Urteil
29 K 262.11
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0130.29K262.11.0A
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Leitsätze
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO (juris Abk.: GrdstVV) ist objektiv zu prüfen. Anderenfalls wäre die Bestandsschutzregelung nach § 11 Abs. 1 GVO nicht erforderlich. Sie regelt gerade den Fall, dass trotz vorliegender Anmeldung eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt wurde und entscheidet sich für den Unterfall nicht grundbuchmäßiger Bezeichnung - der in die Sphäre des Anmelders fällt - zu Gunsten des Erwerbes. Dies setzt jedoch voraus, dass es grundsätzlich auf die objektive Rechtslage ankommt.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO (juris Abk.: GrdstVV) ist objektiv zu prüfen. Anderenfalls wäre die Bestandsschutzregelung nach § 11 Abs. 1 GVO nicht erforderlich. Sie regelt gerade den Fall, dass trotz vorliegender Anmeldung eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt wurde und entscheidet sich für den Unterfall nicht grundbuchmäßiger Bezeichnung - der in die Sphäre des Anmelders fällt - zu Gunsten des Erwerbes. Dies setzt jedoch voraus, dass es grundsätzlich auf die objektive Rechtslage ankommt.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Über die Klage kann auf Grund der entsprechenden Erklärungen der Beteiligten ohne (erneute) mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Einer Beiladung der G… bedurfte es nicht, da ihr gegenüber die Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung bestandskräftig geworden ist. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte musste dem Widerspruch der Beigeladenen vom 12. November 2008 gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 14. Juni 2004 abhelfen und diese Genehmigung aufheben, weil der Widerspruch zulässig und die Genehmigung rechtswidrig war. Die Beigeladene konnte gegen die Genehmigung Widerspruch einlegen, weil sie als Antragstellerin nach dem Vermögensgesetz, deren Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 VermG zwischenzeitlich festgestellt wurde, von dieser Genehmigung in ihren Rechten betroffen war. Unstreitig ist ihr die Genehmigung erst mit dem Schreiben vom 20. Oktober 2008 zugegangen, so dass die Widerspruchsfrist des § 70 VwGO eingehalten ist. Der Widerspruch war auch begründet. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung durfte nicht gemäß § 1 Abs. 2 GVO erteilt werden, da der Restitutionsantrag der Beigeladenen noch nicht bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden war, die Beigeladenen auch nicht zugestimmt haben und auch keine Veräußerung nach § 3c des Vermögensgesetzes erfolgt ist. Es liegt auch kein Fall der offensichtlichen Unbegründetheit des Restitutionsantrages vor (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GVO). Es traf nicht zu, dass ein Antrag auf Rückübertragung hinsichtlich des streitbefangenen Flurstücks nicht eingegangen ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO). Zwar ging der Beklagte (fälschlich) davon aus, dass ein Rückübertragungsantrag nicht vorliege. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO ist jedoch objektiv zu prüfen. Anderenfalls wäre die Bestandsschutzregelung nach § 11 Abs. 1 GVO nicht erforderlich. Sie regelt gerade den Fall, dass trotz vorliegender Anmeldung eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt wurde und entscheidet sich für den Unterfall nicht grundbuchmäßiger Bezeichnung - der in die Sphäre des Anmelders fällt - zu Gunsten des Erwerbes. Dies setzt jedoch voraus, dass es grundsätzlich auf die objektive Rechtslage ankommt (Urteil der Kammer vom 9. März 2006 - VG 29 A 65.03 -). Hier lagen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 GVO nicht vor, denn schon die Angabe des alten Grundbuchblattes dürfte den Anforderungen des § 28 GBO im vorliegenden Regelungskontext genügen; jedenfalls