Urteil
1 L 229/04
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald (5 A 1718/00) vom 07. Januar 2004 geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). 2 Der Kläger reiste im Jahre 1999 ohne Ausweispapiere aus Armenien nach Deutschland und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. In der Anhörung vor dem Bundesamt gab er u.a. an, in Krasnodar in der damaligen Sowjetunion geboren zu sein, seine Eltern seien armenische Staatsangehörige. 1978 sei die Familie nach Armenien gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise ununterbrochen gelebt habe. Von 1996 bis 1998 habe er seinen Wehrdienst in der armenischen Armee abgeleistet. Danach habe er versucht, einen neuen armenischen Pass zu erhalten. Die Passbehörde habe aber die Vorlage des Wehrpasses verlangt. Das Wehrkommando habe erklärt, dass er seinen Wehrpass erst dann zurückerhalte, wenn er eine dreimonatige Übung bei seiner alten Einheit geleistet habe. 3 Seinen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFL) mit Bescheid vom 28. Januar 2000 als offensichtlich unbegründet ab. Das Bundesamt führte u. a. aus, es sei nicht geklärt, ob der Kläger armenischer Staatsangehöriger sei. Dafür spreche jedoch, dass er sich nach eigenen Angaben seit 1978 ununterbrochen in Armenien aufgehalten, in den armenischen Streitkräften seinen Wehrdienst abgeleistet habe und dreimal zu Reserveübungen aufgefordert worden sei. Das Verwaltungsgericht lehnte einen dagegen gerichteten Eilantrag des Klägers ab. Mit Bescheid vom 03. Februar 2000 gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von 440,- DM, darunter 80,- DM Taschengeld. 4 Am 11. April 2000 bat die Beklagte den Kläger, am 13. April 2000 persönlich vorzusprechen sowie Identitätsnachweise und beigefügte Anträge ausgefüllt mitzubringen. An diesem Tage weigerte sich der Kläger nach einem in den Akten enthaltenen Vermerk trotz Aufforderung und Erläuterung der Rechtslage, einen Passersatzantrag auszufüllen. Nach Rücksprache mit dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAFL) ließ die Beklagte ein entsprechendes Formular durch einen Dolmetscher mit den vorhandenen, im Asylverfahren angegebenen Personaldaten des Klägers ausfüllen und richtete den (von dem Kläger demnach nicht unterschriebenen Antrag) an die armenische Botschaft mit der Bitte um Ausstellung von Passersatzdokumenten. Am 13. April 2000 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Duldung. 5 Die Beklagte reduzierte mit Bescheid vom 12. Juli 2000 nach § 1 a Nr. 2 AsylbLG die dem Kläger gewährten Leistungen auf 360,- DM, darunter noch 40,- DM Taschengeld. Am 13. Juli 2000 erläuterte die Beklagte dem Kläger die Gründe für die Leistungskürzung. Er habe keine Bemühungen gezeigt, Nachweise über seine Identität zu erbringen. Der Kläger erhob Widerspruch, den der Beklagte mit Bescheid vom 10. August 2000 zurückwies. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, der Kläger habe durch sein Verhalten deutlich gemacht, dass er weder bereit sei, konstruktiv an der Passbeschaffung mitzuwirken, noch an einem Nachweis seiner Identität bzw. Staatsangehörigkeit gegenüber der Ausländerbehörde interessiert sei. 6 Am 01. September 2000 gaben Mitarbeiter der Konsularabteilung der armenischen Botschaft den von der Beklagten für den Kläger gestellten Passersatzantrag an das Landesamt zurück. Nach einem Vermerk in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vom 14. September 2000 sei dies geschehen, da die Angaben nicht den Tatsachen entsprochen hätten und eine Person mit den angegebenen Personalien in Armenien nicht gemeldet sei. 7 Der Kläger hat am 06. September 2000 gegen den "Kürzungsbescheid" vom 12. Juli 2000 Klage erhoben (5 A 1718/00) und geltend gemacht, er habe gegenüber den deutschen Behörden seine Identität vollständig und zutreffend angegeben. Es wäre erforderlich gewesen, vor einer Leistungskürzung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf die möglichen Konsequenzen hinzuweisen. Es sei auch nicht erkennbar, dass über die vorliegenden Angaben hinaus Daten erforderlich wären, um Passersatzpapiere zu beschaffen. Die Beklagte führte in ihrer Erwiderung aus, der Kläger habe mehrfach die Ausfüllung der Passersatzpapiere verweigert, auch nach Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten sowie die in einer Leistungskürzung bestehenden persönlichen Folgen, die die Weigerung nach sich ziehen könne. Das Antragsformular sei seitens der Botschaft zurückgegeben worden, da die Angaben nicht den Tatsachen entsprochen hätten und eine Person mit den angegebenen Personalien in Armenien nicht gemeldet sei. Die armenische Botschaft prüfe, wenn keine Identitätsdokumente vorgelegt werden können, die von dem Asylbewerber gemachten Daten im Heimatland umfassend ab. Die Erfahrungen der Ausländerbehörde zeigten, dass bei richtigen Personalangaben die armenische Botschaft in jedem Falle ein Ersatzreisedokument ausstelle. 8 Die Ausländerbehörde der Beklagten forderte den Kläger mit Schreiben vom 16. Mai 2001 erneut auf, sich einen Pass zu beschaffen. Nach eigenen Angaben des Klägers im Verfahren 5 A 1718/00 ist er in der armenischen Botschaft vorstellig geworden und hat unter Vorlage des Aufforderungsschreibens gebeten, die gewünschten Bescheinigungen auszustellen. Die Botschaft habe dies versagt. Einzige Möglichkeit zur Ausstellung eines armenischen Reisepasses sei - so die Botschaft - zu behaupten, dass der Nationalpass abhanden gekommen sei. Im Zuge der dabei regelmäßig anfallenden Prüfungen werde auch die Staatsangehörigkeit überprüft. Eine andere Möglichkeit bestehe nicht. Nachweise über den geschilderten Besuch des Klägers bei der Botschaft finden sich in den Akten nicht. 9 Die Beklagte hörte den Kläger sodann mit Schreiben vom 01. Dezember 2002 zu einer beabsichtigten vollständigen Einstellung der Taschengeldleistung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG an. Dies werde geschehen, sollte er bis zum 13. Dezember 2002 keine Bemühungen zur Passbeschaffung gezeigt haben. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 gewährte sie dem Kläger ab dem 01. Januar 2003 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von lediglich noch 164,07 (ohne Taschengeldleistungen), da er seinen Mitwirkungspflichten nach wie vor nicht genügt habe. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 2003 zurück. Der Kläger hat dagegen am 14. März 2003 Klage erhoben (5 A 538/03). Die asylrechtliche Klage des Klägers (9 A 233/00 As) hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 02. Oktober 2003 abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung ist mit Beschluss vom 17. Februar 2004 abgelehnt worden (3 L 321/03). 10 Das Verwaltungsgericht hat beide Klagen (5 A 1718/00 und 5 A 538/03) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und die Beklagte mit Urteil vom 07. Januar 2004 - ihr zugestellt am 01.März 2004 - unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 01. bis 31. August 2000 sowie vom 01. Januar bis 28. Februar 2003 ungekürzte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen nach § 1a Nr. 2 AsylbLG für eine Kürzung der dem Kläger zustehenden Leistungen lägen nicht vor. Wenn dem Kläger vorgehalten werde, sich geweigert zu haben, den Antrag auf Erteilung eines Ersatzpasses zu unterschreiben, sei diese Weigerung für die fehlende Erteilung des Dokumentes und die bislang unterbliebene Aufenthaltsbeendigung nicht ursächlich. Letzteres sei erforderlich. Heimreisedokumente der armenischen Botschaft könnten auch allein auf Veranlassung der deutschen Ausländerbehörden ausgestellt werden. Auch im vorliegenden Fall sei nicht erkennbar, dass die unterbliebene Ausstellung der Personaldokumente auf das Fehlen der Unterschrift des Klägers auf dem Antragsformular zurückzuführen sei. Dass der Kläger keine Bemühungen gezeigt habe, Nachweise oder andere Belege über seine Identität zu erbringen, lasse schon nicht erkennen, welches Verhalten vom Kläger zum Nachweis seiner Identität gefordert oder auch nur erwartet worden sei. Eine Leistungskürzung wegen fehlender Mitwirkung des Leistungsempfängers setze voraus, dass von diesem eine konkrete Handlung begehrt worden sei. Wenn sich die Beklagte in ihrer Klageerwiderung auf den Standpunkt stelle, der Kläger habe die Ausstellung von Passersatzpapieren durch unrichtige Personalangaben vereitelt, habe sie dies nicht nachgewiesen oder belegt. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a AsylbLG liege bei der Verwaltungsbehörde. Der Passersatzantrag sei von den Mitarbeitern der armenischen Botschaft ohne schriftliche Bemerkungen zurückgegeben worden, auch in den Verwaltungsvorgängen fänden sich keine diesbezüglichen Hinweise. Bereits deshalb sei es dem Gericht nicht möglich, von unzutreffenden Personalangaben des Klägers auszugehen. Die Beklagte habe nicht festgestellt, dass die Personalangaben des Klägers unzutreffend gewesen seien. Ihr wären eigene Ermittlungen, z. B. durch eine Anfrage über die deutsche Botschaft nach einer Registrierung des Klägers in dessen angeblichem Geburtsort Krasnodar, möglich gewesen. Die Rückgabe des Antrages durch die Botschaft könne auch auf einer fehlenden armenischen Staatsangehörigkeit des Klägers beruhen. 11 Der Beklagte hat am 30. März 2004 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag mit am 03. Mai 2004 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. 