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Urteil

28 K 20.17

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0925.VG28K20.17.00
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Leitsätze
Eine Zweckbestimmung i.S.d. § 59 Abs. 5 BBesG Bln, welche die Rückforderung der Anwärterbezüge auch an in der Person des Beamten liegende Gründe knüpft, ohne dass diese von dem Beamten willentlich beeinflusst werden können, verstößt unter Berücksichtigung einer billigen Risikoverteilung gegen § 59 Abs. 5 BBesG Bln und ist unwirksam.(Rn.41)
Tenor
Der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 13. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2016 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Zweckbestimmung i.S.d. § 59 Abs. 5 BBesG Bln, welche die Rückforderung der Anwärterbezüge auch an in der Person des Beamten liegende Gründe knüpft, ohne dass diese von dem Beamten willentlich beeinflusst werden können, verstößt unter Berücksichtigung einer billigen Risikoverteilung gegen § 59 Abs. 5 BBesG Bln und ist unwirksam.(Rn.41) Der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 13. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2016 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die als Anfechtungsklage zulässige Klage gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 13. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 21. Dezember 2016 ist begründet. I. Die Rückforderung der der Klägerin im Zeitraum von Oktober 2012 bis Oktober 2015 geleisteten Unterhaltsbeihilfe bzw. Anwärterbezüge ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. 1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Bezügen ist § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG – i.V.m. § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Berlin – LBesG Bln – (BBesG Bln). Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG Bln richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine Rückzahlungsverpflichtung entsteht hiernach auch dann, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB). In diesem Fall sind die Bezüge – bei nachträglicher Betrachtung – zu viel gezahlt worden (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 – BVerwG 2 C 28.91 –, juris Rn. 32). Rechtliche Grundlage dieser Zweckbestimmung bei der Gewährung von Anwärterbezügen ist § 59 Abs. 5 BBesG Bln. Danach kann die Gewährung der Anwärterbezüge für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Bei dieser „Auflage“ nach § 59 Abs. 5 BBesG Bln handelt es sich nicht um eine Auflage im rechtstechnischen Sinne des § 36 Abs.2 Nr.4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – oder um eine andere Art von Nebenbestimmung, sondern um eine besondere Zweckbestimmung in Form einer tatsächlichen Willensübereinstimmung, die mit der Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 – BVerwG 2 C 28.91 –, juris Rn. 30 ff. m.w.N.). Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 – BVerwG 2 A 9.00 –, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Oktober 2007 – OVG 4 B 14.07 –, juris Rn. 26) soll sicherstellen, dass Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen, wenn der Zweck, zu dem die Privilegierung der Anwärterstudenten gegenüber sonstigen Studenten erfolgt, nämlich deren Eintritt und Verbleib im öffentlichen Dienst aufgrund der geleisteten Ausbildung, nicht erreicht wird und damit die Gewährung von Anwärterbezügen nicht mehr gerechtfertigt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2009 – BVerwG 2 B 13.09 – juris Rn. 5 m.w.N.). § 59 Abs. 5 BBesG Bln umfasst die Befugnis, die Anwärterbezüge an die – vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende – Verpflichtung zu koppeln, das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bis zum Abschluss zu absolvieren, im Anschluss daran in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben (s. nur BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 – BVerwG 2 A 9.00 – juris Rn. 13 f. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). 