Urteil
29 K 382.10
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0830.29K382.10.0A
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Leitsätze
Eine vom Geschädigten selbst - auch zeitnah zur Schädigung - gemachte schriftliche Angabe zur Höhe des "Betriebsvermögens" ist weder eine sonstige beweiskräftige Unterlage i.S.v. § 4 Abs. 2 EntschG, noch kann sie für das im Rahmen der Schätzung nach § 4 Abs. 3 EntschG angewendete Richtzahlverfahren als Betriebsmerkmal herangezogen werden.(Rn.13)
(Rn.14)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine vom Geschädigten selbst - auch zeitnah zur Schädigung - gemachte schriftliche Angabe zur Höhe des "Betriebsvermögens" ist weder eine sonstige beweiskräftige Unterlage i.S.v. § 4 Abs. 2 EntschG, noch kann sie für das im Rahmen der Schätzung nach § 4 Abs. 3 EntschG angewendete Richtzahlverfahren als Betriebsmerkmal herangezogen werden.(Rn.13) (Rn.14) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein weitergehender Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Dass die Aufgabe des Unternehmens 1936 die Tatbestandsvoraussetzungen von § 1 Abs. 6 VermG erfüllt, ist nicht Streitgegenstand und außerdem im Bescheid zutreffend begründet worden. Die von der Behörde vorgenommene Festsetzung der Entschädigung der Höhe nach verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung ist § 2 Satz 2 NS-VEntschG. Danach bemisst sich die Höhe der Entschädigung bei Vermögenswerten, für die – wie bei Unternehmen – ein Einheitswert festgestellt wird, nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Maßgeblich ist der im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung – hier: zum 1. Januar 1936 – zuletzt festgestellte Einheitswert, wenn er bekannt ist. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar ist es nicht erforderlich, dass der Einheitswertbescheid selbst oder der damalige Grundsteuermessbescheid vorhanden sind. Der Einheitswert kann sich vielmehr auch aus einer sonstigen Quelle ergeben, wenn die Richtigkeit dieser Wiedergabe frei von Zweifeln ist (Urteil der Kammer vom 27. Mai 2010 – VG 29 A 359.07 –, ZOV 2010, 199 = juris Rdnr. 28 ff.). Diesen Anforderungen genügen die hier vorliegenden Angaben des Geschäftsinhabers und seiner Ehefrau jedoch nicht, denn zum Einen fehlt es den Eigenangaben an der Verlässlichkeit, die etwa den Angaben eines Wirtschaftsprüfers zukommt, zum Anderen liegen zwei unterschiedliche Angaben für den Zeitraum nach dem letzten Hauptfeststellungszeitpunkt vor, was darauf schließen lässt, dass es sich bei dem jeweils angegebenen „Betriebsvermögen" gerade nicht um den festgestellten Einheitswert handelt. Die Angaben zum Betriebsvermögen können auch nicht als beweiskräftige Unterlagen für eine Reinvermögensberechnung nach § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 EntschG angesehen werden. Als Bilanz im Sinne dieser Vorschrift ist vor allem die Steuerbilanz anzusehen. Sie dient dazu, die objektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens für die Ertragsbesteuerung zu ermitteln. Zu diesem Zweck werden in der Steuerbilanz unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften die Vermögenswerte und Schulden des Unternehmens aufgelistet und gegenübergestellt. Die Steuerbilanz gibt damit verbindlich Auskunft über das vorhandene Vermögen und die bestehenden Schulden zum Bilanzstichtag. Demzufolge sind die in ihr enthaltenen tatsächlichen Angaben – bis zum Beweis des Gegenteils – in jedem Fall eine hinreichend verlässliche und beweiskräftige Grundlage, die die Berechnung des Reinvermögens unter Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes zulassen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 5 C 23.10 –, Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 9 = juris