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Urteil

29 K 54.10

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0715.29K54.10.0A
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Leitsätze
Bilanz für den letzten Stichtag i.S.v. § 4 Abs. 2 S. 2 EntschG ist die Steuerbilanz zum letzten Hauptfeststellungszeitpunkt vor der Schädigung, wenn für den Vermögenswert - wovon regelmäßig auszugehen ist - ein Einheitswert festgesetzt wurde, dieser aber nicht bekannt ist. Liegt die Steuerbilanz zum letzten Hauptfeststellungszeitpunkt nicht vor, kann auf eine andere bekannte Bilanz oder eine andere beweiskräftige Unterlage zurückgegriffen werden. (Rn.36)
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 5. Juni 2007 verpflichtet, der Klägerin über die bereits gewährte Entschädigung hinaus eine weitere Entschädigung i.H.v. 42.945,39 € nebst Zinsen nach § 2 Sätze 9 und 10 NS-VEntschG zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 70 %, die Beklagte 30 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen, soweit es die Zugrundelegung der Bilanz zum 31. Dezember 1934 betrifft. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bilanz für den letzten Stichtag i.S.v. § 4 Abs. 2 S. 2 EntschG ist die Steuerbilanz zum letzten Hauptfeststellungszeitpunkt vor der Schädigung, wenn für den Vermögenswert - wovon regelmäßig auszugehen ist - ein Einheitswert festgesetzt wurde, dieser aber nicht bekannt ist. Liegt die Steuerbilanz zum letzten Hauptfeststellungszeitpunkt nicht vor, kann auf eine andere bekannte Bilanz oder eine andere beweiskräftige Unterlage zurückgegriffen werden. (Rn.36) Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 5. Juni 2007 verpflichtet, der Klägerin über die bereits gewährte Entschädigung hinaus eine weitere Entschädigung i.H.v. 42.945,39 € nebst Zinsen nach § 2 Sätze 9 und 10 NS-VEntschG zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 70 %, die Beklagte 30 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen, soweit es die Zugrundelegung der Bilanz zum 31. Dezember 1934 betrifft. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid vom 5. Juni 2007, mit dem Entschädigung nur in Höhe von 34.225,51 € gewährt worden ist, ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Klägerin steht noch ein weiterer Entschädigungsanspruch in Höhe von 42.945,39 € über den bereits gewährten Betrag hinaus zu. Rechtsgrundlage für die begehrte Wiedergutmachung ist § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG. Danach besteht ein Entschädigungsanspruch, wenn in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG die Rückgabe u. a. gem. § 4 Abs. 1 VermG ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind mit dem angefochtenen Bescheid in Nr. 1 des Tenors bestandskräftig festgestellt worden. Der Höhe nach richtet sich die Entschädigung nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG. Danach ist bei Vermögensgegenständen, für die – wie bei Unternehmen – ein Einheitswert festgestellt wird, die Höhe der Entschädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswerts zu bemessen. Da ein Einheitswert vorliegend nicht aufgefunden werden konnte und auch kein Ersatzeinheitswert festgesetzt wurde, greift § 2 Satz 5 NS-VEntschG ein, wonach § 4 Abs. 2 bis 4 des Entschädigungsgesetztes gelten. § 4 Abs. 2 Satz 1 EntschG bestimmt: Ist kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden, so ist er ersatzweise aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und Umlaufvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Reinvermögen), zu ermitteln. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist bei der hier vorzunehmenden Reinvermögensberechnung das der GmbH von der Ehefrau des Alleingesellschafters gegebene Darlehen als Verbindlichkeit abzuziehen. Es handelt sich nicht um ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen, welches bei der Reinvermögensermittlung wie Eigenkapital zu behandeln wäre. Maßgeblich für die Beurteilung sind insoweit die entschädigungsrechtlichen Vorschriften (VG Berlin, Urteil vom 22. Mai 2008 - VG 29 A 265.07 – Juris bei Rn. 19). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann zwar im Rahmen des Entschädigungsrechts bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf Wertungen aus dem Steuer- und Bewertungsrecht zurückgegriffen werden, doch ist die Frage, wer Entschädigungsberechtigter ist, wenn die Vermögensrückgabe ausgeschlossen ist oder Entschädigung gewählt wird, nicht nach Steuer- oder Bewertungsrecht zu entscheiden, sondern allein nach den entschädigungsrechtlichen Bestimmungen, im Streitfall nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz. Danach ist entschädigungsberechtigt derjenige, der durch eine Maßnahme gemäß § 1 Abs. 6 VermG an seinen Vermögenswerten geschädigt worden ist (Beschluss vom 29. Januar 2008 – 5 B 97.06 –, ZOV 2008, 107 = juris Rdnr. 5). In der genannten Entscheidung wird zu einem betrieblich genutzten Grundstück, dass nicht im Eigentum der geschädigten KG, sondern der Gesellschafter stand (sog. Sonderbetriebsvermögen), ausgeführt (a.a.O. Rdnr. 6): Wird ein Unternehmen durch eine Maßnahme gemäß § 1 VermG geschädigt, hier den Gesellschaftern der R. K. KG die gesamte Kommanditgesellschaft entzogen und in Volkseigentum überführt, so verlieren die Gesellschafter der Personalgesellschaft alle der Gesellschaft gehörenden Vermögenswerte, jeder Gesellschafter nach Maßgabe seines Anteils. Zur Zeit der Überführung der Kommanditgesellschaft in Volkseigentum stand das Grundstück […] nicht im Eigentum der Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft, sondern gehörte den Klägern zu 1 bis 3 und Frau G. in Erbengemeinschaft, die allerdings zugleich Gesellschafter waren. Es wurde von der Kommanditgesellschaft […] als Betriebsgrundstück genutzt, war also Sonderbetriebsvermögen. Wenn damit auch das Grundstück steuerrechtlich und bewertungsrechtlich als Betriebsgrundstück zu berücksichtigen war (vgl. heute § 97 BewG), gehörte es doch wertmäßig weiterhin den Klägern zu 1 bis 3 und Frau G. nicht als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, sondern in Erbengemeinschaft. Es war der Gesellschaft zur Nutzung als Betriebsgrundstück überlassen. Demnach haben die Gesellschafter mit dem Verlust der Kommanditgesellschaft und der in ihr zusammengefassten Vermögenswerte kein Eigentum an dem ihnen als Gesellschafter nicht gehörenden Betriebsgrundstück verloren und ist das Sonderbetriebsvermögen nicht in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2 EntschG einzubeziehen. Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall für das von Frau K. gegebene Darlehen: Auch nach Veräußerung der GmbH stand ihr die Forderung weiterhin zu; diese war von den Erwerbern der Geschäftsanteile weiter zu bedienen und konnte von Frau K. bzw. nach Pfändung vom Finanzamt weiter eingezogen werden. Der Umstand, dass die Darlehensforderung der Frau K. durch Pfändung entzogen werden konnte, zeigt, dass es nicht bei, mit oder anlässlich der Entziehung der Gesellschaft mitgeschädigt wurde, sondern Gegenstand einer eigenständigen Schädigung sein konnte. Diese Schädigung ist aber weder Gegenstand der Anmeldung noch des vorliegenden Verfahrens. Insoweit war die Klage daher abzuweisen. Zu Unrecht hat die Beklagte jedoch bei der