ist an Hand dieser Angabe ohne Mitwirkung des Antragstellers das Grundstück zu ermitteln. auf die weitern unpräzisen oder unbegründeten Anmeldungen eines Unternehmens auf dem fraglichen Grundstück kommt es danach nicht mehr an. Die Beigeladene hat ihr Widerspruchsrecht nicht verwirkt. Verwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werden würde (Vertrauenstatbestand) und sich in Folge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Der reine Zeitablauf als solcher kann indes die Annahme einer Verwirkung nicht rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 = juris Rdnr. 24 m.w.N.). Vorliegend fehlt es bereits an einem Vertrauen begründenden Verhalten der Beigeladenen. Zudem sind noch heute nicht alle Anträge abgearbeitet; angesichts der Vielzahl der Anträge der Beigeladenen wäre es ihr auch unzumutbar, alle im Blick zu haben und Entscheidungsreife anzumahnen, geschweige denn von sich aus darauf zu achten, ob Verkäufe stattfinden, von denen sie nicht unterrichtet wird. Der Antrag der Beigeladenen ist auch nicht offensichtlich unbegründet. Offensichtlich unbegründet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Restitutionsantrag dann, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Ablehnung des Restitutionsantrags geradezu aufdrängt. Die Berechtigung der Beigeladenen gemäß § 1 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG wird von der Klägerin zu Recht nicht in Frage gestellt; angesichts der Verwendung des Kaufpreises für diskriminierende Abgaben und entsprechender Kontosperren liegt schon keine freie Verfügbarkeit des Kaufpreises i.S.v. § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 REAO vor. Es kann auch keine Rede davon sein, dass offensichtlich Restitutionsausschlussgründe i.S.v. §§ 4, 5 VermG gegeben wären. Hinsichtlich des Ausschlussgrundes des § 5 Abs. 1 lit. a VermG dürfte zwar ein erheblicher baulicher Aufwand auf der Hand liegen, nicht jedoch ein über das von § 5 Abs. 1 lit. d VermG erfasste Bestandsinteresse des Unternehmens hinaus reichendes öffentliches Interesse. Ob ein Fall des § 5 Abs. 1 lit. d VermG vorliegt, kann im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung ebenfalls nicht festgestellt werden. Dabei kommt es angesichts des fortgesetzten Betriebes nicht auf den Verkauf an, sondern auf den jeweiligen Betriebsinhaber (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2010 – 8 C 6.10 – ZOV 2010, 321 = juris Rdnr. 5 m.w.N.). Ob aber eine Betriebsnotwendigkeit vorliegt, bedarf einer detaillierten Sachverhaltsaufklärung, für die im vorliegenden Verfahren kein Raum ist (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 8 B 12.03 - juris Rdnr. 7). Ob die Rückübertragung wegen fehlender Erschließung der hier betroffenen Fläche gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen ist (BVerwG, Beschluss vom 22. September 1997 - 7 B 157.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 47 = juris Rdnr. 3), kann erst im Zusammenhang mit dem Schicksal der weiteren von der Beigeladenen beanspruchten Flächen entschieden werden. Es kann schließlich im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden, ob die Restitution wegen der flurstückübergreifenden Bebauung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen ist. Sie stünde der Rückübertragung nicht entgegen, wenn ein Stammgrundstück feststellbar ist. Hingegen ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn sie einen Überbau entstehen lässt, bei dem kein Stammgrundstück bestimmt werden kann. In diesem Falle lässt sich die wirtschaftliche Einheit eines Gebäudes, das grundstücksübergreifend errichtet ist, sachenrechtlich nicht durch eine Anwendung der Überbau-Vorschriften aufrechterhalten. Vielmehr wäre das Gebäude entlang der Grundstücksgrenze vertikal zu teilen (BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 – IX ZR 124/83 - NJW 1985, 789). Dies löst