einfachen Mitgliedschaft in einer inzwischen nicht mehr als Terrororganisation eingestuften Organisation bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit einer Verhaftung oder Misshandlung zu rechnen ist. Gegen eine Gefährdung spricht, dass ein großer Teil der bekannten Oppositionspolitiker im Laufe des Jahres 2018 nach Äthiopien zurückkehrte und nun wieder dort – anscheinend zumeist unbehelligt – tätig ist (SEM, Focus Äthiopien vom 16. Januar 2019 S. 6, 15; AA, Stellungnahme vom 7. Februar 2019 an den BayVGH, S. 2). Premierminister Abiy Ahmed hat die Praxis der Kriminalisierung von Oppositionellen beendet (AA, Lagebericht vom 8. April 2019, S. 6; BFA, Länderinformationsblatt vom 8. Januar 2019, S. 5). Die Entkriminalisierung und das deutlich gewandelte politische Klima ermöglichen politische Aktivitäten in Äthiopien (AA, Lagebericht vom 8. April 2019, S. 16). Angesichts dessen liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass eine nur vermutete einfache Tätigkeit für die ONLF vor der Ausreise bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt eine Verhaftung oder Misshandlung nach sich ziehen könnte. Dafür, dass dem Kläger die Teilnahme an terroristischen Aktivitäten unterstellt werden könnte, ist nichts ersichtlich. Selbst für – den äthiopischen Sicherheitskräften aufgrund der nachrichtendienstlichen Überwachung politischer Aktivitäten von im Ausland lebenden Äthiopiern regelmäßig bekannt werdende (vgl. dazu AA, Lagebericht vom 8. April 2019, S. 16; vgl. auch SFH, Äthiopien: Exilpolitische Aktivitäten vom 26. September 2018, S. 9) – exilpolitische Tätigkeiten führt das Auswärtige Amt aus, es sei nicht davon auszugehen, dass eine (einfache) Mitgliedschaft in einer in Deutschland exilpolitisch tätigen Organisation, die in Äthiopien nicht (mehr) als Terrororganisation eingestuft ist, bei aktueller Rückkehr nach Äthiopien negative Auswirkungen nach sich ziehe (AA, Stellungnahme vom 7. Februar 2019 an den BayVGH, S. 2). Zuvor konnte die Betätigung für eine oppositionelle Organisation im Ausland bei Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen führen. Dies hing vor allem davon ab, ab diese Organisation als Terrororganisation angesehen wurde oder um welche Art exilpolitische Aktivität es sich handelte (AA, Lagebericht vom 8. April 2019, S. 16). Nach Angaben von Amnesty International war es (nur) bis Anfang 2018 sehr wahrscheinlich, dass Mitglieder einer Organisation, die in Deutschland oder im europäischen Ausland exilpolitisch tätig waren, bei bzw. nach ihrer Rückkehr nach Äthiopien verhaftet oder misshandelt werden (AI, Stellungnahme vom 11. Juli 2018 an den BayVGH, S. 7). Auch wenn nach Einschätzung von Amnesty International derzeit noch keine verlässlichen Aussagen möglich sind (vgl. auch SFH, Äthiopien: Exilpolitische Aktivitäten vom 26. September 2018, S. 5, wo die Schwierigkeit der Beurteilung ebenfalls betont wird), besitzen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen nach Auffassung der Kammer kein größeres Gewicht (mehr). Es sind auch keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahmen oder Misshandlung ausgesetzt waren. Die bloße Asylantragstellung im Ausland bleibt, soweit bekannt, ohne Konsequenzen (AA, Lagebericht vom 8. April 2019, S. 22, 16; BFA, Länderinformationsblatt vom 8. Januar 2019, S. 37). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen hat, er schließe aus dem Umstand, dass seine Schwester getötet worden sei, dass auch er bei einer Rückkehr nach Äthiopien getötet würde, fehlt es für diese Schlussfolgerung ebenfalls an einer ausreichenden Grundlage. Denn die Informationen, die er über den Tod seiner Schwester erhalten hat, sind nach seinen Angaben ungenau. So hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, er wisse nicht genau, ob sie erwürgt worden sei, es könne auch sein, dass sie sich das Leben genommen habe. Allein seine persönliche Überzeugung, dass seine Schwester von Militärangehörigen verhaftet und vergewaltigt wurde, kann die erforderliche Schilderung eines stimmigen Sachverhalts, aus dem sich eine ihm drohende Verfolgung ergibt, nicht ersetzen. 