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Urteil

5 K 761/22

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0306.5K761.22.00
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Leitsätze
1. Eine duale Berufsschulausbildung, in deren Rahmen sowohl die Fachhochschulreife als auch ein Gesellenbrief erworben wird, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 ArbPlSchG, wenn erst dadurch die Zulassungsvoraussetzungen für ein Hochschulstudium erworben werden, das für den künftigen Beruf als Beamter vorgeschrieben ist.(Rn.35) 2. Ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB setzt neben der Rechtshängigkeit und Fälligkeit einer Geldschuld voraus, dass diese erfolgreich im Wege der Klage durchgesetzt werden kann; daran fehlt es, wenn der zu verzinsende Anspruch zwar besteht, wegen fehlender Sachurteilsvoraussetzung - z.B. Rechtsschutzbedürfnis oder nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG, §§ 68 ff. VwGO erforderliches Vorverfahren - aber (derzeit) nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann.(Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine duale Berufsschulausbildung, in deren Rahmen sowohl die Fachhochschulreife als auch ein Gesellenbrief erworben wird, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 ArbPlSchG, wenn erst dadurch die Zulassungsvoraussetzungen für ein Hochschulstudium erworben werden, das für den künftigen Beruf als Beamter vorgeschrieben ist.(Rn.35) 2. Ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB setzt neben der Rechtshängigkeit und Fälligkeit einer Geldschuld voraus, dass diese erfolgreich im Wege der Klage durchgesetzt werden kann; daran fehlt es, wenn der zu verzinsende Anspruch zwar besteht, wegen fehlender Sachurteilsvoraussetzung - z.B. Rechtsschutzbedürfnis oder nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG, §§ 68 ff. VwGO erforderliches Vorverfahren - aber (derzeit) nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann.(Rn.40) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im beziehungsweise mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2, Abs. 3, § 101 Abs. 2 VwGO). Soweit die Klage angesichts der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten noch rechtshängig ist, hat sie keinen Erfolg. Soweit der Kläger die besoldungsrechtliche Berücksichtigung seiner Wehrdienstzeiten sowie damit korrespondierende Gehaltsnachzahlungen begehrt, ist die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs- sowie Leistungsklage statthafte Klage zwar zulässig, aber unbegründet (1.). Soweit der Kläger isoliert Prozesszinsen in Hinblick auf die erst zum Februar 2024 erfolgte Auszahlung der Differenz zwischen dem ihm ausgehend von der ursprünglichen Stufenfestsetzung des Beklagten gewährten Grundgehalt und dem ihm unter Anerkennung der Zeit der Kinderbetreuung zustehenden Grundgehalt geltend macht, ist die als Leistungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ebenfalls unbegründet (2.). Soweit die Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, entspricht es der Billigkeit, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (3.). 1. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger die besoldungsrechtliche Berücksichtigung seiner Wehrdienstzeiten sowie damit korrespondierende Gehaltsnachzahlungen begehrt. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die begehrte Berücksichtigung weiterer Zeiten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und auch keinen Anspruch auf damit korrespondierende Gehaltsnachzahlungen. Rechtsgrundlage für die Anerkennung des Wehrdienstes ist § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG BE. Nach § 27 Abs. 2 BBesG BE wird mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 28 Abs. 1 BBesG BE Zeiten anerkannt werden. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG BE werden bei der ersten Stufenfestsetzung unter anderem Zeiten anerkannt, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) wegen wehrdienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da die Wehrdienstzeiten des Klägers nicht nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz auszugleichen sind. Dabei kommt vorliegend allein ein Ausgleich in Form einer Anrechnung der Dienstzeit auf die Erfahrungszeit nach § 13 Abs. 2, § 12 Abs. 2 ArbPlSchG in Betracht. Diese Vorschriften, die sich nach ihrem Wortlaut nur auf den Grundwehrdienst beziehen, gelten gemäß § 16 Abs. 2 ArbPlSchG auch im Falle des sich an den Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes). Nach § 13 Abs. 2 