typischerweise einen Bedarf an Regelungen aus, die nicht durch das Gesetz vorgegeben und deren Erfolgsaussichten darum regelmäßig ungewiss sind. Über den Fall des § 5 Abs. 1 lit. d hinaus ist die Möglichkeit einer vertraglichen, dinglich gesicherten Vereinbarung wegen ihrer Ungewissheit nicht geeignet, die Konflikte bei der Nutzung eigentumsrechtlich gespaltener Grundstücke zu bewältigen. Das Gesetz schließt deshalb eine Rückübertragung in Fällen dieser Art aus, um die Auseinandersetzungen von vornherein zu vermeiden, die nach dem Maßstab praktischer Vernunft absehbar sind und einer zügigen Wiederherstellung des Grundstücksverkehrs entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2004 – 7 C 4.04 – Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 12; Beschluss vom 1. September 2000 – 7 B 87.00 – Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 4). Im vorliegenden Fall der einheitlichen Überbauung mehrerer Grundstücke ist keine Absicht feststellbar, welches Flurstück das Stammgrundstück sein sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – 7 C 31.98 – Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 2). Es ist somit nach den objektiven Gegebenheiten zu entscheiden, z. B. die wirtschaftliche Interessenlage, die Zweckbeziehung des überbauten Gebäudes und die räumliche Erschließung durch einen Zugang (BGH, Urteil vom 23. Februar 1990 – V ZR 231.88 – BGHZ 110, 298 = juris Rdnr. 14 ff.). Dies bedarf vor allem bei der Überbauung mehrerer annähernd gleich großer Grundstücke einer wertenden Betrachtung und kann nicht mit der für ein Offensichtlichkeitsurteil erforderlichen Gewissheit entschieden werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Ein Vollstreckungsausspruch ist entbehrlich. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 137.357,00 Euro festgesetzt. Der Streitwert in Verfahren nach der Grundstücksverkehrsordnung beträgt nach der ständigen Beschlusspraxis der Kammer 30 % des Verkehrswertes des betroffenen Grundstückes, hier nach Angaben der Klägerin 457.858,75 €. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung für die Veräußerung einer Teilfläche des Grundstückes H…straße 2… in Berlin-L…. Das früher im Grundbuch von Berlin-L… eingetragene, aus drei Flurstücken mit einer Gesamtfläche von 10.516 m² bestehende Grundstück H…straße 2… stand seit 1930 im Eigentum der Witwe M… und wurde 1939 veräußert. Im Kaufvertrag ist die Verkäuferin als nichtarisch bezeichnet. Sie erklärte in dem Vertrag, dass der Verkauf erfolge, „um der Judenvermögensabgabe und die Sicherstellung der Reichsfluchtsteuer zu beschaffen“. Der Kaufpreis i.H.v. 315.000,- RM war etwa zur Hälfte durch Übernahme von Grundpfandrechten und im Übrigen durch Einzahlung auf ein bei der Zentrale der Deutschen Bank einzurichtendes Sonderkonto zu belegen. Davon waren u.A. 25.000,- RM wegen etwa zu entrichtender Reichsfluchtsteuer zu sperren und der Restbetrag „der Verkäuferin unter Berücksichtigung etwaiger behördlicher Anordnungen zur Verfügung zu stellen“. Das Grundstück wurde später in Volkseigentum überführt. 1950 wurde die 1.720 m² große Parzelle 1… abgetrennt und auf das Grundbuch von L… übertragen. 1975 wurde dieses Flurstück in die Flurstücke 1…5 (H…straße 2…, 688 m²) und 1…6 (hinter H…straße 2…, 1.032 m²) geteilt. Rechtsträger des zu diesem Zeitpunkt mit Schuppen und Hausgärten genutzten Flurstücks 1…6 wurde zum Zwecke der Durchführung der Baumaßnahme „Verlagerung M…straße“ der VEB V…B…. 1982 wurde das Flurstück 1…6 mit dem Flurstück 1…0 – im Wesentlichen die Restfläche des vormaligen Grundstücks der M… – zum 11.548 m² großen Flurstück 5… vereinigt. Zu diesem Zeitpunkt war noch Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des VEB V…B… eingetragen. Am 9. November 1993 wurde unter Berufung auf §§ 11 Abs. 2, 23 Treuhandgesetz die 1991 durch Veräußerung der Geschäftsanteile privatisierte Klägerin unter ihrer damaligen Firma als Eigentümerin eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 2002 die verkaufte Klägerin u.A. eine noch zu vermessende Teilfläche von 1.093 m² am Flurstück 5… an die G… Gesellschaft mbH. Die Erschließung der verkauften Fläche wurde durch Grunddienstbarkeiten auf den der Klägerin verbleibenden Grundstücken gesichert. Mit Schreiben vom 27. Januar 2003 beantragte der beurkundende Notar beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin (LARoV) die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung. Bei der vom Beklagten durchgeführten Grundbuch- und Flurstücksrecherche wurden weder das Grundbuch von Berlin-L… noch die ursprünglichen Flurstückbezeichnungen ermittelt. Die vermögensrechtliche Anmeldung der Beigeladenen konnte somit nicht festgestellt werden. Das LARoV erteilte daraufhin am 14. Juni 2004 mehrere Grundstücksverkehrsgenehmigungen, darunter eine für die Teilfläche des Flurstücks 5…, mit der Begründung, Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen lägen nicht vor. 2003 wurden aus dem Flurstück 5… das 22 m² große Flurstück 1…8 sowie das 1.091 m² große Flurstück 1…9 herausvermessen, welche die Fläche des früheren Flurstücks 1…6 sowie (Flurstück 1…9) einen südlich angrenzenden Geländestreifen umfassen. Das Flurstück 1…9 ist gemeinsam mit den damit zusammen hängenden Flurstücken mit einem zusammenhängenden Produktionsgebäude bebaut. Eingetragene Eigentümerin ist seit dem 1. November 2005 die G…. Die 10.435 m² große Restfläche des Flurstücks 5… trägt nunmehr die Bezeichnung Flurstück 1… und wird von der Klägerin betrieblich genutzt. Bereits mit Schreiben vom 4. Dezember 1992, bei der Senatsverwaltung für Finanzen, Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, eingegangen am 16. Dezember 1992, hatte die Beigeladene vermögensrechtliche Ansprüche für „Grundvermögen in Berlin-L…, H…str. 2…“ angemeldet. Dem Schreiben beigefügt war ein Recherchebogen mit zutreffenden alten Grundbuchangaben, Enteignungsdatum „(mmjj) 0239“ und Angaben zu einer Fundstelle im Bundesarchiv. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1992 meldete die Beigeladene zudem „Betriebsvermögen in Berlin (siehe Anlage)“ an; die tabellarische Anlage enthielt unter der lfd. Nr. 2… zu „Bezeichnung des Unternehmens od. Grundstücksverkäufer“ die Angabe „ M… [Anschrift]“ und unter „Verkäufer Käufer Grundstück“ die Angabe „L…, H…str. 26“ als Verkaufsdatum den 24.4. und als Kaufpreis den Betrag von 163.000 RM. Mit Schreiben vom 18. Januar 1994 präzisierte die Beigeladene ihre Anmeldung auf die „Firma M…, B…straße 25“. Es handelt sich bei dieser Anschrift um den früheren Wohnsitz der M…. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte-Prenzlauer Berg lehnte u.A. diesen Antrag mit Bescheid vom 1. September 1997 mit der Begründung ab, der Vermögenswert liege nicht im Beitrittsgebiet. Mit Schreiben vom 28./29. März 2001 präzisierte die Beigeladene ihre Anmeldung auf Betriebsvermögen auf die B…W… & K… nebst diversen Tochtergesellschaften, darunter die B… Wellpappen-Werk GmbH, und übte das Wahlrecht auf Entschädigung aus, „sofern nicht ein ehemals im Eigentum des Unternehmens stehendes Grundstück nach den Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes verkauft […] wurde“. Mit Schreiben vom 22. September 2008 teilte das BADV dem LARoV mit, bei der Bearbeitung des vermögensrechtlichen Antrags der Beigeladenen sei festgestellt worden, dass für das nunmehrige Flurstück 1…9 eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt worden sei, obwohl dafür seit dem 4. Dezember 1992 ein form- und fristgerechter Antrag der Beigeladenen vorliege. Das LARoV übersandte daraufhin der Beigeladenen mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 die Grundstücksverkehrsgenehmigungen. Die Beigeladene legte am 12. November 2008 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 23. April 2009 half das LARoV dem Widerspruch der Beigeladenen ab und nahm die Grundstücksverkehrsgenehmigung für die Teilfläche des Flurstücks 5…, jetzt Flurstück 1…9, zurück. Der Widerspruch sei zulässig, da die Widerspruchsfrist für die Beigeladene erst mit der Bekanntgabe der Genehmigung an sie zu laufen begonnen habe. Er sei auch begründet, da die Beigeladene weder der Veräußerung zugestimmt habe noch ihr Restitutionsanspruch offensichtlich unbegründet sei. Eindeutige Restitutionsausschlussgründe nach §§ 4, 5 VermG seien bei der lediglich zulässigen summarischen Prüfung nicht feststellbar. Der Bescheid wurde der G… am 27. April 2009 und der Klägerin am 28. April 2009 zugestellt. Die G… legte am 19. Mai 2009, die Klägerin am 28. Mai 2009 dagegen Widerspruch ein. Die G… machte geltend, die Grundstücksverkehrsgenehmigung genieße Bestandsschutz. Die Klägerin machte geltend, die Beigeladene habe im Schreiben vom 23. Dezember 1992 Ansprüche auf ein Unternehmen geltend gemacht. Ein Unternehmen habe aber bereits seit 1930 nicht mehr bestanden, da seitdem M… das Betriebsgrundstück vermietet gehabt habe. Zudem sei die Rückgabe des Unternehmens nach § 4 Abs. 1 Satz 3 lit. c VermG ausgeschlossen. Auch griffen wegen der flurstücksübergreifenden Bebauung und wegen der Betriebsnotwendigkeit des Grundstücks die Ausschlussgründe des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG sowie des § 5 Abs. 1 lit. d VermG; für letzteres sei maßgeblicher Zeitpunkt der der Privatisierung. Schließlich habe die Beigeladene ihr Widerspruchsrecht verwirkt, weil sie sich seit 1992 nicht mehr um ihren Anspruch gekümmert habe. Mit Bescheid vom 24. Juli 2009 wies der Widerspruchsausschuss beim LARoV den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Beigeladene habe bereits am 4. Dezember 1992 vermögensrechtliche Ansprüche hinreichend präzise angemeldet, so dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung keinen Bestandsschutz genieße. Dass die Anmeldung vom 23. Dezember 1992 hinsichtlich des Unternehmens unbegründet sei, sei daher unerheblich. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Anspruch der Beigeladenen offensichtlich unbegründet sei. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 30. Juli 2009 zugestellt. Die G…. erhob keine Klage gegen diese Bescheide. Die Klägerin erhob am 27. August 2009 Klage und verweist auf ihr Widerspruchsvorbringen. Sie macht weiter geltend, das Produktions- und Bürogebäude sei 1983 ohne Rücksicht auf Grundstücks- oder Flurstücksgrenzen errichtet worden. Würde der Baukörper an den Grundstücksgrenzen getrennt werden, würde diese Trennung willkürlich mitten durch Flure und Räume des Hauses verlaufen. Da sich das Gebäude nur mit einem Viertel seiner Fläche auf dem streitigen Grundstück befinde, handele es sich nicht um das Stammgrundstück. Sie beantragt, den Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verteidigt den angegriffenen Bescheid. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert. Im Verfahren VG 29 K 241.10 macht sie geltend, eine tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit der Rückübertragung nach § 4 Abs. 1 VermG liege nicht vor. Das Grundstück sei 2004 veräußert worden. Auch sei die Lebensfähigkeit des Unternehmens nicht gefährdet, da das Betriebsgelände durch entsprechende Vermietungsangebote weiter genutzt werden könne. Mit Bescheid vom 24. Februar 2010 stellte das BADV fest, dass die Beigeladene Berechtigte hinsichtlich des Flurstückes 1…9 ist und lehnte die Rückübertragung mit der Begründung ab, dies sei wegen der flurstücksübergreifenden Bebauung der Natur der Sache nach ausgeschlossen. Die Beigeladene hat dagegen Klage erhoben, die unter dem Geschäftzeichen VG 29 K 241.10 anhängig ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten der Verfahren VG 29 K 240.10 und VG 29 K 241.10 sowie der dazu eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen.