Urteil
29 K 118.13
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0618.29K118.13.0A
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Leitsätze
Zum Vereinsvermögen gehören alle Gegenstände, deren sich der Verein während seines rechtlichen Bestehens zur Erreichung seiner Zwecke bedient hat oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen oder dem Willen der Vereinsführung abhing.(Rn.32)
Dem Beklagten können trotz Obsiegens in der Sache die Kosten des Verfahrens insgesamt auferlegt werden, wenn er durch Unterlassen jeglicher Auskunft den Kläger zur Klageerhebung genötigt hat.(Rn.36)
Tenor
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Vereinsvermögen gehören alle Gegenstände, deren sich der Verein während seines rechtlichen Bestehens zur Erreichung seiner Zwecke bedient hat oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen oder dem Willen der Vereinsführung abhing.(Rn.32) Dem Beklagten können trotz Obsiegens in der Sache die Kosten des Verfahrens insgesamt auferlegt werden, wenn er durch Unterlassen jeglicher Auskunft den Kläger zur Klageerhebung genötigt hat.(Rn.36) Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eingestellt. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Das Verwaltungsgericht ist instanziell zuständig. Es entscheidet nach § 45 VwGO im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach § 48 Abs. 2 VwGO im ersten Rechtszug über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes – VereinsG – ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VereinsG erlassenen Verfügungen. Für Klagen gegen Vollziehungsmaßnahmen verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der ersten Instanz (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, 2014, § 48 Rdnr. 15). Streitgegenständlich sind im vorliegenden Fall Maßnahmen der Beschlagnahme, Sicherstellung und Einziehung nach §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 10, 11, 12 VereinsG. Für diese verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 45 VwGO. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Gegenstand des Streites ist kein Verwaltungsakt, insbesondere nicht die in der Tat nur im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zu prüfende Rechtmäßigkeit der Anordnung der Beschlagnahme und Einziehung in der Verbotsverfügung vom 24. Mai 2012, sondern die Frage, ob die darauf gestützte tatsächliche Wegnahme des streitgegenständlichen Motorrades (weiterhin) rechtmäßig ist. Dabei sowie bei dem ggf. gebotenen actus contrarius der Herausgabe handelt es sich um Realakte. Der Kläger ist klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog. Nach dieser Vorschrift, die auf die allgemeine Leistungsklage entsprechende Anwendung findet (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – BVerwG 7 C 21.12 –, BVerwGE 147, 312 = juris Rdnr. 18), ist die Klage dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Geltendmachung ist es in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass er Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch die Unterlassung der begehrten Leistung in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2014 – BVerwG 3 B 70.13 –, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 68 = juris Rdnr. 18). Hier hat der Kläger vorgetragen, Eigentümer des vom Beklagten in Gewahrsam genommenen Motorrads zu sein. Dieser Vortrag lässt es möglich erscheinen, dass er durch die Unterlassung der Herausgabe des Motorrads durch den Beklagten in seinen Rechten verletzt ist. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe des Motorrades hat. Rechtsgrundlage des klägerischen Begehrens ist der öffentliche-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Anders als der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der auf die Rückgewährung rechtsgrundlos erlangter Leistungen gerichtet ist, besteht der Sinn und Zweck des Folgenbeseitigungsanspruchs darin, die Folgen eines rechtswidrigen hoheitlichen Verwaltungshandelns zu beseitigen (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage, 2011, § 29 Rdnr. 20, § 30 Rdnr. 3). Nachdem der Beklagte das Motorrad am 30. Mai 2012 gezielt sichergestellt und nicht etwa auf andere Weise erlangt hat, ist der Folgenbeseitigungsanspruch hier die einschlägige Rechtsgrundlage. Dieser ist verfassungsrechtlichen Ursprungs und wird aus dem jeweils berührten Grundrecht, Art. 14 Grundgesetz – GG –, teilweise auch aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs liegen hier aber nicht vor. Der Folgenbeseitigungsanspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2015 – BVerwG 1 C 13.14 –, Kunst und Recht 2015, 17 = juris Rdnr. 24, vom 23. Mai 1989 – BVerwG 7 C 2.87 –, BVerwGE 82, 76 = juris Rdnr. 80, vom 19. Juli 1984 – BVerwG 3 C 81.82 –, BVerwGE 69, 366 = juris Rdnr. 26 ff., und vom 26. August 1993 – BVerwG 4 C 24.91 –, BVerwGE 94, 100 = juris, Rdnr. 24; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2014 – 7 A 11038/13 –, NVwZ-RR 2014, 582 = juris Rdnr. 35). Ein hoheitliches Handeln liegt hier dadurch vor, dass der Beklagte das Motorrad, dessen Eigentums sich der Kläger berühmt, beschlagnahmt hat und bis zum Tag der mündlichen Verhandlung in seinem Gewahrsam behält. Der Kläger hat jedoch nicht belegt, dass er tatsächlich Eigentum an dem Motorrad erworben hat. Er hat zwar zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass er ohne Hinzutreten äußerer Umstände Eigentum an dem Motorrad erworben hätte. An einem wirksamen Vertragsschluss zwischen den Zeugen S... und T... besteht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein durchgreifender Zweifel. Allerdings könnte der Zeuge T... danach erst anlässlich der gerichtlichen Beweisaufnahme am 9. Juli 2014 Eigentümer geworden sein, denn erst an diesem Tag hat der Zeuge S... nach seiner vom Kläger bestätigten Bekundung den Restkaufpreis erhalten. Wegen des im Kaufvertrag vom 12. März 2013 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes war bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung der Zeuge S... Eigentümer geblieben. Der Eigentumsvorbehalt ist durch Verwendung des entsprechenden Formulars auch Gegenstand des Vertrages geworden, da es sich um eine allgemein übliche, nicht überraschende Klausel handelt (§§ 305 Abs. 2, 305c Abs. 1 BGB). Dass sich nach seinem Bekunden der Verkäufer dieser Klausel nicht bewusst gewesen sein will, ändert daran nichts. Ebenso wenig folgt aus dem Umstand, dass er sich nicht weiter um den Restkaufpreis gekümmert hat, ein früherer Eigentumsübergang, denn eine nachträgliche Abänderung des Vertrages (vgl. § 305b BGB) setzt eine Einigung mit dem Käufer voraus, die mangels Kontaktes nicht erfolgt sein kann. Hinsichtlich des Eigentumsübergangs von Zeugen T... auf den Kläger mag es zwar Bedenken geben, dass dieser nur vorgeschoben sein könnte, um eine größere Entfernung zwischen dem Verein und dem Motorrad vorzuspiegeln. Die Zweifel lassen sich aber nicht bereits darauf stützen, dass es an einer Übergabe i.S.v. § 929 Satz 1 BGB vom Zeugen T... an den Kläger fehlt, denn insoweit ist nachvollziehbar vorgetragen, dass sie die Abtretung eines Herausgabeanspruchs gegen den Verwahrer (§ 931 i.V.m. § 695 BGB) vereinbart haben. Dazu dürfte – was allerdings keiner abschließenden Entscheidung bedarf – das dem Zeugen T... vor dem 9. Juli 2014 aus dem Vertrag mit dem Zeugen S... wohl (nur) zustehende Anwartschaftschaftsrecht ausgereicht haben. Soweit darüber hinaus Zweifel bestehen, ob ein solcher Herausgabeanspruch tatsächlich durchsetzbar gewesen wäre, bedarf dies ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung. Der Kläger konnte den Eigentumserwerb jedenfalls deshalb nicht belegen, weil er nicht beweisen konnte, dass der Vertrag zwischen ihm und dem Zeugen T... vor der 30. Mai 2012 geschlossen worden ist. Der Zeuge hat ausdrücklich bekundet, dass