ArbPlSchG gelten für Beamte § 9 Abs. 8 Satz 4 und § 12 Abs. 2 ArbPlSchG entsprechend, wenn ein entlassener Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst eine für den künftigen Beruf als Beamter über die allgemein bildende Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) beginnt und wenn er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Ausbildung um Einstellung als Beamter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. Da es vorliegend um die Berücksichtigung von Wehrdienstzeiten bei der Besoldung geht, kommt nur eine entsprechende Geltung von § 12 Abs. 2 ArbPlSchG in Betracht. Denn nur diese Vorschrift regelt die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Erfahrungszeit bei der Einstellung entlassener Soldaten (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. April 2021 – 28 K 205.18 –, juris Rn. 24 m. w. Nachw.). Gemäß § 12 Abs. 2 ArbPlSchG regeln die Besoldungsgesetze unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 7 und Abs. 11 ArbPlSchG die Anrechnung der Wehrdienstzeit die Erfahrungszeit für entlassene Soldaten, die nach dem Grundwehrdienst oder nach einer Wehrübung als Beamter oder Richter eingestellt werden. Nach § 9 Abs. 7 ArbPlSchG dürfen dem Beamten aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, keine dienstlichen Nachteile entstehen. Daraus folgt, dass einem Beamten, dessen Einstellung wegen der Ableistung des Wehrdienstes später erfolgt als ohne Ableistung von Wehrdienst, aus der durch den Wehrdienst veranlassten Verzögerung keine dienstlichen beziehungsweise – im Zusammenhang mit § 12 Abs. 2 ArbPlSchG: – keine besoldungsrechtlichen Nachteile entstehen dürfen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen führt dies zu einer Verpflichtung des Besoldungsgesetzgebers, die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Erfahrungszeit im Rahmen der erstmaligen Stufenfestsetzung zu regeln. Dieser Verpflichtung ist der Berliner Besoldungsgesetzgeber mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG BE nachgekommen. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 ArbPlSchG liegen im Fall des Klägers nicht vor. Er hat im Anschluss an seinen Wehrdienst keine für eine Einstellung in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung begonnen. Gemäß § 20 der Feuerwehrlaufbahnverordnung darf unmittelbar zum Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst (im Folgenden: Vorbereitungsdienst) nur zugelassen werden, wer unter anderem das Studium in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung an einer Universität mit einer Hochschulprüfung (Diplom-Hauptprüfung, Master) oder an einer Universität mit einer ersten Staatsprüfung oder an einer Fachhochschule mit dem Master-Abschluss in einem Studiengang, der in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst geeignet eingestuft wurde, abgeschlossen hat. Die von dem Kläger im Anschluss an seinen Wehrdienst begonnene Berufsschulzeit, während der er die Fachhochschulreife erwarb und eine Ausbildung zum Anlagenmechaniker absolvierte, ist einerseits (betreffend die Fachhochschulreife) keine über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende und andererseits (betreffend die Ausbildung) keine für den Vorbereitungsdienst erforderliche Ausbildung. Soweit dem Kläger im Rahmen seiner Ausbildung in der Berufsschule Allgemeinbildung vermittelt wurde, was (zusätzlich zur Berufsbildung) zum Erwerb der Fachhochschulreife geführt hat (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 5 SchulG BE), geht die Ausbildung nicht über eine allgemeinbildende Schulbildung hinaus. Denn ein Hinausgehen über die allgemeinbildende Schulbildung setzte voraus, dass an deren Ende ein Schulabschluss steht, der zu mehr berechtigt als der höchste allgemeinbildende Schulabschluss. Der höchste allgemeinbildende Schulabschluss ist das Abitur beziehungsweise der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (vgl. etwa § 28 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SchulG BE); die von dem Kläger erworbene Fachhochschulreife liegt nicht darüber. Der von § 13 Abs. 2 ArbPlSchG geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen dem Ende der Wehrdienstzeit und der Bewerbung um Einstellung eines Beamten bleibt nur dann gewahrt, wenn dazwischen lediglich eine Ausbildung im Sinne der Vorschrift – das heißt vorliegend: das Bachelor- und Masterstudium – liegt. Müssen nach dem Wehrdienst – wie hier – erst die Zulassungsvoraussetzungen für die über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende und für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderliche Ausbildung erworben werden, ist der erforderte zeitliche Zusammenhang grundsätzlich unterbrochen. Es ist zu sehen, dass die Wehrdienstzeit auch keine Berücksichtigung finden könnte, wenn der Beamte zwischen Ende der Wehrdienstzeit und Bewerbung um Einstellung als Beamter zunächst eine etwa für die Einstellung oder die Zulassung zu einem notwendigen Studium erforderliche allgemeine Hochschulreife oder eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 11 BerlHG erwirbt. Dies macht deutlich, dass es dem Kläger – entgegen seiner Darstellung – nicht zum Nachteil gereicht, dass er sich über seine allgemeinbildende Schulbildung zusätzlich (beruflich) qualifiziert hat. Sachgründe die dafür streiten, dass es ihm zum Vorteil gereichen sollte, dass er neben der Fachhochschulreife einen Gesellenbrief erworben hat, den der Beklagte für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nicht erfordert, sind weder dargetan noch ersichtlich. Diese lassen sich auch nicht dem von dem Kläger angeführten Urteil der 28. Kammer dieses Gerichts entnehmen (Urteil vom 15. April 2021 – 28 K 205.18 –, juris). Der dortige Sachverhalt liegt entscheidend anders als der hiesige: In dem dortigen Fall hatte der Kläger ein Studium im Sinne von § 13 Abs. 2 ArbPlSchG im Anschluss an den Zivildienst begonnen; die Beteiligten stritten (lediglich) über die Frage, inwieweit sämtliche Teile des absolvierten Studiums für den künftigen Beruf des Beamten vorgeschrieben waren. Die Hochschulreife hatte der dortige Kläger bereits vor Beginn des Zivildienstes erworben. Da der Kläger nach alldem keinen Anspruch auf die besoldungsrechtliche Anerkennung seiner Wehrdienstzeiten hat, steht ihm auch der geltend gemachte Anspruch auf damit korrespondierende Gehaltsnachzahlungen nicht zu. Hat er keinen Anspruch auf Gehaltsnachzahlungen, hat er mangels Hauptforderung auch keinen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 2. Soweit der Kläger isoliert Prozesszinsen wegen der erst zu Februar 2024 erfolgten Auszahlung der Differenz zwischen dem ihm ausgehend von der ursprünglichen Stufenfestsetzung des Beklagten gewährten Grundgehalt und dem ihm unter Anerkennung der Zeit der Kinderbetreuung zustehenden Grundgehalt geltend macht, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Nach dem entsprechend anwendbaren § 291 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Voraussetzungen der Regelung liegen nicht vor. Zwar hatte der Kläger gegen den Beklagten in Hinblick auf seine gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG BE zu berücksichtigende zweimonatige Elternzeit im Grundsatz einen Anspruch auf Zahlung von jeweils 221,75 Euro für die Monate April und Mai 2023; diese Geldschuld dürfte angesichts des mit Schriftsatz vom 16. Januar 2023 angekündigten Klageantrags auch rechtshängig und jeweils am ersten des jeweiligen Monats fällig geworden sein. Gleichwohl steht dem Kläger insoweit kein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen zu. Ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen setzt neben der Fälligkeit und der Rechtshängigkeit der Hauptforderung voraus, dass die zu verzinsende Hauptforderung erfolgreich im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Denn Prozesszinsen sollen (nur) denjenigen Schuldner sanktionieren, der seinen Gläubiger zur Klageerhebung zwingt und damit einem Prozessrisiko aussetzt; lässt er sich wegen der Hauptforderung auf einen Prozess ein und unterliegt, muss der Schuldner als Art Risikoaufschlag Prozesszinsen entrichten (vgl. Hager in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 291 Rn. 1; Feldmann, in Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 291 Rn. 1; jeweils m. w. Nachw.). Wenn der Schuldner in einem Prozess über die Hauptforderung indes obsiegt oder im Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung obsiegt hätte, besteht ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen nicht. So liegt es hier. Der Kläger konnte die Hauptforderung – das heißt seinen Anspruch auf besoldungsrechtliche Berücksichtigung seiner zweimonatigen Elternzeit sowie den korrespondierenden Anspruch auf Zahlung entsprechend höherer Besoldung – nicht erfolgreich im Klagewege geltend machen. Der Beklagte hat ihn diesbezüglich somit nicht zur Klageerhebung gezwungen und war mithin auch nicht durch Entrichtung von Prozesszinsen zu sanktionieren. Zwar war die auf besoldungsrechtliche Berücksichtigung seiner Wehrdienstzeit sowie korrespondierende Besoldungsnachzahlungen