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Urteil

29 K 46.14

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0414.29K46.14.0A
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Leitsätze
1. Es bestehen Zweifel, ob im oder neben dem Verfahren der Prüfung der Zuständigkeit für einen Asylantrag gemäß Art. 19 Dublin-II-VO eine auf § 57 Abs. 2 AufenthG gestützte Zurückschiebungsverfügung zulässig war. Jedenfalls für die Durchführung der Überstellung nach der Zusage der Wiederaufnahme ist § 57 Abs. 2 AufenthG aber anwendbar mit der Folge, dass dabei anfallende Kosten nach §§ 66, 67 AufenthG erhoben werden können. Die Kostenfreiheit nach Art. 30 Abs. 3 Dublin-III-VO gilt nicht für nach der Dublin-II-VO abzuwickelnde Verfahren.(Rn.15) (Rn.16) 2. Das Erheben einer Sicherheitsleistung nach § 66 Abs. 5 AufenthG setzt keine Abschiebungsanordnung oder -androhung voraus, sondern lediglich eine belastbare Prognose, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme möglich sein wird und welche Kosten anfallen können, sowie eine Unterrichtung des Betroffenen über Sinn und Zweck der Sicherheitsleistung.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bestehen Zweifel, ob im oder neben dem Verfahren der Prüfung der Zuständigkeit für einen Asylantrag gemäß Art. 19 Dublin-II-VO eine auf § 57 Abs. 2 AufenthG gestützte Zurückschiebungsverfügung zulässig war. Jedenfalls für die Durchführung der Überstellung nach der Zusage der Wiederaufnahme ist § 57 Abs. 2 AufenthG aber anwendbar mit der Folge, dass dabei anfallende Kosten nach §§ 66, 67 AufenthG erhoben werden können. Die Kostenfreiheit nach Art. 30 Abs. 3 Dublin-III-VO gilt nicht für nach der Dublin-II-VO abzuwickelnde Verfahren.(Rn.15) (Rn.16) 2. Das Erheben einer Sicherheitsleistung nach § 66 Abs. 5 AufenthG setzt keine Abschiebungsanordnung oder -androhung voraus, sondern lediglich eine belastbare Prognose, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme möglich sein wird und welche Kosten anfallen können, sowie eine Unterrichtung des Betroffenen über Sinn und Zweck der Sicherheitsleistung.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist hinsichtlich der Bescheidaufhebung als Anfechtungsklage und hinsichtlich des Zahlungsanspruchs als allgemeine Leistungsklage zulässig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 VwGO). II. Die Anfechtungsklage ist derzeit unbegründet, da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig waren und bislang noch sind (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat die Sicherheitsleistung zu Recht festgesetzt, und die Berechtigung ist bislang auch noch nicht entfallen. Da somit derzeit noch ein Rechtsgrund besteht, aus dem die Beklagte den Betrag (vorläufig) weiterhin einbehalten darf, kann auch die Zahlungsklage derzeit keinen Erfolg haben. 1. Das Gericht hat allerdings Bedenken, ob die von der Beklagten als Grundlage für die Festsetzung einer Sicherheitsleistung herangezogene Zurückschiebungsverfügung rechtmäßig war. Die Klägerin hat bereits anlässlich des Aufgreifens durch ihre Tochter gegenüber der Bundespolizei ein Asylbegehren geäußert, worin nach § 13 Abs. 1 AsylVfG ein Asylantrag zu sehen ist, so dass die damals noch geltende Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50/1) – Dublin-II-VO – eingriff. Dieser Befund wird bestätigt durch die Regelung in Art. 4 Abs. 2 Dublin-II-VO, dessen Satz 1 zwar grundsätzlich eine bestimmte Schriftform vorsieht; die Regelung in Satz 2 zeigt aber, dass die Schriftform lediglich einen Dokumentationszweck hat, nicht Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Es ist daher unerheblich, dass die Klägerin einen „förmlichen“ Asylantrag erst nach dem 30. April 2013 angebracht hat. Somit sind die Regelungen der Dublin-II-VO vorrangig gegenüber den Bestimmungen