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Urteil

3 A 3218/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1216.3A3218.19.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen durch den Beklagten. Die 1991 geborene Klägerin wurde am 1. September 2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Kommissaranwärterin ernannt. Am gleichen Tag unterzeichnete sie ein Merkblatt „Auflagen für die Gewährung der Anwärterbezüge für Anwärter der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Land NRW“. Dieses erläuterte u. a., dass die Anwärterbezüge mit der Auflage gewährt würden, dass die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund ende. Am 2. September 2014 unterzeichnete die Klägerin eine „Belehrung zu den beamtenrechtlichen Grundpflichten“. Diese wies u. a. darauf hin, dass Polizeivollzugsbeamte, die „Drogenstraftaten (auch Besitz geringer Mengen zum eigenen Verbrauch)“ begingen, für den Beruf nicht geeignet seien. Zugleich bestätigte die Klägerin mit ihrer Unterschrift, ihr sei bekannt, dass der Erwerb, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes ein schwerwiegendes Dienstvergehen darstelle und Verstöße disziplinäre Ermittlungen zur Folge hätten. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 16. November 2015 entließ das Polizeipräsidium E. die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Zur Begründung verwies es darauf, sie sei im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln in Erscheinung getreten und habe eine Drohung gegen eine andere Lehrgangsteilnehmerin ausgesprochen. Während eines Lehrgangs sei bekannt geworden, dass die Klägerin Betäubungsmittel konsumiert habe. In einem darauffolgenden Personalgespräch habe sie eingeräumt, schon häufiger Cannabis zu sich genommen zu haben, auch während ihrer Ausbildung bei der Polizei Nordrhein-Westfalen. Sie habe angegeben, nicht drogenabhängig zu sein, sondern lediglich aus der Situation heraus Betäubungsmittel zu konsumieren. Sie sei von sicherheitsrelevanten Lehrgangsbestandteilen entbunden worden und mit einem Drogenscreening einverstanden gewesen. Zudem sei bekannt geworden, dass die Klägerin sich wie folgt über eine andere Lehrgangsteilnehmerin geäußert habe: „Wenn das eine andere Person gewesen wäre, hätte ich die sofort abrasiert. Da ich mich mit ihr – Frau G. – gut verstehe / verstanden habe, warte ich bis sie nicht damit rechnet und rasiere sie dann“. Bei einem Personalgespräch habe die Klägerin dazu im Wesentlichen angegeben, falsch verstanden worden zu sein. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG könne ein Beamter auf Widerruf bei Vorliegen eines sachlichen Grundes jederzeit entlassen werden. Für die Ausfüllung dieses Merkmals seien die in § 23 Abs. 3BeamtStG für Beamtinnen und Beamte auf Probe genannten Entlassungsgründe maßgeblich. Aus den genannten Sachverhalten ergäben sich Zweifel an der persönlichen charakterlichen Eignung der Klägerin. Diese stellten unabhängig von den Leistungen in fachlicher Hinsicht einen sachlichen Grund für eine Entlassung dar. Der Konsum von Cannabis stehe generell nicht im Einklang mit der beamtenrechtlichen Pflicht zu gesetzestreuem und achtungswürdigem Verhalten und stelle einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten einer Polizeivollzugsbeamtin dar. Der erforderliche Dienstbezug der Geschehnisse sei bei Tatbeständen des Betäubungsmittelgesetzes gegeben. Zwar habe die Klägerin selbst keine Straftaten gegen dieses Gesetz begangen. Jedoch müsse sie das von ihr konsumierte Cannabis notwendigerweise von einer Person erhalten oder bei einer Person konsumiert haben, die sich die Drogen unter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz verschafft habe. Sie habe daher zwangsläufig derartigen Straftaten Vorschub geleistet. Sie könne sich nicht darauf berufen, den Cannabiskonsum als für ihr Dienstverhältnis unerheblich angesehen zu haben. Sie sei darüber belehrt worden, dass ihr als Polizeivollzugsbeamtin der Besitz bzw. Konsum von Betäubungsmitteln innerhalb und außerhalb des Dienstes verboten sei und ein Fehlverhalten zur Entlassung führen könne. Auch unabhängig von dieser Belehrung habe sie erkennen können, dass Drogenkonsum mit den besonderen Pflichten einer Polizeivollzugsbeamtin unvereinbar sei. Das negative Ergebnis eines Drogenscreenings führe zu keiner anderen Betrachtung. Der Cannabiskonsum sei durch die eigenen Aussagen der Klägerin hinreichend nachgewiesen. Der angegebene, mehrfache Konsum während ihrer Ausbildung gehe mit ihrem Freundeskreis einher. Ein einmaliger, versehentlicher Konsum, wie in der Anhörung vorgetragen, sei nicht glaubwürdig. Erschwerend komme hinzu, dass die Klägerin sich nur in geringer Art und Weise einsichtig gezeigt habe. Ihr scheine insbesondere die Unvereinbarkeit von Drogenkonsum und Polizeiberuf nicht gänzlich bewusst zu sein. Auch in anderen Situationen habe sie sich uneinsichtig und kritikunfähig gezeigt. So seien den Ausbildern wiederholt Probleme aufgefallen, die u. a. zeitweise die Sicherheit des Schießtrainings eingeschränkt hätten. Darauf angesprochen habe sich die Klägerin uneinsichtig und kritikunfähig gezeigt und sich in einem Fall unkommentiert inmitten einer persönlichen, sicherheitsrelevanten Fehlerbesprechung mit der anwesenden Schießausbilderin entfernt. Der Klägerin mangele es an der Besonnenheit und der Kritikfähigkeit, die von einer zukünftigen Polizeivollzugsbeamtin erwartet würden. Ihr Verhalten gegenüber Dozentinnen und Dozenten sowie Dienstvorgesetzten zeuge von mangelnder Fähigkeit, sich in hierarchische Organisationen einzufügen, dienstliche Anweisungen zu reflektieren und das Verhalten hiernach auszurichten. Auch der Ausspruch der Klägerin zum Nachteil einer Lehrgangsteilnehmerin deute auf einen charakterlichen Mangel hin. Unabhängig von einer möglichen strafrechtlichen Erheblichkeit zeige die Äußerung, dass es der Klägerin an einem Mindestmaß sozialer Kompetenz im kollegialen Umgang fehle. Die genannten Verfehlungen stellten kein einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten dar. Vielmehr werde die Klägerin den charakterlichen Erfordernissen, die an den gehobenen Polizeivollzugsdienst gestellt würden, nicht gerecht. Die sofortige Entlassung sei erforderlich und angemessen. Die Weiterbeschäftigung sei aufgrund eines gestörten Vertrauensverhältnisses unzumutbar. Die Klägerin habe durch ihr eigenes Verhalten zu der Entlassung beigetragen. Das Polizeipräsidium E. gab gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) in einer „Erklärung zur Rückforderung von Anwärterbezügen bzw. Anwärtersonderzuschlägen“ unter dem 30. November 2015 als „sonstige Gründe“ für eine Rückforderung nach §§ 59 Abs. 5 bzw. 63 Abs. 3 ÜBesG NRW an: „berechtigte Zweifel an der mangelnden persönlichen charakterlichen Eignung/Verstoß gegen § 34 BeamtStG“. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2015 forderte das LBV die Klägerin zur Rückzahlung der für den Monat Dezember 2015 ausgezahlten Anwärterbezüge in Höhe von 1.183,16 € sowie der Sonderzahlung für das Jahr 2015 in Höhe von 529,43 € auf. Ihre gegen die Entlassungsverfügung gerichtete Klage und den zugehörigen Eilantrag (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az. 2 K 8322/15 und 2 L 3990/15) nahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 8. März 2016 zurück. Mit Bescheid vom 29. April 2016 forderte das LBV für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 30. November 2015 den Teil der Anwärterbezüge von der Klägerin zurück, der 750,00 DM bzw. 383,47 € monatlich überstieg, insgesamt 10.670,25 €. Zur Begründung führte das LBV aus, die Zahlung der Anwärterbezüge sei unter anderem daran gebunden gewesen, dass die Klägerin die Ausbildung nicht vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit aus einem von ihr zu vertretenden Grund beende. Sie sei bei der Einstellung auf diese Auflage hingewiesen und darüber informiert worden, dass sie einen Teil der Anwärterbezüge zurückzahlen müsse, wenn sie die Auflage nicht erfülle. Davon habe sie am 1. September 2014 Kenntnis genommen und eine entsprechende Erklärung abgegeben. Diese Auflage habe die Klägerin nicht erfüllt, weil sie mit Ablauf des 30. November 2015 aus dem Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen entlassen worden sei. Diese Entlassung habe sie zu vertreten, da sie gegen § 34BeamtStG verstoßen habe. Die Zweckbindung als Rechtsgrund der Zahlung sei der Klägerin bekannt gewesen. Daher unterliege sie der verschärften Haftung nach § 820 Abs. 1 BGB und könne sich nicht darauf berufen, das Geld bereits verbraucht zu haben. Es sei nicht ersichtlich, dass die Rückzahlung eine unzumutbare Härte bedeuten werde. Daher könne nicht auf die Rückforderung verzichtet werden. Ein vollständiges oder teilweises Absehen von der Rückforderung komme unter Berücksichtigung des Alters, der Leistungsfähigkeit und der sonstigen Lebensverhältnisse der Klägerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Falls ihr die Rückzahlung aus wirtschaftlichen Gründen nur in Raten möglich sei, werde auf Antrag eine angemessene Ratenzahlung geprüft werden. Die Klägerin erhob am 14. Mai 2016 Widerspruch. Zur Begründung verwies sie darauf, es bestünden erhebliche Zweifel, ob ihr hinsichtlich der Entlassungsverfügung ein rechtsstaatliches Verfahren geboten worden sei. Zudem sei sie finanziell außer Stande, die Zahlungsverpflichtung zu erfüllen. Aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Ausbildung müsse sie sich beruflich anderweitig orientieren, möglicherweise im Rahmen eines Studiums. Während dieser Zeit werde sie ohne Einkommen sein. Aufgrund der Studiendauer biete sich parallel ein Insolvenzverfahren an. Sie sei derzeit in einem bis Jahresende befristeten Arbeitsverhältnis tätig. Dabei fielen Kosten für einen täglichen Arbeitsweg von 40 Kilometern an. Zudem werde sie ein berufsbegleitendes Studium aufnehmen, für das ein monatliches Entgelt von 295,00 € zu entrichten sei. Möglicherweise werde sie für dieses Studium ihre Arbeitszeit reduzieren müssen. Infolge der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses habe sie zudem eine Anhörung zum Widerruf von Kindergeld in Höhe von 925,00 € erhalten. Zudem müsse sie 774,00 € an das Jobcenter zahlen. Durch die Rückzahlung der Bezüge für den Monat Dezember 2015 seien ihre Ersparnisse aufgebraucht. Insgesamt verbleibe daher ein pfändbarer Betrag von etwa 80,00 €, so dass sie nur einen Betrag von 1.000,00 €, möglichst in Raten von 20,00 € anbieten könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2017, bei den damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin eingegangen am 20. März 2017, erhielt das LBV den Grundbescheid aufrecht. Zweifel am Verfahren hinsichtlich des Entlassungsbescheides seien durch die Rücknahme der dagegen gerichteten Klage erledigt. Die Information über die Klagerücknahme habe die ehemalige Dienststelle der Klägerin an das LBV weitergeleitet. Dieses sei an die Weisungen der Dienststelle gebunden und habe im Zuge des Ausscheidens der Klägerin aus dem Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen Teile der Anwärterbezüge zurückgefordert. Von der Rückforderung überzahlter Bezüge könne nur in begründeten Ausnahmefällen ganz oder teilweise abgesehen werden. Aufgrund des jungen Alters der Klägerin sei durchaus davon auszugehen, dass sie im Laufe des Arbeitslebens in der Lage sein werde, den zu viel gezahlten Betrag zu tilgen. Bei der Billigkeitsentscheidung sei zu beachten, dass die Klägerin derzeit über ein geringes Einkommen verfüge. Eine gewisse Einschränkung der Lebensführung sei zumutbar. Weitere Billigkeitsgründe seien nicht festzustellen. Aus Rücksicht auf die aktuellen Verhältnisse werde eine Tilgung durch monatliche Raten zu je 50,00 € ermöglicht. Es würden 213 Raten zu 50,00 € und eine Abschlussrate von 20,25 € fällig. Die Klägerin hat am 18. April 2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei nicht ungerechtfertigt bereichert. Die Entlassung sei vom Beklagten