12 Die Beklagte hat die Deutsche Botschaft in Moskau am 21. März 2005 ersucht, die Registrierung einer Geburt unter den Personalangaben des Klägers zu prüfen. Die Botschaft hat nach Einschaltung des Innenministeriums der Russischen Föderation mitgeteilt, dass eine Person mit den fraglichen Angaben auf dem Gebiet des Kreises Krasnodar weder erfasst noch bekannt sei. 13 Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 15. Januar 2007, der Beklagten zugestellt am 18. Januar 2007, aus den Gründen des § 124 a Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Beklagte hat die Berufung mit am 15. Februar 2007 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie halte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, sie hätte im vorliegenden Fall die Staatsangehörigkeit des Klägers zu klären, um die Voraussetzungen des § 1a AsylbLG nachzuweisen, nicht für richtig. Dies sei eine unzulässige Beweislastumkehr und Verkehrung der dem Kläger obliegenden Mitwirkungspflichten. Der Kläger selbst hätte seine Behauptung, staatenlos zu sein, zu beweisen, da dieser Umstand in seinem Interesse liege. Seine Weigerung, ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nachzukommen, ließe nur den Schluss zu, dass er nicht wirklich staatenlos sei. Die Behörde könne nichts beweisen, wovon sie keine Kenntnis habe. Der Ausländer habe selbst seine Identität nachzuweisen, da er allein seine tatsächlichen Personalien kenne. Der Beschaffung von Identitätspapieren aus Armenien stünden hier auch keine Gründe entgegen. Der Kläger sei nicht staatenlos. Anderes sei eine schlichte Behauptung. Sämtliche Anhaltspunkte des Falles sprächen dagegen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 07. Januar 2004 die Klage abzuweisen 16 Der Kläger beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Die Berufung sei mangels ausdrücklicher Antragstellung unzulässig. Sie sei auch unbegründet, die angefochtene Entscheidung sei rechtmäßig. Die Beweislastverteilung habe das Verwaltungsgericht weder verkannt noch diese umgekehrt. Entscheidungserheblich habe das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die für die Leistungskürzung erforderliche Kausalität zwischen der fehlenden Mitwirkung und der Nichtdurchführbarkeit der Abschiebung nicht vorgelegen habe. Die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ausgeführt, dass die Botschaft der Republik Armenien Einreisepapiere auch auf Antrag der Ausländerbehörde ausstelle und eine Mitwirkungshandlung des betroffenen Ausländers deswegen nicht erforderlich sei. Es sei unerfindlich und nicht dokumentiert, aus welchem Grunde sich die armenische Botschaft veranlasst gesehen habe, die Passersatzpapiere nicht auszustellen. Die armenische Botschaft stelle Passersatzpapiere nur dann aus, wenn sowohl die Angaben zur Person mit bestätigendem Ergebnis überprüft worden seien als auch die betreffende Person nach Einschätzung der armenischen Behörden die armenische Staatsangehörigkeit besitze. Daher könne aus der Ablehnung, die Passersatzpapiere auszustellen, nicht darauf geschlossen werden, dass die Angaben zur Identität falsch seien. Zweifel oder Nichterweislichkeiten führten in diesem Zusammenhang zur Unzulässigkeit der Leistungskürzung, denn die Behörde träfe die materielle Beweislast. Die Auffassung der Beklagten, der Kläger habe die Staatsbürgerschaft schon aufgrund Geburt erworben, sei unrichtig. Er habe mit seiner Geburt in Krasnodar die Staatsangehörigkeit der UdSSR erworben. Ob er mit Übersiedlung der Familie nach Armenien die armenische Staatsangehörigkeit erworben habe, sei durch die Überleitungsvorschriften des armenischen Staatsangehörigkeitsrechts zu klären. Es sei darauf hinzuweisen, dass die armenischen Behörden seine armenische Staatsangehörigkeit wegen seiner Zugehörigkeit zu der Minderheit der Assyrer nicht anerkannt hätten. Die armenischen Behörden seien damit von ihrer bereits früher eingenommenen Auffassung nicht abgerückt, eine armenische Staatsangehörigkeit des Klägers nicht zu bestätigen. 19 In dem gerichtlichen Verfahren des Klägers auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (2 A 1322/05) hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 20. August 2008 verpflichtet, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung ist hier ausgeführt, die Voraussetzung für die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis, wonach der Ausländer nicht unverschuldet an seiner Ausreise gehindert sei - den Ausländer mit anderen Worten ein Verschulden an dem Ausreisehindernis treffe -, habe die Beklagte nicht nachgewiesen. Der Kläger habe sich nach Aufforderung vom 16. Mai 2001 am 29. Mai 2001 erfolglos wegen der Passbeschaffung an die armenische Botschaft gewandt und später am 18. Mai 2006 ohne Aufforderung an die Botschaft der Russischen Föderation. Auch weitere Bemühungen, etwa die Ermittlungen der Beklagten über die Erfassung des Klägers in den Registern in Krasnodar seien erfolglos geblieben. Der Umstand, dass der Kläger hier nicht erfasst sei, belege nicht zweifelsfrei, dass er falsche Personalangaben gemacht habe. Die fehlende Erfassung könne auch auf ein verwaltungstechnisches Versehen zurückzuführen sein. Die Beklagte habe offenbar selbst keine Vorstellung, an welcher Stelle weitergehende der Identitätsklärung dienende Ermittlungen ansetzen sollten. 20 Nach Ablehnung des Antrages des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG durch Bescheid der Beklagten vom 29. Februar 2008 hat der Kläger das Verfahren 2 D 569/08 anhängig gemacht mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, die sich aus dem Urteil vom 20. Februar 2008 ergebende Verpflichtung zur Neubescheidung zu erfüllen. Im Laufe dieses Verfahrens hat die Beklagte nach entsprechenden Hinweisen des Verwaltungsgerichts den Bescheid vom 29. Februar 2008 aufgehoben und dem Kläger die begehrte Aufenthaltserlaubnis erteilt. 21 Die Ausländerbehörde der Stadt Bielefeld teilte dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten mit Schreiben vom 15. Mai 2008 mit, die armenische Botschaft habe für den Kläger nach einer "Expertenanhörung" im Februar 2008 eine Zusage zur Übernahme nach Armenien erteilt. Die tatsächliche Identität des Betroffenen sei nicht abschließend geklärt. Die armenische Seite habe sich aufgrund ihrer internen Prüfung zur Passersatzausstellung und Rückübernahme bereiterklärt, damit vor Ort in Armenien seine abschließende Identifizierung erfolgen könne. 22 Der Kläger ist im Januar 2009 nach Armenien abgeschoben worden. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 24 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 07. Januar 2004 ist zulässig und begründet. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf ungekürzte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Monate August 2000 sowie Januar und Februar 2003 besteht nicht. Die Bescheide der Beklagten über gekürzte Asylbewerberleistungen sind rechtmäßig. Das entgegenstehende verwaltungsgerichtliche Urteil war deshalb zu ändern. 25 Die Berufung ist zulässig. Die Beklagte hat sie nach Zustellung des Beschlusses des Senates über deren Zulassung am 18. Januar 2007 mit bei dem Oberverwaltungsgericht am 15. Februar 2007 eingegangenem Schriftsatz fristgerecht gem. § 124a Abs. 6 VwGO und auch in § 124a Abs. 3 VwGO genügender Weise begründet. Anders als der Kläger meint, enthält die Berufungsbegründung insbesondere einen bestimmten Antrag. Die Beklagte hat zum Ausdruck gebracht, dass sie die Aufhebung und Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begehrt. Dies reicht aus. Es genügt, wenn das Ziel der Berufung aus der Tatsache ihrer Einlegung i.V.m. den während der Begründungsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist. Im Zweifel soll das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang angefochten und sollen die in erster Instanz gestellten Anträge weiterverfolgt werden (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a, Rn 30 m.w.N.). 26 Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung ungekürzter Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Ihm standen für die o.g. Zeiträume allein Leistungen in unabweisbar gebotenem Umfang und damit nur in gekürzter Form nach § 1a Nr. 2 AsylbLG zu. Die Beklagte hat zu Recht die Voraussetzungen dieser Bestimmung bejaht. Danach erhalten solche Berechtigte nur beschränkte Leistungen, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Die Annahme der Beklagten, der Kläger habe durch sein Verhalten letztlich die Gründe zu vertreten, aus denen in seinem Falle aufenthaltsbeendende Maßnahmen jedenfalls in den Jahren 2000 bis 2003 nicht vollzogen werden konnten, ist berechtigt. Der Kläger war nach Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes vom 28. Januar 2000, mit dem sein Asylanerkennungsantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war, verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland binnen Wochenfrist zu verlassen. Er war vollziehbar ausreisepflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 5. AsylbLG). Der Vollziehung seiner Ausreise stand entgegen, dass er nicht über die für die Einreise nach Armenien erforderlichen Pässe bzw. Passersatzpapiere verfügt hat. Diesen Umstand hat der Kläger unter Einbeziehung aller Gesichtspunkte des Falles zu verantworten. Die Beklagte hat das ihren Entscheidungen vom 12. Juli 2000 und 20. Dezember 2002 über die Gewährung nur noch eingeschränkter Leistungen zu Recht zugrundegelegt. 27 1. Die Bescheide sind zunächst in formeller Sicht nicht zu beanstanden. Die Beklagte hatte keine besondere Pflicht zur Aufklärung über die Folgen der Weigerung des Klägers und auch keine Pflicht zur Fristsetzung für die gewünschte Mitwirkungshandlung zu beachten. Ob der Kläger am 13. April 2000 im Sozialamt der Beklagten entsprechend einem Aktenvermerk vom 14. September 2000 auf die Folgen seiner Weigerung (Leistungskürzung, persönliche Vorführung in der armenischen Botschaft) hingewiesen worden ist, kommt es nicht an. 28 Das Verwaltungsgericht hat zu dieser Problematik ausgeführt, die Verpflichtung der beklagten Behörde, vor einer Leistungskürzung den Kläger unter Belehrung über die Folgen und unter Fristsetzung zu der verlangten Mitwirkung aufzufordern, ergebe sich in den Fällen, in denen die Leistungskürzung wegen einer dem Leistungsempfänger vorwerfbaren unterlassenen Mitwirkungshandlung erfolge, bereits aus einer Anwendung von § 7 Abs. 4 AsylbLG i.V.m. §§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 66 Abs. 3 SGB I. Die Nichtverletzung von Mitwirkungspflichten werde zu einer negativen tatbestandlichen Voraussetzung für einen ungekürzten Leistungsanspruch nach §§1, 3 AsylbLG. Dem ließe sich nicht durchgreifend entgegenhalten, § 7 Abs. 4 AsylbLG sei nach der Gesetzessystematik nur auf § 7 AsylbLG, d.h. nur hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen und Vermögen anwendbar. § 7 Abs. 4 AsylbLG verweise nicht nur auf § 60 SGB I, der die Angabe von Tatsachen, insbesondere solcher hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsempfängers betreffe, sondern u.a. auch auf § 62 SGB I (ärztliche und psychologische Untersuchungen). Dieser Verweis ergebe nur dann einen Sinn, wenn man ihn auf die Fälle von § 4 AsylbLG (Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt) beziehe. Dann wiederum müsse § 7 Abs. 4 AsylbLG konsequenterweise für das gesamte Asylbewerberleistungsgesetz Geltung haben. Das beschriebene verfahrensrechtliche Erfordernis folge jedoch ohnehin bereits aus den Prinzipien der Sozialstaatlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Bereits die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG blieben hinter dem Leistungsniveau der Sozialhilfe zurück, sie seien so bemessen, dass der betroffene Leistungsberechtigte noch ein menschenwürdiges Leben führen könne. Dabei müsse es grundsätzlich verbleiben. Jede weitere Leistungsabsenkung auf das nach den Umständen unabweisbar gebotene (§ 1a AsylbLG) könne erst nach Prüfung des Einzelfalles erfolgen, wobei es wegen der damit verbundenen besonderen Einschränkungen geboten erschiene, dem Leistungsempfänger die Möglichkeit zu geben, vor der Kürzung die verlangte Mitwirkungshandlung nachzuholen. 29 Dem ist aus mehreren Gründen nicht zu folgen. Zum einen entspricht die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dem Sinn der in § 7 Abs. 4 AsylbLG geregelten Bezugnahme auf die Vorschriften des Sozialgesetzbuches. Die Bezugnahme hat nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 13/2746, Seite 16) folgenden Zweck: 30 "Absatz 4 regelt die entsprechende Anwendung der §§ 60 bis 67 SGB I über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten und die entsprechende Anwendung des § 99 SGB X über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen. Die Ausgliederung der Leistungen nach diesem Gesetz aus dem Bundessozialhilfegesetz in ein besonderes Leistungsgesetz schließt die Anwendung der Vorschriften des SGB I und SGB X aus. Die auf dieses Gesetz grundsätzlich zur Anwendung kommenden Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder regeln die Mitwirkung der Beteiligten im Vergleich zu den Vorschriften der §§ 60 bis 67 SGB I nicht ausreichend. § 26 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes enthält im Gegensatz zum SGB I nur eine Soll-Bestimmung; danach sollen die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Das Verwaltungsverfahrensgesetz kennt u. a. auch keine Verpflichtung, Änderungen mitzuteilen, sieht keine Sanktionen bei fehlender Mitwirkung vor und regelt auch das Nachholen der Mitwirkung nicht. Um diese Lücken zu schließen, sind die Vorschriften des SGB I über die Mitwirkung der Leistungsberechtigten in Satz 1 für entsprechend anwendbar erklärt worden." 31 Absicht des Gesetzgebers ist es danach gewesen, die sich daraus ergebenden Lücken zu schließen, dass die Asylbewerberleistungen mit dem Asylbewerberleistungsgesetz aus dem Sozialgesetzbuch ausgegliedert worden sind und die Bestimmungen von SGB I und SGB X deshalb nicht mehr anwendbar sind. Es sollte sichergestellt werden, dass die aufgrund dieser Regelungen bestehenden Mitwirkungspflichten (und die sich aus einer Verletzung dieser Pflichten folgenden Konsequenzen, vgl. § 66 Abs. 3 SGB I) auch im Verfahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gelten. Regelungszweck von § 7 Abs. 4 AsylbLG sollte folglich nicht sein, den Umfang der in §§ 60 bis 67 SGB I normierten Mitwirkungspflichten für das Verfahren der Gewährung von Asylbewerberleistungen um andere - im SGB nicht enthaltene - Mitwirkungspflichten zu erweitern. Nach den Bestimmungen von SGB I und SGB X wäre es nicht möglich, den Ausländer im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes zu verpflichten, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken; diese Passpflichten sind im Ausländer- und Asylverfahrensrecht normiert (vgl. § 15 Abs. 1 Ziffer 6 AsylVfG, § 48 Abs. 3 AufenthG). Damit will § 7 Abs. 4 AsylbLG mit der Bezugnahme auf §§ 60 bis 67 SGB I und § 99 SGB X auch nicht verfahrensrechtliche Folgen der Verletzung einer solchen Pflicht regeln. Die Verweisung des § 7 Abs. 4 AsylbLG betrifft mit anderen Worten nicht Mitwirkungspflichten, die sich aus anderen Gesetzen ergeben (so LSG BW, 25.08.2005 - L 7 A 4 3115/05 ER-B-, juris, Rn 7; i.E. auch OVG NW, 22.08.2007 - 16 A 1158/05 -, juris, Rn 40). Eine Pflicht der Behörde zu Fristsetzung und Rechtsfolgenbelehrung besteht daher nicht. 32 Die von dem Verwaltungsgericht angenommenen und ebenfalls von Klägerseite vertretenen Hinweis- und Fristsetzungspflichten ergeben sich zum anderen auch nicht aus höherrangigen Verfassungsgrundsätzen wie dem Rechts- oder Sozialstaatsprinzip. Der nach § 1a Nr. 2 AsylbLG nur in eingeschränktem Umfang bestehende Leistungsanspruch besteht schon kraft Gesetzes, soweit die dort normierten Voraussetzungen vorliegen. Die Vorschrift ermächtigt nicht zu einer "Kürzung" einer an sich zustehenden Leistung nach § 1 AsylbLG. Ein uneingeschränkter Anspruch besteht nicht mehr, wenn die Voraussetzungen von § 1a Nr. 2 AsylVfG vorliegen. Insoweit unterscheidet sich § 1a AsylbLG von den in § 66 Abs. 3 SGB I geregelten Sanktionsmöglichkeiten. Danach dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung versagt oder entzogen werden. Erforderlich ist demnach eine entsprechende konstitutive behördliche Entscheidung über eine Beschränkung der Sozialleistungen. Eine solche sieht § 1a AsylbLG nicht vor (vgl. OVG NW, a.a.O.). Die zuständige Behörde hat mithin nur nachzuvollziehen, dass sich der Leistungsanspruch kraft Gesetzes vermindert hat. Hinweis- und Fristsetzungspflichten, die dann geboten sein könnten, wenn eine Einschränkung der Asylbewerberleistungen von einer entsprechenden Behördenentscheidung abhinge, bestehen daher nicht. 33 2. Der Kläger hatte die Unmöglichkeit seiner Ausreise im Sinne des § 1 a Nr. 2 AsylbLG zu vertreten. Dieses Tatbestandsmerkmal erfordert, lässt aber auch ausreichen, dass die Vollziehung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hindernde Gründe in den Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten fallen. Das Verhalten muss ursächlich für die Abschiebungsverhinderung und dem Leistungsberechtigten vorwerfbar in dem Sinne sein, dass es in seinem freien Willen steht. Den abgelehnten Asylbewerber trifft nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG die gesetzliche Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Beschaffung der für eine Ausreise notwendigen Dokumente. Die Verpflichtung des Asylsuchenden, an der Beschaffung eines Identitätsdokumentes mitzuwirken, beinhaltet auch, sich hierzu der Mithilfe Dritter, insbesondere Angehöriger, zu bedienen. Zur Mitwirkungspflicht gehören die Fertigung von Lichtbildern und das Ausfüllen und eigenhändige Unterzeichnen eines Antragsformulars. Die Gesetzesbegründung zu § 1 a Nr. 2 AsylbLG nennt ausdrücklich die fehlende Mitwirkung an der Passbeschaffung als einen zu vertretenden Grund (vgl. Nds. OVG, 11.12.2002 - 4 LB 471/02 -, juris, Rn 25; vgl. auch BVerwG, 24.11.1998 - 1 C 8/98 -, juris, Rn 20; Schmidt-Rohr in: Das neue Zuwanderungsrecht, Praxishandbuch, Stand: 02/08, 10.5.6.2, Seite 4; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 15, Rn 24 ff). 34 Hier ist der Kläger nach den Aktenvermerken vom 13. April 2000 der Bitte des Beklagten vom 01.April 2000 um Ausfüllung eines Passersatzantrages nicht nachgekommen. Bei dieser Weigerung ist der Kläger geblieben. Ein Grund für sein Verhalten ist in den Verwaltungsvorgängen nicht ausdrücklich dokumentiert. Der Kläger hatte in seinem Asylanerkennungsverfahren zur Frage einer Passerlangung vielmehr angegeben, einen armenischen Pass gewollt, diesen aber nicht bekommen zu haben, weil er zuvor habe seinen Wehrpass vorlegen sollen. Dies wiederum sei nicht möglich gewesen, weil er den Wehrpass erst nach Ableistung einer Wehrübung habe erhalten sollen. Für die Weigerung des Klägers nach Abschluss des Asylanerkennungsverfahrens, bei der Ausstellung eines Heimreisepapiers mitzuwirken, und seinen darin zu sehenden bewussten Verstoß gegen die in § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG normierte Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Beschaffung der für eine Ausreise notwendigen Dokumente, kann danach einzig das Motiv bestimmend gewesen sein, die Ausstellung eines solchen Dokumentes durch die armenischen Behörden, somit eine Ausreise nach Armenien und ein Verlassenmüssen der Bundesrepublik Deutschland zu vereiteln. Gelingt es in einer solchen Situation der nichtsdestoweniger um eine Ausreisemöglichkeit bemühten Ausländerbehörde nicht, die notwendigen Heimreisedokumente zu beschaffen, so hat die Mitwirkungsverweigerung des Ausländers eine maßgebliche indizielle Bedeutung für die Frage, warum sein Heimatstaat trotz ersatzweiser Beantragung der Papiere durch die deutschen Behörden auf der Grundlage der ihr bekannten Personaldaten keine Heimreisedokumente ausgestellt hat. Bietet der der Frage des "Vertretenmüssens" zugrundeliegende Sachverhalt keine relevanten Anhaltspunkte für eine andersartige Erklärung für die Nichterteilung des beantragten Passersatzes, so kann ohne weitere Aufklärungsverpflichtung angenommen werden, dass der Ausländer mit seiner Weigerung, selbst einen Passersatzantrag zu stellen, sein Ziel der Ausreiseverhinderung tatsächlich erreicht hat. Die für die Gewährung von Asylbewerberleistungen zuständige Behörde ist dann nicht verpflichtet, dem Grund für die Ablehnung der armenischen Behörden, das Passersatzpapier auszustellen, und damit der Frage, ob dies dem ausreisepflichtigen Ausländer i.S.d. § 1a Nr. 2 AsylbLG anzulasten ist, weiter nachzugehen. Die unter Verstoß gegen asylverfahrens- und ausländerrechtliche Pflichten (vgl. § 48 Abs. 3 AufenthG) vorgenommene Weigerung des Ausländers kann dann als kausal für die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen gewertet werden: 35 Bei der Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen von § 1a Nr. 2 AsylbLG hat die zuständige Sozialhilfebehörde grundsätzlich von Amts wegen den Sachverhalt im erforderlichen Umfang aufzuklären, wozu auch die Ermittlung der ausländer- und asylrechtlich relevanten Vorgänge gehört (vgl. GK-AsylbLG, § 1a Rn 109; BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 22.87 -, FEVS 43, 113, 117; Streit/Hübschmann, ZAR 1998, 266, 269). Die Aufklärungspflicht der Behörde endet jedoch dort, wo es allein dem Ausländer obliegt, Umstände vorzutragen und zu substantiieren, die im Rahmen des Tatbestandsmerkmals "zu vertreten" gegen die Kausalität seiner Weigerung für die Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung sprechen könnten (vgl. dazu allgemein Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 26 Rn. 52 m.w.N.). Diese Obliegenheit des Ausländers ergibt sich ebenfalls aus seiner Pflicht, an der Passersatzbeschaffung mitzuwirken (§ 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG, § 48 Abs. 3 AufenthG). Verweigert sich der Ausländer dieser Mitwirkung und beteiligt sich an der Ausfüllung der Antragsformulare nicht, verletzt er diese Pflicht. Verhält er sich in dieser Weise, weil er es von vornherein für nicht aussichtsreich erachtet, ein Passersatzpapier zu bekommen, so gebietet es die o.g. Mitwirkungspflicht erst recht, die diese Einschätzung rechtfertigenden Umstände gegenüber der Behörde mitzuteilen. Denn nur aufgrund Kenntnis solcher Umstände kann die Behörde über eine anderweitige Erlangung der für eine Aufenthaltsbeendigung erforderlichen Heimreisepapiere sinnvoll entscheiden und ihr weiteres Bemühen danach ausrichten. Trägt derjenige Ausländer, der ein Passantragsformular entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht ausfüllt, solche Umstände hingegen nicht vor, hat die Behörde auch keinen Anlass, von sich aus etwaige den Ausländer entlastende Umstände zu ermitteln. Es kann dann - wie hier - aus dem durch Verweigerung gekennzeichneten Verhalten des Ausländers darauf geschlossen werden, dass er die Nichtvollziehbarkeit der Beendigung seines Aufenthaltes i.S.d. § 1a Nr. 2 AsylbLG zu vertreten hat. 36 Die Beklagte hatte auch im Übrigen, d.h. ohne entsprechenden substantiierten Vortrag des Klägers keine Veranlassung zu weiterer Untersuchung der Frage, ob dieser die fehlende Ausreisemöglichkeit zu vertreten hatte. Anderslautende Gründe für die Rückgabe des von der Ausländerbehörde ausgefüllten Passersatzantrages durch das armenische Konsulat als solche der Weigerung des Klägers, das Antragsformular selbst vollständig und korrekt mit zutreffenden Personalangaben auszufüllen sowie zu unterschreiben, waren für sie nicht ernstlich ersichtlich und sind selbst im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere für den im Laufe des Verfahrens problematisierten Aspekt der Staatsangehörigkeit des Klägers. Das Verwaltungsgericht hat es als möglich betrachtet, dass der Kläger nicht armenischer Staatsangehöriger, sondern staatenlos ist und daher trotz Antrages der Ausländerbehörde ein Heimreisedokument nicht ausgestellt worden ist. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die armenischen Stellen eine Staatenlosigkeit des Klägers angenommen und aus diesem Grunde von der Ausstellung eines Passpapiers für den Kläger Abstand genommen haben, gibt es jedoch nicht. Diese Annahme ist allein eine theoretische Möglichkeit, für die bei näherer Betrachtung tatsächlich nichts spricht und die überdies sämtliche Fallumstände gegen sich hat. Der Kläger hat mit seiner Geburt von armenischen Eltern in Russland, dem Wegzug der Familie nach Armenien im Jahre 1978, seinem durchgehenden Aufenthalt in Armenien bis zu seiner Ausreise nach Deutschland sowie seinem zweijährigen Wehrdienst dort ausschließlich Umstände geschildert, die für und nicht gegen seine armenische Staatsangehörigkeit sprechen. Wie in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ausführlich erörtert, spricht der durchgängige Aufenthalt des Klägers in Armenien seit 1978 und das Fehlen einer anderen Staatsangehörigkeit nach den Maßgaben des ebenfalls im einzelnen erörterten armenischen Staatsangehörigkeitsrechts allein für dessen armenische Staatsangehörigkeit. Diese Annahme wird bestärkt durch den tatsächlichen Umstand einer zweijährigen Wehrdienstableistung des Klägers. Wenn der Klägerbevollmächtigte auch insoweit möglicherweise nicht unzutreffend darauf verweist, dass eine Prüfung der Staatsangehörigkeit des Klägers durch die armenischen Stellen aufgrund der seinerzeit in Armenien herrschenden Administrationspraxis nicht mit der Prüfung solcher Fragen durch den Senat verglichen werden kann, so geht es darum nicht. Es kommt darauf an, dass der Fall keinerlei Hinweise darauf bietet, dass sich die armenischen Behörden überhaupt mit der Frage der Staatsangehörigkeit des Klägers beschäftigt hätten. Dies gilt für den Vortrag des Klägers im Asylanerkennungsverfahren wie auch den späteren Verlauf des Falles. 