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Urteil

29 K 468.10

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:1025.29K468.10.0A
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Leitsätze
Die Anforderungen an einen geduldeten passlosen Ausländer, an der Passbeschaffung mitzuwirken, sind bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung und der Beschränkung auf unabweisbar gebotene Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die gleichen.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anforderungen an einen geduldeten passlosen Ausländer, an der Passbeschaffung mitzuwirken, sind bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung und der Beschränkung auf unabweisbar gebotene Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die gleichen.(Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt oder über seinen darauf gerichteten Anspruch erneut entschieden wird. Dem Kläger kann im Grundsatz nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV - die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, da er sich seit mehr als einem Jahr geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Erlaubnis steht jedoch § 11 BeschVerfV entgegen, wonach einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden darf, wenn aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Dazu hat das Gericht in dem Beschluss vom 16. Februar 2011 ausgeführt: Der Kläger hat das Fehlen eines Reisedokuments, das seine Abschiebung derzeit ausschließt, zu vertreten. Für geduldete Palästinenser mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon ist der Erhalt eines Laissez-Passer zur Einreise in den Libanon nicht von vornherein erkennbar aussichtslos. Ihnen ist daher zuzumuten, sich beharrlich um die Ausstellung eines solchen Heimreisedokuments zu bemühen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2010 – 3 B 2.08 –, AuAS 2011, 16). Dass derartige Bemühungen unternommen worden und erfolglos geblieben seien, hat der Kläger nicht dargelegt. Dabei kommt es, wie das Wort „insbesondere“ zeigt, nicht darauf an, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 11 Satz 2 BeschVerfV erfüllt. An dieser vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigten Auffassung hält die Kammer fest. Dabei ist der Umstand, dass das Aufenthaltsgesetz dem Ausländer den Besitz eines gültigen Passes als Obliegenheit zuweist und ihn verpflichtet, falls er einen gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt, unter anderem an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken, auch bei der Auslegung des § 11 BeschVerfV zu berücksichtigen. Zwar wird in § 25 Absatz 5 Satz 4 AufenthG darauf abgestellt, dass aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründe die (freiwillige) Ausreise nicht möglich ist, während für § 11 Satz 1 BeschVerfV maßgeblich ist, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Die fehlende Mitwirkung des Ausländers bei der Dokumentenbeschaffung hindert aber sowohl seine Ausreise als auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Dass in § 11 Satz 2 BeschVerfV als Regelbeispiele zwar die übrigen in § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG aufgeführten Verhaltensweisen aufgeführt werden, nicht aber die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen, führt zu keinem dem Kläger günstigen Schluss, da es sich in § 11 Satz 2 BeschVerfV nur um Beispiele des Vertretenmüssens handelt und die Weigerung des Klägers, bei der Dokumentenbeschaffung mitzuwirken, keinen geringeren Verstoß gegen Mitwirkungspflichten darstellt als die in § 11 Satz 2 BeschVerfV ausdrücklich genannten falschen Angaben oder die Täuschung über Identität bzw. Staatsangehörigkeit (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2011 - 3 B 3.11 -, juris Rdnr. 28 ff.). Soweit der Kläger vorträgt, die ihm angesonnene Erklärung, zur freiwilligen Ausreise bereits zu sein, wäre eine Lüge, kann davon ausgegangen werden, dass dies zutrifft. Dies ist jedoch, wie das Oberverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 12. April 2011 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 -, BVerwGE 135, 219 = juris Rdnr. 17 ff.) ausgeführt hat, unerheblich, denn der Kläger wird nicht zur Lüge gezwungen, sondern es wird ihm lediglich eine Vergünstigung versagt, deren Voraussetzungen zu schaffen in seiner Hand liegt. Es ist darüber hinaus auch nicht unzumutbar, ein von der libanesischen Botschaft ausgegebenes Formular mit der Bezeichnung „Beantragung eines Reisedokumentes für sich illegal in Deutschland aufhaltende Personen“ auszufüllen, denn damit wird dem Kläger schon keine inhaltlich falsche Aussage zugemutet. Eine Duldung als Aussetzung der Abschiebung setzt voraus, dass der Betreffende grundsätzlich abzuschieben ist (§§ 60a Abs. 2, 58 Abs. 1 AufenthG), mithin vollziehbar ausreisepflichtig ist, weil er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Warum danach ein geduldeter Aufenthalt nicht als illegal anzusehen sein soll, ist auch unter dem Gesichtspunkt fehlender Strafbarkeit (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) unerfindlich. Schließlich verhilft es der Klage nicht zum Erfolg, dass bei der Anwendung des § 11 BeschVerfV ein anderer Maßstab anzulegen wäre als bei § 25 Abs. 5 AufenthG, weil dies bei § 1a AsylbLG ebenso wäre; vielmehr ist dies nicht ersichtlich (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2011 - L 15 AY 11/11 B ER -, juris Rdnr. 25; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 - 1 L 229/04 -, juris Rdnr. 33). Insbesondere ist im Rahmen des § 1a AsylbLG keine Feststellung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erforderlich, sondern es reicht aus, dass die Dauer des Aufenthalts auf Gründen beruht, die in der Verantwortungssphäre des Hilfesuchenden liegen (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R -, BSGE 101, 49 = juris Rdnr. 32). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist staatenloser Palästinenser aus dem Libanon und begehrt die Erlaubnis einer Beschäftigung. Der Kläger reiste 1996 in die Bundesrepublik ein und wies sich durch eine Identitätskarte für palästinensische Flüchtlinge sowie eine Geburtsurkunde aus, beide vom libanesischen Innenministerium ausgestellt. Er verfügt zudem über ein 1993 in Beirut ausgestelltes libanesisches Document de Voyage mit fünfjähriger Gültigkeit, das er dem Beklagten erstmals 2005 vorlegte. Seit 1998 erhält er fortlaufend Duldungen mit der Auflage „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“. Wiederholte Bemühungen des Beklagten, von der libanesischen Botschaft ein Reisedokument für den Kläger zu erhalten, blieben erfolglos. Mit Bescheid vom 17. Juli 2000 wurde der Kläger u.A. wegen einer Verurteilung wegen Handels mit Betäubungsmitteln ausgewiesen. Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 11. Mai 2006 und 4. März 2009 ab. Die gegen den ersten Ablehnungsbescheid gerichtete Klage - VG 25 A 152.06 - nahm der Kläger nach dem gerichtlichem Hinweis zurück, die Ausreise in den Libanon erscheine jedenfalls dann möglich, wenn der Betroffene sich freiwillig hierzu bereit erkläre. Am 13. Dezember 2009 beantragte der Kläger, die Auflage „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ zu streichen und ihm die Erwerbstätigkeit zu gestatten, was der Beklagte mit Bescheid vom 16. Dezember 2009 ablehnte. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2010 mit der Begründung zurück, der Kläger habe seine Passlosigkeit selbst zu vertreten; Bemühungen um eine Passbeschaffung habe er nicht nachgewiesen. Zudem habe er durch wiederholte Verurteilungen u.A. wegen Betäubungsmitteldelikten Ausweisungsgründe gesetzt. Mit der dagegen am 19. Oktober 2010 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, weitere Bemühungen um eine Passbeschaffung seien angesichts der bekannten ablehnenden Haltung der libanesischen Botschaft reiner Formalismus. Gleichwohl habe er erneut am 11. April 2011 und 24. Oktober 2011 bei der Botschaft vorgesprochen, wo ihm wiederum mitgeteilt worden sei, die Ausstellung eines DDV käme nur in Betracht, wenn ein Aufenthaltstitel oder die Zusage eines solchen vorläge. Vom Kläger zu verlangen zu erklären, er sei zu einer freiwilligen Ausreise bereit, hieße ihn zu einer Lüge zu zwingen, was gegen seine Menschenwürde verstieße. Das Gleiche gelte, wenn ihm abverlangt werde, sich als illegal aufhältlich zu bezeichnen, denn er sei geduldet, mithin nicht illegal. Zudem sei bei der die Sozialkassen entlastenden, nicht zu einer Aufenthaltsverfestigung führenden Anwendung von § 11 BeschVerfV - ebenso wie bei § 1a Nr. 2 AsylbLG - ein anderer Maßstab anzulegen als bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Seine Vorstrafen seien im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, zumal er eine positive Sozialprognose aufweise und die Strafen inzwischen erlassen seien. Schließlich sei bei der Ermessensentscheidung die Belastung der Sozialkassen zu berücksichtigen. Er beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 16. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der selben Behörde vom 16. September 2010 zu verpflichten, die Auflage „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ in der Duldung zu streichen und ihm die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist auf den angegriffenen Widerspruchsbescheid. Die Kammer hat mit Beschluss vom 16. Februar 2011 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt; die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg (Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 12. April 2011 - OVG 3 M 22.11 -). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Ausländerakte des Klägers (2 Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.