ausgesprochen worden und daher allein auf dessen Entscheidung zurückzuführen. Sie selbst habe sich gegen die Entlassung gewehrt. Der Beklagte habe sein Ermessen nach § 23 Abs. 4 BeamtStG nicht dahingehend ausüben müssen, eine Entlassung auszusprechen. Im Rahmen der Rückforderung sei zu prüfen, ob eine andere Entscheidung ebenfalls rechtmäßig gewesen wäre. Die Entlassung beruhe nicht allein und ausschließlich auf dem Konsum von Cannabis außerhalb des Dienstes, sondern der Beklagte sei innerhalb der Ausbildung zu dem Schluss gekommen, dass sie, die Klägerin, für den angestrebten Beruf nicht geeignet sei. Dies rechtfertige aber keine Rückforderung, zumal sie bis zum Entlassungszeitpunkt Dienst getan habe. Zudem habe das LBV das ihm eingeräumte Ermessen, von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen, fehlerhaft ausgeübt. Es habe nicht berücksichtigt, dass das der Entlassung zugrunde liegende Fehlverhalten außerhalb des Dienstes stattgefunden habe und sie ansonsten ihre Dienstpflichten im Rahmen der Ausübung ihres Dienstes nicht in disziplinarisch bewertbarem Maße verletzt habe. Zudem sei auch bei der Billigkeitsentscheidung einzubeziehen, dass sich auch eine andere Entscheidung des Beklagten als die Entlassung ermessensfehlerfrei dargestellt hätte. Die Klägerin hat beantragt, den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 29. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2017 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, es bestehe ein Rückforderungsanspruch, da die Ausbildung der Klägerin vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von ihr zu vertretenden Grund geendet habe, da sie gegen § 34 BeamtStG verstoßen habe. Für einen vom Beamten zu vertretenden Grund sei es erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst auf Umständen beruhe, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen seien. Das sei in der Regel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt seien. Entscheidend sei, ob das Verhalten bei Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang billigerweise dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen sei. Die Feststellung der charakterliche Nichteignung bzw. des Verstoßes gegen § 34 BeamtStG beruhe auf dem Verhalten der Klägerin, das allein ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen sei. Die Billigkeitsentscheidung sei ermessensfehlerfrei. Es sei nicht zu berücksichtigen, dass die Klägerin noch bis zu ihrer Entlassung als Anwärterin im Dienst tätig gewesen sei. Die Grundsätze über ein faktisches Arbeitsverhältnis seien nicht ohne weiteres auf die beamtenrechtliche Billigkeitsentscheidung zu übertragen. Mit Urteil vom 5. Juli 2019 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des LBV vom 29. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2017 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei begründet, da der Rückforderungsbescheid rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze. Rechtsgrundlage für das Rückforderungsbegehren des Beklagten sei § 12 Abs. 2 Satz 1 ÜBesG NRW bzw. LBesG NRW. Danach regele sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit – wie hier – gesetzlich nichts anderes bestimmt sei. Anwärterbezüge seien insoweit zuviel gezahlt, als der mit ihrer Gewährung durch die Bestimmung von Auflagen nach § 59 Abs. 5 ÜBesG NRW zulässigerweise bezweckte Erfolg (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) nicht eingetreten sei. Diesen Voraussetzungen entspreche das streitgegenständliche Rückzahlungsverlangen rechtlich nicht. Die Klägerin habe bei ihrer Einstellung als Kommissaranwärterin zwar bestätigt, dass sie von den Hinweisen zur Rückforderung von Anwärterbezügen Kenntnis genommen habe. Gemäß diesen schriftlichen Hinweisen seien ihr die Anwärterbezüge unter der Auflage gewährt worden, dass die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von ihr zu vertretenden Grunde ende. Letzteres sei jedoch nicht der Fall gewesen. Ihre Ausbildung habe durch ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zwar vorzeitig nach nur etwas mehr als einem Jahr geendet. Dies beruhe jedoch nicht auf einem von ihr zu vertretenden Grund. Entscheidend für den Begriff des vom Beamten „zu vertretenden“ Grundes sei, ob sein Verhalten bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er stehe (hier: Rückzahlung erhaltener Anwärterbezüge), „billigerweise“ dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen sei. Eine auf einer Willensentscheidung beruhende Entlassung auf eigenen Antrag habe grundsätzlich der Beamte zu vertreten. Entsprechendes gelte erst recht für eine auf einem vorwerfbaren Verhalten des Beamten beruhende Entlassung. Eine Ausnahme gelte jedoch, wenn der Beamte auf Widerruf ein Entlassungsgesuch wegen einer Nichteignung gestellt habe, die nicht durch ein in seiner Willenssphäre liegendes Verhalten geprägt sei. Erst recht müsse dies für eine Entlassung gelten, die wegen einer Nichteignung erfolge, die nicht durch ein in der Willenssphäre des Beamten liegendes Verhalten geprägt sei. Insgesamt erfasse der Begriff der vorzeitigen Beendigung der Ausbildung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund bei objektiver Betrachtung die typischen Fälle der Studienabbrecher, die ihre Ausbildung, obwohl sie es könnten, nicht zu Ende führten, sondern vor der Zeit „ausstiegen“ und dadurch die von ihnen als Gegenleistung für die Ermöglichung eines Studiums im Rahmen des Vorbereitungsdienstes erwartete Ausbildungstreue nicht zeigten. All dies habe zur Folge, dass die Entlassung wegen fehlender charakterlicher Eignung nicht auf einem vom Anwärter zu vertretenden Grund beruhe. Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers sei ein Unterfall der persönlichen Eignung. Es sei die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden werde. Dies erfordere eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Wenn ein Beamter wegen fehlender charakterlicher Eignung entlassen werde, seien Entlassungsgründe damit nicht einzelne Verhaltensweisen des Beamten, sondern dessen Charakter in Form von Persönlichkeitsmerkmalen, auf die aufgrund des Verhaltens des Beamten geschlossen werde. Dabei sei zu berücksichtigten, dass unter dem Charakter aus psychologischer Sicht die Gesamtheit aller im Laufe des Lebens (relativ) gleich bleibenden Wertorientierungen, Einstellungen, Haltungen und Handlungsweisen eines Menschen, die die Einmaligkeit des Individuums ausmachen, zu verstehen seien. Daraus folge, dass einem Beamten, der wegen fehlender charakterlicher Eignung entlassen werde, bescheinigt werde, ihm aufgrund seiner (relativ) gleich bleibenden und damit nur bedingt veränderbaren Wertorientierungen, Einstellungen, Haltungen und Handlungsweisen prognostisch nicht zuzutrauen, uneingeschränkt den für die jeweilige Beamtenlaufbahn geltenden Anforderungen gerecht werden zu können. Sei ein Beamter aber nicht ohne Weiteres – d.h. etwa ohne psychologische Schulung oder gar Behandlung oder ohne längerfristige erzieherische Maßnahmen – in der Lage, seine Persönlichkeitsmerkmale durch eigenes willensgesteuertes Verhalten zu verändern, könne er diese Persönlichkeitsmerkmale auch nicht zu vertreten haben. Dieses Ergebnis, eine fehlende charakterliche Eignung als nicht vom Beamten zu vertreten anzusehen, sei auch vor dem Hintergrund des gesetzlichen Gesamtzusammenhangs schlüssig. Für Probebeamte werde in § 23 Abs. 3 BeamtStG ausdrücklich unterschieden zwischen der Entlassung wegen fehlender Bewährung (Nr. 2), darunter auch der fehlenden Eignung in fachlicher, charakterlicher und gesundheitlicher Hinsicht, und der Entlassung wegen einer Handlung, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (Nr. 1). Werde ein Beamter auf Probe auf Grundlage von § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG oder kumulativ gestützt auf § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtStG entlassen, erfolge dies aus (jedenfalls auch) vom Beamten zu vertretenden Gründen. Die Klägerin sei gerade nicht in Anknüpfung an ein bestimmtes Verhalten als solches entlassen worden. Dabei bedürfe es im Falle einer bestandskräftigen Entlassungsverfügung keiner Überprüfung der Richtigkeit der zugrundeliegenden Tatsachen. Ausschlaggebend sei nach der Begründung des Entlassungsbescheides vom 16. November 2015 gerade nicht, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln in Erscheinung getreten sei und eine Drohung zum Nachteil einer Lehrgangsteilnehmerin ausgesprochen habe, sondern die aus diesem und weiterem Einzelverhalten der Klägerin abgeleitete Einstufung als charakterlich ungeeignet. Auch die Formulierung „Es wäre nicht i.S.d. Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) vereinbar, dass eine Anwärterin weiter in dem Beruf der Polizeivollzugsbeamtin ausgebildet wird, wenn durch ihr Verhalten feststeht, dass es an der geforderten Eignung mangelt.“ spreche gegen die Annahme, die Klägerin habe ihre Entlassung wegen fehlender charakterlicher Eignung zu vertreten. Das Polizeipräsidium bringe dadurch inzident zum Ausdruck, es traue der Klägerin gerade nicht zu, die angenommenen charakterlichen Defizite bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes noch beheben zu können. Dies sei auch schlüssig, wenn man von der oben dargelegten psychologischen Betrachtung ausgehe, wonach Charaktereigenschaften gerade (relativ) gleich bleibend seien. Hätte das Polizeipräsidium ein bestimmtes Einzelverhalten der Klägerin als so schwerwiegend eingestuft, dass es für sich genommen – neben der ausdrücklich benannten fehlenden charakterlichen Eignung – als Entlassungsgrund ausreichte, hätte es dieses Einzelverhalten ausdrücklich als Entlassungsgrund benennen und damit die entscheidende Weichenstellung für die Bejahung eines von der Klägerin zu vertretenden Grundes im Sinne der Anwärterbesoldungsauflage vom 1. September 2014 vornehmen können. Ohne diese Weichenstellung erweise sich die Entlassung der Klägerin hingegen als Fall eines missglückten Berufsstarts, in dem die gescheiterte Anwärterin nicht zusätzlich mit einer Rückzahlung belastet werden solle. Der Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung rechtzeitig eingelegt. Zur Begründung führt er aus, die Klägerin habe ihre Entlassung wegen charakterlicher Nichteignung zu vertreten. Die Entlassung eines Widerrufsbeamten sei nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Die Gründe, die eine Entlassung eines Probebeamten rechtfertigten, könnten dabei als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Die Klägerin habe eine Reihe schwerwiegender und teilweise mit Strafe bedrohter Verfehlungen vorsätzlich begangen, die in ihrer Gesamtschau zu Recht zu einer Entlassung wegen charakterlicher Nichteignung geführt hätten, im Fall einer Probebeamtin aber auch die Kürzung der Dienstbezüge rechtfertigten. Alle Verfehlungen hätten auf einem freien Willensentschluss der Klägerin beruht und seien daher durch in ihrer Willenssphäre liegendes Verhalten geprägt. Aufgrund der Belehrung vom 2. September 2014 sei der Klägerin bewusst gewesen oder sie habe es zumindest billigend in Kauf genommen, dass sie beim Konsum von Betäubungsmitteln gegen eine beamtenrechtliche Grundpflicht verstoße. Auch hinsichtlich der gegenüber einer Anwärterkollegin ausgesprochenen Drohung und des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten habe die Klägerin den Verstoß gegen dienstrechtliche Pflichten zumindest billigend in Kauf genommen. Bei einer solchen Fallkonstellation liege kein nicht in der Willenssphäre des Beamten liegendes Verhalten vor. Der vom Verwaltungsgericht aufgestellte Leitsatz, dass die Entlassung wegen fehlender charakterlicher Eignung nicht auf einem vom Anwärter zu vertretenden Grunde beruhe, führe zu dem nicht haltbaren Ergebnis, dass eine Entlassung wegen charakterlicher Nichteignung nicht nur im Ausnahmefall, sondern generell gerechtfertigt wäre, weil der Beamte sie grundsätzlich nicht zu vertreten habe. Hiergegen sprächen Sinn und Zweck der angewandten