Reinvermögensermittlung die Werte aus der Bilanz zum 31. Dezember 1935 herangezogen. Nach Auffassung der Kammer sind die Werte der Bilanz zum 31. Dezember 1934 heranzuziehen, die auch für die Festsetzung des Einheitswerts - der hier nicht aufgefunden werden konnte - maßgeblich gewesen sind. "Bilanz für den letzten Stichtag" i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG ist die Steuerbilanz zum letzten Hauptfeststellungszeitpunkt, also zum 31. Dezember 1934. Gegen die Heranziehung der Bilanz zum letzten Bilanzierungstichtag vor der Schädigung, also hier zum 31. Dezember 1935, spricht, dass bei der Einheitswertfestsetzung grundsätzlich die Hauptfeststellungszeitpunkte maßgeblich sind (Motsch/Weiß/Homeyer: in Rädler/Raupach/ Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, 33. EL, § 2 NS-VEntschG, Rdnrn. 39, 43; Schubert, Die neuere Rechtsprechung im Entschädigungsrecht – ZOV 2009, 175, 180). Für die Einheitswertfestsetzung war aber die Bilanz zum 31. Dezember 1934 zugrunde zu legen. Wäre der Einheitswert, der zweifelsohne festgesetzt worden ist, bekannt, wären die Werte der Bilanz vom 31. Dezember 1934 über den Einheitswert in die Entschädigungsberechnung eingeflossen. Ist wie hier die Berechnung eines Hilfswertes erforderlich, weil der Einheitswert nicht bekannt ist, ist es daher naheliegend auch insoweit auf die Werte abzustellen, die für die Einheitswertberechnung maßgeblich gewesen sind. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Bilanz zum Hauptfeststellungszeitpunkt bekannt ist. Ist dies nicht der Fall, ist auf die Werte der Bilanz, die bekannt ist, oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage (vgl. zur Reihenfolge Urteil der Kammer vom 21. Januar 2010 - VG 29 A 181.07 - S. 7 des amtlichen Abdrucks) zurückzugreifen. Ist eine Neufeststellung nach § 22 RBewG erfolgt und der Einheitswert nicht bekannt oder nicht verwertbar, ist auf die dieser Neufeststellung zugrundeliegende Bilanz zurückzugreifen (Kammer, a.a.O.). Eine Neufeststellung ist hier aber nicht erfolgt. Für die Heranziehung der Bilanzwerte zum Stichtag der letzten Einheitswertfestsetzung spricht insbesondere die Gesetzessystematik. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EntschG sind Einheitswerte unverwertbar, wenn Wiederaufnahmegründe vorliegen und zu einer Abweichung um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1000 DM führen. Es fällt auf, dass im Unterschied zu § 3 Abs. 3 EntschG beide Kriterien kumulieren müssen, d.h. die qualifizierte Wertänderung zwischen Bewertungszeitpunkt und Schädigungszeitpunkt allein reicht nach dem Gesetz nicht aus, es müssen Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO hinzukommen. Diese dürften aber bei der Einheitswertfestsetzung - anders als bei der Ersatzeinheitswertfestsetzung durch die Lastenausgleichsbehörden - regelmäßig nicht vorliegen (vgl. BT Drucks 12/4887, Seite 34 li. Spalte unten). Das Gesetz geht also bei Unternehmen hinsichtlich der Einheitswerte von einer gegenüber Grundstückseinheitswerten gesteigerten Rechtsbeständigkeit aus. Anders als bei Grundstücken führte aber die Verfolgung durch die Nationalsozialisten bei Unternehmen regelmäßig zu einer negativen Wertveränderung. Da diese Wertveränderungen als Boykottschäden nicht selbstständig wieder gutgemacht werden, besteht die Gefahr einer Doppelentschädigung nicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2002, 3 C 2.02, Buchholz 428.41 § 4 EntschG Nr. 1). Auf der anderen Seite werden die Einheitswerte von Grundstücken und Unternehmen gleichermaßen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage pauschal vervierfacht. Damit sollte maßgeblich auf den Wiederbeschaffungswert am 1. April 1956 abgestellt werden und andererseits dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Wiedergutmachungsleistungen erst mit vierzigjähriger Verspätung erbracht werden konnten (BT-Drucks. 