Urteil
29 K 313.16
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:1121.29K313.16.00
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Leitsätze
1. Für die Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Grundstücksverkehrsordnung ist es nicht von Belang, ob der Rückübertragungsantrag dem Grundstücksverkehrsamt und der Widerspruchsbehörde bekannt war.(Rn.42)
2. § 1 Abs. 2 Satz 2 Grundstücksverkehrsordnung findet auch dann Anwendung, wenn die Rückübertragung des Grundstücks offensichtlich an einem Ausschlusstatbestand nach §§ 4, 5 Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen scheitert.(Rn.57)
3. Der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a) Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen schützt die geänderte Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der nicht wegen der Rückgabe nutzlos werden soll.(Rn.60)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Grundstücksverkehrsordnung ist es nicht von Belang, ob der Rückübertragungsantrag dem Grundstücksverkehrsamt und der Widerspruchsbehörde bekannt war.(Rn.42) 2. § 1 Abs. 2 Satz 2 Grundstücksverkehrsordnung findet auch dann Anwendung, wenn die Rückübertragung des Grundstücks offensichtlich an einem Ausschlusstatbestand nach §§ 4, 5 Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen scheitert.(Rn.57) 3. Der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a) Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen schützt die geänderte Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der nicht wegen der Rückgabe nutzlos werden soll.(Rn.60) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt, weil sie als zwischenzeitlich durch Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 31. März 2016 bestandskräftig festgestellte Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG an dem Flurstück 438 durch die Grundstücksverkehrsgenehmigung in ihren Rechten betroffen ist. Die Klage ist in der Sache jedoch unbegründet. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung der Senatsverwaltung für Finanzen vom 20. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der gleichen Behörde vom 12. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtungsklage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, sofern sich aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 17. September 2003 – 3 L 172/01, ZOV 2004, 199, zitiert nach juris, dort Rdn. 49; OVG Bautzen, Beschl. v. 16. Mai 2001 – 1 B 673/00, zitiert nach juris, dort Rdn. 4 und VG Frankfurt (Oder), Gerichtsbesch. v. 9. März 2009 – 6 K 690/07, zitiert nach juris, dort Rdn. 22). Dementsprechend ist hier die Rechtmäßigkeit der Grundstücksverkehrsgenehmigung grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 12. Oktober 2016 geltenden Bestimmung des § 1 Abs. 2 GVO in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (vom 22. September 2005, gültig seit dem 1. Januar 2006) zu beurteilen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GVO bedürfen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet die in der GVO bezeichneten Rechtsgeschäfte – so auch die hier streitgegenständliche Bestellung eines Erbbaurechts gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVO – einer Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 GVO auf Antrag jeder der an dem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft beteiligten Personen zu erteilen, wenn 1. bei dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, für das Grundstück in der Ausschlussfrist des § 30a VermG ein Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Abs. 1 VermG oder Mitteilung über einen solchen Antrag nicht eingegangen oder ein solcher Antrag bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist oder 2. der Anmelder zustimmt oder 3. die Veräußerung nach § 3c VermG erfolgt. Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung für die Bestellung eines Erbbaurechts am Flurstück 438 gegeben. Zwar konnte die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht auf § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO gestützt werden, da ein beachtlicher Restitutionsantrag für das Grundstück vorlag (1.), der auch noch nicht bestandskräftig abgelehnt worden ist (2.). Es ist jedoch zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung ein Fall der offensichtlichen Unbegründetheit des Restitutionsantrages zu bejahen, sodass die Grundstücksverkehrsgenehmigung ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO findet (3.). 1. Die Voraussetzungen der im Bescheid herangezogenen Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO lagen nicht vor, weil zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über die Grundstücksverkehrsgenehmigung ein fristgerecht gestellter Restitutionsantrag der Klägerin vorhanden war, der das streitige Grundstück Flurstück 438 umfasste. Es kommt nicht darauf an, dass der Beklagte behauptet, beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen habe bei Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung kein solcher Antrag der Klägerin vorgelegen. Ebenso wenig kann sich der Beklagte darauf berufen, dass ein Konkretisierungsschreiben aus dem Jahr 2002 an das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen unerheblich gewesen sei, weil seit dem 1. Januar 2004 das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen für Verfahren nach § 1 Abs. 6 VermG zuständig sei. Ob der Restitutionsantrag der Grundstücksverkehrsgenehmigungsbehörde und der Widerspruchsbehörde bei ihren Entscheidungen bekannt war, ist für die Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO ohne Belang. Entscheidend ist allein das objektive Vorliegen eines Antrags, nicht etwa der Kenntnisstand der genannten Behörden (OVG Bautzen, Beschl. v. 16. Mai 2001 – 1 B 673/00, zitiert nach juris, dort Rdn. 4; VG Berlin, Urt. v. 9. März 2006 – VG 29 A 65.03, unveröffentlicht, S. 7, unveröffentlicht und Urt. v. 30. Januar 2012 – 29 K 262.11, ZOV 2012, 116, zitiert nach juris, dort Rdn. 24). Wäre nicht lediglich zu prüfen, ob objektiv ein Restitutionsantrag vorliegt, wäre die Bestandsschutzregelung nach § 11 Abs. 1 GVO nicht erforderlich. Gemäß § 1 Abs. 3 GVO bleiben bei der Prüfung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO Anträge außer Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 11 gegeben sind. Nach § 11 Abs. 1 GVO ist eine vermögensrechtliche Anmeldung dann unzureichend, wenn das Grundstück im Zeitpunkt der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung von dem Anmelder nicht entsprechend § 28 der Grundbuchordnung oder mit einer Angabe bezeichnet war, die diese Bezeichnung nach Rechtsvorschriften ersetzt, oder wenn diese Bezeichnung im Zeitpunkt der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung anhand einer Anschrift oder anderer Angaben ohne Mitwirkung des Anmelders nicht ermittelt werden konnte. § 11 Abs. 1 GVO regelt demnach gerade den Fall, dass trotz vorliegender Anmeldung eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt wurde und entscheidet sich für den Unterfall nicht grundbuchmäßiger Bezeichnung – der in die Sphäre des Antragstellers fällt – zu Gunsten des Erwerbes. Dies setzt jedoch voraus, dass es grundsätzlich auf die objektive Rechtslage und nicht auf den Inhalt des Negativattests ankommt (VG Berlin, Urt. v. 9. März 2006 – VG 29 A 65.03, unveröffentlicht, S. 7 und Urt. v. 30. Januar 2012 – VG 29 K 262.11, ZOV 2012, 116, zitiert nach juris, dort Rdn. 24). Dies bedeutet auch, dass das Negativattest gemäß § 11 Abs. 2 GVO keine Tatbestandswirkung für die Prüfung hat, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO vorliegen. Gemäß § 11 Abs. 2 GVO kann eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach diesem Gesetz auf Grund einer Auskunft darüber, dass bei der in § 1 Abs. 2 Satz 1 HS. 1 Nr. 1 bezeichneten Stelle keine Anträge auf Rückübertragung des Grundstücks nach § 30 Abs. 1 VermG oder keine Mitteilung über einen solchen Antrag eingegangen sind (Negativattest), ohne weitere Nachforschung nach Ansprüchen gemäß § 3 Abs. 1 und § 6 des Vermögensgesetzes erteilt werden, wenn das Negativattest im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheids nicht älter als ein Jahr ist und wenn der Anmelder nicht eine nähere Bezeichnung des Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 der Genehmigungsbehörde mitgeteilt hat. § 11 Abs. 2 GVO ist insoweit nur verfahrensrechtlich zu verstehen und enthält eine Einschränkung des ansonsten für die erteilende Behörde geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes. Wäre dies nicht so, würde die Bestandsschutzregelung des § 11 Abs. 1 GVO leer laufen, weil sie keinen Anwendungsbereich mehr hätte (VG Berlin, Urt. v. 9. März 2006 – VG 29 A 65.03, unveröffentlicht, S. 7 und Urt. v. 6. Dezember 2006 – VG 29 K 313.01, unveröffentlicht, S. 6). Es lag im vorliegenden Fall objektiv ein fristgerechter Antrag der Klägerin auf anteilige Restitution betreffend das Altflurstück 383/215 vor, weshalb auch das Negativattest des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 14. Februar 2014 offensichtlich fehlerhaft war. Das Vorliegen einer fristgerechten Anmeldung von Restitutionsansprüchen nach dem VermG das Altflurstück betreffend durch die Klägerin ergibt sich aus den Feststellungen des bestandskräftigen Bescheides vom 26. Januar 2012, des seit 1. Januar 2004 anstatt der Landesbehörden für Restitutionsansprüche der NS-Verfolgten zuständigen Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 1 VermG). Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen hat im Bescheid vom 26. Januar 2012 dem Grunde nach festgestellt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum in Höhe von 0,375 Prozent an den im Beitrittsgebiet belegenen Grundstücken hat, die zum Zeitpunkt ihrer Schädigung im Eigentum der Bank des B... standen (Ziffer zu 3. des Bescheides vom 26. Januar 2012). Dass davon auch das Grundstück erfasst ist, auf dem sich das Bankgebäude der Bank des B... befand, ist offensichtlich. Ausweislich der Begründung des Bescheides hat die Klägerin fristgemäß Ansprüche auf Rückübertragung des Bankhauses S... sowie mit diesem im Zusammenhang stehenden Vermögenswerten vom Grunde her beantragt und mit Schreiben vom 25. März 2002 an das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin den Anspruch auf das Unternehmen Bank des B...und die dazugehörigen Grundstücke konkretisiert. Darüber hinaus ergibt sich die fristgerechte Antragstellung betreffend das streitige Grundstück auch aus den Feststellungen des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 31. März 2016, wonach die Klägerin Berechtigte i.S.d. § 2 Abs. 1 VermG an dem Flurstück 438 ist (Bescheidziffer zu 2). Auch hierzu nimmt das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen auf das Schreiben der Klägerin an das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 25. März 2002 Bezug. Diese Feststellung entfaltet Tatbestandswirkung auch für den Beklagten (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 43 Rdn. 16ff.; vgl. VG Berlin, Urt. v. 16. Mai 2013 – VG 29 K 207.10, unveröffentlicht, S. 5). Denn insoweit war dieser Bescheid im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung auch bereits bestandskräftig. Der Restitutionsantrag der Klägerin betreffend das Altflurstück 383/215 ist auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 11 GVO unbeachtlich. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 GVO liegen nicht vor. Denn das Grundstück konnte jedenfalls auf Grund der Angaben im Schreiben der Klägerin vom 25. März 2002 ohne Mitwirkung des Anmelders ermittelt werden. Die Klägerin gab in diesem Schreiben die Bank des B... als die Gesellschaft, an der das Bankhaus S... zum Zeitpunkt der Schädigung Anteile besaß, sowie die Eigentümerin des Grundstücks, dessen Adresse und die Nutzungsart „Bankgebäude“ an (zur Angabe der Grundstücksadresse: VG Berlin, Urt. v. 17. August 2010 – VG 29 K 169.08, unveröffentlicht, S. 12). Die aktuelle Grundstücksbezeichnung hätte die Grundstücksverkehrsgenehmigungsbehörde jederzeit durch eine Anfrage beim Grundbuchamt ermitteln können. Aus diesem Grunde scheidet auch eine Unbeachtlichkeit des Antrages nach § 11 Abs. 2 GVO aus. Die Klägerin hat – wie bereits ausgeführt – das Grundstück im Sinne des § 11 Abs. 1 näher bezeichnet. 2. Der Rückübertragungsantrag der Klägerin betreffend das Altflurstück 383/215 ist auch nicht durch den Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 21. Mai 1999 bestandskräftig abgelehnt worden (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 GVO). Mit Bescheid vom 21. Mai 1999 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Anträge der Klägerin und der J... auf Rückübertragung des Grundstücks Flurstück 75, Flur 4...8...mit einer Größe von 7.270 m2, ehemals verzeichnet im Grundbuch von Mitte, Band 1..., Blatt 7..., mit einer Größe von 380 m2, ursprüngliche Bezeichnung Grundbuch Werder, Band 1..., Blatt 2..., mit einer Größe von 380 m2 ab (Bescheidziffer zu 1.). Obwohl sich die Klägerin die Bestandskraft dieses Bescheides entgegengehalten lassen muss, ist durch ihn nicht bereits ihr Rückübertragungsantrag betreffend die Teilfläche des Altflurstücks 383/215 auf dem Flurstück 438 abgelehnt worden. Zur Überzeugung der Kammer hat der Bescheid vom 21. Mai 1999 keine bindende Regelung hinsichtlich des Altflurstücks 383/215 getroffen. Der Umfang der Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes bestimmt sich nach der Regelung, die er getroffen hat. Zur Bestimmung dessen, was der Verwaltungsakt regelt, ist der Tenor unter Heranziehung der Gründe und der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des Verwaltungsaktes auszulegen; maßgeblich ist in der Regel der Empfängerhorizont (Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 43 Rdn. 15f.). In Anwendung dieser Grundsätze trifft der Bescheid vom 21. Mai 1999 