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Urteil

28 K 205.18

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0415.28K205.18.00
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Leitsätze
1. Mit der ersten Ernennung wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Zeiten anerkannt werden. (Rn.21) 2. Für eine Anrechnung der Zivildienstzeit auf die besoldungsrechtliche Erfahrungszeit ist es nicht erforderlich, dass die Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelstudienzeit durchlaufen wurde. (Rn.30) 3. Die Anrechnung des Zivildienstes auf die Erfahrungszeit ist nicht ausgeschlossen, wenn der Kläger vor dessen Ableistung bereits eine andere Ausbildung abgeschlossen hatte. (Rn.36)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird verpflichtet, den vom Kläger in der Zeit vom 1. September 1986 bis 31. Dezember 1987 geleisteten Zivildienst als Erfahrungszeit anzuerkennen und mit Wirkung vom 1. Februar 2017 für den Kläger ein Grundgehalt der Stufe 7 festzusetzen. Der Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 15. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 9. März 2018 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Februar 2017 die Differenz zwischen dem ihm ausgehend von der Stufenfestsetzung des Beklagten gewährten Grundgehalt und dem ihm unter Anerkennung des Zivildienstes als Erfahrungszeit zustehenden Grundgehalt nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13. April 2018 beziehungsweise bei späterem Eintritt der Fälligkeit von der Fälligkeit an zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der ersten Ernennung wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Zeiten anerkannt werden. (Rn.21) 2. Für eine Anrechnung der Zivildienstzeit auf die besoldungsrechtliche Erfahrungszeit ist es nicht erforderlich, dass die Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelstudienzeit durchlaufen wurde. (Rn.30) 3. Die Anrechnung des Zivildienstes auf die Erfahrungszeit ist nicht ausgeschlossen, wenn der Kläger vor dessen Ableistung bereits eine andere Ausbildung abgeschlossen hatte. (Rn.36) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird verpflichtet, den vom Kläger in der Zeit vom 1. September 1986 bis 31. Dezember 1987 geleisteten Zivildienst als Erfahrungszeit anzuerkennen und mit Wirkung vom 1. Februar 2017 für den Kläger ein Grundgehalt der Stufe 7 festzusetzen. Der Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 15. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 9. März 2018 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Februar 2017 die Differenz zwischen dem ihm ausgehend von der Stufenfestsetzung des Beklagten gewährten Grundgehalt und dem ihm unter Anerkennung des Zivildienstes als Erfahrungszeit zustehenden Grundgehalt nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13. April 2018 beziehungsweise bei späterem Eintritt der Fälligkeit von der Fälligkeit an zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit der Kläger die Klage im Hinblick auf den ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Verzugszinsen zurückgenommen hat. Indem er den Klageantrag unter Abänderung von dessen ursprünglicher Fassung auf die Gewährung von Prozesszinsen beschränkt hat, hat er zum Ausdruck gebracht hat, dass er das darüberhinausgehende Zinsbegehren nicht weiterverfolgt. Dies stellt eine teilweise Rücknahme der Klage dar. Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit der Beklagte die Zeit der Ableistung des Zivildienstes nicht als Erfahrungszeit anerkannt hat. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung dieser Zeit als weitere Erfahrungszeit, Festsetzung einer anderen Besoldungsstufe und Nachzahlung von Besoldung nebst Prozesszinsen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die erstmalige Stufenfestsetzung ist § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) i. V. m. § 27 Abs. 2 Satz 1 und 3 und § 28 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE), jeweils in der Fassung von Art. I des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306). Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BBesG BE wird mit der ersten Ernennung ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 28 Abs. 1 BBesG BE Zeiten anerkannt werden. Dies gilt nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BBesG BE u. a. bei Versetzung entsprechend. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung der Zeit des Zivildienstes als Erfahrungszeit gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG BE und infolgedessen auf Festsetzung der Stufe 7 ab dem Tag seiner Versetzung zum Land Berlin, d. h. ab dem 1. Februar 2017. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG BE werden Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind, bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeit anerkannt. Die Zeit vom 1. September 1986 bis 31. Dezember 1987, während der der Kläger Zivildienst geleistet hat, ist im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG BE nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz auszugleichen. Dabei kommt vorliegend allein ein Ausgleich in Form einer Anrechnung der Dienstzeit auf die Erfahrungszeit nach § 13 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) in Betracht. Denn der Kläger hat nach Ableistung des Zivildienstes zunächst ein Studium aufgenommen und war weder vorher bereits Beamter, noch ist er unmittelbar nach dem Zivildienst eingestellt worden. Die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes, die sich nach ihrem Wortlaut auf den Wehrdienst beziehen, gelten gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Zivildienstgesetzes (ZDG) für anerkannte Kriegsdienstverweigerer entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst tritt. Nach § 13 Abs. 2 ArbPlSchG gelten für Beamte § 9 Abs. 8 Satz 4 und § 12 Abs. 2 ArbPlSchG entsprechend, wenn ein entlassener Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst eine für den künftigen Beruf als Beamter über die allgemein bildende Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) beginnt und wenn er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Ausbildung um Einstellung als Beamter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. Da es vorliegend um die Berücksichtigung von Wehr- bzw. Zivildienstzeiten bei der Besoldung geht, kommt hier nur die entsprechende Geltung von § 12 Abs. 2 ArbPlSchG in Betracht. Denn diese Vorschrift regelt die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter bzw. die Erfahrungszeit bei der Einstellung entlassener Soldaten, wohingegen sich § 9 Abs. 8 Satz 4 ArbPlSchG auf andere berufliche Verzögerungen bezieht. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 9 Abs. 8 Satz 3 ArbPlSchG, der für bereits im Vorbereitungsdienst oder in einem Beamtenverhältnis auf Probe stehende Beamte seinerseits ausdrücklich den Ausgleich von Verzögerungen für den Beginn des Besoldungsdienstalters bzw. der Erfahrungszeit regelt, die sich durch wehrdienstbedingte Verlängerungen des Vorbereitungsdienstes oder der Probezeit ergeben. Daraus folgt, dass sich Satz 4 dieser Vorschrift auf andere Verzögerungen beziehen muss. Das können z. B. laufbahnrechtliche Wartezeiten für Beförderungen sein (vgl. Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz, Kommentar, Stand Dezember 2010, Anh. 3 Rn. 38). Gemäß § 12 Abs. 2 ArbPlSchG regeln die Besoldungsgesetze unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 7 und 11 ArbPlSchG die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter bzw. auf die Erfahrungszeit für entlassene Soldaten, die nach dem Grundwehrdienst oder nach einer Wehrübung als Beamter oder Richter eingestellt werden. Nach § 9 Abs. 7 ArbPlSchG, der nach § 9 Abs. 11 ArbPlSchG für Richter entsprechend gilt, dürfen dem Beamten aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, keine dienstlichen Nachteile entstehen. Die gemäß § 12 Abs. 2 ArbPlSchG verlangte Berücksichtigung des § 9 Abs. 7 ArbPlSchG enthält eine Vorgabe für die in den Besoldungsgesetzen zu treffende Anrechnungsregelung. Daraus folgt, dass einem Beamten, dessen Einstellung wegen der Ableistung des Wehrdienstes erst später erfolgt, aus der durch den Wehrdienst veranlassten Verzögerung keine dienstlichen, d. h. im Kontext des § 12 Abs. 2 ArbPlSchG keine besoldungsrechtlichen Nachteile entstehen dürfen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen führt dies zu einer Verpflichtung des Besoldungsgesetzgebers, die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Erfahrungszeit im Rahmen der erstmaligen Stufenfestsetzung zu regeln. Die entsprechende Geltung von § 12 Abs. 2 ArbPlSchG im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 ArbPlSchG hat zur Folge, dass die Besoldungsgesetze u. a. für Beamte, die die darin genannten Voraussetzungen erfüllen, eine Anrechnung der Wehrdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter bzw. die Erfahrungszeit im Rahmen der erstmaligen Stufenfestsetzung regeln müssen (vgl. Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz, Kommentar, Stand Dezember 2010, Anh. 3 Rn. 40). Dies ist im Land Berlin mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG BE geschehen. Die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 ArbPlSchG liegen im Falle des Klägers vor. Er hat ein für den Beruf des Sonderschullehrers (spätere Amtsbezeichnung: Förderschullehrer) vorgeschriebenes Studium im Anschluss an den Zivildienst begonnen, sich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Ausbildung um die Einstellung als Beamter in Hessen beworben und wurde auf Grund dieser Bewerbung eingestellt. Der Kläger musste vor der Einstellung als Sonderschullehrer in Hessen ein Studium absolvieren (vgl. § 3 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 3. März 1992 – GVBl. I, S. 105 –, geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Schulgesetzes und anderer Gesetze und zur Neugliederung der Staatlichen Schulämter – GVBl. I S. 143, 166 –). Dass der Kläger dieses Lehramt anstrebte, erscheint im Hinblick darauf glaubhaft, dass er seinen Zivildienst nach seinen Angaben im Widerspruch an einer Schule für Geistigbehinderte geleistet hatte. Die Aufnahme des Lehramtsstudiums stellte einen zielgerichteten Schritt für die angestrebte Beamtenlaufbahn als Sonderschullehrer (später Förderschullehrer) dar. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger, der in Nordrhein-Westfalen studierte, zunächst ein Studium für das Lehramt der Sekundarstufe I begann. Angesichts der von ihm substantiiert dargelegten damaligen Gegebenheiten ist die Aufnahme dieses Studiums vielmehr als der erste Schritt zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für das angestrebte Lehramt für Sonderpädagogik anzusehen. Die von dem Kläger absolvierte Ausbildung stand demnach im Einklang mit den damals in Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften. Nach § 9 des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1979 (GV. NW. S. 586) waren zum Erwerb der Befähigung für ein Lehramt an Sonderschulen grundsätzlich ein mit der Ersten Staatsprüfung für dieses Lehramt abgeschlossenes Studium und das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erforderlich. Das Studium musste nach § 15 Nr. 3 LABG zwei Unterrichtsfächer gemäß § 12 LABG (d. h. für das Lehramt für die Primarstufe) oder ein Unterrichtsfach gemäß § 13 LABG (d. h. für die Sekundarstufe I) umfassen. Der Kläger hatte sich für das Fach Technik entschieden, das zu den Unterrichtsfächern für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für Sonderpädagogik gehörte (vgl. § 32 Abs. 1 und § 45 Abs. 2 Buchstabe b der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung – LPO) vom 18. November 1985, GV. NW. S. 777). Er hat nachvollziehbar ausgeführt, dass es nicht möglich gewesen sei, das Fach Technik in Kombination mit dem Studium der sonderpädagogischen Fächer an einem Studienort zu studieren. Denn an der Gesamthochschule/Universität Duisburg habe er zwar das Fach Technik, aber nicht Sonderpädagogik studieren können, an der Universität Köln zwar Sonderpädagogik, aber nicht Technik. Es sei aufgrund der Entfernung auch nicht möglich gewesen, an den beiden Hochschulen gleichzeitig zu studieren. Der Kläger studierte daher zunächst das Fach Technik und ein zweites Fach im Sinne des § 13 LABG und legte am 27. Mai 1993 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I ab. Danach absolvierte er das (Aufbau-)Studium der sonderpädagogischen Fächer und am 1. Juli 1996 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik. Nach dem Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt der Sonderpädagogik wurden die in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I erbrachten Prüfungsleistungen in den Fächern Erziehungswissenschaft und Technik gemäß § 57 (hier: Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe c) der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) vom 23. August 1994 (GV. NW. 1994, 754) anerkannt. Die nach § 9 LABG erforderliche Zweite Staatsprüfung setzte die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes voraus (§ 17 Abs. 2 LABG), den der Kläger nach Ablegen der beiden Ersten Staatsprüfungen ableistete und mit der Zweiten Staatsprüfung abschloss. Aus dem Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung ergibt sich, dass der Kläger in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen und im Fach Technik als Fach der Sekundarstufe I geprüft wurde. Mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung erwarb er die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik. Für den Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen in Hessen war nach § 3 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Regel neben der Ableistung der Ersten und Zweiten Staatsprüfung eine zusätzliche zweijährige Hochschulausbildung, die durch eine besondere Staatsprüfung abgeschlossen wird, verlangt. Bereits dies spricht dafür, dass Studium und Vorbereitungsdienst in der Form, wie der Kläger sie in Nordrhein-Westfalen absolviert hatte (Fachstudium, [Aufbau-]Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik und Vorbereitungsdienst, jeweils mit einer Staatsprüfung abgeschlossen) auch für seine schließlich erfolgte Einstellung als Sonderschullehrer in Hessen erforderlich waren. Zudem war nach dem Schreiben des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis und die Stadt K... vom 31. März 1999 Voraussetzung für seine Aufnahme in den Bewerberkreis für eine Einstellung in den hessischen Schuldienst, dass seine abgelegten Lehramtsprüfungen entsprechend dem hessischen Lehramtsgesetz anerkannt werden konnten. Die Anerkennung der vom Kläger abgelegten drei Staatsprüfungen als Befähigung zum Lehramt für Sonderschulen erfolgte gemäß § 9 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen mit Bescheid des Staatlichen Schulamts für den Landkreis und die Stadt K... vom 12. Juli 1999. Für eine Anrechnung der Zivildienstzeit auf die besoldungsrechtliche Erfahrungszeit gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG BE i. V. m. § 13 Abs. 2 ArbPlSchG ist es im Übrigen nicht erforderlich, dass die Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelstudienzeit durchlaufen wurde. § 12 Abs. 2 ArbPlSchG, auf den § 13 Abs. 2 ArbPlSchG verweist, verlangt dies – anders als § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG – gerade nicht. Entscheidend und ausreichend ist