12/7588 Seite 44). Die Anrechnung verfolgungsbedingter negativer Wertveränderungen des Vermögenswertes zulasten des Geschädigten widerspricht dieser Zielsetzung des Gesetzgebers. Die Gegenansicht (VG Berlin, Urt. vom 30. November 2008 - VG 25 A 131.05 -; Urteil vom 9. Februar 2006 - VG 22 A 124.00) verkennt, dass die Nichtentschädigungsfähigkeit von Boykottschäden nach den Regelungen des NS-VEntschG systematisch keine Rolle für die Festlegung des maßgeblichen Bewertungsstichtages bei Vermögenswerten, für die ein Einheitswert festgesetzt wurde (aber nicht bekannt ist), spielt. Die in § 2 Satz 1 NS-VEntschG unterbliebene Bezugnahme auf § 16 Abs. 2 Satz 2 BRüG und die Anrechnungsvorschrift in § 3 Satz 2 NS-VEntschG nur bezüglich der Leistungen nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BEG, nicht aber für entgangene Nutzungen oder Boykottschäden nach § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 BEG beruht auf der Übernahme des vermögensrechtlichen Grundsatzes, dass kein Ersatz für entgangene Nutzungen gewährt wird, in das Entschädigungsrecht der NS-Verfolgten (BT-Drucks. 12/7588, Seite 44), besagt aber nichts über den Bewertungszeitpunkt für Vermögensgegenstände, für die ein Einheitswert festgesetzt wird. Bei Zugrundelegung der Werte der Steuerbilanz vom 31. Dezember 1934 ergibt sich folgende Berechnung: Aktiva Kasse 448,11 RM Postscheck 208,17 RM Reichsbank 100,- RM Wechsel 536,95 RM Debitoren 129.710,20 RM Waren 110.370,- RM Inventar 3.918,- RM Auto 2.200,- RM Summe: 247.491,43 RM Passiva Kreditoren 73.310,99 RM Dresdner Bank 28.366,88 RM Darlehen Frau K. 78.880,27 RM Darlehen 25.000,- RM Konto 4.200 RM Summe: 209.758,14 RM Damit beträgt das rechnerische Reinvermögen 37.733,29 €. Multipliziert mit vier ergibt dies einen Wert von 150.933,16 RM. Dieser Betrag entspricht dem DM-Betrag und ergibt in Euro 77.170,90 €. Zieht man die davon bereits festgesetzte Entschädigung von 34.225,51 € ab, ergibt sich ein noch festzusetzender Anspruch der Klägerin in Höhe von 42.945,39 €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 und § 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG i. V. m. § 4 NS-VEntschG). Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Frage, was "Bilanz für den letzten Stichtag" i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG ist, zuzulassen (§§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 135 VwGO). Im Übrigen war die Revision mangels Zulassungsgrundes nicht zuzulassen. Die teilweise Zulassung der Revision kam in Betracht, da die Rechtsfrage sich auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes bezieht. Die Beteiligten streiten um die Höhe der Entschädigung nach dem NS-VEntschG für das ehemalige Unternehmen Herrenkleider- und Mäntelfabrikation K. GmbH in Berlin-Mitte. Im Betriebsprüfungsbericht des Finanzamts Alexander von 1937 heißt es zur Unternehmensgeschichte: Am 15. April 1936 verkaufte der Einmann-Gesellschafter der K. Herrenkleider und Regenmäntelfabrik GmbH, seine beiden Geschäftsanteile von RM 17.000,- und RM 3.000,-, zusammen RM 20.000,- an die früheren Angestellten der GmbH B. mit RM 10.000,-, Fräulein F. mit RM 6.000,-, Herr Ki mit RM 4.000,-, zusammen RM 20.000,-. Mit dem Erwerb der Geschäftsanteile haben die Käufer praktisch das gesamte, unter der Firma der Gesellschaft geführte Geschäftsunternehmen, mit sämtlichen Aktiven und Passiven übernommen. Gleichzeitig mit der Übernahme der Gesellschaft wurde der Firmenname in „ B. Herrenkleider und Regenmäntel GmbH, Berlin SW 19“ geändert. Der Betrieb selbst wird in gleicher Weise und in denselben Räumen fortgesetzt. Bereits vor der Übernahme der Geschäftsanteile hatten die Genannten in Höhe der übernommenen Anteile Darlehen gegeben, die zur Abdeckung lfder. Verpflichtungen der K. GmbH Verwendung gefunden hatten. […] Der Einmanngesellschafter der vorstehend genannten Gesellschaften, der Kaufmann K., ist im Mai 1936 mit Frau und Tochter ausgewandert. Weiter heißt es zum Punkt „Darlehenskonto“: Darlehen Frau K., Berlin, ausgewandert im Mai 1936 nach Argentinien. Die Darlehensgeberin ist die Frau des ehemaligen Einmanngesellschafters der „ K. GmbH“. Stand des Darlehens am 31. Dezember 1934 RM 78.880,- Stand des Darlehens am 31. Dezember 1935 RM 70.000,- Stand des Darlehens am 31. Dezember 1936 RM 50.000,- Zum Zwecke der Sanierung der „Hermann K. GmbH“ hat Frau am 3. April 1936 ihren Darlehensanspruch von 70.000,- RM um 20.000,- RM, also auf 50.000,- RM ermäßigt. Darlehensvertrag über RM 50.000,- datiert von 15. April 1936 liegt vor. Hiernach ist das Darlehen vom 1. April 1936 an mit jährlich 5 v.H. Zinsen zu verzinsen. Vom 1. April 1937 an ist das Darlehen in jährlichen Raten von RM 5.000,- zurückzuzahlen. […] Durch Pfändungsbeschluss vom 27. Oktober 1936 hat das Finanzamt Charlottenburg-Ost wegen Reichsfluchtsteuer, das Darlehen nebst den Ansprüchen auf Zinsen mit Arrest belegt. Demzufolge leistet die GmbH die Rückzahlungen und die fälligen Zinsen nunmehr an das obige Finanzamt. Zwei Darlehen der Tochter (Stand am 31. Dezember 1934 RM 25.000,-) und des Sohnes von K. (Stand am 31. Dezember 1933 RM 10.397,64) seien bereits vor Ende 1935 zurückgezahlt worden. Weiter heißt es: Die […] aufgeführten Darlehen dienten jahrelang der GmbH zur Deckung ihres Kapitalbedarfs, ersetzen also eine durch die Sachlage gebotene Kapitalzuführung. Neben diesen Darlehen nahm die GmbH einen Bankkredit in Anspruch. [...] Der nichtarische Einmann-Gesellschafter der GmbH sah sich Anfang des Jahres 1936 gezwungen aus der GmbH auszuscheiden, da die in der Hauptsache aus arischen Firmen bestehende Kundschaft ihre Bestellungen ruckartig einstellten. Die jetzigen 3 Gesellschafter […] erklärten sich mit der Übernahme der Geschäftsanteile des K. unter der Bedingung einverstanden, dass die GmbH vorher saniert wird und nach der Sanierung „Besitz und Schulden“ sich ungefähr die Waage halten. Die Sanierung wurde daraufhin von K. in der Weise durchgeführt, dass der Genannte auf seine Darlehensforderung an die GmbH in Höhe von 10.000,- RM Verzicht leistete und seine Frau ihren Darlehensanspruch von 70.000,- RM auf 50.000,- RM also um 20.000,- RM ermäßigte. Mit einem Schreiben vom 30. Mai 1939 an die Gestapo machte der nunmehrige Mitinhaber B. Forderungen gegen K. geltend und führte aus: Die Firma wurde […] laut Kaufvertrag vom 15. April 1936 übernommen. Der Kaufpreis von RM 20.000,- (Anteil des K.) wurde an K. in bar ausgezahlt. Passiven und Aktiven wurden von der Firma GmbH übernommen. Zu den Passiven gehörte eine Darlehnsschuld an Frau K. in Höhe von 50.000,- RM, die vom Finanzamt Charlottenburg Ost, für die Reichsfluchtsteuer des K. gepfändet wurde. Nach dem Krieg wurde das Unternehmen sequestriert und schließlich enteignet. In einem Aktenvermerk der Deutschen Treuhandverwaltung, offenbar über die Auswertung der Unterlagen des Handelsregisters, vom 22. April 1948 heißt es: Der Kaufpreis für die Firma, der an K. zu zahlen gewesen wäre, und der auf 90.000,- festgesetzt worden war, ist laut Blatt 12 der Blattsammlung nicht bezahlt worden, sondern zur Vermeidung wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Geschäft belassen worden. 1994 präzisierte die Klägerin ihre Globalanmeldung auf den streitgegenständlichen Vermögenswert. Mit Bescheid vom 5. Juni 2007 stellte die Beklagte nach Anhörung der Klägerin fest, dass diese als Rechtsnachfolgerin nach K. wegen des verfolgungsbedingten Verkaufs des Unternehmens Berechtigte i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG sei, und sprach ihr eine Entschädigung i.H.v. 34.225,51 € zu. Mangels vorliegendem Einheitswert bzw. Ersatz- einheitswert stellte die Beklagte eine Reinvermögensberechnung aufgrund der Werte der Bilanz zum 31. Dezember 1935 an. Dabei berechnete es das Reinvermögen wie folgt: Aktiva Kasse 6,55 RM Postscheck: 69,65 RM Reichsbank 100,- RM Wechsel 3.474,30 RM Debitoren 81.352,52 RM Waren 46.430,67 RM Inventar 3.134,78 RM Auto 1.760,- RM Summe: 136.328,47 RM Passiva Kreditoren 19.356,86 RM Dresdner Bank 25.019,03 RM Darlehen Frau K. 70.000,- RM Konto 3.607,67 RM 1.610,09 RM Summe: 119.593,65 RM Daraus errechnete das Bundesamt ein Reinvermögen von 16.734,82 RM. Multipliziert mit dem Faktor vier ergab dies einen Wert von 66.939,28 RM, umgerechnet 34.225,51 €. Mit der am 27. Juni 2007 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, bei der Berechnung des Reinvermögens hätte das Darlehen der Ehefrau nicht als Verbindlichkeit angerechnet werden dürfen. Nach § 24 des Reichsbewertungsgesetzes sei das Vermögen der Eheleute als wirtschaftliche Einheit zu betrachten, so dass das von der Ehefrau gegebene Darlehen nicht als Fremdschuld angesehen werden könne. Auch die Gewerbesteuer wolle als Realsteuer unabhängig davon treffen, wem die im Betrieb arbeitenden Kapitalien wirtschaftlich zuzurechnen seien. Für eine Vermögensgemeinschaft spreche schließlich, dass die Darlehensforderung der Ehefrau für die Reichsfluchtsteuer des Ehemannes gepfändet worden sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 5. Juni 2007 zu verpflichten, der Klägerin über die bereits gewährte Entschädigung hinaus eine weitere Entschädigung i.H.v. 143.161,73 € nebst Zinsen nach § 2 NS-VEntschG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die steuerrechtliche gemeinschaftliche Veranlagung von Ehegatten besage nichts über die Inhaberschaft der Forderung. Selbst wenn die Forderung den Ehegatten gemeinschaftlich zustünde, werde sie nicht zu Eigenkapital der Gesellschaft, da es sich um eine juristische Person handele und folglich streng zwischen Privatvermögen des Gesellschafters und Gesellschaftsvermögen zu trennen sei. Dies folge auch aus der heutigen Regelung des § 32a Abs. 1 GmbHG, wonach selbst der Gesellschafter, der der Gesellschaft in der Krise ein Darlehen gewähre, einen Rückgewähranspruch habe, möge dieser auch nachrangig sein. Nur bei Personengesellschaften werde ein vom Gesellschafter in der Gesellschaft belassener Betrag stets Einlage und damit Eigenkapital, welches bei der Reinvermögensermittlung nicht zu berücksichtigen wäre. Im Übrigen spreche gegen die Bewertung als Eigenkapital, dass das Darlehen ausweislich der Bilanzen auch vor der Veräußerung bedient worden sei. Schließlich spreche die Pfändung gerade dafür, dass es sich um eine vom Eigenkapital zu separierende Forderung gehandelt habe; zudem sei die Reichsfluchtsteuer für die Ehegatten gemeinsam festgesetzt worden. Zur Ergänzung des Sachverhalts und das Vorbringens der Beteiligten wird neben der Verwaltungsstreitakte auf die Verwaltungsvorgänge (6 Bände Entschädigungsakten sowie 2 Halbhefter des Bundesamtes) Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.