2. Die hiernach auch im hiesigen Fall grundsätzlich zulässige Verknüpfung der Anwärterbezüge mit einer Zweckbestimmung im Sinne von § 59 Abs. 5 BBesG Bln, § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB – die in Form der unterschriebenen Verpflichtungserklärung von der Klägerin zur Kenntnis genommen wurde – berechtigt den Beklagten indes nicht zur Rückforderung, denn zum einen ist hiervon die im überwiegenden Rückforderungszeitraum gezahlte Unterhaltsbeihilfe schon nicht erfasst (a), zum anderen ist eine Zweckverfehlung nicht eingetreten (b) bzw. beruht die Nichtübernahme nicht auf einem von der Klägerin zu vertretenden Grund (c). a) Soweit die Rückforderung die bis 8. März 2015 gezahlte Unterhaltsbeihilfe betrifft, unterlag diese schon nicht der Zweckbestimmung, wie sie in der unterzeichneten Verpflichtungserklärung von Mai 2012 getroffen wurde. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Verpflichtungserklärung unterlagen lediglich „Anwärterbezüge“ den dortigen genannten „Auflagen“. Wie das übereinstimmend Gewollte zu verstehen ist, ist aus Sicht eines objektiven Empfängers zu beurteilen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Oktober 2007 – OVG 4 B 14.07 –, juris Rn. 30). Ein verobjektivierter Empfänger musste indes die vorgelegte Verpflichtungserklärung nicht so verstehen, dass sie auch auf die zunächst gezahlte Unterhaltsbeihilfe Anwendung findet. Angesichts der Formenstrenge im Beamtenrecht und der für einen Berufsanfänger erheblichen finanziellen Konsequenzen der Zweckbestimmung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. Rn. 35) darf ein verständiger Empfänger vielmehr erwarten, dass sich der Dienstherr eindeutig und unzweifelhaft ausdrückt. Daher wäre es zu erwarten gewesen, die Verpflichtungserklärung mit einem Hinweis zu versehen, dass mit dem Begriff der „Anwärterbezüge“ auch die „Unterhaltsbeihilfe“ erfasst wird. Spätestens zum Zeitpunkt der Einberufung der Klägerin in den gehobenen Dienst hätte der Beklagte dies klarstellen müssen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach § 34 Abs. 2 Satz 4 und Satz 5 LfbG in der durch das Zweite Dienstrechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) gültigen Fassung die für das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis finden und die Unterhaltsbeihilfe an die Stelle der Anwärterbezüge tritt. Hieraus ergäbe sich allenfalls, dass auch die Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe grundsätzlich mit „Auflagen“ i.S.d. § 59 Abs. 5 BBesG Bln verknüpft werden kann; nicht aber, dass die vorliegenden, ausdrücklich Anwärterbezüge betreffenden Auflagen automatisch auch auf die Unterhaltsbeihilfe Anwendung finden. b) Selbst wenn die Zweckbestimmung auch auf die von der Klägerin erlangte Unterhaltsbeihilfe Anwendung fände, liegen die Voraussetzungen, die eine Zweckverfehlung begründen würden, jedenfalls nicht vor. Allenfalls in Betracht käme im vorliegenden Fall eine Verfehlung des unter lit. c) der Verpflichtungserklärung genannten Zwecks, wonach der Zweck verfehlt wird, wenn der Beamte im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst „ausscheidet“. Nach dem Wortlaut der Zweckbestimmung darf der Beamte nicht vor Ablauf einer Mindestzeit „ausscheiden“. Nach dem Wortsinn erfasst der Begriff „Ausscheiden“, dass etwas Bestehendes verlassen/aufgegeben wird. Der Duden (www.duden.de) nennt dementsprechend als Synonyme beispielsweise „abbrechen“, „abdanken“, „aufgeben“, „austreten“, „niederlegen“, „aussteigen“. Die Klägerin ist nicht vorzeitig aus einem bestehenden Beamtenverhältnis „ausgeschieden“. Vielmehr endete ihr Beamtenverhältnis auf Widerruf durch das erfolgreiche Bestehen der Laufbahnprüfung von Gesetzes wegen nach § 33 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes – LBG – i.V.m. § 22 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – BeamtStG. Dass sie seitdem nicht mehr im öffentlichen Dienst tätig ist, beruht aber nicht auf diesem Ausscheiden, sondern auf einer diesem Ausscheiden zeitlich nachgelagerten Entscheidung des Beklagten, sie nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Dieses Verständnis ergibt sich auch aus der Systematik der „Auflage“ selbst. Diese erfasst unter