gerichtete Klage (ursprünglich) als Verpflichtungs- beziehungsweise Leistungsklage statthaft, sie war aber von Anfang an und auch noch zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung unzulässig. Es fehlte dem Kläger insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis. Unter dem Rechtsschutzbedürfnis ist das Interesse eines Rechtsschutzsuchenden zu verstehen, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes ein Gericht in Anspruch nehmen zu dürfen (vgl. Ehlers in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. Ergänzungslieferung März 2023, VwGO, Vor § 40 Rn. 74 m. w. Nachw.). Dies setzt grundsätzlich eine Antragstellung gegenüber der Behörde vor oder jedenfalls zeitgleich mit der Klageerhebung voraus. Das Gebot der behördlichen Vorbefassung mit einem inhaltlich kongruenten Antrag ist Ausprägung des Grundsatzes der Gewaltenteilung, der verlangt, dass es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Februar 2022 – 6 S 55/21 –, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 2. März 2022 – 6 C 7/20 –, juris Rn. 58). An einem danach erforderlichen Antrag fehlt es vorliegend. Der Kläger hat gegenüber seinem Dienstherrn weder geltend gemacht, dass er zwei Monate Elternzeit genommen habe und diese bei der Stufenfestsetzung zu berücksichtigen, noch dass er aus diesem Grund zwei Monate früher nach der Erfahrungsstufe 2 zu besolden sei. Eine erforderliche behördliche Vorbefassung gab es also nicht. Im Übrigen fehlt es insoweit auch an einem gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG, §§ 68 ff. VwGO erforderlichen Vorverfahren, so dass die Klage auch aus diesem Grund unzulässig war. Insbesondere war ein Vorverfahren vorliegend nicht gemäß § 75 Satz 1 VwGO entbehrlich. Nach dieser Vorschrift ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Kläger, wie gezeigt, gegenüber der Behörde bereits keinen Antrag auf besoldungsrechtliche Berücksichtigung seiner Elternzeit und korrespondierende Gehaltszahlungen gestellt hat. Zwar ist er mit Widerspruch vom 27. Juli 2022 gegen die erstmalige Stufenfestsetzung durch Bescheid vom 17. Juni 2022 vorgegangen. Mit diesem Widerspruch hat der Kläger aber seine Elternzeit ebenso wenig geltend gemacht wie im Vorfeld der erstmaligen Stufenfestsetzung. 3. Soweit die Klage noch zur Entscheidung des Gerichts gestellt war, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Dabei entspricht es in der Regel billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre oder der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Insbesondere folgt aus der teilweisen Klaglosstellung des Klägers durch den Beklagten vorliegend nicht, dem Beklagten entsprechend dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten (insoweit) aufzulegen. Denn zum einen überwogen zum Zeitpunkt der Erledigung die Erfolgsaussichten des Beklagten, da sowohl Verpflichtungs- als auch Leistungsklage mangels Vorverfahrens und Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig waren (vgl. die Ausführungen unter 2.). Zum anderen war das „Nachgeben“ im Prozess dadurch veranlasst, dass der Kläger dem Beklagten die Zeiten der Kinderbetreuung erst im Rahmen der Klagebegründung mitgeteilt hat (Rechtsgedanke des § 156 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 9.302,96 Euro bestimmt. Gründe Die Streitwertbestimmung beruht in Hinblick auf die begehrte besoldungsrechtliche Berücksichtigung der Wehrdienstzeiten sowie damit korrespondiere Gehaltsnachzahlungen auf §§ 39 f., 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht werden, der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet. Vorliegend macht der Kläger in der Sache den (monatlich wiederkehrenden) Differenzbetrag zwischen der Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 2 und der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 1 ab April 2022 geltend. Dieser betrug zum wesentlichen Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. Oktober 2022 (§ 40 GKG) 215,71 Euro, so dass der Streitwert insoweit auf 9.275,53 Euro zu bestimmen ist (36 x 215,71 Euro + 7 x 215,71 Euro). Für die mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Januar 2024 angedachte Reduzierung des Streitwerts um die (hypothetischen) Zeiten der Kongruenz der begehrten und der (hypothetisch) gezahlten Bezüge ist angesichts des Wortlauts der Vorschrift sowie der Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 a.E. GKG kein Raum. Schließlich ist der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen ersichtlich nicht geringer als der festgesetzte Streitwert, so