Vorschriften, insbesondere § 34 BeamtStG. Eine klare Differenzierung zwischen § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtStG sei häufig nicht möglich. Oft seien die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Vorschriften erfüllt. So liege auch der Fall der Klägerin. Ihre Entlassung erfülle sowohl die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG als auch die des § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG. Beide Normen könnten weder grundsätzlich noch im vorliegenden Verfahren voneinander losgelöst betrachtet werden, da vorwerfbares Verhalten auch ein Grund für eine fehlende Bewährung sein könne. Dafür spreche auch, dass die Dienststelle gegenüber dem LBV neben der mangelnden persönlichen Eignung auch einen Verstoß gegen § 34 BeamtStG angegeben habe. Auch die in der Personalakte ausgewiesenen Verhaltensweisen der Klägerin belegten, dass es dienstliche Verfehlungen gegeben habe, die auf ein vorwerfbares Verhalten zurückzuführen seien. Diese seien der ausschlaggebende Grund für die spätere Entlassung gewesen. Das Verwaltungsgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Beamte seine Entlassung wegen charakterlicher Nichteignung nicht zu vertreten habe, wenn er ohne psychologische Schulung oder Behandlung oder längerfristige erzieherische Maßnahmen nicht in der Lage sei, seine Persönlichkeitsmerkmale durch eigenes willensgesteuertes Verhalten zu verändern. Jeder Charakter sei veränderbar. Zudem sei keine Suchterkrankung der Klägerin bekannt und die Drohung gegenüber einer Kollegin beruhe auf einem willensgesteuerten Verhalten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts habe zur Folge, dass die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung keine Auswirkung auf die Rückforderung habe und in dem Verfahren hinsichtlich der Rückforderung erneut rechtlich überprüft werden könne. Dies führe die rechtskräftige Feststellung der Entlassung ad absurdum. Zudem führe es dazu, dass jeder Anwärter, der gegen dienstliche Pflichten verstoße, unter Berufung auf seine charakterliche Nichteignung seiner Rückforderungspflicht entgehen könne. Dieses Ergebnis sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2019 (26 K 6659/17) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist darauf, dass die Ausbildung – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – nicht aus einem von ihr zu vertretenden Grund geendet habe. Das Polizeipräsidium E. habe die Entlassung auf das Merkmal der charakterlichen Nichteignung gestützt. Dies sei ein Unterfall der persönlichen Nichteignung und unter § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG zu subsumieren. Die Entlassung wegen fehlender charakterlicher Eignung beruhe gerade nicht auf dem Vorwurf eines konkreten disziplinarrechtlichen relevanten Verhaltens der Beamtin, sondern auf einer Wertung des Dienstherrn. Richtigerweise sei die fehlende charakterliche Eignung daher nicht von der Beamtin zu vertreten. Denn wenn der Dienstherr feststelle, dass die Beamtin ihren Charakter in absehbarer Zeit nicht ändern könne, könne sie auch dessen Ausprägung nicht zu vertreten haben, da ihr dahingehende Einwirkungsmöglichkeiten fehlten. Anders als vom Beklagten angenommen handele es sich bei § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtStG um echte Alternativen, die einen voneinander verschiedenen Regelungsgehalt besäßen und unterschiedliche Ermächtigungsgrundlagen darstellten. Die Annahme des Beklagten, es werde ein nicht haltbares Ergebnis herbeigeführt, wenn man davon ausginge, dass bei einer Entlassung wegen charakterlicher Nichteignung die Gründe der Entlassung nicht von der Beamtin zu vertreten seien, sei nicht verständlich. Der Beklagte verkenne, dass die Beschränkung des Rückforderungsanspruchs auf Fälle, in denen die zur Entlassung führenden Gründe vom Beamten zu vertreten seien, dessen Schutz dienen und für eine angemessene Risikoverteilung sorgen solle. Der Beamte solle das Risiko tragen, auf dessen Verwirklichung er aktiv Einfluss nehmen könne. Dies entspreche auch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Hinzu komme, dass der Dienstherr bei der Einstellung in den Polizeidienst eine genaue Prüfung der charakterlichen Eignung vornehme und sich damit positioniere. Wolle er diese Einschätzung revidieren und einen Bewerber aufgrund seiner – unveränderten – Charaktermerkmale wieder aus dem Dienst entfernen, korrigiere er seine eigene Fehleinschätzung, die nicht dem Beamten angelastet werden könne. Die Annahme des Beklagten, dass jeder Charakter veränderlich sei, konterkariere die Entlassungsentscheidung des Polizeipräsidiums E. . Dieses sei davon ausgegangen, die charakterliche Eignung werde nicht in absehbarer Zeit herbeigeführt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Personalakten und Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des LBV vom 29. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2017 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage des Bescheids ist § 15 Abs. 2 Satz 1 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW), der im Zeitpunkt der insoweit maßgeblichen letzten Behördenentscheidung, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2020 – 2 C 7.19 –, juris Rn. 8, hier des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2017, galt. Danach richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zur Rückzahlung von Bezügen ist ein Beamter nicht nur dann verpflichtet, wenn die Bezüge bereits ursprünglich rechtswidrig gezahlt worden sind. Vielmehr besteht die Zahlungsverpflichtung auch dann, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB). In diesem Falle sind die Bezüge – bei nachträglicher Beurteilung – ebenfalls „zu viel“ gezahlt worden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 – 2 A9.00 –, juris Rn. 12. 2. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der mit der Leistung der Anwärterbezüge an die Klägerin bezweckte Erfolg ist nicht eingetreten. Er ergibt sich aus der von der Klägerin am 1. September 2014 unterzeichneten Belehrung über „Auflagen für die Gewährung der Anwärterbezüge für Anwärter der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Land NW“, wonach die Anwärterbezüge u. a. mit der Auflage gewährt wurden, dass die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund endet. Diese „Auflage“ ist eine Zweckbestimmung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB. Sie setzt eine tatsächliche Willenseinigung zwischen dem Leistenden und dem Empfänger über den verfolgten Zweck voraus und tritt neben den Rechtsgrund der Leistung. Wird sie verfehlt, rechtfertigt dies grundsätzlich trotz fortbestehenden Rechtsgrundes die Rückforderung. Vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.1999 – 2 A 11594/99 –, juris Rn. 25 m. w. N. Rechtsgrundlage dieser Zweckbestimmung ist § 59 Abs. 5 ÜBesG NRW bzw. § 74 Abs. 4 LBesG NRW, wonach die Gewährung von Bezügen für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden kann. Ziel solcher Auflagen ist es, den Vorteil auszugleichen, den „Anwärterstudenten“ dadurch erlangen, dass sie im Vergleich zu anderen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durch die Ermöglichung eines Studiums und im Vergleich zu anderen Studierenden durch die Zahlung von Bezügen privilegiert sind. Benachteiligungen der Beamten auf Widerruf, die wegen einer „Auflage“ nach § 59 Abs. 5 ÜBesG NRW bzw. § 74 Abs. 4 LBesG NRW zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet sind, werden – pauschalierend und typisierend – dadurch vermieden, dass sich die Rückzahlungspflicht auf einen Teil der Anwärterbezüge beschränkt, hier auf den Betrag, der 383,47 € überschreitet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.09.2001 – 2 A 9.00 –, Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 11 = juris Rn. 18 f., und vom 10.02.2000 – 2 A 6.99 –, juris Rn. 17 f.; OVG NRW, Beschluss vom 29.08.2017 – 3 A 609/15 –, n. v. m. w. N. Die Zweckbestimmung in der Belehrung vom 1. September 2014 ist wirksam. Mit ihrer Unterschrift bestätigte die Klägerin die Kenntnisnahme. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Solche sind auch nicht geltend gemacht. Die Voraussetzungen der Zweckbestimmung sind hier verfehlt. Die Ausbildung der Klägerin endete – vorzeitig – durch ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 30. November 2015. Der entsprechende Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 16. November 2015 ist bestandskräftig. Dies beruhte auch auf einem Grund, den die Klägerin zu vertreten hat. Der von dem Beamten „zu vertretende“ Grund liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im öffentlichen Dienstrecht zwischen dem engeren Begriff des „Verschuldens“, der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der „in der Person des Beamten liegenden Gründe“, von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Gesichtspunkte erfasst werden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind. Der Begriff ist wertneutral auszulegen. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Das ist in der Regel der Fall, wenn sie maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht (hier: Rückzahlung erhaltener Anwärterbezüge), „billigerweise“ dem von dem Betreffenden oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.01.1992 – 2 C 30.90 –, juris Rn. 17, und vom 12.03.1987 – 2 C 22.85 –, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 10.11.1999 – 6 A 4344/97 –, juris Rn. 3, jeweils m. w. N. Eine auf einer Willensentscheidung beruhende Entlassung auf eigenen Antrag hat nach der angeführten Rechtsprechung grundsätzlich der Beamte zu vertreten. Entsprechendes gilt erst recht für eine auf einem vorwerfbaren Verhalten des Beamten beruhende Entlassung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.01.1992 – 2 C 30.90 –, juris Rn. 18, und vom 12.03.1987 – 2 C 22.85 –, juris Rn. 16. Diese Abgrenzung nach durch das Verhalten des Beamten geprägten Verantwortungsbereichen verteilt das Risiko einer „verlorenen Investition“ in einen Anwärterstudierenden, der die Ausbildung vorzeitig beendet, sachgerecht zwischen ihm und dem Dienstherrn. Konnte der Widerrufsbeamte die Umstände, die zum Ende der Ausbildung geführt haben, nicht willentlich beeinflussen, ist es angemessen, ihn nicht zusätzlich mit einer Rückzahlung (eines Teils) seiner Anwärterbezüge zu belasten. Liegen sie dagegen in seinem, durch sein eigenes, willensgesteuertes Verhalten geprägten Verantwortungsbereich, besteht kein Grund, ihn – zum Nachteil des Dienstherrn und des Steueraufkommens – vor den finanziellen Konsequenzen eines vorzeitigen Ausbildungsendes zu schützen. Dies zugrunde gelegt, greift eine formale Betrachtung zu kurz, die allein darauf abstellt, welche Seite die letzte Ursache für das Ende des Widerrufsbeamtenverhältnisses – Entlassungsantrag des Beamten oder Entlassungsverfügung des Dienstherrn – gesetzt hat, so wohl VG Berlin, Urteil vom 25.09.2019 – 28 K 20.17 –, juris Rn. 42 ff. Stattdessen gilt eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Anwärterstudierende das Ende seines Beamtenverhältnisses bei einer Entlassung auf eigenen Antrag grundsätzlich zu vertreten hat, wenn dieser Antrag seinerseits auf Umständen beruht, die der Anwärter nicht beeinflussen konnte. So hat er das vorzeitige Ende seiner Anwärterausbildung etwa dann nicht zu vertreten, wenn er dauerhaft dienstunfähig erkrankt – dies kann er grundsätzlich nicht beeinflussen – und vor diesem Hintergrund selbst seine Entlassung beantragt, um dem Widerruf seines Beamtenverhältnisses zuvorzukommen, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10.11.1999 – 6 A 4344/97 –, juris Rn. 7 ff. Ebenso ergibt sich aus dem Gedanken der Risikoverteilung anhand von Verantwortungsbereichen, dass der Widerrufsbeamte das endgültige Nichtbestehen der Abschlussprüfungen und damit das Ende des Anwärterdienstes zu vertreten hat, wenn er sich nicht gewissenhaft der Ausbildung und Prüfungsvorbereitung gewidmet hat, vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 