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Urteil

29 K 286.11 V

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0503.29K286.11V.0A
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Leitsätze
1. Für die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenen aufenthaltsrechtlichen Folgen ist geklärt, dass nicht allein die formal-rechtliche familiäre Bindung, also die Tatsache des Verheiratetseins genügt; maßgeblich ist vielmehr der Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG, die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu ermöglichen. Letztere setzt eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Eheleuten voraus.(Rn.76) 2. Der ausländische Ehegatte, der ein Visum zum Familiennachzug begehrt, trägt auch nach Einfügung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG im Falle der Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Schein- oder Zweckehe die materielle Beweislast für die gemäß Absatz 1 der Vorschrift bedeutsame Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen.(Rn.76)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina vom 18. Oktober 2011 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu seiner Ehefrau zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger oder die Beigeladene zu 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenen aufenthaltsrechtlichen Folgen ist geklärt, dass nicht allein die formal-rechtliche familiäre Bindung, also die Tatsache des Verheiratetseins genügt; maßgeblich ist vielmehr der Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG, die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu ermöglichen. Letztere setzt eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Eheleuten voraus.(Rn.76) 2. Der ausländische Ehegatte, der ein Visum zum Familiennachzug begehrt, trägt auch nach Einfügung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG im Falle der Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Schein- oder Zweckehe die materielle Beweislast für die gemäß Absatz 1 der Vorschrift bedeutsame Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen.(Rn.76) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina vom 18. Oktober 2011 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu seiner Ehefrau zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger oder die Beigeladene zu 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Beigeladene zu 1 nicht vertreten war, denn er wurde mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen. Die Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig. Der von der Botschaft am 19. Oktober 2011 abgesandte Bescheid trägt in der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichten Kopie einen Eingangsstempel vom 24. Oktober 2011. Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich früher eingegangen sein sollte, liegen nicht vor. Die Klage ist begründet, denn der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat nach §§ 6 Abs. 3, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Visums. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt. Ein Familiennachzug wird nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG u.a. dann nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Das ist zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall. Für die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden aufenthaltsrechtlichen Folgen ist geklärt, dass nicht allein die formal-rechtliche familiäre Bindung, also die Tatsache des Verheiratetseins genügt. Maßgeblich ist vielmehr der Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG, die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu ermöglichen. Letztere setzt eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Eheleuten voraus (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 u.a. –, BVerfGE 76, 1, und Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 –, InfAuslR 2006, 122). Erforderlich für den Ehegattennachzug ist daher der Wille beider Ehegatten, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen und zu führen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. September 2005 – 7 B 6.05 –, OVGE 26, 164). Die Ehe zwischen einem Deutschen und einem Ausländer hat daher in der Regel kein ein Aufenthaltsrecht auslösendes Gewicht, wenn sie nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet, sondern lediglich dem Ausländer zu einem ihm sonst