37 Auch sonst ist nicht ersichtlich, warum dem Kläger - abgesehen von einer nicht ausreichenden Antragstellung - die Ausstellung von Heimreisepapieren verweigert worden sein sollte. Der Hinweis darauf, dass der Kläger Assyrer ist, reicht dafür nicht aus. Die früher einmal erfolglos versuchte Passbeschaffung ist nach den Angaben des Klägers daran gescheitert, dass er keinen Wehrpass vorlegen konnte, und nicht an seiner Volkszugehörigkeit. Als durch seine Volkszugehörigkeit verursachte Probleme in Armenien hat der Kläger angesprochen, dass er bei Polizeikontrollen schlecht behandelt werde, man ihn als Assyrer "schief anschaue" und man ihn zu Reserveübungen heranziehen wollte. Dies macht nicht die Annahme plausibel, dass man ihm wegen der assyrischen Volkszugehörigkeit die Ausstellung von Passpapieren verweigert hat. Dagegen spricht obendrein, dass der Kläger von staatlicherseits veranlassten Benachteiligungen nichts berichtet hat. Er hat im Gegenteil offenbar in Armenien unbehelligt studiert und ist Eigentümer eines von ihm später verkauften Hauses gewesen ist. 38 Wenn danach keine besonderen Anhaltspunkte für die Gründe der fehlenden Passausstellung ersichtlich sind und aufgrund der fortwährenden Weigerung des Klägers, ein entsprechendes Antragsformular auszufüllen, vielmehr darauf geschlossen werden kann, dass dieses Verhalten kausal für die Weigerung der armenischen Stellen, den Passersatz auszustellen, gewesen ist, so wird dieser Schluss durch weitere Umstände untermauert: 39 Das Antragsformular konnte aufgrund der Weigerung des Klägers, an der Passbeschaffung mitzuwirken, nicht - quasi im Wege der Ersatzvornahme durch die Beklagte - vollständig ausgefüllt werden. So fehlen beispielsweise unter Punkt 12 des mit Hilfe des Dolmetschers ausgefüllten Antrages jegliche Angaben über Personen, die über die Identität des Antragstellers Auskunft geben könnten. Als "letzte Arbeitsstelle in Armenien (Name der Anstalt und vollständige Adresse)" unter Punkt 5. des Antragsformulars ist allein "Wehrdienst, Horadis" eingetragen, wobei Horadis nach dem Anhörungsprotokoll vom 11. November 1999 nur die Gegend (aber keinen Ort und schon gar keine Adresse oder einen Standort) bezeichnet, in der der Kläger während seines Wehrdienstes eingesetzt gewesen ist. Damit kommt durchaus in Betracht, dass die Passausstellung schon an der Unvollständigkeit der formularmäßig vorgeschriebenen Angaben gescheitert ist. 40 Die Geburt des Klägers in Krasnodar ist in den dortigen Registern nach Auskunft der Deutschen Botschaft und nach Einschaltung des Innenministeriums der Russischen Föderation weder erfasst noch bekannt. Auch dieser Umstand spricht für die Möglichkeit, dass ohne eigenhändige Ausfüllung des Antragsformulars die der Behörde bekannten Angaben über den Geburtsort des Klägers für die Ausstellung eines Heimreisepapiers nicht ausreichend gewesen sind. 41 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Darlegungs- und Nachweispflichten der für Asylbewerberleistungen zuständigen Behörde nicht gefolgt werden kann. Die "Darlegungslast" i.S. einer Mitwirkungslast und Begrenzung der behördlichen Aufklärungspflicht hinsichtlich des hier streitigen Tatbestandsmerkmales ("Vertretenmüssen") lag bei dem Kläger, nicht bei der Beklagten. Diese war für die Frage der Kausalität der Weigerung des Klägers weder darlegungs- noch beweispflichtig. Soweit sich das Verwaltungsgericht auf Rechtsprechung zu im Rahmen von § 1a AsylbLG angenommenen "Darlegungspflichten" beruft (VG Hamburg, 09.04.2002 - 5 VG 3247/2000 -, InfAuslR 2002, 412, 415; VG Bayreuth, 15.12.1998 - 3 E 98.933 -, abgedr. in GK-AsylbLG, VII - zu § 1a [VG - Nr. 7]; VG Göttingen, 21.12.1998 - 2 B 2440/98 -, abgedr. in GK-AsylbLG, VII - zu § 1a [VG - Nr. 8]), wird eine solche Pflicht allein in Verfahren nach § 123 VwGO bejaht. Allein in diesen Verfahren wird von einer Darlegungslast der Beteiligten gesprochen (vgl. BVerfGE 51, 268, 286), nicht jedoch in verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren. 42 Der Senat muss damit nicht mehr entscheiden, ob der seitens des Klägers geltend gemachte Anspruch auf Gewährung uneingeschränkter Leistungen nach § 1 AsylbLG für die Monate August 2000 und Januar/Februar 2003 trotz Ausreise des Klägers nach Armenien angesichts der Regelung des § 1 Abs. 3 AsylbLG, wonach die Leistungsberechtigung mit der Ausreise endet, noch fortbesteht. Dagegen spricht, dass die Beendigung der Leistungsberechtigung mit Ausreise des leistungsberechtigten Ausländers die Konsequenz dessen ist, dass die Leistungsberechtigung von dem tatsächlichen Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet abhängt und daran anknüpft. Damit ist klargestellt, dass Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dann nicht mehr gewährt werden können, wenn die betreffende Person das Territorium der Bundesrepublik Deutschland wieder verlassen hat. Auch etwaige Ansprüche, die Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits sind, könnten danach mit der Ausreise erlöschen (so schon Entscheidung des Senates, 08.08.2006 - 1 L 592/04 -, n.v., Beschlussabdruck S. 4). 43 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. 45 Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).