nur eine Regelung betreffend das Altflurstück 359 und nicht etwa das Altflurstück 383/215. Zwar nimmt der Bescheid in der Ziffer zu 1. auf das Grundstück Flurstück 75 Bezug, das bei Erlass des Verwaltungsaktes bestand und u.a. aus Teilen der Altflurstücke 359 und 383/215 entstanden war. Der Regelungsumfang erstreckt sich jedoch nicht auf das gesamte Flurstück 75, sondern beschränkt sich auf die Teilfläche, die zum Altflurstück 359 gehörte, indem die Bescheidziffer zu 1. durch Benennung der ehemaligen Grundstücksbezeichnung Grundbuch von Mitte, Band 1..., Blatt 7..., Größe 380 m2 und der ursprünglichen Bezeichnung Grundbuch von Werder, Band 1..., Blatt 2..., Größe 380 m2 den Regelungsumfang konkretisiert. Auch aus der Begründung des Bescheides wird deutlich, dass von der Regelung nur das Flurstück 75 mit einer Größe von 7.270 m2 betroffen ist, soweit darin das Altflurstück 359 mit einer Größe von 380 m2 aufgegangen ist. In den Gründen wird ausgeführt, das ehemalige Grundstück Französische Straße 33e habe am 30. Januar 1933 im Eigentum der Kommanditgesellschaft G... gestanden, was offensichtlich nicht auf das gesamte verschmolzene Flurstück 75 zutrifft. Schließlich geht der Beklagte ebenfalls davon aus, dass das Altflurstück 383/215 hingegen im Eigentum der Bank des B... stand und dieses Flurstück teilweise im Flurstück 75 aufgegangen ist. Weiter sei das von dem Bescheid betroffene Grundstück ausweislich der Begründung in die Flurstücke 359/1 und 359/2 geteilt und im Zuge des Wiederaufbaus der Staatsoper Unter den Linden mit weiteren Grundstücken flurstücksübergreifend mit dem Gebäudekomplex Deutsche Staatsoper einschließlich Nebengebäuden überbaut worden. Heute laufe das Grundstück unter der Bezeichnung Oberwallstr. 3-4, Französische Str. 33e-d, Hinter der Katholischen Kirche 1, 2. Diese Ausführungen treffen ebenfalls nicht auf das gesamte Flurstück 75 zu. Danach kann ein objektiver Empfänger den Bescheid nur so verstehen, dass der Bescheid eine Regelung für das Altflurstück 359 treffen will und nicht etwa – wie es der Beklagte suggerieren möchte – für alle Altflurstücke, die im Jahre 1976/77 in dem Flurstück 75 aufgegangen sind und zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung durch den Komplex Staatsoper Unter den Linden einschließlich Nebengebäuden ein bauliches Schicksal teilen. Dementsprechend war Gegenstand der dort abschlägig beschiedenen Restitutionsansprüche auch nur das Altflurstück 359 und nicht etwa das gesamte Flurstück 75. 3. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung ist aber dennoch rechtmäßig erteilt worden, weil der Restitutionsanspruch der Klägerin betreffend die Teilfläche des Flurstücks 438 offensichtlich unbegründet ist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO). Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO kann die Grundstücksverkehrsgenehmigung auch erteilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 VermG offensichtlich unbegründet erscheint, insbesondere weil Restitutionsansprüche angemeldet sind, die auf Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen, oder weil Grundstücke im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden. Entgegen dem missverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift handelt es sich hierbei um eine gebundene Entscheidung, wobei vorliegend unerheblich ist, dass die angegriffene Grundstücksverkehrsgenehmigung auf § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO gestützt wurde (vgl. nur VG Berlin, Urt. v. 8. Juni 2006 – 29 A 162.03, zitiert nach juris, dort Rdn. 18 und OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10. Juni 1997 – 8 B 133.96, zitiert nach juris, dort Rdn. 21). Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer findet § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO auch dann Anwendung, wenn die Rückübertragung des Grundstücks offensichtlich an einem Ausschlusstatbestand nach §§ 4, 5 VermG scheitert. Denn die Ratio des Genehmigungsverfahrens nach der GVO ist die quasi-dingliche Sicherung des schuldrechtlichen Verfügungsverbotes aus § 3 Abs. 3 VermG über anmeldebelastetes Grundvermögen, um den Anspruch des Anmelders auf Naturalrestitution durch die Verhinderung von Grundstücksveräußerungen zu schützen (siehe VG Berlin, Urt. v. 30. November 2000 – VG 29 A 312/99, VIZ 2002, 161, 162 m.w.N.). Soweit aber nicht die Rückgabe in Natur, sondern lediglich eine Entschädigung oder andere Surrogate beansprucht werden können, ist dieser Schutzzweck nicht tangiert (vgl. Alberts, VIZ 1993, 533, 535). Während den Ausschlussgründen des § 5 VermG gemein ist, dass der Restitutionsausschluss kraft Gesetzes angeordnet wurde, um bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes nicht dadurch in Frage zu stellen, dass die früheren Eigentumsrechte wiederbegründet werden (BVerwG, Urt. v. 27. Februar 2002 – 8 C 1/01, BVerwGE 116, 67, zitiert nach juris, dort Rdn. 19), erfasst § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG selbständig sowohl die Fälle, in denen die Rückübertragung von Vermögenswerten tatsächlich unmöglich ist bzw. in denen rechtliche Unmöglichkeit vorliegt, als auch Fälle, in denen aus anderen als den in § 5 VermG normierten Fällen, eine Restitution von der Natur der Sache her nicht möglich ist (BVerwG, Urt. v. 29. Juli 1999 – 7 C 31/98, VIZ 2000, 88, 89; Rodenbach in: Fieberg/Reichenbach u.a., VermG-Kommentar, Stand März 2019, § 4 VermG Rdn. 33). Auf die Feststellung, ob in dem betreffenden Einzelfall eine Rückübertragung wirklich rechtlich oder tatsächlich unmöglich wäre, kommt es in den Fällen des § 5 VermG mithin nicht an (BVerwG, Urt. v. 1. Dezember 1995 – 7 C 27/94, BVerwGE 100, 77, zitiert nach juris, dort Rdn. 9 und Urt. v. 18. Mai 1995 – 7 C 19/94, BVerwGE 98, 261, zitiert nach juris, dort Rdn. 12). Für die Entscheidung über die Ausschlussgründe ist wegen ihres Schutzzwecks ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als maßgeblichen Zeitpunkt für die Entscheidung abzustellen (vgl. zu § 5 Abs. 1 Buchst. a) VermG BT-Drs. 11/7831, S. 7). Offensichtlich unbegründet im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO ist ein Restitutionsantrag dann, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt, wobei die Kammer in ihrer Rechtsprechung die Definition des Bundesverfassungsgerichts zur offensichtlichen Unbegründetheit eines Anspruchs im Asylrecht zugrunde legt (VG Berlin, Urt. v. 8. Juni 2006 – 29 A 162.03, zitiert nach juris, dort Rdn. 19 und Urt. v. 30. November 2000 – VG 29 A 312.99, VIZ 2002, 161, 162). Verbleiben klärungsbedürftige Tatsachen oder Rechtsfragen, darf die Genehmigung nicht erteilt werden (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 16. Mai 2011 – OVG 1 B 673/00, zitiert nach juris, dort Rdn. 4 und VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 28. Februar 2007 – 4 K 1464/02, zitiert nach juris, dort Rdn. 39). Bei Rechtsfragen setzt dies nach der Rechtsprechung