13.03.2020 – 3 ZB 18.65 –, juris Rn. 9, und vom 13.11.2014 – 3 CS 14.1864 –, juris Rn. 22. Scheitert er dagegen trotz ordnungsgemäßer eigener Anstrengungen, entspricht es einer angemessenen Risikoverteilung, ihn nach seinem missglückten Berufsstart nicht zusätzlich mit einer Rückzahlung zu belasten, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1987 – 2 C 22.85 –, juris Rn. 17. Diese Abgrenzung danach, ob die zum Ende des Widerrufsbeamtenverhältnisses führenden Umstände vom Anwärterstudierenden zu beeinflussen sind, findet auch auf die Fälle Anwendung, in denen die persönliche Eignung betroffen ist. Ein Fehlverhalten des Widerrufsbeamten, das zur Beendigung seines Beamtenverhältnisses durch eine Entlassungsverfügung des Dienstherrn oder einen– dem zuvorkommenden – eigenen Entlassungsantrag führt, kann vom Betroffenen regelmäßig beeinflusst werden und ist daher von diesem im Sinne der Zweckbestimmung der Leistung der Anwärterbezüge zu vertreten. Vgl. etwa VG Bremen, Urteil vom 06.03.2018 – 6 K 2049/16 –, juris Rn. 47. Nach diesen Maßgaben beruht das vorzeitige Ende der Ausbildung der Klägerin auf Umständen, die sie zu vertreten hat. Dem steht zunächst nicht der bestandskräftige Bescheid vom 16. November 2015 entgegen, mit dem das Beamtenverhältnis der Klägerin widerrufen worden ist. Ihm ist keine – den Beklagten oder den Senat – bindende Festlegung dazu zu entnehmen, ob die Klägerin das vorzeitige Ende ihrer Ausbildung zu vertreten hat. Eine solche Bindungswirkung ist im Wortlaut der dem Widerruf zugrunde liegenden Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG („Beamtinnen und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden.“) nicht vorgesehen. Vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 14.07.1999 – 5 K 1394/98 –, juris Rn. 23 ff. Daher kann offen bleiben, ob der auf § 23 Abs. 4 BeamtStG gestützte Bescheid den Widerruf des Beamtenverhältnis mit einem Grund nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BeamtStG begründet hat, auch wenn diese Differenzierung zur Auslegung des § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG herangezogen werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2021 – 6 B 1218/21 –, juris Rn. 16 f.; Brockhaus, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: Juli 2021, § 23 BeamtStG Rn. 165; Reich, Beamtenstatusgesetz, 3. Auflage 2018, § 23 Rn. 28. Gegen eine solche Bindungswirkung der Entlassungsentscheidung für die spätere Rückforderung von Anwärterbezügen sprechen zudem die unterschiedlichen Maßstäbe der beiden Entscheidungen. Gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden (Satz 1); ihnen soll die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden (Satz 2). Für die danach im Ermessen des Dienstherrn stehende Entlassung einer Widerrufsbeamtin bzw. eines Widerrufsbeamten genügt jeder sachliche, d. h. nicht willkürliche Grund, auch die Annahme mangelnder charakterlicher Eignung. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung erheblichen persönlichen Merkmale zulassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 – 2 B 17.16 –, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 30.12.2020 – 6 B 827/20 –, juris Rn. 11 f., und vom 19.10.2020 – 6 B 1062/20 –, juris Rn. 5 ff. jeweils m. w. N. Die (teilweise) Rückforderung der Anwärterbezüge im Nachgang zu einem vorzeitigen Ende des Beamtenverhältnisses auf Widerruf dagegen hängt wie dargelegt – allein – davon ab, ob die zur Beendigung führenden Umstände dem Verantwortungsbereich des Betroffenen entstammen und es deshalb gerechtfertigt ist, ihn mit der Rückzahlung zu belasten. Dabei handelt es sich um eine ausschließlich auf das vergangene Geschehen gerichtete Bewertung, die nicht nur in Fällen der Entlassung des Widerrufsbeamten durch den Dienstherrn, sondern auch in anderen Fällen des vorzeitigen Ausbildungsendes vorzunehmen ist. Die demnach gebotene eigenständige Bewertung der zum Widerruf des Beamtenverhältnisses der Klägerin führenden Umstände gelangt zu dem Ergebnis, dass sie diese zu vertreten hat. Es handelt sich durchweg um Umstände, die ihrem Einfluss unterlagen. Der Senat ist überzeugt, dass es der Klägerin freigestanden hätte, die beanstandeten Verhaltensweisen – den Konsum von Cannabis, die Aussagen über eine Kollegin, die fehlende Einsichtigkeit in einem Personalgespräch sowie die uneinsichtige und kritikunfähige Reaktion gegenüber Ausbildern, die dem Dienstherrn überhaupt erst Anlass und Grundlage für eine Beurteilung ihres Charakters als mit den Anforderungen an eine Polizeivollzugsbeamtin unvereinbar gaben – zu unterlassen bzw. anzupassen. Es ist weder plausibel vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin – aus gesundheitlichen oder anderen Gründen – nicht in der Lage gewesen wäre, sich in den jeweiligen Situationen anders zu verhalten. Der Senat vermag der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen, dass eine Entlassung wegen fehlender charakterlicher Eignung grundsätzlich nicht auf einem vom Beamten zu vertretenden Grunde beruhe, weil er seine Persönlichkeitsmerkmale regelmäßig nicht ohne weiteres durch eigenes willensgesteuertes Verhalten verändern könne. Diese Auffassung findet – unabhängig davon, ob sie aus wissenschaftlicher Sicht überzeugen kann – in den maßgeblichen beamtenrechtlichen Normen keinen Anhaltspunkt. § 59 Abs. 5 BBesG bzw. § 59 Abs. 5 ÜBesG NRW verhalten sich selbst nicht zum Inhalt der Auflagen, von deren Erfüllung die Gewährung der Anwärterbezüge abhängig gemacht werden kann und daher auch nicht zum Begriff des „zu vertretenden Grundes“. Die streitgegenständliche Zweckbestimmung in der Belehrung vom 1. September 2014, wonach die Anwärterbezüge mit der Auflage gewährt wurden, dass „die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund endet“, definiert diese Gründe nicht näher. Sie bietet daher ebenfalls keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die fehlende charakterliche Eignung sei– allgemein oder im vorliegenden Fall – kein vom Beamten zu vertretender Grund. Derartiges lässt sich schließlich auch nicht aus § 23 Abs. 3 Satz 1BeamtStG herleiten. Die Norm beschreibt allein, welche Entlassungsgründe für Beamtinnen und Beamte auf Probe neben den Tatbeständen des § 23 Abs. 1 und 2 BeamtStG gelten. Ob und welche dieser Gründe die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, ist der Norm dagegen nicht zu entnehmen. 