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Urteil

8 K 10705/17

VG Freiburg (Breisgau) 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Heranziehung eines Asylbewerbers zu den Kosten seiner Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens wird von Art. 30 Abs. 3 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) ausgeschlossen.(Rn.25) 2. Im Geltungsbereich des Art. 30 Abs. 3 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) verbleibt kein Anwendungsbereich für eine Geltendmachung der in § 67 AufenthG aufgezählten Kosten nach § 66 Abs. 1 AufenthG (AufenthG 2004). (Rn.28)
Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.11.2017 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Heranziehung eines Asylbewerbers zu den Kosten seiner Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens wird von Art. 30 Abs. 3 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) ausgeschlossen.(Rn.25) 2. Im Geltungsbereich des Art. 30 Abs. 3 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) verbleibt kein Anwendungsbereich für eine Geltendmachung der in § 67 AufenthG aufgezählten Kosten nach § 66 Abs. 1 AufenthG (AufenthG 2004). (Rn.28) Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.11.2017 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl für den Beklagten niemand in der mündlichen Verhandlung anwesend war, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäßen Terminsladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22. November 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid wurde mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe zwar durch die zuständige Behörde erlassen (I.), es bestehen aber bereits Zweifel daran, dass die herangezogene Ermächtigungsgrundlage tatsächlich einschlägig ist (II.). Jedenfalls sind Kosten der Überstellung im Dublin-Verfahren nicht dem Asylbewerber aufzuerlegen (III.). I. Für die Geltendmachung der Kosten ist das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig (§ 8 Abs. 2 Nr. 7 AAZuVO). Zwar ergeht die Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG), das Regierungspräsidium ist aber gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 und 6 AAZuVO die für die Abschiebung zuständige Behörde (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 34). II. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Leistungsbescheid seine Ermächtigungsgrundlage in §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3 AufenthG finden kann. Nach § 66 Abs. 1 AufenthG sind Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, vom Ausländer zu tragen. Unstreitig handelt es sich bei der Überstellung weder um eine räumliche Beschränkung noch um eine Zurückweisung oder Zurückschiebung. Die Kammer hält es zudem für zweifelhaft, dass es sich bei einer die Abschiebungsanordnung des § 34a AsylG vollziehenden Überstellung um eine Abschiebung im Sinne des § 66 Abs. 1 AufenthG handelt. Während den Regelungen der §§ 66 ff. AufenthG der Grundgedanke des Veranlasser- bzw. Verursacherprinzips zugrunde liegt (vgl. Funke - Kaiser, in: GK-AufenthG, Loseblattslg., § 66 Rn. 3 [Stand März 2015]; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., 2018, § 66 AufenthG Rn. 2) und die Haftung regelmäßig an den unerlaubten Aufenthalt bzw. dessen aufenthaltsrechtliche Folgen anknüpft, soll mit der Überstellung im Dublinsystem lediglich gewährleistet werden, dass der zuständige Mitgliedstaat seinen Prüfpflichten in angemessener Zeit nachkommen kann, sodass die Überstellung vorrangig ihren Grund in der Vollziehung von Zuständigkeitsregelungen hat. Die Maßnahmen der räumlichen Beschränkung, Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung werden im Aufenthaltsgesetz normiert. Eine Abschiebung hat gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zur Voraussetzung, dass die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Das Aufenthaltsgesetz kennt zudem auch den Begriff der Abschiebungsanordnung. Nach § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Die Modalitäten des Vollzugs einer Überstellung entsprechen diesen Voraussetzungen nicht. Im Anwendungsbereich des § 34a AsylG scheidet eine freiwillige Ausreise bereits von Gesetzes wegen aus, zudem liegt der Abschiebungsanordnung keine besondere Gefahr zugrunde. Auch angesichts der Tatsache, dass