2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Ein drohender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfordert stets eine erhebliche individuelle Gefahrendichte. Diese kann nur angenommen werden, wenn dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht, wenn dem Ausländer ein solcher aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für die Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Auch insoweit greift die Beweiserleichterung des Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie ein, wonach ein bereits erlittener ernsthafter Schaden oder unmittelbare Bedrohung von einem solchen Schaden ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm in Äthiopien ein ernsthafter Schaden droht. Die von ihm behaupteten drohenden Maßnahmen der ONLF oder des Militärs bzw. der Polizei stellten zwar eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und damit einen ernsthaften Schaden dar. Jedoch hat der Kläger – wie bereits ausgeführt – keinen stimmigen Sachverhalt geschildert, aus dem sich ergibt, dass er bereits vor seiner Ausreise tatsächlich einen entsprechenden ernsthaften Schaden erlitten hat oder ihm ein solcher drohte. Ebenso wenig ist nach seinem Vorbringen unter Berücksichtigung der eingeführten Erkenntnisse ersichtlich, dass ihm im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erstmals ein ernsthafter Schaden durch Maßnahmen der ONLF oder des Militärs bzw. der Polizei droht. Auf die obigen Ausführungen zur behaupteten drohenden Verfolgung kann insoweit verwiesen werden. Ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) droht dem Kläger bei seiner Rückkehr auch nicht aufgrund der in Äthiopien herrschenden humanitären Bedingungen. Insoweit kann an dieser Stelle offen bleiben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen in schlechten humanitären Bedingungen in Ausnahmefällen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu sehen ist. Denn jedenfalls ist ein Akteur im Sinne der §§ 4 Abs. 3 und 3c AsylG in Äthiopien nicht ersichtlich. Akteure, von denen die die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgehen kann, sind nach § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG der Staat (Nr. 1.), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2.), oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – BVerwG 1 B 2.19 –, juris Rn. 13) ist § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – C-542/13 –, juris Rn. 35, 41; EuGH, Urteil vom 24. April 2018 – C-353/16 –, juris Rn. 51) dahingehend auszulegen, dass es einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs bedarf, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat, mithin ein zielgerichtetes Handeln bzw. Unterlassen eines Akteurs erforderlich ist, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2019 – OVG 3 N. 214.19 –, Abdruck S. 2). Daran fehlt es vorliegend. Die (schlechten) humanitären Bedingungen gehen nicht überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen der an den Konflikten in Äthiopien beteiligten Akteure zurück, sondern sind in erster Linie auf generelle Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen. Auch wenn die Arbeit von Hilfsorganisationen durch die restriktiven gesetzlichen Regelungen, die die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO) einschränkten (vgl. dazu AA, Ad-hoc Lagebericht vom 17. Oktober 2018, S. 8, 12 und Lagebericht vom 8. April 2019, S. 6, 8, 10; BFA, Länderinformationsblatt vom 8. Januar 2019, S. 21), erheblich beschnitten wurde, sind die Mängel in der Grundversorgung vor allem auf strukturelle Nahrungsmittelknappheit, häufige Überschwemmungen und Dürrekatastrophen zurückzuführen (BFA, Länderinformationsblatt vom 8. Januar 2019, S. 33). Im Übrigen ist das NRO-Gesetz inzwischen geändert worden. Die Gründung und die Tätigkeit von NROs wurden erheblich erleichtert, die Finanzierung ist nicht mehr im bisherigen Umfang eingeschränkt und einige Hilfsorganisationen konnten ihre Tätigkeit wieder aufnehmen (vgl. auch AA, Lagebericht vom 8. April 2019, S. 6, 8, 10). 3. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). a) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz auch wegen einer Erkrankung begründen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Der Kläger hat das Vorliegen einer entsprechend schwerwiegenden Erkrankung nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG). Zwar ist in der fachdiagnostischen Stellungnahme des Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie E... vom Bezirksamt – Gesundheitsamt, Beratungsstelle für Kinder- und Jugendpsychiatrie – vom 12. Oktober 2016 ausgeführt, dass der Kläger aufgrund mehrfacher direkter und indirekter Traumatisierung (Tötung des Vaters, alleinige Flucht, Hinterlassen der restlichen Familie samt kranker Mutter im Kriegsgebiet, Festnahmen bzw. Inhaftierungen, Isolierung uvm.) wesentlich in seiner emotionalen, kognitiven sowie persönlichen Entwicklung gehemmt oder sogar zurückgeworfen sei. Er leide wiederkehrend an Gedankenkreisen, Selbstvorwürfen, Perspektivlosigkeit, zeitweiligen Suizidgedanken, sozialem Rückzug und Konzentrations- sowie Schlafstörungen, schwankender Stimmung sowie gemindertem Antrieb. Diagnostisch lasse sich dies zusammenfassen unter V.a. (= Verdacht auf) PTBS und Mittelgradige Depressive Episode. In einem Ambulanzbrief des C...Centrums für F...medizin vom 27. Dezember 2016 ist neben dem Z.n. (= Zustand nach) Tuberkulose und deren Behandlung u. a. auch eine psychosoziale Problematik als Diagnose genannt. In der psychologischen Stellungnahme der Jugendhilfeeinrichtung vom 7. Februar 2017 werden die Schilderungen des Klägers und die von den Betreuern beobachteten Verhaltensweisen wiedergegeben und im Ergebnis der Diagnostik festgestellt, dass eine PTBS vorliege. Für den Fall eines Therapieabbruchs bestehe das Risiko der Entwicklung einer majoren Depression und schweren depressiven Episode und der damit verbundenen Suizidgefahr. Ein aktuelles Attest, aus dem sich das Vorliegen einer schwerwiegenden, behandlungsbedürftigen Erkrankung ergibt, hat der Kläger aber nicht vorgelegt. Vielmehr hat er, nachdem er mit der Ladung gemäß § 87b VwGO aufgefordert worden war, aktuelle ärztliche Atteste über seine Behandlung vorzulegen, vorgetragen, es erfolge derzeit keine Therapie. Er warte auf einen Termin, um diese weiterführen zu können. In der mündlichen Verhandlung hat er ergänzend angegeben, er sei seit dem 12. August 2019 (wieder) in Behandlung. Vorher sei das nicht möglich gewesen, weil er keine Krankenkassenkarte erhalten habe. Er habe zweimal versucht, sich das Leben zu nehmen, und sei dabei einmal am A... gefunden und zu einem Arzt gebracht worden. Aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der Kläger am 12. und 19. August 2019 in der Psychiatrischen Institutsambulanz des V... Klinikums ambulant behandelt wurde. Dort wurde von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Z... ein Überweisungsschein an die „Allgemeinmedizin“ mit der Bitte um EKG und Labor bei Psychopharmakotherapie ausgestellt und das Medikament Mirtazapin verordnet. Den Unterlagen lässt sich aber weder eine Diagnose entnehmen, noch eine Prognose, mit welchen Folgen im Falle eines Abbruchs der gerade erst (wieder) begonnenen, bisher offenbar allein medikamentösen Behandlung zu rechnen wäre. Belege dafür, dass der Kläger nach seinen Suizidversuchen behandelt wurde, wurden ebenfalls nicht vorgelegt. Dies reicht zur Begründung eines krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht aus. b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können in ganz außergewöhnlichen Fällen Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung „zwingend" sind (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 25, 36). Dies setzt voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – BVerwG 1 B 25.18 –, juris Rn. 9). Insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 38; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2019 – A 9 S 1566/18 –, juris Rn. 50). Dies ist vorliegend Addis Abeba, wo es einen internationalen Flughafen gibt (AA, Lagebericht vom 8. April 2019, S. 22 und 23; BFA, Länderinformationsblatt vom 8. Januar 2019, S. 31). Unter Würdigung aller Umstände sind im Falle des Klägers die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot aufgrund der harten Existenzbedingungen in Äthiopien nicht gegeben. Äthiopien ist trotz des Umstandes, dass das Wirtschaftswachstum in den letzten zehn Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag, eines der ärmsten Länder der Welt. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze und das rasche Bevölkerungswachstum trägt zum Verharren in Armut bei (BFA, Länderinformationsblatt vom 8. Januar 2019, S. 33). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht in allen Landesteilen und nicht zu jeder Zeit gesichert. Insbesondere waren in Trockenperioden Millionen von Menschen auf Nothilfen angewiesen (BFA, Länderinformationsblatt vom 8. Januar 2019, S. 34 f.). Es besteht ein hoher Bedarf an humanitärer Versorgung im Rahmen der Dürrehilfe mit einem Volumen von 948 Mio. US-Dollar Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (AA, Lagebericht vom 8. April 2019, S. 21; BFA, Länderinformationsblatt vom 8. Januar 2019, S. 35, 37). Anhaltspunkte dafür vor, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfen im Rahmen der humanitären Versorgung erhalten, liegen hingegen nicht vor. Es kann davon ausgegangen werden, dass in den meisten Regionen Äthiopiens, in jedem Fall aber in Addis Abeba eine – wenn auch häufig bescheidene – Existenzsicherung grundsätzlich möglich ist. Vor allem für Rückkehrer, die über Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen, besteht die Möglichkeit, Arbeit zu finden oder sich erfolgreich selbständig zu machen (ebenso Urteil der Kammer vom 28. Februar 2019 – VG 28 K 247.17 A –, juris Rn. 66, vgl. auch VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Dezember 2018 – 5 K 1915/16.A –, juris Rn. 43). Dabei ist ein wirtschaftlicher Neuanfang in den größeren Städten leichter möglich (AA, Lagebericht vom 8. April 2019, S. 17). Für den Kläger, der nach eigenen Angaben keinerlei familiäre Kontakte mehr in Äthiopien hat, wird es zwar voraussichtlich nicht leicht sein, wieder dort zu leben. Nachdem sein Vater getötet wurde, die Familie aus dem Heimatort geflohen ist und die Mutter die Immobilie verkauft hat, um die Ausreise des Klägers zu finanzieren, dürften auch keine nennenswerten finanziellen Mittel mehr vorhanden sein. Über Erfahrung mit der Arbeit als Viehzüchter oder Kameltreiber, die die Angehörigen seines Stammes nach seinem Vorbringen in der Regel ausüben, verfügt der Kläger ebenfalls nicht. Trotz dieser schwierigen Bedingungen ist aber nicht ersichtlich, dass er seinen Lebensunterhalt in Äthiopien und insbesondere in Addis Abeba nicht bestreiten könnte. Der Kläger ist derzeit 20 Jahre alt. Er besitzt nach den Angaben in einem „Erhebungsbogen – Neueinreise (Befragung)“ vom Oktober 2015, der sich in der Ausländerakte befindet, auch englische Sprachkenntnisse. Die amharische Sprache spricht er zwar nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung kaum, auch wenn diese in dem Erhebungsbogen neben Somali als Muttersprache angegeben ist. Er hat aber selbst erklärt, dass es in Addis Abeba ein somalisches Viertel gibt, wo er sich nach dem Entschluss zur Ausreise aufgehalten habe und sofort von Schleppern angesprochen worden sei. Hinzu kommt, dass es dem Kläger bereits vor seiner Ausreise im Alter von 16 Jahren gelungen war, jeweils einige Wochen während seines Aufenthalts in Hargeysa und in Jijiga, wo er ebenfalls keine familiäre Unterstützung erhielt, selbst für seine Existenzsicherung zu sorgen. Dass er aktuell aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein sollte, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, ist angesichts der fehlenden Nachweise einer bestehenden schwerwiegenden Erkrankung nicht ersichtlich. Vielmehr hat er auch in Deutschland wiederholt gearbeitet. Nach den in der Ausländerakte befindlichen Unterlagen wurden ihm zweimal mit Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit Beschäftigungserlaubnisse für unterschiedliche Tätigkeiten in Vollzeit erteilt, zuletzt im Mai 2018 bis April 2019. In der mündlichen Verhandlung hat er selbst angegeben, dass er deswegen keine Krankenkassenkarte gehabt habe, weil es wegen einer zuvor von ihm ausgeübten Arbeit Probleme mit deren Ausstellung gegeben habe. 4. Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorschriften (§§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 2 AufenthG). Die Befristungsentscheidung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler (§ 114 VwGO) sind nicht ersichtlich. Die Länge der Frist von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung hält sich im gesetzlich in § 11 Abs. 3 AufenthG vorgegebenen Rahmen von maximal fünf Jahren und entspricht der üblichen Verwaltungspraxis der Beklagten. Besondere Gesichtspunkte, die eine kürzere Frist gebieten könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. --- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der am 20. Oktober 1998 in Sagag in Äthiopien geborene Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste im September 2015 nach Deutschland ein. Im Hinblick auf seine damalige Minderjährigkeit wurde im Januar 2016 bis zum Eintritt der Volljährigkeit ein Vormund bestellt. Auf Empfehlung des jugendpsychiatrischen Dienstes vom Oktober 2016 wurde er dem Personenkreis des § 35a SGB des Sozialgesetzbuchs – Achtes Buch – (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) zugeordnet. Mit Schreiben vom 11. August 2016 teilte der Amtsvormund dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit, dass der Kläger, der zunächst Duldungen erhalten hatte, den Willen bekundet habe, im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung zu suchen, und dem seitens des Vormunds zugestimmt werde. Die förmliche Asylantragstellung erfolgte am 29. September 2016 beim Bundesamt. Am 16. Januar 2017 wurde der Kläger beim Bundesamt angehört. Er erklärte, er gehöre dem Clan der Ogaadeen (Ogaden), Subclan Reer Abdule, Subsubclan Maaliniguur, Subsubsubclan Reer Farah Samatar an, einem somalischen Clan, der in Äthiopien lebe. Die Mitglieder des Clans seien hauptsächlich Kameltreiber und Züchter. Sein Vater habe jedoch in Sagag eine Apotheke gehabt. Die Familie – neben dem Kläger sein Vater, seine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder – habe zu den reichsten gehört. Sein Vater sei bei einem Angriff der Ogaden National Liberation Front (Ogaden-Befreiungsfront – ONLF –) auf die Stadt ums Leben gekommen. Danach hätten zunächst zwei Männer von der ONLF verlangt, dass er sich dieser anschließe, und am nächsten Tag Männer vom äthiopischen Militär seine Mutter gewarnt, dass er sich nicht der ONLF anschließen dürfe und besser bereits jetzt zum Militär gehe. Sie werde zur Verantwortung gezogen. Die Familie habe daraufhin die Stadt gemeinsam verlassen, damit nicht jeweils die eine Seite denke, er habe sich der anderen angeschlossen. Seine Mutter sei mit seinen Geschwistern nach Jig Jiga (Jijiga) gegangen und er nach Hargesa (Hargeysa) in Somalia. Dort habe er im Freien geschlafen und Autos gewaschen, um zu überleben. Nach drei Wochen habe er ein Auto waschen sollen, in dem Sprengstoff/Bomben und Minen gelegen hätten. Während er zum Wechseln von 20 Dollar in einem Geschäft gewesen sei, sei das Auto von Sicherheitsleuten umstellt worden. Deshalb sei er abgehauen und, nachdem er gehört hatte, dass nach der Verhaftung eines Al Shabaab-Mannes ein junger Mann gesucht werde, nach Jijiga gegangen, wo er wieder Autos gewaschen habe. Zu seiner Mutter habe er nicht gehen können, weil sie ihn nicht angemeldet hatte. Nach zwei Wochen habe er seine Mutter getroffen, die ihm geraten habe, das Land zu verlassen. Daraufhin sei er nach Addis Abeba gegangen und seine Mutter habe die Häuser der Familie verkauft, um seine Ausreise zu finanzieren. Von Addis Abeba aus sei er mit Hilfe von Schleppern über den Sudan und Libyen übers Mittelmeer nach Italien gelangt und von dort nach Deutschland gereist. Seine Schwester habe ihm am Telefon gesagt, er könne nicht zurückkehren. Denn sie sei seinetwegen von Angehörigen des äthiopischen Militärs vergewaltigt worden und habe nun ein Kind ohne Vater. Seine Mutter sei stark traumatisiert und erkenne ihn nicht mehr. Der Kläger gab unter Vorlage von Attesten weiter an, dass er wegen offener Tuberkulose (TBC) behandelt worden sei und unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Mit Bescheid vom 16. Juni 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung ab, erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Fristsetzung von 30 Tagen zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise die Abschiebung nach Äthiopien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es aus, die vorgetragenen Angriffe der ONLF wiesen nicht die erforderliche Verfolgungsintensität auf bzw. hätten nicht ihm gegolten. Darüber hinaus sei sein Vortrag zum Teil widersprüchlich. Bei einer Rückkehr scheine kein ernsthafter Schaden zu drohen, da seine Mutter und seine Geschwister sich weiterhin in Jijiga aufhielten. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Äthiopien führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschrechtskonvention vorliege, weil bei einer Rückkehr im Allgemeinen von der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausgegangen werden könne. Die Erkrankungen führten nicht zur Annahme eines Abschiebungsverbots, da die TBC behandelt worden sei und nach Kenntnissen des Bundesamtes eine Rückkehr bei PTBS in der Regel zumutbar sei. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei angemessen, weil Anhaltspunkte für eine kürzere Frist weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Der Bescheid wurde mit einem Anschreiben an die Prozessbevollmächtigten am 19. Juni 2017 als Einschreiben zur Post gegeben und nach deren Angaben am 22. Juni 2017 zugestellt. Der Kläger hat am 5. Juli 2017 Klage erhoben. Er trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Seine Mutter und seine ältere Schwester seien inzwischen verstorben. Seine zwei kleineren Geschwister hielten sich derzeit in Djibuti (Dschibuti) auf. Er sei weiterhin in einem schlechten psychischen Zustand und habe aufgrund der Ereignisse in seiner Familie das Haus kaum mehr verlassen. Aufgrund von Problemen mit der Krankenversicherung sei er erst seit August 2019 wieder in ambulanter Behandlung und erhalte Medikamente. Der Kläger meint, es sei verfahrensfehlerhaft, dass ein Entscheider, der die Anhörung nicht durchgeführt habe, eine Glaubwürdigkeitsprüfung vorgenommen habe. Der Versuch der Rekrutierung durch die ONLF, der er sich aktiv entzogen habe, stelle eine Vorverfolgung dar. Wegen seines Verschwindens werde er vom äthiopischen Militär für ein Mitglied der ONLF gehalten, so dass ihm auch Verfolgung durch das Militär drohe, aus dessen Sicht er mit dem angeblichen Beitritt zur ONLF eine abweichende Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung zum Ausdruck gebracht habe. Die Sonderpolizei „Liyu Police“ (Liyu-Polizei) gehe mit äußerster Brutalität gegen Zivilisten vor, die verdächtigt würden, mit der ONLF zusammenzuarbeiten. Im Falle einer Rückkehr sei zumindest mit einer Verhaftung zu rechnen. Im Hinblick auf die Haftbedingungen sei auch von einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung auszugehen. Ihm stehe keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Auch nach der durchgesetzten Entkriminalisierung der Opposition nach dem Amtsantritt des Premierministers Abiy Ahmed sei die Gefährdungslage unklar. Es sei zumindest vom Vorliegen eines Abschiebungsverbotes auszugehen, weil er unter einer PTBS leide und eine notwendige medizinische Versorgung nicht zur Verfügung stehe. Die Sicherung eines Existenzminimums sei nicht gegeben, zumal er keine Familie mehr habe, auf deren Unterstützung er zurückgreifen könne. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 1, 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juni 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Äthiopien festzustellen. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass Anhörung und Entscheidung nicht von derselben Person getroffen werden müssten. In der Sache trägt sie unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid ergänzend vor, dass der Kläger weder eine führende oder verantwortliche Stellung in einer Oppositionsorganisation innehatte bzw. -habe, noch Kampf oder Terrorismus als Mittel eingesetzt habe und daher nicht mit staatlichen Repressionen rechnen müsse, weil von ihm keine ernst zu nehmende Gefahr für die gegenwärtige Machtposition der Regierung ausgehe. Das Vorliegen einer PTBS sei nicht durch ein den Mindestanforderungen genügendes Attest nachgewiesen. Die Kammer hat die der Entscheidung zugrunde gelegten aktuellen Erkenntnisse zu der Lage in Äthiopien (Stand 28. Mai 2019) in das Verfahren eingeführt und den Beteiligten zugänglich gemacht. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. August 2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die beigezogene Asylakte des Klägers sowie die Ausländerakten der Berliner Ausländerbehörde für den Kläger Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.