verwehrten Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet helfen soll, mithin lediglich eine Zweckehe („Scheinehe“) vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 – 1 B 111.04 –, Buchholz 402.240, § 23 AuslG Nr. 10). Dies gilt auch dann, wenn nur ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft herstellen und wahren will (sog. einseitige Scheinehe; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2005 – 12 N 29.05 –, und Beschluss vom 18. Juli 2008 – 2 N 207.07 –). Dabei trägt der ausländische Ehegatte, der ein Visum zum Familiennachzug begehrt, auch nach Einfügung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) im Fall der Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Schein- oder Zweckehe die materielle Beweislast für die gemäß Absatz 1 der Vorschrift bedeutsame Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 7.09 –, BVerwGE 136, 222). Bereits nach dem Ergebnis der getrennten Befragung 3. Februar 2011 ist festzustellen, dass sich die auf den ersten Blick in erdrückend wirkender Anzahl aufgezeigten Widersprüchen überwiegend als so geringfügig darstellen, dass sie – auch in dieser Häufung – nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel am Eheführungswillen zu wecken. Dies gilt für die Positionen 1-3, 5-6, 8-10, 12-14, 16, 20, 24-26, 29 und 31-32 die teils von vornherein belanglos, teils durch das Remonstrationsschreiben plausibel aufgelöst sind. Unter 4 hat die Beigeladene ihr eigenes Scheidungsdatum falsch angegeben, was keine Zweifel am Eheführungswillen des Klägers begründen kann. Das gleiche gilt bei Position 18, denn tatsächlich hat er angegeben, dass sie ein Muttermal habe, was lediglich sie selbst nicht angegeben hat. Seine Antworten schließlich auf die Frage nach den Körpergrößen – Position 7 – sind so absurd falsch, dass höchstens Zweifel daran aufkommen können, ob er ganz bei sich gewesen ist. Zu Recht hat daher die Beklagte im Remonstrationsbescheid wenige schwerwiegende Punkte herausgearbeitet. Tatsächlich war nach dem Ergebnis der Befragung nicht nachvollziehbar, wie sich eine in eine ernsthafte Eheschließung mündende Beziehung entstanden sein soll. Dieses Defizit ist jedoch vor allem den nur kurz und stichwortartig wiedergegebenen Antworten in den Fragebögen geschuldet; dass die Ehegatten zu einer ausführlichen Antwort aufgefordert dazu nicht in der Lage gewesen wären, ist nicht vermerkt. Dem gegenüber hat die Beigeladene in ihrer Vernehmung diese Entwicklung spontan, flüssig, konsistent und emotional geschildert; die regelmäßig problematische Entwicklung einer Fernbeziehung hat sie mit dem engen und regelmäßigen Kontakt zu der in ihrer Nähe wohnenden Schwester des Klägers plausibel dargestellt. Die Unstimmigkeiten hinsichtlich des Ablaufes der Hochzeit sind durch die farbige Darstellung des turbulenten Ablaufes durch die Beigeladene hinreichend geklärt. Auch begründet es im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken, dass sich die Ehegatten nach der Eheschließung für eine auf den ersten Blick erstaunlich lange Zeit nicht gesehen haben. Der Zeitraum zwischen Eheschließung und Visumsantrag ist plausibel damit erklärt, dass der Kläger die Deutschprüfung erst nach mehrmaligen Anläufen bestanden hat. Dass die Beigeladene nicht erneut in den Kosovo gereist ist, ist für das Jahr 2010 nachvollziehbar mit Arbeitsplatz- und Wohnungswechsel erklärt. Ebenso ist es nachvollziehbar, dass es der Beigeladenen angesichts ihrer finanziellen Lage, insbesondere nach Zahlung der Kaution für die neue Wohnung, schwer gefallen sein dürfte, weitere Reisen zu finanzieren, zumal den Eheleuten zu Gute zu halten ist, dass sie wohl nicht damit rechnen mussten, dass das Verfahren nach der Remonstration noch so lange andauern würde. Wenn sie aber mit einer baldigen Übersiedlung des Klägers nach Deutschland gerechnet haben, ist es naheliegend, dass nicht noch kurzfristig ein kostenaufwändiger Besuch dazwischen geschoben wird. In der zweiten Jahreshälfte 2011 schließlich stand der Gesundheitszustand ihrer Mutter einer Reise entgegen. Hinsichtlich der Religionszugehörigkeit haben tatsächlich beide Ehegatten keine Angaben zum jeweils anderen machen können. Nach den Einlassungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, wonach es ihr offensichtlich klar war, dass er als Kosovare Muslim ist, ist schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb sie dazu keine Angaben gemacht hat. Angesichts ihres sonstigen Auftretens erscheint dies aber als geringfügige Unstimmigkeit. Hinsichtlich der Unkenntnis des Klägers ist es jedoch nach den Angaben der Beigeladenen, sie sei zwar selbst überzeugte Christin, trete aber vorbehaltlos allen Menschen ungeachtet ihrer Religionszugehörigkeit gegenüber, nachvollziehbar, dass es in den Gesprächen der Ehegatten tatsächlich keine Rolle spielte, welcher christlichen Konfession sie angehört, so dass sich auch daraus keine ihn treffenden durchgreifenden Zweifel ergeben. Der einzige auch danach noch erheblich erscheinende Grund zum Zweifel, dass nämlich zwischen den Ehegatten kein nennenswerter Informationsaustausch über die Berufstätigkeit des Klägers stattgefunden hat, ist für sich genommen nicht durchgreifend. Immerhin ist dabei den Ehegatten zu Gute zu halten, dass seine bisherige Tätigkeit für die Zeit nach seiner vorgesehenen Übersiedlung nach Deutschland keine Rolle spielt; dies hat schließlich auch die Beigeladene bekundet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beigeladenen zu 1 können keine Kosten auferlegt werden, da er keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Hingegen entspricht es der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 aufzuerlegen, da sie nur auf ausdrücklichen Antrag einfach beigeladen wurde; wäre sie nicht beigeladen worden, wäre sie als Zeugin geladen worden, so dass ihre Reisekosten unmittelbar nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragende Verfahrenskosten gewesen wären. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 1965 geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger und begehrt ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu seiner Ehefrau – die Beigeladene zu 2. –, die deutsche Staatsangehörige ist. Die Ehefrau ist 1958 in Novi Sad geboren. Sie war bereits zweimal verheiratet, zuletzt vom 9. Juni 2000 bis zur Scheidung mit Urteil vom 3. Juni 2009. Aus der ersten Ehe sind drei Söhne hervorgegangen, von denen der jüngste – 19 Jahre alt – noch die Schule besucht und im Haushalt der Mutter wohnt. Sie ist seit dem 17. Juni 2010 als Objektleiterin bei einem Gebäudereinigungsunternehmen beschäftigt. Der Kläger war bereits einmal von 1990 bis 1998 verheiratet; aus der Ehe sind drei 1993, 1996 und 2000 geborene Kinder hervorgegangen. Die jetzige Ehe wurde am 18. März 2010 im Kosovo geschlossen. Der Kläger bestand am 18. Oktober 2010 beim Goethe-Institut in Thessaloniki die Deutschprüfung, Niveau A1. Am 15. November 2010 beantragte er bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina das streitige Visum. Am 3. Februar 2011 führten die Botschaft und die Ausländerbehörde der Stadt H..., wo die Beigeladene zu 2 damals wohnte, eine zeitgleiche Befragung der Ehegatten durch. Sie gaben dabei an, sich bei einem gleichzeitigen Urlaub im Juni 2007 in Montenegro kennen gelernt zu haben, als seine jüngste Tochter und ihre Enkelin gemeinsam gespielt hätten. Die Stadt H... versagte anschließend ihre Zustimmung unter Hinweis auf folgende Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Angaben (Nummerierung durch das Gericht): 1. Sie – die Beigeladene zu 2 – und er – der Kläger – hätten zwar übereinstimmend angegeben, dass sie seit der Eheschließung einen Doppelnamen mit seinem Familiennamen als zweiten Namen führe; sie habe ihn jedoch durchgängig mit B...rj... statt B...jr... angegeben. 2. Sie habe sein Geburtsdatum anfangs richtig mit dem 8. November 1965 angegeben, dies jedoch nachträglich in den 18. November 1965 geändert. 3. Er habe ihre Hausnummer mit 12 statt 10 angegeben, sie seine mit 10 statt 24. 4. Er habe angegeben, dass sie beim Kennenlernen bereits geschieden gewesen sei, während sie angegeben habe, seit August 2007 geschieden zu sein. 5. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass er keine Angaben über das Scheidungsverfahren oder ihren Ex-Mann machen könne. 6. Er habe zwar die Namen ihrer Kinder angeben können, habe aber beim Alter von zweien jeweils ein Jahr daneben gelegen. Zudem habe er angegeben, keinen Kontakt mit ihren Kindern gehabt zu haben, während sie angegeben habe, er habe bereits mit ihrem jüngsten Sohn telefoniert. 7. Er habe angegeben, er sei 1,58 m und sie 1,90 m groß. Tatsächlich sei sie 1,70 m groß, habe aber angegeben, beide seien etwa gleich groß. 8. Er habe angegeben, sie trage keine Brille, sie jedoch, dass sie gelegentlich eine Lesebrille trage. 9. Er habe angegeben, sie verfüge außer über einen Dienstwagen noch über ein Privatfahrzeug, sie habe jedoch nur den Dienstwagen bestätigt. 10. Er habe lediglich gewusst, dass ihre Kinder und ihre Mutter in Deutschland lebten, nicht jedoch, dass dies auch für einen Onkel und Cousins zuträfe. 11. Er kenne ihre Religionszugehörigkeit nicht. 12. Seine Eltern leben nach seinen Angaben in H... bei Wetzlar, nach ihren Angaben hingegen in Mannheim. 13. Sie habe lediglich die Zahl seiner Geschwister gewusst, bei zweien jedoch nicht den Namen und bei einem nicht den Aufenthaltsort. 14. Er habe angegeben, dass er seit 1998 geschieden sei, sie gab an, dies sei vor acht Jahren erfolgt; Angaben zu seiner Ex-Frau habe sie nicht machen können. 15. Sie habe angegeben, seine Kinder lebten nicht bei ihm, seinen Angaben zu Folger leben jedoch die beiden jüngeren Kinder bei ihm. 16. Sie habe angegeben, nur die jüngste Tochter kennen gelernt zu haben, er hingegeben, sie habe die beiden jüngeren Kinder während des Urlaubes kennen gelernt. 17. Er habe angegeben, auf dem Markt Bücher und Hefte zu verkaufen, sie habe angegeben, er sei Gemüsehändler. 18. Sie habe angegeben, ein Muttermal am Bauch zu haben, er habe die Frage nach besonderen Kennzeichen bei ihr verneint, obwohl ausdrücklich nach Muttermalen gefragt worden sei. 19. Er habe angegeben, es sei keine förmliche Verlobung erfolgt, sie hingegen, dass sie sich verlobt hätten und anschließend mit seiner Schwester essen gegangen seien. 20. Sie habe angegeben, der Heiratsentschluss sei kurz vor Weihnachten 2009 erfolgt; sie habe ihm am Strand einen Heiratsantrag gemacht, was schon in sich widersprüchlich sei, da sie im Juli 2009 mit ihm erneut Urlaub gemacht habe. Er hingegen habe angegeben, die Heirat sei vor dem gemeinsamen Urlaub im Juli 2009 verabredet worden, einen förmlichen Antrag habe es nicht gegeben. 21. Er habe angegeben, Trauzeugen seien sein Bruder R..., seine Schwägerin K... und seine Schwester S... gewesen; beim anschließenden Essen seien auch seine beiden Kinder anwesend gewesen. Sie habe als Trauzeugen nur K... und S... benannt, erstere zudem als „Bekannte“ bezeichnet. Die Anwesenheit der Kinder habe sie nicht bestätigt. 22. Die Hochzeitsfeier habe nach seinen Angaben gegen 16 h geendet, nach ihren zwischen 20 und 21 h. 23. Er habe angegeben, mit einem eigens gemieteten Fahrzeug gefahren zu sein, sie hingegen, die Schwester sei gefahren. 24. Sie gab an, eine schwarze Hose, eine weiße Bluse und ein pinkfarbenes Jackett getragen zu habe, er habe hingegen nur von Hose und Bluse berichtet. 25. Er gab an, einen schwarzen Anzug und ein schwarz-weißes Hemd getragen zu haben, sie hingegen habe von einen weißen Hemd gesprochen. 26. Der Brautstrauß habe seinen Angaben zu Folge aus verschiedenen Blumen bestanden, nach ihren Angaben nur aus Margeriten. 27. Auffällig sei, dass beider Eltern nicht auf der Hochzeit gewesen seien, obwohl seine Mutter nur 6 km entfernt wohne und bei ihrer Mutter angesichts eines Alters von 70 Jahren noch nicht ohne Weiteres von Reiseunfähigkeit ausgegangen werden könne. 28. Ebenfalls falle auf, dass die Ehegatten sich seit der Hochzeit nicht mehr gesehen hätten. Sie habe als Begründung einen Jobwechsel angegeben, er hingegen habe erklärt, sie arbeite seit drei Jahren beim selben Arbeitgeber. 29. Sie habe als letzte gemeinsame Unternehmung einen Spaziergang zu einer Berghütte, er ein Abendessen angegeben. 30. Er habe angegeben, zu den jeweiligen Geburtstagen hätten sie nur telefoniert. Sie hingegen habe angegeben, sie haben ihm Geld und er ihr ein Parfüm geschenkt. 31. Er habe angegeben, es sei noch nicht besprochen worden, ob sie ein gemeinsames Konto führen würden, sie hingegen, dies sei beabsichtigt. 32. Er habe angegeben, über gemeinsame Kinder sei noch nicht gesprochen worden, und es sei offenbar nicht bekannt, dass sie – nach ihren Angaben – keine Kinder mehr bekommen könne. Die Botschaft lehnte daraufhin den Antrag mit Bescheid vom 24. März 2011 ohne Rechtsbehelfsbelehrung mit der Begründung ab, die Ehe sei nur geschlossen worden, um dem Kläger ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen. Dagegen remonstrierte der Kläger und trug zu einzelnen Widersprüchen vor (geordnet nach obiger Nummerierung): 1. Sie habe sich lediglich verschrieben. 2. Sie habe das Datum verwechselt, weil er an seinem letzten Geburtstag die Prüfungen in Pristina bestanden und sie seine Schwester angerufen habe, die selbst nicht gewusst habe, dass ihr Bruder Geburtstag hatte. 3. Die Abweisung der Hausnummern sei geringfügig und liege daran, dass er noch nicht in Deutschland gewesen sei und sie sich nur E-Mails, keine Briefe schrieben. 4.-5. Sie habe nicht über ihre Scheidung gesprochen weil sie sich habe entspannen und nicht über ernste Themen reden wollen. Auch habe die Scheidung der Beziehung nicht im Wege stehen sollen. 6. Ihr Sohn sei nur einmal zufällig ans Telefon gegangen, dies stelle keinen richtigen Kontakt dar. 7. Die Falschangaben seien aus Nervosität erfolgt. Tatsächlich sei er 1,68 groß. 8. Die Lesebrille benutze sie nur selten. 9. Den Privatwagen benutze ihr Sohn; das wisse er nicht. 10. Sie habe ihm nicht von anderen Verwandten in Deutschland erzählt, da sie selbst keinen Kontakt zu ihnen habe. 11. Über Religion sei noch nicht gesprochen worden. 12. Seine Eltern seien vor kurzem von Herborn nach Mannheim verzogen. 13. Sie habe nur seine Schwester persönlich kennen gelernt. 14. Sie hätten nur über die Scheidungsgründe gesprochen, im Übrigen habe sie nichts über seine Ex-Frau wissen wollen. 15. Sie habe die Frage nicht korrekt beantworten können, da nicht erkennbar gewesen sei, nach welchem Zeitpunkt gefragt werde. 16. Sie habe seinen Sohn nur kurz gesehen und sich bei der Befragung nicht mehr daran erinnert. 17. Sie sei davon ausgegangen, dass er neben Büchern und Heften auch Gemüse verkaufe, da dies auf dem Markt so üblich sei. 18. Sie habe gedacht, es werde nach Merkmale, nicht nach Muttermalen gefragt. 19. -20. Sie habe ihm während des gemeinsamen Urlaubs 2009 bei einem Abendessen den Vorschlag gemacht, zu heiraten. Dies könne als Verlobung angesehen werden. Gegen Ende des Jahres habe sie dann begonnen, die erforderlichen Papiere zu besorgen. 24. -25. Sie seien nervös gewesen und hätten nicht auf Äußerlichkeiten geachtet. 26. Der Brautstrauß habe hauptsächlich aus Margeriten mit ein paar kleiner Kunstblumen zu Verzierung bestanden. 27. Ihre Mutter sei tatsächlich schwer krank und reiseunfähig. 28. Sie habe tatsächlich länger Zeit beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet, aber zum 15. Juli 2010 gewechselt, wo sie nicht sofort hätte Urlaub nehmen können. 29. Sie habe das Geld nicht zum Geburtstag, sondern für den Deutschkurs geschickt. Ob das Parfüm von ihm selbst oder von seiner Schwester in seinem Namen gekommen sei, wisse sie nicht sicher. Schließlich habe sie Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache und deshalb wohl einige Fragen falsch verstanden. Die Botschaft lehnte den Antrag mit Remonstrationsbescheid vom 18. Oktober 2011 erneut ab und führte aus, es sei schon nicht nachvollziehbar, wie sich aus dem zufälligen Kennenlernen 2007 ohne ein erneutes Treffen eine Beziehung entwickeln konnte, die bereits beim zweiten Treffen zum Heiratsentschluss geführt habe, wobei über dessen genaue Datierung Uneinigkeit bestehe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wieso über so wichtige Themen wie ihre Scheidung sowie die jeweilige Religionszugehörigkeit nicht gesprochen worden sei. Schließlich seien die Widersprüche hinsichtlich der Kleidung bei der Hochzeit, seiner Berufstätigkeit und der Körpergröße unerklärlich, und es stelle sich die Frage, weshalb der Nachzug nicht unmittelbar nach der Eheschließung betrieben worden sei. Mit der am 24. November 2011 erhobenen Klage verweist der Kläger auf den Vortrag im Remonstrationsverfahren. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina vom 18. Oktober 2011 zu verpflichten, dem Kläger ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu seiner Ehefrau zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist auf den angegriffenen Bescheid. Die Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert. Die Kammer hat zunächst die im Verwaltungsverfahren beteiligte Stadt H... beigeladen. Auf die Mitteilung, dass die Beigeladene bereits am 1. Mai 2011 nach N... verzogen war, hat die Kammer statt dessen den Kreis H... beigeladen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Beigeladenen zu 2 als Beteiligte. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 3. Mai 2012 verweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten und der zunächst beigeladenen Stadt H... eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.