das Aufenthaltsgesetz den Begriff der Überstellung an anderer Stelle kennt (vgl. § 2 Abs. 15, § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG), stellt sich schließlich die Frage, ob die Begriffe der räumlichen Beschränkung (vgl. § 61 AufenthG), Zurückweisung (§ 15 AufenthG), Zurückschiebung (§ 57 AufenthG) oder Abschiebung im Regelungsbereich der §§ 66 ff. AufenthG abschließend durch die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes bestimmt werden. Dann wäre das Schweigen der §§ 66 ff. AufenthG zu den Kosten der Überstellung beredt mit der Folge, dass eine Kostenersatzvorschrift fehlte. III. Es kann aber letztlich offenbleiben, ob § 66 Abs. 1, § 67 AufenthG als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommen könnten, da einer Geltendmachung der Kosten der Überstellung vorrangige Normen europäischen Rechts entgegenstehen. Gemäß Art. 30 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (Dublin III-VO) sind die Kosten für die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat von dem überstellenden Mitgliedstaat - hier der Bundesrepublik Deutschland - zu tragen. Lässt sich aus dieser Regelung gegebenenfalls noch kein Regressverbot gegenüber der zu überstellenden Person ableiten, stellt Art. 30 Abs. 3 Dublin III-VO klar, dass die Überstellungskosten nicht den nach dieser Verordnung zu überstellenden Personen auferlegt werden dürfen. Nationale Regelungen können hiervon zunächst nicht mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO abweichen. Dieser besagt unter anderem, dass die Überstellung des Asylbewerbers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten erfolgt. Der Beklagte folgert hieraus, die Kostenregelungen der §§ 66 ff. AufenthG fänden auch in Überstellungsverfahren Anwendung, da sich die Überstellung gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates und somit nach den deutschen Rechtsvorschriften richte. Hierbei wird allerdings der Anwendungsbereich dieser Vorschrift überspannt. Mit seinem Verweis auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bringt Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO lediglich zum Ausdruck, dass im Dublinsystem im Hinblick auf konkrete Verfahren der Aufenthaltsbeendigung beziehungsweise Überstellung keine abschließende, ins Einzelne gehende Regelung getroffen wird. Dabei soll insbesondere der Komplex des Verwaltungsvollzugs und dessen Ausgestaltung in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten gestellt werden. Dies erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass es im Belieben eines jeden Mitgliedstaats stehen soll, nationale Regelungen darüber zu treffen, mit welchen kostenrechtlichen Folgen eine Abschiebung zu erfolgen hat. Liegen konkrete Bestimmungen auf Ebene des europäischen Rechts vor, sind diese weiterhin anzuwenden (vgl. zum Regelungsgehalt des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2015, a.a.O. Rn. 31). Eine solche abschließende Bestimmung stellt dabei Art. 30 Abs. 3 Dublin III-VO dar. Dass auf Grundlage der Öffnungsklausel des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO gerade keine nationalen Kostenregelungen getroffen oder angewandt werden können, ergibt sich auch aus der Systematik der Art. 29 ff. Dublin III-VO. Ausweislich der Überschriften werden durch Art. 29 Dublin III-VO die Modalitäten geregelt, während sich Art. 30 zu den Kosten einer Überstellung verhält. Artikel 30 enthält dabei keine dem Art. 29 Dublin III-VO entsprechende Öffnungsklausel. Art. 30 Abs. 3 Dublin III-VO stellt vielmehr abschließend klar, dass die Kosten der Überstellung unter keinen Umständen der überstellenden Person aufzuerlegen sind (so auch Hruschka/Maiani, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2nd Edition, 2016, Art. 30 Dublin III-VO Rn. 1). Bei der Rückführung des Klägers nach Italien handelte es sich auch um eine Überstellung im Sinne der Dublin III-VO. Zur Auslegung des Begriffs der Überstellung ist zunächst Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (ABl. 2003, Nr. L 222 S. 3 - im Folgenden DVO Dublin), heranzuziehen. Dieser sieht vor, dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf eine der folgenden Weisen erfolgen kann: a) auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist, b) in Form der kontrollierten Ausreise, wobei der Asylbewerber bis zum Besteigen des Beförderungsmittels von einem Bediensteten des ersuchenden Staates begleitet wird und dem zuständigen Staat Ort, Datum und Uhrzeit seiner Ankunft bis zu einer vereinbarten Frist vor der Ankunft mitgeteilt wurden oder c) in Begleitung, wobei der Asylbewerber von einem Bediensteten des ersuchenden Staates oder einem Vertreter einer von dem ersuchenden Staat zu diesem Zweck beauftragten Einrichtung eskortiert und den Behörden des zuständigen Staats überstellt wird. Nach Art. 7 Abs. 2 der genannten Durchführungsverordnung erhält der Asylbewerber in den Fällen des Absatzes 1 lit. a) und b) einen Passierschein und im Fall lit. c) ein Laissezpasser. Der deutsche Gesetzgeber hat in europarechtskonformer Weise (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 1 C 26.14 - juris) in § 34a Abs. 1 AsylG geregelt, dass nur die Abschiebung als Möglichkeit der Überstellung eines Ausländers in den für die Prüfung seines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat angeordnet werden kann. Die Vorgehensweise der deutschen Behörden entspricht dabei am ehesten der in Art. 7 Abs. 1 c) Dublin III-VO beschriebenen Verfahrensweise. Da in der Abschiebung somit ein Vollzug der Überstellung zu sehen ist (so BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, a.a.O. Rn. 25), wird die Pflicht zur Tragung ihrer Kosten abschließend durch Art. 30 Dublin III-VO geregelt. Anhaltspunkte für die Beschränkung des Begriffs der Überstellungskosten auf einzelne Kostenpunkte ergeben sich im Wege der Auslegung aus den Regelungen der Dublin III-VO und ihren Durchführungsverordnungen dabei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht. Art. 30 Abs. 3 Dublin III-VO beschränkt sich vor allem nicht auf fehlerhafte Überstellungen im Sinne des Art. 30 Abs. 2 Dublin III-VO. In der Begründung zu dem Vorschlag für die Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 heißt es: „Es wurden zusätzliche Bestimmungen für Überstellungen, d. h. für irrtümliche Überstellungen und zu den Kosten von Überstellungen, aufgenommen“ (KOM[2008] 820 endgültig, S. 6, Nr. 3.2. Punkt 4). Das Wort „zusätzlich“ lässt darauf schließen, dass es sich um eine Neuregelung handelt, und die Verknüpfung „und“ lässt sich als Anhaltspunkt dafür sehen, dass zwischen den Regelungen zu irrtümlichen Überstellungen und Überstellungskosten keine sich bedingende Verbindung besteht. Wenn also Art. 30 Abs. 3 Dublin-III-VO von „Überstellungskosten“ spricht, nicht etwa „Kosten einer irrtümlichen Überstellung“, ist davon auszugehen, dass es sich um eine Kostenregelung für alle Fälle der Überstellung handelt, also auch der rechtmäßigen nach Absatz eins. Diese Einschätzung wird durch die englische Fassung der Verordnung gestützt, die im ersten und zweiten Absatz jeweils im Singular von „transfer“, im dritten Absatz jedoch im Plural von „costs of such transfers“ (in Übereinstimmung mit der Überschrift des Artikels) spricht. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 30 Abs. 3 Dublin III-VO auf einzelne Kostenpunkte ist auch den Erwägungsgründen der Dublin-III-VO nicht zu entnehmen, die keine Aussage zum Ursprung und den Gründen der Kostenregelung treffen. Die einzige Kostenregelung im Dublinsystem enthielt Art. 8 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (ABl. L 222/3), der eine Kostenverteilung zwischen ersuchendem und zuständigem Mitgliedstaat regelte. Eine wie von dem Beklagten vorgenommene Beschränkung widerspräche zudem dem vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsatz, dass die finanzielle Belastung aufgrund der Anforderungen, die sich für einen Mitgliedstaat daraus ergeben, dass er dem Unionsrecht nachkommen muss, in der Regel den Mitgliedstaat trifft, der diese Anforderungen zu erfüllen hat, sofern das Unionsrecht nichts anderes bestimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2012 - C-179/11 - Cimade und GISTI - juris Rn. 59). Besteht eine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Überstellungen für die einzelnen Mitgliedstaaten auch nicht, wird hierdurch dennoch die Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems (GEAS) gewährleistet, sodass der überstellende Mitgliedstaat die Kostenlast zu tragen hat (so auch: Hruschka/Maiani, in: Hailbronner/Thym, a.a.O. Rn. 1). Gegen eine beschränkende Auslegung des Begriffs der Überstellungskosten spricht auch die Gesamtsystematik des Überstellungsrechts. Während einer Abschiebung zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Rahmen des Asylverfahrens mit der Ankunft im Zielstaat entsprochen werden kann, endet die Überstellung erst mit dem Eintreffen des Asylbewerbers bei der zuständigen Behörde. Die Überstellungsregelungen der Dublin-Verordnungen dienen dem Zweck, den Asylbewerber im Rahmen eines behördlich überwachten Verfahrens den Behörden des für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats zu übergeben. Die Überstellung ist dementsprechend erst mit dem Eintreffen bei der zuständigen Behörde im aufnehmenden Drittstaat vollzogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 1 C 26.14 - juris). Hieraus ergibt sich, dass eine Überstellung im Sinne der Dublin-Verordnungen im Vergleich zu einer Rückführung im Rahmen der Rückführungsrichtlinie ein weitergehender Begriff ist. Durch die Überstellung soll gerade sichergestellt werden, dass der zuständige Mitgliedstaat seinen Prüfpflichten effektiv nachkommen kann und so dem GEAS entsprochen wird. Mit Blick hierauf hat die deutsche Regelung des § 34a AsylG die Ermöglichung einer freiwilligen Ausreise nicht normiert. Auch vor dem Hintergrund, dass der Asylbewerber regelmäßig keinen Einfluss auf die Überstellung im Wege des verwaltungsrechtlichen Zwangs haben wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, a.a.O.), sind sämtliche hierbei entstehende Kosten vom überstellenden Staat zu tragen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht für die Fälle, in denen der Kläger seine Abschiebung z.B. durch Untertauchen verhindert und deswegen - wie im vorliegenden Fall - Sonderkosten entstehen. Eine solche Auslegung wird zunächst nicht vom Wortlaut des Art. 30 Abs. 3 Dublin III-VO getragen, der undifferenziert die Geltendmachung sämtlicher Überstellungskosten ausschließt. Den Asylbewerber trifft zudem keine Pflicht, an der Durchführung seiner Überstellung mitzuwirken. Soweit der Kläger Abschiebungsversuche vereitelt hat, indem er bei unangekündigten, später aber auch bei angekündigten Abschiebungsterminen nicht in seiner Unterkunft anzutreffen war, erwächst hieraus keine Kostenpflicht, da sich aus einem möglicherweise in Betracht kommenden „flüchtig sein“ des Klägers keine Sanktionswirkungen im Dublinsystem ergeben. Es hat lediglich zur Folge, dass sich die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO verlängert. Die Kostenerhebung war somit rechtswidrig, sodass die Frage, ob der geltend gemachte Betrag anhand der Kostenaufstellung des angefochtenen Bescheids korrekt berechnet wurde, keiner Klärung bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn die Frage, ob für § 66 Abs. 1, § 67 AufenthG im Regelungsgefüge der Dublin III-VO ein Anwendungsbereich verbleibt, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Der Berufungszulassung steht auch nicht § 78 AsylG entgegen, da es sich vorliegend um keine asylrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 80 AsylG hat. Ebenso wie für die anderen das Widerspruchs- und das Gerichtsverfahren betreffenden Sondervorschriften des Asylgesetzes (§§ 11, 74 ff. AsylG) ist der Anwendungsbereich des § 78 AsylG danach zu bestimmen, ob die angefochtene oder begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz hat (so zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 155.90 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.02.2018 - 13 OA 40/18 - juris). Die streitgegenständliche Forderung wird hier auf die §§ 66, 67 AufenthG gestützt, sodass es sich vorliegend um keine asylrechtliche Streitigkeit handelt (so auch: OVG Saarland, Urteil vom 01.08.2013 - 2 A 402/11 - juris Rn. 38; VG Berlin, Urteile vom 20.04.2015 - 15 K 326.13 - juris Rn. 45 und vom 14.04.2015 - 29 K 46.14 - juris Rn. 25; VG Potsdam, Urteil vom 21.01.2015 - 8 K 2368/13 - juris Rn. 41; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.02.2014 - 1 K 404/12 - juris Rn. 26). Beschluss Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 8.524,73 Euro festgesetzt. Der Kläger, gambischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten seiner Überstellung nach Italien. Der Kläger reiste am 17. Februar 2015 aus Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 15. Juni 2015 ordnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Er erhob hiergegen Klage und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 25. August 2015 unanfechtbar ab. Am 23. November 2015 wurde die kontrollierte Überstellung des Klägers vom Flughafen Stuttgart nach Bari, Italien, vorbereitet. Zu diesem Termin wurde die Herbeiziehung eines Arztes zur Ausstellung einer Flugtauglichkeitsbescheinigung veranlasst. Nachdem der Kläger zum Termin der Überstellung in der Unterkunft nicht angetroffen wurde, konnte die Überstellung nicht durchgeführt werden. Auch weitere Überstellungsversuche am 14. März 2016, 25. April 2016 und 3. August 2016 scheiterten daran, dass der Kläger nicht angetroffen werden konnte. Nachdem mit dem Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 10. Februar 2017 gegen den Kläger Haft zur Sicherung der Überstellung nach Italien angeordnet wurde, erfolgte dessen Überstellung am 20. Februar 2017 aus der Haft. Er reiste am 20. April 2017 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Schreiben vom 2. August 2017 wurde der Kläger zur Erstattung von Abschiebungs-/Vorführungskosten angehört. Sollte der Kläger die Kosten nicht fristgerecht innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe dieses Schreibens erstatten, werde man die Kosten mittels Leistungsbescheid geltend machen. Hierauf wendete der Kläger ein, eine Rechnungsstellung stehe im Widerspruch zu Art. 30 Abs. 3 Dublin III-VO. Mit Leistungsbescheid vom 22. November 2017 machte das Regierungspräsidium Karlsruhe geltend, der Kläger sei verpflichtet, Abschiebekosten in Höhe von 8.524,73 Euro zu erstatten. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass der Kläger die durch seine Abschiebung und die fehlgeschlagenen Abschiebungsversuche entstandenen Kosten gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG als Veranlasser dieser Maßnahmen in voller Höhe zu tragen habe. Der Umfang der Kostenhaftung ergebe sich aus § 67 Abs. 1 AufenthG. Die von dem Kläger geforderten Abschiebungskosten setzten sich dabei wie folgt zusammen: Geplante Abschiebung am 23.11.2015 Polizei-/ Transportkosten 255,44 Euro Arztkosten für die Ausstellung einer Flugtauglichkeitsbescheinigung 312,50 Euro Geplante Abschiebung 14.03.2016 Polizei-/ Transportkosten 421,36 Euro Arztkosten für die Ausstellung einer Flugtauglichkeitsbescheinigung 221,00 Euro Geplante Abschiebung am 25.04.2016 Polizei-/ Transportkosten 173,51 Euro Arztkosten für die Ausstellung einer Flugtauglichkeitsbescheinigung 282,00 Euro Geplante Abschiebung am 03.08.2016 Polizei-/ Transportkosten 275,60 Euro Arztkosten für die Ausstellung einer Flugtauglichkeitsbescheinigung 282,00 Euro Abschiebung am 20.02.2017 Polizei-/ Transportkosten 2.565,00 Euro Abschiebungshaftkosten 3.466,32 Euro Der Kläger hat am 7. Dezember 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Er führt aus: Die Beklagte sei für den Erlass des Bescheids bereits nicht zuständig. Zuständig für Dublin-Überstellungen sei das Bundesamt, sodass dieses auch die daraus folgende Kostenentscheidung zu erlassen habe. Es fehle zudem an einer Ermächtigungsgrundlage. § 66 AufenthG finde lediglich auf Abschiebungen Anwendung, nicht jedoch auf eine Dublin-Überstellung. Eine Analogie scheide ebenfalls aus, da Art. 30 Abs. 3 Dublin III-VO eine abschließende Regelung treffe. Diese besage ausdrücklich, dass der Kläger Überstellungskosten nicht zu tragen habe. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Überstellungskosten lediglich Flugkosten seien. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.11.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Leistungsbescheid sei zu Recht auf § 66 Abs. 1, § 67 AufenthG gestützt. Das Aufenthaltsgesetz finde vorliegend auch bei einer Überstellung nach Italien Anwendung, da sich die Überstellung gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates und somit nach den deutschen Rechtsvorschriften richte. Der Geltendmachung der Kosten stehe Art. 30 Abs. 3 Dublin III-VO nicht entgegen, da vorliegend nicht die tatsächlichen Überstellungskosten, wie beispielsweise die Flugkosten, geltend gemacht würden, sondern lediglich die Kosten, die im Vorfeld der eigentlichen Überstellung angefallen und im innerstaatlichen Territorium entstanden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen.