Urteil
29 K 138.13 V
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0124.29K138.13V.0A
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Leitsätze
1. Es besteht für die Ausländerbehörde auf Grund der Angabe, dass die Verlobten sich seit geraumer Zeit nicht mehr (tatsächlich: nie) persönlich begegnet waren, hinreichender Anlass, dem Verdacht einer Scheinehe nachzugehen.(Rn.18)
2. Eine arrangierte Ehe stellt nicht ohne Weiteres eine Scheinehe dar.(Rn.19)
3. Das Zustandekommen einer Verlobung auf diese Weise kann ein Grund für eine Visumerteilung sein, wenn die innere Verbundenheit der Verlobten noch nicht ausgeprägt ist.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht für die Ausländerbehörde auf Grund der Angabe, dass die Verlobten sich seit geraumer Zeit nicht mehr (tatsächlich: nie) persönlich begegnet waren, hinreichender Anlass, dem Verdacht einer Scheinehe nachzugehen.(Rn.18) 2. Eine arrangierte Ehe stellt nicht ohne Weiteres eine Scheinehe dar.(Rn.19) 3. Das Zustandekommen einer Verlobung auf diese Weise kann ein Grund für eine Visumerteilung sein, wenn die innere Verbundenheit der Verlobten noch nicht ausgeprägt ist.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf das beantragte Visum oder ermessensfehlerfreie Neubescheidung. Nach §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bedarf der Kläger für den begehrten längerfristigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vor der Einreise der Erteilung eines nationalen Visums. Als Anspruchsgrundlage kommt hier allein § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in Betracht, wonach in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden kann. Die §§ 27 ff. AufenthG, die den Aufenthalt aus familiären Gründen regeln, setzen das Bestehen einer nach Art. 6 Abs. 1 GG zu schützenden ehelichen oder familiären Verbindung voraus, woran es vorliegend gerade fehlt, da eine Ehe erst noch begründet werden soll. Im Hinblick auf die durch Art. 6 GG ebenfalls geschützte Eheschließungsfreiheit ist jedoch die Absicht, eine Ehe zu schließen, ein im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu beachtender Aufenthaltszweck. Da der Kläger, der insoweit nicht mehr an seinem Remonstrationsvorbringen festhält, nicht nur eine kurzfristige Einreise zum Zwecke der Eheschließung anstrebt, sondern anschließend auf Dauer im Bundesgebiet verbleiben möchte, ist weitere Voraussetzung der Erteilung, dass durch die beabsichtigte Eheschließung die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorliegen werden. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt. Ein Familiennachzug wird nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG u.a. dann nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Das ist zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber der Fall. Für die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden aufenthaltsrechtlichen Folgen ist geklärt, dass nicht allein die formal-rechtliche familiäre Bindung genügt, also die Tatsache, verheiratet zu sein. Maßgeblich ist vielmehr der Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG, die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu ermöglichen. Letztere setzt eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Eheleuten voraus (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 u.a. –, BVerfGE 76, 1, und Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 –, InfAuslR 2006, 122). Erforderlich für den Ehegattennachzug ist daher der Wille beider Ehegatten, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen und zu führen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. September 2005 – 7 B 6.05 –, OVGE 26, 164). Die Ehe zwischen einem Deutschen und einem Ausländer hat daher in der Regel kein ein Aufenthaltsrecht auslösendes Gewicht, wenn sie nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet, sondern lediglich dem Ausländer zu einem ihm sonst verwehrten Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet helfen soll, mithin lediglich eine Zweckehe („Scheinehe“) vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 – 1 B 111.04 –, Buchholz 402.240, § 23 AuslG Nr. 10). Dies gilt auch dann, wenn nur ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft herstellen und wahren will (sog. einseitige Scheinehe; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2005 – 12 N 29.05 –, und Beschluss vom 18. Juli 2008 – 2 N 207.07 –). Dabei trägt der ausländische Ehegatte, der ein Visum zum Familiennachzug begehrt, auch nach