lit. a) bis c) drei Alternativen, die erkennbar drei verschiedenen Stadien in der Anwärterausbildung bzw. im Werdegang des Beamten zugeordnet sind: Die erste Alternative (lit. a) erfasst die Konstellation, dass der Anwärter vor Ablauf der Ausbildungszeit aus einem von ihm zu vertretenden Grund ausscheidet und betrifft damit das Ausscheiden vor Ende der Ausbildungszeit. Der (ehemalige) Anwärter nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildungszeit wird hingegen von der zweiten Alternative (lit. b) erfasst, wonach dieser verpflichtet ist, einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu stellen und ein ihm angebotenes Amt anzunehmen. Die dritte Alternative (lit c) hingegen erfasst das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nach Beendigung der Ausbildung („im Anschluss an“). Mit Blick auf die zwei vorherigen Alternativen und dessen Wortlaut ergibt sich, dass sie den Beamten erfasst, der – nach Beendigung der Ausbildung – zunächst in den öffentlichen Dienst übernommen wurde, dann aber vor Ablauf von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund ausscheidet. Die Konstellation der Klägerin unterfällt demnach lediglich der in lit. b) enthaltenen Zweckbestimmung, denn sie hat die Ausbildung erfolgreich beendet und wurde nach Ablauf der Ausbildung nicht in den öffentlichen Dienst übernommen. Die Klägerin hat allerdings, wie in der Auflage gefordert, einen Antrag auf Übernahme gestellt. Da ihr kein Amt durch den Beklagten angeboten wurde, konnte sie ein solches auch nicht ablehnen. Somit liegt ein Verstoß gegen diese Auflage nicht vor. c) Selbst wenn man die Nichtübernahme der Klägerin als vom Wortlaut der Zweckbestimmung unter lit. c) der Verpflichtungserklärung erfasst ansehen wollte, lägen die übrigen Voraussetzungen dieser Zweckbestimmung nicht vor. Denn die Nichtübernahme der Klägerin beruhte nicht auf einem von ihr zu vertretenden Grund. aa) Der Begriff des von dem Beamten „zu vertretenden“ Grundes liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im öffentlichen Dienstrecht zwischen dem engeren Begriff des „Verschuldens", der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der „in der Person des Beamten liegenden Gründe", von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfasst werden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind. Der Begriff ist wertneutral auszulegen. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Ausscheiden auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht (hier Rückzahlung erhaltener Anwärterbezüge), „billigerweise“ dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist (st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 – BVerwG 2 C 22.85 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1992 – BVerwG 2 C 30.90 –, juris Rn. 17). Nach diesen Maßstäben hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Beamte grundsätzlich (aber nicht ausnahmslos) eine auf einer Willensentscheidung beruhende Entlassung auf eigenen Antrag zu vertreten hat (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2011 – BVerwG 2 B 82.10 –, juris Rn. 5). Maßgeblich ist insoweit die Trennlinie zwischen den in der Person liegenden Gründen und dem engeren Kreis der vom Beamten zu vertretenden Gründe (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Oktober 2007 – OVG 4 B 14.07 –, juris Rn. 41). Nach dieser Rechtsprechung erfordert die Frage der Zuordnung zu der Sphäre des Beamten oder aber der des Dienstherrn eine an Billigkeitsgesichtspunkten orientierte wertende Betrachtung, bei welcher der Motivation, insbesondere der Zuordnung zu der Willenssphäre des Beamten bzw. des Dienstherrn maßgebliche Bedeutung zukommt. Ein weitergehendes Verständnis des Begriffs des zu vertretenden Grundes folgt für den hiesigen Fall auch nicht aus den Formulierungen der Verpflichtungserklärung. Darin wird erläuternd ausgeführt, der „zu vertretende Grund“ erfasse nicht nur das Ausscheiden auf eigenen Antrag, sondern auch das Ausscheiden durch eine das Beamtenverhältnis beendende Entscheidung des Dienstherrn, sofern die Gründe für diese Entscheidung in der Person des Beamten liegen oder sonst von ihm zu vertreten seien. Soweit danach auch rein in der Person des Beamten liegende Gründe erfasst werden, verstößt dies gegen § 59 Abs. 5 BBesG Bln; eine derartig weite Zweckbestimmung ist rechtswidrig und unwirksam. Die Zweckbestimmung unter lit. c) ist daher auf von dem Beamten zu vertretende Gründe zu beschränken. Zwar regelt § 59 Abs. 5 BBesG Bln die Voraussetzungen der „Auflage“ nicht. Dies rechtfertigt es indes nicht, die Gewährung der Anwärterbezüge bzw. der Unterhaltsbeihilfe von jeglichen Auflagen abhängig zu machen. Vielmehr müssen sich die „Auflagen“ im Rahmen des von § 59 Abs. 5 BBesG Bln verfolgten Zwecks bewegen (vgl. Reich/Preißler, BBesG, BBesG § 59 Rn. 13, beck-online). Andernfalls würden sie den der Anwendung von § 59 Abs. 5 BBesG Bln gesetzten Rahmen der Gesetzesbindung der Besoldung nach § 2 Abs. 1 und 2 BBesG Bln (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 – BVerwG 2 A 9.00 –, juris Rn. 18) verlassen. Sinn und Zweck des § 59 Abs. 5 BBesG Bln ist es, sicherzustellen, dass Anwärter, die zunächst im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren und nach dem Abschluss nicht mehr bereit sind, als Beamte im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu verbleiben, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen (BT-Drs. 7/1906, S. 90; Begründung der Bundesregierung zu § 62 des Entwurfes eines Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern; BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 – BVerwG 2 A 6.99 –, juris Rn. 17). Insofern kommt es – wie in der obigen Rechtsprechung geklärt ist – maßgeblich auf die Bereitschaft bzw. Willenssphäre des Beamten an, nach Abschluss der Ausbildung mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst zu verbleiben. Eine Zweckbestimmung, welche die Rückforderung der Bezüge auch an in der Person des Beamten liegende Gründe knüpft, ohne dass diese von dem Beamten willentlich beeinflusst werden können, überspannt diesen von § 59 Abs. 5 BBesG Bln gesetzten Rahmen. Eine solche Zweckbestimmung knüpft gerade nicht an die Bereitschaft des Beamten an und stellt für den Beamten ein nicht kalkulierbares Risiko dar. Die Anwärter müssten das für sie nicht abschätzbare Risiko eingehen, im Falle einer nicht von ihrer Willenssphäre beeinflussbaren Entscheidung des Dienstherrn über die Eignung erhebliche finanzielle Belastungen zu tragen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Oktober 2007 – OVG 4 B 15.07, juris Rn. 35). Eine solche von der Willensbildung des Anwärters unabhängige Verpflichtung verlagert das Risiko einer mangelnden Eignung allein auf den Anwärter und ist im Hinblick auf das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis unbillig. Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Daher kann sich der Dienstherr ohne weiteres durch Entlassung von einem ungeeigneten Anwärter trennen und von diesem Zeitpunkt an keine weiteren Bezüge gewähren. Dies spricht dafür, dass er jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt von der Eignung des Anwärters ausgeht und ihm daher auch Anwärterbezüge zu zahlen hat. Dies entspricht einer billigen Verteilung des Risikos. bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Klägerin nicht auf Grund eines von ihr zu vertretenden Umstands aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden. Denn die Nichtübernahme der Klägerin in den Polizeidienst ist bei wertender Betrachtung billigerweise der Sphäre des Beklagten zuzurechnen. Die Entscheidung des Beklagten, die Klägerin nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, geht zwar auf ein Verhalten der Klägerin zurück, nämlich auf ihre fahrlässige Trunkenheitsfahrt, wegen derer sie rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt und ihre Fahrerlaubnis entzogen wurde. Dies genügt jedoch für die Annahme des zu vertretenden Grundes nicht. Denn die Entscheidung, die Klägerin wegen Zweifeln an ihrer charakterlichen Eignung nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, beruht letztlich allein auf einer Willensentscheidung des Beklagten. Diese mag zwar von seinem Ermessens- und Beurteilungsspielraum (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981 – BVerwG 2 C 42.79 –, juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – BVerwG 2 B 17.16 -, juris Rn. 26, m.w.N.) gedeckt sein. Allerdings war diese Entscheidung nicht zwingend. Vielmehr verblieb dem Beklagten ein eigenständiger Willens- und Entscheidungsspielraum. Nach den hier vorliegenden Verwaltungsvorgängen des Beklagten sowie der Strafakte stellt sich die Trunkenheitsfahrt als einmaliges Fehlverhalten der Klägerin dar, welches ebenso beurteilungsfehlerfrei als einmaliges persönlichkeitsfremdes – „jugendtypisches“ – Fehlverhalten hätte angesehen werden können, mit der Folge, dass Zweifel an der charakterlichen Eignung noch nicht bestünden (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Dezember 2010 – 5 ME 268.10 –, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 – 3 CS 03.1398 -, juris Rn. 21). Würde diese im Ermessen stehende Entscheidung des Dienstherrn, die Klägerin nicht zu übernehmen, der Willenssphäre der Klägerin zugeordnet, stellte dies ein für sie unkalkulierbares Risiko dar. Denn, ob die Behörde die Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere ihrer bisherigen Prüfungsergebnisse und ihres Verhaltens während der Ausbildung – für geeignet hält, konnte sie nicht beeinflussen. Damit fehlt es aber an einer für die Zweckbestimmung maßgeblichen Willensentscheidung der Klägerin. Darüber hinaus ist bei der hier zu treffenden wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, dass die Klägerin lediglich wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt wurde. Aus einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt kann allerdings nicht ohne weiteres geschlossen werden, die Klägerin habe die möglichen weiteren – dienstrechtlichen – Folgen dieses Verhaltens erkennen können. Ebenso wenig beruht das Ausscheiden der Klägerin auf einem von ihr zu vertretenden Umstand, soweit sie die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids noch nicht beantragt hatte. Denn hierauf wurde das Ausscheiden der Klägerin aus dem öffentlichen Dienst nicht gestützt. Zwar führt der Beklagte im Widerspruchsbescheid auch die fehlende Fahrerlaubnis als Grund für die nicht erfolgte Einstellung der Klägerin als Beamtin auf Probe an. Gleichwohl kam es darauf nicht an, da der Beklagte auch im Falle der Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Eignung für die angestrebte Laufbahn als nachhaltig in Frage gestellt ansieht. Dies entspricht auch der Begründung des Bescheids vom 28. November 2016, mit welchem der Antrag der Klägerin auf Wiedereinstellung zurückgewiesen wurde. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 20.051,40 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Anwärterbezügen und Unterhaltsbeihilfen. Die Klägerin wurde im Jahr 2011 zunächst zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Schutzpolizei in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis einberufen. Vor der Einberufung in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für die Laufbahn des gehobenen Dienstes unterschrieb die Klägerin im Mai 2012 eine „Verpflichtungserklärung“. Darin heißt es unter anderem: „Sie erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes […]. Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, sollen keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen. Die Anwärterbezüge werden Ihnen deshalb mit den Auflagen (§ 59 Abs. 5 BBesG) gewährt, dass a) die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde endet und b) Sie im Anschluss an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellen oder ein Ihnen angebotenes Amt annehmen und c) Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 BBesG) ausscheiden.“ In der Verpflichtungserklärung heißt es weiter erläuternd: „Ferner erfasst der ‚zu vertretende Grund‘ nicht nur das Ausscheiden auf eigenen Antrag, sondern auch das Ausscheiden durch eine das Beamtenverhältnis beendende Entscheidung des Dienstherrn, sofern die Gründe für diese Entscheidung in der Person des Beamten liegen oder sonst von ihm zu vertreten sind.“ Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Verpflichtungserklärung vom 8. Mai 2012 Bezug genommen (Bl. 4/10 der Personalakte Teil B). Die Klägerin wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2012 unter Änderung des bisherigen Ausbildungsverhältnisses zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Schutzpolizei in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis einberufen. In der Einberufungsurkunde heißt es: „Rechte und Pflichten der Auszubildenden ergeben sich gemäß § 33 Abs. 3 LfbG aus den für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften […]. Die Auszubildende erhält anstelle der Anwärterbezüge eine Unterhaltsbeihilfe in gleicher Höhe.“ Nachdem die Klägerin im Januar 2015 die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt hatte, wurde sie am 9. März 2015 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Polizeikommissaranwärterin ernannt. Im Juni 2015 führte die Klägerin ein Fahrzeug, obgleich sie in Folge des Genusses alkoholischer Getränke eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille aufwies. Mit rechtskräftigem Strafbefehl von September 2015 wurde gegen die Klägerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen festgesetzt, ihre Fahrerlaubnis entzogen und eine achtmonatige Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Die Sperre zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis lief Ende April 2016 ab. Der Vorbereitungsdienst der Klägerin endete mit Ablauf des 30. September 2015, nachdem die Klägerin die Laufbahnprüfung mit der Gesamtnote „befriedigend“ (9,99 Punkte) bestanden hatte. Mit Bescheid vom 20. November 2015 lehnte der Beklagte nach Anhörung eine Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ab. Zur Begründung führte er aus, dass auf Grund des rechtskräftigen Strafbefehls Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung bestünden; mangels Fahrerlaubnis sei auch die fachliche Eignung nicht gegeben. Hiergegen setzte sich die Klägerin nicht zur Wehr. Nach erfolgter Anhörung mit Schreiben vom 23. Mai 2016 forderte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Juni 2016 die für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2015 gezahlten Anwärterbezüge zurück, soweit sie den Grundbetrag von 383,47 € monatlich überstiegen, insgesamt 20.051,40 €. Der Beklagte forderte die Klägerin zur Rückzahlung in 80 Raten à 250,00 € sowie einer Schlussrate beginnend ab dem 1. Juli 2016 auf. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Klägerin habe gegen die mit der Verpflichtungserklärung unterschriebene Auflage verstoßen, dass die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem von ihr zu vertretenden Grund endet und die Klägerin im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet. Aus den Gründen, die bereits im Bescheid vom 20. November 2015 über die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ausgeführt worden seien, ergebe sich, dass die Klägerin aus einem ihr zu vertretenden Grund gegen diese Auflage verstoßen habe. Gründe, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung teilweise oder in Gänze von der Rückforderung abzusehen bestünden nicht. Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 nahm die Klägerin zur Rückforderung Stellung. Zur Begründung führte sie aus, sie habe noch keinen Antrag auf Wiedereinstellung gestellt, weil sie ihre Fahrerlaubnis noch nicht zurückerlangt habe. Die zur Erlangung der Fahrerlaubnis aufzubringenden Kosten für ein medizinisch-psychologisches Gutachten und die Vorbereitung hierauf könne sie derzeit nicht aufbringen. Sie sei im Übrigen bereit, in allen Dienststellen der Polizei tätig zu werden, auch in Bereichen, in denen ein Führerschein nicht benötigt werde. Einen von der Klägerin gestellten Antrag auf Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis lehnte der Beklagte mit Bescheid von November 2016 ab. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2016 wies der Beklagte das als Widerspruch gegen die Rückforderung gedeutete Schreiben der Klägerin von Juli 2016 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Klägerin seien in Anwendung von § 59 Abs. 5 BBesG Bln Anwärterbezüge unter der Auflage gewährt worden, dass die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund ende und der Anwärter nach der Ausbildung fünf Jahre dem Dienstherrn zur Verfügung stehe. Diese Auflagen seien in Anwendung von § 33 Abs. 3 Laufbahngesetz a.F. (§ 34 Abs. 2 LfBG n.F.) auch auf die bis Februar 2015 gewährte Unterhaltsbeihilfe anzuwenden. Anwärterstudenten würden durch die Gewährung von Anwärterbezügen im Vergleich zu anderen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Vergleich zu anderen Studierenden privilegiert. Von entscheidender Bedeutung für die Feststellung „von dem Beamten zu vertretenden Ausscheidens“ sei es, ob das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis dem vom Beamten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Rechtsbereich zuzuordnen sei. Die Einstellung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Probe sei aus einem von ihr zu vertretenden Umstand nicht erfolgt, denn sie sei wegen des Verlustes der Fahrerlaubnis infolge einer Trunkenheitsfahrt weder fachlich noch zweifelsfrei charakterlich geeignet, um als Polizeibeamten tätig zu werden. Auch eine Wiedereinstellung nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis sei nicht im gesamtbehördlichen Interesse, da die Eignung noch immer nachhaltig in Frage gestellt werde. Es seien auch keine Gründe für einen völligen oder teilweisen Verzicht auf die Rückforderung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung erkennbar. Hiergegen erhob die Klägerin im Januar 2017 Klage. Zur Begründung trägt sie vor, eine Rückforderung für den Zeitraum von Oktober 2012 bis Februar 2015 scheide schon deshalb aus, weil sie in diesem Zeitraum keine Anwärterbezüge, sondern eine Unterhaltsbeihilfe erhalten habe, welche von der Verpflichtungserklärung nicht erfasst sei. Auf Grund der Formenstrenge des Beamtenbesoldungsrechts könne die Verpflichtungserklärung auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie auf eine Unterhaltsbeihilfe Anwendung finde. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht vor. Denn sie habe die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und sei bereit, auch nach Beendigung der Ausbildung weiter im Polizeidienst tätig zu sein. Sie habe rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gestellt. Dass sie nicht übernommen worden sei, beruhe lediglich auf der Entscheidung des Beklagten, sie nicht zu übernehmen bzw. nach Erlangung der Fahrerlaubnis wieder einzustellen. Es stünde im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, sie zu übernehmen. Entscheide sich der Beklagte im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens, die Klägerin nicht zu übernehmen, obgleich eine Übernahme vertretbar und rechtlich möglich wäre, sei dies von ihm und nicht von ihr zu vertreten. Bei ihrer Trunkenheitsfahrt habe es sich um eine persönlichkeitsfremde Ausnahmesituation gehandelt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 13. Juni 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 21. Dezember 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Ausscheiden der Klägerin beruhe auf in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Umständen. Denn die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe habe nicht erfolgen können, weil die Klägerin wegen des Verlusts der Fahrerlaubnis und wegen der Trunkenheitsfahrt weder fachlich noch charakterlich zweifelsfrei geeignet gewesen sei, als Polizeibeamtin zu arbeiten. Ihre Eignung werde nachhaltig in Frage gestellt. Der Rückforderung stehe nicht entgegen, dass die Klägerin bis März 2015 im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses eine Unterhaltsbeihilfe erhalten habe, denn auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis fänden die Vorschriften für das Beamtenverhältnis auf Widerruf entsprechende Anwendung. Bei der Unterhaltsbeihilfe handele es sich um ein Äquivalent zu den Anwärterbezügen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (insgesamt fünf Bände) sowie die von der Amtsanwaltschaft Berlin beigezogene Strafakte zum Geschäftszeichen 288 Cs 183/15 verwiesen.