vielmehr, dass der Kläger zielgerichtet und ohne von ihm zu vertretende Unterbrechungen oder unverhältnismäßige Verzögerungen die vorgeschriebene Ausbildung, d. h. sein Studium und den Vorbereitungsdienst, so absolvierte, dass er die erforderlichen Nachweise erwarb, um die Befähigung für die Laufbahn des Sonderschullehrers zu erhalten. Dies ist nach den obigen Ausführungen der Fall. Der Kläger hat die vorgeschriebene Ausbildung im Sinne des § 13 Abs. 2 ArbPlSchG im Anschluss an den Zivildienst begonnen. Das setzt keinen nahtlosen Übergang voraus. Vielmehr muss ein innerer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende des geleisteten Dienstes und dem Beginn des Studiums bestehen (Huke in Bocken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Auflage 2016, § 12 ArbPlSchG Rn. 3; Herrmann in Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, 4. Auflage 2017, § 12 ArbPlSchG Rn. 3; vgl. BAG, Urteil vom 25. Juli 2006 – 3 AZR 307/05 –, juris Rn. 21 für einen einmonatigen zeitlichen Abstand, und Urteil vom 19. August 2008 – 3 AZR 1063/06 –, juris Rn. 4, 19 bei Zweitem Staatsexamen im September 1991 und Einstellung zum 1. Dezember 1991; vgl. auch VG München, Urteil vom 28. Juli 1998 – M 5 K 96.4286 –, juris Rn. 34). Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Zivildienst endete mit Ablauf des 31. Dezember 1987. Der Kläger wurde ausweislich der vorgelegten Kopie seines Studienbuchs im März 1988 zum Sommersemester 1988 für das Studium LAS I (Lehramt Sekundarstufe I) mit den Fächern Technik und Biologie, jeweils 1. FS (erstes Fachsemester) immatrikuliert. Ein früherer Beginn des Studiums war nicht möglich, weil allgemein an den deutschen Universitäten das Wintersemester am 1. Oktober eines Jahres und das Sommersemester am 1. April eines Jahres beginnen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend erklärt, dass er aufgrund der damaligen Regelungen das Lehramtsstudium inhaltlich erst zum folgenden Wintersemester aufnehmen konnte. Damit hat er zugleich nachvollziehbar erläutert, wie die unterschiedlichen Angaben zum Studienbeginn in seinem Lebenslauf (dort: Oktober 1988, also Wintersemester 1988/89) und im Klageverfahren (dort: Sommersemester 1988) zustande gekommen sind. Der Kläger hat demnach sein Studium ohne eine von ihm zu vertretende Verzögerung begonnen. Eine Aufnahme des Studiums bereits im Oktober 1987 zum Wintersemester 1987/88 war nicht möglich, weil der Zivildienst zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet war. Der Kläger wurde von der Gesamthochschule/Universität Duisburg mit Ende des Sommersemester 1993 exmatrikuliert, nachdem er die Erste Staatsprüfung am 27. Mai 1993 bestanden hatte. Seine weiteren Ausbildungsschritte begann er jeweils im Anschluss an die bereits geleisteten. Das (Aufbau-)Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik an der Universität Köln nahm er nach seinen mit den Angaben in seinem Lebenslauf übereinstimmenden Angaben im Oktober 1993, also im auf die Exmatrikulation folgenden Wintersemester 1993/94 auf und bestand am 1. Juli 1996 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik. Die Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst erfolgte im Anschluss daran mit Wirkung vom 1. Februar 1997. Die Möglichkeit einer früheren Einstellung ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Nach den Angaben des Klägers handelte es sich aufgrund der Bewerbungsfristen um den frühestmöglichen Einstellungstermin. Dies stimmt mit den damals geltenden gesetzlichen Regelungen überein. Nach § 3 Abs. 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1994 (GV. NW. S. 626) musste der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst spätestens am 15. August vor dem Einstellungstermin vorliegen. Der Kläger hatte sich ausweislich des Schreibens der Bezirksregierung Köln vom 18. Oktober 1996, mit dem ihm ein Einstellungsangebot gemacht wurde, jedenfalls bereits zu diesem Zeitpunkt um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst beworben. Die Einstellung erfolgte gemäß § 4 Abs. 1 OVP zum 15. Dezember eines jeden Jahres, jedoch konnten zusätzliche Einstellungstermine bestimmt werden. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Einstellungstermin des Klägers (1. Februar 1997), der in seinem Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung genannt ist, um einen solchen zusätzlichen Termin handelte, zumal der Einstellungstermin 1. Februar für Einstellungen in den folgenden Jahren in § 4 Abs. 