er sich wegen seiner damaligen Drogensucht an den zeitlichen Ablauf nicht mehr erinnern könne; er wisse weder genau, wann er das Motorrad selber gekauft habe, noch wann er es an seinen Schwager verkauft habe. Angesichts des geringen zeitlichen Abstandes zwischen dem ersten Erwerb am 12. März 2012 und Beschlagnahme am 30. Mai 2012 hätte es aber genauerer Angaben bedurft, wann der zweite Erwerb stattgefunden hat; dies zudem auch deshalb, weil der Kläger den (zu) offensichtlichen Versuch unternommen hat, den Kauf vorzudatieren. Ab der Beschlagnahme am 30. Mai 2012 konnte der Zeuge T... wegen des durch die Beschlagnahme ausgelösten Veräußerungsverbotes nach § 10 Abs. 1 Satz 2 VereinsG nicht mehr wirksam über das Eigentum an dem Motorrad verfügen. Das Motorrad unterlag wirksam der Beschlagnahme gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG. Diese Beschlagnahme setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG zunächst ein Vereinsverbot voraus. Ein solches liegt hier vor. Denn der Verein ist durch die Verfügung des Beklagten vom 24. Mai 2012 verboten worden. Nach Nr. 7 dieser Verfügung ist sie zudem – mit Ausnahme der Einziehung von Vermögen – sofort vollziehbar. Die Beschlagnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG setzt zudem voraus, dass es sich bei dem beschlagnahmten Gegenstand um Vermögen eines verbotenen Vereins – Vereinsvermögen – handelt (vgl. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Auflage, 2007 Rdnr. 6148). Das ist nach der Überzeugung der Kammer der Fall. Für die Frage, ob ein Gegenstand zum Vereinsvermögen gehört, sind die bestehenden tatsächlichen Eigentumsverhältnisse nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn der Begriff des Vereinsvermögens nach dem Vereinsgesetz ist im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr weit auszulegen. Den Begriff „Vermögen“ verwendet das Vereinsgesetz hier nicht im (eigentums-)rechtlichen, sondern im wirtschaftlichen Sinne. Zum Vereinsvermögen gehören daher alle Gegenstände, deren sich der Verein während seines rechtlichen Bestehens zur Erreichung seiner Zwecke bedient hat oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen oder dem Willen der Vereinsführung abhing (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Mai 2006 – 5 A 4410/04 –, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Januar 1995, – 1 S 63/95 -, zitiert nach juris; VG Berlin, Urteil vom 20. September 2013 – VG 29 K 145.11 –). Der Umstand, dass der Kläger behauptet, dass er und nicht der Verein Eigentümer des Motorrades sei, steht der Zuordnung zum Vereinsvermögen daher nicht entgegen. Das Motorrad befand sich auch im Gewahrsam des Vereins. Es befand sich auf dem nur durch ein abschließbares Tor erreichbaren Innenhof des Vereinslokals. Es erscheint ausgeschlossen, dass es gegen den Willen oder ohne Wissen des Vereins dorthin gelangt sein könnte; da sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung lediglich drei Motorräder auf dem Hof befanden, kann es auch nicht übersehen worden sein. Der Zeuge T...hat zudem bekundet, dass der Kläger das Motorrad jederzeit nach einem Anruf hätte abholen können; daraus folgt, dass der Kläger ohne einen solchen Anruf, also ohne dass ihm jemand das Tor aufschließt, nicht auf das Motorrad hätte zugreifen können. Die Annahme, dass der hier verbotene Verein ein in seinem Gewahrsam befindliches, vereinstypisch aufgemachtes Motorrad nicht auch hätte gebrauchen können, erscheint fernliegend. Zeugen für eine abweichende Vereinbarung hat der Kläger nicht benannt; auch der Zeuge T... wollte die Person nicht benennen, mit der er das Unterstellen des Motorrades vereinbart hat. Die Beschlagnahme und Sicherstellung gründen sich hier auf die in der Verbotsverfügung enthaltene Beschlagnahmeanordnung und die im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2012 enthaltene Sicherstellungsanordnung. Einer besonderen Beschlagnahmeanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG bedurfte es nicht (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 3 B 147/14 – juris Rdnr. 6). Soweit sich der Beklagte, nachdem der Kläger sich gemeldet hatte, bis zur Klageerhebung nicht bemüßigt gesehen hat, in irgendeiner Form zu reagieren, entspricht dies zwar nicht ordnungsgemäßem Verwaltungshandeln, ändert aber nichts an der Vollziehbarkeit der Beschlagnahmeanordnung und dem damit verbundenen Verfügungsverbot. Schließlich steht der Wirksamkeit des Veräußerungsverbotes nach § 10 Abs. 1 Satz 2 VereinsG nicht entgegen, dass der Kläger weder wusste noch wissen musste, dass das Motorrad der Beschlagnahme unterlag. Dies hat er selbst nicht vorgetragen. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass ihm angesichts der Umstände, dass das Vereinsverbot große öffentliche Aufmerksamkeit erfahren hat und dass sein Schwager, der Zeuge T..., mit der Szene vertraut und in der Nähe wohnhaft war, die Tatsache der Beschlagnahme verborgen geblieben sein sollte. Die Kostentscheidung beruht hinsichtlich des erledigten Teiles auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Beklagte insoweit die Kosten aufzuerlegen, denn er hätte den Rechtsstreit über diesen Teil vermeiden können, indem er den Kläger auf dessen Anfrage (spätestens) vom 22. Oktober 2012 über den Grund der Sicherstellung und den Verbleib des Motorrades unterrichtet hätte. Weshalb der Kläger als (auch nur mutmaßlicher) Eigentümer an dieser Auskunft kein rechtliches Interesse gehabt haben solle, ist unerfindlich. Wegen dieser nicht nachvollziehbaren Untätigkeit des Beklagten stützt sich zudem die Kostenentscheidung im Übrigen auf § 155 Abs. 4 VwGO, denn der Beklagte hat dadurch diesen Rechtsstreit und damit dessen Kosten insgesamt verschuldet. Selbst wenn der Beklagte zu Recht die Auffassung hätte vertreten können, dass es mangels nachgewiesenen Eigentums einer an den Kläger adressierte Einziehungsverfügung nicht bedurfte, hätte es ihm oblegen, den Kläger auf dessen innerhalb von sechs Monaten nach Beschlagnahme eingegangene Nachfrage hin entsprechend zu unterrichten, damit dieser ggf. Gelegenheit und Anlass gehabt hätte, eine Eigentumsklärung gemäß § 5 Satz 3 VereinsG-DVO herbeizuführen. Der Vollstreckungsausspruch beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Herausgabe eines Motorrades, das im Rahmen einer vereinsrechtlichen Durchsuchung vom Beklagten sichergestellt worden ist. Im Fahrzeugbrief eingetragener Halter ist seit dem 11. Juli 2011 der Zeuge S... in E.... Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 verbot die Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin den Verein „H...“ und ordnete die Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens des Vereins an sowie die Einziehung von Sachen Dritter, „soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein dessen strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind“. Die sofortige Vollziehung der Verfügung mit Ausnahme der Einziehung des Vermögens wurde angeordnet. Mit Beschluss vom 29. Mai 2012 – VG 29 I 1.12 – ordnete das Verwaltungsgericht Berlin die Durchsuchung u.a. des Clubhauses des Vereins in der R... Straße in Berlin zur Sicherstellung der beschlagnahmten und eingezogenen Gegenstände an. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 27. Februar 2013 – OVG 1 L 71.12 – zurück. Der Kläger war weder Adressat der Verbotsverfügung noch der Durchsuchungsanordnung. Bei der Durchsuchung des Clubhauses am 30. Mai 2012 fand die Polizei im Innenhof drei Motorräder der Marke Harley-Davidson vor und stellte sie sicher, darunter das streitige, welches mit dem Kurzzeitkennzeichen B-0... versehen war. Die anlässlich der Durchsuchung angefertigten Fotografien sind nach Angaben des Beklagten nicht mehr auffindbar. Auf später angefertigten Fotografien ist das besagte Kurzzeitkennzeichen mit dem Ablaufdatum 16. März 2012 und ein Kilometerstand von 36.785 zu erkennen. Mit Schreiben vom 9. August 2012 beantragte der Kläger beim Polizeipräsidenten die Herausgabe des Motorrades und trug dazu vor, S... habe es an den Zeugen T... – dieser ist ebenfalls weder Adressat der Verbotsverfügung noch der Durchsuchungsanordnung – verkauft, der es auf dem Grundstück abgestellt habe. Da dieser sich die Unterhaltung des Motorrades nicht habe leisten können, habe er es an den Kläger weiterveräußert. Dazu legte er einen handschriftlich ausgefüllten Formularkaufvertrag vom 12. März 2012 zwischen S... und T... vor. Darin sind der Kilometerstand mit 36.470 und der Kaufpreis mit 4.000,- Euro angegeben, wovon 3.900,- Euro gezahlt seien. Der Vordruck enthält einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Weiter legte er die nicht unterschriebene Durchschrift eines handschriftlich ausgefüllten Formularkaufvertrages vom 7. März 2012 zwischen T... und dem Kläger mit einem Kaufpreis von 3.500,- Euro vor. Der Polizeipräsident wies auf die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport hin, von wo aus auf Anfragen des Klägers vom 6. September 2012, 27. September 2013 und 22. Oktober 2012, von denen jedenfalls das letztgenannte ausweislich des Verwaltungsvorganges beim Beklagten eingegangen ist, keine Reaktion erfolgte. Am 8. März 2013 erhob der Kläger die vorliegende Klage und trägt weiter vor, T... habe sich 3.500,- Euro für den Erwerb des Motorrades von seinem Schwager, dem Kläger, geborgt. T..., der noch nicht einmal über einen Motorradführerschein verfüge, habe sich mit dem Kauf völlig übernommen. Er habe sich daher entschlossen, dem Kläger statt der Darlehensrückzahlung das Motorrad anzudienen, worüber sie sich in der ersten Aprilhälfte 2012 zunächst ohne schriftlichen Kaufvertrag geeinigt hätten. Erst nach der Sicherstellung sei unüberlegt der schriftliche Kaufvertrag mit dem unplausiblen Datum ausgefüllt worden. Hinsichtlich eines zunächst angekündigten Hilfsantrags auf Auskunft über den Verbleib des Motorrades haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger das Motorrad Harley-Davidson, FIN , herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage bereits für unzulässig, weil der Kläger nicht Eigentümer des Motorrades sei. Die Darstellung des Erwerbsvorgangs erscheine vorgeschoben und fingiert. Zudem sei bei der ersten Veräußerung ein Eigentumsvorbehalt vereinbart und die vollständige Zahlung des Kaufpreises nicht belegt. Auch sei der Kläger nicht im Besitz des Schlüssels des Fahrzeuges. Schließlich habe er weder unmittelbaren Besitz noch einen durchsetzbaren Herausgabeanspruch gegen den Verein erworben. Jedenfalls handele es sich um Vereinsvermögen im vereinsrechtlichen Sinne, da es sich bei dem Motorrad mit modifiziertem Lenker und Sattel um ein taugliches Fahrzeug für Full Member des verbotenen Vereins handele. Da es sich fahrbereit und mit Tageszulassung auf dem Vereinsgelände befunden habe, sei davon auszugehen, dass es durch den Verein genutzt wurde und ohne dessen Zustimmung nicht habe entfernt werden dürfen. Schließlich sei die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung im Rahmen des noch beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängigen Verfahrens über die Verbotsverfügung – OVG 1 A 1.12 – zu prüfen, weshalb das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss jenes Verfahrens auszusetzen sei. Zum Hilfsantrag teilt der Beklagte mit, das Motorrad befinde sich im polizeilichen Gewahrsam des Landes Berlin. Auch insoweit sei die Klage unzulässig gewesen, zumal dem Kläger die schlichte Kenntnis des Verbleibs keinen rechtlichen Vorteil vermittelt hätte. Die Kammer hat durch den Berichterstatter Beweis erhoben zu den vorgetragenen Erwerbsvorgängen durch Vernehmung von S... und T... als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 9. Juli 2014 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.