Einfügung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) im Fall der Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Schein- oder Zweckehe die materielle Beweislast für die gemäß Absatz 1 der Vorschrift bedeutsame Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 7.09 –, DVBl. 2010, 849). Die Beklagte und die Beigeladene hatten auf Grund der Angabe, dass die Verlobten sich seit geraumer Zeit nicht mehr (tatsächlich: nie) persönlich begegnet waren, nachvollziehbaren Anlass, dem Verdacht einer Scheinehe nachzugehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass eine Anhörung getrennt durchgeführt wurde; dabei auftretende Widersprüche wiederum sind grundsätzlich geeignet, durchgreifende Zweifel zu begründen (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 – 2 BvR 2042/02 –, DVBl. 2003, 1260). Derartige Widersprüche lagen hier vor und sind auch durch die Beweiserhebung nicht in einer für die gerichtliche Überzeugungsbildung ausreichenden Weise ausgeräumt worden. Es ist nach wie vor unklar, wie aus der „Fernbeziehung“ eine tatsächliche Verbundenheit entstanden sein soll. Nach dem Protokoll der Befragung hat der Kläger auf die Frage 5.1 angegeben: „Die Großeltern haben entschieden dass sie sich verloben“. Anders als bei der Frage 5.6.2 nach den Ringen, bei der die Antwort in so mangelhaftem Deutsch wiedergegeben ist („Der Opa in deu hat das Verlobungsringe der Verlobte gekauft. Ast hat von der Mutter von Verlobte den Verlobungsring bekommen“), dass seine nunmehrige Erklärung, nicht ihre, sondern seine Mutter sei gemeint, durchaus nachvollziehbar erscheint, ist diese auf eine arrangierte Ehe hindeutende Antwort zu eindeutig wiedergegeben, als dass hier ein Missverständnis vorliegen könnte. Dabei ist das Gericht der Auffassung – wie auch die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung –, dass eine arrangierte Ehe nicht ohne Weiteres eine Scheinehe darstellt, sondern vielmehr das Zustandekommen einer Verlobung auf diese Weise zugleich ein Grund sein kann, wenn die innere Verbundenheit der Verlobten noch nicht ausgeprägt ist. Dem entspräche auch, dass hier die Familien der Verlobten weitläufig verwandt sind und aus der gleichen ländlichen Gegend in Westanatolien stammen. Tatsächlich aber hat die Zeugin energisch darauf bestanden, dass die Verlobung ohne Zutun der Familien zu Stande gekommen sei, in dem sie ihren Kontakt zunächst heimlich gepflegt und schließlich ihre Familien vor vollendete Tatsachen gestellt hätten. Den Widerspruch zu den Angaben ihres Verlobten, der ihr ausdrücklich vorgehalten wurde, konnte sie auch nicht ansatzweise erklären, obwohl doch bei behauptetem ständigen regelmäßigen Kontakt und innerer Verbundenheit anzunehmen wäre, dass gerade solche Fragen insbesondere im Vorfeld einer Gerichtsverhandlung erörtert würden. Schließlich war auch der Gesamteindruck, den die Zeugin vermittelt hat, nicht geeignet zu vermitteln, dass und wie zwischen ihr und dem Kläger eine innere Verbundenheit entstanden wäre. Die Zeugin beherrscht die deutsche Sprache gut und ist in der Lage, sich flüssig auszudrücken; sie wirkte auch in keiner Weise durch die Befragungssituation eingeschüchtert. Gleichwohl blieb die Schilderung ihres Verhältnisses zum Kläger farb- und emotionslos und auf die knappe Wiedergabe von Fakten beschränkt. Auf die wiederholte Frage, wie sie sich kennen gelernt hätten, wiederholte sie – angeblich die Frage nicht richtig verstanden habend – zunächst stereotyp, regelmäßigen Telefon- und Internetkontakt zu haben, ohne auch nur ansatzweise auf Inhalte der Gespräche oder Emotionen zu sprechen zu kommen. Auch die ihr schließlich förmlich abgenötigte Schilderung des erstmaligen Kontakts (angeblich zufälliges Sehen im Hintergrund bei einem Web-Cam-Kontakt der Eltern der Zeugen) beschränkte sich auf die dünnen, bereits schriftsätzlich vorgetragenen Tatsachen, ohne dass die Zeugin verbal oder durch Emotionen hätte verdeutlichen können, worin der Anreiz bestanden haben könnte, diesen Sichtkontakt zu vertiefen. Dabei ist die Zeugin nicht etwa grundsätzlich gehemmt, Emotionen zu zeigen, wie ihr Verhalten während der Erörterung des Beweisergebnisses zeigte, als sie gegen die Wertungen der Vertreterin der Beklagten aufbegehrte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und begehrt ein Visum zum Zwecke der Eheschließung. Seine Verlobte wurde als Kind türkischer Eltern 1990 in Deutschland geboren und 2012 eingebürgert. Der Kläger wurde 1990 in Ç..., Provinz Y..., geboren und wohnt inzwischen mit seinen Eltern in