2. Die im Bescheid des LBV vom 29. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2017 getroffene Ermessensentscheidung weist keine Fehler auf. Die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Rückforderung zuviel gezahlter Besoldung liegt im behördlichen Ermessen, § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW (entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG), eine allen Gesichtspunkten des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Dafür kommt es nicht entscheidend auf die Lage in dem Zeitraum an, für den die Zahlung geleistet worden ist, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2020 – 2 C 7.19 –, juris Rn. 30 (zu § 12 BBesG), und vom 21.02.2019 – 2 C 24.17 –, juris Rn. 18 (zu § 52 LBeamtVG BE), jeweils m. w. N. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss diese Billigkeitsentscheidung zum einen berücksichtigen, ob das überwiegende Verschulden an der Überzahlung bei der Behörde liegt. In diesem Fall ist es regelmäßig angemessen, auf einen Teil der zurückzufordernden Summe zu verzichten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2020 – 2 C7.19 –, juris Rn. 31 f., und vom 21.02.2019 – 2 C 24.17 –, juris Rn. 19 f., jeweils m. w. N. Bei der Ermessensentscheidung über die Rückforderung überzahlter Besoldung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Weiteren in den Blick zu nehmen, in welchem Zeitraum die Zuvielzahlung von Besoldung erfolgt ist. Insofern entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die Festlegungen sind im Bescheid zu treffen. Die bloße Ankündigung einer späteren Ratenzahlungsvereinbarung genügt nicht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 – 2 C 15.10 –, juris Rn. 28, und – 2 C 4.11 –, juris Rn. 22; ebenso OVG NRW, Urteil vom 17.08.2018 – 1 A 2317/16 –, juris Rn. 67. Dies zugrunde gelegt ist die Billigkeitsentscheidung frei von Ermessensfehlern. Ein Ermessensfehler ergibt sich insbesondere nicht aus den von der Klägerin geltend gemachten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung vom 16. November 2015. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Rückforderungsbescheids vom 29. April 2016 bzw. des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2017 findet keine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der – bestandskräftigen – Entlassungsverfügung statt, sondern nur ihrer Wirksamkeit. Wirkung der Bestandskraft in diesem Sinne ist nicht nur die formelle Unanfechtbarkeit der Entlassungsverfügung mit Rechtsbehelfen. Hinzu kommt vielmehr die materielle (Tatbestands-) Wirkung. Danach muss insbesondere die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die Tatsache, dass der Verwaltungsakt erlassen wurde, rechtlich existent ist und die in ihm enthaltene Regelung oder Feststellung getroffen worden ist, als maßgeblich akzeptieren. Sie kann weder noch darf sie die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nochmals überprüfen. Gleiches gilt für alle anderen Behörden und öffentlich-rechtlichen Rechtsträger sowie grundsätzlich auch alle Gerichte. Die Bestandskraft der Entlassungsverfügung kann nicht durch eine inzidente Überprüfung in anderen Rechtsbehelfsverfahren unterlaufen werden. Andernfalls würde der Bindungswirkung eines vorgelagerten Verwaltungsakts die Grundlage entzogen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26.01.2017 – 6 ZB 16.1519 –, juris Rn. 6 f. unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 23.02.2010 – 1 WB 36.09 –, juris; a. A. ohne nähere Begründung wohl VG Dessau, Urteil vom 14.02.2007 – 1 A 199/05 –, juris Rn. 26 ff. Die Bindungswirkung der Entlassungsverfügung entfällt hier nicht deshalb, weil der Verwaltungsakt nichtig im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW wäre. Dass der Bescheid vom 16. November 2015 an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler litte, der die Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr als gerechtfertigt erschienen ließe, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, es bestünden – nicht weiter erläuterte – erhebliche Zweifel, ob ihr hinsichtlich der Entlassungsverfügung ein rechtsstaatliches Verfahren geboten worden sei und auch eine andere Entscheidung des Beklagten als die Entlassung hätte sich als ermessensfehlerfrei dargestellt, macht sie allenfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids geltend. Hinzu kommt, dass die Klägerin Klage und Eilantrag gegen die Entlassungsverfügung zurückgenommen hat. Damit ist es auf ihre Entscheidung zurückzuführen, dass es nicht zu einer gerichtlichen Überprüfung ihrer Zweifel gekommen ist. Zudem soll nach den dargelegten Maßstäben für die Billigkeitsentscheidung gerade nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, erneut überprüft werden. Diesem Ansatz widerspräche es, die Rechtmäßigkeit der der Rückforderung zugrunde liegenden (bestandskräftigen) Entlassungsverfügung erneut zur Diskussion zu stellen. Mitwirkendes Verschulden auf Seiten des Beklagten fehlt. Es liegt insbesondere nicht darin, dass– wie die Klägerin meint – auch eine andere Ermessensausübung möglich gewesen wäre. Im Hinblick auf die der Klägerin eingeräumte Ratenzahlung fehlt es ebenfalls an einem Ermessensfehler. Der Klägerin wurde im Widerspruchsbescheid aufgrund ihres geringen Einkommens eine Ratenhöhe von 50,00 € bei einer Schlussrate von 20,25 € eingeräumt. Dies ist weder im Hinblick auf die Ratenhöhe noch auf den Rückzahlungszeitraum von 213 Monaten – auch im Vergleich zum Überzahlungszeitraum von 15 Monaten – zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG), besteht nicht.