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) vom 12. Dezember 1997 (GV. NW. 1998 S. 2) ausdrücklich genannt ist. Soweit der Kläger nach den Angaben in seinem Lebenslauf von Oktober 1995 bis März 2000 auch ein Lehramtsstudium im Fach Sport aufgenommen hatte, hat er dazu ergänzend erklärt, dass dieses nur begleitend erfolgte. Zweifel hieran bestehen in Anbetracht des dokumentierten Ausbildungsverlaufs nicht. Ebenso lässt der Umstand, dass der Kläger bereits zum 1. Januar 1988 eine Halbtags-Tätigkeit in der V... in M... aufnahm, den inneren Zusammenhang zwischen dem Ende des Zivildienstes und dem Studienbeginn nicht entfallen. Er hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass es sich um eine Tätigkeit handelte, die dazu diente, seinen Lebensunterhalt während der Wartezeit und sodann neben dem Studium zu finanzieren. Diese Tätigkeit lässt aber nicht auf eine andere berufliche Planung schließen (vgl. VG München, Urteil vom 28. Juli 1998 – M 5 K 96.4286 –, juris Rn. 34). Der Kläger hat sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Ausbildung um Einstellung als Beamter beworben und wurde auf Grund dieser Bewerbung eingestellt. Insoweit ist der vollständige Abschluss der für die Laufbahn vorgeschriebenen Ausbildung gemeint, d. h. vorliegend die Ablegung der Ersten und der Zweiten Staatsprüfung (vgl. Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz, Kommentar, Stand Dezember 2010, Anh. 3 Rn. 40). Der Vorbereitungsdienst des Klägers endete – ungeachtet des Umstandes, dass er die Zweite Staatsprüfung am 3. November 1998 bestand – am 29. Januar 1999. Dies ergibt sich aus dem Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik vom selben Tag, wonach der Kläger für das Lehramt für Sonderpädagogik den Vorbereitungsdienst vom 1. Februar 1997 bis 29. Januar 1999 leistete. Der Kläger hatte sich jedenfalls bereits im März 1999 um die Einstellung in den hessischen Schuldienst beworben. Dies geht aus dem Schreiben des Staatlichen Schulamts für den Landkreis und die Stadt K... an den Kläger vom 11. März 1999 hervor, dessen Betreff lautet: „Einstellung in den hessischen Schuldienst; Bewerbung zum Schuljahresbeginn 1999/2000“. Dem Kläger wurden mit diesem Schreiben die Bewerbungsunterlagen zugesandt. Mit weiterem Schreiben vom 31. März 1999 teilte das Staatliche Schulamt für den Landkreis und die Stadt K... dem Kläger mit, dass eine Aufnahme in den Bewerberkreis nur möglich sei, wenn seine abgelegten Lehramtsprüfungen entsprechend dem hessischen Lehramtsgesetz anerkannt werden könnten. Die Anerkennung als Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen mit den Fachrichtungen für Praktische Bildbarenpädagogik und Körperbehindertenpädagogik erfolgte mit Bescheid des Staatlichen Schulamts für den Landkreis und die Stadt K... vom 12. Juli 1999, also ebenfalls noch vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende des Vorbereitungsdienstes. Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Staatliche Schulamt für den S... und den Landkreis W... dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, seiner Bewerbung um Einstellung in den hessischen Schuldienst zum 16. August 1999 zu entsprechen. Die Einstellung erfolgte auf Grund der Bewerbung des Klägers gemäß der Urkunde vom 27. Juli 1999 mit Wirkung vom 16. August 1999. Der Umstand, dass der Kläger unmittelbar nach dem Abschluss der Ausbildung zunächst sechseinhalb Monate im Angestelltenverhältnis als Sonderschullehrer tätig war, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 ArbPlSchG kommt es nur auf den Zeitpunkt der Bewerbung und die Einstellung auf Grund dieser Bewerbung an. Im Übrigen hat der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass es an der K...Schule, bei der es sich um eine staatlich anerkannte Ersatzschule handele, zwar auch Beamtenstellen gegeben habe. Diese seien aber besetzt gewesen, so dass er wenige Tage nach Beendigung des Referendariats dort seine Lehrertätigkeit zunächst nur als Angestellter habe anfangen können. Die Anrechnung des Zivildienstes auf die Erfahrungszeit ist schließlich nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger vor dessen Ableistung bereits eine andere Ausbildung abgeschlossen hatte. Denn bei der Ausbildung zum Kfz-Mechaniker handelte es sich nicht um eine für seinen künftigen Beruf als Beamter vorgeschriebene Ausbildung. Für eine Anrechnung gemäß § 13 Abs. 2 ArbPlSchG i. V. m. § 12 Abs. 2 ArbPlSchG, der den Ausgleich von Nachteilen bezweckt, die durch die Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes eintreten, kommt es darauf an, ob der Zivildienst zu einer verzögerten Aufnahme der für den künftigen Beruf als Beamter vorgeschriebenen Ausbildung und damit zu einer Verzögerung der Einstellung als Beamter geführt hat. Dies war vorliegend der Fall, denn der Kläger hätte ohne die Ableistung des Zivildienstes sein Studium unmittelbar nach Abschluss seiner ersten Ausbildung beginnen können. Die gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG BE gebotene Anerkennung der Zeit der Ableistung des Zivildienstes von 16 Monaten (1. September 1986 bis 31. Dezember 1987) neben den bereits mit dem Widerspruchsbescheid anerkannten 18 Jahren als Erfahrungszeit führt dazu, dass bei der erstmaligen Stufenfestsetzung insgesamt 19 Jahre und vier Monate anzurechnen sind. Da nach § 27 Abs. 3 BBesG BE die zum Erreichen der Stufe 7 erforderliche Erfahrungszeit insgesamt 19 Jahren beträgt – wie auch zutreffend in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt –, ist für den Kläger gemäß § 27 Abs. 2 BBesG BE ab dem 1. Februar 2017 die Stufe 7 festzusetzen. In dieser Stufe hatte er zu diesem Zeitpunkt bereits (weitere) vier Monate zurückgelegt. Hiervon ausgehend erreicht er bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen die Stufe 8 ab dem 1. Oktober 2020. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem ihm gewährten und dem ihm zustehenden Grundgehalt ergibt sich ausgehend von der gebotenen Anerkennung weiterer Erfahrungszeiten und der erstmaligen Stufenfestsetzung aus § 3 i. V. m. § 27 BBesG BE. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG BE haben Beamte einen Anspruch auf Besoldung, der mit dem Tag entsteht, an dem u. a. ihre Ernennung oder Versetzung wirksam wird. Das Grundgehalt gehört nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BBesG BE zur Besoldung, wird nach § 3 Abs. 5 BBesG BE monatlich im Voraus gezahlt und nach § 27 Abs. 1 BBesG nach Stufen bemessen. Die erstmalige Stufenfestsetzung erfolgt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung oder Versetzung wirksam wird (§ 27 Abs. 2 BBesG BE). Die Höhe des Grundgehalts ist – abhängig von der Besoldungsgruppe und der Besoldungsstufe – der Anlage IV zum BBesG BE in der gemäß dem im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin maßgeblichen Fassung zu entnehmen. Somit steht die Höhe des dem Kläger zustehenden Grundgehalts mit der Verpflichtung des Beklagten zur Anerkennung weiterer Erfahrungszeiten von einem Jahr und vier Monaten bezogen auf den 1. Februar 2017 und zur Festsetzung der Stufe 7 ab diesem Zeitpunkt eindeutig fest. Die Differenz zu dem ihm gewährten Grundgehalt kann hiervon ausgehend rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden. Im Hinblick darauf musste die Kammer den sich ergebenden Differenzbetrag zwischen dem dem Kläger zustehenden und dem ihm gewährten Grundgehalt nicht selbst errechnen. Dass dem Kläger neben dem Grundgehalt eine Amtszulage zusteht, wirkt sich auf die Berechnung der im zustehenden Besoldungsdifferenz nicht aus. Denn die Stufenfestsetzung hat auf die Höhe dieser Zulage gemäß der Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz (LBesG), Landesbesoldungsordnung A, Besoldungsgruppe 14 „Sonderschulrektor“ mit Fußnote 2 i. V. m. Anlage II keinen Einfluss. Die Zulage ist vielmehr amtsbezogen und unabhängig von der Besoldungsstufe jeweils in der nach den geltenden Regelungen der Besoldungsanpassung maßgeblichen Höhe zu zahlen. Es ist im Übrigen unstreitig und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, dass dem Kläger diese Amtszulage zusteht. Während der Zeiträume, in denen der Kläger sowohl nach der bisherigen Berechnung des Beklagten als auch nach der Berechnung der Kammer derselben Besoldungsstufe angehört, tritt eine Besoldungsdifferenz nicht ein. Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen, folgt aus einer analogen Anwendung des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Voraussetzung für einen entsprechenden Zinsanspruch ist, dass die Geldschuld in der Weise konkretisiert ist, dass ihr Umfang bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Dies ist hier, wie bereits dargelegt, aufgrund der Verpflichtung zur Anerkennung bestimmter weiterer Erfahrungszeiten und zur Festsetzung einer bestimmten Besoldungsstufe – jeweils bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung zum Land Berlin – der Fall. Denn die Höhe des dem Kläger ab diesem Zeitpunkt zustehenden Grundgehalts ergibt sich daraus eindeutig, und die Differenz zu dem ihm gewährten Grundgehalt kann rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden. Eine weitere Rechtsanwendung ist nicht erforderlich, um den Geldbetrag zu beziffern (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 – BVerwG 2 C 29.11 – juris Rn. 47 m. w. N. und vom 7. Oktober 2020 – BVerwG 2 C 7.20 –, juris Rn. 55; OVG NW, Urteil vom 25. August 2016 – 1 A 1292/15 – juris Rn. 81 f.). Da die Klage am 12. April 2018 erhoben wurde, beginnt die Pflicht zur Verzinsung entsprechend § 187 Abs. 1 BGB ab dem darauffolgenden Tag, also am 13. April 2018. Differenzbeträge, die erst nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit fällig geworden sind bzw. fällig werden, sind gemäß § 291 Satz 1 Halbsatz 2 von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus § 291 Satz 2 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Er beträgt danach fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, der auch angewandt werden kann, wenn der Kläger die Klage wegen eines geringfügigen Teils zurücknimmt, im Übrigen aber obsiegt (Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 155 Rn. 12). Der Kläger unterliegt nur zu einem geringen Teil, weil das Unterliegen sich nur auf einen Teil der den Streitwert nicht erhöhenden Zinsen bezieht (vgl. § 43 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG –). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger begehrt die besoldungsrechtliche Anerkennung der Zeit der Ableistung von Zivildienst als weitere Erfahrungszeit. Der 1964 geborene Kläger absolvierte nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife eine zweijährige Berufsausbildung zum Kfz-Mechaniker und legte am 16. Juli 1986 die Gesellenprüfung ab. Vom 1. September 1986 bis 31. Dezember 1987 leistete er Zivildienst. Ab Januar 1988 bis März 1994 war er halbtags als technischer Angestellter im Jugend-, Kultur- und Kommunikationszentrum V... in M... tätig. Im März 1988 begann der Kläger ein Studium für das Lehramt der Sekundarstufe I – Fächer Biologie und Technik – an der Gesamthochschule/Universität Duisburg und legte am 27. Mai 1993 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Erziehungswissenschaft, Technik und Biologie ab. Ab Oktober 1993 nahm er ein (Aufbau-)Studium an der Universität Köln für das Lehramt der Sonderpädagogik – Fachrichtungen Geistig- und Körperbehindertenpädagogik – auf und legte am 1. Juli 1996 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik in den sonderpädagogischen Fachrichtungen Sondererziehung und Rehabilitation der Geistigbehinderten mit Sondererziehung und Rehabilitation der Körperbehinderten ab. In dem Zeugnis sind ferner die Prüfungsnoten für die weiteren Fächer Erziehungswissenschaft und Technik aus der zuvor abgelegten Ersten Staatsprüfung mit dem Hinweis „anerkannt gemäß § 57“ aufgeführt. Vom 1. Februar 1997 bis 29. Januar 1999 war der Kläger als Amtsanwärter für das Lehramt für Sonderpädagogik im Vorbereitungsdienst in Köln tätig. Am 3. November 1998 legte er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik mit den Fächern Technik sowie Sondererziehung und Rehabilitation der Geistigbehinderten mit Sondererziehung und Rehabilitation der Körperbehinderten ab. Ab dem 1. Februar 1999 war der Kläger an der Staatlich anerkannten privaten Schule für Körperbehinderte und Sprachbehinderte des R... (später: K...Schule) in B... tätig. Mit Bescheid vom 12. Juli 1999 erkannte das Staatliche Schulamt für den Landkreis und die Stadt K... im Auftrag des Hessischen Kultusministeriums die vom Kläger abgelegten Staatsprüfungen als Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen mit den Fachrichtungen für Praktische Bildbarenpädagogik und Körperbehindertenpädagogik an. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 16. August 1999 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Sonderschullehrer zur Anstellung ernannt und war unter Beurlaubung mit Besoldung weiterhin an der K...Schule tätig. Am 6. September 2000 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Sonderschullehrer ernannt. Mit Wirkung vom 1. Mai 2007 wurde er an die M...schule in L... versetzt und im Oktober 2008 zum Förderschulrektor als Leiter einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 100 SchülerInnen ernannt. Mit Wirkung vom 1. Februar 2017 wurde der Kläger nach Berlin versetzt und am 24. Februar 2017 zum Sonderschulrektor ernannt. Er ist seitdem Schulleiter der P...Schule. Mit Bescheid vom 15. März 2017 wies die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (im Folgenden: Senatsverwaltung) den Kläger ab dem 1. Februar 2017 in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich einer Amtszulage nach Fußnote 2 LBesOA ein, setzte unter Berücksichtigung von Erfahrungszeiten von 17 Jahren und sechs Monaten mit Wirkung vom 1. Februar 2017 ein Grundgehalt der Stufe 6 fest und teilte ihm mit, dass er in dieser Erfahrungsstufe bereits eine Erfahrungszeit von zwei Jahren und sechs Monaten zurückgelegt habe. Als Erfahrungszeit wurde seine Tätigkeit als beamteter Lehrer in Hessen im Zeitraum vom 16. August 1999 bis 31. Januar 2017 berücksichtigt. Ferner setzte die Senatsverwaltung das Jubiläumsdienstalter fest und teilte dem Kläger mit, dass er eine Ausgleichszulage erhalte. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 20. März 2017 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass seine Tätigkeit an der K...Schule vom 1. Februar 1999 bis 15. August 1999 und seine Beschäftigung als Zivildienstleistender an der Schule für Geistigbehinderte in K... zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Ferner bat er um Klärung, inwieweit seine Tätigkeiten als technischer Angestellter in M... und als Lehramtsanwärter berücksichtigungsfähig seien. Des Weiteren bat er um Änderung der Jubiläumszeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2018, zugestellt am 15. März 2018, gab die Senatsverwaltung dem Widerspruch teilweise statt. Sie führte aus, dass die Tätigkeitszeit als Sonderschullehrer an der K...Schule vom 1. Februar 1999 bis 15. August 1999 (sechs Monate) als förderliche Zeit anzuerkennen sei, weitere Zeiten aber nicht berücksichtigt werden könnten. Die Tätigkeit als Zivildienstleistender könne nicht angerechnet werden, weil er sich nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Abschluss der Ausbildung um die Einstellung beworben habe und aufgrund dieser Bewerbung tatsächlich eingestellt worden sei. Eine Anerkennung der Tätigkeit als technischer Angestellter in M... komme nicht in Betracht, weil diese nicht in sachlichem Zusammenhang mit den Anforderungen seiner Tätigkeit als Sonderschulrektor stehe und seinem konkreten Dienstposten nicht gleichwertig sei. Die Tätigkeit als Lehramtsreferendar könne nicht als förderliche Zeit anerkannt werden, weil es sich um eine Ausbildungszeit handele. Es ergäben sich anzuerkennende Erfahrungszeiten von insgesamt 18 Jahren, die zur Zuordnung zur Erfahrungsstufe 6 führten. Sein Aufstieg in Stufe 7 erfolge bei Vorliegen aller Voraussetzungen ab 1. Februar 2018. In