Urteil
29 K 292.10
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0616.29K292.10.0A
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Leitsätze
1. Eine Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG findet auch dann statt, wenn die Kapitalstruktur des Unternehmens, an dem die Beteiligung entzogen worden ist, nach der Entziehung wesentlich durch Kapitalerhöhung geändert wurde. (Rn.22)
2. Maßgeblich ist dabei das Verhältnis des vom Geschädigten bis zur Entziehung gehaltenen Kapitalbetrages zum Gesamtkapital nach Kapitalerhöhung. (Rn.25)
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 6. April 2010 verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich des Grundstückes Berlin-P…, S… Straße 18-21, N… 134, W… Straße 53-55, K… Straße 2, 4, Flur 5…, Flurstück 1…, Größe 6.168 m², verzeichnet im Grundbuch von Berlin-Pankow beim Amtsgericht Hohenschönhausen, Blatt 9…, Berechtigte nach dem Vermögensgesetz mit einer Quote in Höhe von 19.141/60.000 ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen der Beigeladenen. Die Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils ein Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten sowie jeweils 1/6 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG findet auch dann statt, wenn die Kapitalstruktur des Unternehmens, an dem die Beteiligung entzogen worden ist, nach der Entziehung wesentlich durch Kapitalerhöhung geändert wurde. (Rn.22) 2. Maßgeblich ist dabei das Verhältnis des vom Geschädigten bis zur Entziehung gehaltenen Kapitalbetrages zum Gesamtkapital nach Kapitalerhöhung. (Rn.25) Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 6. April 2010 verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich des Grundstückes Berlin-P…, S… Straße 18-21, N… 134, W… Straße 53-55, K… Straße 2, 4, Flur 5…, Flurstück 1…, Größe 6.168 m², verzeichnet im Grundbuch von Berlin-Pankow beim Amtsgericht Hohenschönhausen, Blatt 9…, Berechtigte nach dem Vermögensgesetz mit einer Quote in Höhe von 19.141/60.000 ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen der Beigeladenen. Die Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils ein Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten sowie jeweils 1/6 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, da der angegriffene Bescheid teilweise rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dass die Entziehung der Beteiligung der Gewerkschaften an der GAGFAH dem Grunde nach eine Schädigung i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG darstellte und dass die Klägerin Berechtigte i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 5, § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig; insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid unter III.1 und 2 verwiesen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an dem fraglichen Grundstück in dem Umfang zu, in dem die ihr entzogene Beteiligung zu dem Grundkapital der GAGFAH zu dem Zeitpunkt im Verhältnis stand, als das Grundstück erworben wurde (2.). Weiter gehende Ansprüche stehen ihr hingegen nicht zu (1.). 1. Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. Danach kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an den in dieser Norm näher bezeichneten Vermögensgegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird. Voraussetzung ist dabei u.A., dass die Gegenstände, die von dem Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben worden sein müssen. „Mittel des Unternehmens“ sind die im Zeitpunkt der Entziehung der Beteiligung vorhandenen Mittel und die finanziellen Möglichkeiten, die sich auf der Grundlage dieses Kapitals im Rahmen eines organischen Zuwachses des Unternehmens (z.B. Gewinne) ergeben haben. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und der Kammer ist der Erwerb dann nicht mehr mit den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens vorgenommen worden, wenn zwischen Schädigung und Erwerb eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur des Unternehmens lag. Eine derartige Änderung liegt hier wegen der Vervielfachung des Kapitals vor. Auf den Vortrag der Klägerin, dass die wirtschaftliche Situation der GAGFAH zum Zeitpunkt der Schädigung nicht so schlecht gewesen sei, wie es die Kammer in ihrem Urteil vom 10. Dezember 2009 dargestellt habe, kommt es nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 2. April 2008 lediglich ausgeführt, eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der GAGFAH sei dadurch eingetreten, dass die RfA als neu eingetretener Gesellschafter das Grundkapital der Aktiengesellschaft von 6 Mio. RM im Jahr 1933 auf 18 Mio. RM vor dem Erwerb der Grundstücke im Jahr 1938 verdreifacht habe (a.a.O. Rdnr. 32). Aus dem Beschluss vom 9. Juni 2009 ergibt sich, dass (auch) eine Kapitalerhöhung aus sonstigem Vermögen (dort: der geschädigten Gesellschafter) einer Kapitalerhöhung aus den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens einschließlich des organischen Zuwachses nicht gleichsteht (BVerwG 8 B 20.09, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 73 = juris Rdnr. 3). Im Beschluss vom 10. August 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht schließlich ausgeführt, dass es für die zur Führung des Gegenbeweises gegenüber der gesetzlichen Vermutungsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG entscheidungserhebliche Frage, ob der Erwerb des Grundstücks nicht mit den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens vorgenommen wurde, allein darauf ankomme, ob eine wesentliche Änderung der Kapitalgrundlage nach der Schädigung der Beteiligung stattgefunden hatte, die nicht mehr aus dem ursprünglichen Vermögen herzuleiten ist und damit eine Zurechnung zu den ursprünglichen Mitteln ausschließe; bei einer Verdreifachung des Grundkapitals, die nicht mehr aus den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens herzuleiten sei, sei eine wesentliche Änderung der Kapitalgrundlage eingetreten und der Gegenbeweis erbracht, dass die Grundstücke nicht mit den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens erworben wurden (a.a.O. Rdnr. 4). Von diesem Beweismaß sind sowohl das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 8 C 9.08 –, ZOV 2009, 43 = juris Rdnr. 2) als auch die Kammer in ihrem Urteil vom 10. Dezember 2009 ausdrücklich ausgegangen (a.a.O. Rdnr. 53). Es reicht daher entgegen der Auffassung der Klägerin zur Widerlegung und nicht nur zur Erschütterung der Vermutung des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG aus nachzuweisen, dass der Kapitalzuwachs nicht aus im Unternehmen vorhandenen Mitteln einschließlich der Gewinne erfolgt sein kann. Dass die bis 1935 erzielten Gewinne die erste Kapitalerhöhung i.H.v. 6.000.000 RM deutlich unterschritten, hat die Kammer im Urteil vom 10. Dezember 2009 (a.a.O. Rdnr. 48) ausgeführt, ohne dass die Klägerin dieses Zahlenwerk in Frage stellt. Selbst wenn mit der Klägerin angenommen werden sollte, dass es der GAGFAH 1935 wirtschaftlich erheblich besser ging als bisher von der Kammer angenommen, bliebe es dabei, dass schon die erste Kapitalerhöhung nicht aus eigenen Mitteln erfolgt sein kann; auch eine Reserve von 2.500.000 RM reichte dazu bei Weitem nicht aus. Zudem wurde der Reservefonds ausweislich der Geschäftsberichte 1933 auf ca. 2.000.000 RM reduziert und verblieb bis einschließlich 1936 in dieser Größenordnung, wurde also gerade nicht in Kapital umgewandelt. Die Argumentation der Klägerin, die weiteren Kapitalerhöhungen seien deshalb als organisches Wachstum anzusehen, weil auch schon vor der Schädigung regelmäßig Kapitalerhöhungen stattgefunden haben, die den Charakter des Unternehmens nicht verändert hätten, geht daran vorbei. Vielmehr stellten auch vor der Schädigung aus Drittmitteln – und sei es der Gesellschafter selbst – bewirkte Kapitalerhöhungen kein organisches, sondern ein induziertes Wachstum dar, durch das die Gesellschafter ein wesentlich anderes, nämlich erheblich größeres Unternehmen erhielten. Eine Stattgabe in voller Höhe mit der Folge, dass der Klägerin an allen Grundstücken, die die GAGFAH zwischen der Schädigung und dem 8. Mai 1945 erworben hat, unabhängig vom jeweiligen Stand des Grundkapitals Bruchteilseigentum i.H.v. 95,705 % einzuräumen wäre, kommt danach nicht in Betracht, denn dies würde entgegen der gesetzgeberischen Intention dazu führen, dass die Klägerin angesichts der sukzessiven Vervielfachung des Grundkapitals nach der Schädigung über den Durchgriff nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG erheblich mehr zurückerhalten würde, als ihre Rechtsvorgänger durch die Wegnahme verloren haben. Diesen Ansatz hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt (Beschluss vom 12. Januar 2011 – 1 BvR 3132/08 –, WM 2011, 857 = juris Rdnr. 36). 2. Auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hält es die Kammer jedoch für geboten, insoweit nicht mehr an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, als sie zu einem völligen Ausschluss von Ansprüchen der Klägerin nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG für nach der Kapitalverdoppelung von 1935 erworbene Grundstücke führt. Vielmehr sind der Klägerin Ansprüche insoweit einzuräumen, als sich die ihr entzogene Beteiligung noch als ein wesentlicher Bestandteil des zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandenen Grundkapitals darstellt (vgl. dazu BVerfG a.a.O. Rdnr. 32). Die Kammer ist der Auffassung, dass für diese Fälle die bisherige enge Auslegung von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG zu einer Wiedergutmachungslücke führt, zu deren Füllung es im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einer für Fälle der vorliegenden Art gegenüber der bisherigen Rechtsprechung erweiterten Auslegung bedarf. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Ausgangsentscheidung darauf hingewiesen, dass das Vermögensgesetz auf teilweise anderen Wegen als das Rückerstattungsrecht zu einer im Ergebnis gleichwertigen Wiedergutmachung führen soll; das Vermögensgesetz erreiche das Ziel, die wirtschaftliche Eigentümerstellung wiederherzustellen, wie sie im Zeitpunkt der Schädigung bestand, bereits durch die bis zu einer Änderung der Kapitalstruktur mögliche Bruchteilsrestitution; das Rückerstattungsrecht, das eine Bruchteilsrestitution nicht kannte, habe diesem Regelungsziel durch eine Anpassung der Rückerstattung des entzogenen Anteils oder durch eine Ersatzleistung Rechnung tragen müssen (Urteil vom 2. April 2008, a.a.O. Rdnr. 31). Wenn danach das Rückerstattungsrecht Handhaben bot, unbillige Unterschiede zwischen dem entzogenen und dem zurück zu übertragenden Vermögenswert im Nachhinein auszugleichen, kann der gleiche Erfolg im Vermögensgesetz, das derartige Handhaben nur in begrenztem, hier nicht einschlägigen Umfang bietet (vgl. etwa § 3 Abs. 1 Satz 9 oder § 6 Abs. 1 Satz 2 VermG), nur darüber erreicht werden, dass ein angemessener Ausgleich bereits bei der einem Ausgleich vorgelagerten Frage stattfindet, welcher Vermögenswert zurück zu übertragen ist. Entgegen der bisher vertretenen Auffassung wird dadurch, dass Ansprüche auf nach Änderung der Kapitalstruktur erworbene Vermögenswerte gänzlich ausgeschlossen werden, keine mit dem Rückerstattungsrecht gleichwertige Wiedergutmachung erreicht. Zwar findet ein gewisser Ausgleich dieser Schlechterstellung dadurch statt, dass im Falle einer organisch gewachsenen Kapitalerhöhung der Berechtigte an den später erworbenen Vermögenswerten einen Bruchteilsrestitutionsanspruch in Höhe der ihm entzogenen Beteiligungsquote erhält, wofür es keinen Ausgleich gibt. Da aber gerade große Kapitalerhöhungen regelmäßig zur Annahme einer Änderung der Kapitalstruktur führen, greift diese Besserstellung nur bei kleineren Kapitalerhöhungen, was den völligen Anspruchsausschluss bei großen Kapitalerhöhungen per Saldo nicht auszugleichen vermag. So hat das Bundesverwaltungsgericht zwar dargestellt, wie Rückerstattungsrecht und Vermögensgesetz auf unterschiedlichem Weg eine gleichwertige Wiedergutmachung hinsichtlich der bis zu einer Änderung der Kapitalstruktur angeschafften Gegenstände erreichen; die Frage hingegen, wie dies hinsichtlich danach angeschaffter Gegenstände zu erreichen ist, behandelt es nicht (vgl. Urteil vom 2. April 2008, a.a.O. Rdnr. 31). Zudem ist dem Rückerstattungsrecht nicht zu entnehmen, dass eine Wertsteigerung unbedingt auszugleichen war. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber von der im Rückerstattungsrecht vorgenommenen Differenzierung danach, ob ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung entzogen wurde, bewusst abgesehen und eine einheitliche, an die früheren Bestimmungen über die Unternehmensrestitution angelehnte Regelung getroffen hat (BT-Drs. 13/7275 S. 43 f.). Zu berücksichtigen ist aber ebenso, dass die Differenzierung der Regelungen im Rückerstattungsrecht keine Differenzierung hinsichtlich des Wiedergutmachungserfolges bezweckten, sondern die Regelungen zum Beteiligungsentzug lediglich eine Handhabe bieten sollten, einen adäquaten Erfolg zu erzielen (so ausdrücklich Art. 23 USREG; zur entsprechenden Zielsetzung von Art. 19 BrREG Harmening/Hartenstein/Osthoff, Rückerstattungsgesetz, Anm. II.1.). Aus den Regelungen von Art. 25 Abs. 3 Satz 2, Art. 27 BrREG (im Ergebnis ebenso Art. 29 Abs. 3 Satz 2, Art. 30 Abs. 1 USREG bei schwerer Entziehung) ergibt sich, dass auch ein durch Surrogate bewirkter Wertzuwachs als Nutzung grundsätzlich dem Berechtigten zusteht, so dass bei Anschaffungen mit Hilfe des durch organisches Wachstum erhöhten Kapitals auch nach dem Rückerstattungsrecht nicht ohne Weiteres ein Ausgleichsanspruch des Rückerstattungspflichtigen bestand. Eine wesentliche Besserstellung des Berechtigten durch die Regelungen des Vermögensgesetzes, die einen saldierenden Ausgleich rechtfertigen könnten, liegt somit nicht vor. Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG bietet nach Auffassung der Kammer auch den erforderlichen Raum, eine mit den Rückerstattungsgesetzen gleichwertige Wiedergutmachung zu bewirken. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, eine teilweise Gewährung des Bruchteilsrestitutionsanspruchs in Höhe des hälftigen Bruchteils entsprechend dem Verhältnis von ursprünglichen und zugeführten Mitteln müsse sich damit auseinandersetzen, dass der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG („Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung“) für eine solche Auslegung keine Anhaltspunkte biete (Beschluss vom 18. August 2010, a.a.O. Rdnr. 4). Abgesehen davon, dass diese Formulierung wohl nur Defizite der Beschwerdebegründung aufzeigen sollte, ist die Kammer der Auffassung, dass der Wortlaut auch keine Anhaltspunkte gegen eine solche Auslegung bietet. Vielmehr lässt sich dem Wortlaut gerade nicht eindeutig entnehmen, ob er auf eine entzogene Beteiligung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes (hier also 95,705 %) oder aber auf eine entzogene Beteiligung in Höhe des eingebrachten Kapitals (hier also 5.742.300 RM) abstellt. Zwar mag die erste Auslegung näher liegen, und sie greift jedenfalls dann, wenn eine Kapitalerhöhung im Rahmen eines organischen Zuwachses des Unternehmens erfolgt ist, da dann auch die Kapitalerhöhung dem Geschädigten (anteilig) zuzurechnen ist. Zwingend ist sie jedoch nicht, und das Abstellen auf die Höhe des eingebrachten Kapitals ist geeignet, die Unbilligkeit zu korrigieren, die dann entsteht, wenn ansonsten vom Geschädigten eingebrachtes und zum Erwerbszeitpunkt noch im Unternehmen vorhandenes wesentliches Kapital unberücksichtigt bliebe. Die hier vertretene Auslegung entspricht im Ergebnis auch der Regelung des Art. 18 BrREG/Art. 22 USREG (Harmening, Art. 18 Anm. V; Kubuschok/Weißstein, Art. 18/22 Anm. 11) und trägt damit dem Gesichtspunkt Rechnung, dass einerseits eine Rückgabe der entzogenen Unternehmenssubstanz einschließlich etwaiger Surrogate und des daraus erwirtschafteten Ertrags sichergestellt werden soll, dem Berechtigten aber auf der anderen Seite keine Wertsteigerungen zukommen sollen, die durch Kapitalzufuhr „von Außen“ oder nach Veränderung der finanziellen Unternehmensstruktur herbeigeführt wurden (BVerwG, Urteil vom 2. April 2008, a.a.O. Rdnr. 29). § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 4 VermG, wonach als Zeitpunkt der Schädigung derjenige der Entziehung der Beteiligung gilt, steht dem nicht entgegen. Damit sollen nach der Beteiligungsschädigung eingetretene Änderungen der Beteiligungsverhältnisse ausgeblendet werden, insbesondere im Falle des doppelten Durchgriffs die Erhöhung der Beteiligung an einem zwischengeschalteten Unternehmen (BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 7 B 77.05 –, juris Rdnr. 8; vgl. auch Redeker/Hirtschulz/Tank in: Fieberg/Reichenbach, VermG § 3 Rdnr. 117b). Vorliegend geht es aber um die Auslegung, was unter der ursprünglichen Beteiligung zu verstehen ist, und somit die Frage, inwieweit sie im später erworbenen Vermögenswert repräsentiert ist, nicht um eine Änderung der Beteiligung. Die Rückübertragung von Bruchteilseigentum bei wesentlicher Änderung der Kapitalstruktur im hier zugesprochenen Umfang setzt schließlich voraus, dass das vom Geschädigten eingebrachte Kapital noch vorhanden sein muss. Dabei greift wiederum die Vermutung des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG. Im vorliegenden Fall ist – wie oben ausgeführt – diese Vermutung insoweit, aber auch nur insoweit widerlegt, als es die Kapitalerhöhungen betrifft, da sie zur Überzeugung des Gerichtes nachweislich nicht aus einem organischen Wachstum des Unternehmens stammen konnten. Anhaltspunkte für einen völligen Verbrauch der ursprünglichen Mittel des Unternehmens oder deren völliges Ersetzen durch neu eingebrachtes Kapital liegen hingegen nicht vor. Die Kammer neigt – ohne dass es im vorliegenden Fall einer abschließenden Klärung dieser Frage bedürfte – zu der Annahme, dass der hier zugesprochene, gegenüber der bisherigen Rechtsprechung erweiterte Bruchteilsrestitutionsanspruch nur dann besteht, wenn sich die durch Kapitalerhöhungen verhältnismäßig reduzierte Beteiligung noch als wesentlich darstellt. Die Situation erscheint mit derjenigen einer mittelbaren Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 VermG vergleichbar, indem das Unternehmen, an dem die dem Geschädigten entzogene Beteiligung bestand, nunmehr quasi an dem durch die Kapitalerhöhung entstandenen größeren Unternehmen beteiligt ist. Die danach erforderlichen Mindestbeteiligungsquoten sind vorliegend überschritten. An der Beteiligungsquote an dem zum Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Kapital ändert sich durch die Kapitalerhöhungen nichts, und die Beteiligung der fiktiven „Muttergesellschaft“, d.h. der mit 6.000.000 RM ausgestatteten GAGFAH an der GAGFAH nach Kapitalerhöhungen beträgt selbst nach der 1940 beschlossenen Erhöhung des Kapitals auf 26.000.000 RM noch etwa 23 %. Selbst eine „Durchgriffsquote“ (95,705 % von 23 %), auf die es aber nicht ankäme (BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 – 7 C 36.96 –, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 19 = juris Rdnr. 20), läge noch über 20 %. Der der Beklagten zuzusprechende Bruchteil entspricht dem Anteil der entzogenen Beteiligung i.H.v. 5.742.300 RM an dem zum Zeitpunkt der Erwerbs des Grundstücks vorhandenen Grundkapital i.H.v. 18.000.000 RM. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes, hier also der 25. November 1938, da die unternehmerische Erwerbsentscheidung sich auf die zu diesem Zeitpunkt gegebene Leistungsfähigkeit des Unternehmens stützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1998 – 8 C 14.98 –, BVerwGE 108, 157 = juris Rdnr. 26). Auf die Frage, wie eine zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits beschlossene, aber noch nicht eingezahlte Kapitalerhöhung zu bewerten ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Das Gericht sieht von einer Darstellung des prozentualen Anteils ab, da sich ein periodischer Dezimalbruch ergäbe. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten im Umfang ihres Obsiegens gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin aufzuerlegen. Soweit die Klägerin obsiegt, sind die ihr zu erstattenden Kosten gemäß § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO der Beklagten und der Beigeladenen nach Kopfteilen aufzuerlegen. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG i.V.m. §§ 135, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht die Feststellung ihrer Berechtigung an einem früher im Eigentum der Gemeinnützigen Aktiengesellschaft für Angestellten-Heimstätten (GAGFAH) stehenden Grundstück in Berlin-Pankow. Wegen der unstreitigen Beteiligung der Rechtsvorgänger der Klägerin i.H.v. 95,705 % an der GAGFAH bis zum Jahr 1933 sowie der Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche wird auf den angegriffenen Bescheid sowie das Urteil der Kammer vom 10. Dezember 2009 – VG 29 A 42.99 – (ZOV 2010, 34) verwiesen. Das hier im Streit stehende Grundstück wurde mit Kaufvertrag vom 25. November 1938 von der GAGFAH erworben, die am 14. April 1939 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Die Senatsverwaltung für Bauen Wohnen und Verkehr Berlin übertrug dieses Grundstück mit Investitionsvorrangbescheid vom 1. November 1999 gemäß § 21b InVorG der Klägerin. Unter 2. des Bescheides – hinsichtlich der Verzinsung geändert durch Bescheid vom 15. November 1999 – wurde die Klägerin verpflichtet, im Falle der Ablehnung oder Rücknahme ihres Rückübertragungsantrages nach dem Vermögensgesetz der beigeladenen Verfügungsberechtigten einen Betrag von 6.720.000 DM zu zahlen. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 6. April 2010 lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen den Antrag auf Einräumung von Bruchteilseigentum an den Grundstücken ab. Weitere Sachentscheidungen sind nicht tenoriert. Unter III.3. des Bescheides ist unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. April 2008 – 8 C 7.07 – (BVerwGE 131, 79) ausgeführt, die Voraussetzungen der Bruchteilsrestitution lägen nicht vor, da der Erwerb des Grundstückes nach der Kapitalerhöhung durch den neuen Gesellschafter, die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (RfA), und damit nicht mit Mitteln des Unternehmens stattgefunden habe. Mit der am 4. Mai 2010 erhobenen Klage machte die Klägerin zunächst geltend, dass sie, soweit die Beklagte in dem Bescheid keine oder eine die Klägerin begünstigende Entscheidung über die Berechtigung dem Grunde nach getroffen habe, ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden gerichtlichen Feststellung habe. In der Sache trug die Klägerin zunächst unter Hinweis auf die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. April 2008 und den das Urteil der Kammer vom 10. Dezember 2009 bestätigenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. August 2010 – 8 B 24.10 – anhängigen Verfassungsbeschwerden vor, die Auslegung des Begriffes „Mittel des Unternehmens“ sei verfassungswidrig. Nachdem die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes die Verfassungsbeschwerden mit Beschlüssen vom 12. Januar 2011 (zu 1 BvR 3132/08 in WM 2011, 857 = juris, zu 1 BvR 2586/10 ohne weitere Begründung) nicht zur Entscheidung angenommen hat, trägt die Klägerin vor, aus der Begründung des erstgenannten Beschlusses ergebe sich, dass die Begründung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes nur aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, in der Sache aber gleichwohl falsch sei. Zudem sei die Kammer in ihrem Urteil vom 10. Dezember 2009 von einem falschen Beweismaß ausgegangen, indem sie die Erschütterung der Vermutung, das Grundstück sei mit Mitteln des Unternehmens angeschafft worden, habe ausreichen lassen. Es müsse aber der volle Gegenbeweis geführt werden, der sich nicht führen lasse. Die Kammer habe in dem genannten Urteil die wirtschaftliche Lage der GAGFAH in den 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts verkannt. Auch müsse berücksichtigt werden, dass die Kapitalerhöhung von 1935 für Bauten verwendet worden sei, die ihr nach § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG nicht zurück zu übertragen seien, so dass sie durch die Ablehnung von Ansprüchen auf das hier in Rede stehende Grundstück, dessen Kaufpreis bar aus dem cash flow gezahlt worden sei, doppelt benachteiligt werde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 6. April 2010 zu verpflichten festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich des Grundstückes Berlin-Pankow, S… Straße 18-21, N… 134, W… Straße 53-55, K… Straße 2, 4, Flur 5…, Flurstück 1…, Größe 6.168 m², früher eingetragen im Grundbuch von Berlin-Pankow des Amtsgerichts Pankow, Band 5…, Blatt 1…, heute verzeichnet im Grundbuch von Berlin-Pankow beim Amtsgericht Hohenschönhausen, Blatt 9…, Berechtigte nach dem VermG mit einer Quote in Höhe von 57.423/60.000 (95,705 %) ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, aus dem Bescheid ergebe sich hinreichend deutlich, dass die Berechtigung der Klägerin abgelehnt worden sei, denn die Feststellung, dass das Grundstück nicht mit Mitteln des Unternehmens i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 6 VermG angeschafft worden sei, stelle keinen Restitutionsausschlussgrund dar, sondern umfasse die Ablehnung der Berechtigung. Im Übrigen verweist sie auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Auf die Frage, ob der Kauf des fraglichen Grundstückes aus der Kapitalerhöhung selbst oder aus Krediten finanziert worden sei, komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht an, da die Kapitalerhöhung Voraussetzung für die Gewährung weiterer Kredite gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens VG 29 A 42.99 und den Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.