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Urteil

29 K 12.14

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0414.29K12.14.0A
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Leitsätze
Der Wert eines oHG-Anteils ist - anders als der Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft - anteilig aus dem Einheitswert des Betriebsvermögens zu berechnen. Die Wertangabe für einen oHG-Anteil in einem Reichsfluchtsteuerbescheid reicht gleichwohl nicht als Nachweis des Einheitswertes des Betriebsvermögens aus, da dies auch geschätzt werden konnte.(Rn.17) (Rn.19) Bei der Festsetzung der Entschädigung muss nicht auf eine zeitnah zur Schädigung erfolgte Schätzung zurückgegriffen werden, wenn nicht nachvollziehbar ist, wie diese zu Stande kam.(Rn.20)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 97,75 % und die Beklagte 2,25 %. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Wert eines oHG-Anteils ist - anders als der Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft - anteilig aus dem Einheitswert des Betriebsvermögens zu berechnen. Die Wertangabe für einen oHG-Anteil in einem Reichsfluchtsteuerbescheid reicht gleichwohl nicht als Nachweis des Einheitswertes des Betriebsvermögens aus, da dies auch geschätzt werden konnte.(Rn.17) (Rn.19) Bei der Festsetzung der Entschädigung muss nicht auf eine zeitnah zur Schädigung erfolgte Schätzung zurückgegriffen werden, wenn nicht nachvollziehbar ist, wie diese zu Stande kam.(Rn.20) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 97,75 % und die Beklagte 2,25 %. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die teilweise Einstellung des Verfahrens erfolgt entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dass die Klägerin entschädigungsberechtigt i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. §§ 1 Abs. 6, 2 Abs. 1 VermG ist, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. Die für den verfolgungsbedingten Vermögensverlust streitende Vermutung des Art. 3 Abs. 2 REAO kann angesichts des Umstandes, dass die Brüder W... unmittelbar nach der Liquidation des Bankgeschäftes emigrierten und zur Reichsfluchtsteuer veranlagt wurden, nicht widerlegt werden. Maßgeblich für die Höhe der danach festzusetzenden Entschädigung ist zunächst § 2 Satz 2 NS-VEntschG, wonach Bemessungsgrundlage das Vierfache des zuletzt festgestellten Einheitswertes ist. Ein solcher festgestellter Einheitswert ist hier aber nicht nachgewiesen. Dabei ist der Klägerin zuzugeben, dass der in den Reichsfluchtsteuerbescheiden angegebene Wert durchaus auf den Einheitswert des Unternehmens schließen lassen könnte. Anders als Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zählte die Beteiligung an einer oHG gemäß § 66 des hier maßgeblichen Reichsbewertungsgesetzes vom 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 222) nicht zum Vermögen des Gesellschafters, unterlag also keiner gesonderten Bewertung nach § 15 RBewG (Dziegalowski/Thümen, RBewG, 3. Aufl 1931, § 66 Anm. 6). Vielmehr war der Wert des Unternehmens gemäß § 8 RBewG anteilig auf die Gesellschafter aufzuteilen (Dziegalowski/Thümen, a.a.O § 8 Anm. 1). Dem korrespondiert die Regelung von § 3 Abs. 3 Nr. 1 RFlStVO, wonach dem gemäß § 3 Abs. 1 RFlStVO zu versteuernden Gesamtvermögen der Wert des Anteils an einer Gesellschaft hinzuzurechnen war. Dies hatte nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 RFlStVO nach dem festgestellten Wert zu erfolgen; sofern der Wert nicht festgestellt war, war er gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 RFlStVO zu schätzen. Ließe sich demnach nachweisen, dass der Wertansatz in den Reichsfluchtsteuerbescheiden aus einer Aufteilung des Einheitswertes des Unternehmens resultierte, müsste die Klage Erfolg haben. Dies ist aber nicht der Fall. § 2 Satz 2 NSVEntschG stellt auf den vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert ab. Das bedeutet, dass – wie beim insofern gleich lautenden § 4 Abs. 1 Satz 1 EntschG – der Einheitswert endgültig festgestellt und bindend (bestandskräftig) geworden sein muss (Baumgarten in: Fieberg/Reichenbach, VermG, § 4 EntschG Rn. 47). Der mit dem Verweis auf einen in einem anderen Verfahren ermittelten Ersatzeinheitswert angestrebte Zweck der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung kann nur dann erreicht werden, wenn dieser Wert bestands- bzw. rechtskräftig festgesetzt worden ist. Denn eine Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung kann im Entschädigungsverfahren mit Hilfe eines in einem anderen Verfahren ermittelten Einheitswerts nur erzielt werden, wenn er im Entschädigungsverfahren nicht mehr oder allenfalls unter den erschwerten Voraussetzungen nach § 580 ZPO in Frage gestellt werden kann (zum Ersatzeinheitswert BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2007 – 5 B 3/07 –, Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 3 = juris Rn. 5). Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Einheitswertbescheid selbst vorhanden ist. Der Einheitswert kann sich vielmehr auch aus einer sonstigen Quelle ergeben, wenn die Richtigkeit dieser Wiedergabe frei von Zweifeln ist (VG Berlin, Urteil vom 27. Mai 2010 – 29 A 359.07 –, ZOV 2010, 199 = juris Rn. 28). Die Reichsfluchtsteuerbescheide sind keine hinreichende sonstige Quelle in diesem Sinne. Selbst wenn seinerzeit auf einen bereits festgestellten Einheitswert abgestellt worden wäre, wäre dies nicht notwendig ein bestandskräftig festgestellter Wert, da Reichsfluchtsteuer nach § 8 Abs. 2 Satz 1 RFlStVO auch auf der Grundlage einer vorläufigen Feststellung oder nicht rechtskräftigen Feststellung erfolgen konnte. Auch der Bescheid vom 12. August 1933, mit dem der Reichsfluchtsteuerbescheid in einem hier nicht relevanten Punkt geändert wurde und damit im Übrigen wohl in der ursprünglichen Fassung bestandskräftig geworden ist, lässt nicht auf die Bestandskraft einer ggf. zu Grunde liegenden Einheitswertfeststellung schließen. Jedenfalls aber ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass der Wertansatz auf einer Schätzung beruhte. Es erscheint schließlich denkbar, dass eine Feststellung auf den 1. Januar 1931 noch nicht erfolgt war und auf Grund der Ausreise der Brüder W..., nach der keine weiteren Steuern angefallen sein dürften, endgültig unterblieben ist. Da somit weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheitswert vorliegen, ebenso wenig beweiskräftige Unterlagen für eine Reinvermögensermittlung, ist gemäß § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 3 EntschG die Bemessungsgrundlage zu schätzen. Im Rahmen dieser Schätzung kann die Beklagte auf die für die Zwecke des Lastenausgleichs entwickelten Bewertungsverfahren zurückgreifen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Entschädigungsgesetzes, BT-Drs 12/4887, S. 34). Maßgebend für die Bewertung von Unternehmen sind danach die 6. VO zur Durchführung des Feststellungsgesetzes – im Folgenden: 6. FeststellungsDV – vom 23.3.1956 i.d.F. vom 23.6.1978 (BGBl. 1978 I S. 781), die DB-Betriebsvermögen und die 2. BAA-FeststellungsDV. Nach § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV i.V.m. § 4 Nr. 2 der 2. BAA-FeststellungsDV ist für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes durch Schätzung bei den nicht in der Anlage 1 der 2. BAA-FeststellungsDV aufgeführten Betrieben von Gutachten der Vororte nach § 7 der 2. BAA-FeststellungsDV auszugehen. Da eine Wertermittlung durch die Bewertungsausschüsse gemäß § 7 Abs. 3 der 2. BAA-FeststellungsDV nicht mehr in Betracht kommt, verbleibt nur die Möglichkeit, die vom Bewertungsausschuss für die Durchführung eines kennzahlähnlichen Verfahrens aufgestellte Richtlinie anzuwenden (§ 7 Abs. 2 der 2. BAA-FeststellungsDV), wie dies die Beklagte in einer hinsichtlich des Rechenweges in nunmehr zutreffender, auch von der Klägerin nicht weiter beanstandeten Weise getan hat. Die Wahl der Schätzungsmethode ist schließlich nicht deshalb zu beanstanden, weil sich eine andere Schätzungsmethode aufgedrängt hätte. Die vom Finanzamt Charlottenburg-West mutmaßlich vorgenommene Schätzung ist nicht vorzugswürdig. Zur Frage, wann eine beweiskräftige Unterlage i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 2 alt. 2 EntschG vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dies sei nur der Fall, wenn sich aus ihr das Reinvermögen nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermitteln oder ablesen lässt. Ablesen lässt es sich dann, wenn die Bilanz nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes erstellt worden ist; ermitteln lässt sich das Reinvermögen aus einer schriftlichen Unterlage, wenn in ihr tatsächliche Angaben enthalten sind, die unter Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Berechnung des Reinvermögens zulassen (BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 – 3 C 42.03 –, Buchholz 428.41 § 4 EntschG Nr. 2 = juris Rdnr. 22). Ein nur mutmaßlich dem entsprechend ermitteltes Ergebnis allein reicht dazu nicht aus (VG Berlin, Urteil vom 30. August 2012 – 29 K 382.10 –, juris Rn. 13). Dem vergleichbar liegt aber der Fall hier: Es ist nicht erkennbar, welche Schätzungsmethode das Finanzamt angewendet haben mag und auf welche Erkenntnisse dies gestützt war. Ist die Schätzungsmethode aber nicht nachvollziehbar, drängt es sich jedenfalls nicht auf, dem damit erzielten Ergebnis den Vorzug vor der Anwendung einer etablierten, nachvollziehbaren Schätzungsmethode zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 4 Satz 2 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Gründe, gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt eine höhere Entschädigung nach dem NS-VEntschG für den verfolgungsbedingten Verlust des Unternehmens ...& Co. oHG in Berlin-Mitte. Bei dem Unternehmen handelte es sich um ein Bankhaus, dessen Inhaber zu je einem Viertel die Brüdern S..., Gu..., Ge...und E...waren. Diese waren jüdischen Glaubens. Im Juni 1933 liquidierten sie das Bankgeschäft und wanderten zunächst in die Schweiz aus. In zwei Reichsfluchtsteuerbescheiden des Finanzamtes Charlottenburg-West vom 19. Juli 1933 für Gu...und E...ist der Wert ihrer Anteile an dem Bankgeschäft mit jeweils 330.150,- RM angesetzt; das Gesamtvermögen betrug danach jeweils 588.400,- RM, die Reichsfluchtsteuer 147.100,- RM. Mit Bescheid vom 12. August 1933 änderte das Finanzamt den Gu...W... betreffenden Bescheid hinsichtlich des Ausreisedatums. Im Wiedergutmachungsverfahren nach dem Krieg machten die Brüder glaubhaft, dass die Bank zum Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe neben den Inhabern acht weitere Angestellte beschäftigt habe und sie insgesamt Reichsfluchtsteuer i.H.v. 588.400,- RM gezahlt hätten. Die Klägerin konkretisierte mit Schreiben vom 11. und 19. Juli 2006 ihre Globalanmeldung unter Beschränkung auf Entschädigung auf diesen Vermögenswert. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2013 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Entschädigungsberechtigung der Klägerin fest und sprach ihr eine Entschädigung i.H.v. 782.318,90 Euro zu. Da weder ein Einheitswert nachgewiesen sei, noch Bilanzen vorlägen, sei der Wert zu schätzen. Bei zwölf Beschäftigten ergebe sich aus den vom Bewertungsausschuss des Vorortes beim Landesausgleichsamt Hannover erarbeiteten Strukturkennziffern ein Ersatzeinheitswert von (12 x 32.241,17 RM =) 386.894,04 RM, gerundet 386.900 RM. Mit der am 20. Januar 2014 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, durch die Wertangabe der Anteile in den Reichsfluchtsteuerbescheiden sei der Einheitswert mit (4 x 330.150 RM =) 1.320.600 RM nachgewiesen. Jedenfalls aber sei nach den – ansonsten zutreffend angewandten – Strukturkennziffern der Ersatzeinheitswert mit (12 x 34.000 RM =) 408.000 RM anzusetzen. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 27. Februar 2014 auf der Grundlage dieses von der Klägerin errechneten Ersatzeinheitswertes zur Zahlung weiterer 43.153,04 Euro nebst Zinsen verpflichtet. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. September 2013 in der Gestalt der Erklärung der Beklagten vom 27. Februar 2014 zu verpflichten festzustellen, dass der Klägerin über den im angefochtenen Bescheid bereits zuerkannten Betrag hinaus für den Verlust des W... & Co. oHG in Berlin-Mitte ein Anspruch auf Zahlung weiterer 1.866.419,88 € nebst Zinsen gemäß § 2 NS-VEntschG zusteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Die Werte aus den Reichsfluchtsteuerbescheiden könnten schon deshalb nicht zu Grunde gelegt werden, weil es sich nicht nachweislich um einen festgestellten Einheitswert handele; gemäß § 3 Abs. 3 des Siebenten Teils, Kapitel III, der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutz des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (RGBl. I, S. 699 – RFlStVO –) könne es sich entweder um einen festgestellten Einheitswert oder einen geschätzten Wert handeln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (4 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.