der § 57 Abs. 2 AufenthG und auch des § 18 Abs. 3 AsylVfG (Winkelmann in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR 10. Aufl., § 18 AsylVfG Rdnr. 28; Hailbronner, AuslR, 65. Akt., § 18 AsylVfG Rdnr. 37). Danach war zunächst die Prüfung durchzuführen, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist – hier also Deutschland oder Polen. Erst nachdem danach die Zuständigkeit geklärt war – hier durch die Zustimmung Polens vom 7. März 2013 –, war gemäß Art. 19 Abs. 1 Dublin-II-VO der Antragsteller darüber zu unterrichten. Zwar erfolgte die Überstellung gemäß Art. 19 Abs. 3 UA 1 Satz 1 Dublin-II-VO gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates, doch setzte die Überstellung – wie ausgeführt – die in der Dublin-II-VO abschließend geregelte Zuständigkeitsfeststellung voraus, so dass als Regelungsgegenstand für die nationalen Rechtsvorschriften nur noch die Art und Weise der Überstellung verbleibt. Erst die somit begründete Überstellungspflicht kann sodann, wenn sie nicht freiwillig erfolgt, erforderlichen Falles unter Rückgriff auf § 57 Abs. 2 alt. 2 AufenthG zwangsweise durchgesetzt werden (Winkelmann a.a.O.). Wenn die Beklagte demnach erst ab dem 7. März 2013 der Klägerin ihre Überstellungsverpflichtung mitteilen konnte, war auch erst ab diesem Zeitpunkt für die Ankündigung einer ggf. erfolgenden zwangsweisen Durchsetzung Raum. 2. Die Annahme der jedenfalls zunächst gegebenen Rechtswidrigkeit der Zurückschiebungsverfügung ändert jedoch nichts daran, dass die Beklagte gemäß § 66 Abs. 5 AufenthG bereits am 3. März 2013 eine Sicherheitsleistung verlangen konnte. Wenn eine nach den Vorschriften der Dublin-II-VO zulässige Überstellung nach den nationalen Rechtsvorschriften über die Zurückschiebung umgesetzt wird, ist damit auch die Anwendung der zugehörigen Kostenregelungen verbunden, es sei denn, vorrangige Normen des europäischen Rechtes stünden entgegen. Das ist aber nicht der Fall. a) Art 30 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180/31) – Dublin-III-VO – steht einer Kostenerhebung nicht entgegen. Dabei dürfte diese Regelung entgegen der Auffassung der Beklagten einer Kostenerhebung für Überstellungen auf der Grundlage der Dublin-III-VO immer entgegen stehen und nicht nur in den Fällen einer irrtümlichen Überstellung i.S.v. Art. 30 Abs. 2 Dublin-III-VO (so auch VG Potsdam, Urteil vom 21. Januar 2015 – 8 K 2368/13 –, juris Rdnr. 30, 41). Sie ist aber entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine nur im Wege der Präzisierung ausdrücklich geregelte, implizit schon zuvor geltende Regelung. Weder enthielt die Dublin-II-VO überhaupt eine Kostenregelung noch ist den Erwägungsgründen der Dublin-III-VO etwas zu Ursprung und Gründen der nunmehrigen Kostenregelung zu entnehmen. Die einzige Kostenregelung enthielt Art. 8 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (ABl. L 222/3), der eine Kostenverteilung zwischen ersuchendem und zuständigem Mitgliedstaat regelte; dem ist kein Verbot der Überwälzung auf weitere Kostenschuldner zu entnehmen. In der Begründung zu dem Vorschlag für die Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 schließlich heißt es lediglich: „Es wurden zusätzliche Bestimmungen für Überstellungen, d. h. für irrtümliche Überstellungen und zu den Kosten von Überstellungen, aufgenommen“ (KOM[2008] 820 endgültig, S. 6, Nr. 3.2. Punkt 4). Das Wort „zusätzlich“ lässt darauf schließen, dass es sich um eine Neuregelung handelt, und der Verknüpfung „und“ lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die Regelungen über irrtümliche Überstellungen einerseits und über die Kosten andererseits in einen anderen als aufzählenden Zusammenhang gestellt werden sollten. Wenn also Art. 30 Abs. 3 Dublin-III-VO von „Überstellungskosten“ spricht, nicht etwa „Kosten einer