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Beschluss

5 A 4410/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0531.5A4410.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. September 2004 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das als Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzufassende Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken. 3 Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung einerseits unerhebliche Tatsachen aufgeführt und andererseits entscheidungserhebliche Gesichtspunkte nicht oder nur unvollständig wiedergegeben, stellt die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage. Insbesondere ergibt sich aus den entsprechenden Darlegungen (Seite 2 zweiter Absatz bis Seite 4 dritter Absatz des Schriftsatzes vom 26. November 2004) nicht, dass die Entscheidung auf einer fehler- oder lückenhaften Tatsachengrundlage beruht. Denn für die entscheidungserheblichen Grundlagen eines Urteils ist nicht allein der Tatbestand maßgebend, der gemäß § 117 Abs. 3 VwGO nur eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes enthält. Vielmehr können sich die entscheidungserheblichen Tatsachen ergänzend auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Ebensowenig lässt die tatbestandliche Erwähnung von Tatsachen, die nach Auffassung des Klägers unerheblich sind, auf eine unrichtige Entscheidung schließen. 4 Die gegen die Entscheidungsgründe gerichteten Angriffe (Seite 4 letzter Absatz bis Seite 8 des Schriftsatzes vom 26. November 2004) wecken ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. 5 Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahin stehen, ob es sich beim Klartext-Verlag um eine unselbstständige Teilorganisation der „Nationalistischen Front“ (im Folgenden: NF) handelt und ob allein das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Reichweite des Vereinsverbots berufen ist. Denn das Verwaltungsgericht hat die damit zusammenhängenden Fragen letztlich offen gelassen (vgl. Urteilsabdruck S. 9 2. Absatz). 6 Hinsichtlich der dem Klartext-Verlag zuzuordnenden Gegenstände hat es tragend darauf abgestellt, dass der Kläger die umstrittenen Gegenstände auch dann nicht herausverlangen kann, wenn es sich nicht um Vereinsvermögen handelt. In diesem Fall unterlägen die herausverlangten Gegenstände gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 12 Abs. 2 VereinsG materiell-rechtlich der Einziehung, weil der Kläger durch Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert habe oder die Sachen jedenfalls zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt gewesen seien. Durch das Antragsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, wird diese Begründung nicht ernstlich erschüttert. 7 Die Auffassung des Klägers, das Tatbestandsmerkmal der „Überlassung“ liege wegen einer für ihn streitenden Besitzvermutung nicht vor, geht fehl. Die Doppelfunktion des Klägers als Vereinsvorsitzender und Verlagsinhaber/leiter bei gleichzeitiger Identität von Vereins- und Verlagssitz entzieht einer etwaigen Vermutung, der Kläger habe den Besitz über die Betriebsmittel stets nur für sich ausgeübt, von vornherein den Boden. Abgesehen davon stellt das Gesetz mit dem Begriff ’überlassen’ nicht auf eine bestimmte Besitzform des Vereins, sondern auf das Faktum der Nutzung einer Sache durch den Verein bzw. durch die für ihn handelnden Personen ab. 8 Das Verwaltungsgericht war auch nicht gehalten, im Einzelnen aufzuführen, welche Betriebseinrichtungen und Sachmittel des Verlages der Kläger dem Verein zur Verfügung gestellt hat. Denn Streitgegenstand waren nur die vom Klageantrag erfassten und im Protokoll des Erörterungstermins vom 2. März 2004 (Seite 2, 3. Abschnitt) konkretisierten Gegenstände. Insoweit steht für den Senat außer Frage, dass der Kläger die dort aufgeführten Sachen jederzeit auch für Vereinszwecke benutzt bzw. gebraucht und sie damit im Sinne der genannten Vorschrift dem Verein überlassen hat. Dies gilt insbesondere für die Frankiermaschine, das Faxgerät sowie für das Verpackungs- und Versandmaterial. Dementsprechend hat auch das Landgericht Dortmund im Strafurteil vom 8. November 1995 festgestellt, dass der Kläger den Verlag und den Versandhandel zur Verbreitung von Propagandamaterial der verbotenen NF benutzt habe (a.a.O. Urteilsabdruck S. 102). 