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Urteil

29 K 157.11 V

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:1018.29K157.11V.0A
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Leitsätze
1. Die Ansicht, § 32 AufenthG sei dahingehend auszulegen, dass bei Anwesenheit beider Elternteile im Bundesgebiet und gemeinsamem Sorgerecht beide eine Aufenthaltserlaubnis besitzen müssten, die einen Familiennachzug zulasse, erscheint zweifelhaft.(Rn.18) Zum einen wäre die Familie dann im Hinblick auf den Kindernachzug besser gestellt, wenn sich die Eltern trennten oder von vornherein nur ein Elternteil sich in Deutschland aufhalten würde - wobei dann das alleinige Sorgerecht beim „richtigen“ Elternteil liegen müsste. Es kommt hinzu, dass die Ansicht keine Stütze im Wortlaut des Gesetzes findet.(Rn.19) 2. Der Familiennachzug zu Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis u.a. nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist nur für Personen möglich, die selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erfüllen. Ein dringender humanitärer Grund liegt insbesondere vor, wenn die Familieneinheit auf absehbare Zeit nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann.(Rn.20) 3. Für das Vorliegen ausreichenden Wohnraums gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 4 AufenthG, ist auf die „Richtwerte“ nach Nr. 2.4.2 der vom Bundesministerium des Inneren erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG vom 26. Oktober 2009 (GMBl S. 178) abzustellen. Danach ist ausreichender Wohnraum stets vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren 12 m² und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren 10 m² Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können.(Rn.21) 4. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Es bedarf mithin der positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Aus dem Zweck der Norm ergibt sich die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses.(Rn.22) Der Bedarf der (künftigen) Familiengemeinschaft einschließlich des Klägers setzt sich hier aus den Regelsätzen nach der Bekanntmachung der Regelbedarfe vom 20.5.2011 (BGBl. 2011, S. 2093) zusammen.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird - soweit sie nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist - abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ansicht, § 32 AufenthG sei dahingehend auszulegen, dass bei Anwesenheit beider Elternteile im Bundesgebiet und gemeinsamem Sorgerecht beide eine Aufenthaltserlaubnis besitzen müssten, die einen Familiennachzug zulasse, erscheint zweifelhaft.(Rn.18) Zum einen wäre die Familie dann im Hinblick auf den Kindernachzug besser gestellt, wenn sich die Eltern trennten oder von vornherein nur ein Elternteil sich in Deutschland aufhalten würde - wobei dann das alleinige Sorgerecht beim „richtigen“ Elternteil liegen müsste. Es kommt hinzu, dass die Ansicht keine Stütze im Wortlaut des Gesetzes findet.(Rn.19) 2. Der Familiennachzug zu Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis u.a. nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist nur für Personen möglich, die selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erfüllen. Ein dringender humanitärer Grund liegt insbesondere vor, wenn die Familieneinheit auf absehbare Zeit nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann.(Rn.20) 3. Für das Vorliegen ausreichenden Wohnraums gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 4 AufenthG, ist auf die „Richtwerte“ nach Nr. 2.4.2 der vom Bundesministerium des Inneren erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG vom 26. Oktober 2009 (GMBl S. 178) abzustellen. Danach ist ausreichender Wohnraum stets vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren 12 m² und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren 10 m² Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können.(Rn.21) 4. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Es bedarf mithin der positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Aus dem Zweck der Norm ergibt sich die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses.(Rn.22) Der Bedarf der (künftigen) Familiengemeinschaft einschließlich des Klägers setzt sich hier aus den Regelsätzen nach der Bekanntmachung der Regelbedarfe vom 20.5.2011 (BGBl. 2011, S. 2093) zusammen.(Rn.23) Die Klage wird - soweit sie nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist - abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die zulässige Klage, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, weil alle Beteiligten ihr Einverständnis damit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf ein Visum zum Familiennachzug oder auf Neubescheidung (§§ 113 Abs. 5, 114 VwGO). Anspruchsgrundlagen für das Begehren des Klägers sind die §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 3, 32 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 3 AufenthG. Gemäß § 32 Abs. 3 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Diese Voraussetzungen liegen vor, da beide Eltern Aufenthaltserlaubnisse innehaben. Allerdings enthält § 29 Abs. 3 Einschränkungen. Nach S. 1 dieser Vorschrift darf dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der - wie hier der Vater - eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 besitzt, die Aufenthaltserlaubnis nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Nach S. 3 wird ein Familiennachzug in den Fällen des § 25 Abs. 5 - wie bei der Mutter - nicht gewährt. Die Ansicht der Beklagten, es scheide hier ein Familiennachzug von vornherein aus, denn § 32 AufenthG sei dahingehend auszulegen, dass bei Anwesenheit beider Elternteile im Bundesgebiet und gemeinsamem Sorgerecht beide eine Aufenthaltserlaubnis besitzen müssten, die einen Familiennachzug zulasse, erscheint zweifelhaft (im Sinne der Beklagten aber VG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2011 - VG 23 V 16. 08 - juris). Die Bedenken ergeben sich allerdings nicht schon aus Art. 23 der sog. Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004, Amtsblatt L 304 S.12), denn diese ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dies gilt selbst dann, wenn man die Richtlinie auch auf Fälle anwendet, bei denen sich der Familienangehörige noch im Ausland befindet, obwohl die Definition in Art. 2 h) der Richtlinie nur Personen anspricht, die sich "im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz" – des Zusammenführenden – "in demselben Mitgliedstaat aufhalten". Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist hier jedenfalls deshalb nicht betroffen, weil dem Vater des Klägers Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zugesprochen worden ist. Mit der Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der dem früheren § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entspricht, vorliegt, wird dem Betreffenden allein nationaler Schutz zuteil; die Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie sind, was § 60 Abs. 7 AufenthG angeht, allein in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG umgesetzt. Dies ergibt sich schon aus § 60 Abs. 11 AufenthG, der für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG die Anwendung verschiedener Vorschriften der Qualifikationsrichtlinie nur hinsichtlich dessen Satz 2 vorschreibt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. November 2011 - OVG 3 M 82.10 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2011 - 23 V 16.08). Auch die Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 (Amtsblatt L 251 Seite 12) ist hier nicht einschlägig. Denn diese findet nach Art. 3 Abs. 2 keine Anwendung, wenn… b) dem Zusammenführenden der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat im Rahmen des vorübergehenden Schutzes genehmigt wurde oder c) dem Zusammenführenden der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen… genehmigt wurde. Der Aufenthalt gem. § 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG fällt unter Art.3 Abs.2 c) der Richtlinie und der Aufenthalt gem. § 25 Abs. 5 unter Art. 3 Abs. 2 b). Die Ansicht der Beklagten erscheint aber deshalb bedenklich, weil die Familie dann im Hinblick auf den Kindernachzug besser gestellt wäre, wenn sich die Eltern trennten oder von vornherein nur ein Elternteil sich in Deutschland aufhalten würde - wobei dann das alleinige Sorgerecht beim „richtigen“ Elternteil liegen müsste. Es kommt hinzu, dass die Ansicht der Beklagten keine Stütze im Wortlaut des Gesetzes findet. Der Anspruch des Klägers scheitert auch nicht schon an den in § 29 Abs. 3 S. 1 AufenthG normierten besonderen Voraussetzungen für Inhaber von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 3 AufenthG, von denen hier nur völkerrechtliche oder humanitäre Gründe ernsthaft in Betracht kommen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Ds. 15/420, S. 81) sind nicht familiäre Bindungen allein, sondern alle Umstände, die eine humanitäre Dringlichkeit begründen, für die Entscheidung maßgeblich, ob und wann welche Ausländer aus humanitären Gründen aufgenommen und ihnen der Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll. Der Familiennachzug zu Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis u.a. nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist nur für Personen möglich, die selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erfüllen. Ein dringender humanitärer Grund liegt insbesondere vor, wenn die Familieneinheit auf absehbare Zeit nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 – 3 B 9.08 – juris, m.w.N). Vorliegend befindet sich zwar der Kläger für sich betrachtet nicht in einer derart prekären Situation. Seine Betreuung und Versorgung im Heimatland ist gewährleistet. Es ist schon nicht überzeugend dargelegt, warum der Kläger nicht weiterhin vom Großvater betreut werden kann. Dieser ist jetzt 67 Jahre alt und somit grundsätzlich zur Betreuung des nunmehr zwölf Jahre alten Klägers ohne weiteres in der Lage. Über Krankheiten oder sonstige gravierende Einschränkungen des Großvaters ist nichts vorgetragen. Es ist aber auch nicht dargetan, dass der Onkel und die angeheiratete Tante, in deren Obhut sich der Kläger nunmehr seit einiger Zeit befinden soll, zu einer ausreichenden Betreuung nicht in der Lage sind. Die angedeuteten psychischen Probleme des Klägers, die im Übrigen nicht hinreichend glaubhaft gemacht sind, begründen jedenfalls keine Notlage und wären darüber hinaus auch in der Türkei behandelbar. Entsprechendes gilt auch für die Trennung von der Schwester, die im Übrigen auf einer bewussten Entscheidung der Eltern beruht und hinsichtlich der Einreise in Deutschland zudem rechtswidrig ist. Da der Vater des Klägers jedoch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt und ein Fall des § 60 Abs. 4 AufenthG ebenso wenig wie die Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Drittstaat in Rede steht, ist die Herstellung der Familieneinheit hier nur in Deutschland möglich, was den Tatbestand von § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfüllt. Dem kann hier nicht entgegengehalten werden, dass der Aufenthalt des Vaters vorübergehender Art sei. Denn seine Aufenthaltserlaubnis ist mittlerweile mehrfach verlängert worden und bei einer entsprechend § 73 Absatz 2a AsylVfG durchgeführten Prüfung ist weder ein Widerruf noch eine Rücknahme der Feststellung des Abschiebungshindernisses erfolgt. Die Entscheidung ist damit nicht nur bestandskräftig, sondern es ist derzeit prognostisch auch von einem langfristigen Aufenthalt des Vaters in Deutschland auszugeben. Der Anspruch des Klägers scheitert jedoch an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Dabei bestehen schon Zweifel am Vorliegen ausreichenden Wohnraums gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 4 AufenthG. Nach dem vorliegenden Mietvertrag bewohnt die Familie eine Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Gesamtfläche von 85 m². Zwar ist die absolute Wohnungsgröße gerade noch ausreichend. Da es in Nordrhein-Westfalen kein Wohnungsaufsichtsgesetz gibt, ist insoweit auf die „Richtwerte“ nach Nr. 2.4.2 der vom Bundesministerium des Inneren erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG vom 26. Oktober 2009 (GMBl S. 178) abzustellen. Danach ist ausreichender Wohnraum stets vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren 12 m² und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren 10 m² Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können. Hier wären also – berechnet für eine Familie einschließlich des Klägers - 6 x 12 qm und 1 x 10 qm, insgesamt 82 qm erforderlich. Ein aggressionsarmes Zusammenleben sowie eine gesunde Entwicklung von sieben Personen in nur drei Wohnräumen erscheint kaum möglich. Das kann hier letztlich dahin stehen, weil jedenfalls der Lebensunterhalt nicht gesichert ist und kein Ausnahmefall vorliegt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Es bedarf mithin der positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 20.09 – zitiert nach juris). Die verlangte Existenzsicherung kann nicht allein aufgrund einer punktuellen Betrachtung beurteilt werden. Aus dem Zweck der Norm ergibt sich vielmehr die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2010 - OVG 3 B 9.08 – zitiert nach juris). Hierzu ist der voraussichtliche Unterhaltsbedarf mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln zu vergleichen. Dabei richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs und des zur Verfügung stehenden Einkommens bei erwerbsfähigen Ausländern im Grundsatz nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuches - SGB II -. Erstrebt ein erwerbsfähiger Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zusammenleben mit seinen Familienangehörigen in einer häuslichen Gemeinschaft, so gelten für die Berechnung seines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich die Regeln über die Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 SGB II. Insofern ergibt sich schon aus der Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass im Aufenthaltsrecht die Sicherung des Lebensunterhalts des erwerbsfähigen Ausländers allgemein den Lebensunterhalt des mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Ehepartners und der unverheirateten Kinder bis zum 25. Lebensjahr mit umfasst. Der Freibetrag für Erwerbstätigkeit nach § 11b Abs. 3 SGB II, der in erster Linie aus arbeitsmarkt- bzw. beschäftigungspolitischen Gründen gewährt wird und eine Anreizfunktion zur Aufnahme bzw. Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit haben soll, ist beim Familiennachzug nicht zu berücksichtigen. Die in § 11b Abs. 2 SGB II pauschaliert mit 100 € erfassten Werbungskosten stellen hingegen im Grundsatz Aufwendungen dar, die die tatsächlich verfügbaren Einkünfte eines Erwerbstätigen reduzieren, so dass ihrer Berücksichtigung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nichts entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 20.09 – a.a.O.). Der Bedarf der (künftigen) Familiengemeinschaft einschließlich des Klägers setzt sich hier aus den Regelsätzen nach der Bekanntmachung der Regelbedarfe vom 20.5.2011 (BGBl. 2011, S. 2093) zusammen. Dies sind für die Eltern 674 €, für das jüngste Kind 219 €, für die weiteren Kinder in Höhe von (vier mal 251 € =) 1.004 €. Hinzu kommt der Wohnbedarf gem. § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der Warmmiete. Derzeit zahlt die Klägerfamilie 620,20 € Warmmiete, so dass sich insgesamt ein Bedarf von 2.517,20 € errechnet. Allerdings ist hier erneut darauf hinzuweisen, dass diese Wohnung bereits jetzt relativ klein ist und sich diese Enge bei Nachzug des Klägers noch verschärfen würde. Da gem. § 22 Abs. 1 SGB II der Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind, anerkannt wird, ist hier ein höherer Betrag einzustellen. Denn die Familie könnte spätestens bei Zuzug des Klägers jederzeit in eine größere und – dann auch – teurere Wohnung umziehen, ohne dass sie gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf die bisherigen Kosten verwiesen werden könnte (in Berlin wären für 7 Personen z.B. Kosten zwischen 923 € und 982 € pauschal als angemessen anzusehen, Anlage 2 zu § 4 der Wohnaufwendungenverordnung vom 03. April 2012, GVBl. S. 99). Stellt man dem das Einkommen des Vaters im August 2012 gegenüber, ergibt sich Folgendes: Vom dem dort ausgewiesenen Nettoeinkommen i.H.v. 1.777,23 € wäre hier nur die Werbungskostenpauschale abzuziehen, so dass 1.677,23 € verblieben. Hinzu käme das Kindergeld von zwei mal 184 €, einmal 190 € und zwei mal 215 €, insgesamt also 988 €. Danach stünden 2.665,23 € zur Verfügung. Dies würde aber schon bei dem - wie oben ausgeführt - anzusetzenden höheren Wohnbedarf nicht ausreichen. Entscheidend ist jedoch, dass Einkünfte in dieser Höhe nicht kontinuierlich durch den Vater des Klägers erzielt werden. Nach dem vorliegenden Rentenversicherungsverlauf war der Vater des Klägers zwar vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Januar 2011 fast durchgehend beschäftigt (für Februar 2010 liegt keine Eintragung vor). Jedoch erzielte er dabei nur in der Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2010 Einkommen in – möglicherweise – ausreichender Höhe von 2.230 € brutto monatlich. In der übrigen Zeit lagen meist geringfügige Beschäftigungen oder sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten vor, die nur zu einem geringen Einkommen von höchstens 612 € brutto führten. Es folgten der Bezug von ALG II im Januar 2011, Bruttoeinkommen von rund 1.654 € monatlich in der Zeit vom 1. Februar bis 14. Mai 2011, erneuter ALG II-Bezug vom 15. Mai 2011 bis 11. Oktober 2011 und Bruttoeinkommen von ca. 1.760 € pro Monat vom 12. Oktober bis 30. November 2011. Danach war er - mit einer kurzen Unterbrechung in der 2. Märzhälfte 2012 - durchgehend arbeitslos bis zur Aufnahme der jetzigen Tätigkeit am 10. Juni 2012 (wobei der Fortbestand im September und Oktober 2012 nicht belegt ist). Bei dieser Erwerbsbiografie kann die erforderliche positive Prognose kontinuierlicher Einkünfte in ausreichender, den Bezug auch nur ergänzender öffentlicher Mittel ausschließender, Höhe keineswegs getroffen werden. Es ist auch nicht ausnahmsweise von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG als allgemeine Regelvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels normiert. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln im Ausländerrecht als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen ist (vgl. BT-Drucks 15/420 S. 70). Diese bereits im Ausländergesetz 1990 getroffene Wertung wurde durch die Neuregelung des Aufenthaltsrechts im Zuwanderungsgesetz noch verstärkt, indem die Sicherung des Lebensunterhalts nunmehr nicht nur bei der Erteilung von Titeln zum Daueraufenthalt, sondern für alle Aufenthaltstitel von einem Regelversagungsgrund (vgl. § 7 Abs. 2 AuslG 1990) zu einer Regelerteilungsvoraussetzung herauf gestuft worden ist. Ausnahmen von der Regel sind grundsätzlich eng auszulegen. Ein Ausnahmefall ist daher nur bei besonderen, atypischen Umständen gegeben, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels muss aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa des Art. 6 GG oder des Art. 8 EMRK geboten sein, was der Fall sein kann, wenn die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei der Abwägung sind neben der Bedeutung, die dem Schutz der Familie einzuräumen ist, alle öffentlichen Belange zu berücksichtigen, die gegen den angestrebten Daueraufenthalt sprechen. Hierzu gehören namentlich etwaige mit dem Nachzug in näherer oder fernerer Zukunft verbundene finanzielle Belastungen der öffentlichen Hand. Auch sind die Dauer des Aufenthalts in Deutschland sowie der Umfang der Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. 4.2009 – 1 C 3.08 und vom 16.11.2010 – 1 C 20.09; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - 2 B 10.11 – alle zitiert nach juris). Hier würde der ohnehin schon erhebliche Bedarf an öffentlichen Mitteln, der dadurch ausgelöst wird, dass der Vater des Klägers zeitweilig gar nicht und phasenweise nur mit geringfügigen Einkünften arbeitet, durch den Nachzug des Klägers erheblich gesteigert werden. Denn es wären dann – wie oben ausgeführt – neben den Unterhaltskosten für den Kläger auch höhere Aufwendungen für Wohnraum erforderlich. Hinzu kommt, dass der Integrationsaufwand für den Kläger hoch wäre, da dieser bislang kein Deutsch spricht und vollständig in ländlicher Umgebung in der Osttürkei sozialisiert ist. Weiterhin ist zu befürchten, dass die Eingliederung des Klägers in den Familienverband nicht unproblematisch verlaufen würde, weil dieser seine Eltern und die hier geborenen Geschwister praktisch nicht persönlich kennt, da ihn die Eltern im Alter von zwei Jahren in der Türkei zurück gelassen haben. Bis vor kurzem gab es auch nur sporadische telefonische Kontakte. Insoweit sind die spontanen Angaben des Großvaters bei der Beantragung des Visums („alle paar Wochen“) glaubhafter als spätere anderslautende Bekundungen. Somit liegt nur eine gelockerte Familienbindung vor, der Nachzug des Klägers würde quasi zu einer Neubegründung der familiären Gemeinschaft führen. Dies verringert die Dringlichkeit der Familienzusammenführung erheblich, zumal der Kläger jetzt im vertrauten Kulturkreis von engen Angehörigen (Großvater, Onkel, weitere Brüder des Vaters) betreut wird. Weiterhin ist es hier auch der Mutter des Klägers möglich und zumutbar, den familiären Kontakt durch Besuche in der Türkei zu pflegen. Ihr Aufenthaltsstatus lässt dies nämlich in den Grenzen von § 51 Abs. 1 Nr. 6,7 AufenthG durchaus zu. In einer solchen Situation ist es auch im Hinblick auf den Schutz der Familie nicht geboten, von dem Erfordernis ausreichenden Einkommens abzusehen. Auch die Voraussetzungen von § 32 Abs. 4 AufenthG liegen nicht vor. Danach kann dem Kind eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Eine besondere Härte in diesem Sinne ist insbesondere dann anzunehmen, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an einem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich diejenigen Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglicht haben, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1996 – 1 B 180.96 –, juris). Das Vorliegen einer Härte setzt voraus, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis den minderjährigen Ausländer ungleich schwerer trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Lage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juli 2009 – 2 B 4.09 – juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar musste mit dem baldigen Tod der Großmutter, die nur 53 Jahre alt geworden ist, nicht gerechnet werden. Jedoch war die Betreuung und Versorgung des Klägers auch danach – die Großmutter starb 2004 – gewährleistet. Daran hat sich - wie oben auf S. 8 bereits ausgeführt - auch nichts Durchgreifendes geändert. Da mithin der Regelerteilungsgrund nach § 5 Abs.1 Nr. 1 AufenthG nicht vorliegt, kann auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch der Kläger auf Neubescheidung keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Klägers auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Klägerin ist nach übereinstimmender Hauptsachenerledigung über die Kosten nach billigen Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Danach sind die Kosten von der Klägerin zu tragen, weil es sich zum Einen um eine verdeckte Klagerücknahme handelte und weil die Klage zum Anderen aus denselben Gründen wie beim Kläger keinen Erfolg gehabt hätte. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Klägern gemäß § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.0000 Euro festgesetzt. Der im Februar 2000 geborene Kläger zu 1. (im Folgenden nur der Kläger) begehrt ein Visum zum Familiennachzug zu seinen in Deutschland lebenden Eltern. Für seine ein Jahr jüngere Schwester, die Klägerin zu 2. (im Folgenden nur die Klägerin), ist das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, nachdem sie 2011 ohne Visum eingereist ist und sich seitdem hier aufhält. Die Familie stammt aus dem äußersten Osten der Türkei. Die Kläger sind die ersten beiden Kinder der Eheleute. Der Vater reiste Ende Januar 2002 mit einem Besuchsvisum nach Deutschland ein und beantragte Anfang März 2002 Asyl. Den Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 23. August 2002 als offensichtlich unbegründet ab, das VG Leipzig stellte jedoch die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Während der Anhängigkeit des Klageverfahrens reiste auch die Mutter der Kläger im September 2002 ein und stellte ebenfalls einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamts vom 20. November 2002 als einfach unbegründet abgelehnt wurde. Die dagegen gerichtete Klage nahm sie im Februar 2004 zurück. Sie stellte in den nächsten Jahren zwei erfolglose Folgeanträge und erhielt im Übrigen Duldungen aufgrund des weiter anhängigen Asylklageverfahrens ihres Ehemannes. In diesem Verfahren wies das VG Leipzig im April 2007 die Klage hinsichtlich des Asylanspruchs und hinsichtlich § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG ab, stellte jedoch die Entscheidung zu Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 7 AufenthG zurück. Das Bundesamt stellte nachfolgend mit Bescheid vom 16. April 2010 fest, dass in Bezug auf den Vater Abschiebungshindernisse hinsichtlich der Türkei gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. In der Folge erhielt der Vater am 3. Mai 2010 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG. Eine Überprüfung entsprechend § 73 Abs. 2a AsylVfG wurde im September 2012 zugunsten des Vaters abgeschlossen, die Aufenthaltserlaubnis daraufhin erneut bis zum 31. August 2013 verlängert. Der Mutter wurde im Hinblick auf die fortbestehende Ehe, aus der mittlerweile drei weitere Kinder hervorgegangen sind (geboren am 28. September 2002, am 11. Januar 2004 und am 23. April 2009) im Dezember 2010 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt. Der Vater nahm im Juli 2010 Arbeit als Eisenflechter auf. Die beiden Kläger beantragten am 1. November 2010 in Begleitung ihres Großvaters väterlicherseits die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug. Bei einer Befragung in der Botschaft ist nach einem Vermerk vom selben Tage angegeben worden, dass die Kinder beim Großvater leben würden, dass sie ihre nach Deutschland ausgewanderten Eltern seit acht Jahren nicht gesehen hätten und dass die Eltern alle paar Wochen anrufen würden. Die Kinder würden jetzt die Übersiedlung begehren, weil die Großmutter verstorben sei und die Verwandten nicht mehr für die Kinder sorgen könnten, der - 1945 geborene - Großvater sei zu alt. Der Tod der Großmutter ist im türkischen Register mit dem 6. September 2004 eingetragen. Nach Ablehnung der Anträge mit Bescheiden vom 9. Februar 2011 remonstrierten die Kläger und beriefen sich auf das Vorliegen humanitärer Gründe, die Unmöglichkeit der Rückkehr des Vaters in die Türkei, den Schutz der Familie und die sog. Qualifikationsrichtlinie. Die Kinder hätten eine enge Bindung zur Großmutter gehabt, die nicht ersetzbar sei, der Großvater sei mit ihrer Betreuung überfordert. Anfang 2011 sei die Klägerin ganz zu einem Onkel väterlicherseits und dessen Frau umgezogen, wo sich auch der Kläger zunehmend aufhalte. Mit Bescheid vom 23. Mai 2011 wies die Deutsche Botschaft in Ankara die Anträge der Kläger erneut zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Ein Nachzug komme nur gemäß § 29 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 3 AufenthG in Betracht. Völkerrechtliche Gründe oder Interessen der Bundesrepublik Deutschland seien nicht erkennbar. Im Ergebnis seien auch humanitäre Gründe im Sinne dieser Vorschrift zu verneinen. Auch nach Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie bestehe kein grundsätzlicher Anspruch auf Familiennachzug, sondern die Erteilung sei gemäß Abs. 2 Satz 2 in die Regelungsbefugnis der Mitgliedsstaaten gestellt. Eine Unmöglichkeit der Herstellung der Familieneinheit im Ausland begründe nicht grundsätzlich humanitäre Gründe. Hier sei der Aufenthaltstitel des Vaters nicht dauerhaft und daher die Rückkehr zukünftig möglich. Jedenfalls sei das Ermessen hier nicht auf Null reduziert. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Kleinkinder schon 2002 in der Obhut der Großeltern zurück gelassen worden seien, so dass fraglich erscheine, ob überhaupt ein schützenswerter Familienverband bestehe. Auch seien die Kontakte zu den Kindern nur sporadisch gegeben. Daher sei hier der Schutz durch Art. 6 GG geringer anzusetzen. Eine Notlage der Kinder sei nicht ersichtlich. Die Versorgung sei durch den Großvater und die Tante sichergestellt. Gegen diesen Bescheid haben beide Kläger am 16. Juni 2011 die vorliegende Klage erhoben, die zunächst im Wesentlichen wie folgt begründet worden ist: Mit der bewussten Herabstufung auf humanitäre Gründe in der Regelung des jetzigen § 29 Abs. 3 AufenthG habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen r humanitärer Gründe das Ermessen in der Regel in Richtung eines Familiennachzuges reduziert sei. Die Herstellung der Familieneinheit im Ausland sei hier nicht möglich. Denn für den Vater sei ein Abschiebungshindernis festgestellt, dessen Fortbestand erst kürzlich überprüft wurde. Im November 2011 hat die Klägerseite weiter mitgeteilt: Der Kläger lebe nunmehr ganz bei dem Onkel und seiner Ehefrau. Für die Klägerin sei die Situation unhaltbar geworden. Sie sei deshalb mittlerweile bei ihren Eltern in Deutschland eingetroffen, wodurch sich ihr psychischer Zustand verbessert habe. Dem Onkel und seiner Frau sei es nicht gelungen, einen guten emotionalen Kontakt zum Kläger aufzubauen. Dieser reagiere mit sozialem und emotionalem Rückzug. Daher entspreche der Nachzug zu den Eltern auch dem Kindeswohl, zumal er mit der Schwester auch seine wichtigste Bezugsperson vor Ort verloren habe. Der Vater des Klägers hat im gerichtlichen Verfahren einen Rentenversicherungsverlauf vorgelegt, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 82 f der Gerichtsakte). Danach war er in der ersten Jahreshälfte 2012 - mit Ausnahme geringfügiger Einkünfte im März - arbeitslos. Seit dem 10. Juni 2012 ist er wieder als Eisenflechter bei einer Baufirma zum Tariflohn beschäftigt. Nach der Gehaltsabrechnung für August 2012 erhielt er 1.777 € netto. Die Eltern und Geschwister des Klägers leben nach dem vorliegenden Mietvertrag in einer 85 m² großen Drei- Zimmer-Wohnung, für die insgesamt 620,20 € Miete zu entrichten sind. Der Kläger zu 1. beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Zweitbescheides der Deutschen Botschaft Ankara vom 23. Mai 2011 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Familiennachzug zu seinen Eltern zu erteilen, hilfsweise, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Erteilung eines Visums hier nicht in Betracht komme. Selbst wenn man humanitäre Gründe im Sinne von § 29 Abs. 3 S. 1 AufenthG unterstelle, scheitere ein Familiennachzug gemäß § 32 Abs. 3 AufenthG hier daran, dass nicht beide sorgeberechtigten Eltern kumulativ über ausreichende Aufenthaltstitel verfügen, denn die Mutter habe lediglich die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, bei der ein Familiennachzug gemäß § 29 Abs. 3 S. 3 AufenthG ausgeschlossen sei. Eine besondere Härte im Sinne von § 32 Abs. 4 AufenthG sei hier nicht gegeben. Die Kinder seien in der Betreuung der Großeltern zurückgelassen worden und würden ihre Eltern praktisch nicht kennen, ebenso wenig wie ihre in Deutschland geborenen Geschwister. Die Versorgung sei beim Großvater bzw. dem Onkel und der Tante gewährleistet. Der Kläger sei vollständig in der Türkei sozialisiert und spreche kein Deutsch. Die Beigeladene hat schriftsätzlich keinen Antrag formuliert, hält aber an ihrer ablehnenden Haltung fest. Sie hat darauf verwiesen, dass der Lebensunterhalt der Familie schon während der Berufstätigkeit des Vaters nicht vollständig gesichert gewesen sei. Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Verwaltungsstreitakte auf die vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Botschaft und der Beigeladenen Bezug genommen.