irrtümlichen Überstellung“, ist davon auszugehen, dass es sich um eine Kostenregelung für alle Fälle der Überstellung handelt, also auch der rechtmäßigen nach Abs. 1. Der Befund wird gestützt durch die englische und die französische Fassung, die im ersten und zweiten Absatz jeweils im Singular von „transfer“ bzw. „transfert“, im dritten Absatz jedoch im Plural von „costs of such transfers“ (in Übereinstimmung mit der Überschrift des Artikels) bzw. „coûts des ces transferts“ sprechen, was ebenfalls darauf schließen lässt, dass es sich um eine Kostenregelung für beide Fälle handelt. Schließlich lässt sich Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht entnehmen, dass ab In-Kraft-Treten der Verordnung auch bereits entstandene Kosten nicht mehr erhoben werden dürfen. Nach dieser Überleitungsvorschrift gilt die Neuregelung einerseits für nach dem 1. Januar 2014 gestellte Anträge auf internationalen Schutz, andererseits für nach diesem Zeitpunkt erfolgende Gesuche um Aufnahme und Wiederaufnahme. Hier erfolgten der Asylantrag am 3. März 2013 und das Wiederaufnahmegesuch am 6. März 2013, so dass auch für eine über den 1. Januar 2014 hinausreichende Abwicklung die Vorschriften der Dublin-II-VO anwendbar blieben, mithin das Kostenerhebungsverbot nach neuem Recht nicht greift. b) Es ist dem Europäischen Recht auch sonst nicht zu entnehmen, dass eine Kostenerhebung nicht stattfinden darf. Dies folgt schon daraus, dass der Europäische Gesetzgeber gezielte, aber nicht flächendeckende Regelungen zu vom Schutzsuchenden zu tragende oder nicht zu tragende Kosten getroffen hat, so etwa für Dolmetscherkosten in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 (ABl. L 326/13) – Asylverfahrens-RL. Weiterhin gibt es Gewährleistungen zu Rechtsberatung oder -vertretung, die nach Art. 10 Abs. 2 Asylverfahrens-RL ebenfalls kostenlos gewährt werden soll, dies jedoch nur im Rahmen der nationalen Bestimmungen über Prozesskostenhilfe (vgl. Art. 10 Abs. 3 Asylverfahrens-RL sowie Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 348/98) – Rückführungs-RL). Schon daraus folgt, dass die Effektivität der Schutzgewährung nicht von vornherein eine völlige Kostenfreiheit erfordert. Darüber hinaus sieht etwa Art. 15 Abs. 6 Asylverfahrens-RL eine Kostenerhebung bei nachträglich verbesserter Leistungsfähigkeit vor. Dabei steht die Kostenerhebung selbst unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 – BVerwG 10 C 6.12 –, BVerwGE 144, 326 = juris Rdnr. 36 f.). Dass eine solche Unverhältnismäßigkeit bereits bei der im Hinblick auf die tatsächliche Kostentragung nur vorläufigen Maßnahme bereits festgestanden hätte, ist nicht ersichtlich, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Wegnahme des tatsächlich vorhandenen Geldbetrages zu einer anderweitigen Schutzerschwerung oder -vereitelung geführt hätte. c) Die Voraussetzungen für das Erheben einer Sicherheitsleistung lagen vor. Dass eine Zurückschiebung – rechtmäßiger Weise – bereits verfügt wurde, ist nicht Voraussetzung der Erhebung einer Sicherheitsleistung (anders wohl OVG Hamburg, Urteil vom 16 Juli 1993 – Bf IV 18/92 –, EzAR 033 Nr. 3 = juris Rdnr. 73 zu § 82 Abs. 5 AuslG 1990). § 66 Abs. 5 AufenthG ermöglicht es bereits vor der Entstehung der Kosten und vor einer konkretisierenden Heranziehung mittels einer Anordnung durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Wie sich aus § 66 Abs. 5 Satz 3 AufenthG ergibt, kommt es allein darauf an, dass eine der dort genannten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchgeführt „werden soll“. Dies erfordert eine Prognoseentscheidung zum Einen dahin gehend, dass eine derartige Maßnahme mit hinreichender Sicherheit erfolgen kann, zum Anderen dahin gehend, welche Kosten voraussichtlich anfallen können. Vorliegend war, wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid, auf den insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, zutreffend dargelegt hat, vorhersehbar, dass Polen für das Asylgesuch zuständig war und deshalb eine Überstellung durchaus in Betracht kam. Dass die Sicherheitsleistung, auch wenn die Behandlungskosten der Klägerin nicht ohne Weiteres absehbar gewesen sein mögen, ersichtlich außer Verhältnis zu den zuverlässig erwartbaren Kosten gestanden hätte, ist nicht ersichtlich. Allein Unterbringungskosten und Taschengeld betrugen ca. 860,- €. Sinn und Zweck der Sicherheitsleistung sowie der gegebene Rechtsbehelf sind schließlich der Klägerin auf russischer Sprache bekannt gegeben worden, so dass die Maßnahme auch rechtsstaatlichen Maßstäben genügt. Es bedarf danach keiner Klärung, ob die Zurückschiebungsverfügung durch die Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme am 7. März 2013 rechtmäßig geworden ist und somit ab diesem Zeitpunkt als Grundlage für das Erheben einer Sicherheitsleistung dienen konnte. d) Die Voraussetzungen für das Erheben einer Sicherheitsleistung sind auch noch nicht weggefallen. Dass es zu keiner Zurückschiebung der Klägerin gekommen ist, steht der Erhebung von Kosten, die im Zusammenhang mit einer in rechtmäßiger Weise vorgesehenen Zurückschiebung angefallen sind, nicht entgegnen (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 – BVerwG 1 C 3.13 –, BVerwGE 149, 320 = juris Rdnr. 18). Demnach ist es nicht von Belang, dass die Zurückschiebungsverfügung am 14. Oktober 2013 widerrufen wurde. Dass eine Zurückschiebung nach dem 7. März 2013 unter allen Umständen rechtswidrig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Anspruch auf von der Klägerin zu erhebende Kosten ist nach § 70 Abs. 1 AufenthG auch noch nicht verjährt. Wie lange die Kostenfestsetzung gegen die Klägerin wegen der hier nach § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 AufenthG vorrangig zu prüfenden Kostenhaftung des Schleusers ausgesetzt und damit der Beginn der Fälligkeitsverjährung aufgeschoben werden kann (vgl. zu dieser Problematik BVerwG, a.a.O. Rdnr. 15), bedarf hier keiner Vertiefung, da selbst gerechnet ab Entstehung der Kosten die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor. Insbesondere kommt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht, da seit Inkrafttreten der Dublin III-VO eine Kostenerstattung gegenüber den auf dieser Rechtsgrundlage abgeschobenen Ausländern ausgeschlossen ist. Die Beteiligten streiten um eine von der Bundespolizei einbehaltene Sicherheitsleistung. Die 1941 geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige und beantragte am 2. März 2013 in Polen die Anerkennung als Asylberechtigte. Am 3. März 2013 wurden sie und ihre Tochter sowie deren fünf minderjährige Kinder – ebenfalls russische Staatsangehörige – auf einer Raststätte an der Autobahn von Frankfurt (Oder) nach Berlin in einem von einem – später deswegen nach § 96 AufenthG zu einer Geldstrafe verurteilten – polnischen Staatsangehörigen geführten Lieferwagen von der Bundespolizei aufgegriffen. Dabei nahmen die Bundespolizeibeamten u.a. im Besitz der Klägerin befindliches Bargeld i.H.v. 1.500,- € in Gewahrsam. Die Tochter der Klägerin erklärte, für sich, ihre Mutter und ihre Kinder in Deutschland Asyl beantragen zu wollen. Die Bundespolizei verfügte am selben Tag gestützt auf § 57 AufenthG die Zurückschiebung der Klägerin nach Polen. Zudem erhob sie gestützt auf § 66 Abs. 5 AufenthG von dem in Gewahrsam genommenen Geld einen Betrag i.H.v. 1.250,- € als Sicherheitsleistung für die Rückführungskosten. Die Klägerin wurde sodann in die ZAB Eisenhüttenstadt verbracht. Mit Schreiben vom 25. März 2013 legte sie gegen die Zurückschiebungsverfügung und die Erhebung der Sicherheitsleistung Widerspruch ein. Nach Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 25. März 2013 hatte dieses am 6. März 2013 ein Wiederaufnahmeersuchen gestellt, dem Polen am 7. März 2013 zugestimmt hatte. Die Zurückschiebung war für den 7. Mai 2013 vorgesehen. Zuvor jedoch begab sich die Klägerin nach dem 30. April 2013 nach Hamburg und beantragte bei der dortigen Außenstelle des BAMF die Anerkennung als Asylberechtigte. Am 14. Oktober 2013 widerrief die Bundespolizei auf den Widerspruch der Klägerin ihre Zurückschiebungsverfügung mit Wirkung für die Zukunft mit der Begründung, die Angelegenheit sei in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde Hamburg übergeben worden. Später reiste die Klägerin freiwillig aus. Die Asylverfahren ihrer Tochter und Enkel wurden nach Ablauf der Überstellungsfrist in deutscher Zuständigkeit fortgeführt. Der ZAB entstanden für Unterbringung und medizinische Behandlung der Klägerin bis zum 30. April 2013 Kosten i.H.v. 5.905,79 €, die der Bundespolizei in Rechnung gestellt wurden; deren Gesamtkosten beliefen sich nach ihrer Berechnung auf 6.336,12 €. Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 forderte die Klägerin die Herausgabe der Sicherheitsleistung mit der Begründung, sie habe die Bundesrepublik inzwischen freiwillig verlassen. Die Bundespolizei erwiderte mit Schreiben vom 4. Februar 2014, eine Auszahlung sei erst möglich, wenn alle Kosten der Zurückschiebungsmaßnahmen zusammengestellt seien. Daraufhin erhob die Klägerin am 26. Februar 2014 die vorliegende Klage, zunächst als Untätigkeitsklage, und meint, der Zurückschiebungsbescheid vom 3. März 2013 sei von ihrem Asylbegehren überlagert worden. Eine Rücküberstellung nach der Dublin-II- oder der Dublin-III-Verordnung stelle keine Zurückschiebung nach dem Aufenthaltsgesetz dar und löse daher keine Kostenpflicht nach § 66 f. AufenthG aus. Zudem sei eine Kostenerhebung deshalb nicht mit europäischem Recht vereinbar, weil sie die Effektivität des EU-Rechtsschutzes von Flüchtlingen unterlaufe. Nachdem die Beklagte den Widerspruch gegen die Erhebung der Sicherheitsleistung mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2015 zurückgewiesen hat, beantragt die Klägerin nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 3. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27. Februar 2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Erhebung der Sicherheitsleistung sei zum damaligen Zeitpunkt rechtmäßig gewesen, da die Klägerin erst am 6. Mai 2013 einen Asylantrag bei der Außenstelle des BAMF in Hamburg gestellt habe. Selbst wenn die Zurückschiebung nicht auf § 57 AufenthG gestützt werden könne, sei sie jedenfalls nach § 18 Abs. 3 AsylVfG möglich. Dem stehe der Vorrang der Dublin-II-Verordnung nicht entgegen, da danach die Überstellung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zu erfolgen habe. Die Voraussetzungen, eine Sicherheitsleistung zu erheben, seien durch die Zurückschiebungsverfügung gegeben. Ob die von der Klägerin einbehaltene Sicherheit tatsächlich auf die angefallenen Kosten verwendet werden könne, stehe noch nicht fest, da die Prüfung, ob der vorrangig haftende Schleuser in Anspruch genommen werden könne, noch nicht abgeschlossen sei. Soweit danach eine Haftung der Klägerin in Frage komme, sei die Forderung noch nicht verjährt. Einen Leistungsbescheid über die Gesamtkosten auch hinsichtlich der Tochter und der Enkel der Klägerin gegenüber dem Schleuser sei zwar bestandskräftig, doch zahle dieser darauf lediglich monatlich 25,- €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens VG 19 K 64.14 – ein inzwischen erledigtes Verfahren betreffend die von der Tochter der Klägerin einbehaltenen Sicherheitsleistung – sowie den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang (1 Band) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.