dass auch keine Reduzierung nach § 42 Abs. 1 Satz 1 a.E. GKG erfolgt. Hinsichtlich der isoliert geltend gemachten Zahlung von Prozesszinsen beruht die Streitwertbestimmung auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Mit seinem Leistungsantrag macht der Kläger Zinsen in Höhe von 27,43 Euro gelten. Dieser Wert ist vorliegend entgegen § 43 Abs. 1 GKG zu berücksichtigen. Die Vorschrift findet vorliegend keine Anwendung (mehr). Denn nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für die Zahlung der Besoldungsdifferenz für April und Mai 2023 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wurde der bezügliche Zinsanspruch nicht mehr als Nebenforderung geltend gemacht, sondern wurde seinerseits zur Hauptforderung (vgl. Elzer in Toussaint, KostenR, 53. Aufl. 2023, GKG § 43 Rn. 14). Die Werte der Streitgegenstände sind schließlich zu addieren (§ 39 Abs. 1 GKG). Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die Anerkennungsfähigkeit von Wehrdienstzeiten im Rahmen der erstmaligen Festsetzung der Stufe des Grundgehalts sowie über die Zahlung von Prozesszinsen. Der Kläger leistete vom 1. April 2009 bis zum 31. Juli 2010 Wehrdienst in der Bundeswehr. Vom 1. September 2010 bis zum 31. Januar 2014 besuchte er die Berufsschule und bestand am 28. Januar 2014 die „Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik“. Von Oktober 2014 bis September 2017 absolvierte der Kläger ein Bachelorstudium an der Beuth-Hochschule für Technik Berlin. Am 11. September 2017 schloss er dieses Studium mit dem Erwerb eines Bachelor of Engineering ab. Von Oktober 2017 bis November 2019 absolvierte der Kläger ebenda ein Masterstudium, das er am 28. November 2019 mit einem Master of Engineering abschloss. Mit Wirkung vom 25. März 2020 wurde der Kläger unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Brandreferendar ernannt. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. April 2022 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zum Brandrat ernannt. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 17. Juni 2022 die Stufe 1 fest und teilte mit, dass der Aufstieg in die Stufe 2 voraussichtlich mit Wirkung vom 1. Juni 2023 erfolge. Dabei berücksichtigte er folgende Erfahrungszeiten im Umfang von (gerundet) zehn Monaten: – Angestellter bei der Firma J... vom 1. Juli 2008 bis zum 31. März 2009 und vom 1. August 2010 bis zum 31. August 2010 im Umfang von 25 vom Hundert (i.e. 2,5 Monate); – Angestellter bei der Firma G... vom 1. Februar 2014 bis zum 30. September 2014 im Umfang von 25 vom Hundert (i.e. 2 Monate); – Angestellter bei der DRV Bund vom 1. November 2019 bis zum 24. März 2020 zu 100 vom Hundert (i.e. 4 Monate und 24 Tage) Nicht berücksichtigt würden indes die Zeiten des Wehrdienstes, der Ausbildung zum Anlagenmechaniker, des Bachelor- und des Masterstudiums einschließlich der Zeiten als Werkstudent bei der Firma G... (1. Oktober 2014 bis 29. Februar 2016), der Firma I... (1. März 2016 bis 31. August 2016) und der Firma L... (1. September 2016 bis 31. Oktober 2019) sowie als Brandreferendar. Weitere gegebenenfalls zu berücksichtigende Zeiten hatte der Beklagte nicht ermittelt beziehungsweise hatte der Kläger nicht mitgeteilt. Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 widersprach der Kläger der erstmaligen Stufenfestsetzung. Seine Wehrdienstzeiten seien zu berücksichtigen, da die Ausbildung zum Anlagenmechaniker schnellstmöglich nach dem Wehrdienst erfolgt sei. Die Zeiten der dreieinhalbjährigen Ausbildung seien zu berücksichtigen, da nach § 28 Abs. 1 Satz 4 BBesG BE im besonderen Einzelfall zusätzliche Qualifikationen anerkannt werden könnten. Die Zeiten als Werkstudent seien aus dem gleichen Grund zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 21. September 2022 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die von dem Kläger genannten Zeiten seien im Rahmen der erstmaligen Stufenfestsetzung nicht berücksichtigungsfähig. Hiergegen wendet sich die am 26. Oktober 2022 erhobene Klage teilweise. Der Kläger ist der Auffassung die Zeiten seines Wehrdienstes seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Er habe Wehrdienst abgeleistet und es sei eine Verzögerung des Dienstbeginns durch den Wehrdienst eingetreten. Nach dem Wehrdienst habe er lückenlos das vorgeschriebene Studium für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst absolviert. Die im direkten Anschluss an den Wehrdienst begonnene Ausbildung des Klägers sei eine duale Ausbildung gewesen. Die erworbene Fachhochschulreife habe nur in