9 Vgl. in diesem Zusammenhang auch die amtliche Begründung zu § 6 Abs. 2 a.F. (BT-Drs. IV/430), in der Waffen, Kraftfahrzeuge, Funkgeräte, Propagandaschrifttum, Vervielfältigungsapparate und Druckereieinrichtungen ausdrücklich als Gegenstände benannt werden, die vom Regelungsbereich der Vorschrift erfasst werden. 10 Daran, dass die ebenfalls dem Klartext-Verlag zuzuordnenden Bücher aus der „Kommission Knabe“ dem Verein zwar möglicherweise nicht überlassen, jedenfalls aber zur Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der NF bestimmt waren (vgl. § 12 Abs. 2 2. Alt. VereinsG), bestehen ebenso wenig ernstliche Zweifel. Insoweit wird auf die durch das Antragsvorbringen nicht erschütterten Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, wonach die Verlagseinkünfte das finanzielle Rückrat der NF waren und die Verbreitung der Schriften mit nationalsozialistischem Gedankengut darauf zielte, die Nähe der NF zum Nationalsozialismus herauszustellen. 11 Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Eigentumsverhältnisse an dem beschlagnahmten Zelt sowie einer Vielzahl von Stühlen, (Feld-) Betten und Grubenlampen verkannt, greift ebenfalls nicht durch. Der Umstand, dass diese Gegenstände möglicherweise dem Kläger „persönlich gehören“, steht der Zuordnung zum Vereinsvermögen nicht entgegen. Der Begriff des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinsgesetzes ist im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr weit auszulegen. Den Begriff „Vermögen“ verwendet das Vereinsgesetz nicht im (eigentums-) rechtlichen, sondern im wirtschaftlichen Sinne. Zum Vereinsvermögen gehören deshalb alle Gegenstände, deren sich der Verein während seines rechtlichen Bestehens zur Erreichung seiner Zwecke bedient hat oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen oder dem Willen der Vereinsführung abhing. 12 So VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Februar 1989 – 1 S 2586/87 – und Beschluss vom 18. Januar 1995 – 1 S 63/95 -; siehe auch Senatsbeschluss vom 1. September 1994 – 5 B 959/94, 5 B 1080 -. 13 Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Möglichkeit, dass es sich bei diesen Gegenständen nicht um Vereinsvermögen, sondern um Eigentum des Klägers handelt, hilfsweise in Betracht gezogen. Es hat jedoch mit nahe liegenden Erwägungen für diesen Fall den Einziehungstatbestand der vorsätzlichen Förderung verbotener Vereinszwecke angenommen. An der Richtigkeit der dem zugrunde liegenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts, diese Gegenstände hätten bei „Schulungen“ und Versammlungen der NF Verwendung gefunden, hat der Senat keinen Zweifel. Nach den in der Verbotsverfügung vom 26. November 1992 getroffenen Feststellungen hat die NF mehrere „Ausbildungszeltlager“ durchgeführt. Zudem will der Kläger eigenen Angaben zufolge 24 Betten besessen haben. Bei dieser Bettenzahl macht das bloße Vorbringen, in seinem Haus hätten oftmals Freunde und Kameraden übernachtet, den behaupteten ausschließlich persönlichen bzw. häuslichen Bedarf nicht plausibel. 14 Schließlich sind den Darlegungen des Klägers auch unter dem Gesichtpunkt von Art. 14 GG keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu entnehmen. Der Kläger verkennt, dass es sich bei der Vermögenseinziehung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG weder um eine entschädigungspflichtige Enteignung noch um Aufopferung, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne den Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt, die an ein rechtswidriges Verhalten anknüpft und der Verhütung weiteren rechtswidrigen Handelns dient. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 – 6 A 10.02 -, DVBl. 2005, 590. 16 Seine Rüge, man habe praktisch sein gesamtes Privatvermögen entschädigungslos eingezogen, trifft im Übrigen auch deshalb nicht zu, weil der Kläger inzwischen eine Vielzahl der ursprünglich sichergestellten Gegenstände zurück erhalten hat. Dass die Rückgabe dieser Sache angeblich rechtswidrig verzögert wurde und einzelne Gegenstände in der Aufbewahrungskammer der Beklagten angeblich verschwunden sind, ist für den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ohne Belang. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.