Urteil
29 K 66.11 V
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0817.29K66.11V.0A
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Leitsätze
1.Eine besondere Härte im Sinne des § 32 Abs. 4 AufenthG ist insbesondere dann anzunehmen, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an einem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich diejenigen Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglicht haben, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist.(Rn.21)
2.Danach liegt eine besondere Härte hinsichtlich des Klägers zu 1 bereits deshalb nicht vor, weil die einzig in Betracht kommende erhebliche Änderung der Lebensumstände, der Tod des Onkels, erst erfolgte, als er bereits volljährig war.(Rn.22)
3.Ein Visum zum Zwecke des Studiums kann ermessensfehlerfrei nicht nur abgelehnt werden, wenn Zweifel an der zweckentsprechenden Nutzung des Aufenthaltstitels bestehen, sondern auch dann, wenn Tatsachen begründete Zweifel daran hervorrufen, dass der Bewerber das Studienziel konsequent verfolgt und in angemessener Zeit erreichen kann. (Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Eine besondere Härte im Sinne des § 32 Abs. 4 AufenthG ist insbesondere dann anzunehmen, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an einem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich diejenigen Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglicht haben, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist.(Rn.21) 2.Danach liegt eine besondere Härte hinsichtlich des Klägers zu 1 bereits deshalb nicht vor, weil die einzig in Betracht kommende erhebliche Änderung der Lebensumstände, der Tod des Onkels, erst erfolgte, als er bereits volljährig war.(Rn.22) 3.Ein Visum zum Zwecke des Studiums kann ermessensfehlerfrei nicht nur abgelehnt werden, wenn Zweifel an der zweckentsprechenden Nutzung des Aufenthaltstitels bestehen, sondern auch dann, wenn Tatsachen begründete Zweifel daran hervorrufen, dass der Bewerber das Studienziel konsequent verfolgt und in angemessener Zeit erreichen kann. (Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. I. Die Verpflichtungslage ist zulässig. 1. Die Klage der Kläger zu 1 und 2 ist zwar verspätet, da der sie betreffende Bescheid vom 20. Januar 2011 ihrer Prozessbevollmächtigten nach deren Bekundung am 2. Februar 2011 zugegangen ist, wovon gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG mangels Beweis des Gegenteils ausgegangen werden muss, so dass die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 2. März 2011 abgelaufen war. Den Klägern ist jedoch gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ihre Prozessbevollmächtigte hat fristgerecht nach § 60 Abs. 2 VwGO glaubhaft gemacht, dass sie rechtzeitig versucht hat, die Klageschrift dem Verwaltungsgericht per Fax zu übermitteln, und dass dies ohne ihr Verschulden gescheitert ist. Dies wird bestätigt durch die vom Vorsitzenden bei Eingang vermerkten Angaben der Amtsmeisterei des Verwaltungsgerichtes, wonach zwar das Faxgerät des Verwaltungsgerichtes an jenem Tag nicht defekt war, dass jedoch gelegentlich das Übermitteln durch andere – vor allem ältere – Faxgeräte scheitere. Dass die Übermittlung nicht an einem der Prozessbevollmächtigten und damit gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO den Klägern zuzurechnenden Defekt des Faxgerätes der Prozessbevollmächtigten gescheitert ist, wird dadurch belegt, dass die Übermittlung an das Faxgerät des benachbarten Amtsgerichtes Tiergarten am selben Tag geglückt ist. 2. Die Klage der Klägerin zu 3 ist inzwischen im Hilfsantrag ebenfalls zulässig. Zwar lag dem Bescheid vom 20. Januar 2011 kein Antrag der Klägerin zu 3 zu Grunde und war ihr Antrag auf Erteilung eines Visums zu Studienzwecken zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht beschieden (das Gericht ist in der mündlichen Verhandlung irrtümlich davon ausgegangen, der ablehnende Bescheid stamme vom 11. März 2010), doch hat sie das auf ein Visum zu Studienzwecken gerichtete Begehren in zulässiger Weise, insbesondere innerhalb der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Visa oder ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihrer Anträge. 1. Die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzuges für die Kläger zu 1 und 2, die zum Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2009 – 1 C 32.08 –, Buchholz 402.242 § 32 AufenthG Nr. 5 = juris Rdnr. 12) das 16. Lebensjahr vollendet hatten, aber noch minderjährig waren, richtet sich nicht nach § 32 Abs. 2 AufenthG, da ihr Vater nicht Inhaber des alleinigen Sorgerechtes ist. Abgesehen davon, dass eine vollständige Übertragung des Sorgerechtes auf einen Elternteil im mazedonischen Familienrecht nur ausnahmsweise etwa wegen Vernachlässigung der Kinder vorgesehen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2011 – 12 S 2.11 –, juris), wofür hier nichts ersichtlich ist, liegt hier gar keine Sorgerechtsentscheidung vor. Als Anspruchsgrundlage kommt danach allein § 32 Abs. 4 AufenthG in Betracht, wonach eine besondere Härte vorliegen muss. Eine besondere Härte in diesem Sinne ist insbesondere dann anzunehmen, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an einem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich diejenigen Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglicht haben, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist. Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstandes, den die Eltern bei ihrer früheren Entscheidung, das Kind nicht nach Deutschland nachzuholen, nicht in Rechnung stellen konnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1996 – 1 B 180.96 –, juris Rdnr. 5). Die Änderung der Lebensumstände muss danach nicht durch die Ausreise der Eltern (oder des Elternteils), sondern nach ihrer Ausreise eingetreten sein, ohne dass dies zuvor absehbar war. Von Bedeutung ist ferner, ob nur der im Bundesgebiet wohnende Elternteil zur Betreuung des Kindes in der Lage ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1994 – 1 B 181.93 –, juris Rdnr. 3). Das Vorliegen einer Härte setzt voraus, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis den minderjährigen Ausländer ungleich schwerer trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Lage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juli 2009 – 2 B 4.09 –, juris, Rdnr. 19). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens einer besonderen Härte ist grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung der Tatsacheninstanz, sofern das Kind zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 – 1 C 32/07 –, BVerwGE 131, 370 = juris Rdnr. 30). Ist es bereits volljährig, kommt es auf den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres an (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 – 1 C 17/08 –, InfAuslR 2009, 270 = juris Rdnr. 37). a) Danach liegt eine besondere Härte hinsichtlich des Klägers zu 1 bereits deshalb nicht vor, weil die einzig in Betracht kommende erhebliche Änderung der Lebensumstände, der Tod des Onkels, erst erfolgte, als er bereits volljährig war. b) Aber auch hinsichtlich der immer noch minderjährigen Klägerin zu 2 ist eine besondere Härte nicht feststellbar, denn es nicht erkennbar, dass nur der im Bundesgebiet wohnende Vater zur Betreuung in der Lage wäre. Insbesondere ist nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen die Mutter der Kläger daran gehindert sein könnte, für die mittlerweile fast volljährige und deshalb kaum noch betreuungsbedürftige Klägerin zu 2 zu sorgen. Der Umstand, dass sie dies trotz regelmäßigen Kontaktes zu den Klägern bislang nicht getan haben soll, reicht dazu nicht aus. Darüber hinaus stehen auch die inzwischen volljährigen Geschwister zur Verfügung, so dass erst deren – bislang erfolglose – Bemühungen, selbst dauerhaft nach Deutschland zu gelangen, die Betreuungssituation verschärfen würden. 2. Für einen Familiennachzug der bereits bei Antragstellung volljährigen Klägerin zu 3 käme allein § 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht, für dessen Voraussetzungen – außergewöhnliche Härte – nichts ersichtlich ist. Es kommt daher nicht darauf an, dass sie schon keinen entsprechenden Antrag bei der Botschaft gestellt hat. Die Erteilung des von ihr beantragten Visums zum Zwecke des Studiums hat die Beklagte zu Recht abgelehnt, indem sie das ihr durch § 16 Abs. 1 AufenthG eingeräumte Ermessen ermessensfehlerfrei zu Lasten der Klägerin ausgeübt hat. Dabei sind dem privaten Interesse des Studienbewerbers und dem grundsätzlichen Interesse Deutschlands, auch ausländischen Bewerbern ein Studium hier zu ermöglichen, die öffentlichen Interessen an der Vermeidung ungeregelter Zuwanderung und der effektiven Nutzung knapper Ressourcen im Bildungsbereich gegenüberzustellen. Dementsprechend kann ein solches Visums ermessensfehlerfrei nicht nur abgelehnt werden, wenn Zweifel an der zweckentsprechenden Nutzung des Aufenthaltstitels bestehen, sondern auch dann, wenn Tatsachen begründete Zweifel daran hervorrufen, dass der Bewerber das Studienziel konsequent verfolgt und in angemessener Zeit erreichen kann. Dies ergibt sich schon aus § 16 Abs. 1 Satz 5 letzter Halbsatz, wonach die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur möglich ist, wenn das Studienziel noch in angemessenem Zeitraum erreicht werden kann. Die Prognose der Beklagten, wonach dies im Falle der Klägerin nicht zu erwarten sei, ist nachvollziehbar und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Dabei sind auch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemäß § 114 Satz 2 VwGO vorgetragenen ergänzenden Erwägungen zu berücksichtigen. Dessen grundsätzliche Voraussetzung, dass nämlich die Behörde bei Erlass des Bescheides überhaupt Ermessen ausgeübt hat, ist gegeben. Zwar enthält der angegriffene Bescheid dazu keine Ausführungen; da er aber diese gemäß § 77 Abs. 2 AufenthG auch nicht enthalten muss, ist es hinreichend, dass sich die Ermessenausübung aus sonstigen Umständen ergibt. Diese sind hier gegeben, da die Botschaft die Klägerin am 28. Februar 2011 ausführlich zu diesem Punkt befragt hat. Die nachgeschobenen Erwägungen könnten nur gemäß § 87b VwGO zurückgewiesen werden, dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Zunächst hatte die Beklagte begründeten Anlass, die Ernsthaftigkeit ihrer Studienabsichten zu prüfen, da angesichts des Antrages ihrer Geschwister auf Familiennachzug die Vermutung nahelag, dass es primär um die gemeinsame Übersiedlung aller Kinder zum Vater ging. Gleichwohl wäre es bedenklich, die Ablehnung allein darauf zu stützen, dass die Klägerin zunächst nur rudimentären Vorstellungen von Inhalten und Finanzierung des Studiums hatte. Bei beiden Punkten ist zu berücksichtigen, dass die Entfernung vom Studienort und die im Vergleich zum Herkunftsland erheblich anderen Lebensumstände es erschweren, sich ein detailliertes Bild zu machen, zumal die Klägerin angegeben hat, in Mazedonien über keinen Internetanschluss zu verfügen. Hinsichtlich der Finanzierung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich ersichtlich darauf verlässt, dass ihr Vater dies regeln werde, wie er es jetzt durch Einzahlung der Studiengebühren auch getan hat. Hinsichtlich der Studieninhalte ist zu berücksichtigen, dass es umso schwerer ist, sich eine Vorstellung davon zu machen, je weiter sie vom Schulstoff entfernt liegen; es ist daher nicht bemerkenswert, wenn die Klägerin von der Tätigkeit eines Luftverkehrsmanagers keine weiteren Vorstellungen hat, als dass dieser „irgendwie“ den Luftverkehr regelt, wie sie das in einem ihren Berufswunsch prägenden Film gesehen habe. Zudem spricht die weitere Entwicklung zu Gunsten der Klägerin, da sie offenbar die Gelegenheit während ihrer visumsfreien Aufenthalte in Deutschland genutzt hat, unmittelbaren Kontakt zu Hochschule aufzunehmen, und sie nach der gescheiterten Studienaufnahme im März 2011 eine erneute Studienplatzzusage für den September 2011 erwirkt hat. Gewichtig, weil die objektiven Voraussetzungen eines Studienerfolgens betreffend, und die Entscheidung der Beklagten weiterhin tragend erscheint jedoch der Gesichtspunkt, dass die Klägerin immer noch keinen Nachweis des TOEFL-Tests erbracht hat. Es gibt somit keine Gewissheit, dass die Klägerin überhaupt der Lage sein wird, dem Studium zu folgen. Dieser Punkt ist inzwischen umso gewichtiger, als es am 28. Februar 2011 angesichts der unmittelbar bevorstehenden Studienaufnahme noch nachvollziehbar gewesen sein mag, dass dieser Test nachträglich abgelegt werden sollte. Nachdem sich diese Zeitplanung erledigt hat, ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin die Gelegenheit ihrer visumsfreien Aufenthalte in Deutschland nicht gleich auch dazu genutzt hat, diesen Test abzulegen. III. Zu dem danach nicht mehr entscheidungserheblichen Punkt der Sicherung des Lebensunterhaltes (§§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) weist das Gericht darauf hin, dass es angesichts der sich widersprechenden Angaben vom 18. Januar und 4. Februar 2011 eines verlässlicheren Nachweises – etwa durch Steuerbescheide – dafür bedürfte, wie hoch der Gewinn ist und welcher Gewinnanteil auf den Vater der Kläger entfällt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beigeladenen ist kein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 162 Abs. 3 VwGO zuzubilligen, da er keinen Antrag gestellt hat und somit kein eigenes Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist. Ein Vollstreckungsausspruch ist mangels vollstreckbarer Kosten entbehrlich. Die Kläger sind mazedonische Staatsangehörige und begehren Visa zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Dort lebt bereits ihr Vater, der ebenfalls mazedonischer Staatsangehöriger ist. Die Mutter der Kläger, die mit dem Vater nicht verheiratet war, lebt in Mazedonien und ist erwerbslos. Der Vater der Kläger verfügt seit seiner Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen im Jahre 2003 über eine Aufenthaltserlaubnis, die 2006 als Niederlassungserlaubnis verlängert wurde. Die Ehe, aus der keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind, wurde 2009 geschieden. Er betreibt mit seinem Schwager ein Restaurant, aus dem er nach Bescheinigungen seiner Unternehmensberaterin vom 18. Juni 2010 und vom 18. Januar 2011 einen monatlichen Gewinn vor Abzug von privaten Krankenkassen und Versicherungsaufwendungen von 2.279,17 € im Jahr 2009 und 1.272,37 € im Jahr 2010 erzielte. Nach einer weiteren Bescheinigung vom 4. Februar 2011 betrug im Jahr 2010 der monatliche Gewinn 2.755,06 €. Die am 18. November 1992 und am 16. Januar 1994 geborenen Kläger zu 1 und 2 beantragten am 18. Oktober 2010 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje Visa zum Zwecke des Familiennachzuges zu ihrem Vater. Nach Angaben der Botschaft verfügten sie höchstens über Sprachkenntnisse des Niveaus A1. Der Kläger zu 1 hat im Sommer 2010 eine dreijährige Berufsschulausbildung in Elektrotechnik abgeschlossen; ihm wurde am 2. März 2011 zum 8. September 2011 die Aufnahme an einer Berufsfachschule in K... in Aussicht gestellt. Die Klägerin zu 2 befand sich zuletzt in einer Schulausbildung zur Krankenschwester; sie hat ein Angebot für einen Praktikumsplatz in einer Klinik in S.... Ihre Mutter gab am 13. Oktober 2010 eine notariell beglaubigte Erklärung ab, dass sie einverstanden sei, dass die Kläger zu 1 und 2 bei ihrem Vater in Deutschland wohnen sollen, da er finanziell für sie sorgen könne. Die Botschaft lehnte die Anträge mit Bescheid vom 10. November 2010 mit der Begründung ab, der Vater sei nicht Inhaber des alleinigen Sorgerechtes, ein Härtefall sei nicht erkennbar und die Integration der Kläger sei angesichts geringer Deutschkenntnisse zweifelhaft. Dagegen remonstrierten sie mit der Begründung, sie hätten bis vor einem Jahr bei ihren Großeltern väterlicherseits gelebt, seitdem bei einem Onkel, der selbst drei unterhaltsberechtigte Kinder habe, sich kürzlich einer Herzklappenoperation habe unterziehen müssen und erwerbslos sei. Die ebenfalls erwerbslose Mutter der Kläger lebe bei ihren Eltern. Die Botschaft wies die Anträge mit Bescheid vom 20. Januar 2011 mit Rechtsbehelfsbelehrung erneut zurück. Der Bescheid wurde am 27. Januar 2011 zur Post gegeben. Das von der Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgelegte Exemplar trägt ihren Eingangsstempel vom 2. Februar 2011. Die am 6. September 1991 geborene Klägerin zu 3 absolvierte im Juli 2010 das Abitur und studiert an der S... Universität in T... Deutsch. Sie beantragte am 31. Januar 2011 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje ein Visum zum Zwecke des Studiums. Sie hatte zunächst ein Studienplatzangebot der Internationalen Fachhochschule B... für den Studiengang Luftverkehrsmanagement (B.A.) ab 1. März 2011, für das sie noch den TOEFL/IELTS-Testnachweis vorzulegen hat. Nunmehr liegt ein Angebot für das gleiche Studium ab 1. September 2011 vor. Am 28. Februar 2011 wurde sie von der Botschaft zu ihren Studien- und Berufsperspektiven befragt. Mit Bescheid vom 11. März 2011 lehnte die Botschaft den Antrag mit der Begründung ab, es bestünden erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihrer Studienabsichten sowie an der finanziellen Leistungsfähigkeit ihres Vaters. Dagegen remonstrierte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 11. April 2011 und führte u.A. aus, mangelnde Kenntnisse von Studienanwärtern über Inhalt und Kosten eines Studiums seien weit verbreitet. Die vorliegende Klage, datiert auf den 2. März 2011, ging ausweislich der Faxkennung am selben Tag beim Amtsgericht Tiergarten ein, wo sie mit einem Stempel vom 4. März 2011 versehen und am 8. März 2011 an das Verwaltungsgericht abgegeben wurde. Am 5. März 2011 ging die Klageschrift mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Verwaltungsgericht ein. Zum Wiedereinsetzungsantrag versichert die Prozessbevollmächtigte der Kläger an Eides statt, dass sie am Abend des 2. März 2011 ab 22 Uhr mehrfach erfolglos versucht habe, die Klage per Fax an das Verwaltungsgericht zu senden. Die Telefonleitung sei zum Wachschutz des Amtsgerichts weitergeschaltet gewesen, der ihr mitgeteilt habe, das Faxgerät des Verwaltungsgerichtes sei abgeschaltet. Daraufhin habe sie die Klage dorthin gesendet. Zur Sache wird vorgetragen, dass den Kläger wegen ihrer Lebenssituation jedenfalls aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei. Die Kläger zu 1 und 2 besuchten inzwischen Deutschkurse, die zum Niveau B2 führten. Sie hätten sich mehrfach zu visumsfreien Besuchen bei ihrem Vater aufgehalten und beherrschten inzwischen die deutsche Sprache. Nach einer Bescheinigung der Vormundschaftsbehörde vom 10. Februar 2011 ist der Vater der einzige Elternteil, der sich um die minderjährigen Kinder, die Kläger zu 1 und 2, kümmert. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 21. Februar 2011 bestätigte der Onkel der Kläger seine oben dargestellten Verhältnisse; nach dem Entlassungsschein eines Krankenhauses für Kardiochirurgie befand er sich vom 18. bis zum 25. Juni 2003 zum Herzklappenaustausch dort. Nach Angaben der Kläger ist er inzwischen verstorben. Die Ernsthaftigkeit der Studienabsichten der Klägerin zu 3 sei spätestens mit der Einzahlung der Studiengebühren belegt; den erforderlichen Englischtest könne sie nach Auskunft der Hochschule nach Aufnahme des Studiums nachholen. Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachgeschobenen Ermessenserwägungen seien verspätet. Die Kläger beantragen die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje vom 20. Januar 2011 zu verpflichten, den Klägern Visa zum Zwecke des Familienzusammenführung mit ihrem Vater zu erteilen, hilfsweise, der Klägerin zu 3 ein Visum zum Zwecke des Studiums zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Für die Kläger zu 1 und 2 lägen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung der Visa nicht vor. Auch sei keine besondere Härte erkennbar, denn dies setze voraus, dass wegen unvorhersehbarer Ereignisse das Bedürfnis einer Betreuung durch den n Deutschland lebenden Elternteil eintrete. Der Vater könne die Kläger auch im Heimatland finanziell unterstützen. Selbst wenn insoweit Ermessen eröffnet sei, sei es angesichts des vorgerückten Alters zu Lasten der Kläger auszuüben. In der mündlichen Verhandlung hat sie die Ermessensgründe, die gegen die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Studiums sprächen, bekräftigt. Die Beigeladene unterstützt die Ausführungen der Beklagten. Für die Klägerin zu 3 komme ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung nicht in Betracht, weil sie bereits bei Antragstellung volljährig gewesen sei und eine besondere Härte nicht vorliege. Ein Visum zum Zwecke des Studiums komme nicht in Betracht, weil Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Studienabsichten bestünden. Zudem sei die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht nachgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten (2 Hefter) und dem Beigeladenen (4 Bände) vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.