Ç..., Provinz T.... Er besuchte acht Jahre die Schule, lernte anschließend Friseur und ist derzeit arbeitslos. Er beantragte das Visum am 4. Februar 2013 beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul. Bei einer Kurzbefragung anlässlich der Antragstellung gab er einem Aktenvermerk zu Folge an, seine Verlobte seit der Kindheit zu kennen, da sie aus dem gleichen Dorf kämen. Sie hätten seit vier Jahren Kontakt und seien seit dem 18. August 2010 verlobt. Persönlich habe er sie zuletzt 2004 gesehen. Sie befinde sich in einer Ausbildung und könne aus Geld- und Zeitgründen nicht zum Heiraten in die Türkei kommen. Das Generalkonsulat und die Beigeladene führten am 26. Februar 2013 eine gleichzeitige Befragung der Verlobten durch. Dabei erklärte der Kläger dem Befragungsprotokoll zu Folge, seine Verlobte noch nie persönlich gesehen zu haben; an die Angabe, sie 2004 gesehen zu haben, könne er sich nicht erinnern, da er damals müde und krank gewesen sei. Seine Verlobte sei eine Cousine, und die Großeltern hätten entschieden, dass sie sich verloben. Sie hätten Verlobungsringe, die der Großvater seiner Verlobten in Deutschland gekauft habe; seinen Ring habe er „von der Mutter von Verlobte“ erhalten. Die Verlobte erklärte, sie hätten seit Jahren Kontakt über das Internet; seine Mutter sei öfters dort zu Besuch gewesen, dadurch hätten sie sich kennen gelernt. Sie wusste, dass er neun Geschwister hat, konnte aber nur sechs benennen. Die Verlobungsringe hätten sie gemeinsam ausgesucht und jeweils vor Ort gekauft. Einem Aktenvermerk der Beigeladenen zu Folge war die Mutter der Verlobten anwesend und hat wiederholt an deren Stelle geantwortet. Am 28. Februar 2013 versagte die Beigeladene ihre Zustimmung zur Visumserteilung mit der Begründung, es sei von einer arrangierten Ehe auszugehen, um dem Kläger ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu verschaffen. Angesichts des Verhaltens der Mutter sei davon auszugehen, dass sie mehr Interesse an der Einreise habe als die Verlobte selbst. Das Generalkonsulat lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. April 2013 mit der Begründung ab, es lägen zureichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ehe nur geschlossen wurde (sic!), um dem Kläger zu einem Daueraufenthaltsrecht in Deutschland zu verhelfen. Dagegen remonstrierte der Kläger und führte aus, er beabsichtige nicht, nach der Hochzeit in Deutschland zu bleiben, sondern seine Frau solle nach ihrer Ausbildung zu ihm ziehen; seine Familie stelle eine Wohnung zur Verfügung. Die Beigeladene versagte wiederum ihre Zustimmung, und das Generalkonsulat lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. Mai 2013 erneut ab. Der Bescheid ging dem Kläger per Einschreiben/Rückschein am 13. Mai 2013 zu. Mit der am 4. Juni 2013 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, die Verlobten hätten sich kennen gelernt, als die Mutter der Verlobten sich in der Türkei aufgehalten und über Internet (Webcam) mit ihrer Familie gesprochen habe. Dabei sei der Kläger durch den Raum gegangen, und die jetzige Verlobte habe sich nach dem gut aussehenden Mann erkundigt; daraufhin seien sie sich vorgestellt worden und hätten sich ein wenig unterhalten. Die behaupteten Widersprüche bestünden nicht oder seien unerheblich. Der Kläger habe unter „sehen“ im Jahre 2004 sei Kontakt über Webcam zu verstehen gewesen. Es sei unerheblich, dass seine Verlobte seinen Geburtsort nicht auf Anhieb gewusst habe und nicht alle seine Geschwister namentlich kennte; immerhin habe sie Details gewusst wie etwa, dass sein jüngster Bruder gerade seinen Militärdienst ableiste. Seine Antwort zur Ringbeschaffung sei falsch aufgenommen worden; tatsächlich habe seine Mutter seinen Ring besorgt. Die Mutter seiner Verlobten habe sich bei der Befragung nicht etwa wiederholt eingemischt, sondern lediglich den Geburtsort des Klägers angeben. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulates der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 3. Mai 2013 zu verpflichten, dem Kläger ein Visum zum Zwecke der Eheschließung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. und verteidigt den angegriffenen Bescheid. Die Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Verlobten des Klägers als Zeugin mit dem aus dem Sitzungsprotokoll vom 24. Januar 2014 ersichtlichen Ergebnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten und der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge (je ein Band) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.