der Kammer regelmäßig eine höchstrichterliche Klärung oder gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung voraus (VG Berlin, Urt. v. 30. November 2000 – VG 29 A 312.99, VIZ 2002, 161, 163). Nach der Auffassung der Kammer liegt hier der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a) VermG vor. Der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a) VermG erfasst in der Art eines Auffangtatbestands solche Grundstücke oder Gebäude, an deren geänderter Nutzung gerade im Hinblick auf dafür getätigte bauliche Investitionen ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht. Geschützt ist damit die geänderte Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der nicht wegen der Rückgabe nutzlos werden soll (BVerwG, Urt. v. 30. November 1995 – 7 C 55/94, BVerwGE 100, 70, zitiert nach juris, dort Rdn. 9; Urt. v. 28. Februar 2001 – 8 C 32/99, ZOV 2001, 195, zitiert nach juris, dort Rdn. 17 und Urt. v. 29. Juni 2015 – 8 B 67/14, ZOV 2015, 214, zitiert nach juris, dort Rdn. 13). Es müssen für diesen Ausschlussgrund kumulativ die folgenden drei Voraussetzungen gegeben sein: 1. Die Nutzungsart oder Zweckbestimmung des betreffenden Grundstücks oder Gebäudes war im maßgeblichen Zeitpunkt nach § 5 Abs. 2 VermG (29. September 1990) nicht mehr dieselbe wie im Zeitpunkt der Schädigung. Diese Nutzungsänderung muss aus eigenem Recht des Rechtsträgers des volkseigenen Vermögens oder des privaten Eigentümers vollzogen worden sein. Erforderlich ist stets, dass eine tatsächliche Änderung der Nutzungsverhältnisse stattgefunden hat. Diese kann gleichermaßen die Nutzungsart wie die Zweckbestimmung betreffen, wobei stets ein tatsächlicher Vollzug der Nutzungsänderung erforderlich ist. Maßgeblich ist eine vergleichende Betrachtung des Zustandes im Zeitpunkt des Vermögensverlustes und des Zustandes am 29. September 1990 (zum Ganzen m.w.N.: Hellmann in: Fieberg/Reichenbach u.a., VermG-Kommentar, Stand März 2005, § 5 VermG Rdn. 14ff.). 2. Diese Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung wurde mit erheblichem baulichem Aufwand herbeigeführt. Ein baulicher Aufwand ist dann erheblich, wenn eine vergleichende Betrachtung ergibt, dass die beanspruchte Sache infolge der Baumaßnahme nach der Verkehrsanschauung nicht mehr dieselbe ist. Bei diesem qualitativen Maßstab sind Kosten, Art und Umfang der Baumaßnahme sowie die dadurch bewirkten Veränderungen im Erscheinungsbild des Gebäudes zu berücksichtigen. Bloße Instandhaltungsmaßnahmen, Renovierungen oder Schönheitsreparaturen sind unerheblich. Zudem ist nur derjenige bauliche Aufwand zu berücksichtigen, der sich gerade auf die Änderung der Nutzungsart bzw. Zweckbestimmung bezogen hat. Erforderlich ist also ein spezifischer Zusammenhang zwischen baulichem Aufwand und Nutzungsänderung, da ausschließlich die neue Nutzung und der für sie betriebene Aufwand privilegiert werden soll (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30. November 1995 – 7 C 55/94, BVerwGE 100, 70, zitiert nach juris, dort Rdn. 8ff.; Urt. v. 28. Februar 2001 – 8 C 32/99, ZOV 2001, 195, zitiert nach juris, dort Rdn. 19 und Urt. v. 25. September 2002 – 8 C 25/01, BVerwGE 117, 70, zitiert nach juris, dort Rdn. 18ff.). Die zeitliche Abfolge von Baumaßnahmen einerseits und Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung andererseits ist aber unerheblich (BVerwG, Beschl. v. 8. März 2000 – 7 B 181/99, RÜ BARoV 2000, Nr. 12, 5-6, zitiert nach juris, dort Rdn. 5). 3. Schließlich muss im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz ein öffentliches Interesse am Fortbestand der geänderten Nutzung bzw. Zweckbestimmung zu bejahen sein. Ein solches öffentliches Interesse besteht bei Einrichtungen der Daseinsvorsorge oder sonstigen Nutzungen, die dem Gemeinwohl dienen. Dieses öffentliche Interesse muss über den maßgeblichen Zeitpunkt des § 5 Abs. 2 VermG hinaus bis zur gerichtlichen Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz fortbestehen (siehe BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2001 – 8 C 32/99, ZOV 2001, 195, zitiert nach juris, dort Rdn. 26f. u.a. unter Verweis auf BT-Drs. 11/7831, S. 7 sowie Urt. v. 29. Juni 2015 – 8 B 67/14, ZOV 2015, 214, zitiert nach juris, dort Rdn. 22). Die Feststellung des fortbestehenden öffentlichen Nutzungsinteresses ist eine Prognoseentscheidung, die in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (Schmidt in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Kommentar, Bd. 1, Stand Juni 2003, § 5 VermG Rdn. 20). Nach diesem Maßstab, liegen die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes vor. Die Nutzungsart und die Zweckbestimmung des streitbefangenen Grundstücks war am 29. September 1990 unzweifelhaft eine andere als zum Zeitpunkt der Schädigung des Bankhauses S... KG. Zum Schädigungszeitpunkt im Jahr 1938 war das Altflurstück 383/215 mit dem Bankgebäude des B... bebaut. Nach der Zerstörung des Areals einschließlich des Bankgebäudes entstand in den 1950er Jahren dort das Verwaltungs- und Magazingebäude der Staatsoper Unter den Linden, ohne die bisherigen Grundstücksgrenzen zu beachten. Mit dem Neubau wurde die erforderliche Anzahl von Proben-, Büro- und Magazinräumen für die Staatsoper geschaffen, um das relativ kleine Opernhaus von einer Vielzahl von Funktionsräumen zu entlasten. Stilistisch wurde das Gebäude dem Operngebäude angeglichen. Die Nutzungsänderung und die Änderung der Zweckbestimmung wurden auch tatsächlich vollzogen, indem das Verwaltungs- und Magazingebäude nach Fertigstellung fortan dem Opernbetrieb über den 29. September 1990 hinaus diente. Die Veränderung der Nutzungsart erfolgte auch aus eigenem Recht des Rechtsträgers des volkseigenen Vermögens, zunächst durch den Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung Kultur, und ab dem Frühjahr 1990 durch die Deutsche Staatsoper Berlin selbst. Aus der Errichtung eines neuen Gebäudes ergibt sich in jedem Falle ein erheblicher baulicher Aufwand. Es handelt sich nach der Baumaßnahme auch nach der Verkehrsanschauung nicht mehr um dasselbe Gebäude. Der bauliche Aufwand stand weiter in einem spezifischen Zusammenhang zu der Nutzungsänderung, denn das Verwaltungs- und Magazingebäude wurde einschließlich des Baustils den Bedürfnissen des Opernbetriebes der Staatsoper Unter den Linden angepasst. Die geänderte Nutzung und Zweckbestimmung des Gebäudes auf dem streitbefangenen Grundstück ist auch von einem öffentlichen Interesse gedeckt, das noch über den 29. September 1990 (vgl. § 5 Abs. 2 VermG) hinaus bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortbesteht. Öffentliche Interessen sind vor allem soziale, kulturelle, gesundheitliche, kirchliche oder sportliche Belange, sofern ihre Wahrnehmung einer – wenn auch nur beschränkten – Öffentlichkeit möglich ist oder sonst dem Gemeinwohl dient (so Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand 55. EL, Bd. 2, § 5 VermG Rdn. 36; vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 2002 – 8 C 25/01, VIZ 2003, 130, 132). Ein öffentliches Interesse kann sowohl an der Nutzung von Gebäuden bestehen, die von Stadt, Gemeinde oder Landkreis unterhalten werden, als auch an solcher in privater Trägerschaft (Schmidt in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Kommentar, Bd. 1, Stand Juni 2003, § 5 VermG Rdn. 18). An der Nutzung des Verwaltungs- und Magazingebäudes der Staatsoper Unter den Linden bestand ein öffentliches Interesse, da die Staatsoper mit ihren Nebengebäuden der Förderung von Kunst und Kultur dient. Dieser Nutzungszweck ergibt sich auch aus dem Stiftungszweck der Beigeladenen zu 1. Sie verfolgt als landesunmittelbare, rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts den Zweck der Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des Musiktheaters in der Tradition des Ensemble- und Repertoirebetriebs sowie des Balletts und hat diesen Zweck insbesondere durch den Betrieb der Staatsoper Unter den Linden einschließlich Magazin- und Verwaltungsgebäude erfüllt bzw. erfüllt ihn noch heute (vgl. § 1 Abs. 1 Gesetz über die „Stiftung Oper in Berlin“ vom 17. Dezember 2003). Das Magazingebäude auf dem Flurstück 438 wurde auch zum Stichtag für den Opernbetrieb und damit im öffentlichen Interesse genutzt. Die Nutzung im öffentlichen Interesse dauert durch die Beigeladene zu 2. als Erbbauberechtigte auch noch zum Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz an. Die Beigeladene zu 2. verfolgt als gemeinnützige Gesellschaft ebenfalls die Förderung von Kunst und Kultur. Diesen Gesellschaftszweck verwirklicht sie insbesondere durch Musikbildungsprojekte und wissenschaftliche Veranstaltungen vorzugsweise im Bereich der Musik und Geisteswissenschaften, die Unterstützung und Durchführung von Projekten zur Förderung des Verständnisses der Bedeutung von Musik in der Gesellschaft, die Unterstützung und Durchführung sonstiger musikpädagogischer Maßnahmen, die Unterstützung von inländischen und ausländischen Musikern, insbesondere durch die Vergabe von Stipendien, die Organisation und Durchführung von Konzerten und anderen kulturellen Veranstaltungen sowie die Aus- und Weiterbildung von Musikern (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages der Beigeladenen zu 2.). Die Erfüllung dieses gemeinnützigen Zwecks durch die Beigeladene zu 2. ist auch Grundlage des Erbbauvertrages. Ausweislich des Erbbauvertrages dient die Bestellung des Erbbaurechts der Errichtung einer Bildungseinrichtung durch die Beigeladene zu 2. zur Verwirklichung ihres Gesellschaftszwecks (§ 3 Ziff. 2 Erbbauvertrag vom 20. Dezember 2013). Voraussetzung und Grundlage des Erbbauvertrages ist nach § 3 Ziff. 2 des Vertrages weiter, dass in der Bildungseinrichtung keine der Gemeinnützigkeit widersprechende Veranstaltungen stattfinden. Die Nutzung des Gebäudes auf dem Flurstück 438 als Musikakademie durch die Beigeladene zu 2. – ins Verhältnis gesetzt zur vorherigen Nutzung zum Opernbetrieb – fällt zur Überzeugung der Kammer in den Schutzzweck des § 5 Abs. 1 Buchst. a) VermG, auch wenn sich die konkrete Nutzung des Gebäudes geändert hat. Schließlich ist die Ratio des § 5 Abs. 1 Buchst. a) VermG nicht irgendeine im öffentlichen Interesse stehende Nutzung zu schützen, sondern diejenige Nutzung, die mit erheblichem baulichem Aufwand herbeigeführt wurde. Geschützt wird mithin die Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der bei Rückgabe nicht nutzlos werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2001 – 8 C 32.99, ZOV 2001, 195, zitiert nach juris, dort Rdn. 17 und Beschl. v. 29. Juni 2015 – 8 B 67/14, ZOV 2015, 214, zitiert nach juris, dort Rdn. 22). Es kommt demnach maßgeblich darauf an, ob der bauliche Aufwand, der durch die Nutzungsänderung in den 1950iger Jahren als Verwaltungs- und Magazingebäude der Staatsoper getätigt worden ist, durch die Umnutzung verlorengegangen ist, also nicht mehr benötigt wird (hierzu auch Hellmann in: Fieberg/Reichenbach u.a., VermG-Kommentar, Stand März 2005, § 5 VermG Rdn. 27a). Dies ist zu verneinen. Die Beigeladene zu 2. verfolgt ihren gemeinnützigen – insbesondere in musikalischer Hinsicht – kulturellen Gesellschaftszweck, indem sie sich des bestehenden Gebäudes auf dem Flurstück 438 bedient. Der in den 1950iger Jahren für den Opernbetrieb investierte bauliche Aufwand ist nicht dadurch beseitigt worden, dass die Beigeladene zu 2. Umbauten vorgenommen hat. Das Gebäude ist erhalten geblieben, denn die Außenmauern und die aufwändig gestaltete Außenfassade bestehen fort. Die Schaffung eines neuen Eingangs in der Französischen Straße stellt eine unwesentliche Änderung des Fassadenbereichs dar. Die von der Beigeladenen zu 2. veranlassten Umbauarbeiten im Inneren des Gebäudes dienten im Sinne einer Sanierung dem Zweck, die Weiternutzung für identische kulturelle Zwecke zu gewährleisten. Die vorangegangene Nutzung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Oper bediente das Bedürfnis nach Versorgung und Bildung mit Kunst und Kultur, insbesondere auf musikalischem Gebiet. Nichts anderes tut die Beigeladene zu 2. Es macht keinen Unterschied, ob der kulturelle Zweck vornehmlich in Gestalt von musikalischen Darbietungen verfolgt wird oder aber auch anderweitige Maßnahmen und Veranstaltungen zum Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur realisiert werden. Als Beispiel seien nur die im Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen zu 2. erwähnten Musikbildungsprojekte und Unterstützungsmaßnahmen für Musiker genannt. Durch die baulichen Veränderungen im Gebäudeinnenbereich ist die schon am 29. September 1990 vorhandene Nutzung des Gebäudes als Bestandteil einer Kulturstätte weder aufgegeben noch qualitativ so verändert worden, dass die jetzige Nutzung einen anderen Charakter hätte. An dieser Nutzung besteht auch nach der Modernisierung und Veränderung des Gebäudeinneren ein öffentliches Interesse fort (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 29. Juni 2015 – 8 B 67/14, ZOV 2015, 214, zitiert nach juris, dort Rdn. 25; vorgehend VG Dresden, Urt. v. 21. Mai 2014 – 6 K 388/12). Der Annahme des Restitutionsausschlussgrundes steht nicht entgegen, dass die Beigeladene zu 2. als Erbbauberechtigte das auf dem Flurstück 438 befindliche Gebäude nutzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Juni 2015 – BVerwG 8 B 67/14, ZOV 2015, 214, zitiert nach juris, dort Rdn. 13 und Urt. v. 26. Mai 2003 – 8 B 61.03, ZOV 2003, 268, zitiert nach juris, dort Rdn. 9; vorgehend VG Potsdam, Urt. v. 19. Dezember 2002 – 1 K 2901/01, juris; BVerwG, Beschl. v. 26. Mai 2003 – 8 B 61/03, ZOV 2003, 268, juris; VG Dresden, Urt. v. 9. Mai 2018 – 6 K 660/15, zitiert nach juris, dort Rdn. 26f. m.w.N.). Eine Begrenzung der Nutzung durch den Rechtsträger, der das Grundstück zum Stichtag des § 5 Abs. 2 VermG genutzt hat, findet im Gesetz keine Stütze. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob eine Aufgabe der unter Investitionen geänderten Nutzungsart oder Zweckbestimmung vorliegt oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 2002 – 8 C 25/01, BVerwGE 117, 70, zitiert nach juris, dort Rdn. 22), was nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht der Fall ist. Greift – wie hier – ein Ausschlussgrund nach § 5 VermG, ist von Amts wegen zu prüfen, ob der Ausschlussgrund das gesamte Gebäude erfasst oder eine Rückgabe von Teilflächen in Betracht kommt, ohne die im öffentlichen Interesse stehende Nutzung zu gefährden. Diese Prüfungspflicht ergibt sich nach der Rechtsprechung des BVerwG aus den materiellen Vorschriften des § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Buchst. a) VermG. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind geschädigte Vermögenswerte zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2001 – 8 C 32/99, ZOV 2001, 195, zitiert nach juris, dort Rdn. 36ff.). Eine Rückgabe von Teilflächen kommt vorliegend nicht in Betracht, da es sich um eine Gebäudeeinheit handelt. Das auf dem Flurstück 438 befindliche Teilstück des Altflurstücks 383/215 ist vollständig mit dem als Musikakademie genutzten Gebäude überbaut. Eine vollständige Nutzung des Teilstücks erfolgte auch bereits im Rahmen der Nutzungsänderung in den 1950iger Jahren und über den Stichtag hinaus. Daran ändert auch nichts, dass ein Teil des auf das streitgegenständliche Flurstück entfallenden Altflurstücks nur mit einem Glasdach überbaut war, durch das die Gebäudeteile des Magazins auf dem Flurstück 438 verbunden waren. Denn die überdachte Fläche diente als Rangierfläche für das Magazin, sodass auch diese Fläche Teil der geänderten Grundstücksnutzung für den Opernbetrieb war. Heute ist diese Fläche mit der Eingangshalle der Musikakademie überbaut, sodass sich – wie auch das übrige Grundstück betreffend – auch insoweit die Nutzung im öffentlichen Interesse fortsetzt. Im Übrigen wäre die Rückgabe dieser Teilfläche jedenfalls nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG kraft Natur der Sache ausgeschlossen, weil ohne ein Notwegrecht der Restitutionsberechtigte die Teilfläche nicht nutzen könnte (hierzu nur BVerwG, Beschl. v. 22. Oktober 2001 – 7 B 50/01, RÜ BARoV 2002 Nr. 2, 25-26, zitiert nach juris, dort Rdn. 7ff.). Aus dem Akteninhalt und der zitierten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass hier auch von einem offensichtlichen Ausschluss des Restitutionsanspruchs auszugehen ist. Es verbleiben weder Tatsachenfragen noch bedarf es zur Beurteilung der Rechtsfragen noch einer höchstrichterlichen Klärung. Nach alledem kann dahinstehen, ob ein weiterer Ausschlussgrund nach §§ 4, 5 VermG vorliegt. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Abfindungsberechtigung nach § 3 Abs. 1 Satz 7 VermG im Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der GVO allein als Erteilungsgrund für eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO gesehen werden könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keine Anträge gestellt und sich damit keines Kostenrisikos ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Die Klägerin wendet sich gegen eine Grundstücksverkehrsgenehmigung des Beklagten. Das Bankhaus S... KG, dessen Inhaber beinahe ausnahmslos Juden im Sinne der nationalsozialistischen Gesetzgebung waren, veräußerte mit Vertrag vom 18./19. Februar 1938 ihr Bankgeschäft an die D... und deren Tochtergesellschaft H.... Durch bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. Januar 2012 wurde festgestellt, dass die Klägerin Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes (VermG) hinsichtlich der Beteiligung der S... KG an dem Unternehmen Bank des B... in Höhe von 0,375 Prozent ist (Bescheidziffer zu 1). Die Rückübertragung der Beteiligung wurde abgelehnt (Bescheidziffer zu 2.). Weiter wurde festgestellt, dass die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf die Einräumung von Bruchteilseigentum in Höhe von 375/100.000 an den im Geltungsbereich des VermG gelegenen Grundstücken hat, die zum Zeitpunkt der Schädigung (18. Februar 1938) im Eigentum der Bank des B... standen oder später mit Mitteln des Unternehmens hinzuerworben wurden (Bescheidziffer zu 3.), wobei gemäß Bescheidziffer zu 4. über diese Ansprüche gesondert entschieden werden soll. Zum Vermögen der Bank des B... gehörte zum Zeitpunkt der Schädigung auch das ehemalige Grundstück Oberwallstraße 3-4 in Berlin, auf dem sich das Bankgebäude des B... befand. Das ehemalige Grundstück Oberwallstraße 3-4, vormals eingetragen im Grundbuch von F...,...Band 2..., Blatt ...,...Flurstück 383/215 mit einer Größe von 2.162 m2 wurde 1942 in das Eigentum der Deutschen Reichsbank und 1951 in das Eigentum des Volkes überführt. Rechtsträger war zunächst der Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung Kultur. 1961 wurde das Flurstück 383/215 in die neuen Flurstücke 215/1 und 215/2 geteilt. Die 5 m2 betragende Fläche des Flurstücks 215/1 ging in das angrenzende Straßenland ein – die heutige Oberwallstraße – und ist heute Bestandteil des Flurstücks 371. Das Flurstück 215/2 wurde 1976/77 Bestandteil des Flurstücks 75, ...Flur 4..., eingetragen im Grundbuch von Mitte, ...Band 5..., Blatt 1...mit der Lagebezeichnung Gebäude- und Freifläche Oberwallstr. 3-4, Französische Str. 33e-33d, Hinter der Katholischen Kirche 1,2 und einer Größe von 7.270 m2. Ab dem 1. April 1990 war Rechtsträger des Flurstücks 75die Deutsche Staatsoper Berlin. 1997 wurde das Flurstück auf Grund eines Ersuchens der Oberfinanzdirektorin Berlin auf das Land Berlin übertragen. Gemäß des Gesetzes über die Stiftung Oper in Berlin vom 17. Dezember 2003 ging das Eigentum auf die Beigeladene zu 1. über, die am 8. März 2005 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Durch eine weitere Teilung im Juni 2006 entstanden aus dem Flurstück 75 die Flurstücke 437 (5.363 m2) und 438 (1.919 m2), eingetragen im Grundbuch von Mitte, Blatt 1308N, das Flurstück 438 mit der Lagebezeichnung Gebäude- und Freifläche Französische Str., Hinter der Katholischen Kirche, Oberwallstr. und Gebäude- und Freifläche Französische Str. 33D. In der im Folgenden abgedruckten Flurkarte aus dem Liegenschaftskataster von Berlin-Mitte vom 22. Juni 2015 ist das Altflurstück 383/215 durch die Teilflächen mit den Eckpunkten A, B, C, D, A (heutiges Flurstück 438) und B, E, F, C, B (heutiges Flurstück 437) gekennzeichnet. Mit notariellem Vertrag vom 20. Dezember 2013 des Notars D... (Urk.-Nr.: 6...) räumte die Beigeladene zu 1. der Beigeladenen zu 2. ein Erbbaurecht für das im Grundbuch von Mitte des Amtsgerichts Mitte, Blatt ... eingetragene Grundstück Flurstück 438 mit der Lagebezeichnung Gebäude- und Freifläche Hinter der Katholischen Kirche 1,2 / Oberwallstraße 3, 4 und einer Fläche von ca. 1.919 m2 ein. Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 beantragte der beurkundende Notar bei der Senatsverwaltung für Finanzen eine Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVO). Daraufhin beantragte die Senatsverwaltung für Finanzen ein sog. Negativattest beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, das ihr mit Schreiben vom 14. Februar 2014 erteilt wurde. In diesem Negativattest stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen fest, dass dort das Flurstück 438 betreffend kein offener Restitutionsantrag gemäß § 1 Abs. 6 VermG bekannt sei und kein offener Antrag auf Rückübertragung nach § 29 Abs. 2 VermG bestehe. Zugleich wies das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen darauf hin, dass Ansprüche jedoch beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen oder zuständigen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen angemeldet sein könnten. Eine zentrale Erfassung der Anträge sei nicht erfolgt. Im Anschluss erteilte die Senatsverwaltung für Finanzen mit Bescheid vom 20. Februar 2014 gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 GVO die beantragte Grundstücksverkehrsgenehmigung für den notariellen Erbbaurechtsvertrag vom 20. Dezember 2013 für das Flurstück 438 mit der Begründung, dass Ansprüche auf Rückübertragung nach § 30 Abs. 1 VermG nicht vorlägen. Die grundbuchliche Eintragung des Erbbaurechts folgte am 19. März 2015. Mit Bescheid vom 31. März 2016 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen gegenüber der Klägerin fest, dass das ehemalige Grundstück Flurstück 383/15, heute Flurstücke 438, 437 und 371, im Eigentum des ehemaligen Unternehmens Bank des B... stand (Bescheidziffer zu 1.) und die Klägerin Berechtigte im Sinne des VermG hinsichtlich eines Miteigentumsanteils von 375/100.000 an den Teilflächen der Grundstücke ist, die früher das Altflurstück 383/215 bildeten (Bescheidziffer zu 2.). Der Antrag auf Einräumung von Bruchteilseigentum an den Grundstücken wurde abgelehnt (Bescheidziffer zu 3.), weil dieser Ausschlussgründe nach §§ 4, 5 VermG entgegenstünden. Ausweislich der Begründung dieses Bescheides habe sich zum Schädigungszeitpunkt (18. Februar 1938) auf dem Altflurstück 383/215 ein Teil des Bankgebäudes des B... befunden. Im Zweiten Weltkrieg sei das Areal, zu dem auch das Bankgebäude gehört habe, zerstört worden. Mit dem Wiederaufbau nach dem Krieg seien dort völlig neue Gebäude entstanden. Die Beigeladene zu 1. habe 2014 mitgeteilt, dass im Rahmen der Wiederherstellung des Opern- und Bebelplatzes nach den Plänen von R... von 1952 bis 1955 Hinter der Katholischen Kirche 1-2 das neue Verwaltungs- und Magazingebäude der Staatsoper Unter den Linden – auch Deutsche Staatsoper Berlin genannt – entstanden sei. Das Grundstück sei dafür nahezu vollständig mit dem Verwaltungs- und Magazingebäude der Staatsoper Unter den Linden bebaut worden und werde seither, über den 29. September 1990 hinaus, zum Opernbetrieb genutzt. Seit 2010 bis voraussichtlich 2017 habe die Generalisierung der Staatsoper Unter den Linden nebst Intendanz- und Magazingebäude durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt stattgefunden. Seit 2014 würden Gebäudeteile auf dem Flurstück 438 auch durch die Beigeladene zu 2. genutzt. Die Einräumung von Bruchteilseigentum an der Teilfläche des Flurstücks 438, die früher zum Altflurstück 383/215 gehört habe, sei rechtlich unmöglich, weil die Teilfläche untrennbarer Bestandteil des Flurstücks 438 geworden sei. Nach der Zerstörung des Bankgebäudes des B...sei im Zuge des Wiederaufbaus mit dem Intendanz- und Magazingebäude ein neues Gebäude entstanden. Dieses sei stilistisch dem Gebäude der Deutschen Staatsoper angeglichen worden. Bestehende Grundstücksgrenzen seien bei der Neubebauung unberücksichtigt geblieben. Die betroffenen Grundstücke seien nahezu flächendeckend überbaut worden. Durch die Rückübertragung dieser Teilfläche des Altflurstücks 383/215, die weniger als 1/5 der Gesamtfläche ausmache, würde zudem die entstandene bauliche Einheit gefährdet. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands würde erhebliche Nutzungskonflikte nach sich ziehen. Über etwaige Entschädigungsansprüche infolge des Restitutionsausschlusses werde gesondert entschieden. Einen im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid richtete das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen an die G...OHG i.L. als Berechtigte hinsichtlich eines Miteigentumsanteils von 327/100.000 an den Teilflächen des Grundstücks. Gegen die Ziffer zu 3. dieses Bescheides richtet sich eine zum Aktenzeichen VG 29 K 131.16 anhängige Klage der Klägerin. Mit dieser begehrt sie die Verpflichtung der beklagten Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, ihr Bruchteilseigentum in Höhe des verfolgungsbedingten Verlustes des Bankhauses S...an den in der hier abgedruckten Flurkarte markierten Teilflächen der Flurstücke 437 und 438 einzuräumen, die zusammen Teil des Altflurstücks 383/215 waren. Gegen den an die G...OHG i.L. gerichteten Bescheid wurde durch diese mit gleichem Begehren Klage zum Aktenzeichen VG 29 K 130.16 ...erhoben. Mit Schreiben vom 23. Juni 2016, eingegangen bei der Senatsverwaltung für Finanzen am 28. Juni 2016, erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 20. Februar 2014, die ihr am 14. Juni 2016 durch ein Schreiben des Grundbuchamtes Mitte zur Kenntnis gelangt sei. Mit ihrem Widerspruch machte sie geltend, dass die Genehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen, da für das Grundstück Restitutionsansprüche angemeldet worden seien. Über diese sei auch noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Bereits mit Schreiben an das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 25. März 2002 habe sie – unter Nennung der postalischen Anschrift Oberwallstraße 3-4, Berlin, Hinter der Katholischen Kirche 2, Berlin – ihre dem Grunde nach angemeldeten Restitutionsansprüche bezüglich der Grundstücke der Bank des B... konkretisiert. Ihre Restitutionsansprüche würden sich auf eine Teilfläche des Flurstücks 438 erstrecken. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12. Oktober 2016 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Genehmigung sei rechtmäßig erteilt worden, weil zum Zeitpunkt ihrer Erteilung beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin kein offener Antrag zum streitgegenständlichen Grundstück vorgelegen habe und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen am 14. Februar 2014 ein Negativattest erteilt habe, das bei Genehmigungserteilung nicht älter als ein Jahr gewesen sei. Zudem liege ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 21. Mai 1999 hinsichtlich der Rückübertragung des Flurstücks 75 vor, aus dem 2006 das streitgegenständliche Flurstück 438 hervorgegangen sei. Der Restitutionsantrag der Klägerin sei demnach, unabhängig von der Frage seiner Berechtigung, auch offensichtlich unbegründet, da bestandskräftig festgestellte Ausschlusstatbestände gemäß §§ 4, 5 VermG vorlägen. Darüber hinaus könne man sich im hiesigen Fall eines Bruchteileigentumsanspruchs von 0,375 Prozent an einem Grundstück bei Bestellung eines Erbbaurechts die Frage stellen, ob die Abfindungsberechtigung nach § 3 Abs. 1 Satz 7 VermG im Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der GVO allein als Erteilungsgrund für eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO gesehen werden könne. Mit der am 17. November 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin – ebenso wie die G...OHG i.L. (Aktenzeichen VG 29 K 312.16) – ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, ihre Restitutionsansprüche gegenüber dem seinerzeit für die Anmeldung zuständigen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin mit Schreiben vom 25. März 2002 unter Benennung von Straße und Hausnummer der Grundstücke hinreichend konkretisiert zu haben, sodass die Bestandsschutzregelung in § 11 Abs. 1 GVO der begehrten Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht entgegenstehe. Nachdem sie, die Klägerin, das Grundstück mit dem Schreiben vom 25. März 2002 gegenüber dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin konkretisiert habe, habe die Grundstücksverkehrsgenehmigung auch nicht nach § 11 Abs. 2 GVO erteilt werden dürfen. Mithin seien der Senatsverwaltung für Finanzen als Genehmigungsbehörde, der das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin organisatorisch angegliedert sei, bei Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung die Restitutionsansprüche der Klägerin für das Altflurstück 383/215 bereits seit zwölf Jahren bekannt gewesen. Auch dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen seien diese Ansprüche bekannt gewesen, weshalb das Negativattest nicht habe erteilt werden dürfen. Darüber hinaus komme es lediglich auf das objektive Vorliegen eines Restitutionsantrages und nicht den Kenntnisstand der Genehmigungsbehörde auf Grund des falschen Negativattests an. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung habe auch nicht wegen offensichtlicher Unbegründetheit des Restitutionsantrags erteilt werden dürfen. Für das Flurstück 438 liege ein Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 1 Buchst. a) VermG nicht vor, da sich die insoweit relevante konkrete Nutzung und Zweckbestimmung des Grundstücks gegenüber dem Stichtag 29. September 1990 geändert hätten. Bei der Bebauung in den 1950er Jahren sei die Teilfläche des Altflurstücks 383/215, die sich auf dem heutigen Flurstück 438 befinde, zu etwas mehr als der Hälfte überbaut worden. Ob die Teilflächen des Altflurstücks 383/215, die heute die Flurstücke 437 und 438 seien, wie das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen behaupte, nach der Bebauung in den 1950er Jahren nahezu flächendeckend überbaut und die heutigen Flurstücke 437 und 438 am Stichtag 29. September 1990 bebaut gewesen seien, entziehe sich der Kenntnis der Klägerin. Die konkrete Nutzung und Zweckbestimmung des Grundstücks habe sich seit dem Stichtag 29. September 1990 grundlegend geändert. Seit 2014 baue die Beigeladene zu 2. das ehemalige Magazingebäude der Staatsoper Unter den Linden für 33,7 Mio. Euro auf dem Flurstück 438 um, um dieses zukünftig als Musikakademie nutzen zu können. Zum Stichtag habe das Gebäude auf dem Flurstück 438 als Magazingebäude mit einfachen Hochregallagern dem Opernbetrieb gedient. Für den Opernbetrieb werde das Grundstück künftig nicht mehr genutzt. Nunmehr sei im östlichen Gebäudeflügel ein Kammermusiksaal mit 622 Plätzen entstanden und im Übrigen 21 Probenräume und Büros der Beigeladenen zu 2. Über einen neuen Eingang in der Französischen Straße könnten die Besucher in eine hohe Halle eintreten, die früher als Rangierfläche genutzt worden sei. Diese Änderung der konkreten Nutzung führe zu dem Rückschluss, dass der bauliche Aufwand, der zur Errichtung des ursprünglichen Verwaltungs- und Magazingebäudes betrieben wurde, sich heute nicht mehr auswirke, insbesondere weil ein erheblicher baulicher Aufwand für Umbaumaßnahmen seitens der Beigeladenen zu 2. stattgefunden habe. Darüber hinaus hindere die Annahme des Ausschlussgrundes, dass die gegenwärtige Nutzung nicht mehr durch die Beigeladene zu 1. als Grundstückseigentümerin erfolge, sondern durch die Beigeladene zu 2. als Erbbauberechtigte. Die Einräumung von Bruchteilseigentum sei auch nicht infolge der Bebauung des Flurstücks 438 unmöglich, da die Klägerin durch Anwendung der Überbauvorschriften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch restituiert werden könnte, ohne einen baurechtswidrigen Zustand zu schaffen oder die bauliche Funktionseinheit aus Gebäude und Freifläche eigentumsrechtlich zu zerschneiden. Über den Restitutionsantrag der Klägerin sei auch noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung sei nicht etwa wegen des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin hinsichtlich der Rückübertragung vom 21. Mai 1999 zu erteilen gewesen. Dieser Bescheid habe nicht das hier relevante Altflurstück 383/215, sondern das Altflurstück 359, Grundbuch von Werder ...Band ..., Blatt ..., Kartenblatt ...betroffen. Das Altflurstück 359 sei in dem heutigen Flurstück 438 aufgegangen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Senatsverwaltung für Finanzen vom 20. Februar 2014 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ergänzt der Beklagte sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren insoweit, dass das Schreiben vom 25. März 2002 zur Konkretisierung der Ansprüche an das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen unerheblich sei, da die Zuständigkeit für Verfahren nach § 1 Abs. 6 VermG seit dem 1. Januar 2004 beim Bundesamt für zentrale Dienste und Vermögensfragen liege, so auch alle unerledigten Anträge. Dort hätten aber – ausweislich des Negativattests – keine offenen Anträge vorgelegen. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Die Beigeladene zu 1. schließt sich im Wesentlichen dem Beklagtenvortrag an. Ergänzend macht sie geltend, sie führe die im öffentlichen Interesse bestehende Nutzung der Beigeladenen zu 1. an dem Gebäude auf dem Flurstück 438 fort, sodass die Restitutionsansprüche gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a) VermG offensichtlich ausgeschlossen seien. Hierzu verweist sie auf die Nutzungsbedingungen gemäß dem Erbbauvertrag und ihrem gemeinnützigen Gesellschaftszweck. Darüber hinaus machen die Beigeladenen geltend, dass der seinerzeit für die Errichtung des Verwaltungs- und Magazingebäudes betriebene bauliche Aufwand nicht beseitigt worden sei, denn auf dem fraglichen Flurstücksteil sei lediglich der Altbaubestand saniert worden. Die Kammer hat die Verfahren VG 29 K 312.16 und VG 29 K 313.16 im Termin zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte des hiesigen Verfahrens, den Inhalt der beigezogenen Streitakten VG 29 K 130.16, VG 29 K 131.16 und VG 29 K 312.16 nebst den jeweils eingereichten Verwaltungsvorgängen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.