Rdnr. 13). Eine sonstige beweiskräftige Unterlage liegt dann vor, wenn sich aus ihr das Reinvermögen nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermitteln oder ablesen lässt. Ablesen lässt es sich dann, wenn die Bilanz nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes erstellt worden ist; ermitteln lässt sich das Reinvermögen aus einer schriftlichen Unterlage, wenn in ihr tatsächliche Angaben enthalten sind, die unter Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Berechnung des Reinvermögens zulassen (BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 – 3 C 42.03 –, Buchholz 428.41 § 4 EntschG Nr. 2 = juris Rdnr. 22). Hier liegt hingegen – wenn überhaupt – lediglich das Ergebnis einer solchen Berechnung vor, ohne dass diese sich nachvollziehen ließe. Ist der Unternehmenswert somit gemäß § 4 Abs. 3 EntschG zu schätzen, kann nach dem Willen des Gesetzgebers für Unternehmen solcher Gewerbezweige, bei denen es im Lastenausgleichsverfahren pauschalierte Einheitswerte aufgrund von Richtzahlen gibt (vgl. § 4 der 6. FeststellungsDV), auf diese Richtzahlen zurückgegriffen werden (vgl. BT-Drs. 12/4887, S. 34). Das Richtzahlverfahren stellt auf Betriebsmerkmale ab und ordnet diesen Ersatzeinheitswerte (Schätzwerte) zu. Betriebsmerkmale sind nach § 3 der 6. FeststellungsDV: 1. Anzahl der Beschäftigten, 2. Gesamtumsatz, 3. Reineinkünfte, 4. Anlagevermögen und 5. Umlaufvermögen. Nach Abs. 2 dieser Norm sind diejenigen Betriebsmerkmale zu Grunde zu legen, die im Einzelfall bewiesen oder glaubhaft gemacht sind. Dabei ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall nur das Betriebsmerkmal Beschäftigtenzahl herangezogen werden kann. Ein Betriebsmerkmal „Betriebsvermögen" ist im Rahmen des Richtzahlverfahrens nicht als Betriebsmerkmal vorgesehen, sondern entspricht vielmehr – soweit es letztlich das Reinvermögen darstellen soll – dem Ergebnis des Richtzahlverfahrens, also dem sich aus der Spalte 9 ergebenden Ersatzeinheitswert. Darüber hinaus könnte es der Klage auch nicht zum Erfolg verhelfen, wenn das „Betriebsvermögen" als Summe von Anlage- und Umlaufvermögen angesehen würde. Dagegen spricht schon, dass zum Betriebsvermögen i.S.v. § 54 des Reichsbewertungsgesetzes 1934 nicht nur Anlage- und Umlaufvermögen, sondern auch immaterielle Wirtschaftsgüter gehören (vgl. Krekeler, Reichsbewertungsgesetz, 5. Aufl. 1942, § 54 Anm. II. 1.). Würde gleichwohl – was im Richtzahlverfahren nicht vorgesehen ist – das Betriebsvermögen etwa hilfsweise so aufgeteilt, dass sich jeweils für Anlage- und Umlaufvermögen der gleiche Ersatzeinheitswert ergäbe, führte dies in Tabelle 104 in die zehnte und in Tabelle Nr. 105 in die elfte Tabellenzeile, also jeweils zu einem Ersatzeinheitswert von lediglich 10.000 RM. Ist nur die Beschäftigtenzahl nachgewiesen, ist nach Nr. 6 b Abs. 2 Satz 4 DB-Betriebsvermögen ausschließlich der im Vergleich sich ergebende niedrigste Tabellenwert als Ersatzeinheitswert anzusetzen. Dem weiteren Vorbringen der Klägerin, es sei der Mindestwert der „ausgefallenen" Tabelle hinzuzurechnen, folgt die Kammer weiterhin nicht (vgl. Urteile vom 15. September 2011 – VG 29 K 385.10 – ZOV 2011, 235, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 4. April 2012 – 5 B 58.11 –, juris, und vom 20. Oktober 2011 – VG 29 K 312.10 –, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 4 Satz 2 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Gründe, gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt eine höhere Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenent-schädigungsgesetz für den Verlust des ehemalige Kaufhauses N... in G.... Nach den Angaben im BEG-Verfahren beschäftigte der Betrieb, in dem Textilwaren aller Art und Schuhe verkauft wurden, vor der Verfolgungszeit 15-20 Mitarbeiter. N... wurde 1935 wegen „Rassenschande" inhaftiert. Seine Ehefrau führte das Geschäft zunächst weiter; sie teilte am 3. April 1936 dem Handelsregister mit, das Betriebsvermögen betrage zurzeit M 16.700,--. Am 24. März 1937 meldete beim Handelsregister an, die Firma sei erloschen. Weiter heißt es: „... wegen der Kosten gebe ich das letzte Betriebsvermögen an mit 15.000,- RM". 1939 wanderte die Familie nach China aus, wo N... 1942 verstarb. In einem Aktenvermerk der Entschädigungsbehörde vom 9. März 1961 sind als Vermögensschäden lediglich Auswanderungskosten aufgeführt. In einem Teilvergleich wurden dem Sohn von N... im August 1961 „zur Abgeltung der angemeldeten und aller nach dem Bundesentschädigungsgesetz zulässigen Ansprüche – ausgenommen der geltend gemachte Goodwillschaden" eine Entschädigung von 15.470,- DM zugesprochen, mit Bescheid vom 12. Juli 1963 für den Goodwillschaden weitere 1.600,- DM. Dabei schätzte die Entschädigungsbehörde den Reingewinn für die Zeit vor der Verfolgung auf 12.500 RM. Im September 2005 meldete die Klägerin Entschädigungsansprüche für das Unternehmen an. Mit Bescheid vom 8. Juni 2010 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Berechtigung der Klägerin fest und sprach ihr eine Entschädigung von 26.587,18 € nebst Zinsen zu. Mangels beweiskräftiger Unterlagen müsse die Höhe des Vermögensverlustes geschätzt werden, hier an Hand der Richtzahltabellen für den Handel mit Textilwaren (Tabelle Nr. 105) und für den Handel mit Schuhen (Tabelle Nr. 104). Die Angaben zum „Betriebsvermögen" könnten nicht verwertet werden, da die Richtzahltabellen dieses Betriebsmerkmal nicht vorsähen. Es verbliebe somit lediglich die Beschäftigtenzahl, wobei die Angaben vor der Verfolgungszeit nicht verwertet werden könnten; angesetzt würden daher die Inhaberin und zwei im BEG-Verfahren namentlich benannte Mitarbeiterinnen. Wenn nur das Betriebsmerkmal der Beschäftigtenzahl nachgewiesen werde, sei nach Nr. 6 b Abs. 2 DB-Betriebsvermögen ausschließlich der im Vergleich sich ergebende niedrigste Tabellenwert als Ersatzeinheitswert anzusetzen, hier nach Tabelle 104 13.000,- RM. Mit der dagegen erhobenen Klage beanstandet die Klägerin, dass bei der Berechnungsweise der Beklagten bei gemischten Betrieben der nachgewiesene Handel mit Textilwaren völlig unberücksichtigt bleibe. Aus der Systematik der DB-Betriebsvermögen ergebe sich aber, dass für jeden Betriebsteil ein Ersatzeinheitswert zu ermitteln sei und diese Werte zusammengezählt werden müssten; werde das einzig nachgewiesene Betriebsmerkmal bereits für einen Betriebsteil „verbraucht", müsse für den anderen Betriebsteil der Mindestwert der entsprechenden Tabelle angesetzt und hinzugerechnet werden, hier nach Tabelle 105 1.700,- RM. Jedenfalls aber sei die Klage deshalb begründet, weil es sich bei der Angabe eines „Betriebsvermögens'' i.H.v. 15.000,- RM nur um den letzten festgestellten Einheitswert oder allenfalls um das Reinvermögen handeln könne; seien diese Werte nachgewiesen, komme man gar nicht mehr zum Richtzahlverfahren. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 8. Juni 2010 zu verpflichten festzustellen, dass der Klägerin für den Verlust des ehemaligen Kaufhauses N... in G... über den bereits zuerkannten Betrag hinaus eine weitere Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes i.H.v. 3.476,78 € nebst Zinsen gemäß § 2 Satz 9 NS-VEntschG seit dem 1. Oktober 2005 zusteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und meint, der klägerische Ansatz sei mit dem Wortlaut der DB-Betriebsvermögen nicht vereinbar. Ein angenommener Einheitswert von 15.000 RM sei nicht mit den Feststellungen der Entschädigungsbehörde vom Juli 1963 vereinbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.