Verbindung mit der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Anlagenmechaniker erworben werden können. Das bis zum Einstieg in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst notwendige Studium habe somit nur durch den Abschluss der Ausbildung begonnen werden können. Die von dem Kläger absolvierte duale Ausbildung sei eine „über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende“ vorgeschriebene Ausbildung. Ziel des Klägers sei es schon vor der Ausbildung gewesen, den Weg zur Feuerwehr in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst zu finden. Nach dem Berliner Hochschulgesetz sei der Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Personen geregelt. Dies bedeute, dass der Kläger ausschließlich mit der Ausbildung zum Anlagenmechaniker und einer dreijährigen Berufserfahrung sein absolviertes Studium zum Bachelor für Gebäude- und Energietechnik und anschließend den Master für Gebäudetechnik und Energiemanagement hätte absolvieren können. Dieser beschriebene Zugangsweg wäre nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz anrechnungsfähig gewesen. Es könne dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich über seine Ausbildung zusätzlich qualifiziert habe, um das Ziel, Beamter im höheren feuerwehrtechnischen Dienst zu werden, schneller zu erreichen. Ferner habe sich der Kläger vom 9. Mai 2018 bis zum 8. Juli 2018 in Elternzeit zur Betreuung seines Sohnes befunden. Diese Zeiten seien ebenfalls zu berücksichtigen, so dass insgesamt weitere 18 Monate zu berücksichtigen seien. Auf die Klagebegründung berechnete der Beklagte die Erfahrungsstufen unter Berücksichtigung der erstmals mitgeteilten Zeiten der Kinderbetreuung erneut und erkannte nunmehr (gerundet insgesamt) zwölf Monate als berücksichtigungsfähig an und zahlte dem Kläger in der Folge entsprechend (zum Teil rückwirkend) ab April 2023 das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 2, wobei die Nachzahlungen für April und Mai 2023 in Höhe von jeweils 221,75 Euro mit den Februarbezügen 2024, das heißt Ende Januar 2024, erfolgte. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der Kläger zunächst die Berücksichtigung von zwei Monaten Kindererziehungszeit bei der erstmaligen Stufenfestsetzung und die Zahlung der korrespondierenden Vergütung begehrt hat. Der Kläger beantragt zuletzt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten zu verpflichten, den von dem Kläger in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. Juli 2010 geleisteten Wehrdienst (16 Monate) als Erfahrungszeit anzuerkennen und mit Wirkung vom 1. April 2022 für den Kläger ein Grundgehalt der Stufe 2 festzusetzen und den Bescheid vom 17. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2022 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht; und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1. April 2022 die Differenz zwischen dem ihm ausgehend von der Stufenfestsetzung des Beklagten gewährten Grundgehalt und dem ihm unter Anerkennung des Wehrdienstes zustehenden Grundgehalt nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 27. Oktober 2022 beziehungsweise bei späterem Eintritt der Fälligkeit von der Fälligkeit an zu zahlen; und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 221,75 Euro für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. Januar 2024 und aus weiteren 221,75 Euro für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum 31. Januar 2024 zu zahlen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die nunmehr geltend gemachten Zeiten einer Kinderbetreuung seien zu berücksichtigen. Der Kläger habe diese bislang weder im Verwaltungs- noch im Widerspruchsverfahren geltend gemacht. Die Wehrdienstzeiten könnten nicht berücksichtigt werden. § 13 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes setze für eine Berücksichtigung von Wehrdienstzeiten voraus, dass ein entlassener Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst eine für den künftigen Beruf als Beamter über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung beginne, sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Ausbildung um Einstellung als Beamter bewerbe und aufgrund dieser Bewerbung eingestellt werde. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger habe im Anschluss an seinen Wehrdienst keine über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende, für die Tätigkeit als Brandrat vorgeschriebene Ausbildung begonnen. Die Ausbildung als Anlagenmechaniker sei keine Voraussetzung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.