Bezug auf die Festsetzung des Jubiläumsdienstalters erhalte er einen gesonderten Bescheid. Der Kläger hat am 12. April 2018 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, der Bescheid über die Stufenfestsetzung sei insoweit rechtswidrig, als die Anerkennung seines aufgrund des Zivildienstes verzögerten Dienstbeginns unterblieben sei und ihm die Festsetzung des Grundgehalts der Stufe 7 ab dem 1. Februar 2017 verweigert werde. In der Folge sei ihm die Differenz zwischen der gezahlten und der gewährten Besoldung nebst Zinsen nachzuzahlen. Zur Begründung trägt er vor, dass bei der ersten Stufenfestsetzung Zeiten anzuerkennen seien, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen seien. Er habe im Anschluss an die Zeit des Zivildienstes zum nächstmöglichen Termin sein Studium aufgenommen und damit die für den Beruf als Sonderschulpädagoge vorgeschriebene Ausbildung begonnen, danach das Aufbaustudium absolviert und sich im Anschluss daran um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst beworben, den er sodann am 1. Februar 1997 begonnen habe. Eine Immatrikulation sei nach dem Ende des Zivildienstes erst zum Sommersemester 1988 möglich gewesen, das Studium habe er erst im folgenden Wintersemester aufnehmen können. Die von ihm gewählte Fächerkombination habe er nicht an einem Studienort studieren können und wegen der Entfernung auch nicht an zwei Studienorten parallel studieren können. Daher habe er zunächst das Studium für das Lehramt der Sekundarstufe I absolviert und mit dem Ersten Staatsexamen abgeschlossen. Danach habe er aufgrund des Semesterbeginns im Oktober die sonderpädagogischen Fachrichtungen studiert und ebenfalls das Erste Staatsexamen abgelegt. Nachfolgend habe er das Referendariat und das Zweite Staatsexamen absolviert. Eine Einstellung als Lehramtsanwärter habe aufgrund der Bewerbungsfristen und festen Einstellungstermine nicht früher stattfinden können. Der Kläger trägt weiter vor, der Tätigkeit als technischer Angestellter/Hausmeister bei der V... in M... ebenso wie der nachfolgenden Tätigkeit als studentische Hilfskraft sei er lediglich in Teilzeit zur Finanzierung seines Studiums nachgegangen, da die damaligen BAföG-Sätze hierfür nicht ausgereicht hätten. Das Sportstudium sei nur während des Referendariats begleitend erfolgt. Die Kfz-Mechaniker-Ausbildung habe den Beginn des Zivildienstes nach hinten verlagert. Ohne diesen gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtdienst hätte er sein Studium früher, nämlich bereits im Oktober 1986, beginnen können. Der Kläger hat zunächst die Gewährung von Zinsen auf den nachzuzahlenden Betrag ab dem ersten Tag nach jeweiliger Fälligkeit begehrt und den Zinsantrag sodann geändert und Zinsen erst ab Rechtshängigkeit geltend gemacht. Er beantragt nunmehr, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 15. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 9. März 2018 zu verpflichten, auch den vom Kläger im Zeitraum vom 1. September 1986 bis 31. Dezember 1987 absolvierten Zivildienst als berücksichtigungsfähige Zeit im Rahmen der erstmaligen Stufenfestsetzung anzuerkennen und den Kläger ab dem 1. Februar 2017 der Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich einer Amtszulage nach Fußnote 2 LBesOA zuzuordnen sowie ihm die Differenz zwischen der ihm gezahlten und der ihm zustehenden Besoldung nachzuentrichten und mit 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bzw. Fälligkeit zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die Zeit der Ableistung des Zivildienstes sei nicht anzuerkennen, weil die Voraussetzungen für einen Ausgleich der dadurch bedingen Verzögerung nicht vorlägen. Der Kläger habe nicht im Anschluss an den Zivildienst zunächst die vorgeschriebene Ausbildung begonnen, sondern im Januar 1988 die Arbeit als technischer Angestellter/Hausmeister in M... aufgenommen. Zu welchem Zweck er diese Tätigkeit ausgeübt habe, sei ohne Belang. Das Aufbaustudium habe er auch erst fünf Monate nach dem Abschluss des Erststudiums begonnen, also nicht anschließend. Als Lehramtsanwärter habe er erst im Februar 1997 begonnen. Die Notwendigkeit des gesamten Ausbildungsverlaufs werde bestritten. Außerdem habe der Kläger sich nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Ausbildung um Einstellung als Beamter beworben. Die Ausbildung sei (erst) mit der Zweiten Staatsprüfung tatsächlich abgeschlossen gewesen, weil das Beamtenverhältnis auf Widerruf noch zur Ausbildung gehöre. Der Kläger sei erst mit Wirkung vom 16. August 1999 zum Beamten ernannt worden. Der Zivildienst sei zudem nicht kausal für das Verschieben des Beginns des Dienstverhältnisses gewesen. Denn der Kläger habe bereits vor dessen Ableistung eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker abgeschlossen und sei daher schon nicht aufgrund des Zivildienstes daran gehindert gewesen, die für den künftigen Beruf des Sonderschulpädagogen vorgeschriebene Ausbildung zu beginnen. Ein Anspruch auf Verzinsung sei nach § 3 Abs. 6 BBesG BE ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 – umgeheftet in 3 – Ordner Personalakten, 1 Widerspruchsvorgang) Bezug genommen.